Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch/Neuanmeldung, Verfügung vom 28. August 2023. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Das BGer ist mit Entscheid vom 05.09.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_472/2024) Abteilung III C-5136/2023
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Kosovo), (ohne Zustelldomizil in der Schweiz) Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch/Neuanmeldung, Verfügung vom 28. August 2023.
C-5136/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 28. August 2023 das Leistungsbegehren von A._______ abgelehnt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be- schwerde vom 20. September 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten und die Zusprache einer Rente inkl. Kinderren- ten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2023 (BVGer-act. 2) aufgefordert worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, weshalb er mit Verfügung vom 13. November 2023, die ihm auf diplomati- schem Weg am 1. Dezember 2023 zugestellt worden ist, erneut zur Be- kanntgabe eines schweizerischen Zustelldomizils aufgefordert worden ist (BVGer-act. 3-5), ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt publiziert würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (BVGer- act. 6) weitere (medizinische) Unterlagen einreichte, jedoch kein schwei- zerisches Zustelldomizil bekannt gab, dass der Beschwerdeführer mit im Bundesblatt publizierter Zwischenverfü- gung vom 12. Februar 2024 (BVGer-act. 7) aufgefordert worden ist, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und zu- sammen mit entsprechenden Unterlagen bis zum 15. März 2024
C-5136/2023 Seite 3 einzureichen, ansonsten über das Gesuch gestützt auf die Akten entschie- den werde, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht hat und mit Ver- fügung vom 29. April 2024 (BVGer-act. 11) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen seit Veröffentli- chung der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Verfügung vom 29. April 2024 am 6. Mai 2024 im Bundesblatt pu- bliziert worden ist (vgl. BVGer-act. 13), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 14), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5136/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: