Krankheits- und Unfallbekämpfung
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (nachfolgend Betrieb oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in Z._______ wurde am 28. Mai 2008 unter der Nummer CH-[...] ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines Aufzugsbau-, Metallbau-, Maschinenbau- und Industrieschlossereibetriebes, insbesondere Entwicklung, Planung und Herstellung von Aufzugsanlagen, Brandschutztüren, Treppen, Geländern, Verglasungen, Toren, Balkontürmen und Liftschachttüren, sowie Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, verkaufen und belasten. B. Mit "Verfügung infolge unmittelbarer schwerer Gefährdung" vom 5. September 2012 (act. 1 Beilage 2) stellte die SUVA anlässlich einer Baustellenkontrolle gleichen Datums auf der Baustelle Neubau X.______, in Y._______, fest, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden nicht getroffen wurden und dadurch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer unmittelbar schwer gefährdet waren. Konkret wurde Folgendes festgestellt: "Einseitig, im Bereich Treppenhaus zu Passerelle, fehlt das Fassadengerüst. Die Absturzhöhe beträgt 17m. Massnahme: Es ist ein regelkonformes Fassadengerüst zu erstellen." Die Verfügung erwähnt weiter, die Feststellung sowie die angeordneten Massnahmen seien vor Ort mit Herrn B._______ sowie telefonisch mit Herrn C._______ besprochen worden, welche keine Einwände dagegen erhoben hätten. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, bis zur Fertigstellung des Fassadengerüstes die Arbeiten im Bereich Treppenhaus zu Passerelle einzustellen und vor Inangriffnahme weiterer Arbeiten den Vollzug der notwendigen Massnahmen gegenüber der SUVA zu bestätigen. C. Mit dem Schreiben "Ermahnung Arbeitsplatzkontrolle 2012 Woche 36" vom 12. September 2012 (act. 1 Beilage 1) bat die SUVA die Beschwerdeführerin, ihr Sicherheitssystem zu überprüfen, die notwendigen Systemmassnahmen fristgerecht zu treffen und auf dem beiliegenden Rückantwortformular zu bestätigen. Gleichzeitig ermahnte die SUVA die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 62 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30), in Zukunft das Notwendige zu veranlassen damit an allen Arbeitsplätzen die geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. D. Gegen die Verfügung vom 5. September 2012 sowie gegen die Ermahnung vom 12. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2012 (VI 8) folgende Einwendungen vor: Die angetroffene Situation betreffe nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Firma, die eigenen Monteure seien nur zufällig dort gewesen. Vor Arbeitsbeginn habe die Beschwerdeführerin die Situation auf der Baustelle geprüft und dokumentiert. Auf ihre Intervention hin seien die inneren Gerüste richtig gesichert worden. Die Bauleitung habe später einen Teil des Gerüsts demontieren lassen. Die Monteure der Beschwerdeführerin seien in der Folge davon ausgegangen, dass der Gerüstbauer an der Arbeit sei, das Gerüst wieder zu montieren, zumindest habe es danach ausgesehen. Die Beschwerdeführerin könne nicht jeden Morgen zuerst prüfen, ob jemand etwas verändert habe, dafür sei die Bauleitung zuständig oder müsse zumindest darüber informieren. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin 4 Ausdrucke von Digitalfotos der Baustelle bei, welche die Situation der Baustelle bei Baubeginn am 28. August 2012 dokumentieren. E. Mit Schreiben vom 28. September 2012 (VI 10) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 5. September 2012 sowie an der Ermahnung vom 12. September 2012 fest mit der Begründung, die Mitarbeiter hätten auf einem nicht regelkonform erstellten Gerüst Arbeiten ausgeführt, und sie verwies dabei auf die eigene Fotodokumentation vom 5. September 2012. Weiter wies die Vorinstanz auf die rechtliche Situation hin, wonach der Arbeitgeber die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften für seine Mitarbeiter trage. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung gehe, habe nicht nur derjenige, welcher die spezifische Unfallgefahr geschaffen habe, für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeitgeber habe erkennbare Mängel zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen. Zuletzt rief die Vorinstanz in Erinnerung, dass keiner der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin einen Helm getragen habe. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine "Beschwerde betreffend Ermahnung Arbeitsplatzkontrolle vom 5.9.12 und 12.9.12" und verlangte die Aufhebung der Verfügung (act. 1). Als Begründung führte sie aus, sie habe bei Arbeitsbeginn die Situation der Baustelle, insbesondere die Gerüstungen und die ganze Arbeitssicherheit geprüft und dokumentiert. Zudem habe sie von der Bauleitung verlangt, dass die inneren Gerüste richtig gesichert werden müssten, dies habe die Bauleitung dann auch so erledigt. Bei Montagebeginn sei alles richtig gesichert gewesen. Die Gerüstveränderungen seien während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin, nicht fachmännisch, sowie ohne Kontrolle durch die Bauleitung, ausgeführt worden. Der Auftrag der Beschwerdeführerin habe nur die Verglasung des Liftturms betroffen, eine andere Firma habe die Treppe erstellt und das Treppenhaus verkleidet. Das Baugerüst sei bauseits im Bereich des Treppenhauses abgebaut worden, ohne dass die stirnseitigen Sicherungen wieder richtig montiert worden seien. Da bei der Kontrolle nur die Monteure der Beschwerdeführerin anwesend gewesen seien, sei alles ihr auferlegt worden (act. 1). G. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2012 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 3) wurde am 9. November 2012 (act. 8) einbezahlt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2012 (act. 7) beantragte die SUVA, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 5. September 2012 sei zu bestätigen. In Ergänzung der angefochtenen Verfügung führte sie aus, die Beschwerdeführerin trage als Arbeitgeberin die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften für ihre Mitarbeiter, unabhängig davon, wer die spezifische Unfallgefahr geschaffen habe (act. 7 Ziff. 6). Im übrigen habe die SUVA auch noch weitere involvierte Bauunternehmungen sowie die Gerüststellerin zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet (act. 7 Ziff. 3); sämtliche betroffenen und ihr bekannten Unternehmungen seien angeschrieben worden, zudem sei die Bauleitung sowie die Bauherrschaft informiert worden (act. 7 Ziff. 7). Zu prüfen sei allein, ob die SUVA zulässigerweise die Arbeiten im Gefahrenbereich habe einstellen lassen (Ziff. 9). I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Bauunternehmung vom 13. September 2012 gegenüber der SUVA sichergestellt zu sein scheint, dass die Mängel, welche zu einer unmittelbaren schweren Gefährdung führte, behoben seien. Weiter stellte es fest, dass die weitere Instruktion des Verfahrens u. a. unter Bezugnahme auf den Entscheid BVGE 2010/37 erfolge, in welchem sinngemäss festgehalten wurde, dass eine Ermahnung selbständig anfechtbar ist und das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer Verfügung - in welcher festgestellt wird, dass ein Verstoss gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit vorliege - auch nach Behebung des Mangels nicht entfällt (act. 9). J. Mit Replik vom 14. Dezember 2012 (act. 10) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich beim fehlenden Fassadengerüst nur um einen nicht montierten Handlauf im obersten Treppenlauf handle. Alles andere sei regelkonform erstellt worden. Den fehlenden Treppenhandlauf hätten die Monteure der Beschwerdeführerin umgehend der Bauleitung gemeldet. Die Treppenaufgänge seien aber gar nicht mehr benutzt worden, da zu diesem Zeitpunkt die innere Treppenanlage fertiggestellt gewesen sei und sicher habe benutzt werden können. Der Rest des Gerüstes habe keinen Zusammenhang mit den Arbeiten der Beschwerdeführerin gehabt. Als Beleg legte die Beschwerdeführerin das Protokoll der Baustellenkontrolle sowie wiederum Digitalfotoausdrucke vom 28. August 2012 bei. Die Vertreterin der SUVA habe es zudem anlässlich der Baukontrolle unterlassen, mit dem KOPAS (Kontaktperson Arbeitssicherheit) der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, und nur mit dem technischen Leiter der Firma gesprochen, der für die Arbeitssicherheit nicht verantwortlich gewesen sei. Zur nachträglich vorgeworfenen Verletzung der Helmtragepflicht führte die Beschwerdeführerin aus, die Monteure seien mit "Finisharbeiten" beschäftigt und von oben durch den Betonvorsprung optimal geschützt gewesen, weshalb sie sich entsprechend den Richtlinien korrekt verhalten hätten. K. In der Duplik vom 25. Januar 2013 (act. 12) hielt die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehen fest, die Beschwerde sei abzuweisen. Hauptursache für die Intervention sei nicht der fehlende Handlauf am obersten Treppenlauf des Gerüsts am Treppenturm in Richtung Bahngeleise gewesen, auf welche sich der Fotoausdruck Nr. 1 der Replik (act. 10) beziehe, sondern die andere, unterhalb der Passerelle liegende Seite des neu erstellten Lift- und Treppengebäudes, und verwies dazu auf die eigene Fotodokumentation (act. 7, Beilage 7). Ergänzend führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf die Fotodokumentation könne nicht von einer sicheren inneren Treppenanlage gesprochen werden, das Fassadengerüst habe auf dieser Seite vollständig gefehlt, es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich gewesen und es müsse klarerweise von einer unmittelbaren schweren Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer gesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin den Auftrag gehabt habe, den Liftturm zu verglasen, seien auch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gefährdet gewesen. Im übrigen sei die SUVA rechtlich nicht verpflichtet gewesen, anlässlich der Baustellenkontrolle die KOPAS der Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass ihre Mitarbeiter den Helm nicht getragen hätten. Für den Fall, dass im vorliegenden Verfahren wider Erwarten auch die Ermahnung vom 12. September 2012 beurteilt werden sollte, behielt sich die Vorinstanz vor, die darin festgestellten Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften mit weiteren Fotoaufnahmen zu dokumentieren. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zu und bot ihr Gelegenheit, bis zum 4. März 2013 eine Triplik abzugeben (act. 13). M. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Triplik verzichtet hat und schloss den Schriftenwechsel ab (act 14). N. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungs-anstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 Bst. b und c UVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife sowie über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten; bei letzteren kann die verfügende Stelle Anordnungen ohne Einsprachemöglichkeit erlassen, wenn Gefahr im Verzug ist; die Beschwerde nach Art. 109 bleibt vorbehalten (Art. 105a UVG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ficht laut der Überschrift der Beschwerde sowohl die Verfügung vom 5. September 2012 als auch die Ermahnung vom 12. September 2012 an. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 (act. 9) stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Entscheid BVGE 2010/37 vom 8. Juni 2010 fest, dass eine Ermahnung selbständig anfechtbar sei und das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer Verfügung - in welcher festgestellt wird, dass ein Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit vorliege - auch nach Behebung des Mangels nicht entfalle. Da somit sowohl die Ermahnung vom 12. September 2012 selbständig anfechtbar ist als auch das Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung vom 5. September 2012 nicht weggefallen ist, hat die Beschwerdeführerin zurecht beide Verfügungen angefochten (vgl. hierzu auch E. 3.1). Diese beiden Verwaltungsakte stehen in einem engen Sachzusammenhang. Denn die vorherige Feststellung, dass Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden, ist hauptsächlicher Grund für die anschliessende Ermahnung. Das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin bezieht sich zwar nur noch auf die Aufhebung der Ermahnung vom 12. September 2012, zumal der Baustopp nach der Beseitigung des Mangels bereits kurz nach Erlass der Verfügung vom 5. September 2012 aufgehoben wurde. Damit aber die Rechtmässigkeit der Ermahnung geprüft werden kann, ist u. a. vorab zu prüfen, ob die Feststellung vom 5. September 2012, wonach die Beschwerdeführerin gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit verstossen hat, zu Recht erfolgt ist. Ferner ist zu prüfen ob weitere Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt worden sind, da sich die Ermahnung nicht allein auf die Verfügung vom 5. September 2012 stützt.
E. 3.1 Betreffend die Ermahnung ist vorab zu prüfen, ob ein Einspracheverfahren durchgeführt worden ist, da gemäss Art. 109 Bst. b UVG nur nach dessen Durchführung die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist (vgl. dazu BVGE 2010/37). Vorliegend hat die SUVA keinen formellen Einspracheentscheid getroffen, da sie ihr Schreiben vom 28. September 2012 weder ausdrücklich als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Hingegen nimmt die SUVA im Schreiben ausführlich Stellung zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 22. September 2012. Es kann deshalb ohne weiteres als Einspracheentscheid betrachtet werden, welcher mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen. Da der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil entstanden ist - hat sie doch rechtzeitig Beschwerde erhoben - kann dieser Mangel als geheilt gelten, weshalb vorliegend die Prozessvoraussetzungen als erfüllt zu gelten haben.
E. 3.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 VwVG). Als Adressatin der beiden Verfügungen hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeit konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).
E. 4.2 Gemäss Art. 18 BauAV ist ein Fassadengerüst zu erstellen, wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten. Der oberste Holm des Gerüsts hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen.
E. 4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hoch- und Brü-ckenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), oder bei Holzbau- und Metallbauarbeiten (Bst. h).
E. 5.1 Die SUVA machte anlässlich der Baustellenkontrolle vom 5. September 2012 folgende Feststellung: "Einseitig, im Bereich Treppenhaus zu Passerelle, fehlt das Fassadengerüst. Die Absturzhöhe beträgt 17m (BauAV Art. 18). Massnahme: Es ist ein regelkonformes Fassadengerüst zu erstellen". Diese Feststellung hielt sie in ihrer Verfügung vom 5. September 2012 fest (act. 1 Beilage 2).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, vor Baubeginn sei die Situation der Baustelle geprüft und dokumentiert worden und legte vier Digitalfotoausdrucke vom 28. August 2012 bei. Bei Montagebeginn sei alles richtig gesichert gewesen. Tatsächlich sind auf den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Ausdrucken (act. 1 Beilage 3) keine Mängel bezüglich Arbeitssicherheit zu erkennen. Dass die Situation bei Baubeginn in Ordnung war, wird auch von der SUVA nicht bestritten (act. 7 Ziff. 8). Die Fotodokumentation der SUVA (act. 7 Beilage 7) zum Zeitpunkt der Baukontrolle belegt jedoch ein anderes Bild. Dort ist klar erkennbar, dass im Turm auf der Seite zu der Passarelle ein Aussengerüst vollständig fehlt. Auf den Stockwerken 2 und 4 (act. 7 Beilage 7.5, die beiden Bilder rechts) besteht offenbar eine Absicherung inwendig, auf Stock 2 wird die Absturzgefahr durch ein rotes Band zusätzlich behelfsmässig signalisiert. Im 1. und 3. Stockwerk fehlt eine Absicherung - zumindest auf der linken Seite - vollständig. Dort ist die akute Absturzgefahr offensichtlich und auch klar dokumentiert. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass "das Baugerüst bauseits im Bereich Treppenhaus abgebaut wurde, ohne dass die stirnseitige Sicherung wieder montiert worden wäre" (act. 1). Weiter hat die SUVA fotografisch dokumentiert, dass der oberste Podestlauf des Aussengerüsts zum Teil demontiert war (act. 7 Beilage 10). Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass dieses Aussengerüst gar nicht mehr verwendet worden sei, da die innere Treppenanlage sicher habe benützt werden können (act. 10). Es spricht nichts dagegen, dieser Aussage Glauben zu schenken, ist doch das Benützen einer Innentreppe generell wesentlich einfacher als das einer Gerüsttreppe. Hingegen zeigt die erwähnte Fotodokumentation der SUVA zweifelsfrei auf, dass gerade im Bereich dieser frisch montierten Treppen im Innern des Turms, welche nun von den Monteuren benutzt werden konnten, das Gerüst auf der Seite Passarelle fehlte (act. 1 Beilage 7.5, die beiden Bilder rechts) und dadurch eine aktuelle Gefährdung der Gesundheit entstand. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle das Gerüst nicht regelkonform erstellt war und dass sich Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auf diesem Gerüst befanden. Dadurch bestand eine aktuelle Gefährdung der Gesundheit dieser Mitarbeiter und es sind Vorschriften zur Arbeitssicherheit verletzt worden.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 22. September 2012 sinngemäss geltend, das Gerüst sei von einer anderen Firma erstellt worden (act. 7 Beilage 8) . Dies vermag indes die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Sind an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV). Dass die Beschwerdeführerin nicht für die Erstellung des Gerüsts zuständig war, ist somit unerheblich, was sich im Übrigen auch aus Art. 3 BauAV ergibt. Dort wird die Planung von Bauarbeiten wie folgt geregelt: Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (Abs. 1).
E. 5.4 Im Schreiben vom 22. September 2012 an die SUVA machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, es könne nicht jeden Morgen geprüft werden, ob jemand etwas am Gerüst verändert habe. Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 81 Abs. 1 UVG grundsätzlich für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Adressat der Unfallverhütungsvorschriften ist - wie aus dieser Bestimmung sowie aus Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 3 ff. VUV - hervorgeht, in erster Linie der Arbeitgeber. Überträgt er bestimmte Aufgaben der Arbeitssicherheit einem Arbeitnehmer, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen (Art. 7 Abs. 2 VUV). Nach Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen. Demnach ist der Arbeitgeber jederzeit für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Dazu gehört es, täglich bei Arbeitsbeginn das Gerüst zu prüfen. Art. 49 Abs. 1 Bau AV lautet: "Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, darf es nicht benutzt werden."
E. 5.5 In der Replik warf die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, nicht mit dem KOPAS Kontakt aufgenommen zu haben, sondern nur mit dem technischen Leiter. Es ist nicht klar, was für Rechte die Beschwerdeführerin aus diesem Vorwurf ableiten will. Die Feststellung der SUVA anlässlich einer Baustellenkontrolle, wonach die Arbeitssicherheit aktuell gefährdet ist und zu einer unmittelbaren schweren Gefährdung für Leben und Gesundheit führt, erfolgt unabhängig von der Frage, wer firmenintern für die Arbeitssicherheit zuständig ist. Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Angelegenheit vor Ort mit der Kontaktperson B._______ besprochen werden konnte, welcher umgehend telefonisch mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen konnte. Es kann offen bleiben, wer bei der Beschwerdeführerin die Funktion der KOPAS innehatte und ob diese Person erreicht werden konnte; eine rechtliche Pflicht seitens der Vorinstanz, sich sofort mit der KOPAS in Verbindung zu setzen, bestand - wie die Vorinstanz in der Duplik zu Recht ausführt (act. 12 Ziff. 5) - nicht. Die Beschwerdeführerin hatte anderweitig die Möglichkeit, sich sofort zu den Vorwürfen zu äussern. Zudem wurde ihr im Anschluss an die Ermahnung die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben, was die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2012 - wenn auch erfolglos - getan hat. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verweigert worden. Insgesamt wird deshalb festgestellt, dass das Arbeiten auf dem mangelhaften Gerüst zu einer unmittelbaren schweren Gefahr für Leben und Gesundheit der Mitarbeiter geführt hat, was der Arbeitgeber hätte verhindern müssen. Die Feststellung vom 5. September 2012 erweist sich als richtig. Die Ermahnung vom 12. September 2012 war deshalb allein aufgrund der darin gemachten Feststellungen gerechtfertigt und das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
E. 5.6 Die Vorinstanz hat zur Begründung der Ermahnung auch auf die Verletzung der Helmtragepflicht verwiesen, welche nicht Bestanteil der Verfügung vom 5. September 2012 war. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht grundsätzlich, dass ihre Mitarbeiter den Helm nicht getragen hätten. Hingegen machte sie geltend, die Mitarbeiter seien durch den Betonvorsprung genügend geschützt gewesen, weshalb keine Helmtragpflicht bestanden habe. Tatsächlich lautet die entsprechende Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 BauAV so, dass die Helmtragepflicht nur bei Arbeiten besteht, "bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können." Bei Arbeiten unter einem Betonvorsprung wäre somit die Helmtragpflicht aufgehoben. Es stellt sich allerdings die Frage, wie diese Monteure unter diesen Betonvorsprung gelangt sind und ob sie auf dem Weg dorthin den Helm hätten tragen müssen bzw. getragen haben. Die Vorinstanz hat in ihrer Duplik anerboten, im Zusammenhang mit der Verletzung der Helmtragepflicht weitere Unterlagen einzureichen (act. 12 Ziff. 6). Da indes ohnehin feststeht, dass die Ermahnung wegen des mangelhaften Gerüsts zurecht ausgesprochen wurde, kann die Frage der Verletzung der Helmtragepflicht vorliegend offen gelassen werden.
E. 5.7 Da sowohl die Feststellung der Vorinstanz vom 5. September 2012 als auch die Ermahnung vom 12. September 2012 zu Recht erfolgt ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung.
E. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismäs-sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Vorliegend liegt kein Grund vor, davon abzuweichen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5198/2012 Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Elena Avenati, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______ AG, Z._______, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz . Gegenstand Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (vorsorgliche Massnahmen); Verfügung der SUVA vom 5. September 2012. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend Betrieb oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in Z._______ wurde am 28. Mai 2008 unter der Nummer CH-[...] ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines Aufzugsbau-, Metallbau-, Maschinenbau- und Industrieschlossereibetriebes, insbesondere Entwicklung, Planung und Herstellung von Aufzugsanlagen, Brandschutztüren, Treppen, Geländern, Verglasungen, Toren, Balkontürmen und Liftschachttüren, sowie Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, verkaufen und belasten. B. Mit "Verfügung infolge unmittelbarer schwerer Gefährdung" vom 5. September 2012 (act. 1 Beilage 2) stellte die SUVA anlässlich einer Baustellenkontrolle gleichen Datums auf der Baustelle Neubau X.______, in Y._______, fest, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden nicht getroffen wurden und dadurch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer unmittelbar schwer gefährdet waren. Konkret wurde Folgendes festgestellt: "Einseitig, im Bereich Treppenhaus zu Passerelle, fehlt das Fassadengerüst. Die Absturzhöhe beträgt 17m. Massnahme: Es ist ein regelkonformes Fassadengerüst zu erstellen." Die Verfügung erwähnt weiter, die Feststellung sowie die angeordneten Massnahmen seien vor Ort mit Herrn B._______ sowie telefonisch mit Herrn C._______ besprochen worden, welche keine Einwände dagegen erhoben hätten. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, bis zur Fertigstellung des Fassadengerüstes die Arbeiten im Bereich Treppenhaus zu Passerelle einzustellen und vor Inangriffnahme weiterer Arbeiten den Vollzug der notwendigen Massnahmen gegenüber der SUVA zu bestätigen. C. Mit dem Schreiben "Ermahnung Arbeitsplatzkontrolle 2012 Woche 36" vom 12. September 2012 (act. 1 Beilage 1) bat die SUVA die Beschwerdeführerin, ihr Sicherheitssystem zu überprüfen, die notwendigen Systemmassnahmen fristgerecht zu treffen und auf dem beiliegenden Rückantwortformular zu bestätigen. Gleichzeitig ermahnte die SUVA die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 62 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30), in Zukunft das Notwendige zu veranlassen damit an allen Arbeitsplätzen die geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. D. Gegen die Verfügung vom 5. September 2012 sowie gegen die Ermahnung vom 12. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2012 (VI 8) folgende Einwendungen vor: Die angetroffene Situation betreffe nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Firma, die eigenen Monteure seien nur zufällig dort gewesen. Vor Arbeitsbeginn habe die Beschwerdeführerin die Situation auf der Baustelle geprüft und dokumentiert. Auf ihre Intervention hin seien die inneren Gerüste richtig gesichert worden. Die Bauleitung habe später einen Teil des Gerüsts demontieren lassen. Die Monteure der Beschwerdeführerin seien in der Folge davon ausgegangen, dass der Gerüstbauer an der Arbeit sei, das Gerüst wieder zu montieren, zumindest habe es danach ausgesehen. Die Beschwerdeführerin könne nicht jeden Morgen zuerst prüfen, ob jemand etwas verändert habe, dafür sei die Bauleitung zuständig oder müsse zumindest darüber informieren. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin 4 Ausdrucke von Digitalfotos der Baustelle bei, welche die Situation der Baustelle bei Baubeginn am 28. August 2012 dokumentieren. E. Mit Schreiben vom 28. September 2012 (VI 10) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 5. September 2012 sowie an der Ermahnung vom 12. September 2012 fest mit der Begründung, die Mitarbeiter hätten auf einem nicht regelkonform erstellten Gerüst Arbeiten ausgeführt, und sie verwies dabei auf die eigene Fotodokumentation vom 5. September 2012. Weiter wies die Vorinstanz auf die rechtliche Situation hin, wonach der Arbeitgeber die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften für seine Mitarbeiter trage. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung gehe, habe nicht nur derjenige, welcher die spezifische Unfallgefahr geschaffen habe, für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeitgeber habe erkennbare Mängel zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen. Zuletzt rief die Vorinstanz in Erinnerung, dass keiner der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin einen Helm getragen habe. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine "Beschwerde betreffend Ermahnung Arbeitsplatzkontrolle vom 5.9.12 und 12.9.12" und verlangte die Aufhebung der Verfügung (act. 1). Als Begründung führte sie aus, sie habe bei Arbeitsbeginn die Situation der Baustelle, insbesondere die Gerüstungen und die ganze Arbeitssicherheit geprüft und dokumentiert. Zudem habe sie von der Bauleitung verlangt, dass die inneren Gerüste richtig gesichert werden müssten, dies habe die Bauleitung dann auch so erledigt. Bei Montagebeginn sei alles richtig gesichert gewesen. Die Gerüstveränderungen seien während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin, nicht fachmännisch, sowie ohne Kontrolle durch die Bauleitung, ausgeführt worden. Der Auftrag der Beschwerdeführerin habe nur die Verglasung des Liftturms betroffen, eine andere Firma habe die Treppe erstellt und das Treppenhaus verkleidet. Das Baugerüst sei bauseits im Bereich des Treppenhauses abgebaut worden, ohne dass die stirnseitigen Sicherungen wieder richtig montiert worden seien. Da bei der Kontrolle nur die Monteure der Beschwerdeführerin anwesend gewesen seien, sei alles ihr auferlegt worden (act. 1). G. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2012 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 3) wurde am 9. November 2012 (act. 8) einbezahlt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2012 (act. 7) beantragte die SUVA, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 5. September 2012 sei zu bestätigen. In Ergänzung der angefochtenen Verfügung führte sie aus, die Beschwerdeführerin trage als Arbeitgeberin die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften für ihre Mitarbeiter, unabhängig davon, wer die spezifische Unfallgefahr geschaffen habe (act. 7 Ziff. 6). Im übrigen habe die SUVA auch noch weitere involvierte Bauunternehmungen sowie die Gerüststellerin zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet (act. 7 Ziff. 3); sämtliche betroffenen und ihr bekannten Unternehmungen seien angeschrieben worden, zudem sei die Bauleitung sowie die Bauherrschaft informiert worden (act. 7 Ziff. 7). Zu prüfen sei allein, ob die SUVA zulässigerweise die Arbeiten im Gefahrenbereich habe einstellen lassen (Ziff. 9). I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Bauunternehmung vom 13. September 2012 gegenüber der SUVA sichergestellt zu sein scheint, dass die Mängel, welche zu einer unmittelbaren schweren Gefährdung führte, behoben seien. Weiter stellte es fest, dass die weitere Instruktion des Verfahrens u. a. unter Bezugnahme auf den Entscheid BVGE 2010/37 erfolge, in welchem sinngemäss festgehalten wurde, dass eine Ermahnung selbständig anfechtbar ist und das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer Verfügung - in welcher festgestellt wird, dass ein Verstoss gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit vorliege - auch nach Behebung des Mangels nicht entfällt (act. 9). J. Mit Replik vom 14. Dezember 2012 (act. 10) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich beim fehlenden Fassadengerüst nur um einen nicht montierten Handlauf im obersten Treppenlauf handle. Alles andere sei regelkonform erstellt worden. Den fehlenden Treppenhandlauf hätten die Monteure der Beschwerdeführerin umgehend der Bauleitung gemeldet. Die Treppenaufgänge seien aber gar nicht mehr benutzt worden, da zu diesem Zeitpunkt die innere Treppenanlage fertiggestellt gewesen sei und sicher habe benutzt werden können. Der Rest des Gerüstes habe keinen Zusammenhang mit den Arbeiten der Beschwerdeführerin gehabt. Als Beleg legte die Beschwerdeführerin das Protokoll der Baustellenkontrolle sowie wiederum Digitalfotoausdrucke vom 28. August 2012 bei. Die Vertreterin der SUVA habe es zudem anlässlich der Baukontrolle unterlassen, mit dem KOPAS (Kontaktperson Arbeitssicherheit) der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, und nur mit dem technischen Leiter der Firma gesprochen, der für die Arbeitssicherheit nicht verantwortlich gewesen sei. Zur nachträglich vorgeworfenen Verletzung der Helmtragepflicht führte die Beschwerdeführerin aus, die Monteure seien mit "Finisharbeiten" beschäftigt und von oben durch den Betonvorsprung optimal geschützt gewesen, weshalb sie sich entsprechend den Richtlinien korrekt verhalten hätten. K. In der Duplik vom 25. Januar 2013 (act. 12) hielt die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehen fest, die Beschwerde sei abzuweisen. Hauptursache für die Intervention sei nicht der fehlende Handlauf am obersten Treppenlauf des Gerüsts am Treppenturm in Richtung Bahngeleise gewesen, auf welche sich der Fotoausdruck Nr. 1 der Replik (act. 10) beziehe, sondern die andere, unterhalb der Passerelle liegende Seite des neu erstellten Lift- und Treppengebäudes, und verwies dazu auf die eigene Fotodokumentation (act. 7, Beilage 7). Ergänzend führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf die Fotodokumentation könne nicht von einer sicheren inneren Treppenanlage gesprochen werden, das Fassadengerüst habe auf dieser Seite vollständig gefehlt, es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich gewesen und es müsse klarerweise von einer unmittelbaren schweren Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer gesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin den Auftrag gehabt habe, den Liftturm zu verglasen, seien auch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gefährdet gewesen. Im übrigen sei die SUVA rechtlich nicht verpflichtet gewesen, anlässlich der Baustellenkontrolle die KOPAS der Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass ihre Mitarbeiter den Helm nicht getragen hätten. Für den Fall, dass im vorliegenden Verfahren wider Erwarten auch die Ermahnung vom 12. September 2012 beurteilt werden sollte, behielt sich die Vorinstanz vor, die darin festgestellten Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften mit weiteren Fotoaufnahmen zu dokumentieren. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zu und bot ihr Gelegenheit, bis zum 4. März 2013 eine Triplik abzugeben (act. 13). M. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Triplik verzichtet hat und schloss den Schriftenwechsel ab (act 14). N. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungs-anstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 Bst. b und c UVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife sowie über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten; bei letzteren kann die verfügende Stelle Anordnungen ohne Einsprachemöglichkeit erlassen, wenn Gefahr im Verzug ist; die Beschwerde nach Art. 109 bleibt vorbehalten (Art. 105a UVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ficht laut der Überschrift der Beschwerde sowohl die Verfügung vom 5. September 2012 als auch die Ermahnung vom 12. September 2012 an. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 (act. 9) stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Entscheid BVGE 2010/37 vom 8. Juni 2010 fest, dass eine Ermahnung selbständig anfechtbar sei und das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer Verfügung - in welcher festgestellt wird, dass ein Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit vorliege - auch nach Behebung des Mangels nicht entfalle. Da somit sowohl die Ermahnung vom 12. September 2012 selbständig anfechtbar ist als auch das Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung vom 5. September 2012 nicht weggefallen ist, hat die Beschwerdeführerin zurecht beide Verfügungen angefochten (vgl. hierzu auch E. 3.1). Diese beiden Verwaltungsakte stehen in einem engen Sachzusammenhang. Denn die vorherige Feststellung, dass Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden, ist hauptsächlicher Grund für die anschliessende Ermahnung. Das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin bezieht sich zwar nur noch auf die Aufhebung der Ermahnung vom 12. September 2012, zumal der Baustopp nach der Beseitigung des Mangels bereits kurz nach Erlass der Verfügung vom 5. September 2012 aufgehoben wurde. Damit aber die Rechtmässigkeit der Ermahnung geprüft werden kann, ist u. a. vorab zu prüfen, ob die Feststellung vom 5. September 2012, wonach die Beschwerdeführerin gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit verstossen hat, zu Recht erfolgt ist. Ferner ist zu prüfen ob weitere Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt worden sind, da sich die Ermahnung nicht allein auf die Verfügung vom 5. September 2012 stützt. 3. 3.1 Betreffend die Ermahnung ist vorab zu prüfen, ob ein Einspracheverfahren durchgeführt worden ist, da gemäss Art. 109 Bst. b UVG nur nach dessen Durchführung die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist (vgl. dazu BVGE 2010/37). Vorliegend hat die SUVA keinen formellen Einspracheentscheid getroffen, da sie ihr Schreiben vom 28. September 2012 weder ausdrücklich als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Hingegen nimmt die SUVA im Schreiben ausführlich Stellung zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 22. September 2012. Es kann deshalb ohne weiteres als Einspracheentscheid betrachtet werden, welcher mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen. Da der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil entstanden ist - hat sie doch rechtzeitig Beschwerde erhoben - kann dieser Mangel als geheilt gelten, weshalb vorliegend die Prozessvoraussetzungen als erfüllt zu gelten haben. 3.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 VwVG). Als Adressatin der beiden Verfügungen hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeit konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141). 4.2 Gemäss Art. 18 BauAV ist ein Fassadengerüst zu erstellen, wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten. Der oberste Holm des Gerüsts hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen. 4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hoch- und Brü-ckenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), oder bei Holzbau- und Metallbauarbeiten (Bst. h). 5. 5.1 Die SUVA machte anlässlich der Baustellenkontrolle vom 5. September 2012 folgende Feststellung: "Einseitig, im Bereich Treppenhaus zu Passerelle, fehlt das Fassadengerüst. Die Absturzhöhe beträgt 17m (BauAV Art. 18). Massnahme: Es ist ein regelkonformes Fassadengerüst zu erstellen". Diese Feststellung hielt sie in ihrer Verfügung vom 5. September 2012 fest (act. 1 Beilage 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, vor Baubeginn sei die Situation der Baustelle geprüft und dokumentiert worden und legte vier Digitalfotoausdrucke vom 28. August 2012 bei. Bei Montagebeginn sei alles richtig gesichert gewesen. Tatsächlich sind auf den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Ausdrucken (act. 1 Beilage 3) keine Mängel bezüglich Arbeitssicherheit zu erkennen. Dass die Situation bei Baubeginn in Ordnung war, wird auch von der SUVA nicht bestritten (act. 7 Ziff. 8). Die Fotodokumentation der SUVA (act. 7 Beilage 7) zum Zeitpunkt der Baukontrolle belegt jedoch ein anderes Bild. Dort ist klar erkennbar, dass im Turm auf der Seite zu der Passarelle ein Aussengerüst vollständig fehlt. Auf den Stockwerken 2 und 4 (act. 7 Beilage 7.5, die beiden Bilder rechts) besteht offenbar eine Absicherung inwendig, auf Stock 2 wird die Absturzgefahr durch ein rotes Band zusätzlich behelfsmässig signalisiert. Im 1. und 3. Stockwerk fehlt eine Absicherung - zumindest auf der linken Seite - vollständig. Dort ist die akute Absturzgefahr offensichtlich und auch klar dokumentiert. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass "das Baugerüst bauseits im Bereich Treppenhaus abgebaut wurde, ohne dass die stirnseitige Sicherung wieder montiert worden wäre" (act. 1). Weiter hat die SUVA fotografisch dokumentiert, dass der oberste Podestlauf des Aussengerüsts zum Teil demontiert war (act. 7 Beilage 10). Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass dieses Aussengerüst gar nicht mehr verwendet worden sei, da die innere Treppenanlage sicher habe benützt werden können (act. 10). Es spricht nichts dagegen, dieser Aussage Glauben zu schenken, ist doch das Benützen einer Innentreppe generell wesentlich einfacher als das einer Gerüsttreppe. Hingegen zeigt die erwähnte Fotodokumentation der SUVA zweifelsfrei auf, dass gerade im Bereich dieser frisch montierten Treppen im Innern des Turms, welche nun von den Monteuren benutzt werden konnten, das Gerüst auf der Seite Passarelle fehlte (act. 1 Beilage 7.5, die beiden Bilder rechts) und dadurch eine aktuelle Gefährdung der Gesundheit entstand. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle das Gerüst nicht regelkonform erstellt war und dass sich Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auf diesem Gerüst befanden. Dadurch bestand eine aktuelle Gefährdung der Gesundheit dieser Mitarbeiter und es sind Vorschriften zur Arbeitssicherheit verletzt worden. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 22. September 2012 sinngemäss geltend, das Gerüst sei von einer anderen Firma erstellt worden (act. 7 Beilage 8) . Dies vermag indes die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Sind an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV). Dass die Beschwerdeführerin nicht für die Erstellung des Gerüsts zuständig war, ist somit unerheblich, was sich im Übrigen auch aus Art. 3 BauAV ergibt. Dort wird die Planung von Bauarbeiten wie folgt geregelt: Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (Abs. 1). 5.4 Im Schreiben vom 22. September 2012 an die SUVA machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, es könne nicht jeden Morgen geprüft werden, ob jemand etwas am Gerüst verändert habe. Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 81 Abs. 1 UVG grundsätzlich für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Adressat der Unfallverhütungsvorschriften ist - wie aus dieser Bestimmung sowie aus Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 3 ff. VUV - hervorgeht, in erster Linie der Arbeitgeber. Überträgt er bestimmte Aufgaben der Arbeitssicherheit einem Arbeitnehmer, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen (Art. 7 Abs. 2 VUV). Nach Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen. Demnach ist der Arbeitgeber jederzeit für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Dazu gehört es, täglich bei Arbeitsbeginn das Gerüst zu prüfen. Art. 49 Abs. 1 Bau AV lautet: "Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, darf es nicht benutzt werden." 5.5 In der Replik warf die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, nicht mit dem KOPAS Kontakt aufgenommen zu haben, sondern nur mit dem technischen Leiter. Es ist nicht klar, was für Rechte die Beschwerdeführerin aus diesem Vorwurf ableiten will. Die Feststellung der SUVA anlässlich einer Baustellenkontrolle, wonach die Arbeitssicherheit aktuell gefährdet ist und zu einer unmittelbaren schweren Gefährdung für Leben und Gesundheit führt, erfolgt unabhängig von der Frage, wer firmenintern für die Arbeitssicherheit zuständig ist. Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Angelegenheit vor Ort mit der Kontaktperson B._______ besprochen werden konnte, welcher umgehend telefonisch mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen konnte. Es kann offen bleiben, wer bei der Beschwerdeführerin die Funktion der KOPAS innehatte und ob diese Person erreicht werden konnte; eine rechtliche Pflicht seitens der Vorinstanz, sich sofort mit der KOPAS in Verbindung zu setzen, bestand - wie die Vorinstanz in der Duplik zu Recht ausführt (act. 12 Ziff. 5) - nicht. Die Beschwerdeführerin hatte anderweitig die Möglichkeit, sich sofort zu den Vorwürfen zu äussern. Zudem wurde ihr im Anschluss an die Ermahnung die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben, was die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2012 - wenn auch erfolglos - getan hat. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verweigert worden. Insgesamt wird deshalb festgestellt, dass das Arbeiten auf dem mangelhaften Gerüst zu einer unmittelbaren schweren Gefahr für Leben und Gesundheit der Mitarbeiter geführt hat, was der Arbeitgeber hätte verhindern müssen. Die Feststellung vom 5. September 2012 erweist sich als richtig. Die Ermahnung vom 12. September 2012 war deshalb allein aufgrund der darin gemachten Feststellungen gerechtfertigt und das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. 5.6 Die Vorinstanz hat zur Begründung der Ermahnung auch auf die Verletzung der Helmtragepflicht verwiesen, welche nicht Bestanteil der Verfügung vom 5. September 2012 war. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht grundsätzlich, dass ihre Mitarbeiter den Helm nicht getragen hätten. Hingegen machte sie geltend, die Mitarbeiter seien durch den Betonvorsprung genügend geschützt gewesen, weshalb keine Helmtragpflicht bestanden habe. Tatsächlich lautet die entsprechende Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 BauAV so, dass die Helmtragepflicht nur bei Arbeiten besteht, "bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können." Bei Arbeiten unter einem Betonvorsprung wäre somit die Helmtragpflicht aufgehoben. Es stellt sich allerdings die Frage, wie diese Monteure unter diesen Betonvorsprung gelangt sind und ob sie auf dem Weg dorthin den Helm hätten tragen müssen bzw. getragen haben. Die Vorinstanz hat in ihrer Duplik anerboten, im Zusammenhang mit der Verletzung der Helmtragepflicht weitere Unterlagen einzureichen (act. 12 Ziff. 6). Da indes ohnehin feststeht, dass die Ermahnung wegen des mangelhaften Gerüsts zurecht ausgesprochen wurde, kann die Frage der Verletzung der Helmtragepflicht vorliegend offen gelassen werden. 5.7 Da sowohl die Feststellung der Vorinstanz vom 5. September 2012 als auch die Ermahnung vom 12. September 2012 zu Recht erfolgt ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismäs-sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Vorliegend liegt kein Grund vor, davon abzuweichen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: