Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin (geb. 1971) war in erster Ehe mit einem Landsmann verheiratet. Aus dieser Ehe entsprangen zwei Kinder (geb. 1991 und 1992). Im Jahr 1998 reiste die Beschwerdeführerin für drei Monate in die Schweiz und im Jahr 1999 arbeitete sie hierzulande während 8 Monaten als Tänzerin. In der Folge ging sie am 26. Mai 2000 mit einem Schweizer Bürger die zweite Ehe ein. Diese wurde am 7. Februar 2003 geschieden. Die dritte Eheschliessung erfolgte am 28. Juli 2004 mit dem dreizehn Jahre älteren Schweizer Bürger K._______. B. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG (SR 141.0). Zuhanden des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 17. April 2009 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Werde dies verheimlicht, so könne die erleichterte Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden. Gleichzeitig unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung und nahm auch hier zur Kenntnis, dass die Verheimlichung rechtserheblicher Umstände zur Nichtigerklärung führen könnte. Am 12. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde P._______. C. Die Einwohnerdienste der Stadt Chur teilten der Vorinstanz am 17. Februar 2011 mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit 1. März 2010 in Trennung lebten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin reichte am 15. März 2011 (Eingang 6. April 2011) bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein, worin er unter anderem mitteilte, dass die Ehe am 24. November 2010 vom zuständigen Gericht in der Dominikanischen Republik geschieden worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 31. Juli 2012 zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert worden war, reichte sie am 24. September 2012 ihre Stellungnahme ein. Hierauf gelangte die Vorinstanz erneut an den Ex-Ehegatten und unterbreitete ihm einen Fragenkatalog. Dieser wurde am 22. Oktober 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) eingereicht. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, welche sie am 13. Juni 2013 einreichte. D. Am 5. Juli 2013 erteilte der Kanton St. Gallen als zuständiger Heimatkanton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. F. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 3. Februar 2014 hält die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag und der Begründung fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Zweifel sind auch angebracht, wenn die Lebensform in grobem Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7995/2010 vom 21. März 2013 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
E. 4 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art. 41 Abs. 1bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art. 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
E. 5 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
E. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3).
E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
E. 7.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Vermutung aus, die Beschwerdeführerin habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 17. April 2009 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 12. Juni 2009 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt.
E. 7.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Die Beschwerdeführerin heiratete am 28. Juli 2004 in der Dominikanischen Republik einen um 13 Jahre älteren Schweizer Bürger. Kaum hatte sie die gesetzliche Frist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) erreicht, stellte sie am 30. Juli 2007 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 17. April 2009 unterzeichneten sie und ihr Ehegatte die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, am 12. Juni 2009 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Seit 1. Oktober 2009 leben die Ehegatten getrennt. Seit dem 24. November 2010 sind sie rechtskräftig geschieden. Allein die zeitliche Abfolge begründet ohne Weiteres die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; Urteil des BGer 1C_322/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1).
E. 8.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Vermutung (vgl. oben E. 6.2) zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem sie glaubhaft darlegt, dass sie sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 8.2 Der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz zwei Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 15. März 2011 brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Scheidung in der Dominikanischen Republik im Mai 2009 eingeleitet. Sie hätten damals bereits Konventionsverhandlungen geführt, doch sei er von seiner Ehefrau und deren Anwalt angehalten worden, nichts gegen die erleichterte Einbürgerung zu unternehmen. Im Juni 2009 hätten sie nach einer gemeinsamen Lösung gesucht, um sich zu trennen, doch sei, trotz Ehevertrags in der Schweiz, keine Scheidungskonvention zu Stande gekommen. Anfangs August 2009 habe er sich während zwei Wochen in der Schweiz aufgehalten und habe der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr am 20. August 2009 die Einbürgerungsverfügung mitgebracht. Zu Hause habe er dann seine Wohnung ohne Hausrat angetroffen. Die Beschwerdeführerin habe während seiner Abwesenheit die meisten seiner Möbel in eine Mietwohnung an eine ihm nicht bekannte Adresse gebracht, wo sie ihren neuen Wohnsitz begründet habe. Folglich lebten sie seit August 2009 getrennt. Weil sie Dokumente von seinem Anwesen in der Dominikanischen Republik gefälscht und diese im Grundbuchamt deponiert habe, habe er ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Derzeit werde ein internationaler Haftbefehl vorbereitet. Seiner Stellungnahme fügte er unter anderem Kopien eines Konventionsvorschlages bei.
E. 8.3 Den vom BFM unterbreiteten Fragenkatalog beantwortete der Ex-Gatte am 22. Oktober 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Beschwerdeführerin drei Jahre vor der Hochzeit in einem Nachtclub in Chur kennengelernt. Sie sei damals noch verheiratet gewesen. Nach drei Jahren Bekanntschaft hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Noch bevor er die Beschwerdeführerin kennengelernt habe, habe er Bauland in der Dominikanischen Republik gekauft, um dort ein Hotel (nachfolgend: Ranch) zu bauen. Er habe später mit der Beschwerdeführerin auswandern wollen. Bis im Jahr 2009 sei er von ihrer Familie immer geschätzt worden. Er habe während drei Jahren monatlich 500 Dollar Unterhalt an die Mutter und die Kinder der Beschwerdeführerin überwiesen. Ab Mai 2009 sei die Rede von Trennung bzw. Scheidung gewesen und am 15. Juni 2009 hätten sie gemeinsam einen Anwalt aufgesucht. Die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie bei der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Danach sei alles sehr plötzlich gekommen und ihm seien ihre Absichten bewusst geworden. Sie habe im Juli 2009 eine Beziehung mit einem Schweizer gehabt, bei diesem halte sie sich derzeit auf. Die Ranch sei sein Eigentum, doch mache ihm die Beschwerdeführerin dieses bis heute streitig. Seit Mai 2009 hätten sie nichts gemeinsames mehr unternommen. Die Ranch hätten sie noch zusammen geführt bis die Beschwerdeführerin ihn im August 2009 ohne Vorwarnung verlassen habe. Das Vertrauen habe er verloren, als sie die Urkunden betreffend die Ranch gefälscht habe. Bis heute kämpfe er um seine Rechte. Seit ihrem Auszug habe er keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt.
E. 8.4 In ihrer ersten Stellungnahme vom 24. September 2012 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Ex-Gatten wiederholt und mit verschiedenen Frauen betrogen worden, so dass das Vertrauen und der Respekt als Grundlage jeder Ehe völlig zerstört worden seien. In Bezug auf die Frage, ob es ein Ereignis gebe, welches nach der erleichterten Einbürgerung stattgefunden und ihre Ehe zerstört habe, verwies die Beschwerdeführerin auf das bereits vorgebrachte.
E. 8.5 Am 13. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin - zwischenzeitlich anwaltlich vertreten - eine zweite Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, die ehelichen Probleme seien durch das Verhalten des Ex-Gatten erst nach der erleichterten Einbürgerung entstanden, indem dieser fremdgegangen sei. Diesen Vertrauensbruch müsse sie nicht tolerieren. Weshalb es zur Trennung und einige Zeit später zur Scheidung gekommen sei. Bei Ehebruch treffe die Vermutung eines längeren Zerrüttungsproblems nicht zu. Streitgegenstand nach der Trennung sei die Ranch. Auf der entsprechenden Website, welche aus dem Jahr 2009 stamme, sei unter der Rubrik Kontakt heute noch der Name beider Ehegatten verzeichnet. Unter Berücksichtigung des erbitterten Kampfes des Ex-Gatten um die Ranch, in dem er gar mit falschen Strafanzeigen um sich werfe, könne daraus gefolgert werden, dass die Ehe im Jahr 2009 noch in Ordnung gewesen sei. Zudem habe der Ex-Gatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens mehrfach damit gedroht, die Schweizer Behörden einzuschalten, um ihr die Staatsbürgerschaft abzuerkennen. Da sie nicht auf seine Nötigungsversuche eingegangen sei, mache er nun seine Drohung offenbar wahr. Er versuche gar mittels unbegründeter Strafanzeige sein Recht durchzusetzen. Dies obwohl im erstinstanzlichen Urteil des zuständigen Gerichts in der Dominikanischen Republik bezüglich güterrechtliche Auseinandersetzung vom 17. Oktober 2011 (nachfolgend Urteil) die Ranch aufgeteilt worden sei. Selbstverständlich habe die Beschwerdeführerin nie eine Affäre gehabt, was die diesbezüglich vom Ex-Gatten beschuldigte Person schriftlich bestätigt habe. Die Stellungnahme wurde unter anderem mit einem Schreiben des Ex-Gatten, einem Schreiben des als neuen Partner der Beschwerdeführerin bezeichneten und dem Urteil ergänzt.
E. 8.6 In ihrer Beschwerde vom 10. September 2013 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, eine Drittperson habe schriftlich bestätigt, dass der Ex-Gatte fremdgegangen sei. Auch diese Bestätigung zeige, dass die Aussagen des Ex-Gatten falsch und in monetären Interessen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung begründet seien. Daher könne die Vorinstanz nicht auf seine Darstellungen abstellen, verstiesse sie doch sonst gegen den Grundsatz der Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen und würde somit willkürlich handeln. Die Vorinstanz argumentiere mit einer tatsächlichen Vermutung, wonach aufgrund der kurz auf die Einbürgerung erfolgten Trennung die Ehe schon bei der Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sein könne. Eine solche Umkehr der Beweislast sei unzulässig. Nicht in allen Fällen gingen einer Trennung gravierende Probleme voran. Deshalb könne dies in einem Verwaltungsverfahren nicht als allgemeine Vermutung herhalten. Es sei notorisch, dass gerade bei Entdecken von Fremdbeziehungen, die Beziehung abrupt beendet werde. Die als Beilage eingereichte E-Mail einer Person, welche das ehebrecherische Verhalten des Ex-Gatten bestätige, belege, dass die Beschwerdeführerin keine Ahnung davon gehabt habe und auch keine Ahnung habe haben können.
E. 8.7 Mit Replik vom 3. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin ergänzend einwenden, behaupte die Vorinstanz, die Eingaben beider Ehegatten objektiv zu würdigen, so sei ihr dies nicht gelungen. Insbesondere habe sie die von der Beschwerdeführerin dargelegten Motive des Ehegatten, weshalb er versuche, ihr das Bürgerrecht streitig zu machen, nicht berücksichtigt. Sie sei auch nicht auf die Widersprüche in den Angaben des Ex-Gatten eingegangen. Sie fixiere sich auf Vermutungen und gehe auf die Angaben der Beschwerdeführerin wenn, dann nur oberflächlich ein und scheitere so mit ihrem Versuch der Objektivität.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht einzig die sexuelle Untreue ihres Ex-Gatten, von der sie erst nach der erleichterten Einbürgerung erfahren habe, verantwortlich für die Trennung. Sie beruft sich demnach auf ein ausserordentliches Ereignis, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Der Ex-Gatte seinerseits bestreitet, fremdgegangen zu sein. Aus diesem Grund reichte die Beschwerdeführerin als "Beweis" für die Richtigkeit ihres Vorbringens das E-Mail eines Bekannten (nachfolgend: Verfasser) zu den Akten. Dieser deklarierte im Wesentlichen, der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin habe während der Ehe jede Gelegenheit genutzt, um sich für sein Vergnügen Spielraum zu schaffen, sowohl in der Schweiz als auch in der Dominikanischen Republik. Es sei stets unter grosser Verschwiegenheit unter den Kollegen geschehen. Die Beschwerdeführerin sei masslos hintergangen worden. Der Inhalt des E-Mails erschöpft sich darin, umfassende pauschale Anschuldigungen gegen den Ex-Gatten der Beschwerdeführerin zu machen, ohne dass diese substantiiert würden. Enthält dieser doch keine Elemente, welche überhaupt überprüfbar wären. Der Verfasser macht weder zeitliche Angaben noch erklärt er, auf welche Weise er zu den "Informationen" kam. Anhand seiner Schilderungen wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er zeitnah im Bilde war und nicht erst nachträglich, stellte sich anderenfalls die Frage, wer ihn darüber ins Bild gesetzt hat, wenn doch keiner im Freundeskreis davon wusste. Der Verfasser betonte, der Ex-Gatte habe während der Ehe jede Gelegenheit genutzt und impliziert mit seinen Schilderungen einen längeren Zeitraum der Untreue. In seinem Empfehlungsschreiben zuhanden der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin vom 23. November 2008 vermittelte er ein gänzlich anderes Bild. In diesem hatte er, weniger als ein Jahr vor der Trennung der Ehegatten noch bestätigt, dass diese eine normal funktionierende Ehe führten und er von ihnen als Paar nur gut sprechen könne. Angesichts der offenkundigen Widersprüchlichkeit dieser Stellungnahmen erübrigt es sich, näher darauf einzugehen. Hätte der Verfasser erst nachträglich über das unsittliche Verhalten des Ex-Gatten Kenntnis erlangt, so wäre er gehalten gewesen, seine Informationsquelle anzugeben, da es sich anderenfalls bei seiner Stellungnahme um eine blosse Behauptung handeln würde. Schon das Zustandekommen dieses "Beweismittels" erscheint äusserst fragwürdig. So hat der Verfasser sein E-Mail bereits am 14. Juni 2013, als die angefochtene Verfügung noch gar nicht erlassen worden war, an einen gewissen Herrn U._______ (vgl. Beilage 4 der Beschwerde) gesendet. Welche Funktion diese Person im vorliegenden Kontext innehat, wurde weder dargelegt, noch ergibt es sich aus den Akten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Übermittlung des E-Mails über eine unbeteiligte Drittperson erfolgte. Wäre es doch für den Verfasser, welcher gemäss eigenen Aussagen mit der Beschwerdeführerin noch in Kontakt steht, einfacher gewesen, seine Stellungnahme direkt an diese oder deren Rechtsvertreter zu schicken. Ebenso unklar sind die Gründe für die zeitliche Verzögerung der Übermittlung - das E-Mail wurde erst drei Monate später, am 10. September 2013 an den Rechtsvertreter weitergeleitet - bleiben unklar. Im Übrigen hat der Verfasser in seinem E-Mail betont, dass er mit dem Ex-Gatten nichts mehr zu tun habe, mit der Beschwerdeführerin hingegen noch befreundet sei, womit seine Unvoreingenommenheit ohnehin zweifelhaft ist. Insgesamt erscheint er daher als unglaubwürdig und es ist ihm nicht gelungen, mit seinem E-Mail glaubhaft darzulegen, dass der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin während der Ehe fremdging. Dass die Beschwerdeführerin bis nach der erleichterten Einbürgerung nichts davon gewusst haben soll wird gar nicht erst behauptet.
E. 9.2 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Den Grund für den Zerfall der Ehe machte sie jeweils lediglich sehr pauschal geltend, indem sie behauptet, ihr Ex-Gatte habe sie betrogen. Anstatt Einzelheiten preiszugeben und damit den Sachverhalt etwas weniger konstruiert wirken zu lassen, konzentrierte sie sich darauf, das abrupte Ende einer bis zu jenem Zeitpunkt harmonisch verlaufenen Ehe, wegen Untreue als Tatsache darzustellen, die allgemein bekannt ist und daher keiner weiteren Erläuterung mehr bedarf. Selbst wenn aussereheliche Beziehungen mit einen Scheidungsgrund darstellen können, so hätte es der Beschwerdeführerin dennoch möglich sein sollen, den Sachverhalt aus ihrer Sicht so darzulegen, dass er nachvollziehbar erscheint bzw. damit klar wird, was überhaupt geschehen ist. Jedoch verzichtete sie beinahe gänzlich darauf ihre Anschuldigungen gegen den Ex-Gatten zu substantiieren. Anders als diese machte er ausführliche und detailreiche Aussagen über das Scheitern ihrer Ehe.
E. 9.3 Was im Übrigen ganz allgemein das Argument der sexuellen Untreue anbelangt, so sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung alleine das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft darstellt (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 mit Hinweis). Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe, weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Rolf Bender / Armin Nack / Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.).
E. 9.4 Wenn die Beschwerdeführerin glaubt, dass ein Homepageeintrag aus dem Jahr 2009, welcher unter der Rubrik "Kontakt" beide Ehegatten aufführt, belegt, dass die Ehe damals noch intakt war, dann geht sie in ihrer Annahme fehl. Ein derartiger Eintrag vermag per se keine Vermutung für eine intakte Ehe zu schaffen. Zudem haben die Ex-Gatten die Ranch auch nach der Trennung (zumindest anfänglich) noch gemeinsam betrieben. Deren Zuteilung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist sodann bis heute strittig bzw. wurde erstinstanzlich beiden Ehegatten zur Hälfte zugesprochen. Damit ist noch weniger ersichtlich, weshalb der Ex-Gatte als einziger Kontakt aufgeführt sein sollte.
E. 9.5 Die Beschwerdeführerin weist auf die Auseinandersetzung in Bezug auf die Zuteilung der Ranch hin und auf die in diesem Zusammenhang gegen sie erhobene Strafanzeige durch den Ex-Gatten und sieht darin einen Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des Ex-Gatten. Dem erstinstanzlichen Urteil betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung des zuständigen Gerichts in der Dominikanischen Republik kann entnommen werden, dass die damaligen Ehegatten in der Schweiz einen Ehevertrag zur Gütertrennung abgeschlossen hatten und der Ex-Gatte die Ranch mit seinem Vermögen erworben hatte. Aus diesem Grund dürfte er im Glauben gewesen sein, die Ranch sei sein alleiniges Eigentum. Das Gericht in der Dominikanischen Republik entschied jedoch anders und erklärte den in der Schweiz rechtmässig abgeschlossene Ehevertrag für nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund spricht die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Strafanzeige zur Geltendmachung seines vermeintlichen Eigentumsrechts nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Ex-Gatten. Denn der Umstand, dass das Gericht in der Dominikanischen Republik zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangte, ändert am Sachverhalt selber nichts, wenn die Sachverhaltskonstellation, wie im vorliegenden Fall unterschiedliche rechtliche Auffassungen zulässt. Weshalb das Schreiben des Ex-Gatten vom 16. Oktober 2010 seine Glaubwürdigkeit in Frage stellen soll, ergibt sich im Übrigen weder aus der Beschwerde noch aus den weiteren Akten.
E. 9.6 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass zwischen der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin und der endgültigen Trennung keine vier Monate liegen, also eine Zeitspanne, die nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung begründen kann, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, zumal wenn andere belastende Indizien hinzutreten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 und 1C_172/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3). Weshalb es so rasch zur Trennung einer zuvor angeblich intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe kam, dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht überzeugend. Sie machte als ausserordentliches Ereignis für das Scheitern der Ehe in allgemeiner Weise die sexuelle Untreue ihres Ex-Gatten verantwortlich, kann dies jedoch weder mit Argumenten oder einer chronologischen Darlegung der Geschehnisse noch mit entsprechenden Beweismitteln glaubhaft machen. Eine Würdigung der Aussagen und Eingaben des Ex-Gatten bedurfte es bei dieser Schlussfolgerung nicht. Der Versuch der Beschwerdeführerin, den Ex-Gatten als unglaubwürdig erscheinen zu lassen, erweist sich damit als unbehelflich.
E. 9.7 Gleichwohl rechtfertigt es sich kurz auf die am 22. Oktober 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) durch den Ex-Gatten eingereichte Kopie eines "Contrato de particiòn amigable de bienes de la comunidad", eines Ehescheidungskonventionsvorschlages einzugehen. Unter anderem sollte sich der Ex-Gatte dazu verpflichten, die Beschwerdeführerin beim Erwerb der Schweizerischen Staatsbürgerschaft zu unterstützen. Im Weiteren sollte die Ranch auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. Als Verfasser dieses Konventionsvorschlages wird der spätere Rechtsvertreter in Eheangelegenheiten der Beschwerdeführerin aufgeführt. Der Konventionsvorschlag ist nicht unterzeichnet. Stattdessen bestätigte ein öffentlicher Notar auf dessen letzter Seite am 23. März 2011, dass die Ehegatten ihn am 20. Mai 2009 - und damit vor der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009 - aufgesucht hätten, mit dem Ziel eine Ehescheidungskonvention aufzusetzen und dass am 29. Juli 2009 ein zweiter Termin festgesetzt worden sei, an welchem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Konventionsvorschlag vorgelegt habe, der Ex-Gatte jedoch nicht bereit war, diesen zu unterzeichnen. Der Konventionsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Ersuchens um Akteneinsicht vom 4. März 2013 zur Kenntnis gebracht. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem am 29. April 2013 eingereichten Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme. Dieses wurde damit begründet, dass die Überprüfung der vom Ex-Gatten eingereichten Akten aus der Dominikanischen Republik etwas mehr Zeit in Anspruch nehme. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin weder in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2013 noch in einer späteren Stellungnahme dazu geäussert, weshalb sie sich grundsätzlich darauf zu behaften hat.
E. 9.8 Aus den vorgenannten Gründen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehegatten keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die Behörden über diesen Umstand täuschte, sei es weil sie diesbezüglich in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie den Behörden eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft gerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Aufklärung der Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 16. Oktober 2013 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5067/2013 Urteil vom 17. Oktober 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien N._______, vertreten durch lic. iur. Pablo Blöchlinger, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin (geb. 1971) war in erster Ehe mit einem Landsmann verheiratet. Aus dieser Ehe entsprangen zwei Kinder (geb. 1991 und 1992). Im Jahr 1998 reiste die Beschwerdeführerin für drei Monate in die Schweiz und im Jahr 1999 arbeitete sie hierzulande während 8 Monaten als Tänzerin. In der Folge ging sie am 26. Mai 2000 mit einem Schweizer Bürger die zweite Ehe ein. Diese wurde am 7. Februar 2003 geschieden. Die dritte Eheschliessung erfolgte am 28. Juli 2004 mit dem dreizehn Jahre älteren Schweizer Bürger K._______. B. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG (SR 141.0). Zuhanden des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 17. April 2009 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Werde dies verheimlicht, so könne die erleichterte Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden. Gleichzeitig unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung und nahm auch hier zur Kenntnis, dass die Verheimlichung rechtserheblicher Umstände zur Nichtigerklärung führen könnte. Am 12. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde P._______. C. Die Einwohnerdienste der Stadt Chur teilten der Vorinstanz am 17. Februar 2011 mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit 1. März 2010 in Trennung lebten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin reichte am 15. März 2011 (Eingang 6. April 2011) bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein, worin er unter anderem mitteilte, dass die Ehe am 24. November 2010 vom zuständigen Gericht in der Dominikanischen Republik geschieden worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 31. Juli 2012 zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert worden war, reichte sie am 24. September 2012 ihre Stellungnahme ein. Hierauf gelangte die Vorinstanz erneut an den Ex-Ehegatten und unterbreitete ihm einen Fragenkatalog. Dieser wurde am 22. Oktober 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) eingereicht. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, welche sie am 13. Juni 2013 einreichte. D. Am 5. Juli 2013 erteilte der Kanton St. Gallen als zuständiger Heimatkanton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. F. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 3. Februar 2014 hält die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag und der Begründung fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Zweifel sind auch angebracht, wenn die Lebensform in grobem Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7995/2010 vom 21. März 2013 E. 3.2 mit Hinweis). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
4. Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art. 41 Abs. 1bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art. 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
5. In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt. 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 7. 7.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Vermutung aus, die Beschwerdeführerin habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 17. April 2009 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 12. Juni 2009 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt. 7.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Die Beschwerdeführerin heiratete am 28. Juli 2004 in der Dominikanischen Republik einen um 13 Jahre älteren Schweizer Bürger. Kaum hatte sie die gesetzliche Frist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) erreicht, stellte sie am 30. Juli 2007 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 17. April 2009 unterzeichneten sie und ihr Ehegatte die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, am 12. Juni 2009 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Seit 1. Oktober 2009 leben die Ehegatten getrennt. Seit dem 24. November 2010 sind sie rechtskräftig geschieden. Allein die zeitliche Abfolge begründet ohne Weiteres die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; Urteil des BGer 1C_322/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1). 8. 8.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Vermutung (vgl. oben E. 6.2) zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem sie glaubhaft darlegt, dass sie sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 8.2 Der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz zwei Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 15. März 2011 brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Scheidung in der Dominikanischen Republik im Mai 2009 eingeleitet. Sie hätten damals bereits Konventionsverhandlungen geführt, doch sei er von seiner Ehefrau und deren Anwalt angehalten worden, nichts gegen die erleichterte Einbürgerung zu unternehmen. Im Juni 2009 hätten sie nach einer gemeinsamen Lösung gesucht, um sich zu trennen, doch sei, trotz Ehevertrags in der Schweiz, keine Scheidungskonvention zu Stande gekommen. Anfangs August 2009 habe er sich während zwei Wochen in der Schweiz aufgehalten und habe der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr am 20. August 2009 die Einbürgerungsverfügung mitgebracht. Zu Hause habe er dann seine Wohnung ohne Hausrat angetroffen. Die Beschwerdeführerin habe während seiner Abwesenheit die meisten seiner Möbel in eine Mietwohnung an eine ihm nicht bekannte Adresse gebracht, wo sie ihren neuen Wohnsitz begründet habe. Folglich lebten sie seit August 2009 getrennt. Weil sie Dokumente von seinem Anwesen in der Dominikanischen Republik gefälscht und diese im Grundbuchamt deponiert habe, habe er ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Derzeit werde ein internationaler Haftbefehl vorbereitet. Seiner Stellungnahme fügte er unter anderem Kopien eines Konventionsvorschlages bei. 8.3 Den vom BFM unterbreiteten Fragenkatalog beantwortete der Ex-Gatte am 22. Oktober 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Beschwerdeführerin drei Jahre vor der Hochzeit in einem Nachtclub in Chur kennengelernt. Sie sei damals noch verheiratet gewesen. Nach drei Jahren Bekanntschaft hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Noch bevor er die Beschwerdeführerin kennengelernt habe, habe er Bauland in der Dominikanischen Republik gekauft, um dort ein Hotel (nachfolgend: Ranch) zu bauen. Er habe später mit der Beschwerdeführerin auswandern wollen. Bis im Jahr 2009 sei er von ihrer Familie immer geschätzt worden. Er habe während drei Jahren monatlich 500 Dollar Unterhalt an die Mutter und die Kinder der Beschwerdeführerin überwiesen. Ab Mai 2009 sei die Rede von Trennung bzw. Scheidung gewesen und am 15. Juni 2009 hätten sie gemeinsam einen Anwalt aufgesucht. Die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie bei der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Danach sei alles sehr plötzlich gekommen und ihm seien ihre Absichten bewusst geworden. Sie habe im Juli 2009 eine Beziehung mit einem Schweizer gehabt, bei diesem halte sie sich derzeit auf. Die Ranch sei sein Eigentum, doch mache ihm die Beschwerdeführerin dieses bis heute streitig. Seit Mai 2009 hätten sie nichts gemeinsames mehr unternommen. Die Ranch hätten sie noch zusammen geführt bis die Beschwerdeführerin ihn im August 2009 ohne Vorwarnung verlassen habe. Das Vertrauen habe er verloren, als sie die Urkunden betreffend die Ranch gefälscht habe. Bis heute kämpfe er um seine Rechte. Seit ihrem Auszug habe er keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. 8.4 In ihrer ersten Stellungnahme vom 24. September 2012 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Ex-Gatten wiederholt und mit verschiedenen Frauen betrogen worden, so dass das Vertrauen und der Respekt als Grundlage jeder Ehe völlig zerstört worden seien. In Bezug auf die Frage, ob es ein Ereignis gebe, welches nach der erleichterten Einbürgerung stattgefunden und ihre Ehe zerstört habe, verwies die Beschwerdeführerin auf das bereits vorgebrachte. 8.5 Am 13. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin - zwischenzeitlich anwaltlich vertreten - eine zweite Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, die ehelichen Probleme seien durch das Verhalten des Ex-Gatten erst nach der erleichterten Einbürgerung entstanden, indem dieser fremdgegangen sei. Diesen Vertrauensbruch müsse sie nicht tolerieren. Weshalb es zur Trennung und einige Zeit später zur Scheidung gekommen sei. Bei Ehebruch treffe die Vermutung eines längeren Zerrüttungsproblems nicht zu. Streitgegenstand nach der Trennung sei die Ranch. Auf der entsprechenden Website, welche aus dem Jahr 2009 stamme, sei unter der Rubrik Kontakt heute noch der Name beider Ehegatten verzeichnet. Unter Berücksichtigung des erbitterten Kampfes des Ex-Gatten um die Ranch, in dem er gar mit falschen Strafanzeigen um sich werfe, könne daraus gefolgert werden, dass die Ehe im Jahr 2009 noch in Ordnung gewesen sei. Zudem habe der Ex-Gatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens mehrfach damit gedroht, die Schweizer Behörden einzuschalten, um ihr die Staatsbürgerschaft abzuerkennen. Da sie nicht auf seine Nötigungsversuche eingegangen sei, mache er nun seine Drohung offenbar wahr. Er versuche gar mittels unbegründeter Strafanzeige sein Recht durchzusetzen. Dies obwohl im erstinstanzlichen Urteil des zuständigen Gerichts in der Dominikanischen Republik bezüglich güterrechtliche Auseinandersetzung vom 17. Oktober 2011 (nachfolgend Urteil) die Ranch aufgeteilt worden sei. Selbstverständlich habe die Beschwerdeführerin nie eine Affäre gehabt, was die diesbezüglich vom Ex-Gatten beschuldigte Person schriftlich bestätigt habe. Die Stellungnahme wurde unter anderem mit einem Schreiben des Ex-Gatten, einem Schreiben des als neuen Partner der Beschwerdeführerin bezeichneten und dem Urteil ergänzt. 8.6 In ihrer Beschwerde vom 10. September 2013 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, eine Drittperson habe schriftlich bestätigt, dass der Ex-Gatte fremdgegangen sei. Auch diese Bestätigung zeige, dass die Aussagen des Ex-Gatten falsch und in monetären Interessen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung begründet seien. Daher könne die Vorinstanz nicht auf seine Darstellungen abstellen, verstiesse sie doch sonst gegen den Grundsatz der Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen und würde somit willkürlich handeln. Die Vorinstanz argumentiere mit einer tatsächlichen Vermutung, wonach aufgrund der kurz auf die Einbürgerung erfolgten Trennung die Ehe schon bei der Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sein könne. Eine solche Umkehr der Beweislast sei unzulässig. Nicht in allen Fällen gingen einer Trennung gravierende Probleme voran. Deshalb könne dies in einem Verwaltungsverfahren nicht als allgemeine Vermutung herhalten. Es sei notorisch, dass gerade bei Entdecken von Fremdbeziehungen, die Beziehung abrupt beendet werde. Die als Beilage eingereichte E-Mail einer Person, welche das ehebrecherische Verhalten des Ex-Gatten bestätige, belege, dass die Beschwerdeführerin keine Ahnung davon gehabt habe und auch keine Ahnung habe haben können. 8.7 Mit Replik vom 3. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin ergänzend einwenden, behaupte die Vorinstanz, die Eingaben beider Ehegatten objektiv zu würdigen, so sei ihr dies nicht gelungen. Insbesondere habe sie die von der Beschwerdeführerin dargelegten Motive des Ehegatten, weshalb er versuche, ihr das Bürgerrecht streitig zu machen, nicht berücksichtigt. Sie sei auch nicht auf die Widersprüche in den Angaben des Ex-Gatten eingegangen. Sie fixiere sich auf Vermutungen und gehe auf die Angaben der Beschwerdeführerin wenn, dann nur oberflächlich ein und scheitere so mit ihrem Versuch der Objektivität. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht einzig die sexuelle Untreue ihres Ex-Gatten, von der sie erst nach der erleichterten Einbürgerung erfahren habe, verantwortlich für die Trennung. Sie beruft sich demnach auf ein ausserordentliches Ereignis, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Der Ex-Gatte seinerseits bestreitet, fremdgegangen zu sein. Aus diesem Grund reichte die Beschwerdeführerin als "Beweis" für die Richtigkeit ihres Vorbringens das E-Mail eines Bekannten (nachfolgend: Verfasser) zu den Akten. Dieser deklarierte im Wesentlichen, der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin habe während der Ehe jede Gelegenheit genutzt, um sich für sein Vergnügen Spielraum zu schaffen, sowohl in der Schweiz als auch in der Dominikanischen Republik. Es sei stets unter grosser Verschwiegenheit unter den Kollegen geschehen. Die Beschwerdeführerin sei masslos hintergangen worden. Der Inhalt des E-Mails erschöpft sich darin, umfassende pauschale Anschuldigungen gegen den Ex-Gatten der Beschwerdeführerin zu machen, ohne dass diese substantiiert würden. Enthält dieser doch keine Elemente, welche überhaupt überprüfbar wären. Der Verfasser macht weder zeitliche Angaben noch erklärt er, auf welche Weise er zu den "Informationen" kam. Anhand seiner Schilderungen wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er zeitnah im Bilde war und nicht erst nachträglich, stellte sich anderenfalls die Frage, wer ihn darüber ins Bild gesetzt hat, wenn doch keiner im Freundeskreis davon wusste. Der Verfasser betonte, der Ex-Gatte habe während der Ehe jede Gelegenheit genutzt und impliziert mit seinen Schilderungen einen längeren Zeitraum der Untreue. In seinem Empfehlungsschreiben zuhanden der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin vom 23. November 2008 vermittelte er ein gänzlich anderes Bild. In diesem hatte er, weniger als ein Jahr vor der Trennung der Ehegatten noch bestätigt, dass diese eine normal funktionierende Ehe führten und er von ihnen als Paar nur gut sprechen könne. Angesichts der offenkundigen Widersprüchlichkeit dieser Stellungnahmen erübrigt es sich, näher darauf einzugehen. Hätte der Verfasser erst nachträglich über das unsittliche Verhalten des Ex-Gatten Kenntnis erlangt, so wäre er gehalten gewesen, seine Informationsquelle anzugeben, da es sich anderenfalls bei seiner Stellungnahme um eine blosse Behauptung handeln würde. Schon das Zustandekommen dieses "Beweismittels" erscheint äusserst fragwürdig. So hat der Verfasser sein E-Mail bereits am 14. Juni 2013, als die angefochtene Verfügung noch gar nicht erlassen worden war, an einen gewissen Herrn U._______ (vgl. Beilage 4 der Beschwerde) gesendet. Welche Funktion diese Person im vorliegenden Kontext innehat, wurde weder dargelegt, noch ergibt es sich aus den Akten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Übermittlung des E-Mails über eine unbeteiligte Drittperson erfolgte. Wäre es doch für den Verfasser, welcher gemäss eigenen Aussagen mit der Beschwerdeführerin noch in Kontakt steht, einfacher gewesen, seine Stellungnahme direkt an diese oder deren Rechtsvertreter zu schicken. Ebenso unklar sind die Gründe für die zeitliche Verzögerung der Übermittlung - das E-Mail wurde erst drei Monate später, am 10. September 2013 an den Rechtsvertreter weitergeleitet - bleiben unklar. Im Übrigen hat der Verfasser in seinem E-Mail betont, dass er mit dem Ex-Gatten nichts mehr zu tun habe, mit der Beschwerdeführerin hingegen noch befreundet sei, womit seine Unvoreingenommenheit ohnehin zweifelhaft ist. Insgesamt erscheint er daher als unglaubwürdig und es ist ihm nicht gelungen, mit seinem E-Mail glaubhaft darzulegen, dass der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin während der Ehe fremdging. Dass die Beschwerdeführerin bis nach der erleichterten Einbürgerung nichts davon gewusst haben soll wird gar nicht erst behauptet. 9.2 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Den Grund für den Zerfall der Ehe machte sie jeweils lediglich sehr pauschal geltend, indem sie behauptet, ihr Ex-Gatte habe sie betrogen. Anstatt Einzelheiten preiszugeben und damit den Sachverhalt etwas weniger konstruiert wirken zu lassen, konzentrierte sie sich darauf, das abrupte Ende einer bis zu jenem Zeitpunkt harmonisch verlaufenen Ehe, wegen Untreue als Tatsache darzustellen, die allgemein bekannt ist und daher keiner weiteren Erläuterung mehr bedarf. Selbst wenn aussereheliche Beziehungen mit einen Scheidungsgrund darstellen können, so hätte es der Beschwerdeführerin dennoch möglich sein sollen, den Sachverhalt aus ihrer Sicht so darzulegen, dass er nachvollziehbar erscheint bzw. damit klar wird, was überhaupt geschehen ist. Jedoch verzichtete sie beinahe gänzlich darauf ihre Anschuldigungen gegen den Ex-Gatten zu substantiieren. Anders als diese machte er ausführliche und detailreiche Aussagen über das Scheitern ihrer Ehe. 9.3 Was im Übrigen ganz allgemein das Argument der sexuellen Untreue anbelangt, so sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung alleine das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft darstellt (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 mit Hinweis). Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe, weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Rolf Bender / Armin Nack / Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). 9.4 Wenn die Beschwerdeführerin glaubt, dass ein Homepageeintrag aus dem Jahr 2009, welcher unter der Rubrik "Kontakt" beide Ehegatten aufführt, belegt, dass die Ehe damals noch intakt war, dann geht sie in ihrer Annahme fehl. Ein derartiger Eintrag vermag per se keine Vermutung für eine intakte Ehe zu schaffen. Zudem haben die Ex-Gatten die Ranch auch nach der Trennung (zumindest anfänglich) noch gemeinsam betrieben. Deren Zuteilung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist sodann bis heute strittig bzw. wurde erstinstanzlich beiden Ehegatten zur Hälfte zugesprochen. Damit ist noch weniger ersichtlich, weshalb der Ex-Gatte als einziger Kontakt aufgeführt sein sollte. 9.5 Die Beschwerdeführerin weist auf die Auseinandersetzung in Bezug auf die Zuteilung der Ranch hin und auf die in diesem Zusammenhang gegen sie erhobene Strafanzeige durch den Ex-Gatten und sieht darin einen Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des Ex-Gatten. Dem erstinstanzlichen Urteil betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung des zuständigen Gerichts in der Dominikanischen Republik kann entnommen werden, dass die damaligen Ehegatten in der Schweiz einen Ehevertrag zur Gütertrennung abgeschlossen hatten und der Ex-Gatte die Ranch mit seinem Vermögen erworben hatte. Aus diesem Grund dürfte er im Glauben gewesen sein, die Ranch sei sein alleiniges Eigentum. Das Gericht in der Dominikanischen Republik entschied jedoch anders und erklärte den in der Schweiz rechtmässig abgeschlossene Ehevertrag für nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund spricht die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Strafanzeige zur Geltendmachung seines vermeintlichen Eigentumsrechts nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Ex-Gatten. Denn der Umstand, dass das Gericht in der Dominikanischen Republik zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangte, ändert am Sachverhalt selber nichts, wenn die Sachverhaltskonstellation, wie im vorliegenden Fall unterschiedliche rechtliche Auffassungen zulässt. Weshalb das Schreiben des Ex-Gatten vom 16. Oktober 2010 seine Glaubwürdigkeit in Frage stellen soll, ergibt sich im Übrigen weder aus der Beschwerde noch aus den weiteren Akten. 9.6 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass zwischen der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin und der endgültigen Trennung keine vier Monate liegen, also eine Zeitspanne, die nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung begründen kann, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, zumal wenn andere belastende Indizien hinzutreten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 und 1C_172/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3). Weshalb es so rasch zur Trennung einer zuvor angeblich intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe kam, dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht überzeugend. Sie machte als ausserordentliches Ereignis für das Scheitern der Ehe in allgemeiner Weise die sexuelle Untreue ihres Ex-Gatten verantwortlich, kann dies jedoch weder mit Argumenten oder einer chronologischen Darlegung der Geschehnisse noch mit entsprechenden Beweismitteln glaubhaft machen. Eine Würdigung der Aussagen und Eingaben des Ex-Gatten bedurfte es bei dieser Schlussfolgerung nicht. Der Versuch der Beschwerdeführerin, den Ex-Gatten als unglaubwürdig erscheinen zu lassen, erweist sich damit als unbehelflich. 9.7 Gleichwohl rechtfertigt es sich kurz auf die am 22. Oktober 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) durch den Ex-Gatten eingereichte Kopie eines "Contrato de particiòn amigable de bienes de la comunidad", eines Ehescheidungskonventionsvorschlages einzugehen. Unter anderem sollte sich der Ex-Gatte dazu verpflichten, die Beschwerdeführerin beim Erwerb der Schweizerischen Staatsbürgerschaft zu unterstützen. Im Weiteren sollte die Ranch auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. Als Verfasser dieses Konventionsvorschlages wird der spätere Rechtsvertreter in Eheangelegenheiten der Beschwerdeführerin aufgeführt. Der Konventionsvorschlag ist nicht unterzeichnet. Stattdessen bestätigte ein öffentlicher Notar auf dessen letzter Seite am 23. März 2011, dass die Ehegatten ihn am 20. Mai 2009 - und damit vor der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009 - aufgesucht hätten, mit dem Ziel eine Ehescheidungskonvention aufzusetzen und dass am 29. Juli 2009 ein zweiter Termin festgesetzt worden sei, an welchem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Konventionsvorschlag vorgelegt habe, der Ex-Gatte jedoch nicht bereit war, diesen zu unterzeichnen. Der Konventionsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Ersuchens um Akteneinsicht vom 4. März 2013 zur Kenntnis gebracht. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem am 29. April 2013 eingereichten Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme. Dieses wurde damit begründet, dass die Überprüfung der vom Ex-Gatten eingereichten Akten aus der Dominikanischen Republik etwas mehr Zeit in Anspruch nehme. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin weder in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2013 noch in einer späteren Stellungnahme dazu geäussert, weshalb sie sich grundsätzlich darauf zu behaften hat. 9.8 Aus den vorgenannten Gründen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehegatten keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die Behörden über diesen Umstand täuschte, sei es weil sie diesbezüglich in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie den Behörden eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft gerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Aufklärung der Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 16. Oktober 2013 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: