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C-5176/2010

C-5176/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-23 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Die am (...) 1955 geborene, ledige, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt in Thailand. Sie war bis im Jahr 2002 in der Schweiz als Direktionssekretärin erwerbstätig und hatte dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IV-act. 1). B.a Am 18. März 2005 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Bezug einer Invalidenrente an. B.b Mit Verfügung vom 5. September 2006 (IV-act. 27) sprach die IV-Stelle AG X._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Verfügung lagen namentlich die Berichte von Dr. med. A._______, Spezialarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy­chotherapie, vom 13. März 2005 und 16. Mai 2006 (IV-act. 12 und 22) und von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28. Ju­li 2005 (IV-act. 17) zugrunde. In den obgenannten Berichten wurden bei X._______ im Wesentlichen eine depressive Entwicklung beziehungsweise eine mittelschwere bis teilweise schwere Episode bei Status nach Mamma-Carzinom mit Teilresektion (2002) diagnostiziert. Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund dieser Diagnosen als zu 100% arbeitsunfähig. C.a Mit dem Fragebogen für die IV-Rentenrevision leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 30. Juni 2009 eine Revision von Amtes wegen ein (IV-act. 54 f.). C.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 (IV-act. 89) setzte die IVSTA die ganze Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine halbe Rente herab. Zudem wurde X._______ im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet, eine Psychotherapie durchzuführen. Dieser Verfügung lagen namentlich das Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. De­zember 2009 (IV-act. 80) und die Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Februar 2010 zu­grunde. Die Ärzte stellten bei X._______ folgende Diagnosen: 1) eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) mit der Rentenrevision als hauptsächlichem Belastungsfaktor, 2) anam­nestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2), 3) Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), 4) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25), 5) chro­nische Kopfschmerzen bei unsachgemässer Selbstmedikation, wahrschein­lich analgetika-induziert und 6) Verdacht auf Aggravation. Die Ärzte erachteten X._______ in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin als zu 50% arbeitsfähig. Ferner stellten sie fest, die Arbeitsfähig­keit könne durch eine regelmässige Psychotherapie weiter verbessert werden. D. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit E-Mail-Eingabe vom 13. Juli 2010 sinngemäss Beschwerde bei der IVSTA. Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde auf, da Rechts­begehren, Begründung und eigenhändige Unterschrift fehlten. Mit Eingabe vom 31. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Zur Begründung führte sie aus, sie habe der IVSTA am 5. Juni 2010 mitgeteilt, dass sie sich - wie von der IVSTA angeordnet - einer Psychotherapie unterziehen werde. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass die IVSTA nicht einmal die Ergebnisse der Therapie abwarte, bevor sie die Rente reduziere. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht, und ferner wies sie darauf hin, dass sie die Verfügung erst am 9. Juli 2010 erhalten habe. F. Der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 31. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. G. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Gutachter habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, weshalb die verfügte Reduktion der Rente gerechtfertigt sei; eine weitere Reduktion werde nach Durchführung der Therapie und dem Vorliegen der entsprechenden Berichte geprüft. H. Mit Verfügung vom 30. November 2010 wurden der Beschwerdeführerin antragsgemäss die Vorakten zugestellt. Zudem wurde ihr das Replikrecht eingeräumt, welches sie jedoch nicht wahrnahm. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bei der Beschwerdeführerin bejaht und gestützt darauf ihre ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.

E. 4.1 Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden ersten Verfügung vom 5. September 2006 stellten die untersuchenden Ärzte namentlich folgende Diagnosen: eine reaktive depressive Entwicklung beziehungsweise mittelschwere bis teilweise schwere depressive Episode bei Status nach Mamma-Carzinom mit Teilresektion (2002). Sie erachteten die Beschwerdeführerin daher als zu 100% arbeitsunfähig.

E. 4.2 Anlässlich des im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, dessen Ergebnisse nachfolgend zusammenzufassen sind. Der Gutachter diagnostizierte 1) eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) mit der Rentenrevision als Belastungsfaktor, 2) anam­nestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2), 3) Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), 4) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25), 5) chro­nische Kopfschmerzen bei unsachgemässer Selbstmedikation, wahrschein­lich analgetika-induziert und 6) Verdacht auf Aggravation.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnosen eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt sowie anamnestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden zu nennen sind. Es handelt sich dabei somit im Wesentlichen um dieselben gesundheitlichen Probleme wie sie anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2006 vorlagen. Im Gegensatz zu den Beurteilungen in den Jahren 2005 bis 2006 ging der Gutachter im Jahr 2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50% arbeitsfähig sei. Einen detaillierten Vergleich der gesundheitlichen Situation von damals und heute - wie dies bei einer Revision erforderlich ist - nahm er allerdings nicht vor. Er führte diesbezüglich aus, es sei ihm aufgrund diverser Inkonsistenzen (namentlich in Bezug auf die objektiven Fakten und die Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin) zwar nicht möglich, eine Beurteilung über den Krankheitsverlauf in den letzten drei Jahren vorzunehmen, er könne aber aufgrund der Angaben des damals behandelnden Psychiaters und gestützt auf die telefonische Rückfrage bei diesem annehmen, dass es der Beschwerdeführerin heute tatsächlich "deutlich besser" gehe als zuvor. Zur Begründung führte er aus, die Emigration nach Thailand in ein Umfeld ohne Druck und ohne Belastungen des Alltags habe zu dieser Besserung geführt. Er führte indessen nicht aus, inwiefern sich die Besserung äussert und welchen konkreten Einfluss diese auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Da die Diagnosen weitgehend gleich geblieben sind, und weder die von der Beschwerdeführerin eingenommene Medikation noch andere objektive Umstände Hinweise für eine relevante Veränderung des Zustands liefern, kann gestützt auf die getroffenen Abklärungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 in rentenerheblichem Ausmass verändert hat. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, wäre ein konkreter Vergleich der Situation nur in Bezug auf die Diagnosen oder die Medikation möglich. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es nicht genügt, lediglich Diagnosen oder Medikation zu vergleichen, sondern dass eine Gesamtwürdigung erforderlich ist, was aber gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich vorliegend nicht der medizinische Sachverhalt, sondern eher die Beurteilung desselben verändert hat, indem der Gutachter - ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der objektiven Situation zu nennen - die Arbeitsfähigkeit heute anders beurteilt als früher. Dies ist jedoch kein Revisionsgrund (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Da sich somit weder der medizinische Sachverhalt mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch andere Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abänderung der bisherigen Rente ausser Betracht. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs ist deshalb nicht mehr nötig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfass die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2010 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-5176/2010

Urteil vom 23. April 2012

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Vito Valenti, Richterin

Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Thailand,

vertreten durch Y._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rentenrevision).

Sachverhalt:

A. Die am (...) 1955 geborene, ledige, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt in Thailand. Sie war bis im Jahr 2002 in der Schweiz als Direktionssekretärin erwerbstätig und hatte dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IV-act. 1).

B.a Am 18. März 2005 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Bezug einer Invalidenrente an.

B.b Mit Verfügung vom 5. September 2006 (IV-act. 27) sprach die IV-Stelle AG X._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Verfügung lagen namentlich die Berichte von Dr. med. A._______, Spezialarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy­chotherapie, vom 13. März 2005 und 16. Mai 2006 (IV-act. 12 und 22) und von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28. Ju­li 2005 (IV-act. 17) zugrunde.

In den obgenannten Berichten wurden bei X._______ im Wesentlichen eine depressive Entwicklung beziehungsweise eine mittelschwere bis teilweise schwere Episode bei Status nach Mamma-Carzinom mit Teilresektion (2002) diagnostiziert. Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund dieser Diagnosen als zu 100% arbeitsunfähig.

C.a Mit dem Fragebogen für die IV-Rentenrevision leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 30. Juni 2009 eine Revision von Amtes wegen ein (IV-act. 54 f.).

C.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 (IV-act. 89) setzte die IVSTA die ganze Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine halbe Rente herab. Zudem wurde X._______ im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet, eine Psychotherapie durchzuführen. Dieser Verfügung lagen namentlich das Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. De­zember 2009 (IV-act. 80) und die Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Februar 2010 zu­grunde.

Die Ärzte stellten bei X._______ folgende Diagnosen: 1) eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) mit der Rentenrevision als hauptsächlichem Belastungsfaktor, 2) anam­nestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2), 3) Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), 4) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25), 5) chro­nische Kopfschmerzen bei unsachgemässer Selbstmedikation, wahrschein­lich analgetika-induziert und 6) Verdacht auf Aggravation.

Die Ärzte erachteten X._______ in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin als zu 50% arbeitsfähig. Ferner stellten sie fest, die Arbeitsfähig­keit könne durch eine regelmässige Psychotherapie weiter verbessert werden.

D. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit E-Mail-Eingabe vom 13. Juli 2010 sinngemäss Beschwerde bei der IVSTA. Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde auf, da Rechts­begehren, Begründung und eigenhändige Unterschrift fehlten.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Zur Begründung führte sie aus, sie habe der IVSTA am 5. Juni 2010 mitgeteilt, dass sie sich - wie von der IVSTA angeordnet - einer Psychotherapie unterziehen werde. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass die IVSTA nicht einmal die Ergebnisse der Therapie abwarte, bevor sie die Rente reduziere. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht, und ferner wies sie darauf hin, dass sie die Verfügung erst am 9. Juli 2010 erhalten habe.

F. Der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 31. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

G. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Gutachter habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, weshalb die verfügte Reduktion der Rente gerechtfertigt sei; eine weitere Reduktion werde nach Durchführung der Therapie und dem Vorliegen der entsprechenden Berichte geprüft.

H. Mit Verfügung vom 30. November 2010 wurden der Beschwerdeführerin antragsgemäss die Vorakten zugestellt. Zudem wurde ihr das Replikrecht eingeräumt, welches sie jedoch nicht wahrnahm.

I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­wal­tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so­zialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­siche­rungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Ge­mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bun­des­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validen­versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde­verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be­schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe­rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs­rechts­pflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozess­thema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis.

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin der Anordnung in der Verfügung, dass sie eine Psychotherapie durchführen müsse, unterzogen. Dies hat sie der IVSTA mit E-Mail vom 5. Juni 2010 bestätigt. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin demzufolge auch nicht die Verpflichtung, eine Therapie durchzuführen, sondern lediglich die Kürzung der Rente. Vorliegend ist somit nur über die Zulässigkeit der Kürzung der Rente zu befinden.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist.

1.5. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und - nach der Verbesserung vom 31. Juli 2010 - formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Juni 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis).

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Be­stimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur­tei­lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan­den. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. August 2010 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol­genden wird - ohne anderslautende Hin­weise - jeweils auf diese Fassung Bezug ge­nommen.

Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­bezügers erheblich verändert hat.

3.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer­seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge­sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs­fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens­vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts­grades führen.

Dagegen ist die un­terschiedliche Beurteilung eines im Wesent­lichen unverändert geblie­benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter­schiedliche Beurteilun­gen sind revisionsrechtlich nur dann beacht­lich, wenn sie Aus­druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnis­se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherte Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).

3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände­rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach­ver­haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröff­neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts­abklä­rung, Beweis­würdigung und Durchführung eines Einkommensver­gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei­tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent­scheides; vor­be­halten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes­sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 5. September 2006 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen Revisionsverfügung vom 8. Juni 2010 zu vergleichen.

3.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3.2.2. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).

3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­sicherungs­verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be­züg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli­chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be­urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon­kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflichtge­mäss zu würdigen.

Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­ur­tei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).

Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein­geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs­sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite­ren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf­grund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all­gemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe­zialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin­weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein­kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom­men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungs­mass­nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mens­vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver­fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

3.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Thailand nicht der Fall ist.

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bei der Beschwerdeführerin bejaht und gestützt darauf ihre ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.

4.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden ersten Verfügung vom 5. September 2006 stellten die untersuchenden Ärzte namentlich folgende Diagnosen: eine reaktive depressive Entwicklung beziehungsweise mittelschwere bis teilweise schwere depressive Episode bei Status nach Mamma-Carzinom mit Teilresektion (2002). Sie erachteten die Beschwerdeführerin daher als zu 100% arbeitsunfähig.

4.2. Anlässlich des im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, dessen Ergebnisse nachfolgend zusammenzufassen sind. Der Gutachter diagnostizierte 1) eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) mit der Rentenrevision als Belastungsfaktor, 2) anam­nestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2), 3) Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), 4) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25), 5) chro­nische Kopfschmerzen bei unsachgemässer Selbstmedikation, wahrschein­lich analgetika-induziert und 6) Verdacht auf Aggravation.

4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnosen eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt sowie anamnestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden zu nennen sind. Es handelt sich dabei somit im Wesentlichen um dieselben gesundheitlichen Probleme wie sie anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2006 vorlagen. Im Gegensatz zu den Beurteilungen in den Jahren 2005 bis 2006 ging der Gutachter im Jahr 2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50% arbeitsfähig sei. Einen detaillierten Vergleich der gesundheitlichen Situation von damals und heute - wie dies bei einer Revision erforderlich ist - nahm er allerdings nicht vor. Er führte diesbezüglich aus, es sei ihm aufgrund diverser Inkonsistenzen (namentlich in Bezug auf die objektiven Fakten und die Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin) zwar nicht möglich, eine Beurteilung über den Krankheitsverlauf in den letzten drei Jahren vorzunehmen, er könne aber aufgrund der Angaben des damals behandelnden Psychiaters und gestützt auf die telefonische Rückfrage bei diesem annehmen, dass es der Beschwerdeführerin heute tatsächlich "deutlich besser" gehe als zuvor. Zur Begründung führte er aus, die Emigration nach Thailand in ein Umfeld ohne Druck und ohne Belastungen des Alltags habe zu dieser Besserung geführt. Er führte indessen nicht aus, inwiefern sich die Besserung äussert und welchen konkreten Einfluss diese auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Da die Diagnosen weitgehend gleich geblieben sind, und weder die von der Beschwerdeführerin eingenommene Medikation noch andere objektive Umstände Hinweise für eine relevante Veränderung des Zustands liefern, kann gestützt auf die getroffenen Abklärungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 in rentenerheblichem Ausmass verändert hat. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, wäre ein konkreter Vergleich der Situation nur in Bezug auf die Diagnosen oder die Medikation möglich. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es nicht genügt, lediglich Diagnosen oder Medikation zu vergleichen, sondern dass eine Gesamtwürdigung erforderlich ist, was aber gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich vorliegend nicht der medizinische Sachverhalt, sondern eher die Beurteilung desselben verändert hat, indem der Gutachter - ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der objektiven Situation zu nennen - die Arbeitsfähigkeit heute anders beurteilt als früher. Dies ist jedoch kein Revisionsgrund (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Da sich somit weder der medizinische Sachverhalt mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch andere Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abänderung der bisherigen Rente ausser Betracht. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs ist deshalb nicht mehr nötig.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfass die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2010 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist weiterhin eine ganze Rente auszurichten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli

Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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