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C-5128/2011

C-5128/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-30 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Dezember 2005 als Ehegatte ei­ner Schweizer Bürgerin erleichtert in das schweizerische Bürgerrecht aufgenommen. Mit Verfügung vom 30. November 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein (Verfahren C 61/2011) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. C. Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) lehnte die zuständige Instruktionsrichterin X._______ (nachfolgend: Instruktionsrichterin) in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011). D. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_85/2011 vom 17. März 2011 auf die Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht ein. E. In einer weiteren Zwischenverfügung vom 11. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2011 an. Dieser wurde am 9. Mai 2011, und somit rechtzeitig, vom Beschwerdeführer einbezahlt. F. Im Rahmen seiner Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer am 15. August 2011, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 9. September 2011, ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin. Begründend führte er aus, es sei anzunehmen, dass sich die Instruktionsrichterin mit ihrer Einschätzung der Verfahrensaussichten in der fraglichen Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 bereits eine definitive Meinung über den Ausgang des Verfahrens gemacht habe, weshalb sie befangen sei. G. Mit Stellungnahme vom 20. September 2011 beantragt die Instruktions­richterin die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Dass im Rahmen der Prüfung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eine Ein­schätzung der Prozessaussichten vorgenommen werde, erlaube für sich allein nicht die Annahme, die Gerichtsperson sei im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen. Es bedürfe hierzu weiterer konkreter Anhaltspunkte, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit als ob­jektiv begründet erschei­nen liessen. Solche Anhaltspunkte zeige der Beschwerdeführer nicht auf. H. In seiner Replik vom 7. November 2011 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die in casu zuständigen Richter würden im zu treffenden materiellen Entscheid (Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung) auf denjenigen Sachverhalt abstellen müssen, welcher eingangs des Verfahrens bereits bekannt gewesen sei. Weitere Argumente, mit denen sich die Instruktionsrichterin in ihrer ausführlich begründeten Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 nicht schon auseinander gesetzt hätte, seien im späteren Sachentscheid nicht zu erwarten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass ein Aus­standsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben sei.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un­ter Vor­behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf­geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun­gen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer er­leichterten Einbür­gerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgeset­zes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen sol­cher Be­schwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsge­richt ebenfalls zur Be­urteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. BGG betreffend den Aus­stand von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Aus­stands­grundes be­strit­ten, so entscheidet die Abteilung unter Aus­schluss der betroffe­nen Ge­richts­person über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung des Spruchkörpers sind im Übrigen die all­ge­mei­nen Bestim­mungen von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsregle­ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) an­wendbar.

E. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus­stands­grund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stützt sein Ausstandsbegehren vom 15. August 2011 in erster Linie auf die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011, mit der seinem Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechts­pflege im Beschwerde­ver­fah­ren C-61/2011 durch die zuständige In­struktionsrichterin nicht stattgegeben wurde. Ob das erst nach weiteren Prozesshand­lungen bzw. -anordnungen gestellte schriftliche Ausstandsbegehren noch als fristgerecht eingereicht zu betrachten ist (vgl. zu den zeit­lichen Anforderungen Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Com­mentaire, Bern 2008, N. 624 ff., mit Hinweisen), ist fraglich, kann jedoch offen gelassen werden, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind und das vorliegende Gesuch ohnehin als unbegründet abzuweisen ist.

E. 2 Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in anderer Stellung in derselben Sache tätig waren (Bst. b), in besonderer per­sönlicher Beziehung zu den Parteien, ihren Vertretern oder den Mit­gliedern der Vorinstanz stehen (Bst. c und d) oder wenn sie aus ande­ren Gründen befangen sein könnten (Bst. e). Die Ausstandsregelung von Art. 34 BGG ge­währleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1 der Bundes­verfassung der Schwei­zerischen Eidge­nos­sen­schaft vom 18. Ap­ril 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Kon­ven­tion vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) den An­spruch des Einzelnen da­rauf, dass seine Sa­che von einem un­partei­ischen, unvorein­ge­nom­me­nen und unbe­fan­ge­nen Rich­ter ohne Ein­wir­kung von sachfremden Um­ständen ent­schie­den wird (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f. mit Hin­wei­sen).

E. 3.1 Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers stützt sich im Wesentlichen auf die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011, mit der sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege we­gen fehlender Prozessaussichten abgewiesen wurde. Diese Einschät­zung der Verfahrensaussichten lasse darauf schliessen, dass sich die Instruktionsrichterin bereits eine definitive Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe und deshalb befangen sei. Er, der Be­schwerdeführer, sei sich auch ziemlich sicher, dass in einem materiel­len Entscheid keine weiteren Gründe und Argumente mehr angeführt werden könnten als diejenigen, die bereits mit der erwähnten Zwischenverfügung dar­gelegt worden seien. Mit diesen Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, was er in seiner Replik vom 7. November 2011 ausdrücklich bestätigt.

E. 3.2.1 Der allgemeine Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG bildet einen Auffangtatbestand, der zum Tragen kommt, wenn keiner der besonderen Ausstandsgründe des Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis d BGG erfüllt ist. Er verpflichtet Gerichtspersonen zum Ausstand, die "aus an­deren Gründen" befangen sein könnten, wobei die Norm illustrativ die soziale Beziehung der besonderen Freundschaft bzw. der persönlichen Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung nennt. Inhalt­lich stimmt er weitgehend mit Art. 23 Bst. b und c des auf­gehobenen Bun­des­rechts­pfle­ge­ge­set­zes vom 16. Dezem­ber 1943 (OG, BS 3 531; vgl. zum voll­stän­digen Quellennachweis Art. 131 BGG) über­ein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38), sodass bei der Auslegung und Anwendung der Norm an die vorbestehende Gerichtspraxis angeknüpft werden kann.

E. 3.2.2 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den allgemei­nen Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG muss nicht deren tat­säch­li­che Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Um­stände glaubhaft gemacht werden, die den An­schein der Befangen­heit und die Ge­fahr der Vor­ein­ge­nom­men­heit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das sub­jek­tive Empfin­den einer Partei abzustellen, sondern das Miss­trauen in die Un­voreingenom-menheit muss in objektiver Wei­se be­grün­det er­schei­nen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Der Anschein der Be­fangenheit kann durch un­terschiedlichste Gegebenheiten er­weckt wer­den. Da­zu können bei­spielsweise vor oder während eines Pro­zesses abge­ge­bene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu­las­sen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen).

E. 3.2.3 Die Abweisung eines Ge­suchs um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege wegen Aus­sichts­losigkeit der Beschwerde genügt in­dessen für sich alleine nicht (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff., BVGE 2007/5 E. 3.6). Ebensowenig können richterliche Verfahrensfeh­ler oder ein falscher Ent­scheid in der Sache die Un­ab­hän­gigkeit bzw. Unpar­tei­lich­keit eines Rich­ters bzw. ei­ner Rich­te­rin in Frage stellen. Es müssen darüber hinaus ob­jek­tive Grün­de die An­nah­me rechtfertigen, dass sich in den Rechts­feh­lern gleich­zei­tig ei­ne Haltung ma­nifestiert, die auf fehlender Dis­tanz und Neu­tra­li­tät be­ruht (vgl. Regina Kiener, Rich­ter­liche Unab­hän­gigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts muss es sich dabei um be­son­ders krasse Feh­ler oder wie­der­hol­te Irr­tü­mer han­deln, die eine schwe­re Verletzung rich­terlicher Pflich­ten dar­stel­len (vgl. etwa Ur­teil des Bun­desgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinwei­sen). Indessen sind allfällige Verfahrensfehler und materielle Rechtver­letzungen in erster Linie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gel­tend zu machen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Tatsache, dass die zuständige Instruk­tionsrichterin das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege mangels Gewinnaussichten abgewiesen hat, für sich alleine ohne rechtliche Re­levanz. Besondere Gründe, die auf fehlende Distanz und Neutralität der fraglichen Richterin hindeuten würden, sind entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Soweit dieser vorbringt, bis zum materiellen Entscheid werde sich am Sachverhalt, welcher eingangs des Verfahrens bereits bekannt gewesen sei, nichts mehr ändern, gilt es hervorzuheben, dass die Ein­schätzung der Verfahrensaussichten erkennbar auf einer vorläufigen, summarischen Prü­fung des gegebenen Aktenbestandes beruhte (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 E. 1 und 4). Es kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, die zuständige Instruktionsrichterin habe sich bereits eine endgültige Meinung gebildet und sei im vorliegenden Ver­fahren nicht mehr in der Lage, unvoreingenommen zu urteilen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7820/2008 vom 2. Februar 2009 E. 3.3).

E. 4 In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche Richterin X._______ im Beschwerdeverfahren C-61/2011 als befangen erscheinen lassen könnten. Das Ausstandsbegehren erweist sich als un­begründet; es ist daher abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Aus­standsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bun­des­ver­waltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren vom 15. August 2011 wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Diese Zwischenverfügung geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson - die Vorinstanz (Ref-Nr. K [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5128/2011 Zwischenverfügung vom21. November 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien I._______, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Ausstandsbegehren). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Dezember 2005 als Ehegatte ei­ner Schweizer Bürgerin erleichtert in das schweizerische Bürgerrecht aufgenommen. Mit Verfügung vom 30. November 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein (Verfahren C 61/2011) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. C. Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) lehnte die zuständige Instruktionsrichterin X._______ (nachfolgend: Instruktionsrichterin) in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011). D. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_85/2011 vom 17. März 2011 auf die Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht ein. E. In einer weiteren Zwischenverfügung vom 11. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2011 an. Dieser wurde am 9. Mai 2011, und somit rechtzeitig, vom Beschwerdeführer einbezahlt. F. Im Rahmen seiner Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer am 15. August 2011, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 9. September 2011, ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin. Begründend führte er aus, es sei anzunehmen, dass sich die Instruktionsrichterin mit ihrer Einschätzung der Verfahrensaussichten in der fraglichen Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 bereits eine definitive Meinung über den Ausgang des Verfahrens gemacht habe, weshalb sie befangen sei. G. Mit Stellungnahme vom 20. September 2011 beantragt die Instruktions­richterin die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Dass im Rahmen der Prüfung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eine Ein­schätzung der Prozessaussichten vorgenommen werde, erlaube für sich allein nicht die Annahme, die Gerichtsperson sei im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen. Es bedürfe hierzu weiterer konkreter Anhaltspunkte, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit als ob­jektiv begründet erschei­nen liessen. Solche Anhaltspunkte zeige der Beschwerdeführer nicht auf. H. In seiner Replik vom 7. November 2011 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die in casu zuständigen Richter würden im zu treffenden materiellen Entscheid (Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung) auf denjenigen Sachverhalt abstellen müssen, welcher eingangs des Verfahrens bereits bekannt gewesen sei. Weitere Argumente, mit denen sich die Instruktionsrichterin in ihrer ausführlich begründeten Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 nicht schon auseinander gesetzt hätte, seien im späteren Sachentscheid nicht zu erwarten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass ein Aus­standsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un­ter Vor­behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf­geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun­gen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer er­leichterten Einbür­gerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgeset­zes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen sol­cher Be­schwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsge­richt ebenfalls zur Be­urteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2. Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. BGG betreffend den Aus­stand von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Aus­stands­grundes be­strit­ten, so entscheidet die Abteilung unter Aus­schluss der betroffe­nen Ge­richts­person über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung des Spruchkörpers sind im Übrigen die all­ge­mei­nen Bestim­mungen von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsregle­ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) an­wendbar. 1.3. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus­stands­grund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stützt sein Ausstandsbegehren vom 15. August 2011 in erster Linie auf die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011, mit der seinem Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechts­pflege im Beschwerde­ver­fah­ren C-61/2011 durch die zuständige In­struktionsrichterin nicht stattgegeben wurde. Ob das erst nach weiteren Prozesshand­lungen bzw. -anordnungen gestellte schriftliche Ausstandsbegehren noch als fristgerecht eingereicht zu betrachten ist (vgl. zu den zeit­lichen Anforderungen Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Com­mentaire, Bern 2008, N. 624 ff., mit Hinweisen), ist fraglich, kann jedoch offen gelassen werden, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind und das vorliegende Gesuch ohnehin als unbegründet abzuweisen ist.

2. Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in anderer Stellung in derselben Sache tätig waren (Bst. b), in besonderer per­sönlicher Beziehung zu den Parteien, ihren Vertretern oder den Mit­gliedern der Vorinstanz stehen (Bst. c und d) oder wenn sie aus ande­ren Gründen befangen sein könnten (Bst. e). Die Ausstandsregelung von Art. 34 BGG ge­währleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1 der Bundes­verfassung der Schwei­zerischen Eidge­nos­sen­schaft vom 18. Ap­ril 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Kon­ven­tion vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) den An­spruch des Einzelnen da­rauf, dass seine Sa­che von einem un­partei­ischen, unvorein­ge­nom­me­nen und unbe­fan­ge­nen Rich­ter ohne Ein­wir­kung von sachfremden Um­ständen ent­schie­den wird (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f. mit Hin­wei­sen). 3. 3.1. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers stützt sich im Wesentlichen auf die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011, mit der sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege we­gen fehlender Prozessaussichten abgewiesen wurde. Diese Einschät­zung der Verfahrensaussichten lasse darauf schliessen, dass sich die Instruktionsrichterin bereits eine definitive Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe und deshalb befangen sei. Er, der Be­schwerdeführer, sei sich auch ziemlich sicher, dass in einem materiel­len Entscheid keine weiteren Gründe und Argumente mehr angeführt werden könnten als diejenigen, die bereits mit der erwähnten Zwischenverfügung dar­gelegt worden seien. Mit diesen Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, was er in seiner Replik vom 7. November 2011 ausdrücklich bestätigt. 3.2. 3.2.1. Der allgemeine Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG bildet einen Auffangtatbestand, der zum Tragen kommt, wenn keiner der besonderen Ausstandsgründe des Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis d BGG erfüllt ist. Er verpflichtet Gerichtspersonen zum Ausstand, die "aus an­deren Gründen" befangen sein könnten, wobei die Norm illustrativ die soziale Beziehung der besonderen Freundschaft bzw. der persönlichen Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung nennt. Inhalt­lich stimmt er weitgehend mit Art. 23 Bst. b und c des auf­gehobenen Bun­des­rechts­pfle­ge­ge­set­zes vom 16. Dezem­ber 1943 (OG, BS 3 531; vgl. zum voll­stän­digen Quellennachweis Art. 131 BGG) über­ein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38), sodass bei der Auslegung und Anwendung der Norm an die vorbestehende Gerichtspraxis angeknüpft werden kann. 3.2.2. Zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den allgemei­nen Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG muss nicht deren tat­säch­li­che Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Um­stände glaubhaft gemacht werden, die den An­schein der Befangen­heit und die Ge­fahr der Vor­ein­ge­nom­men­heit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das sub­jek­tive Empfin­den einer Partei abzustellen, sondern das Miss­trauen in die Un­voreingenom-menheit muss in objektiver Wei­se be­grün­det er­schei­nen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Der Anschein der Be­fangenheit kann durch un­terschiedlichste Gegebenheiten er­weckt wer­den. Da­zu können bei­spielsweise vor oder während eines Pro­zesses abge­ge­bene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu­las­sen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen). 3.2.3. Die Abweisung eines Ge­suchs um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege wegen Aus­sichts­losigkeit der Beschwerde genügt in­dessen für sich alleine nicht (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff., BVGE 2007/5 E. 3.6). Ebensowenig können richterliche Verfahrensfeh­ler oder ein falscher Ent­scheid in der Sache die Un­ab­hän­gigkeit bzw. Unpar­tei­lich­keit eines Rich­ters bzw. ei­ner Rich­te­rin in Frage stellen. Es müssen darüber hinaus ob­jek­tive Grün­de die An­nah­me rechtfertigen, dass sich in den Rechts­feh­lern gleich­zei­tig ei­ne Haltung ma­nifestiert, die auf fehlender Dis­tanz und Neu­tra­li­tät be­ruht (vgl. Regina Kiener, Rich­ter­liche Unab­hän­gigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts muss es sich dabei um be­son­ders krasse Feh­ler oder wie­der­hol­te Irr­tü­mer han­deln, die eine schwe­re Verletzung rich­terlicher Pflich­ten dar­stel­len (vgl. etwa Ur­teil des Bun­desgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinwei­sen). Indessen sind allfällige Verfahrensfehler und materielle Rechtver­letzungen in erster Linie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gel­tend zu machen. 3.3. Nach dem Gesagten ist die Tatsache, dass die zuständige Instruk­tionsrichterin das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege mangels Gewinnaussichten abgewiesen hat, für sich alleine ohne rechtliche Re­levanz. Besondere Gründe, die auf fehlende Distanz und Neutralität der fraglichen Richterin hindeuten würden, sind entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Soweit dieser vorbringt, bis zum materiellen Entscheid werde sich am Sachverhalt, welcher eingangs des Verfahrens bereits bekannt gewesen sei, nichts mehr ändern, gilt es hervorzuheben, dass die Ein­schätzung der Verfahrensaussichten erkennbar auf einer vorläufigen, summarischen Prü­fung des gegebenen Aktenbestandes beruhte (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 E. 1 und 4). Es kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, die zuständige Instruktionsrichterin habe sich bereits eine endgültige Meinung gebildet und sei im vorliegenden Ver­fahren nicht mehr in der Lage, unvoreingenommen zu urteilen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7820/2008 vom 2. Februar 2009 E. 3.3).

4. In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche Richterin X._______ im Beschwerdeverfahren C-61/2011 als befangen erscheinen lassen könnten. Das Ausstandsbegehren erweist sich als un­begründet; es ist daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Aus­standsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bun­des­ver­waltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren vom 15. August 2011 wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Diese Zwischenverfügung geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson

- die Vorinstanz (Ref-Nr. K [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: