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C-5133/2012

C-5133/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-15 · Deutsch CH

Tarife der Leistungserbringer

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,

E. 2 Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,

E. 3 Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234, 3000 Bern 15,

E. 4 Kranken- und Unfallkasse (Bezirkskrankenkasse) Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach, 8840 Einsiedeln,

E. 5 PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur,

E. 6 Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,

E. 7 Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,

E. 8 CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern,

E. 9 Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,

E. 10 Avenir Assurance Maladie SA, rue du Nord 5, 1920 Martigny,

E. 11 Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,

E. 12 ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 7302 Landquart,

E. 13 Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

E. 14 Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahnhof­strasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,

E. 15 Easy Sana Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

E. 16 Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Säge, 8767 Elm,

E. 17 Innova Wallis AG, Bahnhofstrasse 4, Postfach 184, 3073 Gümligen,

E. 18 Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41, 7144 Vella,

E. 19 KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug,

E. 20 EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen,

E. 21 sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18, 7132 Vals,

E. 22 Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich,

E. 23 sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,

E. 24 vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217, 7130 Ilanz,

E. 25 Krankenkasse Zeneggen, 3934 Zeneggen,

E. 26 Krankenkasse Visperterminen, 3932 Visperterminen,

E. 27 Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, Place centrale, Case postale 13, 1937 Orsières,

E. 28 Krankenkasse Institut Ingenbohl, 6440 Brunnen,

E. 29 Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,

E. 30 Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten,

E. 31 kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur,

E. 32 Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels,

E. 33 Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,

E. 34 SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

E. 35 GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,

E. 36 rhenusana Die Rheintaler Krankenkasse, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg,

E. 37 Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

E. 38 AMB Assurance-maladie et accidents, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

E. 39 INTRAS Assurance-maladie SA, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,

E. 40 PHILOS Assurance Maladie SA, rue du Nord 5, 1920 Martigny,

E. 41 Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15,

E. 42 Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,

E. 43 Innova Versicherungen, Bahnhofstrasse 4, Postfach 184, 3073 Gümligen,

E. 44 sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

E. 45 Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

E. 46 vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

E. 47 Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, 4500 Solothurn, diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen A._______ GmbH, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, 6371 Stans, Vorinstanz . Gegenstand Festsetzung OKP-Tarif Geburtshaus. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Tarifverhandlungen zwischen der Interessengruppe der Geburtshäuser IGGH-CH, welcher auch die A._______ GmbH (_______; im Folgenden: Geburtshaus oder Beschwerdegegnerin) angehörte, und der tarifsuisse AG scheiterten, worauf die tarifsuisse AG den Regierungsrat des Kantons Nidwalden (im Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz) am 1. März 2012 um hoheitliche Festsetzung des Tarifs ab 1. Januar 2012 für das Geburtshaus ersucht hat (act. 9 Beilage [B] 1), dass der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 631 vom 28. August 2012 (im Folgenden: RRB 631) die Baserate (Basispreis bei Kostengewicht 1.0 SwissDRG; vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]), für das Geburtshaus -gegenüber den Krankenversicherern, welche der tarifsuisse AG angeschlossenen seien - auf Fr. 9'830.- festgesetzt hat, dass er betreffend weitere Modalitäten die Tarifverträge zwischen der IGGH-CH und einzelnen (namentlich der Einkaufsgemeinschaft HSK angehörenden) Krankenversicherern als anwendbar erklärt hat, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Leistungen im Geburtshaus sollten - unabhängig davon, welcher Krankenversicherer leistungspflichtig sei - mit dem gleichen Tarif abgegolten werden, dass die tarifsuisse AG - als Vertreterin von 47 Krankenversicherern - mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012 die Aufhebung des RRB 631 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragt hat, dass die Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) rügen, weil sie weder zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin noch zur Stellungnahme der Preisüberwachung (PUE) angehört worden seien, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 vorbringt, die Beschwerdeführerinnen hätten sich vor der Tariffestsetzung äussern können und es bestehe kein Anspruch auf Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin bzw. der Preisüberwachung, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2012 unter anderem ausführt, in der Beschwerde würden verschiedene Verfahrensfragen aufgeworfen, welche sie - als eine von Hebammen geführte Institution - nicht beurteilen könne, und keine Anträge stellt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit Art. 53 Abs. 2 KVG oder das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine Abweichungen statuieren, dass die Beschwerdeführerinnen zweifellos zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten ist, dass Parteien eines Tarifvertrages einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits sind (Art. 46 Abs. 1 KVG), dass gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif festsetzt, wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande kommt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör - als Minimalanspruch - durch die Verfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) garantiert wird und die Konkretisierungen des VwVG (vgl. insbesondere Art. 18, Art. 26 und Art. 29 ff. VwVG) weitgehend den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 5 f. sowie [zur Gesetzessystematik] N 2 f.), dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt (BGE 132 V 368 E. 3.1), dass der Gehörsanspruch insbesondere das Recht der Parteien umfasst, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen), dass Art. 29 Abs. 2 BV von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa), dass nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen), dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2012 den begründeten Tarifantrag der tarifsuisse AG vom 5. April 2012 zur Stellungnahme zustellte (act. 9 B 4), dass jedoch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2012 bzw. der begründete Antrag zur Tariffestsetzung des Geburtshauses vom 20. Dezember 2011 (vgl. act. 9 B 5) den Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern, dass ein solches Vorgehen auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, dass aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Recht fliesst, sich im Verwaltungsverfahren zu Eingaben der Gegenpartei zu äussern, soweit diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe auch Art. 31 VwVG), dass die Kantonsregierung im Tariffestsetzungsverfahren nach Art. 47 Abs. 1 KVG die PUE anzuhören hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20], BVGE 2010/25 E. 2.3.2 mit Hinweisen), dass der Empfehlung der PUE erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.4.2), dass jedenfalls dann eine schwere - einer allfälligen Heilung des Mangels nicht zugängliche - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn die den Parteien nicht zur Stellungnahme unterbreitete Empfehlung der PUE auf einer vertieften Prüfung beruht (vgl. Bundesratsentscheid [BRE] vom 3. November 2004 [Physiotherapie, Basel-Stadt] E. II 5.2), dass die PUE vorliegend eine eingehende Prüfung vorgenommen hat, dass der Heilung der Gehörsverletzung zudem entgegensteht, dass im Beschwerdeverfahren ein weitgehendes Novenverbot gilt und keine neuen Begehren gestellt werden dürfen (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG), dass der angefochtene Beschluss demnach aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass zudem auf Art. 14 Abs. 2 PüG hinzuweisen ist, wonach die Behörde zu begründen hat, weshalb sie einer Empfehlung der PUE nicht folgt, dass allein der Verweis auf von anderen Krankenversicherern geschlossene Verträge den Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal die Vorinstanz Tarifverträge auch darauf hin zu prüfen hat, ob sie mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden und vorliegend grundsätzlich die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei kostenpflichtig wäre (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass jedoch aus Billigkeitsgründen von einer Kostenerhebung abgesehen werden kann (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass solche Gründe namentlich bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen (Michael Beusch, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 63; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60), dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass den Beschwerdeführerinnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass den obsiegenden Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung einer unterliegenden Gegenpartei - je nach deren Leistungsfähigkeit - auferlegt wird, sofern sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat; ansonsten sie von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die bei den Verfahrenskosten erwähnten Billigkeitsgründe auch hier zu berücksichtigen sind, dass daher nicht die Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtig ist, zumal sie sich nicht mit eigenen Begehren am Verfahren beteiligt hat, dass die Parteientschädigung demnach von der Vorinstanz zu leisten ist, dass dieses Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
  3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat­tungsformular) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB Nr. 631; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5133/2012 Urteil vom 15. Februar 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien

1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,

2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,

3. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234, 3000 Bern 15,

4. Kranken- und Unfallkasse (Bezirkskrankenkasse) Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach, 8840 Einsiedeln,

5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur,

6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,

7. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,

8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern,

9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,

10. Avenir Assurance Maladie SA, rue du Nord 5, 1920 Martigny,

11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,

12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 7302 Landquart,

13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

14. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahnhof­strasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,

15. Easy Sana Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Säge, 8767 Elm,

17. Innova Wallis AG, Bahnhofstrasse 4, Postfach 184, 3073 Gümligen,

18. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41, 7144 Vella,

19. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug,

20. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen,

21. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18, 7132 Vals,

22. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich,

23. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,

24. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217, 7130 Ilanz,

25. Krankenkasse Zeneggen, 3934 Zeneggen,

26. Krankenkasse Visperterminen, 3932 Visperterminen,

27. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, Place centrale, Case postale 13, 1937 Orsières,

28. Krankenkasse Institut Ingenbohl, 6440 Brunnen,

29. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,

30. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten,

31. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur,

32. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels,

33. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,

34. SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

35. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,

36. rhenusana Die Rheintaler Krankenkasse, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg,

37. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

38. AMB Assurance-maladie et accidents, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

39. INTRAS Assurance-maladie SA, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,

40. PHILOS Assurance Maladie SA, rue du Nord 5, 1920 Martigny,

41. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15,

42. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,

43. Innova Versicherungen, Bahnhofstrasse 4, Postfach 184, 3073 Gümligen,

44. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

45. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

46. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

47. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, 4500 Solothurn, diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen A._______ GmbH, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, 6371 Stans, Vorinstanz . Gegenstand Festsetzung OKP-Tarif Geburtshaus. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Tarifverhandlungen zwischen der Interessengruppe der Geburtshäuser IGGH-CH, welcher auch die A._______ GmbH (_______; im Folgenden: Geburtshaus oder Beschwerdegegnerin) angehörte, und der tarifsuisse AG scheiterten, worauf die tarifsuisse AG den Regierungsrat des Kantons Nidwalden (im Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz) am 1. März 2012 um hoheitliche Festsetzung des Tarifs ab 1. Januar 2012 für das Geburtshaus ersucht hat (act. 9 Beilage [B] 1), dass der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 631 vom 28. August 2012 (im Folgenden: RRB 631) die Baserate (Basispreis bei Kostengewicht 1.0 SwissDRG; vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]), für das Geburtshaus -gegenüber den Krankenversicherern, welche der tarifsuisse AG angeschlossenen seien - auf Fr. 9'830.- festgesetzt hat, dass er betreffend weitere Modalitäten die Tarifverträge zwischen der IGGH-CH und einzelnen (namentlich der Einkaufsgemeinschaft HSK angehörenden) Krankenversicherern als anwendbar erklärt hat, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Leistungen im Geburtshaus sollten - unabhängig davon, welcher Krankenversicherer leistungspflichtig sei - mit dem gleichen Tarif abgegolten werden, dass die tarifsuisse AG - als Vertreterin von 47 Krankenversicherern - mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012 die Aufhebung des RRB 631 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragt hat, dass die Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) rügen, weil sie weder zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin noch zur Stellungnahme der Preisüberwachung (PUE) angehört worden seien, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 vorbringt, die Beschwerdeführerinnen hätten sich vor der Tariffestsetzung äussern können und es bestehe kein Anspruch auf Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin bzw. der Preisüberwachung, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2012 unter anderem ausführt, in der Beschwerde würden verschiedene Verfahrensfragen aufgeworfen, welche sie - als eine von Hebammen geführte Institution - nicht beurteilen könne, und keine Anträge stellt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit Art. 53 Abs. 2 KVG oder das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine Abweichungen statuieren, dass die Beschwerdeführerinnen zweifellos zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten ist, dass Parteien eines Tarifvertrages einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits sind (Art. 46 Abs. 1 KVG), dass gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif festsetzt, wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande kommt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör - als Minimalanspruch - durch die Verfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) garantiert wird und die Konkretisierungen des VwVG (vgl. insbesondere Art. 18, Art. 26 und Art. 29 ff. VwVG) weitgehend den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 5 f. sowie [zur Gesetzessystematik] N 2 f.), dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt (BGE 132 V 368 E. 3.1), dass der Gehörsanspruch insbesondere das Recht der Parteien umfasst, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen), dass Art. 29 Abs. 2 BV von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa), dass nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen), dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2012 den begründeten Tarifantrag der tarifsuisse AG vom 5. April 2012 zur Stellungnahme zustellte (act. 9 B 4), dass jedoch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2012 bzw. der begründete Antrag zur Tariffestsetzung des Geburtshauses vom 20. Dezember 2011 (vgl. act. 9 B 5) den Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern, dass ein solches Vorgehen auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, dass aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Recht fliesst, sich im Verwaltungsverfahren zu Eingaben der Gegenpartei zu äussern, soweit diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe auch Art. 31 VwVG), dass die Kantonsregierung im Tariffestsetzungsverfahren nach Art. 47 Abs. 1 KVG die PUE anzuhören hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20], BVGE 2010/25 E. 2.3.2 mit Hinweisen), dass der Empfehlung der PUE erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.4.2), dass jedenfalls dann eine schwere - einer allfälligen Heilung des Mangels nicht zugängliche - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn die den Parteien nicht zur Stellungnahme unterbreitete Empfehlung der PUE auf einer vertieften Prüfung beruht (vgl. Bundesratsentscheid [BRE] vom 3. November 2004 [Physiotherapie, Basel-Stadt] E. II 5.2), dass die PUE vorliegend eine eingehende Prüfung vorgenommen hat, dass der Heilung der Gehörsverletzung zudem entgegensteht, dass im Beschwerdeverfahren ein weitgehendes Novenverbot gilt und keine neuen Begehren gestellt werden dürfen (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG), dass der angefochtene Beschluss demnach aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass zudem auf Art. 14 Abs. 2 PüG hinzuweisen ist, wonach die Behörde zu begründen hat, weshalb sie einer Empfehlung der PUE nicht folgt, dass allein der Verweis auf von anderen Krankenversicherern geschlossene Verträge den Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal die Vorinstanz Tarifverträge auch darauf hin zu prüfen hat, ob sie mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden und vorliegend grundsätzlich die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei kostenpflichtig wäre (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass jedoch aus Billigkeitsgründen von einer Kostenerhebung abgesehen werden kann (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass solche Gründe namentlich bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen (Michael Beusch, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 63; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60), dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass den Beschwerdeführerinnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass den obsiegenden Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung einer unterliegenden Gegenpartei - je nach deren Leistungsfähigkeit - auferlegt wird, sofern sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat; ansonsten sie von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die bei den Verfahrenskosten erwähnten Billigkeitsgründe auch hier zu berücksichtigen sind, dass daher nicht die Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtig ist, zumal sie sich nicht mit eigenen Begehren am Verfahren beteiligt hat, dass die Parteientschädigung demnach von der Vorinstanz zu leisten ist, dass dieses Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.

3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat­tungsformular)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB Nr. 631; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Versand: