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C-5109/2019

C-5109/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-15 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 13.11.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_651/2020) Abteilung III C-5109/2019 Urteil vom 15. September 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 29. August 2019). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) nach dem Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2222/2013, B-3427/2013 vom 12. Mai 2015 mit Verfügung vom 29. August 2019 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine von 1. September 2008 bis 28. Februar 2019 befristete halbe Invalidenrente zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert Frist bis zum 7. November 2019 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2019, adressiert an das Schweizerische Bundesgericht Luzern, um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) ersucht hat, dass das Bundesgericht mit Schreiben vom 12. November 2019 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde weitergeleitet hat (BVGer-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 ihre Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 aufgehoben und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, bis zum 16. Dezember 2019 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unvollständig (ohne Seite 1 und 2), nur teilweise ausgefüllt und ohne es unterzeichnet zu haben mit acht Belegen eingereicht hat (BVGer-act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020 aufgefordert hat, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 28. Februar 2020 zu vervollständigen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 10), dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit vier Belegen eingereicht hat (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten) mangels Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 abgewiesen und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 13), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_242/2020 vom 13. Mai 2020 auf eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist und das Bundesverwaltungsgericht angewiesen hat, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen (BVGer-act. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 den Beschwerdeführer erneut aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen aber Erhalt der Verfügung zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 20), dass das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_421/2020 vom 20. Juli 2020 nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer für die Bezahlung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen nach Empfang des Urteils angesetzt hat (BVGer-act. 25), dass sich der Beschwerdeführer am 5. August 2020 telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht erkundigt hat, ob die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von 20 Tagen, die ihm mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2020 (9C_421/2020) angesetzt wurde, erstreckt werden könne (BVGer-act. 26), dass dem Beschwerdeführer dabei die Auskunft erteilt wurde, dass die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von 20 Tagen aufgrund des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August erst am 16. August 2020 zu laufen beginne und demnach am 4. September 2020 ablaufe, weshalb derzeit keine Fristerstreckung nötig sei, dass der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen wurde, dass ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch schriftlich, mit einer Begründung und vor Ablauf der Frist eingereicht werden müsste (BVGer-act. 26), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_421/2020 vom 20. Juli 2020 zur Leistung des Kostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen ab Empfang des bundesgerichtlichen Urteils 9C_421/2020 ansetzte, dass aufgrund der telefonischen Anfrage des Beschwerdeführers erstellt ist, dass er das Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2020 vom 20. Juli 2020 spätestens am 5. August 2020 erhalten hat, dass die 20-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- aufgrund des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a VwVG) damit am 16. August 2020 zu laufen begann und am 4. September 2020 endete, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 27), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: