opencaselaw.ch

C-514/2019

C-514/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-12 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1953 geborene und in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) war in den Jahren 1982 bis 2018 in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 15). Die Ehe mit B._______ (geb. [...] 1957) wurde am 1. Juli 2008 rechtskräftig geschieden (Vorakten 13/2). B. B.a Mit Formular E 202 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 6. April 2018) mit, dass der Versicherte am 21. Februar 2018 einen Antrag auf Altersrente gestellt habe (Vorakten 8). B.b Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'763.- pro Monat mit Wirkung ab 1. November 2018 zu (Vorakten 23). Die SAK legte der Berechnung - laut Beilage zur Verfügung (Vorakten 23/3) - Versicherungszeiten von 392 Monaten (1982: 2 Monate, 1983-2014: jeweils 12 Monate, 2015: 2 Monate, 2016: 1 Monat, 2017: 3 Monate) bzw. 32 Jahren und 8 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 119'850.- zugrunde und wendete die Rentenskala 33 an. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 Einsprache (Vorakten 27; Eingang: 26. Oktober 2018). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und machte für die Jahre 2017 (Januar bis September) und 2018 (Januar bis Oktober) weitere Versicherungszeiten in der Schweiz geltend. B.d Die SAK wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 ab und führte aus, dass im Jahre 2017 die Mindestbeitragspflicht für höchstens 4 Monate erfüllt sei, wobei die Anrechnung eines zusätzlichen Monats (d.h. 32 Jahre und 9 Monate) keine Auswirkung auf die Höhe der Altersrente habe. Die 10 Beitragsmonate aus dem Jahre 2018 seien bei der Anwendung der Rentenskala berücksichtigt worden (Vorakten 29). C. C.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 29. Januar 2019) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er stellte die Anträge, es seien Einspracheentscheid und Verfügung aufzuheben sowie für das Jahr 2017 Versicherungszeiten von 9 Monaten bzw. ein Einkommen von insgesamt Fr. 4'695.- zu berücksichtigen. C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer-act. 5). C.c Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Mai 2019 sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 8). C.d Mit Duplik vom 12. Juni 2019 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen und sie erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides (BVGer-act. 10). C.e Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 11). C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente aber Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2. m.w.H.).

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2018 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. November 2018 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Im Folgenden werden daher die für diesen Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen dargelegt.

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 17. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019, mit welchem die Vorinstanz - in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2018 - dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'763.- pro Monat zusprach (BVGer-act. 1/1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob bei der Rentenberechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt wurde.

E. 4 Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 4.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Diesfalls besteht eine Beitragspflicht.

E. 4.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 4.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

E. 4.4 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018], Rz. 5021). Die im Rentenjahr erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (vgl. Art. 52c Satz 2 AHVV). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (RWL, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL, Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL, Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL, Rz. 5006). Die Einkommen des anderen Ehegatten können keine Beitragszeiten begründen (RWL, Rz. 5019).

E. 4.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305).

E. 4.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV).

E. 4.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2).

E. 5 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der AHV ab dem 1. November 2018.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, dass er im Jahre 2017 von Januar bis September bei C._______ (in [...]) beschäftigt gewesen sei und aufgrund dieser Beschäftigung ein Einkommen von Fr. 1'425.- erzielt habe, was sich aus der (bereits) mit der Einsprache eingereichten Lohnabrechnung 2017 (BVGer-act. 1/4) ergebe. Seine vorgängig in einem Formular gemachten Angaben, wonach er lediglich in den Monaten Juli bis September 2017 bei C._______ gearbeitet habe, seien fehlerhaft. Ausserdem weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Beilage eines Beleges (BVGer-act. 1/5) darauf hin, dass er im Jahre 2017 zusätzlich bei der Firma D._______ AG (in [...]) beschäftigt gewesen sei und mit dieser Tätigkeit Fr. 3'270.- verdient habe. Sein Einkommen im Jahre 2017 belaufe sich daher insgesamt auf Fr. 4'695.-, weshalb für das Jahr 2017 eine Versicherungszeit von 9 Monaten zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 1, 8).

E. 5.1.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, das für die Rentenberechnung massgebende IK des Beschwerdeführers weise für das Jahr 2017 eine Beschäftigungsdauer bei C._______ von Juli bis September auf. Dementsprechend seien in der beanstandeten Rentenberechnung für das Jahr 2017 lediglich 3 Monate berücksichtigt worden. Selbst bei einer Beschäftigung des Beschwerdeführers bei C._______ von Januar bis September 2017 sei aufgrund des geringen Arbeitseinsatzes von 2-4 Stunden pro Monat und dem entsprechend geringen Einkommen aber eine Mindestbeitragspflicht für lediglich aufgerundet 4 Monate erfüllt. Das bei der D._______ AG erzielte Einkommen von Fr. 3'270.- sei im Übrigen für den Monat August 2017 ausbezahlt worden, wobei - wie die Vorinstanz in der Replik ergänzt - für die Ermittlung der Mindestbeitragsdauer die Einkommen verschiedener Arbeitgeber ohnehin nicht zusammengezählt würden. Für das Jahr 2017 sei daher eine Versicherungszeit von höchstens 4 Monaten anzurechnen, wie im Einspracheentscheid bereits dargelegt worden sei. Massgebend sei die Tabelle "Einfacher Mindestbeitrag bei Unselbständigerwerbenden" des Bundesamtes für Sozialversicherung. Bei Berücksichtigung einer Versicherungszeit von insgesamt 32 Jahren und 9 Monaten ergebe sich keine Änderung der verfügten Rente von Fr. 1'763.- pro Monat (BVGer-act. 5, 10).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1982 bis 2018 unbestrittenermassen als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Er hatte hier jedoch - gemäss eigenen Angaben - keinen Wohnsitz (Vorakten 12/4). Seine Ehefrau wohnte während der Dauer der Ehe (9. September 1977 bis 1. Juli 2008 [Vorakten 13]) im Übrigen ebenfalls in Deutschland und übte während dieser Zeit in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus (Vorakten 7). Sie arbeitete erst in den Jahren 2009 bis 2011 in der Schweiz (Vorakten 20/4). Für die Ermittlung der Versicherungsdauer ist vorliegend somit einzig die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz ausgeübten beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit - abgesehen vom Jahr 2017 - die folgenden Beitragszeiten erfüllte: 2 Monate im Jahr 1982, jeweils 12 Monate in den Jahren 1983-2014, 2 Monate im Jahr 2015, 1 Monat im Jahr 2016 sowie 10 Monate im Rentenjahr 2018. Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten zu entnehmen (Vorakten 23/5 f.) und ergeben sich auch aus den massgeblichen IK-Auszügen des Beschwerdeführers (Vorakten 15).

E. 5.2.2 Für das streitige Jahr 2017 sind in den aktenkundigen IK-Auszügen ausserdem folgende Beitragszeiten und Einkommen eingetragen: für die Monate Juli bis September Fr. 1'425.- (Arbeitgeber: C._______; Vorakten 15/3) und für den Monat August Fr. 3'270.- (Arbeitgeber: D._______ AG; Vorakten 15/2). Gestützt auf diese Einträge berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer, der Verfügung vom 1. Oktober 2018 zugrunde liegenden Rentenberechnung für das Jahr 2017 eine Beitragsdauer von 3 Monaten (Juli bis September; Vorakten 20/2, 20/3, 23/6). Diese Beitragszeiten für das Jahr 2017 entsprechen den (zeitlichen) Angaben, welche der Beschwerdeführer im Vorverfahren machte (Vorakten 12/4, 10/2). Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im Einspracheverfahren (Vorakten 27) - beschwerdeweise aber vor, dass diese Angaben fehlerhaft seien, weshalb auch die entsprechenden IK-Einträge unzutreffend seien (BVGer-act. 1, 8). Als Belege reicht er zwei Lohnabrechnungen für das Jahr 2017 ein: Die Lohnabrechnung 2017 von C._______ datiert vom 3. Dezember 2017 und betrifft die Hauswartarbeit des Beschwerdeführers in den Monaten Januar bis September 2017 (Januar-März: je 2 Stunden, April-Juni: je 3 Stunden, Juli-August: je 4 Stunden, September: 2 Stunden). Für die insgesamt geleisteten 25 Stunden wurde bei einem Stundenlohn von Fr. 57.- ein Bruttolohn von Fr. 1'425.- berechnet, von welchem Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, so dass sich laut Lohnabrechnung ein Nettolohn von Fr. 1'336.65 ergab (BVGer-act. 1/4). Die Lohnabrechnung der D._______ AG vom 31. August 2017 bezieht sich indessen auf den Monat August 2017 und weist einen Brutto-Monatslohn von Fr. 3'270.- aus, von welchem ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, so dass ein Netto-Monatslohn von Fr. 3'034.40 resultierte (BVGer-act. 1/5). Mit den beiden erwähnten Lohnabrechnungen sowie der replikweise vorgelegten, von C._______ ausgestellten Arbeitsbestätigung für das Jahr 2017 (BVGer-act. 8/2) belegt der Beschwerdeführer, dass er in den Monaten Januar bis und mit September 2017 in der Schweiz erwerbstätig war und ihm von den für die entsprechende Erwerbstätigkeit gezahlten Löhnen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hatte im massgeblichen Zeitraum unbestrittenermassen keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. E. 5.2.1). Bei fehlendem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz werden laut der hier anwendbaren RWL (Rz. 5015) - wie bereits dargelegt (E. 4.4) - für die Ermittlung der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht. Fehlen im IK ausnahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszeiten oder sind diese unvollständig, so prüft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, ob für das betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintragungen vorhanden sind, aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK-Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhanden oder ergibt die Addition der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beitragsdauer (RWL, Rz. 5016). Der von der Vorinstanz angerufene Anhang I der RWL, welcher die Erfüllung der Mindestbeitragspflicht betrifft, findet gemäss der RWL (Rz. 5011 ff.) bei der Ermittlung von Beitragszeiten Anwendung, falls der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz liegt. Als Verwaltungsweisung richtet sich die RWL an die Durchführungsstellen. Für das Sozialversicherungsgericht ist sie zwar nicht verbindlich, doch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 m.H.).

E. 5.2.4 Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von den zitierten Rz. 5015 f. der RWL abzuweichen. Nachdem der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten den vollen Beweis dafür erbringt, dass er in den Monaten Januar bis September des Jahres 2017 in der Schweiz erwerbstätig und damit auch obligatorisch versichert sowie beitragspflichtig war (vgl. E. 4.1) und ihm für diese Zeit gemäss Akten auch Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind (vgl. dazu RWL, Rz. 5010), haben die erwähnten 9 Monate des Jahres 2017 als Beitragszeiten zu gelten. Dass die vom Beschwerdeführer pro Monat ausgeübten Arbeitspensen keiner vollen Erwerbstätigkeit entsprechen, spielt laut der zitierten Rz. 5015 der RWL keine Rolle. Die Rz. 5018 der RWL (Stand: 1. Januar 2015) wurde per 1. Januar 2016 aufgehoben und ist vorliegend nicht anwendbar. Laut dieser Ziffer, welche sich ohnehin auf Zeiten vor 1969 bezog, wurden bei fehlendem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz mehrere im IK eingetragene Einkommen für das gleiche Kalenderjahr zusammengezählt und die Beitragsdauer anhand der Tabelle des entsprechenden Erwerbszweiges (Anhang IX) ermittelt. Falls die Eintragungen für verschiedenen Erwerbszweige erfolgt waren, wurden die Beitragszeiten für jeden Erwerbszweig gesondert festgesetzt und dann zusammengezählt. In der hier anwendbaren Fassung der RWL ist ein entsprechendes Vorgehen für die Ermittlung von Beitragszeiten bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz nicht vorgesehen. Auch der Anhang I der RWL wird - anders als beim Wohnsitz in der Schweiz - nicht erwähnt (vgl. E. 5.2.3). Die massgebenden Rz. 5015 f. der RWL stellen einzig auf die im IK eingetragenen Beitragszeiten ab und sehen bei fehlenden oder unvollständigen IK-Aufzeichnungen eine Addition der einzelnen IK-Eintragungen für das betreffende Kalenderjahr oder den Beizug weiterer Unterlagen vor (E. 5.2.3). Vorliegend kann für das Jahr 2017 daher auf die vom Beschwerdeführer mit Urkunden belegten 9 Beitragsmonate in der Schweiz abgestellt werden, zumal die in seinem IK für das Jahr 2017 eingetragenen Einkommen von insgesamt Fr. 4'695.- den einfachen Mindestbeitrag für das ganze Jahr 2017 (12 Monate) gemäss Anhang I Ziff. 2.1.1 der RWL im Betrag von Fr. 4'280.- sogar übersteigen.

E. 5.2.5 Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017 somit 9 Beitragsmonate (Januar bis September) anzurechnen. Insgesamt ist beim Beschwerdeführer folglich - im Unterschied zu den Angaben im angefochtenen Entscheid - von einer Beitragsdauer von 398 Monaten bzw. 33 Jahren und 2 Monaten auszugehen. Allfällige ausländische Versicherungszeiten, welche in den Akten aber nicht ausgewiesen und im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 130 V 51 E. 4, 5; Urteil des BVGer C-5851/2013, C-5850/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 4.3.3; siehe auch E. 2.1 vorne).

E. 5.3 Die Rentenberechnung, welche der Beschwerdeführer im Weiteren nicht rügt, gestaltet sich daher wie folgt: Die anrechenbare Beitragszeit beträgt insgesamt - wie dargelegt - 33 Jahre und 2 Monate. Diese Beitragsdauer ist unvollständig, da die Beitragsdauer des Jahrgangs 1953 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2018 44 Jahre betrug (Rententabellen 2015 [gültig bis Ende 2018] S. 8). Es ist daher die Beitragszeit von 10 Monaten aus dem Rentenjahr 2018 zur Lückenfüllung heranzuziehen (vgl. E. 4.4). Da beim Beschwerdeführer nach der Lückenfüllung von 34 vollen Beitragsjahren auszugehen ist, kommt - im Unterschied zur vorinstanzlichen Berechnung (vgl. Vorakten 20/5) - nicht die Rentenskala 33, sondern die Rentenskala 34 (Rententabellen 2015 [gültig bis Ende 2018] S. 38) für monatliche Teilrenten zur Anwendung. Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen beläuft sich auf Fr. 3'188'604.- (Vorakten 20/2). Die vom Beschwerdeführer während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe mit B._______ (1977 bis 2008) erzielten Einkommen sind nicht zu teilen, da die Ehefrau in jenen Jahren - mangels Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl. BGE 104 V 121 E. 3b) - in der schweizerischen AHV nicht versichert war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG; RWL, Rz. 5114; vgl. E. 5.2.1). Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.016 (Rententabellen 2019 S. 15 [erster IK-Eintrag: 1982]) ergibt sich bei einer Beitragszeit von 33 Jahren und 2 Monaten ein aufgewertetes durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von Fr. 97'677.-. Da aus der Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ zwei Kinder (geb. 1978 und 1981) stammen (Vorakten 9), sind für die Jahre 1982 (erster IK-Eintrag) bis 1997 15 ganze Erziehungsgutschrift à Fr. 42'300.- (3 x Fr. 14'100.-) von insgesamt durchschnittlich Fr. 19'131.- (Fr. 634'500.- : 398 x 12) hinzuzuzählen, nachdem die Ehefrau - wie erwähnt - zu jener Zeit in der Schweiz nicht versichert war (vgl. E. 5.2.1) und die Erziehungsgutschriften daher nicht hälftig zu teilen sind (vgl. E. 4.6). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beläuft sich folglich neu auf Fr. 116'808.-. Die Erhöhung der Beitragszeit um 6 Monate führt somit zu einer Reduktion des vorinstanzlich berechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von (aufgerundet) Fr. 119'850.- (vgl. Vorakten 20/5). Aus der Berücksichtigung der höheren Rentenskala 34 (gültig für das Jahr 2018) resultiert hingegen eine höhere Rente: Für den Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ab November 2018 ergibt sich eine monatliche Teilrente von Fr. 1'816.- und nicht - wie von der Vorinstanz berechnet - eine solche von Fr. 1'763.-.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2017 Beitragsmonate von Januar bis September anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat die Einträge im massgeblichen IK für das Jahr 2017 betreffend den Arbeitgeber C._______ (vgl. Vorakten 15/3) entsprechend zu berichtigen. Aufgrund der erhöhten Beitragszeit ergibt sich ein Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2018 im monatlichen Betrag von Fr. 1'816.-.

E. 5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. November 2018 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'816.- zuzusprechen. Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen (E. 5.2.4, 5.4) zu berichtigen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben.
  2. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. November 2018 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'816.- zugesprochen.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu berichtigen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-514/2019 Urteil vom 12. Juni 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Höhe der Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 17. Januar 2019. Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene und in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) war in den Jahren 1982 bis 2018 in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 15). Die Ehe mit B._______ (geb. [...] 1957) wurde am 1. Juli 2008 rechtskräftig geschieden (Vorakten 13/2). B. B.a Mit Formular E 202 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 6. April 2018) mit, dass der Versicherte am 21. Februar 2018 einen Antrag auf Altersrente gestellt habe (Vorakten 8). B.b Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'763.- pro Monat mit Wirkung ab 1. November 2018 zu (Vorakten 23). Die SAK legte der Berechnung - laut Beilage zur Verfügung (Vorakten 23/3) - Versicherungszeiten von 392 Monaten (1982: 2 Monate, 1983-2014: jeweils 12 Monate, 2015: 2 Monate, 2016: 1 Monat, 2017: 3 Monate) bzw. 32 Jahren und 8 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 119'850.- zugrunde und wendete die Rentenskala 33 an. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 Einsprache (Vorakten 27; Eingang: 26. Oktober 2018). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und machte für die Jahre 2017 (Januar bis September) und 2018 (Januar bis Oktober) weitere Versicherungszeiten in der Schweiz geltend. B.d Die SAK wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 ab und führte aus, dass im Jahre 2017 die Mindestbeitragspflicht für höchstens 4 Monate erfüllt sei, wobei die Anrechnung eines zusätzlichen Monats (d.h. 32 Jahre und 9 Monate) keine Auswirkung auf die Höhe der Altersrente habe. Die 10 Beitragsmonate aus dem Jahre 2018 seien bei der Anwendung der Rentenskala berücksichtigt worden (Vorakten 29). C. C.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 29. Januar 2019) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er stellte die Anträge, es seien Einspracheentscheid und Verfügung aufzuheben sowie für das Jahr 2017 Versicherungszeiten von 9 Monaten bzw. ein Einkommen von insgesamt Fr. 4'695.- zu berücksichtigen. C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer-act. 5). C.c Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Mai 2019 sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 8). C.d Mit Duplik vom 12. Juni 2019 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen und sie erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides (BVGer-act. 10). C.e Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 11). C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente aber Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2. m.w.H.). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2018 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. November 2018 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Im Folgenden werden daher die für diesen Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen dargelegt. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 17. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

3. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019, mit welchem die Vorinstanz - in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2018 - dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'763.- pro Monat zusprach (BVGer-act. 1/1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob bei der Rentenberechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt wurde.

4. Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Diesfalls besteht eine Beitragspflicht. 4.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.4 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018], Rz. 5021). Die im Rentenjahr erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (vgl. Art. 52c Satz 2 AHVV). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (RWL, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL, Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL, Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL, Rz. 5006). Die Einkommen des anderen Ehegatten können keine Beitragszeiten begründen (RWL, Rz. 5019). 4.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305). 4.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). 4.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2).

5. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der AHV ab dem 1. November 2018. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, dass er im Jahre 2017 von Januar bis September bei C._______ (in [...]) beschäftigt gewesen sei und aufgrund dieser Beschäftigung ein Einkommen von Fr. 1'425.- erzielt habe, was sich aus der (bereits) mit der Einsprache eingereichten Lohnabrechnung 2017 (BVGer-act. 1/4) ergebe. Seine vorgängig in einem Formular gemachten Angaben, wonach er lediglich in den Monaten Juli bis September 2017 bei C._______ gearbeitet habe, seien fehlerhaft. Ausserdem weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Beilage eines Beleges (BVGer-act. 1/5) darauf hin, dass er im Jahre 2017 zusätzlich bei der Firma D._______ AG (in [...]) beschäftigt gewesen sei und mit dieser Tätigkeit Fr. 3'270.- verdient habe. Sein Einkommen im Jahre 2017 belaufe sich daher insgesamt auf Fr. 4'695.-, weshalb für das Jahr 2017 eine Versicherungszeit von 9 Monaten zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 1, 8). 5.1.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, das für die Rentenberechnung massgebende IK des Beschwerdeführers weise für das Jahr 2017 eine Beschäftigungsdauer bei C._______ von Juli bis September auf. Dementsprechend seien in der beanstandeten Rentenberechnung für das Jahr 2017 lediglich 3 Monate berücksichtigt worden. Selbst bei einer Beschäftigung des Beschwerdeführers bei C._______ von Januar bis September 2017 sei aufgrund des geringen Arbeitseinsatzes von 2-4 Stunden pro Monat und dem entsprechend geringen Einkommen aber eine Mindestbeitragspflicht für lediglich aufgerundet 4 Monate erfüllt. Das bei der D._______ AG erzielte Einkommen von Fr. 3'270.- sei im Übrigen für den Monat August 2017 ausbezahlt worden, wobei - wie die Vorinstanz in der Replik ergänzt - für die Ermittlung der Mindestbeitragsdauer die Einkommen verschiedener Arbeitgeber ohnehin nicht zusammengezählt würden. Für das Jahr 2017 sei daher eine Versicherungszeit von höchstens 4 Monaten anzurechnen, wie im Einspracheentscheid bereits dargelegt worden sei. Massgebend sei die Tabelle "Einfacher Mindestbeitrag bei Unselbständigerwerbenden" des Bundesamtes für Sozialversicherung. Bei Berücksichtigung einer Versicherungszeit von insgesamt 32 Jahren und 9 Monaten ergebe sich keine Änderung der verfügten Rente von Fr. 1'763.- pro Monat (BVGer-act. 5, 10). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1982 bis 2018 unbestrittenermassen als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Er hatte hier jedoch - gemäss eigenen Angaben - keinen Wohnsitz (Vorakten 12/4). Seine Ehefrau wohnte während der Dauer der Ehe (9. September 1977 bis 1. Juli 2008 [Vorakten 13]) im Übrigen ebenfalls in Deutschland und übte während dieser Zeit in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus (Vorakten 7). Sie arbeitete erst in den Jahren 2009 bis 2011 in der Schweiz (Vorakten 20/4). Für die Ermittlung der Versicherungsdauer ist vorliegend somit einzig die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz ausgeübten beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit - abgesehen vom Jahr 2017 - die folgenden Beitragszeiten erfüllte: 2 Monate im Jahr 1982, jeweils 12 Monate in den Jahren 1983-2014, 2 Monate im Jahr 2015, 1 Monat im Jahr 2016 sowie 10 Monate im Rentenjahr 2018. Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten zu entnehmen (Vorakten 23/5 f.) und ergeben sich auch aus den massgeblichen IK-Auszügen des Beschwerdeführers (Vorakten 15). 5.2.2 Für das streitige Jahr 2017 sind in den aktenkundigen IK-Auszügen ausserdem folgende Beitragszeiten und Einkommen eingetragen: für die Monate Juli bis September Fr. 1'425.- (Arbeitgeber: C._______; Vorakten 15/3) und für den Monat August Fr. 3'270.- (Arbeitgeber: D._______ AG; Vorakten 15/2). Gestützt auf diese Einträge berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer, der Verfügung vom 1. Oktober 2018 zugrunde liegenden Rentenberechnung für das Jahr 2017 eine Beitragsdauer von 3 Monaten (Juli bis September; Vorakten 20/2, 20/3, 23/6). Diese Beitragszeiten für das Jahr 2017 entsprechen den (zeitlichen) Angaben, welche der Beschwerdeführer im Vorverfahren machte (Vorakten 12/4, 10/2). Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im Einspracheverfahren (Vorakten 27) - beschwerdeweise aber vor, dass diese Angaben fehlerhaft seien, weshalb auch die entsprechenden IK-Einträge unzutreffend seien (BVGer-act. 1, 8). Als Belege reicht er zwei Lohnabrechnungen für das Jahr 2017 ein: Die Lohnabrechnung 2017 von C._______ datiert vom 3. Dezember 2017 und betrifft die Hauswartarbeit des Beschwerdeführers in den Monaten Januar bis September 2017 (Januar-März: je 2 Stunden, April-Juni: je 3 Stunden, Juli-August: je 4 Stunden, September: 2 Stunden). Für die insgesamt geleisteten 25 Stunden wurde bei einem Stundenlohn von Fr. 57.- ein Bruttolohn von Fr. 1'425.- berechnet, von welchem Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, so dass sich laut Lohnabrechnung ein Nettolohn von Fr. 1'336.65 ergab (BVGer-act. 1/4). Die Lohnabrechnung der D._______ AG vom 31. August 2017 bezieht sich indessen auf den Monat August 2017 und weist einen Brutto-Monatslohn von Fr. 3'270.- aus, von welchem ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, so dass ein Netto-Monatslohn von Fr. 3'034.40 resultierte (BVGer-act. 1/5). Mit den beiden erwähnten Lohnabrechnungen sowie der replikweise vorgelegten, von C._______ ausgestellten Arbeitsbestätigung für das Jahr 2017 (BVGer-act. 8/2) belegt der Beschwerdeführer, dass er in den Monaten Januar bis und mit September 2017 in der Schweiz erwerbstätig war und ihm von den für die entsprechende Erwerbstätigkeit gezahlten Löhnen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hatte im massgeblichen Zeitraum unbestrittenermassen keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. E. 5.2.1). Bei fehlendem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz werden laut der hier anwendbaren RWL (Rz. 5015) - wie bereits dargelegt (E. 4.4) - für die Ermittlung der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht. Fehlen im IK ausnahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszeiten oder sind diese unvollständig, so prüft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, ob für das betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintragungen vorhanden sind, aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK-Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhanden oder ergibt die Addition der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beitragsdauer (RWL, Rz. 5016). Der von der Vorinstanz angerufene Anhang I der RWL, welcher die Erfüllung der Mindestbeitragspflicht betrifft, findet gemäss der RWL (Rz. 5011 ff.) bei der Ermittlung von Beitragszeiten Anwendung, falls der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz liegt. Als Verwaltungsweisung richtet sich die RWL an die Durchführungsstellen. Für das Sozialversicherungsgericht ist sie zwar nicht verbindlich, doch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 m.H.). 5.2.4 Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von den zitierten Rz. 5015 f. der RWL abzuweichen. Nachdem der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten den vollen Beweis dafür erbringt, dass er in den Monaten Januar bis September des Jahres 2017 in der Schweiz erwerbstätig und damit auch obligatorisch versichert sowie beitragspflichtig war (vgl. E. 4.1) und ihm für diese Zeit gemäss Akten auch Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind (vgl. dazu RWL, Rz. 5010), haben die erwähnten 9 Monate des Jahres 2017 als Beitragszeiten zu gelten. Dass die vom Beschwerdeführer pro Monat ausgeübten Arbeitspensen keiner vollen Erwerbstätigkeit entsprechen, spielt laut der zitierten Rz. 5015 der RWL keine Rolle. Die Rz. 5018 der RWL (Stand: 1. Januar 2015) wurde per 1. Januar 2016 aufgehoben und ist vorliegend nicht anwendbar. Laut dieser Ziffer, welche sich ohnehin auf Zeiten vor 1969 bezog, wurden bei fehlendem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz mehrere im IK eingetragene Einkommen für das gleiche Kalenderjahr zusammengezählt und die Beitragsdauer anhand der Tabelle des entsprechenden Erwerbszweiges (Anhang IX) ermittelt. Falls die Eintragungen für verschiedenen Erwerbszweige erfolgt waren, wurden die Beitragszeiten für jeden Erwerbszweig gesondert festgesetzt und dann zusammengezählt. In der hier anwendbaren Fassung der RWL ist ein entsprechendes Vorgehen für die Ermittlung von Beitragszeiten bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz nicht vorgesehen. Auch der Anhang I der RWL wird - anders als beim Wohnsitz in der Schweiz - nicht erwähnt (vgl. E. 5.2.3). Die massgebenden Rz. 5015 f. der RWL stellen einzig auf die im IK eingetragenen Beitragszeiten ab und sehen bei fehlenden oder unvollständigen IK-Aufzeichnungen eine Addition der einzelnen IK-Eintragungen für das betreffende Kalenderjahr oder den Beizug weiterer Unterlagen vor (E. 5.2.3). Vorliegend kann für das Jahr 2017 daher auf die vom Beschwerdeführer mit Urkunden belegten 9 Beitragsmonate in der Schweiz abgestellt werden, zumal die in seinem IK für das Jahr 2017 eingetragenen Einkommen von insgesamt Fr. 4'695.- den einfachen Mindestbeitrag für das ganze Jahr 2017 (12 Monate) gemäss Anhang I Ziff. 2.1.1 der RWL im Betrag von Fr. 4'280.- sogar übersteigen. 5.2.5 Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017 somit 9 Beitragsmonate (Januar bis September) anzurechnen. Insgesamt ist beim Beschwerdeführer folglich - im Unterschied zu den Angaben im angefochtenen Entscheid - von einer Beitragsdauer von 398 Monaten bzw. 33 Jahren und 2 Monaten auszugehen. Allfällige ausländische Versicherungszeiten, welche in den Akten aber nicht ausgewiesen und im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 130 V 51 E. 4, 5; Urteil des BVGer C-5851/2013, C-5850/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 4.3.3; siehe auch E. 2.1 vorne). 5.3 Die Rentenberechnung, welche der Beschwerdeführer im Weiteren nicht rügt, gestaltet sich daher wie folgt: Die anrechenbare Beitragszeit beträgt insgesamt - wie dargelegt - 33 Jahre und 2 Monate. Diese Beitragsdauer ist unvollständig, da die Beitragsdauer des Jahrgangs 1953 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2018 44 Jahre betrug (Rententabellen 2015 [gültig bis Ende 2018] S. 8). Es ist daher die Beitragszeit von 10 Monaten aus dem Rentenjahr 2018 zur Lückenfüllung heranzuziehen (vgl. E. 4.4). Da beim Beschwerdeführer nach der Lückenfüllung von 34 vollen Beitragsjahren auszugehen ist, kommt - im Unterschied zur vorinstanzlichen Berechnung (vgl. Vorakten 20/5) - nicht die Rentenskala 33, sondern die Rentenskala 34 (Rententabellen 2015 [gültig bis Ende 2018] S. 38) für monatliche Teilrenten zur Anwendung. Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen beläuft sich auf Fr. 3'188'604.- (Vorakten 20/2). Die vom Beschwerdeführer während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe mit B._______ (1977 bis 2008) erzielten Einkommen sind nicht zu teilen, da die Ehefrau in jenen Jahren - mangels Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl. BGE 104 V 121 E. 3b) - in der schweizerischen AHV nicht versichert war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG; RWL, Rz. 5114; vgl. E. 5.2.1). Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.016 (Rententabellen 2019 S. 15 [erster IK-Eintrag: 1982]) ergibt sich bei einer Beitragszeit von 33 Jahren und 2 Monaten ein aufgewertetes durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von Fr. 97'677.-. Da aus der Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ zwei Kinder (geb. 1978 und 1981) stammen (Vorakten 9), sind für die Jahre 1982 (erster IK-Eintrag) bis 1997 15 ganze Erziehungsgutschrift à Fr. 42'300.- (3 x Fr. 14'100.-) von insgesamt durchschnittlich Fr. 19'131.- (Fr. 634'500.- : 398 x 12) hinzuzuzählen, nachdem die Ehefrau - wie erwähnt - zu jener Zeit in der Schweiz nicht versichert war (vgl. E. 5.2.1) und die Erziehungsgutschriften daher nicht hälftig zu teilen sind (vgl. E. 4.6). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beläuft sich folglich neu auf Fr. 116'808.-. Die Erhöhung der Beitragszeit um 6 Monate führt somit zu einer Reduktion des vorinstanzlich berechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von (aufgerundet) Fr. 119'850.- (vgl. Vorakten 20/5). Aus der Berücksichtigung der höheren Rentenskala 34 (gültig für das Jahr 2018) resultiert hingegen eine höhere Rente: Für den Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ab November 2018 ergibt sich eine monatliche Teilrente von Fr. 1'816.- und nicht - wie von der Vorinstanz berechnet - eine solche von Fr. 1'763.-. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2017 Beitragsmonate von Januar bis September anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat die Einträge im massgeblichen IK für das Jahr 2017 betreffend den Arbeitgeber C._______ (vgl. Vorakten 15/3) entsprechend zu berichtigen. Aufgrund der erhöhten Beitragszeit ergibt sich ein Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2018 im monatlichen Betrag von Fr. 1'816.-. 5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. November 2018 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'816.- zuzusprechen. Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen (E. 5.2.4, 5.4) zu berichtigen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben.

2. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. November 2018 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'816.- zugesprochen.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu berichtigen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: