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C-531/2017

C-531/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-31 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Kosten für das Verfahren C-6212/2013 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 2 Für das Verfahren C-6212/2013 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten für das Verfahren C-6212/2013 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  2. Für das Verfahren C-6212/2013 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-531/2017 Urteil vom 31. Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV, medizinische Massnahmen, Versicherteneigenschaft, Neuverlegung der Verfahrenskosten (Verfahren C-6212/ 2013), Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6212/2013 mit Urteil vom 13. Juni 2016 die Beschwerde der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (Beschwerdeführerin) in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 7. Oktober 2013 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, keine Verfahrenskosten erhob, die Rückerstattung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anordnete und keine Parteientschädigung zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_499/2016 vom 17. Januar 2017 in Gutheissung der Beschwerde der IVSTA das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2016 aufhob und die angefochtene Verfügung der IVSTA bestätigte, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-6212/2013 neu zu befinden ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Januar 2017 die Beschwerdeführerin im Verfahren C-6212/2013 als unterliegende Partei zu gelten hat, weshalb ihr die Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen sind, welche dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten für das Verfahren C-6212/2013 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

2. Für das Verfahren C-6212/2013 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: