Rente
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2011 samt Beilagen und Übersetzungen wird mit einer Kopie des Urteils das Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2011 (C-_______/2011) an das Bundesgericht weitergeleitet.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- das Bundesgericht (Sozialrechtliche Abteilungen), z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2011 samt Beilagen und Übersetzungen wird mit einer Kopie des Urteils das Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2011 (C-_______/2011) an das Bundesgericht weitergeleitet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - das Bundesgericht (Sozialrechtliche Abteilungen), z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5221/2011 Urteil vom 26. November 2011 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Hinterlassenenrente, Verfügung vom 26. August 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 26. August 2011 ihre Verfügung vom 4. Januar 2011 bestätigt hat, mit welcher ein Antrag der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgewiesen worden war, dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereiche von Hinterlassenenrenten der AHV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 aufgefordert wurde, innert 14 Tagen Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der Eingabe vom 14. September 2011 nicht eindeutig entnommen werden kann, ob sie sich allenfalls gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2011 in der Beschwerdesache C-_______/2011 richtet, so dass das Bundesgericht zu deren Beurteilung zuständig sein könnte, dass daher die Eingabe vom 14. September 2011 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesgericht weiterzuleiten ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2011 samt Beilagen und Übersetzungen wird mit einer Kopie des Urteils das Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2011 (C-_______/2011) an das Bundesgericht weitergeleitet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- das Bundesgericht (Sozialrechtliche Abteilungen), z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: