Rentenanspruch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
E. 4 Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
- Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5180/2012 Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Italien, vertreten durch lic. iur. Simon Krauter, Rechtsanwalt, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 3. September 2012 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie das Leistungsbegehren des 1953 geborenen, in seiner Heimat wohnhaften X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wegen verspäteter Anmeldung resp. eines Invaliditätsgrades (im Folgenden auch: IV-Grad) von 16 % (ab dem 7. Dezember 2011) abgewiesen hat, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 hat Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, die Verfügung vom 3. September 2012 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010, spätestens aber mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 beantragt hat, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 13. Februar 2013 sein Einverständnis mit dem von der Vorinstanz am 31. Januar 2013 gestellten Rechtsbegehren hat mitteilen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 einzutreten ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 ausgeführt hat, abweichend vom erstbeurteilenden Arzt habe die zweitbeurteilende Ärztin in leichten sitzenden Verweisungstätigkeiten ab dem 13. Oktober 2010 bis heute eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt, weshalb nochmals ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sei, dass mit Blick auf den Bericht von Dr. med. A._______, Fachärztin für Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit rechtsgenüglich erstellt ist, dass sich das Gericht der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen kann, wonach dem Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2010 nur noch leichte Verweisungstätigkeiten im Umfang von 50 % zumutbar seien (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Januar 2013 inkl. Arztbericht Dr. med. A._______ vom 15. Januar 2013, BVGer act. 7), dass der Einkommensvergleich der Vorinstanz vom 29. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist (Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Januar 2013, BVGer act. 7), dass mit Blick auf das in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 gestellte Rechtsbegehren und der am 13. Februar 2013 replicando erfolgten Einverständniserklärung des Beschwerdeführers von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen kann, dass die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. September 2012 aufzuheben ist, dass die Akten an die Vorinstanz gehen, damit diese die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 zustehende Dreiviertelsrente berechnet, eine neue Verfügung erlässt und dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab 1. Mai 2012 nachbezahlt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Verfahrensausgang ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.), dass das beschwerdeweise am 4. Oktober 2012 eventualiter gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4. Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: