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C-5106/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-15 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-5106/2022

U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2022.

C-5106/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: die Be- schwerdeführerin) mit Verfügung vom 15. Juni 2022 abwies (Beschwerde- akten [BVGer-act.] 2 Beilage), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Poststempel) mit dem Titel «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegenüber der Vorinstanz gel- tend machte, die Verfasserin und Zeichnerin des oben angegebenen Be- scheides habe wider besseren Wissens behauptet, dass keine Arbeitsun- fähigkeit während eines Jahres vorgelegen habe resp. vorliege, weshalb sie gegen diese eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhebe (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 8. November 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2), dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

14. November 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufforderte, dem Gericht innert 10 Tagen ab Erhalt mitzuteilen, ob sie eine (klassische) Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 31 ff. VGG erheben will, mit der sie die Aufhebung der Verfügung vom

15. Juni 2022 und die Zusprache einer Invalidenrente beantragt, oder ob sie eine ausserhalb der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts lie- gende Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 VwVG gegen die IVSTA erheben möchte (BVGer-act. 3), dass die Verfügung vom 14. November 2022 der Beschwerdeführerin am

18. November 2022 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4), dass sich die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist nicht ver- nehmen liess, weshalb die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. No- vember 2022 gestützt auf die Akten entschied, dass die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 6. Juli 2022 vom Gericht als Beschwerde im Sinne von Art. 31 ff. VGG entgegengenommen werde (BVGer-act. 5), dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung vom 30. November 2022 aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5),

C-5106/2022 Seite 3 dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs- gericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Verfügung vom 30. November 2022, mit der die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 800.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Emp- fang dieser Verfügung, aufgefordert wurde (BVGer-act. 5), der Beschwer- deführerin am 2. Dezember 2022 zugestellt und somit eröffnet wurde (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle- gen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5106/2022 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-5106/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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