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C-5315/2010

C-5315/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-07 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb._______, alias A.______) ist irakischer Staats­angehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste, nach längeren Aufenthalten in Deutschland und in den Niederlanden, am 31. Dezember 2001 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das Bundes­amt für Migration (BFM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerde­führers infolge Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs angeordnet. Gegen den negativen Asylentscheid erhob jener am 10. November 2005 (Datum des Poststempels) bei der Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK) Beschwerde. Nachdem das Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht über­nommen worden war, erfolgte mit Urteil vom 20. Juni 2007 die Abweisung des Rechtsmittels. B. Am 18. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise um seine kranke Mutter in Syrien besuchen zu können. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle nicht auf die irakische Bot­schaft gehen, um einen irakischen Pass zu beantragen. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, es sei dem Be­schwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Be­hörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Technische Ver­zögerungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit nach Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reise­dokumenten für ausländische Personen (im Folgenden: RDV, SR 143.5) zu betrachten. Auch habe der Beschwerdeführer bisher keine konkreten Schritte unternommen, um bei der heimatlichen Vertretung ein Reise­dokument anzufordern. Der Beschwerdeführer sei somit nicht als schriftenlos im Sinne der RDV. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2010 beantragt der Beschwerde­führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Aus­stellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei sein grösster Wunsch, seine in Syrien lebende, schwer erkrankte Mutter noch ein­mal zu sehen. Er habe deshalb die irakische Botschaft um Ausstellung eines Reisepapiers ersucht. Da er jedoch irakischer Kurde sei, werde er von seiner Botschaft als zweit- oder drittklassiger Bürger behandelt. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich und zumutbar, bei seiner Botschaft entsprechende Reisepapiere zu organisieren. Sein Gesuch habe die irakische Botschaft mit der (vorgeschobenen) Begründung abgelehnt, die Entgegennahme von Anträgen sei aus technischen Gründen bis auf weiteres gestoppt. Diese Formulierung lasse ihn auch im Unklaren darüber, zu welchem Zeitpunkt wieder ein Antrag gestellt werden könne. Abgesehen davon, dass diese unbefristete Ver­weigerung bereits per se unzumutbar sei, komme hinzu, dass der schlechte Gesundheitszustand seiner Mutter es nicht zulasse, noch weitere Zeit verstreichen zu lassen. Der Eingabe beigelegt war unter anderem ein Schreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 6. Juli 2010, welches bestätigte, dass der Beschwerde­führer dort um Ausstellung eines Reisepasses er­sucht habe; die Entgegennahme von Anträgen sei jedoch aus technischen Gründen bis auf weiteres gestoppt. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2010 - unter Hinweis, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte - auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 31. August 2010 macht der Beschwerdeführer - unter Beanstandung, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten in der Beschwerde auseinandergesetzt habe - erneut geltend, die irakische Botschaft sei nicht gewillt, ihm einen Pass aus­zustellen. Dies gehe klar aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der irakischen Botschaft vom 6. Juli 2010 hervor. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er­lassen wur­den. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV). Das vorlie­gende Urteil des Bundesver­waltungsgerichts ist end­gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür­diges In­teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Aus­stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2004 4577) bei schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsaus­weises mit Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reise­gründe abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV werden diesen beiden Personengruppen für Aus­landreisen auf Gesuch hin eine Be­willigung zur Wiedereinreise und bei erwiesener Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 6 RDV zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt.

E. 3.2 Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunfts­staates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög­lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).

E. 4 Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsicht­lich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als un­abdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reise­dokuments - verneint hat, in­dem sie sowohl die Möglichkeit der Be­schaffung eines heimatli­chen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumut­barkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen hei­matlichen Be­hörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erach­tete.

E. 5.1 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Per­sonen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 5.2.1 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontakt­aufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Her­kunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt gemäss den diesbezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf Perso­nen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig auf­genommen wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausführungsvorschriften zur RDV im An­hang 3/2 zu den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufent­halt und Arbeits­markt, online zu finden unter: www.bfm.admin.ch, Dokumentation > Rechtli­che Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Ar­chiv Weisungen und Kreisschreiben [ausser Kraft] > Weisungen und Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt > Weisungen).

E. 5.2.2 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Be­schwerdeführer - wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig auf­genommen wurden, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedo­kumenten verlangt werden kann. Im Übrigen ist der Be­schwerdeführer - gemäss eigenen Ausführungen - bereits bei der hiesigen irakischen Ver­tretung mit einem Ge­such um Ausstellung eines Reisepapieres vorstellig ge­worden. Er ist daher nicht als schriften­los im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer führt alsdann aus, die irakische Botschaft weigere sich, ihm ein Reisepapier auszustellen; dies mit der (vor­geschobenen) Begründung, aus technischen Gründen könnten bis auf weiteres keine entsprechenden Anträge mehr entgegengenommen werden. Zwar ging die Vorinstanz nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 während längerer Zeit davon aus, dass sich Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimat­lichen Rei­sedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grund­sätzlich als schriftenlos zu betrachten seien. Anfang 2005 ging die irakische Ver­tretung in der Schweiz als Folge des Wiederaufbaus der ad­ministrativen Strukturen im Irak jedoch dazu über, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen - auf ent­sprechendes Gesuch hin - wieder heimatliche Reisepässe auszu­stellen. Neueren Abklärungen bei der irakischen Botschaft in Bern zufolge werden allerdings seit den Wahlen im Irak im März 2010 auf­grund der (damals) noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der Schweiz keine irakischen Pässe mehr ausgestellt. Technisch oder organisatorisch be­dingte Verzögerungen bei der Passausstellung sind jedoch nicht ge­eignet, eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu begründen. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit aus­gehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität anderer Staaten - einzugreifen. Die geltende RDV führt denn auch explizit aus, dass Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht be­gründen (vgl. Art. 6 Abs. 2 RDV).

E. 5.4 Vor diesem Hinter­grund kann auch nicht beanstandet werden, dass die irakische Bot­schaft (vorerst) keine zeit­lichen Angaben zur Entgegen­nahme von Anträgen zur Ausstellung eines Reisepapiers tätigt. Mit der Anerkennung der (objektiven) Un­möglichkeit als eine der Voraus­setzungen für die An­nahme der Schriftenlosigkeit soll lediglich ver­mieden werden, dass eine Person an Auslandreisen gehindert wird, wenn sich die heimat­lichen Be­hörden ohne hinreichenden Grund - und damit willkürlich - weigern ein Reisepapier auszustellen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). Mit der nunmehr gelungenen Regierungsbildung im Irak Ende Dezember des vergangenen Jahres dürfte sich die Situation - wenn auch nicht sofort - mit der Zeit doch ändern. Der anderweitigen Argumentation des Beschwerdeführers, er werde als irakischer Kurde von seiner Botschaft als zweit- oder drittklassiger Bürger be­handelt, ist zu entgegnen, dass die zur Zeit herrschenden Ver­zögerungen bei der Passausstellung durch die irakische Vertretung alle irakischen Bürger - un­abhängig von deren Ethnie - treffen und damit nicht von einer willkürlichen Ver­weigerung der Reisepapieraus­stellung ausgegangen werden kann.

E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments sowohl zumutbar als auch objektiv möglich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage (vgl. E. 3.1 oben) kann auch der Grund der Reise - in casu die Erkrankung der Mutter - keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen; eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich beschwerdeweise ge­tätigten Ausführungen erübrigt sich somit.

E. 6 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schriftenlo­sigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise ver­weigert hat. Die angefoch­tene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Be­schwerde ist dement­sprechend abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegen­de Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re­glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten ... retour) - das Amt für Migration des Kantons Schwyz Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5315/2010 Urteil vom 7. Januar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien H._______, vertreten durch lic. iur. René Hegner, 8853 Lachen SZ , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb._______, alias A.______) ist irakischer Staats­angehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste, nach längeren Aufenthalten in Deutschland und in den Niederlanden, am 31. Dezember 2001 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das Bundes­amt für Migration (BFM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerde­führers infolge Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs angeordnet. Gegen den negativen Asylentscheid erhob jener am 10. November 2005 (Datum des Poststempels) bei der Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK) Beschwerde. Nachdem das Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht über­nommen worden war, erfolgte mit Urteil vom 20. Juni 2007 die Abweisung des Rechtsmittels. B. Am 18. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise um seine kranke Mutter in Syrien besuchen zu können. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle nicht auf die irakische Bot­schaft gehen, um einen irakischen Pass zu beantragen. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, es sei dem Be­schwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Be­hörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Technische Ver­zögerungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit nach Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reise­dokumenten für ausländische Personen (im Folgenden: RDV, SR 143.5) zu betrachten. Auch habe der Beschwerdeführer bisher keine konkreten Schritte unternommen, um bei der heimatlichen Vertretung ein Reise­dokument anzufordern. Der Beschwerdeführer sei somit nicht als schriftenlos im Sinne der RDV. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2010 beantragt der Beschwerde­führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Aus­stellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei sein grösster Wunsch, seine in Syrien lebende, schwer erkrankte Mutter noch ein­mal zu sehen. Er habe deshalb die irakische Botschaft um Ausstellung eines Reisepapiers ersucht. Da er jedoch irakischer Kurde sei, werde er von seiner Botschaft als zweit- oder drittklassiger Bürger behandelt. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich und zumutbar, bei seiner Botschaft entsprechende Reisepapiere zu organisieren. Sein Gesuch habe die irakische Botschaft mit der (vorgeschobenen) Begründung abgelehnt, die Entgegennahme von Anträgen sei aus technischen Gründen bis auf weiteres gestoppt. Diese Formulierung lasse ihn auch im Unklaren darüber, zu welchem Zeitpunkt wieder ein Antrag gestellt werden könne. Abgesehen davon, dass diese unbefristete Ver­weigerung bereits per se unzumutbar sei, komme hinzu, dass der schlechte Gesundheitszustand seiner Mutter es nicht zulasse, noch weitere Zeit verstreichen zu lassen. Der Eingabe beigelegt war unter anderem ein Schreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 6. Juli 2010, welches bestätigte, dass der Beschwerde­führer dort um Ausstellung eines Reisepasses er­sucht habe; die Entgegennahme von Anträgen sei jedoch aus technischen Gründen bis auf weiteres gestoppt. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2010 - unter Hinweis, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte - auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 31. August 2010 macht der Beschwerdeführer - unter Beanstandung, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten in der Beschwerde auseinandergesetzt habe - erneut geltend, die irakische Botschaft sei nicht gewillt, ihm einen Pass aus­zustellen. Dies gehe klar aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der irakischen Botschaft vom 6. Juli 2010 hervor. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er­lassen wur­den. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV). Das vorlie­gende Urteil des Bundesver­waltungsgerichts ist end­gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür­diges In­teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Aus­stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2004 4577) bei schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsaus­weises mit Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reise­gründe abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV werden diesen beiden Personengruppen für Aus­landreisen auf Gesuch hin eine Be­willigung zur Wiedereinreise und bei erwiesener Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 6 RDV zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt. 3.2. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunfts­staates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög­lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).

4. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsicht­lich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als un­abdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reise­dokuments - verneint hat, in­dem sie sowohl die Möglichkeit der Be­schaffung eines heimatli­chen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumut­barkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen hei­matlichen Be­hörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erach­tete. 5. 5.1. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Per­sonen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 5.2. 5.2.1. Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontakt­aufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Her­kunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt gemäss den diesbezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf Perso­nen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig auf­genommen wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausführungsvorschriften zur RDV im An­hang 3/2 zu den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufent­halt und Arbeits­markt, online zu finden unter: www.bfm.admin.ch, Dokumentation > Rechtli­che Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Ar­chiv Weisungen und Kreisschreiben [ausser Kraft] > Weisungen und Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt > Weisungen). 5.2.2. Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Be­schwerdeführer - wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig auf­genommen wurden, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedo­kumenten verlangt werden kann. Im Übrigen ist der Be­schwerdeführer - gemäss eigenen Ausführungen - bereits bei der hiesigen irakischen Ver­tretung mit einem Ge­such um Ausstellung eines Reisepapieres vorstellig ge­worden. Er ist daher nicht als schriften­los im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. 5.3. Der Beschwerdeführer führt alsdann aus, die irakische Botschaft weigere sich, ihm ein Reisepapier auszustellen; dies mit der (vor­geschobenen) Begründung, aus technischen Gründen könnten bis auf weiteres keine entsprechenden Anträge mehr entgegengenommen werden. Zwar ging die Vorinstanz nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 während längerer Zeit davon aus, dass sich Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimat­lichen Rei­sedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grund­sätzlich als schriftenlos zu betrachten seien. Anfang 2005 ging die irakische Ver­tretung in der Schweiz als Folge des Wiederaufbaus der ad­ministrativen Strukturen im Irak jedoch dazu über, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen - auf ent­sprechendes Gesuch hin - wieder heimatliche Reisepässe auszu­stellen. Neueren Abklärungen bei der irakischen Botschaft in Bern zufolge werden allerdings seit den Wahlen im Irak im März 2010 auf­grund der (damals) noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der Schweiz keine irakischen Pässe mehr ausgestellt. Technisch oder organisatorisch be­dingte Verzögerungen bei der Passausstellung sind jedoch nicht ge­eignet, eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu begründen. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit aus­gehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität anderer Staaten - einzugreifen. Die geltende RDV führt denn auch explizit aus, dass Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht be­gründen (vgl. Art. 6 Abs. 2 RDV). 5.4. Vor diesem Hinter­grund kann auch nicht beanstandet werden, dass die irakische Bot­schaft (vorerst) keine zeit­lichen Angaben zur Entgegen­nahme von Anträgen zur Ausstellung eines Reisepapiers tätigt. Mit der Anerkennung der (objektiven) Un­möglichkeit als eine der Voraus­setzungen für die An­nahme der Schriftenlosigkeit soll lediglich ver­mieden werden, dass eine Person an Auslandreisen gehindert wird, wenn sich die heimat­lichen Be­hörden ohne hinreichenden Grund - und damit willkürlich - weigern ein Reisepapier auszustellen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). Mit der nunmehr gelungenen Regierungsbildung im Irak Ende Dezember des vergangenen Jahres dürfte sich die Situation - wenn auch nicht sofort - mit der Zeit doch ändern. Der anderweitigen Argumentation des Beschwerdeführers, er werde als irakischer Kurde von seiner Botschaft als zweit- oder drittklassiger Bürger be­handelt, ist zu entgegnen, dass die zur Zeit herrschenden Ver­zögerungen bei der Passausstellung durch die irakische Vertretung alle irakischen Bürger - un­abhängig von deren Ethnie - treffen und damit nicht von einer willkürlichen Ver­weigerung der Reisepapieraus­stellung ausgegangen werden kann. 5.5. Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments sowohl zumutbar als auch objektiv möglich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage (vgl. E. 3.1 oben) kann auch der Grund der Reise - in casu die Erkrankung der Mutter - keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen; eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich beschwerdeweise ge­tätigten Ausführungen erübrigt sich somit.

6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schriftenlo­sigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise ver­weigert hat. Die angefoch­tene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Be­schwerde ist dement­sprechend abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegen­de Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re­glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten ... retour)

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: