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C-5080/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-10 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-5080/2024

U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2024.

C-5080/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Juli 2024 auf das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) um Zu- sprechung einer IV-Rente nicht eintrat (BVGer-act. 2/1), dass der Versicherte mit Eingabe vom 9. August 2024 gegen diese Verfü- gung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. August

2024) Beschwerde erhob (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesver- waltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. September 2024 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass diese Zwischenverfügung – gemäss aktenkundiger Empfangsbestä- tigung (ad BVGer-act. 5) – vom Beschwerdeführer am 17. September 2024 bei der Deutschen Post abgeholt wurde, dass die mit Zwischenverfügung vom 9. September 2024 angesetzte Frist von 30 Tagen somit ab dem 18. September 2024 zu laufen begann und am

17. Oktober 2024 endete, dass der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss in- nert dieser Frist nicht geleistet wurde (BVGer-act. 6), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-5080/2024 Seite 3 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-5080/2024 Seite 4

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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