opencaselaw.ch

C-5156/2009

C-5156/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-23 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die russische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zog am 17. August 2000 mit ihren Kindern - beide deutsche Staatsangehörige - von Deutschland in die Schweiz und heiratete am 10. November 2000 in L._______ den Schweizer Bürger A._______. B. Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin am 18. August 2005 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches auch ihre beiden Söhne miteinschloss. Am 12. Dezember 2005 ersuchte die Vorinstanz den Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend kantonale Behörde) um einen Erhebungsbericht betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder. Ein solcher wurde am 12./16. Januar 2006 von der Kantonspolizei Bern erstellt. Der Bericht hält fest, dass gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nichts vorliegt. Insbesondere wird auf ihre sehr gute Integration in die Schweiz verwiesen. Des Weiteren wurde im Bericht festgehalten, sämtliche Erhebungen seien durchwegs positiv aufgefallen und es spräche nichts gegen die Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Am 21. Oktober 2007 unterzeichneten die Eheleute A._______ eine Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Ge­meinschaft. Gleichentags unterschrieb die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Er­klärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung. C. Am 7. März 2008 wurden die kantonalen Behörden durch die Vorinstanz beauftragt, einen Ergänzungsbericht zum früheren Erhebungsbericht vom 12./16. Januar 2006 zu erstellen. Insbesondere sollte die eheliche Gemeinschaft im Detail geprüft werden. Der von der Kantonspolizei Bern daraufhin erstellte Bericht vom 9. Juni 2008 hält fest, dass die Beschwerdeführerin praktisch keine Auskunft zu den ihr gestellten Fragen habe geben wollen. Auch ihr Ehemann habe sich sehr unkooperativ verhalten. Bezüglich der Wohnsitzsituation der Familie habe sich ergeben, dass der Ehemann mit den beiden Kindern in L._______ angemeldet sei. Die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Juni 2006 in L._______ abgemeldet und sei nach B._______ gezogen. Am 30. Juni 2007 habe sie sich wieder in L._______ angemeldet. Offenbar habe sie aber immer noch Wohnsitz in B._______. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 verlangte der Ehemann der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine rechtliche Begründung, wieso die Beschwerdeführerin nach fast 8 Ehejahren noch nicht eingebürgert worden sei. Zudem hielt er fest, dass er der Person, welche den ergänzenden Bericht erstellt habe, mitgeteilt habe, er lasse sich und seine Familie nicht weiter beschnüffeln. Die Vorinstanz erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2008 die Gründe für die lange Dauer des Verfahrens. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Erhebungsbericht vom 12. Januar 2006 veraltet wäre und aus diesem Grund ein neuer Ergänzungsbericht verlangt worden sei. E. Am 7. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, drei Referenzpersonen schweizerischer Nationalität anzugeben. Diese Aufforderung beschrieb sie in ihrer Korrespondenz vom 14. August 2008 als Zumutung. Ausser der Bemerkung, es bestehe kein Kontakt mehr zur Mutter, den Schwestern und zu anderen Verwandten ihres Ehemannes, tätigte sie keine Angaben zu Referenzpersonen. Abermals von der Vorinstanz aufgefordert, Referenzpersonen - auch aus dem Freundeskreis - anzugeben, antwortete die Beschwerdeführerin in ihrer Korrespondenz vom 3. September 2008, sie hätten keinen Freundeskreis. Des Weiteren verwies sie auf eine Bekanntschaft und ihren Arbeitgeber, welche bestätigen könnten, dass sie als Ehepaar gemeinsam aufträten. Dem Schreiben beigelegt waren unter anderem diverse Fotos sowie die provisorische Steuerabrechnung 2007. F. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 mit, die gesetzlichen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) seien nicht gegeben. Als Grund wurden die unklaren Wohnsitzverhältnisse der Familie genannt sowie die fehlenden Referenzpersonen. Sie räumte ihr eine Frist von zwei Monaten ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Mit Schreiben vom 16. November 2008 liess die Beschwerdeführerin die Wohn- und allgemeine Situation der Familie erläutern. Auch wurde die Erklärung abgegeben, dass das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht zurückgezogen würde. In einem weiteren vorinstanzlichen Schreiben vom 10. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei. Sie könne innert Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen. Ohne einen Gegenbericht würde das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 zu einem Gespräch mit der Vorinstanz bereit erklärte, und diese nicht reagierte, verlangte sie am 27. Januar 2009 eine beschwerdefähige Verfügung. G. Am 11. Mai 2009 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die sich seit ihrer Eingabe vom 27. Januar 2009 zugetragenen verfahrensrelevanten Ereignisse mitzuteilen. Insbesondere seien die Zweifel an der zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft zu zerstreuen. H. Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2009 abermals eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2009 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie - unter Hinweis auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, an der Feststellung des Sachverhalts bzw. den entsprechenden Abklärungen mitzuwirken - im Wesentlichen aus, der ergänzende Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern verneine, dass das Ehepaar seit drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen, ehelichen Gemeinschaft an der gleichen Adresse wohne. Obwohl die diesbezüglichen Zweifel der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden seien, habe sie sich nicht dazu geäussert. Auch bestünden Zweifel, ob sie sich genügend ins schweizerische Umfeld integriert habe. Sie habe es unterlassen, diese beiden Einbürgerungsvoraussetzungen als erfüllt nachzuweisen. Weitere verfahrensrelevante Angaben (Angaben von Referenzpersonen, Klärung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin) seien lediglich ungenügend bzw. gar nicht getätigt worden. Verschiedene Behauptungen seien zudem nicht belegt worden. I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Sie macht unter anderem geltend, sie sei nach B._______ gezogen, weil sie eine neue Stelle im Gastgewerbe gefunden habe. Da sie Teilzeitangestellte sei, müsse sie flexibel sein. Da nun auch die beiden Söhne in B._______ das Gymnasium besuchen würden, habe sich die ganze Familie in B._______ angemeldet. Der erste Bericht der Kantonspolizei Bern sei zudem positiv ausgefallen. Auch damals habe das Ehepaar keine öffentlichen Auftritte an kulturellen Anlässen gehabt. Sie habe den Polizisten an ihren Ehemann verwiesen. Nachdem der Polizist jedoch gegenüber diesem eine ausfällige Bemerkung gemacht habe, habe auch der Ehemann keine Auskunft mehr geben wollen. Der Bericht sei dementsprechend negativ ausgefallen. Das Ehepaar sei nun seit 8 Jahren und 9 Monaten verheiratet. Im Jahre 2006 habe es eine Ehekrise gegeben. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie keine Referenzpersonen genannt hätte. So habe sie ihren Arbeitgeber angegeben. Sie sei sprachlich und beruflich integriert; seit drei Jahren arbeite sie als Serviceangestellte und spreche einwandfrei Hochdeutsch; sie verstehe auch Dialekt. Sämtliche Urlaube habe die Familie zusammen verbracht. J. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, es sei zwar korrekt, dass sich die ganze Familie per 30. Juni 2009 in B._______ angemeldet habe, allerdings sei nicht auszuschliessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch in Zukunft bei Bedarf in B._______, sonst aber in L._______ lebe und wohne. Dieser habe denn auch am 8. November 2009 in seinem Namen aus L._______ eine Eingabe an die Vorinstanz gerichtet. Auch der Handelsregistereintrag vom 27. November 2009 weise seinen Wohnsitz immer noch in L._______ aus. K. In ihrer Replik vom 13. Dezember 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren sowie dessen Begründung fest. Insbesondere wird geltend gemacht, dass eine Firma nicht zwingend am privaten Wohnort angemeldet sein müsse. Das Briefpapier sei kein Beweis dafür, wo eine Person wohne und übernachte. L. In der zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer ergänzenden Stellungnahme. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da­runter fallen auch die Verfügungen des BFM übe die erleichterte Einbürgerung (Art. 27 i.V.m. Art. 32 BüG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts­gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Sie kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht wird vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG). Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in casu zur Ausübung der gewillkürten Vertretung befähigt.

E. 1.4 Die Rechtsmittelfrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind im Übrigen gewahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er­leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in all­gemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be­achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Nach Art. 27 Abs. 1 BüG können ausländische Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen er­leichtert ein­gebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge­wohnt haben, seit einem Jahr hier wohnen und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin leben. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Be­stimmung müssen sämtliche Voraus­setzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch an­lässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

E. 4.1 Unbestritten sind in casu die gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG für einen Ausländer in zeitlicher Hinsicht geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen (Wohnsitzdauer, Dauer der ehelichen Gemeinschaft); diese liegen zweifelsohne vor. Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen jedoch Zweifel am zukunftsgerichteten Bestand der Ehe der Beschwerdeführerin und an ihrer Integration ins schweizerische Umfeld. Sie habe es diesbezüglich unterlassen, diese Einbürgerungsvoraussetzungen als erfüllt nachzuweisen.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justiz­behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheid­grundlagen - nötigenfalls mit den in Art. 12 VwVG genannten Beweismitteln - verantwortlich sind. Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs­recht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Die aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende subjektive Beweislast bzw. Beweisführungslast ist von der objektiven Beweislast zu unterscheiden. Diese legt fest, zu welchen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 1623 sowie Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998 Rz 105). Gemäss (analoger) Anwendung allgemeiner Rechtsprinzipien (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislichkeit" einer Tatsache, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Patrick L. Krauskopf / Katrin Emmenegger in Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 N 207). Kommt die Behörde nach einer korrekt durchgeführten Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien erfüllt, hat sie - entsprechend der Beweislastregel - zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erstellt wäre.

E. 4.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin beim Erstellen eines Leumundsberichts bezüglich ihrer Person dem damit beauftragten Polizisten praktisch keine Auskunft geben wollte (vgl. ergänzender Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern). Die Vorinstanz hat es diesbezüglich unterlassen, die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gesuchstellerin abzumahnen und sie über die Folgen der Pflichtverletzung aufzuklären; stattdessen wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin befragt, doch auch dieser hat sich unkooperativ verhalten und sogar festhalten lassen, er lasse sich nicht "beschnüffeln" (vgl. ergänzender Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihr Einbürgerungsgesuch vom 18. August 2005 ein Verfahren eingeleitet hat und damit gemäss Art. 13. Abs. 1 lit. a VwVG die Pflicht gehabt hätte, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Es wäre ihr denn auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Fragen zu ihrer Person und ihrer allgemeinen Lebenssituation zu beantworten.

E. 5 Es gilt somit vorliegend zu überprüfen, ob unter Würdigung sämtlicher Akten die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen hat, es bestünden Zweifel am tatsächlichen Vorliegen zweier Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich an der Integration der Beschwerdeführerin in die Schweiz und dem Bestehen einer intakten ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger.

E. 6 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun­desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge­tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem aus­ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein­bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe­gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechts­gesetzes vom 27. Au­gust 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310).

E. 6.1 Die Zweifel an der intakten, gelebten ehelichen Gemeinschaft der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz damit, dass diese gemäss dem ergänzenden Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern praktisch keine Auskunft habe geben wollen, sondern stattdessen auf ihren Ehegatten verwiesen habe. Auch auf diverse Schreiben der Vorinstanz habe sie nicht reagiert. Ihr Ehemann habe zudem darauf hingewiesen, dass weder Kontakte zu Verwandten oder zu seinen beiden Schwestern bestünden noch ein Freundeskreis existiere. Auch seien lediglich ungenügende Angaben bezüglich Referenzpersonen getätigt worden. Es hätte nicht geklärt werden können, ob und inwiefern die Wohnung der Beschwerdeführerin in B._______ lediglich zu beruflichen Zwecken diene. Die Behauptungen bezüglich des Eheschutzverfahrens und der Erziehungssituation der Kinder seien zudem nicht belegt worden.

E. 6.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 7. August 2008, drei Referenzpersonen mit schweizerischer Nationalität anzugeben, postwendend reagiert hat. Mit Schreiben vom 14. August 2008 führte sie aus, die Familie habe die Mutter ihres Ehemannes das letzte Mal an der Beerdigung seines Vaters gesehen; Kontakt zu seinen Schwestern und anderen Verwandten bestünde nicht. Nachdem die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den Referenzpersonen nicht um Verwandte handeln müsse (vgl. Schreiben vom 29. August 2008), erklärte die Beschwerdeführerin am 3. September 2008 schriftlich, keinen Freundeskreis zu haben. In der Tat hat sie es damit unterlassen, Referenzpersonen anzugeben, die das gemeinsame Auftreten der Eheleute in der Öffentlichkeit bestätigen könnten. Es gilt allerdings zu beachten, dass sie sehr wohl Angaben über das soziale Umfeld der Familie tätigte. So wurden Familienferien und Familienausflüge erwähnt, zahlreiche Fotografien aus dem Familienalbum eingereicht und darauf hingewiesen, ihr Arbeitgeber, Herr S._______ - der Besitzer des Restaurants S._______ in B._______ - könne bestätigen, dass ihr Ehemann sie gelegentlich zur Arbeit bringe oder auf einen Kaffee vorbeikomme; auch im Restaurant R._______ würden die Eheleute gelegentlich gemeinsam einen Kaffee trinken gehen. Es kann in casu somit - auch ohne Angaben von weiteren Referenzpersonen - aufgrund der Akten als erstellt betrachtet werden, dass die Familie wie auch das Ehepaar verschiedenste Aktivitäten gemeinsam unternimmt und als Ehepaar in der Öffentlichkeit auftritt. Es wäre der Vorinstanz zudem auch möglich gewesen, den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin anzugehen.

E. 6.1.2 Des Weiteren betrachtet die Vorinstanz die Wohnsituation der Beschwerdeführerin als ungeklärt. In einem Schreiben vom 16. November 2008 schildert die Beschwerdeführerin die Wohnsituation der Eheleute jedoch ausführlich. Insbesondere wurde erläutert, dass sie aufgrund von Eheproblemen ein Eheschutzverfahren beantragt und daraufhin nicht mehr in L._______, sondern in B._______ gelebt habe. Das Verfahren habe sie jedoch im Jahr 2006 zurückgezogen. Bestätigt werden diese Aussagen im ergänzenden Erhebungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 9. Juni 2008. Gemäss diesem habe sich die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2006 von L._______ nach B._______ abgemeldet. Am 30. Juni 2007 habe sie wieder in L._______ Wohnsitz genommen. Beschwerdeweise wird alsdann geltend gemacht, dass die Ehefrau im März 2007 eine neue Stelle im Gastgewerbe in B._______ gefunden habe. Da sie flexibel habe sein müssen, hätte das Ehepaar eine Wohnung in der Nähe ihres Arbeitsortes gemietet. Ihr Ehemann habe eine eigene Firma in L._______. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass sich die ganze Familie von L._______ nach B._______ abgemeldet habe. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2009 macht die Vorinstanz diesbezüglich geltend, zwar hätten die Einwohnerdienste L._______ am 27. November 2009 telefonisch bestätigt, dass sich die ganze Familie per 30. Juni 2009 nach B._______ abgemeldet habe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Ehemann weiterhin an seiner Geschäftsadresse in L._______ lebe und wohne. Als Beweis nennt die Vorinstanz den Umstand, dass dieser ein an sie gerichtetes Schreiben vom 8. November 2009 in L._________ verfasst habe. Auch aus dem Handelsregisterauszug vom 27. November 2009 resultiere, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch immer Wohnsitz in L.________ habe. Replikweise machte die Beschwerdeführerin geltend, eine Firma müsse ihren Sitz nicht zwingend am privaten Wohnsitz des Inhabers haben. Zudem stelle das Verfassen eines Briefes an einem Ort keinerlei Beweis dar, wo jemand übernachte und lebe. Dem Schreiben beigelegt war der Niederlassungsausweis ihres Ehemannes, aus dem hervorgeht, dass dieser seit dem 1. Juli 2009 in B._______ angemeldet ist, Kopien der Niederlassungsbewilligungen ihrer Söhne sowie Kopien des Fahrzeugausweises eines auf den Ehemann zugelassenen Personenwagens samt Dauerparkkarte.

E. 6.1.3 Unter Würdigung sämtlicher zu den Akten eingereichten Unterlagen ist die Wohnsituation des Ehepaares nicht geeignet, am Bestand der ehelichen Gemeinschaft ernsthaft zu zweifeln. Die Ehegatten haben glaubhaft dargetan und belegt, dass sie nach einer im Jahr 2006 beginnenden Ehekrise und einem dazu eingeleiteten und am 12. April 2007 abgeschriebenen Eheschutzverfahren wieder an der Ehe festhielten (vgl. Verfügung Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 12. April 2007). Diesbezüglich steht des Weiteren fest, dass das Ehepaar die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft erst am 21. Oktober 2007 - nach Beendigung des Eheschutzverfahrens - unterzeichnete. Am 30. Juni 2007 hatte sich die Beschwerdeführerin wieder in L._______ angemeldet (vgl. ergänzender Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008, S. 3). Dass sie die Wohnung in B._______ behielt, begründete sie plausibel mit einer neuen Stelle im Gastgewerbe in B._______. Per 1. Juni 2009 meldete sich alsdann die ganze Familie in B._______ an. Die von der Vorinstanz in dieser Hinsicht gemachten Ausführungen, es bestünden Zweifel an der faktischen Wohnsituation, vermögen nicht zu überzeugen: Weder kann aus einem in L._______ verfassten Schreiben des Ehemannes noch aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Bern vom 27. November 2009 abgeleitet werden, dass dieser tatsächlich in L._______ lebt. Generell bekundete die Vorinstanz mit der nicht gerade alltäglichen Arbeits- und Firmensituation gewisse Mühe. Im Übrigen ist der Ehemann gemäss Auszug des Schweizerischen Handelsamtsblattes nun in B._______ angemeldet (vgl. Tagesregister-Nr. XX vom 17. Dezember 2009).

E. 6.2 Aufgrund vorangegangener Erwägungen ist nicht anzunehmen, die - mittlerweile mehr als zehnjährige - Ehe der Beschwerdeführerin sei nicht intakt. Insbesondere wird genügend aufgezeigt und plausibel begründet, zu welcher Zeit welche Wohnsituation geherrscht hat. Diese Angaben decken sich denn auch mit den Ausführungen der Kantonspolizei Bern (vgl. Ergänzungsbericht vom 9. Juni 2008). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Ehepaar - zusammen mit den beiden Kindern - seinen Wohnsitz seit 1. Juni 2009 in B._______ hat. Die zahlreichen Hinweise auf gemeinsame Ausflüge, Ferien, gemeinsam besuchte Anlässe sowie die eingereichten Fotografien (vgl. Schreiben vom 6. Juni 2008, 14. August 2008, 3. September 2008, Beschwerde vom 14. August 2009, sowie Stellungnahme vom 13. Dezember 2009), stellen - auch ohne Angaben von Referenzpersonen - genügend starke Indizien für das Vorhandensein einer ehelichen Gemeinschaft im einbürgerungsrechtlichen Kontext dar.

E. 7 Gemäss Vorinstanz bestünden überdies Zweifel, ob sich die Beschwerdeführerin genügend in die Schweiz integriert habe. Es sei offen geblieben, ob sie am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde teilnehme. Insbesondere seien keine Mitgliedschaften in örtlichen Vereinen, Engagements in anderen Organisationen, Hobbies oder Besuche kultureller Veranstaltungen bekannt. Es sei überdies zu vermuten, dass sich Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung auf Berufsebene beschränken würden.

E. 7.1 Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch mit andern Worten, so­wohl im Falle der ordentlichen wie der erleichterten Ein­bür­ge­rung die Integration des aus­ländischen Bewerbers (vgl. Art. 14 Bst. a und Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. Au­gust 1987 zur Än­de­rung des Bürger­rechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Zu be­achten ist je­doch, dass die er­leichterte Einbürgerung des aus­ländischen Ehe­part­ners ei­nes Schwei­zer Bürgers gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BüG ei­nen Gesamt­aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz vor­aus­setzt, wobei ein Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss. Im Gegensatz dazu sind die zeit­lichen Voraus­setzungen der ordent­li­chen Einbürgerung wesentlich stren­ger gefasst. Dort wird ein Gesamt­auf­enthalt von 12 Jahren ge­fordert. Drei Jahre davon muss die aus­län­di­sche Person in den letzten fünf Jah­ren in der Schweiz ver­bracht haben (Art. 15 Abs. 1 BüG). Es liegt auf der Hand und ent­spricht der Absicht des Ge­setz­ge­bers, dass von Be­werbern um die er­leichterte Einbürgerung an­ge­sichts der für sie gel­tenden Wohnsitz­erfordernisse nicht derselbe In­te­gra­tionsgrad ver­langt werden kann, wie von Bewerbern um eine or­dent­liche Ein­bürgerung. Folge­rich­tig ver­zich­tet das Gesetz auf das Ver­trautsein mit den hiesigen Lebens­gewohnheiten, Sitten und Ge­bräu­chen, das es im Kontext der ordent­lichen Ein­bürgerung ku­mu­la­tiv zur Eingliederung in die schwei­ze­rischen Ver­hält­nisse verlangt (Art. 14 Bst. a und b BüG; vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechts­gesetzes, BBl 1987 III 309). Dieses Vertrautsein ent­spricht einer hö­he­ren Stufe der Über­nahme schweizerischer Lebensart und setzt ge­wisse Kenntnisse des Landes und namentlich der Sprache vor­aus. Ih­ren Grund findet die Privilegierung schweizerisch-aus­län­di­scher Ehen im Wil­len des Ge­setzgebers, die Einheit des Bürger­rechts der Ehe­gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot­schaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürger­rechts­ge­set­zes, BBl 1987 III 310). Gleich­zei­tig ist sie Ausdruck des Ver­trau­ens in die integrations­fördernden Wir­kungen der Ehe mit einem Schwei­zer Bür­ger (vgl. Bot­schaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309 f.; vgl. ferner zum Ganzen BVGE 2008/46 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

E. 7.2 An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG können da­her keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Vom aus­ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers darf namentlich in Bezug auf die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sowie die Sprachkenntnisse nicht ein Mehr an Integration verlangt werden, als von einer Person in vergleichbarer Situation nach dem gesetzlich geforderten Auf­enthalt vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ist nach fünf Jah­ren Gesamtaufenthalt, wobei gerade ein Jahr auf die Zeit vor der Ein­bürgerung entfallen muss, nicht allzu viel. Zu Gunsten der ausländischen Per­son fällt sodann die Intention des Gesetzgebers ins Gewicht, die auf Förderung eines gemeinsamen Bürgerrechts der Ehegatten ge­richtet ist, was sich unter anderem im Verzicht auf ein Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen äussert. Dieser klare Wille des Gesetzgebers darf nicht durch eine restriktive Auslegung des Integrations­begriffs seiner Wirksamkeit beraubt werden. Eine im Sin­ne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG hin­reichende Integration eines an­sons­ten gut beleumdeten aus­ländischen Ehegatten eines Schweizer Bür­gers ist dem Grundsatz nach zu bejahen, wenn er nicht von seinem schwei­zerischen Umfeld isoliert lebt, in der Lage ist, die alltäglichen Auf­gaben und Ver­richtungen zu erfüllen und über Kennt­nisse einer Lan­dessprache ver­fügt, die es ihm ge­statten, sich mit sei­nem schwei­ze­rischen Umfeld angemessen zu ver­ständigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn um Gewährung der erleichterten Ein­bürgerung unmittelbar mit oder kurz nach Erfüllung der zeitlichen Voraus­setzungen nachgesucht wird. Zu er­gän­zen ist, dass er­schwerenden Umständen im Integrationsprozess an­ge­mes­sen Rech­nung getragen werden muss, soweit sie der ausländischen Person nicht im Sinne eines Verschuldens zugerechnet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6380/2008 vom 12. November 2010 E. 4).

E. 7.3 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin seit März 2007 als Servicefachangestellte tätig. Im Erhebungsbericht vom 12. Januar 2006 wird des Weiteren festgestellt, dass sie bereits mehrere Arbeitsplätze an verschiedenen Orten in der Schweiz gehabt habe. Sie verstehe und spreche die deutsche Sprache, nebst verschiedenen anderen Sprachen, einwandfrei. Zudem verstehe sie auch bereits die verschiedenen Dialekte der Schweiz sehr gut. Sie scheine in der Schweiz sehr gut integriert zu sein. Auch ihre beiden Kinder seien hier gut integriert. Bereits aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, sie wäre nicht in der Lage, alltägliche Angelegenheiten und Situationen selbständig zu bewältigen. Dass sie sich in ihrem schweizerischen Umfeld angemessen verständigen kann, braucht im Hinblick auf ihre universitäre Ausbildung sowie auf ihre Sprachkenntnisse (langjähriger Aufenthalt in Deutschland) keiner näheren Erläuterungen. Auch deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin isoliert von ihrem schweizerischen Umfeld lebt: Berufsbedingt hat sie - als Servicefachangestellte - erfahrungsgemäss zahlreiche Aussenkontakte. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter zweier Söhne, welche mit gutem Erfolg das Gymnasium besuchen, über gewisse soziale Kontakte verfügt. Von einer mangelhaften Integration kann somit unter Berücksichtigung obgenannter Erwägungen nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann - wie die Vorinstanz meint - aufgrund fehlender Mitgliedschaften in Vereinen oder Engagements in anderen Organisationen usw. nicht darauf geschlossen werden, es liege eine mangelhafte Integration vor.

E. 8 Zusammenfassend können - nach Prüfung sämtlicher Unterlagen - weder die Zweifel der Vorinstanz am zukunftsgerichteten Bestand der Ehe noch jene an der Integration der Beschwerdeführerin ins schweizerische Umfeld in objektiver Weise erhärtet werden. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2009 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sowie ihren beiden Söhnen ist die erleichterte Einbürgerung zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu­erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kosten­vorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Söhne erleichtert einzubürgern.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: "Formular Zahl-adresse") - die Vorinstanz (Akten-Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5156/2009 Urteil vom 23. Juni 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien N._______, vertreten durchA._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die russische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zog am 17. August 2000 mit ihren Kindern - beide deutsche Staatsangehörige - von Deutschland in die Schweiz und heiratete am 10. November 2000 in L._______ den Schweizer Bürger A._______. B. Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin am 18. August 2005 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches auch ihre beiden Söhne miteinschloss. Am 12. Dezember 2005 ersuchte die Vorinstanz den Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend kantonale Behörde) um einen Erhebungsbericht betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder. Ein solcher wurde am 12./16. Januar 2006 von der Kantonspolizei Bern erstellt. Der Bericht hält fest, dass gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nichts vorliegt. Insbesondere wird auf ihre sehr gute Integration in die Schweiz verwiesen. Des Weiteren wurde im Bericht festgehalten, sämtliche Erhebungen seien durchwegs positiv aufgefallen und es spräche nichts gegen die Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Am 21. Oktober 2007 unterzeichneten die Eheleute A._______ eine Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Ge­meinschaft. Gleichentags unterschrieb die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Er­klärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung. C. Am 7. März 2008 wurden die kantonalen Behörden durch die Vorinstanz beauftragt, einen Ergänzungsbericht zum früheren Erhebungsbericht vom 12./16. Januar 2006 zu erstellen. Insbesondere sollte die eheliche Gemeinschaft im Detail geprüft werden. Der von der Kantonspolizei Bern daraufhin erstellte Bericht vom 9. Juni 2008 hält fest, dass die Beschwerdeführerin praktisch keine Auskunft zu den ihr gestellten Fragen habe geben wollen. Auch ihr Ehemann habe sich sehr unkooperativ verhalten. Bezüglich der Wohnsitzsituation der Familie habe sich ergeben, dass der Ehemann mit den beiden Kindern in L._______ angemeldet sei. Die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Juni 2006 in L._______ abgemeldet und sei nach B._______ gezogen. Am 30. Juni 2007 habe sie sich wieder in L._______ angemeldet. Offenbar habe sie aber immer noch Wohnsitz in B._______. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 verlangte der Ehemann der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine rechtliche Begründung, wieso die Beschwerdeführerin nach fast 8 Ehejahren noch nicht eingebürgert worden sei. Zudem hielt er fest, dass er der Person, welche den ergänzenden Bericht erstellt habe, mitgeteilt habe, er lasse sich und seine Familie nicht weiter beschnüffeln. Die Vorinstanz erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2008 die Gründe für die lange Dauer des Verfahrens. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Erhebungsbericht vom 12. Januar 2006 veraltet wäre und aus diesem Grund ein neuer Ergänzungsbericht verlangt worden sei. E. Am 7. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, drei Referenzpersonen schweizerischer Nationalität anzugeben. Diese Aufforderung beschrieb sie in ihrer Korrespondenz vom 14. August 2008 als Zumutung. Ausser der Bemerkung, es bestehe kein Kontakt mehr zur Mutter, den Schwestern und zu anderen Verwandten ihres Ehemannes, tätigte sie keine Angaben zu Referenzpersonen. Abermals von der Vorinstanz aufgefordert, Referenzpersonen - auch aus dem Freundeskreis - anzugeben, antwortete die Beschwerdeführerin in ihrer Korrespondenz vom 3. September 2008, sie hätten keinen Freundeskreis. Des Weiteren verwies sie auf eine Bekanntschaft und ihren Arbeitgeber, welche bestätigen könnten, dass sie als Ehepaar gemeinsam aufträten. Dem Schreiben beigelegt waren unter anderem diverse Fotos sowie die provisorische Steuerabrechnung 2007. F. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 mit, die gesetzlichen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) seien nicht gegeben. Als Grund wurden die unklaren Wohnsitzverhältnisse der Familie genannt sowie die fehlenden Referenzpersonen. Sie räumte ihr eine Frist von zwei Monaten ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Mit Schreiben vom 16. November 2008 liess die Beschwerdeführerin die Wohn- und allgemeine Situation der Familie erläutern. Auch wurde die Erklärung abgegeben, dass das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht zurückgezogen würde. In einem weiteren vorinstanzlichen Schreiben vom 10. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei. Sie könne innert Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen. Ohne einen Gegenbericht würde das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 zu einem Gespräch mit der Vorinstanz bereit erklärte, und diese nicht reagierte, verlangte sie am 27. Januar 2009 eine beschwerdefähige Verfügung. G. Am 11. Mai 2009 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die sich seit ihrer Eingabe vom 27. Januar 2009 zugetragenen verfahrensrelevanten Ereignisse mitzuteilen. Insbesondere seien die Zweifel an der zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft zu zerstreuen. H. Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2009 abermals eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2009 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie - unter Hinweis auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, an der Feststellung des Sachverhalts bzw. den entsprechenden Abklärungen mitzuwirken - im Wesentlichen aus, der ergänzende Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern verneine, dass das Ehepaar seit drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen, ehelichen Gemeinschaft an der gleichen Adresse wohne. Obwohl die diesbezüglichen Zweifel der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden seien, habe sie sich nicht dazu geäussert. Auch bestünden Zweifel, ob sie sich genügend ins schweizerische Umfeld integriert habe. Sie habe es unterlassen, diese beiden Einbürgerungsvoraussetzungen als erfüllt nachzuweisen. Weitere verfahrensrelevante Angaben (Angaben von Referenzpersonen, Klärung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin) seien lediglich ungenügend bzw. gar nicht getätigt worden. Verschiedene Behauptungen seien zudem nicht belegt worden. I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Sie macht unter anderem geltend, sie sei nach B._______ gezogen, weil sie eine neue Stelle im Gastgewerbe gefunden habe. Da sie Teilzeitangestellte sei, müsse sie flexibel sein. Da nun auch die beiden Söhne in B._______ das Gymnasium besuchen würden, habe sich die ganze Familie in B._______ angemeldet. Der erste Bericht der Kantonspolizei Bern sei zudem positiv ausgefallen. Auch damals habe das Ehepaar keine öffentlichen Auftritte an kulturellen Anlässen gehabt. Sie habe den Polizisten an ihren Ehemann verwiesen. Nachdem der Polizist jedoch gegenüber diesem eine ausfällige Bemerkung gemacht habe, habe auch der Ehemann keine Auskunft mehr geben wollen. Der Bericht sei dementsprechend negativ ausgefallen. Das Ehepaar sei nun seit 8 Jahren und 9 Monaten verheiratet. Im Jahre 2006 habe es eine Ehekrise gegeben. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie keine Referenzpersonen genannt hätte. So habe sie ihren Arbeitgeber angegeben. Sie sei sprachlich und beruflich integriert; seit drei Jahren arbeite sie als Serviceangestellte und spreche einwandfrei Hochdeutsch; sie verstehe auch Dialekt. Sämtliche Urlaube habe die Familie zusammen verbracht. J. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, es sei zwar korrekt, dass sich die ganze Familie per 30. Juni 2009 in B._______ angemeldet habe, allerdings sei nicht auszuschliessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch in Zukunft bei Bedarf in B._______, sonst aber in L._______ lebe und wohne. Dieser habe denn auch am 8. November 2009 in seinem Namen aus L._______ eine Eingabe an die Vorinstanz gerichtet. Auch der Handelsregistereintrag vom 27. November 2009 weise seinen Wohnsitz immer noch in L._______ aus. K. In ihrer Replik vom 13. Dezember 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren sowie dessen Begründung fest. Insbesondere wird geltend gemacht, dass eine Firma nicht zwingend am privaten Wohnort angemeldet sein müsse. Das Briefpapier sei kein Beweis dafür, wo eine Person wohne und übernachte. L. In der zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer ergänzenden Stellungnahme. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da­runter fallen auch die Verfügungen des BFM übe die erleichterte Einbürgerung (Art. 27 i.V.m. Art. 32 BüG). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts­gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Sie kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht wird vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG). Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in casu zur Ausübung der gewillkürten Vertretung befähigt. 1.4. Die Rechtsmittelfrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind im Übrigen gewahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er­leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in all­gemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be­achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Nach Art. 27 Abs. 1 BüG können ausländische Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen er­leichtert ein­gebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge­wohnt haben, seit einem Jahr hier wohnen und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin leben. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Be­stimmung müssen sämtliche Voraus­setzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch an­lässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 4. 4.1. Unbestritten sind in casu die gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG für einen Ausländer in zeitlicher Hinsicht geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen (Wohnsitzdauer, Dauer der ehelichen Gemeinschaft); diese liegen zweifelsohne vor. Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen jedoch Zweifel am zukunftsgerichteten Bestand der Ehe der Beschwerdeführerin und an ihrer Integration ins schweizerische Umfeld. Sie habe es diesbezüglich unterlassen, diese Einbürgerungsvoraussetzungen als erfüllt nachzuweisen. 4.2. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justiz­behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheid­grundlagen - nötigenfalls mit den in Art. 12 VwVG genannten Beweismitteln - verantwortlich sind. Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs­recht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Die aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende subjektive Beweislast bzw. Beweisführungslast ist von der objektiven Beweislast zu unterscheiden. Diese legt fest, zu welchen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 1623 sowie Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998 Rz 105). Gemäss (analoger) Anwendung allgemeiner Rechtsprinzipien (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislichkeit" einer Tatsache, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Patrick L. Krauskopf / Katrin Emmenegger in Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 N 207). Kommt die Behörde nach einer korrekt durchgeführten Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien erfüllt, hat sie - entsprechend der Beweislastregel - zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erstellt wäre. 4.3. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin beim Erstellen eines Leumundsberichts bezüglich ihrer Person dem damit beauftragten Polizisten praktisch keine Auskunft geben wollte (vgl. ergänzender Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern). Die Vorinstanz hat es diesbezüglich unterlassen, die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gesuchstellerin abzumahnen und sie über die Folgen der Pflichtverletzung aufzuklären; stattdessen wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin befragt, doch auch dieser hat sich unkooperativ verhalten und sogar festhalten lassen, er lasse sich nicht "beschnüffeln" (vgl. ergänzender Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihr Einbürgerungsgesuch vom 18. August 2005 ein Verfahren eingeleitet hat und damit gemäss Art. 13. Abs. 1 lit. a VwVG die Pflicht gehabt hätte, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Es wäre ihr denn auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Fragen zu ihrer Person und ihrer allgemeinen Lebenssituation zu beantworten.

5. Es gilt somit vorliegend zu überprüfen, ob unter Würdigung sämtlicher Akten die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen hat, es bestünden Zweifel am tatsächlichen Vorliegen zweier Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich an der Integration der Beschwerdeführerin in die Schweiz und dem Bestehen einer intakten ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger.

6. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun­desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge­tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem aus­ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein­bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe­gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechts­gesetzes vom 27. Au­gust 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). 6.1. Die Zweifel an der intakten, gelebten ehelichen Gemeinschaft der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz damit, dass diese gemäss dem ergänzenden Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern praktisch keine Auskunft habe geben wollen, sondern stattdessen auf ihren Ehegatten verwiesen habe. Auch auf diverse Schreiben der Vorinstanz habe sie nicht reagiert. Ihr Ehemann habe zudem darauf hingewiesen, dass weder Kontakte zu Verwandten oder zu seinen beiden Schwestern bestünden noch ein Freundeskreis existiere. Auch seien lediglich ungenügende Angaben bezüglich Referenzpersonen getätigt worden. Es hätte nicht geklärt werden können, ob und inwiefern die Wohnung der Beschwerdeführerin in B._______ lediglich zu beruflichen Zwecken diene. Die Behauptungen bezüglich des Eheschutzverfahrens und der Erziehungssituation der Kinder seien zudem nicht belegt worden. 6.1.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 7. August 2008, drei Referenzpersonen mit schweizerischer Nationalität anzugeben, postwendend reagiert hat. Mit Schreiben vom 14. August 2008 führte sie aus, die Familie habe die Mutter ihres Ehemannes das letzte Mal an der Beerdigung seines Vaters gesehen; Kontakt zu seinen Schwestern und anderen Verwandten bestünde nicht. Nachdem die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den Referenzpersonen nicht um Verwandte handeln müsse (vgl. Schreiben vom 29. August 2008), erklärte die Beschwerdeführerin am 3. September 2008 schriftlich, keinen Freundeskreis zu haben. In der Tat hat sie es damit unterlassen, Referenzpersonen anzugeben, die das gemeinsame Auftreten der Eheleute in der Öffentlichkeit bestätigen könnten. Es gilt allerdings zu beachten, dass sie sehr wohl Angaben über das soziale Umfeld der Familie tätigte. So wurden Familienferien und Familienausflüge erwähnt, zahlreiche Fotografien aus dem Familienalbum eingereicht und darauf hingewiesen, ihr Arbeitgeber, Herr S._______ - der Besitzer des Restaurants S._______ in B._______ - könne bestätigen, dass ihr Ehemann sie gelegentlich zur Arbeit bringe oder auf einen Kaffee vorbeikomme; auch im Restaurant R._______ würden die Eheleute gelegentlich gemeinsam einen Kaffee trinken gehen. Es kann in casu somit - auch ohne Angaben von weiteren Referenzpersonen - aufgrund der Akten als erstellt betrachtet werden, dass die Familie wie auch das Ehepaar verschiedenste Aktivitäten gemeinsam unternimmt und als Ehepaar in der Öffentlichkeit auftritt. Es wäre der Vorinstanz zudem auch möglich gewesen, den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin anzugehen. 6.1.2. Des Weiteren betrachtet die Vorinstanz die Wohnsituation der Beschwerdeführerin als ungeklärt. In einem Schreiben vom 16. November 2008 schildert die Beschwerdeführerin die Wohnsituation der Eheleute jedoch ausführlich. Insbesondere wurde erläutert, dass sie aufgrund von Eheproblemen ein Eheschutzverfahren beantragt und daraufhin nicht mehr in L._______, sondern in B._______ gelebt habe. Das Verfahren habe sie jedoch im Jahr 2006 zurückgezogen. Bestätigt werden diese Aussagen im ergänzenden Erhebungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 9. Juni 2008. Gemäss diesem habe sich die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2006 von L._______ nach B._______ abgemeldet. Am 30. Juni 2007 habe sie wieder in L._______ Wohnsitz genommen. Beschwerdeweise wird alsdann geltend gemacht, dass die Ehefrau im März 2007 eine neue Stelle im Gastgewerbe in B._______ gefunden habe. Da sie flexibel habe sein müssen, hätte das Ehepaar eine Wohnung in der Nähe ihres Arbeitsortes gemietet. Ihr Ehemann habe eine eigene Firma in L._______. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass sich die ganze Familie von L._______ nach B._______ abgemeldet habe. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2009 macht die Vorinstanz diesbezüglich geltend, zwar hätten die Einwohnerdienste L._______ am 27. November 2009 telefonisch bestätigt, dass sich die ganze Familie per 30. Juni 2009 nach B._______ abgemeldet habe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Ehemann weiterhin an seiner Geschäftsadresse in L._______ lebe und wohne. Als Beweis nennt die Vorinstanz den Umstand, dass dieser ein an sie gerichtetes Schreiben vom 8. November 2009 in L._________ verfasst habe. Auch aus dem Handelsregisterauszug vom 27. November 2009 resultiere, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch immer Wohnsitz in L.________ habe. Replikweise machte die Beschwerdeführerin geltend, eine Firma müsse ihren Sitz nicht zwingend am privaten Wohnsitz des Inhabers haben. Zudem stelle das Verfassen eines Briefes an einem Ort keinerlei Beweis dar, wo jemand übernachte und lebe. Dem Schreiben beigelegt war der Niederlassungsausweis ihres Ehemannes, aus dem hervorgeht, dass dieser seit dem 1. Juli 2009 in B._______ angemeldet ist, Kopien der Niederlassungsbewilligungen ihrer Söhne sowie Kopien des Fahrzeugausweises eines auf den Ehemann zugelassenen Personenwagens samt Dauerparkkarte. 6.1.3. Unter Würdigung sämtlicher zu den Akten eingereichten Unterlagen ist die Wohnsituation des Ehepaares nicht geeignet, am Bestand der ehelichen Gemeinschaft ernsthaft zu zweifeln. Die Ehegatten haben glaubhaft dargetan und belegt, dass sie nach einer im Jahr 2006 beginnenden Ehekrise und einem dazu eingeleiteten und am 12. April 2007 abgeschriebenen Eheschutzverfahren wieder an der Ehe festhielten (vgl. Verfügung Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 12. April 2007). Diesbezüglich steht des Weiteren fest, dass das Ehepaar die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft erst am 21. Oktober 2007 - nach Beendigung des Eheschutzverfahrens - unterzeichnete. Am 30. Juni 2007 hatte sich die Beschwerdeführerin wieder in L._______ angemeldet (vgl. ergänzender Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008, S. 3). Dass sie die Wohnung in B._______ behielt, begründete sie plausibel mit einer neuen Stelle im Gastgewerbe in B._______. Per 1. Juni 2009 meldete sich alsdann die ganze Familie in B._______ an. Die von der Vorinstanz in dieser Hinsicht gemachten Ausführungen, es bestünden Zweifel an der faktischen Wohnsituation, vermögen nicht zu überzeugen: Weder kann aus einem in L._______ verfassten Schreiben des Ehemannes noch aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Bern vom 27. November 2009 abgeleitet werden, dass dieser tatsächlich in L._______ lebt. Generell bekundete die Vorinstanz mit der nicht gerade alltäglichen Arbeits- und Firmensituation gewisse Mühe. Im Übrigen ist der Ehemann gemäss Auszug des Schweizerischen Handelsamtsblattes nun in B._______ angemeldet (vgl. Tagesregister-Nr. XX vom 17. Dezember 2009). 6.2. Aufgrund vorangegangener Erwägungen ist nicht anzunehmen, die - mittlerweile mehr als zehnjährige - Ehe der Beschwerdeführerin sei nicht intakt. Insbesondere wird genügend aufgezeigt und plausibel begründet, zu welcher Zeit welche Wohnsituation geherrscht hat. Diese Angaben decken sich denn auch mit den Ausführungen der Kantonspolizei Bern (vgl. Ergänzungsbericht vom 9. Juni 2008). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Ehepaar - zusammen mit den beiden Kindern - seinen Wohnsitz seit 1. Juni 2009 in B._______ hat. Die zahlreichen Hinweise auf gemeinsame Ausflüge, Ferien, gemeinsam besuchte Anlässe sowie die eingereichten Fotografien (vgl. Schreiben vom 6. Juni 2008, 14. August 2008, 3. September 2008, Beschwerde vom 14. August 2009, sowie Stellungnahme vom 13. Dezember 2009), stellen - auch ohne Angaben von Referenzpersonen - genügend starke Indizien für das Vorhandensein einer ehelichen Gemeinschaft im einbürgerungsrechtlichen Kontext dar.

7. Gemäss Vorinstanz bestünden überdies Zweifel, ob sich die Beschwerdeführerin genügend in die Schweiz integriert habe. Es sei offen geblieben, ob sie am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde teilnehme. Insbesondere seien keine Mitgliedschaften in örtlichen Vereinen, Engagements in anderen Organisationen, Hobbies oder Besuche kultureller Veranstaltungen bekannt. Es sei überdies zu vermuten, dass sich Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung auf Berufsebene beschränken würden. 7.1. Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch mit andern Worten, so­wohl im Falle der ordentlichen wie der erleichterten Ein­bür­ge­rung die Integration des aus­ländischen Bewerbers (vgl. Art. 14 Bst. a und Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. Au­gust 1987 zur Än­de­rung des Bürger­rechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Zu be­achten ist je­doch, dass die er­leichterte Einbürgerung des aus­ländischen Ehe­part­ners ei­nes Schwei­zer Bürgers gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BüG ei­nen Gesamt­aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz vor­aus­setzt, wobei ein Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss. Im Gegensatz dazu sind die zeit­lichen Voraus­setzungen der ordent­li­chen Einbürgerung wesentlich stren­ger gefasst. Dort wird ein Gesamt­auf­enthalt von 12 Jahren ge­fordert. Drei Jahre davon muss die aus­län­di­sche Person in den letzten fünf Jah­ren in der Schweiz ver­bracht haben (Art. 15 Abs. 1 BüG). Es liegt auf der Hand und ent­spricht der Absicht des Ge­setz­ge­bers, dass von Be­werbern um die er­leichterte Einbürgerung an­ge­sichts der für sie gel­tenden Wohnsitz­erfordernisse nicht derselbe In­te­gra­tionsgrad ver­langt werden kann, wie von Bewerbern um eine or­dent­liche Ein­bürgerung. Folge­rich­tig ver­zich­tet das Gesetz auf das Ver­trautsein mit den hiesigen Lebens­gewohnheiten, Sitten und Ge­bräu­chen, das es im Kontext der ordent­lichen Ein­bürgerung ku­mu­la­tiv zur Eingliederung in die schwei­ze­rischen Ver­hält­nisse verlangt (Art. 14 Bst. a und b BüG; vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechts­gesetzes, BBl 1987 III 309). Dieses Vertrautsein ent­spricht einer hö­he­ren Stufe der Über­nahme schweizerischer Lebensart und setzt ge­wisse Kenntnisse des Landes und namentlich der Sprache vor­aus. Ih­ren Grund findet die Privilegierung schweizerisch-aus­län­di­scher Ehen im Wil­len des Ge­setzgebers, die Einheit des Bürger­rechts der Ehe­gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot­schaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürger­rechts­ge­set­zes, BBl 1987 III 310). Gleich­zei­tig ist sie Ausdruck des Ver­trau­ens in die integrations­fördernden Wir­kungen der Ehe mit einem Schwei­zer Bür­ger (vgl. Bot­schaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309 f.; vgl. ferner zum Ganzen BVGE 2008/46 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 7.2. An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG können da­her keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Vom aus­ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers darf namentlich in Bezug auf die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sowie die Sprachkenntnisse nicht ein Mehr an Integration verlangt werden, als von einer Person in vergleichbarer Situation nach dem gesetzlich geforderten Auf­enthalt vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ist nach fünf Jah­ren Gesamtaufenthalt, wobei gerade ein Jahr auf die Zeit vor der Ein­bürgerung entfallen muss, nicht allzu viel. Zu Gunsten der ausländischen Per­son fällt sodann die Intention des Gesetzgebers ins Gewicht, die auf Förderung eines gemeinsamen Bürgerrechts der Ehegatten ge­richtet ist, was sich unter anderem im Verzicht auf ein Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen äussert. Dieser klare Wille des Gesetzgebers darf nicht durch eine restriktive Auslegung des Integrations­begriffs seiner Wirksamkeit beraubt werden. Eine im Sin­ne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG hin­reichende Integration eines an­sons­ten gut beleumdeten aus­ländischen Ehegatten eines Schweizer Bür­gers ist dem Grundsatz nach zu bejahen, wenn er nicht von seinem schwei­zerischen Umfeld isoliert lebt, in der Lage ist, die alltäglichen Auf­gaben und Ver­richtungen zu erfüllen und über Kennt­nisse einer Lan­dessprache ver­fügt, die es ihm ge­statten, sich mit sei­nem schwei­ze­rischen Umfeld angemessen zu ver­ständigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn um Gewährung der erleichterten Ein­bürgerung unmittelbar mit oder kurz nach Erfüllung der zeitlichen Voraus­setzungen nachgesucht wird. Zu er­gän­zen ist, dass er­schwerenden Umständen im Integrationsprozess an­ge­mes­sen Rech­nung getragen werden muss, soweit sie der ausländischen Person nicht im Sinne eines Verschuldens zugerechnet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6380/2008 vom 12. November 2010 E. 4). 7.3. Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin seit März 2007 als Servicefachangestellte tätig. Im Erhebungsbericht vom 12. Januar 2006 wird des Weiteren festgestellt, dass sie bereits mehrere Arbeitsplätze an verschiedenen Orten in der Schweiz gehabt habe. Sie verstehe und spreche die deutsche Sprache, nebst verschiedenen anderen Sprachen, einwandfrei. Zudem verstehe sie auch bereits die verschiedenen Dialekte der Schweiz sehr gut. Sie scheine in der Schweiz sehr gut integriert zu sein. Auch ihre beiden Kinder seien hier gut integriert. Bereits aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, sie wäre nicht in der Lage, alltägliche Angelegenheiten und Situationen selbständig zu bewältigen. Dass sie sich in ihrem schweizerischen Umfeld angemessen verständigen kann, braucht im Hinblick auf ihre universitäre Ausbildung sowie auf ihre Sprachkenntnisse (langjähriger Aufenthalt in Deutschland) keiner näheren Erläuterungen. Auch deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin isoliert von ihrem schweizerischen Umfeld lebt: Berufsbedingt hat sie - als Servicefachangestellte - erfahrungsgemäss zahlreiche Aussenkontakte. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter zweier Söhne, welche mit gutem Erfolg das Gymnasium besuchen, über gewisse soziale Kontakte verfügt. Von einer mangelhaften Integration kann somit unter Berücksichtigung obgenannter Erwägungen nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann - wie die Vorinstanz meint - aufgrund fehlender Mitgliedschaften in Vereinen oder Engagements in anderen Organisationen usw. nicht darauf geschlossen werden, es liege eine mangelhafte Integration vor.

8. Zusammenfassend können - nach Prüfung sämtlicher Unterlagen - weder die Zweifel der Vorinstanz am zukunftsgerichteten Bestand der Ehe noch jene an der Integration der Beschwerdeführerin ins schweizerische Umfeld in objektiver Weise erhärtet werden. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2009 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sowie ihren beiden Söhnen ist die erleichterte Einbürgerung zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu­erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kosten­vorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Söhne erleichtert einzubürgern.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: "Formular Zahl-adresse")

- die Vorinstanz (Akten-Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: