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C-5247/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-26 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. Juni 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-5247/2025

U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. Juni 2025.

C-5247/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 26. Juni 2025 die A._______ rückwirkend per 1. Oktober 2024 bei sich angeschlossen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2), dass die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Juni 2025 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) angefochten hat, welche die Beschwerde- schrift mit Schreiben vom 14. Juli 2025 zuständigkeitshalber ans Bundes- verwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 18. August 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

C-5247/2025 Seite 3 dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

C-5247/2025 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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