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C-5067/2020

C-5067/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1959 geborene serbische Staatsangehörige (Vorakten 3/1, 10/3, 14) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wohnt in Kosovo und war seit dem (...) Juni 2016 (Vorakten 3/2, 17/7) mit dem serbischen Staatsangehörigen (Vorakten 3/3, 17/7, 20/10) C._______ (nachfolgend Versicherter) verheiratet (Vorakten 17/7), welcher eine schweizerische Altersrente bezog (Vorakten 11). Nach dem Ableben des Versicherten am (...) November 2019 (Vorakten 3/3, 20/10; BVGer act. 1/3) meldete sich die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2020 (Vorakten 10) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) zum Bezug einer Witwenrente an. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (Vorakten 12) wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juli 2020 (Vorakten 17/1; BVGer act. 1/1) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 (Vorakten 18) ab mit der Begründung, da die Beschwerdeführerin keine gemeinsamen Kinder mit dem Verstorbenen gehabt habe und weniger als fünf Jahre mit ihm verheiratet gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (BVGer act. 1; Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Aufhebung der Verfügung und Zusprache einer Witwenrente. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe seit dem Jahr 1981 mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und ihn am 8. Juni 2016 geheiratet, womit sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfülle. E. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters gab die Beschwerdeführerin am 12. November 2020 (Postaufgabe; BVGer act. 3) bzw. 31. Dezember 2020 (Postaufgabe; BVGer act. 10) ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. G. Mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2021 (BVGer act. 13) geschlossen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. Oktober 2020 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier 8. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).

E. 1.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b).

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Nach dem Ableben ihres serbischen Ehemannes am (...) November 2019, meldete sie sich am 8. Juni 2020 bei der SAK zum Bezug einer Witwenrente an. Der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand ist vorliegend das Ableben des Versicherten per (...) November 2019. Der zeitliche Anwendungsbereich des am 11. Oktober 2010 abgeschlossenen und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend Abkommen) ist vorliegend erfüllt. Ebenso ist der sachliche Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Alinea 1 Ziff. 1 des Abkommens betreffend Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) und der persönliche Geltungsbereich (Art. 3 Ziff. 1 des Abkommens betreffend Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen) gegeben. Folglich ist das genannte Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien vorliegend anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente demnach nach schweizerischem Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR 831.101).

E. 2.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG).

E. 2.2 Unstreitig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte und somit die Voraussetzungen für eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt.

E. 2.3 Mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das 45. Altersjahr zwar vollendet hat, aber mit dem Verstorbenen weniger als fünf Jahre verheiratet war (vom 8. Juni 2016 bis zum (...) November 2019) und keine früheren Ehen bestanden, welche an die Gesamtdauer hinzugerechnet werden könnten.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, sie habe seit dem Jahr 1981 mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und sei mit ihm seit 8. Juni 2016 verheiratet gewesen, womit sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfülle.

E. 2.5 Die Vorinstanz hielt dagegen, weder das ATSG noch das AHVG würden Bestimmungen enthalten, welche es erlauben würden, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer Ehe gleichzusetzen.

E. 2.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (resp. des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts) ist die fünfjährige Ehedauer eine vom Gesetzgeber gewollte Voraussetzung, deren vollständige Erfüllung Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Witwenrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ist (BGE 115 V 77 E. 4c; Urteil des BGer 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4). Im Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 (insb. E. 4.2) hält das Bundesgericht ausdrücklich daran fest, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG dem Wortlaut entsprechend am zivilrechtlichen Begriff der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 1 ATSG) anknüpft. Dies ist im Rahmen einer durch den Gesetzgeber konsequent verwirklichten Bevorzugung dieser Institute gegenüber dem Konkubinat zu sehen. Dabei stützt sich das Bundesgericht auf ein im Jahr 2013 ergangenes Leiturteil, in welchem das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vornahm und die im Gesamtsystem vorgesehenen Bevorzugungen von Ehepaaren - denen auch Benachteiligungen, wie etwa die Rentenplafonierung der Ehegatten gegenüberstehen (vgl. Urteil des BVGer C-419/2017 vom 15. November 2018 E. 3.4) - als mit der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV) wie auch der EMRK (Art. 14 EMRK) vereinbar erklärte (BGE 140 I 77 E. 6.2ff.). Es ist damit mit Blick auf das gesamte Sozialversicherungssystem hinzunehmen, dass die konsequente Anknüpfung am zivilrechtlichen Ehebegriff zu einer Ungleichbehandlung der Lebensformen der Ehe einerseits und des Konkubinats anderseits führt (BGE 140 I 77 E. 6.3 und E. 9; Urteil des BVGer C-419/2017 E. 3.4).

E. 2.7 Nach dem Gesagten ist die Zeit der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht an die Ehedauer anzurechnen, womit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen.

E. 3 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 2.12.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_563/2021) Abteilung III C-5067/2020 Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Kosovo)Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom

8. September 2020. Sachverhalt: A. Die am (...) 1959 geborene serbische Staatsangehörige (Vorakten 3/1, 10/3, 14) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wohnt in Kosovo und war seit dem (...) Juni 2016 (Vorakten 3/2, 17/7) mit dem serbischen Staatsangehörigen (Vorakten 3/3, 17/7, 20/10) C._______ (nachfolgend Versicherter) verheiratet (Vorakten 17/7), welcher eine schweizerische Altersrente bezog (Vorakten 11). Nach dem Ableben des Versicherten am (...) November 2019 (Vorakten 3/3, 20/10; BVGer act. 1/3) meldete sich die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2020 (Vorakten 10) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) zum Bezug einer Witwenrente an. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (Vorakten 12) wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juli 2020 (Vorakten 17/1; BVGer act. 1/1) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 (Vorakten 18) ab mit der Begründung, da die Beschwerdeführerin keine gemeinsamen Kinder mit dem Verstorbenen gehabt habe und weniger als fünf Jahre mit ihm verheiratet gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (BVGer act. 1; Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Aufhebung der Verfügung und Zusprache einer Witwenrente. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe seit dem Jahr 1981 mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und ihn am 8. Juni 2016 geheiratet, womit sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfülle. E. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters gab die Beschwerdeführerin am 12. November 2020 (Postaufgabe; BVGer act. 3) bzw. 31. Dezember 2020 (Postaufgabe; BVGer act. 10) ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. G. Mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. April 2021 (BVGer act. 13) geschlossen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. Oktober 2020 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier 8. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 1.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). 1.5 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Nach dem Ableben ihres serbischen Ehemannes am (...) November 2019, meldete sie sich am 8. Juni 2020 bei der SAK zum Bezug einer Witwenrente an. Der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand ist vorliegend das Ableben des Versicherten per (...) November 2019. Der zeitliche Anwendungsbereich des am 11. Oktober 2010 abgeschlossenen und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend Abkommen) ist vorliegend erfüllt. Ebenso ist der sachliche Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Alinea 1 Ziff. 1 des Abkommens betreffend Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) und der persönliche Geltungsbereich (Art. 3 Ziff. 1 des Abkommens betreffend Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen) gegeben. Folglich ist das genannte Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien vorliegend anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente demnach nach schweizerischem Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR 831.101). 2. 2.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 2.2 Unstreitig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte und somit die Voraussetzungen für eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt. 2.3 Mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das 45. Altersjahr zwar vollendet hat, aber mit dem Verstorbenen weniger als fünf Jahre verheiratet war (vom 8. Juni 2016 bis zum (...) November 2019) und keine früheren Ehen bestanden, welche an die Gesamtdauer hinzugerechnet werden könnten. 2.4 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, sie habe seit dem Jahr 1981 mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und sei mit ihm seit 8. Juni 2016 verheiratet gewesen, womit sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfülle. 2.5 Die Vorinstanz hielt dagegen, weder das ATSG noch das AHVG würden Bestimmungen enthalten, welche es erlauben würden, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer Ehe gleichzusetzen. 2.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (resp. des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts) ist die fünfjährige Ehedauer eine vom Gesetzgeber gewollte Voraussetzung, deren vollständige Erfüllung Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Witwenrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ist (BGE 115 V 77 E. 4c; Urteil des BGer 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4). Im Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 (insb. E. 4.2) hält das Bundesgericht ausdrücklich daran fest, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG dem Wortlaut entsprechend am zivilrechtlichen Begriff der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 1 ATSG) anknüpft. Dies ist im Rahmen einer durch den Gesetzgeber konsequent verwirklichten Bevorzugung dieser Institute gegenüber dem Konkubinat zu sehen. Dabei stützt sich das Bundesgericht auf ein im Jahr 2013 ergangenes Leiturteil, in welchem das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vornahm und die im Gesamtsystem vorgesehenen Bevorzugungen von Ehepaaren - denen auch Benachteiligungen, wie etwa die Rentenplafonierung der Ehegatten gegenüberstehen (vgl. Urteil des BVGer C-419/2017 vom 15. November 2018 E. 3.4) - als mit der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV) wie auch der EMRK (Art. 14 EMRK) vereinbar erklärte (BGE 140 I 77 E. 6.2ff.). Es ist damit mit Blick auf das gesamte Sozialversicherungssystem hinzunehmen, dass die konsequente Anknüpfung am zivilrechtlichen Ehebegriff zu einer Ungleichbehandlung der Lebensformen der Ehe einerseits und des Konkubinats anderseits führt (BGE 140 I 77 E. 6.3 und E. 9; Urteil des BVGer C-419/2017 E. 3.4). 2.7 Nach dem Gesagten ist die Zeit der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht an die Ehedauer anzurechnen, womit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen.

3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: