Rentenrevision
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene Spanier A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt am 26. September 1996 einen Unfall; er glitt auf einer Treppe aus und verletzte sich am linken Fuss (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] bis 2006 und der kantonalen IV-Stelle Schaffhausen [im Folgenden: IV-Stelle SH]) 21). Am 24. März 1997 meldete sich der von April 1994 bis Ende März 1997 in der Schweiz als Mechaniker erwerbstätig gewesene Versicherte (act. 17 bis 19) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form einer Berufsberatung an (act. 4 bis 6). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht resp. nach Vorliegen des Gutachtens der B._______ vom 17. März 1999 (act. 162 bis 171) teilte die IV-Stelle SH dem Versicherten mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. September 1997 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (act. 124 bis 126); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 31. Januar 2000 (act. 127 bis 129). In der Folge wurde diese Rente nach Stellungnahmen von IV-Ärzten (act. 226, 228, 230 und 232) mit Mitteilung vom 4. April 2001 bestätigt (act. 236). B. Im Oktober 2002 leitete die - infolge Ausreise des Versicherten nach Spanien - inzwischen zuständig gewordene IVSTA eine Rentenrevision von Amtes wegen ein (act. 267). In Kenntnis mehrerer medizinischer Dokumente (act. 268, 277, 292, 293, 297 bis 298, 308, 311, 319 bis 320, 323 bis 330) stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2004 die Herabsetzung der ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (act. 314). Nachdem der Versicherte hiergegen am 3. Mai 2004 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 315), wurde am 11. Juni 2004 ein dem Vorbescheid entsprechender Beschluss gefasst (act. 318); die entsprechende Verfügung erliess die IVSTA am 17. Juni 2004 (act. 356). Die hiergegen am 19. August 2004 erhobene Einsprache (act. 358 bis 361) wurde mit Entscheid vom 16. November 2004 gutgeheissen (act. 366 bis 367). Nach Durchführung weiterer ergänzender medizinischer Abklärungen resp. unter anderem nach Vorliegen der Gutachten der C._______ und von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September und 4. Oktober 2005 (act. 394 bis 440) erliess die IVSTA am 26. Januar 2006 eine Verfügung, mit welcher die bisherige ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt wurde (act. 449 und 450). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. C. Im Rahmen des Schreibens vom 19. Januar 2009 wurde der Versicherte über die Durchführung einer weiteren Rentenrevision informiert (Akten der IVSTA ab 2006 [im Folgenden: IVSTA-act.] 57). In Kenntnis weiterer medizinischer Dokumente (IVSTA-act. 65 bis 72, 77) wurde die Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 27. Mai 2009 bestätigt (IVSTA-act. 78). D. Mit Datum vom 8. August 2009 liess der Versicherte ein Rentenrevisionsgesuch stellen (IVSTA-act. 79 bis 82). Nach einer Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 9. September 2009 (IVSTA-act. 86) informierte die IVSTA den Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2009 über das beabsichtigte Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (IVSTA-act. 87). Hiergegen brachte der Versicherte mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 seine Einwendungen vor (IVSTA-act. 91 und 92). Nachdem der interne ärztliche Dienst am 26. November 2009 erneut Stellung genommen hatte (IVSTA-act. 94), erliess die IVSTA am 17. Februar 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 97 und 98). Dieser Entscheid wurde gemäss den vorliegenden Akten ebenfalls unangefochten rechtskräftig. E. Im Februar 2012 leitete die IVSTA eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen ein ("Reexamen 6A"; IVSTA-act. 102). Daraufhin wurden am 14. Juni 2012 die Dres. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklärung beauftragt (IVSTA-act. 106 und 107); die entsprechenden Expertisen datieren vom 2. und 24. Oktober 2012 (IVSTA-act. 118 und 120). Nach Vorliegen von Berichten des internen ärztlichen Dienstes vom 17. Januar, 4. April, 4. Juni und 15. Juli 2013 (IVSTA-act. 124, 128, 133, 135 und 137) erliess die IVSTA am 11. November 2013 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt wurde (IVSTA-act. 138). Hiergegen liess dieser, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuellson, am 29. Januar 2014 seine Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 140 und 142). In der Folge erliess die IVSTA am 21. Juli 2014 nach erneuter Konsultation von IV-internen Ärztinnen und Ärzten am 5. Juni 2014 (act. 152) eine Verfügung, mit welcher die bisherige Dreiviertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2014 aufgehoben wurde (IVSTA-act. 155). F. Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei ihm auch ab 1. September 2014 eine unveränderte Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ein polidisziplinäres Gerichtsgutachten, welches die Disziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie umfasse, einzuholen, damit die Vorinstanz hernach nochmals über den Rentenanspruch entscheide; diese sei zur lückenlosen Nachzahlung der Rentenbetreffnisse anzuweisen und hernach nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe ihren ursprünglichen Entscheid vor allem auf das Gutachten der B._______ vom 17. März 1999 gestützt. Das psychiatrische Gutachten der C._______ vom 22. September 2005 halte erstmals die Diagnose der Fibromyalgie fest. Die revisionsweise Rentenzusprache im Zeitpunkt der zweiten Revision 2005 sei indes nicht nur aufgrund der (neu) festgestellten Diagnose der Fibromyalgie, sondern aufgrund mehrerer weiterer festgestellter Gesundheitseinschränkungen erfolgt. Eine Rentenaufhebung gestützt auf Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: SchlBest. IVG) sei unzulässig. Die ursprüngliche Berentung sei nicht wegen einer "der PÄUSBONOG zu subsumierenden Diagnose" erfolgt. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mache die Vorinstanz nicht geltend. Sie sei auch nicht ausgewiesen und es könne auf die diesbezüglichen Feststellungen der Dres. med. E._______ und F._______ nicht abgestellt werden. Weiter erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Ausschlussklausel gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmungen. Die dem Vorbescheid zugrundeliegende Rentenrevision sei am 31. Mai 2012 eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 26. September 1996 zu 100 % wegen eines Unfalls gesundheitsbedingt arbeitsunfähig und seit diesem Datum nicht mehr arbeitstätig. Werde in Übereinstimmung mit dem zitierten Entscheid auf den Zeitpunkt des gesundheitsbedingten Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsmarkt abgestellt, seien im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision per 31. Mai 2012 demnach mehr als 15 Jahre vergangen, was die Aufhebung der Rente ausschliesse. Würde auf den Rentenanspruch per 25. September 1997 abgestellt, ergäbe sich hieraus nichts Gegenteiliges. Da die Rest-erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei, liege eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch seit 2009 zu 50 % als arbeitsfähig gelte. Weiter seien die Gutachten zufolge mangelhafter radiologischer Diagnostik und Schmerzanamnese, unvollständiger medizinischer Aktenlage, mangelhafter Untersuchung, untauglichem testpsychologischem Ansatz und fehlender Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Arbeitsprofils nicht aussagekräftig genug. Schliesslich liege eine Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK, eine Verletzung des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie eine Verletzung des Rechts auf Beweis gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 EMRK vor. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 3). Nachdem er dieser Aufforderung trotz bewilligter Fristerstreckung (B-act. 4 bis 6) nicht nachgekommen war, wurde das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8 und 9); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 10). H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schliesse das Vorhandensein weiterer Diagnosen neben einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild die Anwendung der SchlBest. IVG nicht ohne Weiteres aus. Liessen sich die erklärbaren und die unklaren Beschwerden trennen, so sei die 6. IV-Revision auf letztere anwendbar. Vorliegend seien sowohl bei der Zusprache der Rente als auch heute als Hauptdiagnosen pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder festgestellt worden. Daneben seien anlässlich der Berentung wie auch "heute" diverse Beschwerden als weitere Diagnose ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Weiter komme den Gutachten volle Beweiskraft zu. Die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung seien somit überwindbar und eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar. Es liege keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG vor. I. Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 28. Januar 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik stillschweigend verzichtet habe. Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 11). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2014 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 21. Juli 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. August 2004 ausgerichtete Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B. hiervor) auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben hat. Mit Blick auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob die vorinstanzliche Erkenntnis, die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG seien erfüllt, Bundesrecht verletzt resp. ob die Verfügung vom 21. Juli 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch über den 1. September 2014 hinaus eine Dreiviertelsrente auszurichten ist.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (21. Juli 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
E. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E.1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche im Verfügungszeitpunkt (21. Juli 2014) nach den Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision zu prüfen.
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
E. 2.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
E. 3 Der Beschwerdeführer geht beschwerdeweise davon aus, dass kein Anwendungsfall von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorliege, weil die bisher laufende Rente nicht aufgrund eines unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sei. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2014 führte die Vorinstanz aus, die Überprüfung der IV-Rente gemäss den SchlBest. IVG habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten (IVSTA-act. 155 S. 2). Vernehmlassungsweise führte sie am 20. Oktober 2014 aus, sowohl bei der Zusprache der Rente als auch heute seien als Hauptdiagnosen pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder festgestellt worden. Daneben seien anlässlich der Berentung diverse Beschwerden als weitere Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Die Vorinstanz habe die Rente zu Recht in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben (B-act. 7). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist zweifelsfrei erstellt, dass diese sich bei der Einstellung der Rentenleistungen einzig auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG abgestützt hatte. Zu prüfen ist demnach in erster Linie, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf diese Bestimmung gestützt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen gegeben und ob die Rentenzusprache auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt war.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bezog ab dem 1. September 1997 eine ganze IV-Rente (act. 127 bis 129) resp. mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Dreiviertelsrente (act. 449 und 450). Mit einer vom 10. Februar 2012 datierenden Anfrage an den internen medizinischen Dienst leitete die IVSTA die vorliegend zu beurteilende Rentenrevision von Amtes wegen ein ("Reexamen 6A"; IVSTA-act. 102), und mit Schreiben vom 15. Mai 2012 (IVSTA-act. 105) wurde der Versicherte darüber orientiert, dass zur Überprüfung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung notwendig sei. Welches Datum als Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung zu qualifizieren ist, kann offengelassen werden, denn selbst mit Blick auf den Zeitraum vom 1. September 1997 bis 15. Mai 2012 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit noch nicht über 15 Jahre lang eine Rente bezogen hatte (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war der 1961 geborene Beschwerdeführer zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. Daran vermögen die diesbezüglichen Äusserungen der Rechtsvertreterin nichts zu ändern, denn die von ihr erwähnte Gleichsetzung von Anspruchs- und Rentenbezugsbeginn erwog das Bundesgericht insbesondere im Zusammenhang mit aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. BGE 139 V 442 E. 4.2.3). Eine verspätete Anmeldung war im Zeitpunkt der Rentengewährung jedoch nicht gegeben (act. 124 bis 126).
E. 3.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Dia-gnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind die SchlBest. IVG auch anwendbar, wenn sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen lassen. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2).
E. 3.3.1 Im Rahmen des Rentenbeschlusses vom 17. Dezember 1999 (act. 124 bis 126) resp. der entsprechenden Verfügung vom 31. Januar 2000 (act. 127 bis 129) diente der IV-Stelle SH als Entscheidbasis im Wesentlichen das Gutachten der B._______ vom 17. März 1999 (act. 162 bis 171). In dieser Expertise wurden insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Polyarthrose, ein Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits, Akroosteolysen der endphalangen Zehen 1-5 links und Zehe 1 rechts anamnestisch, eine serologische Leberfunktionsstörung anamnestisch, eine Adipositas, ein leichter Nikotinabusus sowie eine Pyrazolon-Allergie diagnostiziert. Weiter wurde zusammengefasst ausgeführt, es bestehe eine Diskrepanz zwischen klinisch erfassbaren Pathologien und subjektiv empfundener Behinderung aufgrund der bereits deutlichen Chronifizierung des Beschwerdebildes. Als Risikofaktoren einer Chronifizierung bestehe eine seit mehr als zwei Jahren vorhandene Arbeitslosigkeit. Hinzugekommen sei nun eine allgemeine Dekonditionierung und muskuläre Dysbalance der Rückenmuskulatur. In der "momentanen" Situation sei der Versicherte für die bisherige Tätigkeit (wenig qualifizierte, monotone und relativ schwere körperliche Arbeit ohne wesentliche Möglichkeiten zu Wechselbelastungen bei geringer Schulbildung und niedriger beruflicher Qualifikation) aufgrund der deutlichen Chronifizierung zu 100 % arbeitsunfähig. Falls die ursprüngliche Tätigkeit als Werkzeugmaschinist insofern modifiziert werden könne, dass Wechselbelastungen möglich seien und das Heben schwerer Gegenstände vermieden werden könne, sei nach einer intensiven stationären und eventuell anschliessenden ambulanten Physiotherapie langfristig eine Integration in den ursprünglichen Beruf anzustreben. Aufgrund der bereits deutlichen Chronifizierung werde eine intensive Rehabilitation und Physiotherapie mit Einbezug eines ganzheitlichen Konzepts zur Verbesserung der Coping-Strategien zur Schmerzverarbeitung empfohlen. Anschliessend müsse wahrscheinlich weiterhin eine intensive ambulante Physiotherapie zur Rekonditionierung, Beschwerdereduktion und Verbesserung der Belastbarkeit durchgeführt werden. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten sollte langfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein.
E. 3.3.2 Im Bericht des G._______ vom 12. Juli 1999 wurde ausgeführt, der Versicherte sei wegen Rückenschmerzen und arthrotischen Veränderungen der Sprunggelenke in B._______ begutachtet worden (act. 82). Einem weiteren Bericht dieses Spitals vom 20. August 1999 ist zu entnehmen, dass der Versicherte an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie an einer Polyarthrose (insbesondere der Sprunggelenke beidseits sowie der Kniegelenke) leide (act. 85).
E. 3.3.3 Mit Blick auf die von den Ärzten gestellten Diagnosen lagen im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache einerseits somatisch objektivierbare ("erklärbare") Gesundheitsschädigungen wie eine Polyarthrose, ein Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits, Akroosteolysen der endphalangen Zehen 1-5 links und Zehe 1 rechts anamnestisch, eine serologische Leberfunktionsstörung anamnestisch, eine Adipositas, ein leichter Nikotinabusus sowie eine Pyrazolon-Allergie vor. Andererseits wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen klinisch erfassbaren Pathologien und subjektiv empfundener Behinderung aufgrund der bereits deutlichen Chronifizierung des Beschwerdebildes (act. 126 bis 136). Diese Beschreibung lässt den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - nebst somatisch objektivierbaren Gesundheitsschädigungen - auch ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorlag (vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2).
E. 3.4.1 Da gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG solche Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, überprüft werden (vgl. E. 2.6 hiervor), und weil sich die Anwendbarkeit dieser Norm ausschliesslich aus dem Gesundheitsschaden ergibt, auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. E. 3.2 hiervor), ist diese Bestimmung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur bei der erstmaligen Rentenzusprache, sondern auch nach Durchführung von Revisionen, anlässlich derer aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds die ursprünglich zugesprochene Rente bestätigt oder abgeändert wird, allenfalls anwendbar. Eine Ausnahme bildet eine Rentenrevision, die bereits unter Berücksichtigung der kodifizierten Rechtsprechung erfolgte (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).
E. 3.4.2 Im Rahmen der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 26. Januar 2006, mit welcher die bisherige ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt wurde (act. 449 und 450), dienten der IVSTA als Entscheidbasis insbesondere die Gutachten der C._______ vom 22. September 2005 und von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2005 (act. 394 bis 440).
E. 3.4.2.1 In der Expertise der C._______ wurden unter anderem eine Fibromyalgie bzw. ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine beginnende Polyarthrose resp. beginnende OSG-Arthrosen diagnostiziert. Weiter wurde berichtet, objektiv fänden sich Zeichen einer Überlastung der Acromioclaviculargelenke sowie eine aufgehobene Dorsalextension in den OSG bei diskret vermehrter lateraler Aufklappbarkeit. Ansonsten lasse sich im Bereich der Gelenke kein pathologischer Befund erheben bei ausgeprägter Druckdolenz der MCP und PIP sowie der gesamten Handwurzel und OSG-Region. Ansonsten entspreche der klinische Befund mit generalisierter Druckdolenz der gesamten Wirbelsäule und der paravertebralen Strukturen sowie von Tenderpoints dem Bild einer Fibromyalgie. Es fänden sich weder klinisch, anamnestisch noch labormässig Hinweise für eine Arthropathie im Rahmen einer Hämochromatose, Schilddrüsenfunktionsstörung oder eines Hyperparathyreoidismus. Der klinische Befund passe nicht zu einer Akromegalie. Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Genese fänden sich ebenfalls nicht. Radiologisch zeige sich in den frischen konventionell-radiologisch dargestellten Abklärungen von HWS, LWS, Schulter- und Kniegelenken und Händen keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung oder eine metabolische Arthropathie sowie insbesondere auch keine fortgeschrittenen Arthrosen. In der ursprünglichen Tätigkeit als Maschinenmechaniker sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Dagegen sei ihm aus kombiniert somatisch/psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zurücklegen weiter Gehstrecken halbtags zumutbar.
E. 3.4.2.2 Dr. med. D._______ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen depressiven Zustand leichten Grades (ICD-10: F32.0) vor dem Hintergrund eines somatischen Leidens, welches durch Schmerzchronifizierung gekennzeichnet sei. Es seien in erster Linie die körperlichen und in zweiter Linie die psychischen Beeinträchtigungen, welche bewirkten, dass der Versicherte seine frühere Tätigkeit als Maschinenmechaniker nicht wieder ausüben könne. Er wäre in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit an vier Stunden täglich auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit aus kombiniert somatisch-medizinisch-psychiatrischer Sicht betrage für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 50 %.
E. 3.4.3 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Expertise der C._______ vom 22. September 2005 erhellt, dass - nachdem im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache resp. der ersten Revisionsmitteilung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorgelegen hatte (vgl. E. 3.4.1 hiervor) - im Zeitpunkt der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 26. Januar 2006 zur Hauptsache eine Schmerzverarbeitungsstörung in Form einer Fibromyalgie (pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG [vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2]) diagnostiziert wurde. Obwohl die Leistungsfähigkeit aus kombiniert somatisch-medizinisch-psychiatrischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf 50 % veranschlagt wurde, ergibt sich aus dieser Expertise, dass diese Leistungseinbusse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich aus der diagnostizierten Fibromyalgie und nicht den somatischen Beeinträchtigungen resultierte. Der Hauptgrund dafür liegt einerseits in der Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen resp. der Schmerzverarbeitungsstörung im Verlauf der Zeit und andererseits im Umstand, dass psychiatrischerseits bloss von einem depressiven Zustand leichten Grades (ICD-10: F32.0) die Rede war, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vgl. Urteil des BGer 9C_531/2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten war das diagnostizierte pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (in Form der Fibromyalgie) gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ausschlaggebend resp. conditio sine qua non für die mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Januar 2006 erfolgte Herabsetzung der ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente. Dasselbe gilt auch für die Bestätigung der Dreiviertelsrente (Mitteilung vom 27. Mai 2009 [IVSTA-act. 78]). Dieser Mitteilung lag ein Bericht des IV-ärztlichen Dienstes vom 22. Mai 2009 zu Grunde, in welchem keine neuen rentenrelevanten objektiven Befunde festgestellt worden waren (IVSTA-act. 77).
E. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als weiteres Zwischenergebnis festzustellen, dass mit Blick auf die am 26. Januar 2006 verfügte Rentenherabsetzung die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die rechtskräftig revidierte und bestätigte Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG eingestellt werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
E. 4.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG beauftragte die Vorinstanz am 14. Juni 2012 die Dres. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklärung (IVSTA-act. 106 und 107); die entsprechenden, vom 2. und 24. Oktober 2012 datierenden Expertisen (IVSTA-act. 118 und 120) sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
E. 4.2.1 Dr. med. F._______ diagnostizierte in seiner Expertise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1). Weiter führte er aus, diese Schmerzstörung korreliere mit der 2005 gestellten Diagnose einer Fibromyalgie. Die psychische Problematik stelle eine milde psychische Komorbidität dar. Es träfen zwar mehrere der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität mässig ausgeprägt sei. Die Prognose sei nicht ungünstig. Der Versicherte sollte nach einer Rekonditionierung aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 80 % arbeiten können.
E. 4.2.2 Dr. med. E._______ stellte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf seinem Fachgebiet die Diagnosen einer beginnenden OSG-Arthrose beidseits und berichtete weiter, er könne die Diagnosen einer Coxarthrose und einer medialbetonten Gonarthrose beidseits nicht bestätigen. Insgesamt beurteile er die vom Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Die Arbeitsfähigkeit in den vom Versicherten früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit spätestens dem Zeitpunkt der Begutachtung zu maximal 10 % eingeschränkt. Für eine angepasste Verweisungstätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne für die früher in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit von 2005 bis Ende 2009 von einer zirka 40%igen Einschränkung ausgegangen werden; seither betrage die Einschränkung zirka 30 %. Für eine angepasste Verweisungstätigkeit könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Die Prognose sei gut. Ungünstig sei hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte nach langanhaltender Arbeitsabstinenz wieder beruflich tätig werde. Bezüglich der somatisch abstützbaren Beschwerden habe der Versicherte die Möglichkeit, seine Motivation und Eigenverantwortung zu beweisen, indem er die erwähnten Massnahmen umsetze, was indiziert und in der Umsetzung auch zumutbar sei.
E. 4.3.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.
E. 4.3.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.5.3 hiervor), beruhte die rechtskräftig revidierte und bestätigte Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers auf der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Während nach früherer Rechtsprechung noch zu prüfen gewesen wäre, ob die "Foerster-Kriterien" erfüllt sind (vgl. E. 4.3.1 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 mit Hinweisen), ist nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) zu berücksichtigen, dass an die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten, welche sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen lassen.
E. 4.3.4 Im Urteil 8C_491/2015 vom 24. September 2015 erwog das Bundesgericht (E. 4.2.2), dass die fachgerecht gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhalte (BGE 141 V 281 E. 2.2, E. 4.2). Bestehe im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten würden, so bestehe von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen psychosomatischen Leidens gegeben sein sollten (BGE 141 V 281 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).
E. 4.3.5 Zwar wurden die Gutachten der Dres. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Kenntnis der Vorakten und der angegebenen Beschwerden nach entsprechenden fachärztlichen Untersuchungen erstellt. Aufgrund der Praxisänderung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden kann der bidisziplinären Expertise der Dres. med. E._______ und F._______, welche vor dem Hintergrund der nun aufgegebenen Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, verfasst worden war, jedoch keine Beweiskraft zukommen. Es mangelt ihr insbesondere an einem strukturierten Beweisverfahren, in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung - anhand des Katalogs der vorstehend erwähnten Indikatoren - einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass zwischen dem Gutachten der C._______ vom 22. September 2005 (Fibromyalgie; E. 3.4.2 ff. hiervor) und der Beurteilung von Dr. med. F._______ vom 24. Oktober 2012 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Dysthymie; E. 4.2.1 hiervor) eine uneinheitliche Diagnosestellung vorliegt. Darüber hinaus existieren auch hinsichtlich der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit zwischen der C._______ und den Dres. med. E._______ und F._______ resp. den IV-internen Ärztinnen und Ärzten (act. 124 und 137) unterschiedliche Beurteilungen. Unter diesen Aspekten sind die Schlussfolgerungen der Expertisen der Dres. med. E._______ und F._______ betreffend die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und seiner Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit nicht hinreichend nachvollziehbar.
E. 5.1 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen angezeigt, zumal sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen genereller Natur nicht nur aus dem Kontext der gesamten Aktenlage, sondern insbesondere auch in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210 E. 4.2). Die neu durchzuführende polydisziplinäre Expertise hat in erster Linie die Fachgebiete Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zu beinhalten. Die Frage nach der Notwendigkeit des Beizugs eines Facharztes oder einer Fachärztin für Neurologie - wie eventualiter beantragt - ist Sache der Gutachter (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3). Im Rahmen der neuen interdisziplinären Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder Expertinnen zu würdigen. Diese haben anhand der Indikatoren zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Leiden auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen des Beschwerdeführers haben. Weiter ist bereits bei der Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose "Schmerzstörung" einen gewissen Schweregrad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begünstigen können. Entscheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit und Freizeit) gleichermassen auftreten und ob resp. inwiefern sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entsprechenden medizinischen Ergebnisse hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen.
E. 5.2 Mit Blick auf den Eventualantrag und die Beschwerdebegründung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370). Schliesslich ist in Anbetracht der weiter vorzunehmenden Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Antrag betreffend Edition der radiologischen Bilder von Dr. med. E._______ als gegenstandslos geworden abzuschreiben, und diesbezüglich ist das rechtliche Gehör im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu gewähren. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK sowie Art. 8 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Die Beschwerde vom 12. September 2014 ist folglich insofern gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 12. September 2014 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5125/2014 Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Spanien, vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, HFS Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 21. Juli 2014. Sachverhalt: A. Der 1961 geborene Spanier A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt am 26. September 1996 einen Unfall; er glitt auf einer Treppe aus und verletzte sich am linken Fuss (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] bis 2006 und der kantonalen IV-Stelle Schaffhausen [im Folgenden: IV-Stelle SH]) 21). Am 24. März 1997 meldete sich der von April 1994 bis Ende März 1997 in der Schweiz als Mechaniker erwerbstätig gewesene Versicherte (act. 17 bis 19) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form einer Berufsberatung an (act. 4 bis 6). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht resp. nach Vorliegen des Gutachtens der B._______ vom 17. März 1999 (act. 162 bis 171) teilte die IV-Stelle SH dem Versicherten mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. September 1997 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (act. 124 bis 126); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 31. Januar 2000 (act. 127 bis 129). In der Folge wurde diese Rente nach Stellungnahmen von IV-Ärzten (act. 226, 228, 230 und 232) mit Mitteilung vom 4. April 2001 bestätigt (act. 236). B. Im Oktober 2002 leitete die - infolge Ausreise des Versicherten nach Spanien - inzwischen zuständig gewordene IVSTA eine Rentenrevision von Amtes wegen ein (act. 267). In Kenntnis mehrerer medizinischer Dokumente (act. 268, 277, 292, 293, 297 bis 298, 308, 311, 319 bis 320, 323 bis 330) stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2004 die Herabsetzung der ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (act. 314). Nachdem der Versicherte hiergegen am 3. Mai 2004 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 315), wurde am 11. Juni 2004 ein dem Vorbescheid entsprechender Beschluss gefasst (act. 318); die entsprechende Verfügung erliess die IVSTA am 17. Juni 2004 (act. 356). Die hiergegen am 19. August 2004 erhobene Einsprache (act. 358 bis 361) wurde mit Entscheid vom 16. November 2004 gutgeheissen (act. 366 bis 367). Nach Durchführung weiterer ergänzender medizinischer Abklärungen resp. unter anderem nach Vorliegen der Gutachten der C._______ und von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September und 4. Oktober 2005 (act. 394 bis 440) erliess die IVSTA am 26. Januar 2006 eine Verfügung, mit welcher die bisherige ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt wurde (act. 449 und 450). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. C. Im Rahmen des Schreibens vom 19. Januar 2009 wurde der Versicherte über die Durchführung einer weiteren Rentenrevision informiert (Akten der IVSTA ab 2006 [im Folgenden: IVSTA-act.] 57). In Kenntnis weiterer medizinischer Dokumente (IVSTA-act. 65 bis 72, 77) wurde die Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 27. Mai 2009 bestätigt (IVSTA-act. 78). D. Mit Datum vom 8. August 2009 liess der Versicherte ein Rentenrevisionsgesuch stellen (IVSTA-act. 79 bis 82). Nach einer Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 9. September 2009 (IVSTA-act. 86) informierte die IVSTA den Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2009 über das beabsichtigte Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (IVSTA-act. 87). Hiergegen brachte der Versicherte mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 seine Einwendungen vor (IVSTA-act. 91 und 92). Nachdem der interne ärztliche Dienst am 26. November 2009 erneut Stellung genommen hatte (IVSTA-act. 94), erliess die IVSTA am 17. Februar 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 97 und 98). Dieser Entscheid wurde gemäss den vorliegenden Akten ebenfalls unangefochten rechtskräftig. E. Im Februar 2012 leitete die IVSTA eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen ein ("Reexamen 6A"; IVSTA-act. 102). Daraufhin wurden am 14. Juni 2012 die Dres. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklärung beauftragt (IVSTA-act. 106 und 107); die entsprechenden Expertisen datieren vom 2. und 24. Oktober 2012 (IVSTA-act. 118 und 120). Nach Vorliegen von Berichten des internen ärztlichen Dienstes vom 17. Januar, 4. April, 4. Juni und 15. Juli 2013 (IVSTA-act. 124, 128, 133, 135 und 137) erliess die IVSTA am 11. November 2013 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt wurde (IVSTA-act. 138). Hiergegen liess dieser, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuellson, am 29. Januar 2014 seine Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 140 und 142). In der Folge erliess die IVSTA am 21. Juli 2014 nach erneuter Konsultation von IV-internen Ärztinnen und Ärzten am 5. Juni 2014 (act. 152) eine Verfügung, mit welcher die bisherige Dreiviertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2014 aufgehoben wurde (IVSTA-act. 155). F. Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei ihm auch ab 1. September 2014 eine unveränderte Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ein polidisziplinäres Gerichtsgutachten, welches die Disziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie umfasse, einzuholen, damit die Vorinstanz hernach nochmals über den Rentenanspruch entscheide; diese sei zur lückenlosen Nachzahlung der Rentenbetreffnisse anzuweisen und hernach nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe ihren ursprünglichen Entscheid vor allem auf das Gutachten der B._______ vom 17. März 1999 gestützt. Das psychiatrische Gutachten der C._______ vom 22. September 2005 halte erstmals die Diagnose der Fibromyalgie fest. Die revisionsweise Rentenzusprache im Zeitpunkt der zweiten Revision 2005 sei indes nicht nur aufgrund der (neu) festgestellten Diagnose der Fibromyalgie, sondern aufgrund mehrerer weiterer festgestellter Gesundheitseinschränkungen erfolgt. Eine Rentenaufhebung gestützt auf Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: SchlBest. IVG) sei unzulässig. Die ursprüngliche Berentung sei nicht wegen einer "der PÄUSBONOG zu subsumierenden Diagnose" erfolgt. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mache die Vorinstanz nicht geltend. Sie sei auch nicht ausgewiesen und es könne auf die diesbezüglichen Feststellungen der Dres. med. E._______ und F._______ nicht abgestellt werden. Weiter erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Ausschlussklausel gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmungen. Die dem Vorbescheid zugrundeliegende Rentenrevision sei am 31. Mai 2012 eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 26. September 1996 zu 100 % wegen eines Unfalls gesundheitsbedingt arbeitsunfähig und seit diesem Datum nicht mehr arbeitstätig. Werde in Übereinstimmung mit dem zitierten Entscheid auf den Zeitpunkt des gesundheitsbedingten Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsmarkt abgestellt, seien im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision per 31. Mai 2012 demnach mehr als 15 Jahre vergangen, was die Aufhebung der Rente ausschliesse. Würde auf den Rentenanspruch per 25. September 1997 abgestellt, ergäbe sich hieraus nichts Gegenteiliges. Da die Rest-erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei, liege eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch seit 2009 zu 50 % als arbeitsfähig gelte. Weiter seien die Gutachten zufolge mangelhafter radiologischer Diagnostik und Schmerzanamnese, unvollständiger medizinischer Aktenlage, mangelhafter Untersuchung, untauglichem testpsychologischem Ansatz und fehlender Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Arbeitsprofils nicht aussagekräftig genug. Schliesslich liege eine Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK, eine Verletzung des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie eine Verletzung des Rechts auf Beweis gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 EMRK vor. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 3). Nachdem er dieser Aufforderung trotz bewilligter Fristerstreckung (B-act. 4 bis 6) nicht nachgekommen war, wurde das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8 und 9); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 10). H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schliesse das Vorhandensein weiterer Diagnosen neben einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild die Anwendung der SchlBest. IVG nicht ohne Weiteres aus. Liessen sich die erklärbaren und die unklaren Beschwerden trennen, so sei die 6. IV-Revision auf letztere anwendbar. Vorliegend seien sowohl bei der Zusprache der Rente als auch heute als Hauptdiagnosen pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder festgestellt worden. Daneben seien anlässlich der Berentung wie auch "heute" diverse Beschwerden als weitere Diagnose ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Weiter komme den Gutachten volle Beweiskraft zu. Die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung seien somit überwindbar und eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar. Es liege keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG vor. I. Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 28. Januar 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik stillschweigend verzichtet habe. Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 11). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2014 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 21. Juli 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. August 2004 ausgerichtete Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B. hiervor) auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben hat. Mit Blick auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob die vorinstanzliche Erkenntnis, die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG seien erfüllt, Bundesrecht verletzt resp. ob die Verfügung vom 21. Juli 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch über den 1. September 2014 hinaus eine Dreiviertelsrente auszurichten ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (21. Juli 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E.1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche im Verfügungszeitpunkt (21. Juli 2014) nach den Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision zu prüfen. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
3. Der Beschwerdeführer geht beschwerdeweise davon aus, dass kein Anwendungsfall von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorliege, weil die bisher laufende Rente nicht aufgrund eines unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sei. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2014 führte die Vorinstanz aus, die Überprüfung der IV-Rente gemäss den SchlBest. IVG habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten (IVSTA-act. 155 S. 2). Vernehmlassungsweise führte sie am 20. Oktober 2014 aus, sowohl bei der Zusprache der Rente als auch heute seien als Hauptdiagnosen pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder festgestellt worden. Daneben seien anlässlich der Berentung diverse Beschwerden als weitere Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Die Vorinstanz habe die Rente zu Recht in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben (B-act. 7). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist zweifelsfrei erstellt, dass diese sich bei der Einstellung der Rentenleistungen einzig auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG abgestützt hatte. Zu prüfen ist demnach in erster Linie, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf diese Bestimmung gestützt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen gegeben und ob die Rentenzusprache auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt war. 3.1 Der Beschwerdeführer bezog ab dem 1. September 1997 eine ganze IV-Rente (act. 127 bis 129) resp. mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Dreiviertelsrente (act. 449 und 450). Mit einer vom 10. Februar 2012 datierenden Anfrage an den internen medizinischen Dienst leitete die IVSTA die vorliegend zu beurteilende Rentenrevision von Amtes wegen ein ("Reexamen 6A"; IVSTA-act. 102), und mit Schreiben vom 15. Mai 2012 (IVSTA-act. 105) wurde der Versicherte darüber orientiert, dass zur Überprüfung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung notwendig sei. Welches Datum als Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung zu qualifizieren ist, kann offengelassen werden, denn selbst mit Blick auf den Zeitraum vom 1. September 1997 bis 15. Mai 2012 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit noch nicht über 15 Jahre lang eine Rente bezogen hatte (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war der 1961 geborene Beschwerdeführer zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. Daran vermögen die diesbezüglichen Äusserungen der Rechtsvertreterin nichts zu ändern, denn die von ihr erwähnte Gleichsetzung von Anspruchs- und Rentenbezugsbeginn erwog das Bundesgericht insbesondere im Zusammenhang mit aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. BGE 139 V 442 E. 4.2.3). Eine verspätete Anmeldung war im Zeitpunkt der Rentengewährung jedoch nicht gegeben (act. 124 bis 126). 3.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Dia-gnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind die SchlBest. IVG auch anwendbar, wenn sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen lassen. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2). 3.3 3.3.1 Im Rahmen des Rentenbeschlusses vom 17. Dezember 1999 (act. 124 bis 126) resp. der entsprechenden Verfügung vom 31. Januar 2000 (act. 127 bis 129) diente der IV-Stelle SH als Entscheidbasis im Wesentlichen das Gutachten der B._______ vom 17. März 1999 (act. 162 bis 171). In dieser Expertise wurden insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Polyarthrose, ein Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits, Akroosteolysen der endphalangen Zehen 1-5 links und Zehe 1 rechts anamnestisch, eine serologische Leberfunktionsstörung anamnestisch, eine Adipositas, ein leichter Nikotinabusus sowie eine Pyrazolon-Allergie diagnostiziert. Weiter wurde zusammengefasst ausgeführt, es bestehe eine Diskrepanz zwischen klinisch erfassbaren Pathologien und subjektiv empfundener Behinderung aufgrund der bereits deutlichen Chronifizierung des Beschwerdebildes. Als Risikofaktoren einer Chronifizierung bestehe eine seit mehr als zwei Jahren vorhandene Arbeitslosigkeit. Hinzugekommen sei nun eine allgemeine Dekonditionierung und muskuläre Dysbalance der Rückenmuskulatur. In der "momentanen" Situation sei der Versicherte für die bisherige Tätigkeit (wenig qualifizierte, monotone und relativ schwere körperliche Arbeit ohne wesentliche Möglichkeiten zu Wechselbelastungen bei geringer Schulbildung und niedriger beruflicher Qualifikation) aufgrund der deutlichen Chronifizierung zu 100 % arbeitsunfähig. Falls die ursprüngliche Tätigkeit als Werkzeugmaschinist insofern modifiziert werden könne, dass Wechselbelastungen möglich seien und das Heben schwerer Gegenstände vermieden werden könne, sei nach einer intensiven stationären und eventuell anschliessenden ambulanten Physiotherapie langfristig eine Integration in den ursprünglichen Beruf anzustreben. Aufgrund der bereits deutlichen Chronifizierung werde eine intensive Rehabilitation und Physiotherapie mit Einbezug eines ganzheitlichen Konzepts zur Verbesserung der Coping-Strategien zur Schmerzverarbeitung empfohlen. Anschliessend müsse wahrscheinlich weiterhin eine intensive ambulante Physiotherapie zur Rekonditionierung, Beschwerdereduktion und Verbesserung der Belastbarkeit durchgeführt werden. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten sollte langfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein. 3.3.2 Im Bericht des G._______ vom 12. Juli 1999 wurde ausgeführt, der Versicherte sei wegen Rückenschmerzen und arthrotischen Veränderungen der Sprunggelenke in B._______ begutachtet worden (act. 82). Einem weiteren Bericht dieses Spitals vom 20. August 1999 ist zu entnehmen, dass der Versicherte an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie an einer Polyarthrose (insbesondere der Sprunggelenke beidseits sowie der Kniegelenke) leide (act. 85). 3.3.3 Mit Blick auf die von den Ärzten gestellten Diagnosen lagen im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache einerseits somatisch objektivierbare ("erklärbare") Gesundheitsschädigungen wie eine Polyarthrose, ein Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits, Akroosteolysen der endphalangen Zehen 1-5 links und Zehe 1 rechts anamnestisch, eine serologische Leberfunktionsstörung anamnestisch, eine Adipositas, ein leichter Nikotinabusus sowie eine Pyrazolon-Allergie vor. Andererseits wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen klinisch erfassbaren Pathologien und subjektiv empfundener Behinderung aufgrund der bereits deutlichen Chronifizierung des Beschwerdebildes (act. 126 bis 136). Diese Beschreibung lässt den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - nebst somatisch objektivierbaren Gesundheitsschädigungen - auch ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorlag (vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Da gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG solche Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, überprüft werden (vgl. E. 2.6 hiervor), und weil sich die Anwendbarkeit dieser Norm ausschliesslich aus dem Gesundheitsschaden ergibt, auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. E. 3.2 hiervor), ist diese Bestimmung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur bei der erstmaligen Rentenzusprache, sondern auch nach Durchführung von Revisionen, anlässlich derer aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds die ursprünglich zugesprochene Rente bestätigt oder abgeändert wird, allenfalls anwendbar. Eine Ausnahme bildet eine Rentenrevision, die bereits unter Berücksichtigung der kodifizierten Rechtsprechung erfolgte (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). 3.4.2 Im Rahmen der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 26. Januar 2006, mit welcher die bisherige ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt wurde (act. 449 und 450), dienten der IVSTA als Entscheidbasis insbesondere die Gutachten der C._______ vom 22. September 2005 und von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2005 (act. 394 bis 440). 3.4.2.1 In der Expertise der C._______ wurden unter anderem eine Fibromyalgie bzw. ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine beginnende Polyarthrose resp. beginnende OSG-Arthrosen diagnostiziert. Weiter wurde berichtet, objektiv fänden sich Zeichen einer Überlastung der Acromioclaviculargelenke sowie eine aufgehobene Dorsalextension in den OSG bei diskret vermehrter lateraler Aufklappbarkeit. Ansonsten lasse sich im Bereich der Gelenke kein pathologischer Befund erheben bei ausgeprägter Druckdolenz der MCP und PIP sowie der gesamten Handwurzel und OSG-Region. Ansonsten entspreche der klinische Befund mit generalisierter Druckdolenz der gesamten Wirbelsäule und der paravertebralen Strukturen sowie von Tenderpoints dem Bild einer Fibromyalgie. Es fänden sich weder klinisch, anamnestisch noch labormässig Hinweise für eine Arthropathie im Rahmen einer Hämochromatose, Schilddrüsenfunktionsstörung oder eines Hyperparathyreoidismus. Der klinische Befund passe nicht zu einer Akromegalie. Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Genese fänden sich ebenfalls nicht. Radiologisch zeige sich in den frischen konventionell-radiologisch dargestellten Abklärungen von HWS, LWS, Schulter- und Kniegelenken und Händen keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung oder eine metabolische Arthropathie sowie insbesondere auch keine fortgeschrittenen Arthrosen. In der ursprünglichen Tätigkeit als Maschinenmechaniker sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Dagegen sei ihm aus kombiniert somatisch/psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zurücklegen weiter Gehstrecken halbtags zumutbar. 3.4.2.2 Dr. med. D._______ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen depressiven Zustand leichten Grades (ICD-10: F32.0) vor dem Hintergrund eines somatischen Leidens, welches durch Schmerzchronifizierung gekennzeichnet sei. Es seien in erster Linie die körperlichen und in zweiter Linie die psychischen Beeinträchtigungen, welche bewirkten, dass der Versicherte seine frühere Tätigkeit als Maschinenmechaniker nicht wieder ausüben könne. Er wäre in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit an vier Stunden täglich auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit aus kombiniert somatisch-medizinisch-psychiatrischer Sicht betrage für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 50 %. 3.4.3 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Expertise der C._______ vom 22. September 2005 erhellt, dass - nachdem im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache resp. der ersten Revisionsmitteilung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorgelegen hatte (vgl. E. 3.4.1 hiervor) - im Zeitpunkt der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 26. Januar 2006 zur Hauptsache eine Schmerzverarbeitungsstörung in Form einer Fibromyalgie (pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG [vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2]) diagnostiziert wurde. Obwohl die Leistungsfähigkeit aus kombiniert somatisch-medizinisch-psychiatrischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf 50 % veranschlagt wurde, ergibt sich aus dieser Expertise, dass diese Leistungseinbusse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich aus der diagnostizierten Fibromyalgie und nicht den somatischen Beeinträchtigungen resultierte. Der Hauptgrund dafür liegt einerseits in der Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen resp. der Schmerzverarbeitungsstörung im Verlauf der Zeit und andererseits im Umstand, dass psychiatrischerseits bloss von einem depressiven Zustand leichten Grades (ICD-10: F32.0) die Rede war, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vgl. Urteil des BGer 9C_531/2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten war das diagnostizierte pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (in Form der Fibromyalgie) gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ausschlaggebend resp. conditio sine qua non für die mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Januar 2006 erfolgte Herabsetzung der ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente. Dasselbe gilt auch für die Bestätigung der Dreiviertelsrente (Mitteilung vom 27. Mai 2009 [IVSTA-act. 78]). Dieser Mitteilung lag ein Bericht des IV-ärztlichen Dienstes vom 22. Mai 2009 zu Grunde, in welchem keine neuen rentenrelevanten objektiven Befunde festgestellt worden waren (IVSTA-act. 77). 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als weiteres Zwischenergebnis festzustellen, dass mit Blick auf die am 26. Januar 2006 verfügte Rentenherabsetzung die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die rechtskräftig revidierte und bestätigte Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG eingestellt werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4. 4.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG beauftragte die Vorinstanz am 14. Juni 2012 die Dres. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklärung (IVSTA-act. 106 und 107); die entsprechenden, vom 2. und 24. Oktober 2012 datierenden Expertisen (IVSTA-act. 118 und 120) sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen. 4.2 4.2.1 Dr. med. F._______ diagnostizierte in seiner Expertise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1). Weiter führte er aus, diese Schmerzstörung korreliere mit der 2005 gestellten Diagnose einer Fibromyalgie. Die psychische Problematik stelle eine milde psychische Komorbidität dar. Es träfen zwar mehrere der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität mässig ausgeprägt sei. Die Prognose sei nicht ungünstig. Der Versicherte sollte nach einer Rekonditionierung aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 80 % arbeiten können. 4.2.2 Dr. med. E._______ stellte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf seinem Fachgebiet die Diagnosen einer beginnenden OSG-Arthrose beidseits und berichtete weiter, er könne die Diagnosen einer Coxarthrose und einer medialbetonten Gonarthrose beidseits nicht bestätigen. Insgesamt beurteile er die vom Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Die Arbeitsfähigkeit in den vom Versicherten früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit spätestens dem Zeitpunkt der Begutachtung zu maximal 10 % eingeschränkt. Für eine angepasste Verweisungstätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne für die früher in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit von 2005 bis Ende 2009 von einer zirka 40%igen Einschränkung ausgegangen werden; seither betrage die Einschränkung zirka 30 %. Für eine angepasste Verweisungstätigkeit könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Die Prognose sei gut. Ungünstig sei hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte nach langanhaltender Arbeitsabstinenz wieder beruflich tätig werde. Bezüglich der somatisch abstützbaren Beschwerden habe der Versicherte die Möglichkeit, seine Motivation und Eigenverantwortung zu beweisen, indem er die erwähnten Massnahmen umsetze, was indiziert und in der Umsetzung auch zumutbar sei. 4.3 4.3.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.3.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 4.3.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.5.3 hiervor), beruhte die rechtskräftig revidierte und bestätigte Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers auf der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Während nach früherer Rechtsprechung noch zu prüfen gewesen wäre, ob die "Foerster-Kriterien" erfüllt sind (vgl. E. 4.3.1 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 mit Hinweisen), ist nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) zu berücksichtigen, dass an die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten, welche sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen lassen. 4.3.4 Im Urteil 8C_491/2015 vom 24. September 2015 erwog das Bundesgericht (E. 4.2.2), dass die fachgerecht gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhalte (BGE 141 V 281 E. 2.2, E. 4.2). Bestehe im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten würden, so bestehe von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen psychosomatischen Leidens gegeben sein sollten (BGE 141 V 281 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). 4.3.5 Zwar wurden die Gutachten der Dres. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Kenntnis der Vorakten und der angegebenen Beschwerden nach entsprechenden fachärztlichen Untersuchungen erstellt. Aufgrund der Praxisänderung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden kann der bidisziplinären Expertise der Dres. med. E._______ und F._______, welche vor dem Hintergrund der nun aufgegebenen Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, verfasst worden war, jedoch keine Beweiskraft zukommen. Es mangelt ihr insbesondere an einem strukturierten Beweisverfahren, in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung - anhand des Katalogs der vorstehend erwähnten Indikatoren - einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass zwischen dem Gutachten der C._______ vom 22. September 2005 (Fibromyalgie; E. 3.4.2 ff. hiervor) und der Beurteilung von Dr. med. F._______ vom 24. Oktober 2012 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Dysthymie; E. 4.2.1 hiervor) eine uneinheitliche Diagnosestellung vorliegt. Darüber hinaus existieren auch hinsichtlich der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit zwischen der C._______ und den Dres. med. E._______ und F._______ resp. den IV-internen Ärztinnen und Ärzten (act. 124 und 137) unterschiedliche Beurteilungen. Unter diesen Aspekten sind die Schlussfolgerungen der Expertisen der Dres. med. E._______ und F._______ betreffend die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und seiner Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit nicht hinreichend nachvollziehbar. 5. 5.1 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen angezeigt, zumal sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen genereller Natur nicht nur aus dem Kontext der gesamten Aktenlage, sondern insbesondere auch in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210 E. 4.2). Die neu durchzuführende polydisziplinäre Expertise hat in erster Linie die Fachgebiete Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zu beinhalten. Die Frage nach der Notwendigkeit des Beizugs eines Facharztes oder einer Fachärztin für Neurologie - wie eventualiter beantragt - ist Sache der Gutachter (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3). Im Rahmen der neuen interdisziplinären Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder Expertinnen zu würdigen. Diese haben anhand der Indikatoren zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Leiden auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen des Beschwerdeführers haben. Weiter ist bereits bei der Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose "Schmerzstörung" einen gewissen Schweregrad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begünstigen können. Entscheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit und Freizeit) gleichermassen auftreten und ob resp. inwiefern sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entsprechenden medizinischen Ergebnisse hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen. 5.2 Mit Blick auf den Eventualantrag und die Beschwerdebegründung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370). Schliesslich ist in Anbetracht der weiter vorzunehmenden Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Antrag betreffend Edition der radiologischen Bilder von Dr. med. E._______ als gegenstandslos geworden abzuschreiben, und diesbezüglich ist das rechtliche Gehör im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu gewähren. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK sowie Art. 8 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Die Beschwerde vom 12. September 2014 ist folglich insofern gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 12. September 2014 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: