Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1944 geborene, seit 1. Januar 2008 in Schweden wohnhafte Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit 3. April 1979 mit B._______, geb. (...) 1955, verheiratet (vgl. act. 28, S. 1 f.; act. 30, S. 3 f.; act. 51, S. 1). Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor; C._______ (geb. [...] 1979), D._______ (geb. [...] 1981), E._______ (geb. [...] 1985) und F._______ (geb. [...] 1997). Seit 1. Oktober 1979 hatte der Versicherte Anspruch auf Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; ab 1. Oktober 1979 eine ganze IV-Rente [vgl. act. 19, S. 28, 31, 34], ab 1. Juli 1986 eine halbe IV-Rente [act. 19, S. 3-11, 16-18, 36], vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 eine ganze IV-Rente [act. 19, S. 1] und ab 1. Januar 2007 wieder eine halbe IV-Rente [act. 20, S. 1 f.; act. 53, S. 24]). B. B.a Am 8. Januar 2009 meldete sich der Versicherte (vgl. act. 51, S. 1) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei der Ausgleichskasse G._______ in (...) an (act. 27, S. 2), welche die Anmeldung zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) übermittelte (act. 27, S. 1; act. 28). B.b Die von der SAK durchgeführte Vergleichsrechnung ergab, dass die Berechnungsgrundlagen der AHV-Altersrente im Vergleich zu jenen der IV-Rente für den Versicherten vorteilhafter waren (act. 34, S. 7 f.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'751.- zu. (act. 33). Der Rentenberechnung wurden eine Beitragszeit von 44 vollen Versicherungsjahren (anwendbare Rentenskala: 44), 14 Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'408.- zugrunde gelegt (act. 33, S. 2; act. 34). Der Anspruch auf eine Altersrente sowie deren Höhe wurden dem Versicherten von der SAK jährlich bestätigt (act. 37, 45, 57, 61, 65, 71, 93). Zuletzt betrug die Altersrente monatlich Fr. 1'805.- (act. 102). B.c Mit Verfügung vom 9. April 2018 wurde dem Versicherten in Ersatz der Verfügung vom 8. Mai 2013 (recte: Verfügung vom 25. Juni 2009) mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'633.- zugesprochen (act. 119). Der Rentenberechnung lagen eine Beitragszeit von 14 vollen Versicherungsjahren (anwendbare Rentenskala: 44) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'250.- zugrunde (act. 119, S. 3). B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2018 sowie die Wiederausrichtung der Altersrente in Höhe von Fr. 1'805.- mit Wirkung ab 1. Mai 2018. Er beanstandete im Wesentlichen, dass ihm ohne Erklärung bzw. Begründung die Altersrente von Fr. 1'805.- auf Fr. 1'633.- gekürzt worden sei (act. 120). B.e Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2018 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung hielt die SAK hauptsächlich fest, dass mit dem Beginn des Anspruchs der Ehefrau des Versicherten auf eine Altersrente ab dem 1. Mai 2018 die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und gegenseitig hälftig angerechnet worden seien. Da die Ehefrau erst im Mai 1982 in die Schweiz gekommen sei und die Eheleute die Schweiz im Dezember 2007 verlassen hätten und somit ab 2008 nicht mehr AHV-versichert gewesen seien, seien die Einkommen von 1982 bis 2007 geteilt worden. Die Summe der vom Versicherten von 1982 bis 2007 erzielten Einkommen habe sich durch die Einkommensteilung von Fr. 761'827.- auf Fr. 393'449.- reduziert, womit auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen eine entsprechende Kürzung erfahren habe. Diese Begründung hätte in der Rentenverfügung eigentlich enthalten sein müssen, sei aber irrtümlicherweise nur in der Rentenverfügung der Ehefrau erwähnt worden (act. 121). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. August 2018 und die Weiterausrichtung der bis April 2018 gewährten Rente (in Höhe von monatlich Fr. 1'805.-). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass seine Ehefrau erst im Mai 1982 in die Schweiz gekommen und AHV-versichert gewesen sei. Seine Ehefrau sei bis zur Heirat am 3. April 1979 Bürgerin von (...) gewesen und habe bis zur Auswanderung nach Schweden selbst oder durch ihn AHV-Beiträge geleistet. Zudem sei sie von 1972 bis zur Geburt des Sohnes am 1. Mai 1979 bei H._______ in (...) tätig gewesen. Im Weiteren fehlten bei seiner Ehefrau Erziehungsgutschriften für die Jahre 1981 und 1982. Von Oktober 1979 bis März 1981 seien sie in England gewesen. Im Gegensatz zu ihm habe seine Ehefrau in dieser Zeit offenbar keine AHV-Beiträge geleistet. Schliesslich scheine auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht zu stimmen. So sei am 24. Februar 2012 von Fr. 43'152.- ausgegangen worden, am 9. April 2018 hingegen noch von Fr. 35'250.- (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2018 und unter Beilage eines Rentenberechnungsblattes vom 4. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. In der Begründung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit April 1979 verheiratet seien, weshalb eine Einkommensteilung erst ab dem Kalenderjahr 1980 in Betracht kommen würde, sofern beide Ehegatten AHV-versichert gewesen seien. In ihrem Rentenantrag habe die Ehefrau folgende Wohnsitze im Ausland angegeben: vom 7. Oktober 1979 bis 30. April 1981 in Grossbritannien und seit 8. Oktober 2007 in Schweden. Der Beschwerdeführer sei von Januar 1980 bis März 1981 freiwillig AHV-versichert gewesen. Tatsächlich sei damit auch die Ehefrau von Januar 1980 bis März 1981 automatisch mitversichert gewesen gemäss damals geltendem Gesetz. Mithin müsste die Hälfte des Einkommens 1980 und 1981 des Beschwerdeführers der Ehefrau zufliessen. Zudem hätte die Ehefrau für die Jahre 1980 und 1981 Anspruch auf die Hälfte der Erziehungsgutschriften, welche dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2018 ganz angerechnet worden seien. Dies hätte zur Folge, dass die Erziehungsgutschrift für den Beschwerdeführer geringer ausfallen würde. Da nun aber die angefochtene Altersrente des Beschwerdeführers mit den für ihn günstigeren Grundlagen der IV-Rente berechnet worden sei, hätten die erwähnten Korrekturen keinen Einfluss auf die Höhe seiner Altersrente. Diese bleibe gleich, nämlich Fr. 1'633.- (BVGer-act. 3). E. Nachdem die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt abgelaufen war (BVGer-act. 4, 5), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 abgeschlossen (BVGer-act. 6). F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines Wohnsitzes in Schweden besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) im Juni 2009 erreicht. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. Juli 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; BGE 117 V 121 E. 3 und E. 4.8 unten).
E. 3.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. August 2018, mit welchem diese ihre Verfügung vom 9. April 2018 respektive die darin infolge der Entstehung des Altersrentenanspruchs der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Mai 2018 neu festgesetzte Altersrente des erstrentenberechtigten Beschwerdeführers in Höhe von monatlich Fr. 1'633.- bestätigt hat.
E. 3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Entsprechend dem Einspracheentscheid vom 21. August 2018 bilden der mit Wirkung ab 1. Mai 2018 neu festgesetzte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente bzw. deren Berechnungsgrundlagen den Anfechtungsgegenstand. Aus diesem Grund können die Vorbringen des Beschwerdeführers nur insoweit geprüft werden, als sie einen Einfluss auf die Höhe seiner Altersrente haben. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen der Altersrente seiner Ehefrau verlangt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn gemäss der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung gemachten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Angabe hat die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Einsprache (bzw. Beschwerde) gegen ihre Altersrentenverfügung erhoben, womit diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 4.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch Rz. 3116, 3118 und 5651 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2018, gültig ab 1. Januar 2003).
E. 4.3 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). In Ablösungsfällen ist die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrunde zu legen (Rz. 5655 RWL). Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, ist die zum Vergleich heranzuziehende AHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestimmen (Rz. 5656 RWL). Die AHV-Rente wird gemäss den im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen ermittelt. Ein Karrierezuschlag zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wird bei dieser Berechnung nicht gewährt, auch wenn ein solcher bei der Berechnung der bisherigen Invalidenrente zu berücksichtigen war (Rz. 5657 RWL). Festzuhalten ist, dass bei der Ablösung der bisherigen IV-Rente durch eine neue Hauptrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht ausschliesst (BGE 117 V 121 E. 3; vgl. auch Urteil des EVG [heute: BGer] H 88/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1.1).
E. 4.4 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV).
E. 4.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.
E. 4.6 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG; vgl. auch Art. 50b Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahrs aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 Satz 1 AHVV). Nicht zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV).
E. 4.7 Versicherten wird gemäss Art. 29sexies AHVG für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Abs. 1 Satz 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten zu den Erziehungsgutschriften, insbesondere deren Anrechnung für den Fall, dass lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist. Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV wird dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
E. 4.8 Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG; Urteil des BGer 9C_641/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2). Die Neuberechnung dieser Rente wird auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Dabei sind für den erstrentenberechtigten Ehegatten dieselben Vergleichsrechnungen - nunmehr unter Einbezug der geteilten Einkommen - vorzunehmen, die für die Festsetzung der bisherigen Rente massgebend waren (Rz. 5708 RWL). Für die beiden neu ermittelten Renten ist der Plafond nach den allgemeinen Regeln zu prüfen (Rz. 5710; vgl. Art. 35 AHVG). War der erstrentenberechtigte Ehegatte vor dem Anspruch auf seine Altersrente in rentenbegründendem Ausmass invalid, so ist für diesen nebst der Neuberechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Rentenalters noch eine Neuberechnung der Invalidenrente vorzunehmen. Ausgerichtet wird die Rente, welche für das Ehepaar im Gesamtbetrag (inkl. Rente des anderen Ehegatten und allfälligen Kinderrenten) günstiger ist (Rz. 5711 RWL; Urteil des EVG H 277/99 vom 5. Juni 2001 E. 2b).
E. 5.1 Vorliegend bezog der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente (am 1. Juli 2009) eine IV-Rente (vgl. Sachverhalt A). Damit handelte es sich um einen Ablösungsfall, und die Vorinstanz nahm entsprechend 2009 eine Vergleichsrechnung vor für die Beurteilung, ob die Berechnung der Altersrente mit den für die IV-Rente massgebenden Grundlagen für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist. Da dies nicht der Fall war, wurde die Altersrente nach den Grundlagen der AHV im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs bestimmt. Der Beschwerdeführer wies - unter Anrechnung von Jugendjahren - eine vollständige Beitragsdauer von 44 Jahren auf, womit die Rentenskala 44 anwendbar war. Es wurden ihm für die Erziehungsjahre vom 1. Januar 1980 (Geburt des ersten Kindes: [...] 1979) bis 31. Dezember 2007 (Auswanderung nach Schweden per 1. Januar 2008) 28 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet. Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen betrug Fr. 42'408.-. Daraus resultierte eine monatliche Altersrente von Fr. 1'751.- (vgl. act. 33, S. 2; act. 34) bzw. inflationsbereinigt zuletzt Fr. 1'805.- (act. 102).
E. 5.2 Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers (durch Vorbezug der Rente um ein Jahr, vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG i.V.m Art. 40 Abs. 1 AHVG) per 1. Mai 2018 ebenfalls AHV-rentenberechtigt geworden war, berechnete die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers unter Vornahme der Einkommensteilung neu. Durch die Einkommensteilung und gegenseitige Einkommensanrechnung reduzierte sich die Einkommenssumme des Beschwerdeführers, was zu einem geringeren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und damit zu einer im Vergleich zur Rentenzusprache im Juni 2009 geringeren Altersrente führte (vgl. act. 121). Da der Beschwerdeführer vor Entstehung seines Anspruchs auf eine Altersrente eine IV-Rente bezog, nahm die IV-Stelle im Sinne eines Vergleichs auch eine Neuberechnung der Altersrente anhand der für die IV-Rente massgebenden Berechnungsgrundlagen vor. Im Gegensatz zur AHV, wo der Eintritt des Rentenalters als Versicherungsfall gilt, ist im Rahmen der IV der Eintritt der Invalidität als Versicherungsfall massgebend. Da die Invalidität beim Beschwerdeführer bereits im Oktober 1979 und damit in dem noch nicht der Einkommensteilung unterliegenden Jahr der Eheschliessung ([...] 1979) eintrat, findet im Rahmen der Rentenberechnung nach den Grundlagen der IV keine Einkommensteilung statt. Zudem werden in dieser Berechnung auch keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt, da das erste Kind des Beschwerdeführers 1979 geboren wurde und somit Erziehungsgutschriften erst ab 1980 anrechenbar sind. Damit erfahren die bei der Berechnung der IV-Rente im Jahr 1979 zugrunde gelegten Elemente keine Änderung. Es ist daher - wie bereits im Zeitpunkt der Entstehung des IV-Rentenanspruchs im Oktober 1979 - von einer Einkommenssumme von Fr. 154'092.- auszugehen (vgl. act. 18, S. 32; vgl. IK-Auszüge, act. 21; act. 52, act. 33, S. 4: Einkommenssumme der massgebenden Jahre nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. 1965 bis 1978). Unter Berücksichtigung des anwendbaren Aufwertungsfaktors von 1.3 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 200'320.-, welchem ein Karrierezuschlag von 10 % hinzuzurechnen ist (Fr. 220'352.-; vgl. act. 18, S. 3). Dividiert durch die (vollständige) Beitragsdauer von 14 Jahren (1965 bis 1979) ergibt sich im Jahr 1979 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'739.- bzw. inflationsbereinigt bis 2018 von Fr. 35'250.- (vgl. Berechnungsblatt, S. 13, Beilage zu BVGer-act. 3). Im Ergebnis resultiert somit eine Rente in Höhe von Fr. 1'633.- (vgl. Rententabellen des BSV von 2018, gültig ab 1. Januar 2015, Tabelle "Rentenskala 44", S. 18; < www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 20.1.2020). Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3) ist nicht zu beanstanden. Da die Altersrente mit den IV-Berechnungsgrundlagen im Vergleich zu der mit den AHV-Berechnungsgrundlagen ermittelten Altersrente höher ausfiel und damit für den Beschwerdeführer sowie in der Gesamtbetrachtung vorteilhafter war (vgl. Rz. 5711 RWL), sprach ihm die Vorinstanz in Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG zu Recht eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'633.- zu.
E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gemachten Beanstandungen, wonach seiner Ehefrau zusätzliche Beitragszeiten und Erziehungsgutschriften hätten angerechnet werden müssen, beziehen sich - soweit sie überhaupt einen Einfluss auf die Altersrente des Beschwerdeführers haben können - auf die Zeit ab 1980 und betreffen damit ausschliesslich die AHV-Berechnungsgrundlagen. Tatsächlich hat die Vorinstanz - wie in der Vernehmlassung ausgeführt - übersehen, dass die mit dem Beschwerdeführer von Oktober 1979 bis März 1981 (vgl. act. 16, S. 3) im Ausland weilende Ehefrau in der Zeit von Januar 1980 bis März 1981 AHV-versichert war (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3, S. 5). Gemäss damals geltender Gesetzeslage war sie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum freiwillig AHV-versichert war, automatisch mitversichert (vgl. Art. 2 Abs. 4 AHVG in der von 1954 bzw. 1969 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3a). Daraus folgt, dass für die Zeit von Januar 1980 bis März 1981 die Einkommen der Ehegatten hälftig zu teilen und gegenseitig anzurechnen sind. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im erwähnten Zeitraum kein Einkommen erzielt hat, würde die Hälfte des Einkommens des Ehemannes von 1980 und 1981 (1980: Fr. 2'000.-, 1981: Fr. 3'602.-) der Ehefrau zufliessen, womit sich die Einkommenssumme des Ehemannes um Fr. 2'801.- reduzieren würde. Im Weiteren folgt aus der AHV-Unterstellung der Ehefrau für die Zeit von Januar 1980 bis März 1981, dass diese Anspruch auf die Hälfte der Erziehungsgutschriften für die Jahre 1980 und 1981 hätte. Gemäss Angabe der Vorinstanz in der Vernehmlassung wurden dem Beschwerdeführer in der der Verfügung vom 9. April 2018 zugrunde liegenden Berechnung für diese Jahre fälschlicherweise zwei ganze Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. BVGer-act. 3, S. 2). Nach dem Gesagten würde die Vornahme der erwähnten Korrekturen (Einkommensteilung sowie hälftige Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1980 und 1981) einzig dazu führen, dass die gemäss den AHV-Grundlagen berechnete Altersrente des Beschwerdeführers niedriger ausfallen würde (nämlich Fr. 1'572.-, vgl. Rentenberechnungsblatt vom 4. Oktober 2018, S. 12, Beilage zu BVGer-act. 3). Da die gemäss den AHV-Berechnungsgrundlagen ermittelte Altersrente jedoch bereits gemäss der Verfügung vom 9. April 2018 tiefer war als die nach den IV-Grundlagen berechnete Altersrente, änderte sich im Ergebnis nichts. Dem Beschwerdeführer wäre nach wie vor die auf den Berechnungsgrundlagen der IV basierende Altersrente in Höhe von Fr. 1'633.- zuzusprechen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat schliesslich noch vorgebracht, das von der Vorinstanz ermittelte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen könne nicht stimmen, da ihm am 24. Februar 2012 Fr. 43'152.- angerechnet worden seien, in der bestrittenen Verfügung vom 9. April 2018 hingegen nur noch Fr. 35'250.-. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dem in der Mitteilung der SAK vom 24. Februar 2012 erwähnten Betrag um das vor der Einkommensteilung und gemäss den AHV-Grundlagen ermittelte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen handelt. Nach Durchführung der Einkommensteilung per 1. Mai 2018 beträgt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss AHV-Berechnungsgrundlagen noch Fr. 32'430.- und liegt damit unter dem nach den IV-Berechnungsgrundlagen ermittelten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 35'250.- (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3, S. 12. f.). Wie bereits erwähnt, gibt es an der diesbezüglichen Berechnung der Vorinstanz nichts zu beanstanden.
E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, somit als unbegründet abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. August 2018 zu bestätigen.
E. 7.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5087/2018 Urteil vom 20. Februar 2020 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Schweden), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung (Verfügung vom 21. August 2018). Sachverhalt: A. Der am (...) 1944 geborene, seit 1. Januar 2008 in Schweden wohnhafte Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit 3. April 1979 mit B._______, geb. (...) 1955, verheiratet (vgl. act. 28, S. 1 f.; act. 30, S. 3 f.; act. 51, S. 1). Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor; C._______ (geb. [...] 1979), D._______ (geb. [...] 1981), E._______ (geb. [...] 1985) und F._______ (geb. [...] 1997). Seit 1. Oktober 1979 hatte der Versicherte Anspruch auf Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; ab 1. Oktober 1979 eine ganze IV-Rente [vgl. act. 19, S. 28, 31, 34], ab 1. Juli 1986 eine halbe IV-Rente [act. 19, S. 3-11, 16-18, 36], vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 eine ganze IV-Rente [act. 19, S. 1] und ab 1. Januar 2007 wieder eine halbe IV-Rente [act. 20, S. 1 f.; act. 53, S. 24]). B. B.a Am 8. Januar 2009 meldete sich der Versicherte (vgl. act. 51, S. 1) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei der Ausgleichskasse G._______ in (...) an (act. 27, S. 2), welche die Anmeldung zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) übermittelte (act. 27, S. 1; act. 28). B.b Die von der SAK durchgeführte Vergleichsrechnung ergab, dass die Berechnungsgrundlagen der AHV-Altersrente im Vergleich zu jenen der IV-Rente für den Versicherten vorteilhafter waren (act. 34, S. 7 f.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'751.- zu. (act. 33). Der Rentenberechnung wurden eine Beitragszeit von 44 vollen Versicherungsjahren (anwendbare Rentenskala: 44), 14 Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'408.- zugrunde gelegt (act. 33, S. 2; act. 34). Der Anspruch auf eine Altersrente sowie deren Höhe wurden dem Versicherten von der SAK jährlich bestätigt (act. 37, 45, 57, 61, 65, 71, 93). Zuletzt betrug die Altersrente monatlich Fr. 1'805.- (act. 102). B.c Mit Verfügung vom 9. April 2018 wurde dem Versicherten in Ersatz der Verfügung vom 8. Mai 2013 (recte: Verfügung vom 25. Juni 2009) mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'633.- zugesprochen (act. 119). Der Rentenberechnung lagen eine Beitragszeit von 14 vollen Versicherungsjahren (anwendbare Rentenskala: 44) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'250.- zugrunde (act. 119, S. 3). B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2018 sowie die Wiederausrichtung der Altersrente in Höhe von Fr. 1'805.- mit Wirkung ab 1. Mai 2018. Er beanstandete im Wesentlichen, dass ihm ohne Erklärung bzw. Begründung die Altersrente von Fr. 1'805.- auf Fr. 1'633.- gekürzt worden sei (act. 120). B.e Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2018 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung hielt die SAK hauptsächlich fest, dass mit dem Beginn des Anspruchs der Ehefrau des Versicherten auf eine Altersrente ab dem 1. Mai 2018 die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und gegenseitig hälftig angerechnet worden seien. Da die Ehefrau erst im Mai 1982 in die Schweiz gekommen sei und die Eheleute die Schweiz im Dezember 2007 verlassen hätten und somit ab 2008 nicht mehr AHV-versichert gewesen seien, seien die Einkommen von 1982 bis 2007 geteilt worden. Die Summe der vom Versicherten von 1982 bis 2007 erzielten Einkommen habe sich durch die Einkommensteilung von Fr. 761'827.- auf Fr. 393'449.- reduziert, womit auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen eine entsprechende Kürzung erfahren habe. Diese Begründung hätte in der Rentenverfügung eigentlich enthalten sein müssen, sei aber irrtümlicherweise nur in der Rentenverfügung der Ehefrau erwähnt worden (act. 121). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. August 2018 und die Weiterausrichtung der bis April 2018 gewährten Rente (in Höhe von monatlich Fr. 1'805.-). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass seine Ehefrau erst im Mai 1982 in die Schweiz gekommen und AHV-versichert gewesen sei. Seine Ehefrau sei bis zur Heirat am 3. April 1979 Bürgerin von (...) gewesen und habe bis zur Auswanderung nach Schweden selbst oder durch ihn AHV-Beiträge geleistet. Zudem sei sie von 1972 bis zur Geburt des Sohnes am 1. Mai 1979 bei H._______ in (...) tätig gewesen. Im Weiteren fehlten bei seiner Ehefrau Erziehungsgutschriften für die Jahre 1981 und 1982. Von Oktober 1979 bis März 1981 seien sie in England gewesen. Im Gegensatz zu ihm habe seine Ehefrau in dieser Zeit offenbar keine AHV-Beiträge geleistet. Schliesslich scheine auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht zu stimmen. So sei am 24. Februar 2012 von Fr. 43'152.- ausgegangen worden, am 9. April 2018 hingegen noch von Fr. 35'250.- (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2018 und unter Beilage eines Rentenberechnungsblattes vom 4. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. In der Begründung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit April 1979 verheiratet seien, weshalb eine Einkommensteilung erst ab dem Kalenderjahr 1980 in Betracht kommen würde, sofern beide Ehegatten AHV-versichert gewesen seien. In ihrem Rentenantrag habe die Ehefrau folgende Wohnsitze im Ausland angegeben: vom 7. Oktober 1979 bis 30. April 1981 in Grossbritannien und seit 8. Oktober 2007 in Schweden. Der Beschwerdeführer sei von Januar 1980 bis März 1981 freiwillig AHV-versichert gewesen. Tatsächlich sei damit auch die Ehefrau von Januar 1980 bis März 1981 automatisch mitversichert gewesen gemäss damals geltendem Gesetz. Mithin müsste die Hälfte des Einkommens 1980 und 1981 des Beschwerdeführers der Ehefrau zufliessen. Zudem hätte die Ehefrau für die Jahre 1980 und 1981 Anspruch auf die Hälfte der Erziehungsgutschriften, welche dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2018 ganz angerechnet worden seien. Dies hätte zur Folge, dass die Erziehungsgutschrift für den Beschwerdeführer geringer ausfallen würde. Da nun aber die angefochtene Altersrente des Beschwerdeführers mit den für ihn günstigeren Grundlagen der IV-Rente berechnet worden sei, hätten die erwähnten Korrekturen keinen Einfluss auf die Höhe seiner Altersrente. Diese bleibe gleich, nämlich Fr. 1'633.- (BVGer-act. 3). E. Nachdem die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt abgelaufen war (BVGer-act. 4, 5), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 abgeschlossen (BVGer-act. 6). F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines Wohnsitzes in Schweden besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) im Juni 2009 erreicht. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. Juli 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; BGE 117 V 121 E. 3 und E. 4.8 unten). 3. 3.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. August 2018, mit welchem diese ihre Verfügung vom 9. April 2018 respektive die darin infolge der Entstehung des Altersrentenanspruchs der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Mai 2018 neu festgesetzte Altersrente des erstrentenberechtigten Beschwerdeführers in Höhe von monatlich Fr. 1'633.- bestätigt hat. 3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Entsprechend dem Einspracheentscheid vom 21. August 2018 bilden der mit Wirkung ab 1. Mai 2018 neu festgesetzte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente bzw. deren Berechnungsgrundlagen den Anfechtungsgegenstand. Aus diesem Grund können die Vorbringen des Beschwerdeführers nur insoweit geprüft werden, als sie einen Einfluss auf die Höhe seiner Altersrente haben. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen der Altersrente seiner Ehefrau verlangt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn gemäss der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung gemachten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Angabe hat die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Einsprache (bzw. Beschwerde) gegen ihre Altersrentenverfügung erhoben, womit diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 4. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch Rz. 3116, 3118 und 5651 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2018, gültig ab 1. Januar 2003). 4.3 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). In Ablösungsfällen ist die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrunde zu legen (Rz. 5655 RWL). Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, ist die zum Vergleich heranzuziehende AHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestimmen (Rz. 5656 RWL). Die AHV-Rente wird gemäss den im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen ermittelt. Ein Karrierezuschlag zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wird bei dieser Berechnung nicht gewährt, auch wenn ein solcher bei der Berechnung der bisherigen Invalidenrente zu berücksichtigen war (Rz. 5657 RWL). Festzuhalten ist, dass bei der Ablösung der bisherigen IV-Rente durch eine neue Hauptrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht ausschliesst (BGE 117 V 121 E. 3; vgl. auch Urteil des EVG [heute: BGer] H 88/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1.1). 4.4 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). 4.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. 4.6 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG; vgl. auch Art. 50b Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahrs aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 Satz 1 AHVV). Nicht zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV). 4.7 Versicherten wird gemäss Art. 29sexies AHVG für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Abs. 1 Satz 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten zu den Erziehungsgutschriften, insbesondere deren Anrechnung für den Fall, dass lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist. Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV wird dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. 4.8 Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG; Urteil des BGer 9C_641/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2). Die Neuberechnung dieser Rente wird auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Dabei sind für den erstrentenberechtigten Ehegatten dieselben Vergleichsrechnungen - nunmehr unter Einbezug der geteilten Einkommen - vorzunehmen, die für die Festsetzung der bisherigen Rente massgebend waren (Rz. 5708 RWL). Für die beiden neu ermittelten Renten ist der Plafond nach den allgemeinen Regeln zu prüfen (Rz. 5710; vgl. Art. 35 AHVG). War der erstrentenberechtigte Ehegatte vor dem Anspruch auf seine Altersrente in rentenbegründendem Ausmass invalid, so ist für diesen nebst der Neuberechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Rentenalters noch eine Neuberechnung der Invalidenrente vorzunehmen. Ausgerichtet wird die Rente, welche für das Ehepaar im Gesamtbetrag (inkl. Rente des anderen Ehegatten und allfälligen Kinderrenten) günstiger ist (Rz. 5711 RWL; Urteil des EVG H 277/99 vom 5. Juni 2001 E. 2b). 5. 5.1 Vorliegend bezog der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente (am 1. Juli 2009) eine IV-Rente (vgl. Sachverhalt A). Damit handelte es sich um einen Ablösungsfall, und die Vorinstanz nahm entsprechend 2009 eine Vergleichsrechnung vor für die Beurteilung, ob die Berechnung der Altersrente mit den für die IV-Rente massgebenden Grundlagen für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist. Da dies nicht der Fall war, wurde die Altersrente nach den Grundlagen der AHV im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs bestimmt. Der Beschwerdeführer wies - unter Anrechnung von Jugendjahren - eine vollständige Beitragsdauer von 44 Jahren auf, womit die Rentenskala 44 anwendbar war. Es wurden ihm für die Erziehungsjahre vom 1. Januar 1980 (Geburt des ersten Kindes: [...] 1979) bis 31. Dezember 2007 (Auswanderung nach Schweden per 1. Januar 2008) 28 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet. Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen betrug Fr. 42'408.-. Daraus resultierte eine monatliche Altersrente von Fr. 1'751.- (vgl. act. 33, S. 2; act. 34) bzw. inflationsbereinigt zuletzt Fr. 1'805.- (act. 102). 5.2 Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers (durch Vorbezug der Rente um ein Jahr, vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG i.V.m Art. 40 Abs. 1 AHVG) per 1. Mai 2018 ebenfalls AHV-rentenberechtigt geworden war, berechnete die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers unter Vornahme der Einkommensteilung neu. Durch die Einkommensteilung und gegenseitige Einkommensanrechnung reduzierte sich die Einkommenssumme des Beschwerdeführers, was zu einem geringeren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und damit zu einer im Vergleich zur Rentenzusprache im Juni 2009 geringeren Altersrente führte (vgl. act. 121). Da der Beschwerdeführer vor Entstehung seines Anspruchs auf eine Altersrente eine IV-Rente bezog, nahm die IV-Stelle im Sinne eines Vergleichs auch eine Neuberechnung der Altersrente anhand der für die IV-Rente massgebenden Berechnungsgrundlagen vor. Im Gegensatz zur AHV, wo der Eintritt des Rentenalters als Versicherungsfall gilt, ist im Rahmen der IV der Eintritt der Invalidität als Versicherungsfall massgebend. Da die Invalidität beim Beschwerdeführer bereits im Oktober 1979 und damit in dem noch nicht der Einkommensteilung unterliegenden Jahr der Eheschliessung ([...] 1979) eintrat, findet im Rahmen der Rentenberechnung nach den Grundlagen der IV keine Einkommensteilung statt. Zudem werden in dieser Berechnung auch keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt, da das erste Kind des Beschwerdeführers 1979 geboren wurde und somit Erziehungsgutschriften erst ab 1980 anrechenbar sind. Damit erfahren die bei der Berechnung der IV-Rente im Jahr 1979 zugrunde gelegten Elemente keine Änderung. Es ist daher - wie bereits im Zeitpunkt der Entstehung des IV-Rentenanspruchs im Oktober 1979 - von einer Einkommenssumme von Fr. 154'092.- auszugehen (vgl. act. 18, S. 32; vgl. IK-Auszüge, act. 21; act. 52, act. 33, S. 4: Einkommenssumme der massgebenden Jahre nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. 1965 bis 1978). Unter Berücksichtigung des anwendbaren Aufwertungsfaktors von 1.3 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 200'320.-, welchem ein Karrierezuschlag von 10 % hinzuzurechnen ist (Fr. 220'352.-; vgl. act. 18, S. 3). Dividiert durch die (vollständige) Beitragsdauer von 14 Jahren (1965 bis 1979) ergibt sich im Jahr 1979 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'739.- bzw. inflationsbereinigt bis 2018 von Fr. 35'250.- (vgl. Berechnungsblatt, S. 13, Beilage zu BVGer-act. 3). Im Ergebnis resultiert somit eine Rente in Höhe von Fr. 1'633.- (vgl. Rententabellen des BSV von 2018, gültig ab 1. Januar 2015, Tabelle "Rentenskala 44", S. 18; AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 20.1.2020). Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3) ist nicht zu beanstanden. Da die Altersrente mit den IV-Berechnungsgrundlagen im Vergleich zu der mit den AHV-Berechnungsgrundlagen ermittelten Altersrente höher ausfiel und damit für den Beschwerdeführer sowie in der Gesamtbetrachtung vorteilhafter war (vgl. Rz. 5711 RWL), sprach ihm die Vorinstanz in Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG zu Recht eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'633.- zu. 5.3 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gemachten Beanstandungen, wonach seiner Ehefrau zusätzliche Beitragszeiten und Erziehungsgutschriften hätten angerechnet werden müssen, beziehen sich - soweit sie überhaupt einen Einfluss auf die Altersrente des Beschwerdeführers haben können - auf die Zeit ab 1980 und betreffen damit ausschliesslich die AHV-Berechnungsgrundlagen. Tatsächlich hat die Vorinstanz - wie in der Vernehmlassung ausgeführt - übersehen, dass die mit dem Beschwerdeführer von Oktober 1979 bis März 1981 (vgl. act. 16, S. 3) im Ausland weilende Ehefrau in der Zeit von Januar 1980 bis März 1981 AHV-versichert war (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3, S. 5). Gemäss damals geltender Gesetzeslage war sie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum freiwillig AHV-versichert war, automatisch mitversichert (vgl. Art. 2 Abs. 4 AHVG in der von 1954 bzw. 1969 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3a). Daraus folgt, dass für die Zeit von Januar 1980 bis März 1981 die Einkommen der Ehegatten hälftig zu teilen und gegenseitig anzurechnen sind. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im erwähnten Zeitraum kein Einkommen erzielt hat, würde die Hälfte des Einkommens des Ehemannes von 1980 und 1981 (1980: Fr. 2'000.-, 1981: Fr. 3'602.-) der Ehefrau zufliessen, womit sich die Einkommenssumme des Ehemannes um Fr. 2'801.- reduzieren würde. Im Weiteren folgt aus der AHV-Unterstellung der Ehefrau für die Zeit von Januar 1980 bis März 1981, dass diese Anspruch auf die Hälfte der Erziehungsgutschriften für die Jahre 1980 und 1981 hätte. Gemäss Angabe der Vorinstanz in der Vernehmlassung wurden dem Beschwerdeführer in der der Verfügung vom 9. April 2018 zugrunde liegenden Berechnung für diese Jahre fälschlicherweise zwei ganze Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. BVGer-act. 3, S. 2). Nach dem Gesagten würde die Vornahme der erwähnten Korrekturen (Einkommensteilung sowie hälftige Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1980 und 1981) einzig dazu führen, dass die gemäss den AHV-Grundlagen berechnete Altersrente des Beschwerdeführers niedriger ausfallen würde (nämlich Fr. 1'572.-, vgl. Rentenberechnungsblatt vom 4. Oktober 2018, S. 12, Beilage zu BVGer-act. 3). Da die gemäss den AHV-Berechnungsgrundlagen ermittelte Altersrente jedoch bereits gemäss der Verfügung vom 9. April 2018 tiefer war als die nach den IV-Grundlagen berechnete Altersrente, änderte sich im Ergebnis nichts. Dem Beschwerdeführer wäre nach wie vor die auf den Berechnungsgrundlagen der IV basierende Altersrente in Höhe von Fr. 1'633.- zuzusprechen. 5.4 Der Beschwerdeführer hat schliesslich noch vorgebracht, das von der Vorinstanz ermittelte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen könne nicht stimmen, da ihm am 24. Februar 2012 Fr. 43'152.- angerechnet worden seien, in der bestrittenen Verfügung vom 9. April 2018 hingegen nur noch Fr. 35'250.-. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dem in der Mitteilung der SAK vom 24. Februar 2012 erwähnten Betrag um das vor der Einkommensteilung und gemäss den AHV-Grundlagen ermittelte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen handelt. Nach Durchführung der Einkommensteilung per 1. Mai 2018 beträgt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss AHV-Berechnungsgrundlagen noch Fr. 32'430.- und liegt damit unter dem nach den IV-Berechnungsgrundlagen ermittelten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 35'250.- (vgl. Beilage zu BVGer-act. 3, S. 12. f.). Wie bereits erwähnt, gibt es an der diesbezüglichen Berechnung der Vorinstanz nichts zu beanstanden.
6. Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, somit als unbegründet abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. August 2018 zu bestätigen. 7. 7.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: