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C-5295/2007

C-5295/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-07 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der srilankische Staatsangehörige F._______ (geboren 1979, nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 4. Mai 2007 zusammen mit fünf weiteren Landsmännern bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, sich beim Beschwerdeführer in S._______ für den Bau und den Betrieb eines Hochseilparks in N._______ (nahe beim Flughafen und der Hauptstadt Colombo) beraten und ausbilden zu lassen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz und hielt insbesondere fest, die Wiederausreise des Gesuchstellers scheine nicht gesichert. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer (Inhaber und Betreiber des Hochseilparks S._______ AG) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Visums für den beabsichtigten Zweck. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesuchsteller und die fünf anderen Landsmänner zu Trainingszwecken und geschäftlichen Besprechungen für den in N._______ geplanten Bau und Betrieb eines Hochseilparks ("Swiss Adventure Park") in die Schweiz kommen würden. Der Park werde zur Wirtschaftsförderung beitragen und der Schweiz als Werbebotschaft für Gesundheit und Fitness dienen sowie das Tourismusland Schweiz auf positive Art vermitteln. Beim Gesuchsteller und den fünf weiteren Landsmännern handle es sich um Singhalesen. Drei von ihnen seien verheiratet und hätten in ihrer Heimat Familie und Beruf. Der Besuch in der Schweiz sei für die Realisierung des Projekts unerlässlich. Dass Leute rekrutiert werden müssten, welche nicht bereits voll engagiert sondern für die Zukunft verfügbar seien, sorge für eine hohe Motivation für die Rückkehr in die Heimat zur Realisierung des Hochseilparks in N._______. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass er bereits im Februar 2007 vor Ort den möglichen Standort begutachtet und mit interessierten Personen verhandelt habe. Auch habe er gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde mit Bank- und Steuerauszügen den Nachweis erbracht, dass er über eine Million Franken als Sicherheit für eine allfällige Rückschaffung aus der Schweiz verfüge. Im Übrigen sei er durch seine Ehefrau mit Sri Lanka verbunden und habe schon viele visapflichtige Personen in der Schweiz beherbergt, ohne dass daraus ein Problem entstanden sei. D. Mit ergänzender Eingabe vom 28. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen über den Hochseilpark in S._______ nach, beschränkte die Beschwerde auf den Gesuchsteller und zwei der ursprünglich sechs eingeladenen Personen und zog die Beschwerde in Bezug auf die übrigen drei Personen zurück. Auf die Vorbringen in dieser Eingabe wird - soweit rechtserheblich und nicht schon in der Beschwerde erwähnt - in den Erwägungen eingegangen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Innert der hierfür angesetzten Frist ging jedoch keine Stellungnahme ein, welche sich mit den Vorbringen in der Vernehmlassung auseinandersetzte.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zujjm vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).

E. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: Juni 2008, besucht am 14. Juli 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 7. Februar 2008, besucht am 14. Juli 2008). Von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt sind denn auch alle drei ethnischen Gruppen - Singhalesen, Muslime und Tamilen - betroffen (vgl. BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2.3).

E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet des Umstandes, dass der Gesuchsteller Singhalese ist, die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Erwägung 4.1 ausgeführt, entbindet dies jedoch die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 5 Beim in N._______ (ca. 30 km nördlich von Colombo) wohnhaften Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen Mann, der gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Ziffer 9 des Visumantrags vom 4. Mai 2007) keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und offensichtlich auch keine familiären Verpflichtungen hat, zumal er sich als ledig bezeichnet (vgl. Ziffer 4 des Visumantrags vom 4. Mai 2007). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen über eine Karateschule betreffen denn auch eine Person, deren Gesuch durch Rückzug der Beschwerde inzwischen hinfällig geworden ist (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-5292/2007 vom 6. September 2007). Die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers vermögen demnach das aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Sri Lanka bestehende Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise nicht zu vermindern. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch von der Schweizerischen Vertretung in Colombo geteilt, welche mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraut ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe schon oft visapflichtige Personen eingeladen, ohne dass es (in Bezug auf die Wiederausreise) zu Problemen gekommen sei. Einerseits lässt sich mangels näherer Angaben nicht eruieren, unter welchen Umständen diesen Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich geleichgelagerten Fällen verglichen werden kann. In den vorinstanzlichen Akten ist lediglich ein Fall einer 65-jährigen srilankischen Staatsangehörigen von 2005/2006 dokumentiert, der offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist.

E. 5.2 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf seine Garantieleistungen. Seine Integrität in der Eigenschaft als Gastgeber wird jedoch in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3 und C-2101/2006 vom 24. April 2008 E. 5.3).

E. 6 Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen höher gewichtete als allfällige wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 29. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-5295/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. August 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien P._______, vertreten durch G.______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf F._______. Sachverhalt: A. Der srilankische Staatsangehörige F._______ (geboren 1979, nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 4. Mai 2007 zusammen mit fünf weiteren Landsmännern bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, sich beim Beschwerdeführer in S._______ für den Bau und den Betrieb eines Hochseilparks in N._______ (nahe beim Flughafen und der Hauptstadt Colombo) beraten und ausbilden zu lassen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz und hielt insbesondere fest, die Wiederausreise des Gesuchstellers scheine nicht gesichert. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer (Inhaber und Betreiber des Hochseilparks S._______ AG) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Visums für den beabsichtigten Zweck. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesuchsteller und die fünf anderen Landsmänner zu Trainingszwecken und geschäftlichen Besprechungen für den in N._______ geplanten Bau und Betrieb eines Hochseilparks ("Swiss Adventure Park") in die Schweiz kommen würden. Der Park werde zur Wirtschaftsförderung beitragen und der Schweiz als Werbebotschaft für Gesundheit und Fitness dienen sowie das Tourismusland Schweiz auf positive Art vermitteln. Beim Gesuchsteller und den fünf weiteren Landsmännern handle es sich um Singhalesen. Drei von ihnen seien verheiratet und hätten in ihrer Heimat Familie und Beruf. Der Besuch in der Schweiz sei für die Realisierung des Projekts unerlässlich. Dass Leute rekrutiert werden müssten, welche nicht bereits voll engagiert sondern für die Zukunft verfügbar seien, sorge für eine hohe Motivation für die Rückkehr in die Heimat zur Realisierung des Hochseilparks in N._______. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass er bereits im Februar 2007 vor Ort den möglichen Standort begutachtet und mit interessierten Personen verhandelt habe. Auch habe er gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde mit Bank- und Steuerauszügen den Nachweis erbracht, dass er über eine Million Franken als Sicherheit für eine allfällige Rückschaffung aus der Schweiz verfüge. Im Übrigen sei er durch seine Ehefrau mit Sri Lanka verbunden und habe schon viele visapflichtige Personen in der Schweiz beherbergt, ohne dass daraus ein Problem entstanden sei. D. Mit ergänzender Eingabe vom 28. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen über den Hochseilpark in S._______ nach, beschränkte die Beschwerde auf den Gesuchsteller und zwei der ursprünglich sechs eingeladenen Personen und zog die Beschwerde in Bezug auf die übrigen drei Personen zurück. Auf die Vorbringen in dieser Eingabe wird - soweit rechtserheblich und nicht schon in der Beschwerde erwähnt - in den Erwägungen eingegangen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Innert der hierfür angesetzten Frist ging jedoch keine Stellungnahme ein, welche sich mit den Vorbringen in der Vernehmlassung auseinandersetzte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zujjm vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: Juni 2008, besucht am 14. Juli 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 7. Februar 2008, besucht am 14. Juli 2008). Von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt sind denn auch alle drei ethnischen Gruppen - Singhalesen, Muslime und Tamilen - betroffen (vgl. BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2.3). 4.5 Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet des Umstandes, dass der Gesuchsteller Singhalese ist, die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Erwägung 4.1 ausgeführt, entbindet dies jedoch die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. Beim in N._______ (ca. 30 km nördlich von Colombo) wohnhaften Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen Mann, der gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Ziffer 9 des Visumantrags vom 4. Mai 2007) keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und offensichtlich auch keine familiären Verpflichtungen hat, zumal er sich als ledig bezeichnet (vgl. Ziffer 4 des Visumantrags vom 4. Mai 2007). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen über eine Karateschule betreffen denn auch eine Person, deren Gesuch durch Rückzug der Beschwerde inzwischen hinfällig geworden ist (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-5292/2007 vom 6. September 2007). Die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers vermögen demnach das aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Sri Lanka bestehende Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise nicht zu vermindern. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch von der Schweizerischen Vertretung in Colombo geteilt, welche mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraut ist. 5.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe schon oft visapflichtige Personen eingeladen, ohne dass es (in Bezug auf die Wiederausreise) zu Problemen gekommen sei. Einerseits lässt sich mangels näherer Angaben nicht eruieren, unter welchen Umständen diesen Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich geleichgelagerten Fällen verglichen werden kann. In den vorinstanzlichen Akten ist lediglich ein Fall einer 65-jährigen srilankischen Staatsangehörigen von 2005/2006 dokumentiert, der offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. 5.2 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf seine Garantieleistungen. Seine Integrität in der Eigenschaft als Gastgeber wird jedoch in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3 und C-2101/2006 vom 24. April 2008 E. 5.3). 6. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen höher gewichtete als allfällige wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 29. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: