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C-5276/2018

C-5276/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-09 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 2. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2018, Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 2. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2018, Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5276/2018 Urteil vom 9. Januar 2019 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung, rechtliches Gehör (Verfügung vom 2. August 2018). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) sich am 15. Oktober 2010 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) angemeldet hat (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 3), dass die IVSTA mit Verfügung vom 19. September 2011 das Leistungsgesuch der Versicherten abgewiesen hat (IV-act. 68) und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Versicherte am 10. Juli 2015 ein erneutes Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente für Erwachsene gestellt hat (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] am 22. April 2016, IV-act. 118), dass die IVSTA mit Verfügung vom 2. August 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2015 abgewiesen hat (IV-act. 210), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Beschwerdeverfahrens [act.] 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Hauptantrag die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2018, die Anweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und im Eventualantrag die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ausgeführt hat, mit dem von Seiten der Vorinstanz praktizierten Vorbescheidverfahren sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör grob missachtet worden, indem die Vorinstanz das im Rahmen der Abklärungen erstellte Gutachten (IV-act. 193) des Institut B._______ (im Folgenden: B._______) nach dessen Eingang am 1. Februar 2018 nicht unverzüglich dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme zugestellt, stattdessen weitere Abklärungen vorgenommen und wiederum ohne Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, am 2. August 2018 die Verfügung erlassen habe, dass weiter ausgeführt worden ist, die Vorinstanz habe damit die elementaren Teilnahme- und Äusserungsrechte der Versicherten verletzt, sie zwinge mit ihrem unhaltbaren Vorgehen die Beschwerdeführerin in ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren, weshalb um Gutheissung des Hauptantrags auf Rückweisung zur rechtskonformen Durchführung des Vorbescheidverfahrens gebeten werde und weitere materielle Ausführungen rein vorsorglich zur Begründung des Eventualantrags gemacht würden, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten und dieser Betrag am 30. Oktober 2018 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen worden ist (act. 2 und 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 (act. 6) den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Hauptantrags und Rückweisung der Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens gestellt und zur Begründung ausgeführt hat, die IVSTA wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nochmals anzuhören und ihr in diesem Zusammenhang Einsicht in das neu eingeholte Gutachten zu gewähren, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt hat, die fehlende Einräumung des Akteneinsichtsrechts und des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung stelle in solchen Fällen eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb darauf einzutreten ist, dass im Bereich der Invalidenversicherung die Verwaltung das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren zu gewähren hat (Art. 57a IVG); das Recht auf Akteneinsicht wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist; die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt; vorbehalten praxisgemäss Fälle bleiben, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E.5.1), dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat und nach Einsicht in die Akten klar hervorgeht, dass der Versicherten weder das B._______-Gutachten (IV-act. 193), noch weitere Unterlagen und insbesondere nicht die Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von Dr. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin vom 13. Februar, 6. März und 4. April 2018, (IV-act. 200, 203, 205) sowie von Dr. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2018 und 22. Mai 2018 (IV-act. 202, 207) zur Stellungnahme unterbreitet worden sind, dass die Vorinstanz damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere ihr Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 132 V 368 E.3.1), in schwerwiegender Weise verletzt hat, dass bei einer schwerwiegende Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2), dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, denn die Beschwerdeführerin hat explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung 2. August 2018 zufolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz beantragt und es ihr somit mehr an einem formell richtigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung gelegen ist (vgl. BGE 119 V 218), dass in Bezug auf die Begehren der Beschwerdeführerin (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens) übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz vorliegen, dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entgegenstünden, dass bei diesem Ergebnis auf den vorsorglich gestellten Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Ausrichtung der Versicherungsleistungen) nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE), dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist und da keine Kostennote eingereicht worden ist und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 2. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2018, Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: