opencaselaw.ch

C-5123/2013

C-5123/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-25 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a A._______, geboren am (...) 1947 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Bosnien-Herze­gowina, wohnhaft in B._______ (Bosnien-Herzegowina), war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von (...), ferner - jeweils mit Unterbrüchen - von (...) sowie von (...) in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Von (...) bis (...) leistete er als Nichterwerbstätiger Beiträge an die AHV/IV (Vorakten [nachfolgend: act.] 131, S. 1 f. [IK-Auszug]; act. 12, S. 1 f.; 86, S. 1). Von (...) bis (...) war er mit C._______, von (...) bis (...) mit D._______ und von (...) bis (...) mit E.______ verheiratet (act. 102, S. 1). A.b Aufgrund der bei einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1997 erlittenen HWS-Distorsion machte der Versicherte am 6. Mai 1999 (Datum Posteingang) Leistungen bei der IV-Stelle Luzern geltend (act. 10). Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 548.- sowie fünf Kinderrenten von monatlich Fr. 211.- für die Kinder F.______ (geb. [...]), G._______ (geb. [...]), H.______ (geb. [...]), I._______ (geb. [...]) und J._______ (geb. [...]) zu (act. 12, S. 1 - 4; act. 17, S. 30 f.). A.c Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten zudem für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 30. Juni 2003 rückwirkend eine ganze Invalidenrente und fünf ganze Kinderrenten zu (act. 17, S. 33 - 38). A.d Mit Eingabe vom 24. Juli 2003 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, gegen die Verfügung vom 3. Juli 2003 Einsprache erheben, insbesondere mit dem Antrag, es sei eine Neuberechnung der Invalidenrenten vorzunehmen (IV-Akten der Vorin­stanz [nachfolgend: IV-act.] 35 - 39). Mit Entscheid vom 9. September 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, im Zusammenhang mit der Bestreitung der Einträge im IK obliege dem Versicherten eine Mitwirkungs- und Beweispflicht. Nachdem dieser keine Belege habe einreichen können, welche die Richtigkeit der IK-Einträge in Zweifel zu ziehen vermöchten, halte die Ausgleichskasse an der Korrektheit der Rentenberechnung und der angefochtenen Verfügung fest (IV-act. 40 - 42). B. B.a Am 14. Juni 2012 (Posteingang) meldete sich der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz im Ausland an (act. 86). Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2012 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung per 1. September 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 557.- sowie eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 223.- für den Sohn K._______ (geb. [...]; act. 12, S. 15) zu. Dabei ging sie von einer Versicherungszeit von 7 Jahren und 5 Monaten, bei einer Versicherungszeit des Jahrganges von 30 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 76'560.- und der Anwendung der Rentenskala 11 aus (act. 104 f.). B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2012 Einsprache (Posteingang SAK: 11. Dezember 2012) mit dem sinngemässen Begehren, die Altersrente sei neu zu berechnen, weil die SAK die bei zwei Arbeitgebern (Hotel L.______ und M._______) erzielten Löhne zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (act. 108, S. 2 sowie 108, S. 1 [französische Übersetzung]). B.c Am 19. Juli 2013 erliess die SAK den (vom 17. April 2013 datierten) Einspracheentscheid und wies darin die Einsprache vollumfänglich ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass bei einer die Invalidenrente ablösenden Altersrente eine Vergleichsrechnung anhand der jeweiligen Berechnungsgrundlagen erfolge, wobei jeweils die höhere der beiden Renten zur Auszahlung gelange. Ferner führte sie aus, weder das Hotel L._______ noch die "M._______, N._______ AG" seien im IK als Arbeitgeber aufgeführt. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles könne eine Berichtigung im IK nur erfolgen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder der volle Beweis hierfür erbracht werde. Nachdem eine offenkundige Unrichtigkeit nicht vorliege und er auch keine Beweismittel eingereicht habe, welche auf mögliche Fehler im IK hinweisen würden, sei eine Korrektur nicht möglich. Sodann erläuterte ihm die SAK ausführlich die Berechnungsgrundlagen für die beiden Rentenarten und legte dar, dass die Berechnungsgrundlagen für die Invalidenrente vorteilhafter seien, weshalb diese für die Ermittlung der Rentenhöhe herangezogen worden seien. Schliesslich fügte sie hinzu, dass der auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung aufgeführte Betrag falsch festgesetzt worden sei. Tatsächlich seien Fr. 564.- zu viel von seiner Altersrente abgezogen und der Ausgleichskasse des Kantons Luzern überwiesen worden. Dieser Betrag werde ihm im August 2013 zurückerstattet (act. 125). C. C.a Mit Eingabe vom 13. September 2013 erhob der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren, [nachfolgend: BVGer act.] 1 und 6 [deutsche Übersetzung]) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Altersrente vorzunehmen, unter Einbezug der bei zwei weiteren Arbeitgebern (Hotel L._______ und "M._______, N._______ AG") erzielten Einkommen sowie der ihm gutzuschreibenden Mindestbeiträge für die Zeit ab dem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1997. Ferner reichte er mit seiner Beschwerde weitere Beweismittel ein (Beilagen 1 - 4 zu BVGer act. 1). C.b Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hin (BVGer act. 7) bezeichnete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Oktober 2013 eine Zustelladresse in der Schweiz (Beilage zu BVGer act. 10). C.c Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um Bestellung eines entsprechenden Rechtsvertreters (BVGer act. 10 und 12 [deutsche Übersetzung]). C.d Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, bei Eintritt eines Versicherungsfalles könne eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Ferner erläuterte sie erneut in detaillierter Weise die Berechnungsgrundlagen für die Invaliden- und die AHV-Rente und hielt fest, dass vorliegend die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente massgeblich seien, da diese für den Beschwerdeführer vorteilhafter seien. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe sie ferner festgestellt, dass der Betrag der Restschuld gegenüber der Ausgleichskasse falsch angegeben worden sei; der um Fr. 564.- zu viel abgezogene Betrag sei dem Beschwerdeführer bereits im August 2013 zurückerstattet worden (BVGer act. 16). C.e Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik dem Bundesverwaltungsgericht die Interessenvertretung an und ersuchte gleichzeitig um Zustellung der Akten (BVGer act. 19). C.f Nach Prüfung der vom Beschwerdeführer für den Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereichten Akten hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 gut und bestellte ihm Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2014 eine Replik zur Vernehmlassung der SAK einzureichen (BVGer act. 30). C.g Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Einvernahme mehrerer Zeugen. In seiner Begründung machte er insbesondere geltend, mit der detaillierten Befragung der Zeugen könne die Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit des IK-Auszuges belegt werden (BVGer act. 31). C.h Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 verzichtete die SAK auf eine Duplik und hielt an ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 fest (BVGer act. 33). C.i Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer die Privatadressen dreier Zeugen bekannt und behielt sich gleichzeitig die Nachreichung weiterer Adressen vor (BVGer act. 37). C.j Mit Eingabe vom 8. September 2014 verzichtete die Vorinstanz - unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 und den darin gestellten Antrag - auf eine erneute Stellungnahme (BVGer act. 39). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gemäss Vernehmlassung der SAK vom 6. Januar 2014 erging der (auf den 17. April 2013 datierte) Einspracheentscheid erst am 19. Juli 2013 (BVGer act. 16, S. 1). Unter Berücksichtigung der vom 15. Juli bis und mit 15. August 2013 dauernden Stillstandsfristen (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) ist die Beschwerde vom 13. September 2013 (vgl. BVGer act. 1 samt Beilage) rechtzeitig erfolgt. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego­wina und wohnt in B._______, Bosnien-Herzegowina (act. 12, S. 1 f.; act. 86, S. 1). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien-Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien-Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG).

E. 3.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch Rz. 3116, 3118 und 5651 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2012, gültig ab 1. Januar 2003). Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). In den Ablösungsfällen ist die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrunde zu legen (Rz. 5655 RWL).

E. 3.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthalten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [nachfolgend: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102 und 5607 RWL).

E. 3.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.5 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

E. 3.6 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung; AS 2012 6329). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 3.7 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1317 Rz. 350).

E. 3.8 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).

E. 3.9 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

E. 4 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Altersleistungen auf die Einträge im IK-Auszug (act. 131) abstellen durfte, ohne - über die von anderen Behörden bereits getätigten Abklärungen hinaus - noch weitere Abklärungen hinsichtlich der Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnisse bei weiteren Arbeitgebern vorzunehmen.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine Neuberechnung der Altersrente vorzunehmen, wobei insbesondere die bei den Arbeitgebern Hotel L._______, und M._______, N._______ AG in den Jahren 1995 bis 1997 erworbenen Beitragszeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien. Ferner seien auch weitere Beiträge für die Zeit ab dem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1997 zu berücksichtigen, zumal ihm danach - mit Ausnahme der Beiträge für die bei der O._______ AG geleistete Arbeit - keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gutgeschrieben worden seien; dies obwohl er seit 1. Juni 1998 eine ganze IV-Rente beziehe. Zur Ermittlung der jeweiligen Einkommen seien die von ihm offerierten Zeugen gerichtlich zu befragen (BVGer act. 1, 6, 31, 35 und 37).

E. 4.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto könne nur verlangt werden, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Weder das Hotel L._______ noch die M._______ N._______ AG seien im IK-Auszug aufgeführt. Zudem habe die Ausgleichskasse des Kantons Luzern bereits im Jahr 2004 Nachforschungen bezüglich des Hotels L._______ (act. 15, S. 64) durchgeführt. Die Ausgleichskasse HOTELA habe mit Schreiben vom 21. Juli 2004 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Lohnabrechnung des genannten Hotels aufgeführt sei, sondern beim P._______ Club in Zürich. Da es sich bei diesem auch um die "Q._______-Gruppe" handle, nehme die Ausgleichskasse an, dass das Zeugnis auf dem Briefpapier des Hotels L._______ erstellt worden sei. Darüber hinaus habe die Ausgleichskasse auch insoweit auf eine mögliche Manipulation hingewiesen, als im Arbeitszeugnis (act. 9, S. 12) ein Austritt im Jahr 1995 festgehalten werde, obwohl dieses auf den 31. März 1993 datiert sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit bei M._______ sei ferner festzustellen, dass sich in den Akten zwar eine Kopie eines Arbeitsvertrages befinde (IV-act. 342 f.). Allerdings habe die Ausgleichskasse Luzern bereits mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie für die S._______ in Baar oder M._______ gearbeitet habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 festgestellt, dass die im Recht liegenden Lohnbelege vom Beschwerdeführer selbst erstellt und rückdatiert worden seien und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb ausgestellt worden seien, weil man versucht habe, von der Arbeitslosenkasse Geld zu kassieren (BVGer act. 16).

E. 4.2.1 Wie vorstehend (Sachverhalt, Bst. A.c) dargelegt, hat die IV-Stelle Luzern das Begehren um Berichtigung des IK-Auszuges bereits mit Einspracheentscheid vom 9. September 2004 geprüft und abgewiesen. Darin hielt die IV-Stelle an der Rentenberechnung gestützt auf die IK-Einträge fest und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe keine Belege einreichen können, welche die Richtigkeit der im IK-Auszug festgehaltenen Einkommen in Zweifel zu ziehen vermöchten (IV-act. 41 f.). Diesen Entscheid stützte sie namentlich auf die ausführlich begründete Stellungnahme der Ausgleichskasse Luzern vom 2. August 2004 (IV-act. 50 - 55). Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess diesen Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in erster Linie eine Korrektur hinsichtlich der Beitragsjahre vor dem genannten Einspracheentscheid vom 9. September 2004 verlangt, steht einer erneuten Prüfung bereits die Rechtskraft dieses Entscheides entgegen. Auch die Spezialbestimmungen von Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV stehen dem Einwand der Rechtskraft nicht entgegen, zumal Sinn und Zweck eines vom Versicherten (im Sinne von Art. 141 Abs. 2 AHVV) geforderten Berichtigungsverfahrens in der verbindlichen Abklärung der dem IK gutzuschreibenden Einkommen besteht. Der Beschwerdeführer hat im damaligen Einspracheverfahren aus dem Jahr 2004 eine Berichtigung zu erreichen versucht, mit dem Verzicht auf eine Beschwerde alsdann aber den Einspracheentscheid vom 9. September 2004 und die entsprechenden Einträge im IK rechtsverbindlich akzeptiert.

E. 4.2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide sind nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nur in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ein Rechtsanspruch auf erneute Prüfung des Berichtigungsbegehrens besteht folglich nur insoweit, als die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer allerdings keine Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung ihm nicht bereits im damaligen Einspracheverfahren möglich und zumutbar war. Die Voraussetzungen der Revision sind demnach nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet, geschweige denn nachweist, dass ihm die Beibringung der behaupteten Tatsachen und der offerierten Zeugen im damaligen Einspracheverfahren aus dem Jahr 2004 noch nicht möglich und noch nicht zumutbar gewesen sei.

E. 4.2.4 Wie nachfolgend darzulegen ist, müsste das Begehren des Beschwerdeführers überdies selbst dann abgewiesen werden, wenn man den IK-Auszug im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV beziehungsweise unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. dazu KIESER, a.a.O., AHV, S. 1317 f. Rz. 352) einer erneuten Prüfung unterziehen würde.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1995 als Geschäftsführer im Hotel L.______ beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'500.- bezogen (act. 43, S. 7; IV-Anmeldeformular; vgl. auch act. 86, S. 3; Anmeldeformular für die Alters- und Hinterlassenenrente).

E. 4.3.2 Zwar legen der im Recht liegende Arbeitsvertrag vom 11. Februar 1993 (act. 87, S. 6) und das Arbeitszeugnis (act. 9, S. 12) prima vista zunächst den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer effektiv in der behaupteten Zeitperiode für diese Arbeitgeberin tätig gewesen sei und einen Lohn in der genannten Höhe bezogen habe. Allerdings bestehen bei näherer Betrachtung mehrere klare Widersprüche, welche den Beweiswert dieser Akten erheblich erschüttern.

E. 4.3.3 Zunächst geht aus dem Arbeitszeugnis hervor, dass dieses auf den 31. März 1993 datiert wurde, obwohl das Arbeitsverhältnis nach der Darstellung des Beschwerdeführers und gemäss Zeugnis angeblich vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1995 gedauert haben soll. Es besteht damit der Verdacht, dass das Zeugnis entsprechend manipuliert wurde. Dieser Verdacht wird verstärkt durch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin in einem Schreiben zuhanden der IV-Stelle Luzern vom 17. März 1995 unmissverständlich festhielt, dass das Arbeitsverhältnis vom 4. Januar 1993 bis 31. März 1993 gedauert habe (IV-act. 496; letzter Arbeitstag: 14.02.1993), wobei das Austrittsdatum vom 31. März 1993 offenbar durch einen gerichtlichen Entscheid bestätigt worden sei (IV-act. 495). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der damalige Vertreter des Beschwerdeführers eine Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (betreffend Ablehnung der Anspruchsberechtigung) vom 25. April 1994 (IV-act. 503 f.) mit Beschwerde vom 18. Mai 1994 (IV-act. 505 - 508) beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern angefochten hat und darin selbst von einer Kündigung per 31. März 1993 ausgegangen ist (IV-act. 506). Den diesbezüglichen Verdacht auf eine Manipulation hat im Übrigen bereits die zuständige Ausgleichskasse (HOTELA) mit Schreiben vom 21. Juli 2004 festgehalten (act. 15, S. 66). Wie die Ausgleichskasse in diesem Schreiben ebenfalls vermerkt hat, betrifft der IK-Eintrag für das Jahr 1993 die Arbeitgeberin "P.______ Club Zürich" (vgl. act. 14, S. 16 [IK-Auszug]), bei welcher es sich ebenfalls um einen Betrieb der "Q._______-Gruppe" handeln soll. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vor, was gegen die Korrektheit des IK-Eintrages sprechen würde und den genannten Widerspruch aufzulösen vermöchte.

E. 4.3.4 Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anstellung bis Ende März 1995 auch im Widerspruch zur Tatsache steht, dass dem individuellen Konto für die Zeit von Februar 1995 bis November 1995 Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 17'263.- gutgeschrieben wurden (act. 14, S. 16). Wäre er tatsächlich bis Ende März 1995 angestellt gewesen, hätte er für die Monate Februar und März 1995 zweifelsohne keine Taggelder der Arbeitslosenkasse beziehen können, da eine bestehende Anstellung die Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982; AVIG, SR 837.0). Wenn der Beschwerdeführer mit Replik seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 vorbringen lässt, es seien zur Ermittlung der Herkunft dieses Einkommens weitere Abklärungen vorzunehmen, so übersieht er damit, dass sich die Beitragserhebung über die erwähnte Arbeitslosenkasse bereits verlässlich aus den genannten Akten ergibt. Darüber hinaus ist seine Argumentation auch insoweit widersprüchlich und irreführend, als ihm die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder in der genannten Zeit bei sorgfältiger Überlegung bekannt sein müsste.

E. 4.3.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäss IK-Auszug bezüglich der Arbeitgeberin "P._______ Club", für die Monate Januar bis März 1993 sowie Oktober 1993 ein AHV-Einkommen von Fr. 22'623.- abgerechnet wurde (act. 14, S. 16). Aus einem (im Zusammenhang mit einer Taggeldstreitigkeit) ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Juli 1996 geht hervor, dass die "Winterthur Versicherungen" als UVG-Versicherer der genannten Arbeitgeberin infolge eines Arbeitsunfalles vom 15. Februar 1993 Taggeldleistungen bis und mit 1. August 1993 geleistet hat (IV-act. 460). Diese Leistungen sind indes nicht beitragspflichtig (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV), sodass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund für die genannte Zeit keine AHV-Beiträge gutgeschrieben werden konnten.

E. 4.4 Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die behauptete Erwerbstätigkeit bei M._______ beziehungsweise bei der S._______ AG der Nachweis der Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht gelingen würde, wenn er zu diesem Beweis vorbehaltlos zugelassen würde.

E. 4.4.1 In Bezug auf diese behauptete Anstellung liegen ein Arbeitsvertrag (act. 9, S. 2), Lohnabrechnungen (IV-act. 433 - 446) sowie ein Arbeitszeugnis (act. 87, S. 4) vor, wobei letzteres eine Tätigkeit vom 31. (recte: 30.) September 1996 bis 27. November 1997 attestiert. Allerdings berichtigte M._______ auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle Luzern diese Angaben mit Schreiben vom 13. September 2000 explizit dahingehend, dass der Beschwerdeführer nie bei ihm oder der S._______ AG angestellt gewesen sei (act. 15, S. 98). Damit im Einklang steht auch die folgende zusammenfassende Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug in dessen Urteil vom 28. Juni 2001 (IV-act. 27): "Ein Arbeitsverhältnis zwischen der im Kanton Zug domizilierten S._______ AG und dem Beschwerdeführer ist nie rechtsgültig zustande gekommen. Die vor den Gerichtsbehörden des Kantons Luzern unterzeichneten Vergleiche binden die Gesellschaft offensichtlich nicht, da sich die Firma nicht auf einen Prozess ausserhalb ihres Sitzkantons rechtsgültig eingelassen hat. M._______ war zu keiner Zeit berechtigt, für die AG allein zu unterzeichnen. Und auch faktisch ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, denn der Beschwerdeführer hat für das T._______ in Baar nie als Geschäftsführer gearbeitet. Im Übrigen ist er gar selber zusammen mit M.______ als Kauf- oder Pachtinteressent aufgetreten. Die entsprechenden Lohnbelege, die vom Beschwerdeführer selber erstellt und rückdatiert wurden, und das Arbeitszeugnis sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb ausgestellt und ein einzelnes Exemplar von Herr M._______ unterzeichnet worden, weil man versuchte, von der Arbeitslosenversicherung Geld zu kassieren."

E. 4.4.2 Hinzu kommt, dass die behauptete Anstellung auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im IV-Anmeldeformular stehen, wonach er in den Jahren 1995 und 1996 das Hotel U._______ als Selbstständigerwerbender geführt habe (act. 43, S. 4).

E. 4.5 Aufgrund der vorstehend dargelegten Sachlage vermag der Beschwerdeführer den Beweis für die Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht zu erbringen. Wenn er sich unter den genannten Umständen darauf beschränkt, auf die im Recht liegenden Akten zu verweisen, ohne die Details hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Arbeitsverhältnisse offenzulegen, kommt er der ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach. Er hat dementsprechend auch die Folgen der Be­weis­losigkeit zu tragen. Von den beantragten weiteren Beweiserhebungen kann unter den gegebenen Umständen abgesehen werden. Denn zum einen sind die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben; zum andern sind von diesen Beweiserhebungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3). Dies zumal, da nicht damit gerechnet werden kann, dass die zum Beweis offerierten Zeugen zu Bestand und Dauer der geltend gemachten Arbeitsverhältnisse sowie namentlich auch zur Lohnhöhe und zum Abzug der entsprechenden Beiträge verlässliche Angaben machen könnten. Hinzu kommt schliesslich, dass auch die offerierten Zeugen die genannten massiven Widersprüche nicht aufzulösen vermöchten.

E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, im IK-Auszug seien seit Zusprache der Invalidenrente per 1. Juni 1998 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.c hiervor) die jährlichen Mindestbeiträge nicht beziehungsweise nicht korrekt erfasst worden (vgl. dazu BVGer act. 31, S. 4), legt er nicht substanziiert dar, inwiefern eine Korrektur erfolgen sollte. Angesichts der gesteigerten Mitwirkungspflicht und der ihm obliegenden Beweislast trifft ihn diesbezüglich eine Substanziierungs- und Begründungspflicht, welcher er mit seiner pauschalen Rüge der angeblich fehlerhaften Verbuchung vorliegend nicht rechtsgenüglich nachkommt. Dies insbesondere, da er nicht ausführt, inwiefern eine unvollständige oder unkorrekte Erfassung bestehen soll. Ausserdem begründet er nicht, bezüglich welcher Jahre er die jeweiligen Mindestbeiträge (als Nichterwerbstätiger) geleistet hat, und hinsichtlich welcher Jahre eine Erfassung im IK angeblich nicht beziehungsweise nicht korrekt erfolgt sein soll. Das Begehren um Berichtigung ist demnach auch bezüglich dieser Rüge abzuweisen.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht behauptet, dass die von der SAK vorgenommene Berechnung der AHV-Renten gegen die mass­geblichen Rechts- und Berechnungsvorschriften verstossen würde. Eine summarische Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt denn auch, dass die Rentenberechnung auf der Basis der richtigen Berechnungsgrundlagen (Versicherungsjahre, massgebendes durchschnittliches Einkommen und Aufwertungsfaktoren) korrekt vorgenommen wurde. Die AHV-Renten sind dementsprechend nicht zu beanstanden.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass einer erneuten Prüfung der IK-Einträge die formelle Rechtskraft und die fehlenden Voraussetzungen für eine Revision (im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG) entgegenstehen, soweit sich das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zeit vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 9. September 2004 bezieht. Darüber hinaus vermöchte der Beschwerdeführer auch den ihm obliegenden Nachweis für die geltend gemachte Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Einträge im individuellen Konto nicht zu erbringen, wenn er vorbehaltlos zum Beweis zugelassen würde. Von weiteren Beweisabnahmen ist abzusehen, da hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Die Vor­instanz hat demnach die Rentenberechnung zu Recht auf der Grundlage der bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden IK-Einträge vorgenommen. Der (am 19. Juli 2013 ergangene) Einspracheentscheid vom 17. April 2013 ist daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführenden ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 6.3 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor­instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).

E. 6.4 Die Entschädigung des mit Verfügung vom 8. April 2014 eingesetzten amtlichen Anwalts wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik wird für das Beschwerdeverfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5123/2013 Urteil vom 25. März 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. J. Mischa Mensik, Mensik & Schmid Rechtsanwälte, Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Einspracheentscheid vom 17. April 2013. Sachverhalt: A. A.a A._______, geboren am (...) 1947 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Bosnien-Herze­gowina, wohnhaft in B._______ (Bosnien-Herzegowina), war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von (...), ferner - jeweils mit Unterbrüchen - von (...) sowie von (...) in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Von (...) bis (...) leistete er als Nichterwerbstätiger Beiträge an die AHV/IV (Vorakten [nachfolgend: act.] 131, S. 1 f. [IK-Auszug]; act. 12, S. 1 f.; 86, S. 1). Von (...) bis (...) war er mit C._______, von (...) bis (...) mit D._______ und von (...) bis (...) mit E.______ verheiratet (act. 102, S. 1). A.b Aufgrund der bei einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1997 erlittenen HWS-Distorsion machte der Versicherte am 6. Mai 1999 (Datum Posteingang) Leistungen bei der IV-Stelle Luzern geltend (act. 10). Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 548.- sowie fünf Kinderrenten von monatlich Fr. 211.- für die Kinder F.______ (geb. [...]), G._______ (geb. [...]), H.______ (geb. [...]), I._______ (geb. [...]) und J._______ (geb. [...]) zu (act. 12, S. 1 - 4; act. 17, S. 30 f.). A.c Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die IV-Stelle Luzern dem Versicherten zudem für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 30. Juni 2003 rückwirkend eine ganze Invalidenrente und fünf ganze Kinderrenten zu (act. 17, S. 33 - 38). A.d Mit Eingabe vom 24. Juli 2003 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, gegen die Verfügung vom 3. Juli 2003 Einsprache erheben, insbesondere mit dem Antrag, es sei eine Neuberechnung der Invalidenrenten vorzunehmen (IV-Akten der Vorin­stanz [nachfolgend: IV-act.] 35 - 39). Mit Entscheid vom 9. September 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, im Zusammenhang mit der Bestreitung der Einträge im IK obliege dem Versicherten eine Mitwirkungs- und Beweispflicht. Nachdem dieser keine Belege habe einreichen können, welche die Richtigkeit der IK-Einträge in Zweifel zu ziehen vermöchten, halte die Ausgleichskasse an der Korrektheit der Rentenberechnung und der angefochtenen Verfügung fest (IV-act. 40 - 42). B. B.a Am 14. Juni 2012 (Posteingang) meldete sich der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz im Ausland an (act. 86). Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2012 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung per 1. September 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 557.- sowie eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 223.- für den Sohn K._______ (geb. [...]; act. 12, S. 15) zu. Dabei ging sie von einer Versicherungszeit von 7 Jahren und 5 Monaten, bei einer Versicherungszeit des Jahrganges von 30 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 76'560.- und der Anwendung der Rentenskala 11 aus (act. 104 f.). B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2012 Einsprache (Posteingang SAK: 11. Dezember 2012) mit dem sinngemässen Begehren, die Altersrente sei neu zu berechnen, weil die SAK die bei zwei Arbeitgebern (Hotel L.______ und M._______) erzielten Löhne zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (act. 108, S. 2 sowie 108, S. 1 [französische Übersetzung]). B.c Am 19. Juli 2013 erliess die SAK den (vom 17. April 2013 datierten) Einspracheentscheid und wies darin die Einsprache vollumfänglich ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass bei einer die Invalidenrente ablösenden Altersrente eine Vergleichsrechnung anhand der jeweiligen Berechnungsgrundlagen erfolge, wobei jeweils die höhere der beiden Renten zur Auszahlung gelange. Ferner führte sie aus, weder das Hotel L._______ noch die "M._______, N._______ AG" seien im IK als Arbeitgeber aufgeführt. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles könne eine Berichtigung im IK nur erfolgen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder der volle Beweis hierfür erbracht werde. Nachdem eine offenkundige Unrichtigkeit nicht vorliege und er auch keine Beweismittel eingereicht habe, welche auf mögliche Fehler im IK hinweisen würden, sei eine Korrektur nicht möglich. Sodann erläuterte ihm die SAK ausführlich die Berechnungsgrundlagen für die beiden Rentenarten und legte dar, dass die Berechnungsgrundlagen für die Invalidenrente vorteilhafter seien, weshalb diese für die Ermittlung der Rentenhöhe herangezogen worden seien. Schliesslich fügte sie hinzu, dass der auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung aufgeführte Betrag falsch festgesetzt worden sei. Tatsächlich seien Fr. 564.- zu viel von seiner Altersrente abgezogen und der Ausgleichskasse des Kantons Luzern überwiesen worden. Dieser Betrag werde ihm im August 2013 zurückerstattet (act. 125). C. C.a Mit Eingabe vom 13. September 2013 erhob der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren, [nachfolgend: BVGer act.] 1 und 6 [deutsche Übersetzung]) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Altersrente vorzunehmen, unter Einbezug der bei zwei weiteren Arbeitgebern (Hotel L._______ und "M._______, N._______ AG") erzielten Einkommen sowie der ihm gutzuschreibenden Mindestbeiträge für die Zeit ab dem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1997. Ferner reichte er mit seiner Beschwerde weitere Beweismittel ein (Beilagen 1 - 4 zu BVGer act. 1). C.b Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hin (BVGer act. 7) bezeichnete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Oktober 2013 eine Zustelladresse in der Schweiz (Beilage zu BVGer act. 10). C.c Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um Bestellung eines entsprechenden Rechtsvertreters (BVGer act. 10 und 12 [deutsche Übersetzung]). C.d Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, bei Eintritt eines Versicherungsfalles könne eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Ferner erläuterte sie erneut in detaillierter Weise die Berechnungsgrundlagen für die Invaliden- und die AHV-Rente und hielt fest, dass vorliegend die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente massgeblich seien, da diese für den Beschwerdeführer vorteilhafter seien. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe sie ferner festgestellt, dass der Betrag der Restschuld gegenüber der Ausgleichskasse falsch angegeben worden sei; der um Fr. 564.- zu viel abgezogene Betrag sei dem Beschwerdeführer bereits im August 2013 zurückerstattet worden (BVGer act. 16). C.e Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik dem Bundesverwaltungsgericht die Interessenvertretung an und ersuchte gleichzeitig um Zustellung der Akten (BVGer act. 19). C.f Nach Prüfung der vom Beschwerdeführer für den Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereichten Akten hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 gut und bestellte ihm Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2014 eine Replik zur Vernehmlassung der SAK einzureichen (BVGer act. 30). C.g Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Einvernahme mehrerer Zeugen. In seiner Begründung machte er insbesondere geltend, mit der detaillierten Befragung der Zeugen könne die Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit des IK-Auszuges belegt werden (BVGer act. 31). C.h Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 verzichtete die SAK auf eine Duplik und hielt an ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 fest (BVGer act. 33). C.i Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer die Privatadressen dreier Zeugen bekannt und behielt sich gleichzeitig die Nachreichung weiterer Adressen vor (BVGer act. 37). C.j Mit Eingabe vom 8. September 2014 verzichtete die Vorinstanz - unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 und den darin gestellten Antrag - auf eine erneute Stellungnahme (BVGer act. 39). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gemäss Vernehmlassung der SAK vom 6. Januar 2014 erging der (auf den 17. April 2013 datierte) Einspracheentscheid erst am 19. Juli 2013 (BVGer act. 16, S. 1). Unter Berücksichtigung der vom 15. Juli bis und mit 15. August 2013 dauernden Stillstandsfristen (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) ist die Beschwerde vom 13. September 2013 (vgl. BVGer act. 1 samt Beilage) rechtzeitig erfolgt. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego­wina und wohnt in B._______, Bosnien-Herzegowina (act. 12, S. 1 f.; act. 86, S. 1). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien-Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien-Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329). 2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch Rz. 3116, 3118 und 5651 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2012, gültig ab 1. Januar 2003). Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). In den Ablösungsfällen ist die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrunde zu legen (Rz. 5655 RWL). 3.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthalten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [nachfolgend: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102 und 5607 RWL). 3.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.5 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3.6 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung; AS 2012 6329). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 3.7 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1317 Rz. 350). 3.8 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). 3.9 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Altersleistungen auf die Einträge im IK-Auszug (act. 131) abstellen durfte, ohne - über die von anderen Behörden bereits getätigten Abklärungen hinaus - noch weitere Abklärungen hinsichtlich der Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnisse bei weiteren Arbeitgebern vorzunehmen. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine Neuberechnung der Altersrente vorzunehmen, wobei insbesondere die bei den Arbeitgebern Hotel L._______, und M._______, N._______ AG in den Jahren 1995 bis 1997 erworbenen Beitragszeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien. Ferner seien auch weitere Beiträge für die Zeit ab dem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1997 zu berücksichtigen, zumal ihm danach - mit Ausnahme der Beiträge für die bei der O._______ AG geleistete Arbeit - keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gutgeschrieben worden seien; dies obwohl er seit 1. Juni 1998 eine ganze IV-Rente beziehe. Zur Ermittlung der jeweiligen Einkommen seien die von ihm offerierten Zeugen gerichtlich zu befragen (BVGer act. 1, 6, 31, 35 und 37). 4.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto könne nur verlangt werden, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Weder das Hotel L._______ noch die M._______ N._______ AG seien im IK-Auszug aufgeführt. Zudem habe die Ausgleichskasse des Kantons Luzern bereits im Jahr 2004 Nachforschungen bezüglich des Hotels L._______ (act. 15, S. 64) durchgeführt. Die Ausgleichskasse HOTELA habe mit Schreiben vom 21. Juli 2004 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Lohnabrechnung des genannten Hotels aufgeführt sei, sondern beim P._______ Club in Zürich. Da es sich bei diesem auch um die "Q._______-Gruppe" handle, nehme die Ausgleichskasse an, dass das Zeugnis auf dem Briefpapier des Hotels L._______ erstellt worden sei. Darüber hinaus habe die Ausgleichskasse auch insoweit auf eine mögliche Manipulation hingewiesen, als im Arbeitszeugnis (act. 9, S. 12) ein Austritt im Jahr 1995 festgehalten werde, obwohl dieses auf den 31. März 1993 datiert sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit bei M._______ sei ferner festzustellen, dass sich in den Akten zwar eine Kopie eines Arbeitsvertrages befinde (IV-act. 342 f.). Allerdings habe die Ausgleichskasse Luzern bereits mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie für die S._______ in Baar oder M._______ gearbeitet habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 festgestellt, dass die im Recht liegenden Lohnbelege vom Beschwerdeführer selbst erstellt und rückdatiert worden seien und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb ausgestellt worden seien, weil man versucht habe, von der Arbeitslosenkasse Geld zu kassieren (BVGer act. 16). 4.2 4.2.1 Wie vorstehend (Sachverhalt, Bst. A.c) dargelegt, hat die IV-Stelle Luzern das Begehren um Berichtigung des IK-Auszuges bereits mit Einspracheentscheid vom 9. September 2004 geprüft und abgewiesen. Darin hielt die IV-Stelle an der Rentenberechnung gestützt auf die IK-Einträge fest und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe keine Belege einreichen können, welche die Richtigkeit der im IK-Auszug festgehaltenen Einkommen in Zweifel zu ziehen vermöchten (IV-act. 41 f.). Diesen Entscheid stützte sie namentlich auf die ausführlich begründete Stellungnahme der Ausgleichskasse Luzern vom 2. August 2004 (IV-act. 50 - 55). Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess diesen Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in erster Linie eine Korrektur hinsichtlich der Beitragsjahre vor dem genannten Einspracheentscheid vom 9. September 2004 verlangt, steht einer erneuten Prüfung bereits die Rechtskraft dieses Entscheides entgegen. Auch die Spezialbestimmungen von Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV stehen dem Einwand der Rechtskraft nicht entgegen, zumal Sinn und Zweck eines vom Versicherten (im Sinne von Art. 141 Abs. 2 AHVV) geforderten Berichtigungsverfahrens in der verbindlichen Abklärung der dem IK gutzuschreibenden Einkommen besteht. Der Beschwerdeführer hat im damaligen Einspracheverfahren aus dem Jahr 2004 eine Berichtigung zu erreichen versucht, mit dem Verzicht auf eine Beschwerde alsdann aber den Einspracheentscheid vom 9. September 2004 und die entsprechenden Einträge im IK rechtsverbindlich akzeptiert. 4.2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide sind nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nur in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ein Rechtsanspruch auf erneute Prüfung des Berichtigungsbegehrens besteht folglich nur insoweit, als die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer allerdings keine Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung ihm nicht bereits im damaligen Einspracheverfahren möglich und zumutbar war. Die Voraussetzungen der Revision sind demnach nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet, geschweige denn nachweist, dass ihm die Beibringung der behaupteten Tatsachen und der offerierten Zeugen im damaligen Einspracheverfahren aus dem Jahr 2004 noch nicht möglich und noch nicht zumutbar gewesen sei. 4.2.4 Wie nachfolgend darzulegen ist, müsste das Begehren des Beschwerdeführers überdies selbst dann abgewiesen werden, wenn man den IK-Auszug im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV beziehungsweise unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. dazu KIESER, a.a.O., AHV, S. 1317 f. Rz. 352) einer erneuten Prüfung unterziehen würde. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1995 als Geschäftsführer im Hotel L.______ beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'500.- bezogen (act. 43, S. 7; IV-Anmeldeformular; vgl. auch act. 86, S. 3; Anmeldeformular für die Alters- und Hinterlassenenrente). 4.3.2 Zwar legen der im Recht liegende Arbeitsvertrag vom 11. Februar 1993 (act. 87, S. 6) und das Arbeitszeugnis (act. 9, S. 12) prima vista zunächst den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer effektiv in der behaupteten Zeitperiode für diese Arbeitgeberin tätig gewesen sei und einen Lohn in der genannten Höhe bezogen habe. Allerdings bestehen bei näherer Betrachtung mehrere klare Widersprüche, welche den Beweiswert dieser Akten erheblich erschüttern. 4.3.3 Zunächst geht aus dem Arbeitszeugnis hervor, dass dieses auf den 31. März 1993 datiert wurde, obwohl das Arbeitsverhältnis nach der Darstellung des Beschwerdeführers und gemäss Zeugnis angeblich vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1995 gedauert haben soll. Es besteht damit der Verdacht, dass das Zeugnis entsprechend manipuliert wurde. Dieser Verdacht wird verstärkt durch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin in einem Schreiben zuhanden der IV-Stelle Luzern vom 17. März 1995 unmissverständlich festhielt, dass das Arbeitsverhältnis vom 4. Januar 1993 bis 31. März 1993 gedauert habe (IV-act. 496; letzter Arbeitstag: 14.02.1993), wobei das Austrittsdatum vom 31. März 1993 offenbar durch einen gerichtlichen Entscheid bestätigt worden sei (IV-act. 495). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der damalige Vertreter des Beschwerdeführers eine Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (betreffend Ablehnung der Anspruchsberechtigung) vom 25. April 1994 (IV-act. 503 f.) mit Beschwerde vom 18. Mai 1994 (IV-act. 505 - 508) beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern angefochten hat und darin selbst von einer Kündigung per 31. März 1993 ausgegangen ist (IV-act. 506). Den diesbezüglichen Verdacht auf eine Manipulation hat im Übrigen bereits die zuständige Ausgleichskasse (HOTELA) mit Schreiben vom 21. Juli 2004 festgehalten (act. 15, S. 66). Wie die Ausgleichskasse in diesem Schreiben ebenfalls vermerkt hat, betrifft der IK-Eintrag für das Jahr 1993 die Arbeitgeberin "P.______ Club Zürich" (vgl. act. 14, S. 16 [IK-Auszug]), bei welcher es sich ebenfalls um einen Betrieb der "Q._______-Gruppe" handeln soll. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vor, was gegen die Korrektheit des IK-Eintrages sprechen würde und den genannten Widerspruch aufzulösen vermöchte. 4.3.4 Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anstellung bis Ende März 1995 auch im Widerspruch zur Tatsache steht, dass dem individuellen Konto für die Zeit von Februar 1995 bis November 1995 Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 17'263.- gutgeschrieben wurden (act. 14, S. 16). Wäre er tatsächlich bis Ende März 1995 angestellt gewesen, hätte er für die Monate Februar und März 1995 zweifelsohne keine Taggelder der Arbeitslosenkasse beziehen können, da eine bestehende Anstellung die Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982; AVIG, SR 837.0). Wenn der Beschwerdeführer mit Replik seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 vorbringen lässt, es seien zur Ermittlung der Herkunft dieses Einkommens weitere Abklärungen vorzunehmen, so übersieht er damit, dass sich die Beitragserhebung über die erwähnte Arbeitslosenkasse bereits verlässlich aus den genannten Akten ergibt. Darüber hinaus ist seine Argumentation auch insoweit widersprüchlich und irreführend, als ihm die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder in der genannten Zeit bei sorgfältiger Überlegung bekannt sein müsste. 4.3.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass gemäss IK-Auszug bezüglich der Arbeitgeberin "P._______ Club", für die Monate Januar bis März 1993 sowie Oktober 1993 ein AHV-Einkommen von Fr. 22'623.- abgerechnet wurde (act. 14, S. 16). Aus einem (im Zusammenhang mit einer Taggeldstreitigkeit) ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Juli 1996 geht hervor, dass die "Winterthur Versicherungen" als UVG-Versicherer der genannten Arbeitgeberin infolge eines Arbeitsunfalles vom 15. Februar 1993 Taggeldleistungen bis und mit 1. August 1993 geleistet hat (IV-act. 460). Diese Leistungen sind indes nicht beitragspflichtig (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV), sodass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund für die genannte Zeit keine AHV-Beiträge gutgeschrieben werden konnten. 4.4 Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die behauptete Erwerbstätigkeit bei M._______ beziehungsweise bei der S._______ AG der Nachweis der Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht gelingen würde, wenn er zu diesem Beweis vorbehaltlos zugelassen würde. 4.4.1 In Bezug auf diese behauptete Anstellung liegen ein Arbeitsvertrag (act. 9, S. 2), Lohnabrechnungen (IV-act. 433 - 446) sowie ein Arbeitszeugnis (act. 87, S. 4) vor, wobei letzteres eine Tätigkeit vom 31. (recte: 30.) September 1996 bis 27. November 1997 attestiert. Allerdings berichtigte M._______ auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle Luzern diese Angaben mit Schreiben vom 13. September 2000 explizit dahingehend, dass der Beschwerdeführer nie bei ihm oder der S._______ AG angestellt gewesen sei (act. 15, S. 98). Damit im Einklang steht auch die folgende zusammenfassende Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug in dessen Urteil vom 28. Juni 2001 (IV-act. 27): "Ein Arbeitsverhältnis zwischen der im Kanton Zug domizilierten S._______ AG und dem Beschwerdeführer ist nie rechtsgültig zustande gekommen. Die vor den Gerichtsbehörden des Kantons Luzern unterzeichneten Vergleiche binden die Gesellschaft offensichtlich nicht, da sich die Firma nicht auf einen Prozess ausserhalb ihres Sitzkantons rechtsgültig eingelassen hat. M._______ war zu keiner Zeit berechtigt, für die AG allein zu unterzeichnen. Und auch faktisch ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, denn der Beschwerdeführer hat für das T._______ in Baar nie als Geschäftsführer gearbeitet. Im Übrigen ist er gar selber zusammen mit M.______ als Kauf- oder Pachtinteressent aufgetreten. Die entsprechenden Lohnbelege, die vom Beschwerdeführer selber erstellt und rückdatiert wurden, und das Arbeitszeugnis sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb ausgestellt und ein einzelnes Exemplar von Herr M._______ unterzeichnet worden, weil man versuchte, von der Arbeitslosenversicherung Geld zu kassieren." 4.4.2 Hinzu kommt, dass die behauptete Anstellung auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im IV-Anmeldeformular stehen, wonach er in den Jahren 1995 und 1996 das Hotel U._______ als Selbstständigerwerbender geführt habe (act. 43, S. 4). 4.5 Aufgrund der vorstehend dargelegten Sachlage vermag der Beschwerdeführer den Beweis für die Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht zu erbringen. Wenn er sich unter den genannten Umständen darauf beschränkt, auf die im Recht liegenden Akten zu verweisen, ohne die Details hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Arbeitsverhältnisse offenzulegen, kommt er der ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach. Er hat dementsprechend auch die Folgen der Be­weis­losigkeit zu tragen. Von den beantragten weiteren Beweiserhebungen kann unter den gegebenen Umständen abgesehen werden. Denn zum einen sind die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben; zum andern sind von diesen Beweiserhebungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3). Dies zumal, da nicht damit gerechnet werden kann, dass die zum Beweis offerierten Zeugen zu Bestand und Dauer der geltend gemachten Arbeitsverhältnisse sowie namentlich auch zur Lohnhöhe und zum Abzug der entsprechenden Beiträge verlässliche Angaben machen könnten. Hinzu kommt schliesslich, dass auch die offerierten Zeugen die genannten massiven Widersprüche nicht aufzulösen vermöchten. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, im IK-Auszug seien seit Zusprache der Invalidenrente per 1. Juni 1998 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.c hiervor) die jährlichen Mindestbeiträge nicht beziehungsweise nicht korrekt erfasst worden (vgl. dazu BVGer act. 31, S. 4), legt er nicht substanziiert dar, inwiefern eine Korrektur erfolgen sollte. Angesichts der gesteigerten Mitwirkungspflicht und der ihm obliegenden Beweislast trifft ihn diesbezüglich eine Substanziierungs- und Begründungspflicht, welcher er mit seiner pauschalen Rüge der angeblich fehlerhaften Verbuchung vorliegend nicht rechtsgenüglich nachkommt. Dies insbesondere, da er nicht ausführt, inwiefern eine unvollständige oder unkorrekte Erfassung bestehen soll. Ausserdem begründet er nicht, bezüglich welcher Jahre er die jeweiligen Mindestbeiträge (als Nichterwerbstätiger) geleistet hat, und hinsichtlich welcher Jahre eine Erfassung im IK angeblich nicht beziehungsweise nicht korrekt erfolgt sein soll. Das Begehren um Berichtigung ist demnach auch bezüglich dieser Rüge abzuweisen. 4.7 Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht behauptet, dass die von der SAK vorgenommene Berechnung der AHV-Renten gegen die mass­geblichen Rechts- und Berechnungsvorschriften verstossen würde. Eine summarische Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt denn auch, dass die Rentenberechnung auf der Basis der richtigen Berechnungsgrundlagen (Versicherungsjahre, massgebendes durchschnittliches Einkommen und Aufwertungsfaktoren) korrekt vorgenommen wurde. Die AHV-Renten sind dementsprechend nicht zu beanstanden.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass einer erneuten Prüfung der IK-Einträge die formelle Rechtskraft und die fehlenden Voraussetzungen für eine Revision (im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG) entgegenstehen, soweit sich das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zeit vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 9. September 2004 bezieht. Darüber hinaus vermöchte der Beschwerdeführer auch den ihm obliegenden Nachweis für die geltend gemachte Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Einträge im individuellen Konto nicht zu erbringen, wenn er vorbehaltlos zum Beweis zugelassen würde. Von weiteren Beweisabnahmen ist abzusehen, da hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Die Vor­instanz hat demnach die Rentenberechnung zu Recht auf der Grundlage der bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden IK-Einträge vorgenommen. Der (am 19. Juli 2013 ergangene) Einspracheentscheid vom 17. April 2013 ist daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführenden ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 6.3 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor­instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE). 6.4 Die Entschädigung des mit Verfügung vom 8. April 2014 eingesetzten amtlichen Anwalts wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik wird für das Beschwerdeverfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Versand: