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C-5123/2008

C-5123/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-24 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. M._______, geboren 1964, (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 14. Januar 2003 aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erleichtert eingebürgert in der Schweiz. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM) die erleichterte Einbürgerung für nichtig. B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahren C-955/2008) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. C. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2008 die Vernehmlassung des BFM vom 14. April 2008 sowie eine Stellungnahme des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) vom 16. Mai 2008 zur Replik zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache setze sich zusammen aus Richterin W._______ (Vorsitz), Richter X._______ und Richter Y._______. Als Gerichtsschreiber sei Z._______ eingesetzt. Für die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 2. Juni 2008 angesetzt. Auf Gesuch hin wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Frist bis zum 20. Juni 2008 erstreckt. D. Am 16. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Richter X._______. Dieser habe auch im Verfahren C-[...] betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mitgewirkt und dabei - wie die anderen im Spruchkörper beteiligten Gerichtspersonen - unverantwortlich und oberflächlich geurteilt. Er habe nicht einmal bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer 1 (recte: 3) nicht eine "Beschwerdeführerin", sondern männlichen Geschlechts sei. Möglicherweise habe Richter X._______ einfach sein Kürzel unter einen Urteilsantrag gestellt, ohne sich mit dem Fall ernsthaft auseinandergesetzt zu haben. Ganz offensichtlich sei im besagten Fall einfach die Vernehmlassung der Vorinstanz abgeschrieben und zum Urteil erhoben worden. Sonst hätten die beteiligten Mit-Urteilenden bei pflichtgemässer Sorgfalt merken müssen, dass der Beschwerdeführer 3 im Urteilszeitpunkt die Rekrutenschule der Schweizer Armee absolviert habe. Die beteiligten Gerichtspersonen hätten dem jungen Wehrmann den Schweizer Pass entzogen, ohne ein Wort darüber zu verlieren, wie sich das Gericht die Folgen eines solchen Urteils vorstelle. Aus diesen Gründen habe Richter X._______ in Ausstand zu treten. Er scheine, wie andere Gerichtspersonen offensichtlich auch, Urteile zu fällen, ohne sich mit den zu beurteilenden Sachverhalten wirklich vertraut zu machen. E. Mit Stellungnahme vom 6. August 2008 beantragt Richter X._______ die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Es sei bedauerlich, dass C._______ im Urteil C-[...] vom [...] fälschlicherweise als Beschwerdeführerin bezeichnet worden sei. Dieses Versehen begründe jedoch keinen Ausstandsgrund. Das Gesetz gewährleiste den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden werde. Die Umstände, die den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchten, seien enumerativ aufgezählt. In diesem Zusammenhang erscheine es zunächst fraglich, inwiefern sich die Rüge auf einen dieser Gründe beziehe und ob auf das Begehren einzutreten sei. Im Weiteren vermöge alleine der Umstand einer falschen Bezeichnung im Rubrum eines anderen Verfahrens noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Überdies lasse das Versehen auch nicht darauf schliessen, es sei unverantwortlich oberflächlich geurteilt worden. Der Rechtsvertreter verkenne, dass er selber in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2004 C._______ als Tochter bezeichnet habe, die noch im schulfähigen Alter sei. Komme hinzu, dass der Betroffene ebenfalls im Personenregisterauszug, der dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZ) am 10. August 2001 übermittelt worden sei, als Tochter aufgeführt worden sei. Dass in der Folge von C._______ als Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, lasse somit in keiner Weise auf ein oberflächliches Vorgehen schliessen, zumal der Betroffene in den weiteren Akten des Beschwerdeverfahrens mit einer Ausnahme entweder mit Namen oder als "Kind" bezeichnet worden sei. In den Akten würden sich auch keinerlei Hinweise über die Absolvierung der Rekrutenschule ergeben. Der Vorwurf, es sei die Vernehmlassung der Vorinstanz abgeschrieben worden, erweise sich nach dem Gesagten als haltlos. Inwiefern ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bestehe, werde zudem nicht dargelegt. F. In seiner Replik vom 4. September 2008 hält der Beschwerdeführer am Ausstandsbegehren fest. Es gehe nicht nur (aber auch) um eine falsche Bezeichnung im Rubrum oder um ein Versehen in der Personenbezeichnung im damaligen Beschwerdeverfahren C-[...]. Sondern in materieller Hinsicht sei die Frage nicht beantwortet, wie der abgelehnte Richter dazu gekommen sei, einen Jugendlichen auszubürgern, der die Rekrutenschule absolviert und sich also militärisch als "echter" Schweizer bewährt habe. Der Richter habe sich die Folgen seines Urteils nicht überlegt und sich also nicht ernsthaft mit der Sache auseinandergesetzt. Gleiches oder ähnliches drohe im vorliegenden "Ausbürgerungsverfahren".

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen solcher Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) betreffend den Ausstand von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) anwendbar (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 16. Juli 2007 E. 1.3).

E. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist die Mitwirkung von Richter X._______ im Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens mit prozessleitender Anordnung vom 21. Mai 2008 bekannt gemacht worden. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 2. Juni 2008 eingeräumt zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Diese Frist ist ihm auf Gesuch hin bis zum 20. Juni 2008 erstreckt worden. Das schriftliche Ausstandsbegehren vom 16. Juni 2008 (Poststempel: 18. Juni 2008) ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar 2008 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zur Beschwerdeführung und damit auch zur Stellung eines Ausstandsbegehrens in diesem Verfahren legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf das Begehren ist daher einzutreten.

E. 2.1 Die Ausstandsgründe sind in Art. 34 Abs. 1 BGG aufgezählt. Vorliegend kommt keiner der speziellen Tatbestände von Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG in Frage, sondern lediglich die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, gemäss welcher Richter und Richterinnen bzw. Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand zu treten haben, wenn sie "aus anderen Gründen" befangen sein könnten. Diese Generalklausel stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit dem früheren Art. 23 Bst. b und c des ehemaligen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Art. 131 BGG) überein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38).

E. 2.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).

E. 2.3 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92 f., je mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Mängel können sodann lediglich den Ausstand in einem bestimmten Verfahren bewirken und haben nicht zur Folge, dass die Gerichtsperson deswegen auch in allen anderen Verfahren als befangen erscheinen würde. Das verfahrensrechtliche Institut des Ausstands ist nicht geeignet, die allfällige Unfähigkeit eines Amtsträgers zu rügen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 138 f., mit Hinweisen).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Richter X._______ offensichtlich Urteile fälle, ohne sich mit dem zu beurteilenden Sachverhalt wirklich vertraut zu machen. Begründet wird diese Rüge mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-[...] vom [...], in welchem Richter X._______ nicht einmal bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer 3 nicht eine "Beschwerdeführerin", sondern männlichen Geschlechts sei. Es sei im besagten Fall ganz offensichtlich einfach die Vernehmlassung der Vorinstanz abgeschrieben und zum Urteil erhoben worden. Die beteiligten Gerichtspersonen hätten dem jungen Wehrmann den Schweizer Pass entzogen, ohne ein Wort darüber zu verlieren, wie sich das Gericht die Folgen eines solchen Urteils vorstelle. Gleiches oder ähnliches drohe im vorliegenden "Ausbürgerungsverfahren".

E. 3.2.1 Beim Beschwerdeführer 3 des Verfahrens C-[...] handelt es sich um einen Mann. Im Rubrum des entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 wurde diese Person jedoch versehentlich als "Beschwerdeführerin" aufgeführt. Dieser Fehler wurde offenbar durch den Rechtsvertreter selber begünstigt, der in seiner Beschwerde vom 9. Juli 2004 jene Person als "die andere Tochter" bezeichnete und in den folgenden Parteieingaben jeweils nur pauschal von den "Kindern" sprach. Zudem war der inzwischen 22-jährige Beschwerdeführer 3 auch im türkischen Personenstandsregisterauszug vom 2. August 2001, der sich in den vorinstanzlichen Akten des besagten Verfahrens befand, mit weiblichem Geschlecht aufgeführt. Einziger Hinweis im Beschwerdedossier auf das männliche Geschlecht des Beschwerdeführers 3 war ein persönliches Schreiben seiner Schwester vom 20. Juli 2004, in welchem diese im Einleitungssatz vom Beschwerdeführer 3 als "meinem Bruder" sprach. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben in den Akten hätte die falsche Geschlechtsbezeichnung zwar vermieden werden können. Den am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen kann indessen nur eine geringfügige Unsorgfalt vorgeworfen werden, zumal das Geschlecht des Beschwerdeführers 3 und dessen daraus resultierende Wehrpflicht erst im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 thematisiert worden sind. Gegenstand des entsprechenden Beschwerdeverfahrens war in erster Linie die Frage gewesen, ob die Beschwerdeführerin 1, durch welche der Beschwerdeführer 3 sein schweizerisches Bürgerrecht erworben hatte, ihre Einbürgerung erschlichen hatte im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Die Ausdehnung der Nichtigerklärung auf den Beschwerdeführer 3 entsprach demgegenüber der gesetzlichen Regelfolge gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG, von welcher nur beim Vorliegen besonderer Umstände hätte abgewichen werden können. Die Nichtberücksichtigung der Absolvierung der Rekrutenschule durch den Beschwerdeführer 3 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher allenfalls Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgerichts sein. Sie erscheint jedoch für sich alleine nicht geeignet, objektive Zweifel an der Unbefangenheit der an der Entscheidfindung beteiligten Gerichtspersonen zu begründen.

E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann - ohne weitere Begründung - geltend macht, die Vernehmlassung der Vorinstanz sei unbesehen zum Urteil erhoben worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem bereits geschilderten Versehen noch aus den eigenständig redigierten Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 ableiten.

E. 3.2.3 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern - wiederum ausgehend vom Fehler in der Geschlechtsbezeichnung des Beschwerdeführers 3 im Verfahren C-[...] - "gleiches oder ähnliches" auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-955/2008 drohen könnte. Selbst wenn Richter X._______ bezogen auf das Verfahren C-[...] als befangen betrachtet werden müsste, bedürfte es weiterer konkreter Anhaltspunkte, welche den Anschein der Befangenheit in Bezug auf das Beschwerdeverfahren C-955/2008 zu begründen vermöchten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterlässt es hingegen darzulegen, dass zwischen ihm und Richter X._______ eine besondere persönliche Beziehung bestehen würde, welche einer unabhängigen Entscheidfindung entgegenstehen könnte. Ebenso fehlt es an objektiven Indizien, dass Richter X._______ bei Verfahren betreffend Nichtigerklärung von erleichterten Einbürgerungen generell bzw. unbesehen die Verfügungen des BFM schützen würde (vgl. etwa die unter seiner Mitwirkung zustande gekommene Gutheissung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2448/2007 vom 15. August 2008). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der implizit erhobene Vorwurf, Richter X._______ sowie die weiteren am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-[...] vom [...] beteiligten Gerichtspersonen würden ihr Amt generell nicht gewissenhaft bzw. unabhängig ausüben, grundsätzlich nicht Gegenstand eines Ausstandsbegehrens sein kann, sondern gegebenenfalls auf dem Wege eines Amtsenthebungsverfahrens vor der Bundesversammlung geltend zu machen wäre (vgl. Art. 10 VGG).

E. 3.3 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche Richter X._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren als befangen erscheinen lassen könnten. Das Ausstandsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Ausstandsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren vom 16. Juni 2008 wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5123/2008 {T 0/2} Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Ausstandsbegehren). Sachverhalt: A. M._______, geboren 1964, (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 14. Januar 2003 aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erleichtert eingebürgert in der Schweiz. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM) die erleichterte Einbürgerung für nichtig. B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahren C-955/2008) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. C. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2008 die Vernehmlassung des BFM vom 14. April 2008 sowie eine Stellungnahme des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) vom 16. Mai 2008 zur Replik zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache setze sich zusammen aus Richterin W._______ (Vorsitz), Richter X._______ und Richter Y._______. Als Gerichtsschreiber sei Z._______ eingesetzt. Für die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 2. Juni 2008 angesetzt. Auf Gesuch hin wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Frist bis zum 20. Juni 2008 erstreckt. D. Am 16. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Richter X._______. Dieser habe auch im Verfahren C-[...] betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mitgewirkt und dabei - wie die anderen im Spruchkörper beteiligten Gerichtspersonen - unverantwortlich und oberflächlich geurteilt. Er habe nicht einmal bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer 1 (recte: 3) nicht eine "Beschwerdeführerin", sondern männlichen Geschlechts sei. Möglicherweise habe Richter X._______ einfach sein Kürzel unter einen Urteilsantrag gestellt, ohne sich mit dem Fall ernsthaft auseinandergesetzt zu haben. Ganz offensichtlich sei im besagten Fall einfach die Vernehmlassung der Vorinstanz abgeschrieben und zum Urteil erhoben worden. Sonst hätten die beteiligten Mit-Urteilenden bei pflichtgemässer Sorgfalt merken müssen, dass der Beschwerdeführer 3 im Urteilszeitpunkt die Rekrutenschule der Schweizer Armee absolviert habe. Die beteiligten Gerichtspersonen hätten dem jungen Wehrmann den Schweizer Pass entzogen, ohne ein Wort darüber zu verlieren, wie sich das Gericht die Folgen eines solchen Urteils vorstelle. Aus diesen Gründen habe Richter X._______ in Ausstand zu treten. Er scheine, wie andere Gerichtspersonen offensichtlich auch, Urteile zu fällen, ohne sich mit den zu beurteilenden Sachverhalten wirklich vertraut zu machen. E. Mit Stellungnahme vom 6. August 2008 beantragt Richter X._______ die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Es sei bedauerlich, dass C._______ im Urteil C-[...] vom [...] fälschlicherweise als Beschwerdeführerin bezeichnet worden sei. Dieses Versehen begründe jedoch keinen Ausstandsgrund. Das Gesetz gewährleiste den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden werde. Die Umstände, die den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchten, seien enumerativ aufgezählt. In diesem Zusammenhang erscheine es zunächst fraglich, inwiefern sich die Rüge auf einen dieser Gründe beziehe und ob auf das Begehren einzutreten sei. Im Weiteren vermöge alleine der Umstand einer falschen Bezeichnung im Rubrum eines anderen Verfahrens noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Überdies lasse das Versehen auch nicht darauf schliessen, es sei unverantwortlich oberflächlich geurteilt worden. Der Rechtsvertreter verkenne, dass er selber in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2004 C._______ als Tochter bezeichnet habe, die noch im schulfähigen Alter sei. Komme hinzu, dass der Betroffene ebenfalls im Personenregisterauszug, der dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZ) am 10. August 2001 übermittelt worden sei, als Tochter aufgeführt worden sei. Dass in der Folge von C._______ als Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, lasse somit in keiner Weise auf ein oberflächliches Vorgehen schliessen, zumal der Betroffene in den weiteren Akten des Beschwerdeverfahrens mit einer Ausnahme entweder mit Namen oder als "Kind" bezeichnet worden sei. In den Akten würden sich auch keinerlei Hinweise über die Absolvierung der Rekrutenschule ergeben. Der Vorwurf, es sei die Vernehmlassung der Vorinstanz abgeschrieben worden, erweise sich nach dem Gesagten als haltlos. Inwiefern ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bestehe, werde zudem nicht dargelegt. F. In seiner Replik vom 4. September 2008 hält der Beschwerdeführer am Ausstandsbegehren fest. Es gehe nicht nur (aber auch) um eine falsche Bezeichnung im Rubrum oder um ein Versehen in der Personenbezeichnung im damaligen Beschwerdeverfahren C-[...]. Sondern in materieller Hinsicht sei die Frage nicht beantwortet, wie der abgelehnte Richter dazu gekommen sei, einen Jugendlichen auszubürgern, der die Rekrutenschule absolviert und sich also militärisch als "echter" Schweizer bewährt habe. Der Richter habe sich die Folgen seines Urteils nicht überlegt und sich also nicht ernsthaft mit der Sache auseinandergesetzt. Gleiches oder ähnliches drohe im vorliegenden "Ausbürgerungsverfahren". Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen solcher Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) betreffend den Ausstand von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) anwendbar (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 16. Juli 2007 E. 1.3). 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist die Mitwirkung von Richter X._______ im Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens mit prozessleitender Anordnung vom 21. Mai 2008 bekannt gemacht worden. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 2. Juni 2008 eingeräumt zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Diese Frist ist ihm auf Gesuch hin bis zum 20. Juni 2008 erstreckt worden. Das schriftliche Ausstandsbegehren vom 16. Juni 2008 (Poststempel: 18. Juni 2008) ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar 2008 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zur Beschwerdeführung und damit auch zur Stellung eines Ausstandsbegehrens in diesem Verfahren legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf das Begehren ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Ausstandsgründe sind in Art. 34 Abs. 1 BGG aufgezählt. Vorliegend kommt keiner der speziellen Tatbestände von Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG in Frage, sondern lediglich die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, gemäss welcher Richter und Richterinnen bzw. Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand zu treten haben, wenn sie "aus anderen Gründen" befangen sein könnten. Diese Generalklausel stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit dem früheren Art. 23 Bst. b und c des ehemaligen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Art. 131 BGG) überein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38). 2.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen). 2.3 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92 f., je mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Mängel können sodann lediglich den Ausstand in einem bestimmten Verfahren bewirken und haben nicht zur Folge, dass die Gerichtsperson deswegen auch in allen anderen Verfahren als befangen erscheinen würde. Das verfahrensrechtliche Institut des Ausstands ist nicht geeignet, die allfällige Unfähigkeit eines Amtsträgers zu rügen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 138 f., mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Richter X._______ offensichtlich Urteile fälle, ohne sich mit dem zu beurteilenden Sachverhalt wirklich vertraut zu machen. Begründet wird diese Rüge mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-[...] vom [...], in welchem Richter X._______ nicht einmal bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer 3 nicht eine "Beschwerdeführerin", sondern männlichen Geschlechts sei. Es sei im besagten Fall ganz offensichtlich einfach die Vernehmlassung der Vorinstanz abgeschrieben und zum Urteil erhoben worden. Die beteiligten Gerichtspersonen hätten dem jungen Wehrmann den Schweizer Pass entzogen, ohne ein Wort darüber zu verlieren, wie sich das Gericht die Folgen eines solchen Urteils vorstelle. Gleiches oder ähnliches drohe im vorliegenden "Ausbürgerungsverfahren". 3.2 3.2.1 Beim Beschwerdeführer 3 des Verfahrens C-[...] handelt es sich um einen Mann. Im Rubrum des entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 wurde diese Person jedoch versehentlich als "Beschwerdeführerin" aufgeführt. Dieser Fehler wurde offenbar durch den Rechtsvertreter selber begünstigt, der in seiner Beschwerde vom 9. Juli 2004 jene Person als "die andere Tochter" bezeichnete und in den folgenden Parteieingaben jeweils nur pauschal von den "Kindern" sprach. Zudem war der inzwischen 22-jährige Beschwerdeführer 3 auch im türkischen Personenstandsregisterauszug vom 2. August 2001, der sich in den vorinstanzlichen Akten des besagten Verfahrens befand, mit weiblichem Geschlecht aufgeführt. Einziger Hinweis im Beschwerdedossier auf das männliche Geschlecht des Beschwerdeführers 3 war ein persönliches Schreiben seiner Schwester vom 20. Juli 2004, in welchem diese im Einleitungssatz vom Beschwerdeführer 3 als "meinem Bruder" sprach. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben in den Akten hätte die falsche Geschlechtsbezeichnung zwar vermieden werden können. Den am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen kann indessen nur eine geringfügige Unsorgfalt vorgeworfen werden, zumal das Geschlecht des Beschwerdeführers 3 und dessen daraus resultierende Wehrpflicht erst im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 thematisiert worden sind. Gegenstand des entsprechenden Beschwerdeverfahrens war in erster Linie die Frage gewesen, ob die Beschwerdeführerin 1, durch welche der Beschwerdeführer 3 sein schweizerisches Bürgerrecht erworben hatte, ihre Einbürgerung erschlichen hatte im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Die Ausdehnung der Nichtigerklärung auf den Beschwerdeführer 3 entsprach demgegenüber der gesetzlichen Regelfolge gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG, von welcher nur beim Vorliegen besonderer Umstände hätte abgewichen werden können. Die Nichtberücksichtigung der Absolvierung der Rekrutenschule durch den Beschwerdeführer 3 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher allenfalls Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgerichts sein. Sie erscheint jedoch für sich alleine nicht geeignet, objektive Zweifel an der Unbefangenheit der an der Entscheidfindung beteiligten Gerichtspersonen zu begründen. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann - ohne weitere Begründung - geltend macht, die Vernehmlassung der Vorinstanz sei unbesehen zum Urteil erhoben worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem bereits geschilderten Versehen noch aus den eigenständig redigierten Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 ableiten. 3.2.3 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern - wiederum ausgehend vom Fehler in der Geschlechtsbezeichnung des Beschwerdeführers 3 im Verfahren C-[...] - "gleiches oder ähnliches" auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-955/2008 drohen könnte. Selbst wenn Richter X._______ bezogen auf das Verfahren C-[...] als befangen betrachtet werden müsste, bedürfte es weiterer konkreter Anhaltspunkte, welche den Anschein der Befangenheit in Bezug auf das Beschwerdeverfahren C-955/2008 zu begründen vermöchten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterlässt es hingegen darzulegen, dass zwischen ihm und Richter X._______ eine besondere persönliche Beziehung bestehen würde, welche einer unabhängigen Entscheidfindung entgegenstehen könnte. Ebenso fehlt es an objektiven Indizien, dass Richter X._______ bei Verfahren betreffend Nichtigerklärung von erleichterten Einbürgerungen generell bzw. unbesehen die Verfügungen des BFM schützen würde (vgl. etwa die unter seiner Mitwirkung zustande gekommene Gutheissung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2448/2007 vom 15. August 2008). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der implizit erhobene Vorwurf, Richter X._______ sowie die weiteren am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-[...] vom [...] beteiligten Gerichtspersonen würden ihr Amt generell nicht gewissenhaft bzw. unabhängig ausüben, grundsätzlich nicht Gegenstand eines Ausstandsbegehrens sein kann, sondern gegebenenfalls auf dem Wege eines Amtsenthebungsverfahrens vor der Bundesversammlung geltend zu machen wäre (vgl. Art. 10 VGG). 3.3 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche Richter X._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren als befangen erscheinen lassen könnten. Das Ausstandsbegehren ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Ausstandsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren vom 16. Juni 2008 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: