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C-5293/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-30 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 30. August 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-5293/2023

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 3 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Barbara Wild, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 30. August 2023.

C-5293/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 30. August 2023 A._______ für die Zeit vom

1. April 2020 bis zum 31. Mai 2021 eine (befristete) ganze Rente der Inva- lidenversicherung zugesprochen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wild, diese Verfügung mit Beschwerde vom

28. September 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2023 (BVGer-act. 2) aufgefordert wurde, innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfü- gung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, dass am 16. November 2023 bei der Gerichtskasse ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 799.85 eingegangen ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 (BVGer- act. 8) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. März 2024 (BVGer-act. 10) sinngemäss an seinem bisherigen Begehren festhielt, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 26. April 2024 (BVGer-act. 12) an ihrem Abweisungsantrag festhielt, dass die Duplik dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (BVGer-act. 13) zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel abge- schlossen wurde, dass der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 5. März 2025 (BVGer-act. 14) seine Beschwerde vom 28. September 2023 zurückzog und um Bestätigung ersuchte, dass der Instruktionsrichter die Rückzugserklärung des Beschwerdefüh- rers mit Verfügung vom 11. März 2025 (BVGer-act. 15) der Vorinstanz so- wie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. die Zustellbestäti- gung vom 7. Mai 2025 betreffend die Zustellung vom 13. März 2025, BVGer-act. 16) zur Kenntnis brachte,

C-5293/2023 Seite 3 dass Verfügungen der IVSTA direkt vor Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass das Beschwerdeverfahren infolge schriftlicher, ausdrücklicher und be- dingungsloser Rückzugserklärung vom 5. März 2025 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleis- tete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 799.85 nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschwerdeführer auf ein ihm bekannt zu gebendes Konto zu- rückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Par- teientschädigung Art. 5 sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass dem Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteient- schädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5293/2023 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 799.85 wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Sandra Tibis

C-5293/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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