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C-5063/2009

C-5063/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-25 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1974 im Libanon, gelangte 1998 als Asyl­suchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 30. März 1999 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) bei gleich­zeitiger Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hiergegen erhob er am 3. Mai 1999 Beschwerde an die damalige Asyl­re­kurs­kommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht). Am 24. November 1999 zog er diese Beschwerde wieder zurück, nachdem er sich am 5. No­vember 1999 mit der 15 Jahre älteren Schweizerin B._______ verheiratet und aufgrund dessen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben hatte. B. Gestützt auf seine Ehe stellte A._______ am 19. Juli 2003 beim Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute BFM) ein Gesuch um er­leich­terte Einbür­gerung. Da sich herausstellte, dass die Ehegatten seit dem 9. September 2003 getrennte Wohnsitze hatten, stellte das IMES den Fortbestand der Lebens­gemein­schaft in Frage. Hierzu führten die Ehegatten in einem gemeinsamen Schreiben vom 23. Februar 2004 aus, der Bezug einer eigenen Wohnung durch die Ehefrau per 9. September 2003 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt; zudem leiste der Ehemann Nacht­arbeit. Dennoch bestehe zwischen ihnen eine intensive Beziehung. Das IMES nahm dieses Schreiben zum An­lass, mehrere Referenzauskünfte einzuholen. Am 16. Juni 2004 unter­zeich­neten bei­de Ehegatten eine Erklä­rung, derzu­folge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, sta­bilen ehe­­lichen Ge­mein­schaft an derselben Adresse lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleich­zeitig nah­men sie un­ter­schrift­­lich zur Kennt­nis, dass die er­leichterte Einbür­gerung nicht mög­lich ist, wenn vor oder wäh­rend des Einbür­ge­rungs­ver­fahrens einer der Ehe­gatten die Trennung oder Schei­dung bean­tragt hat oder keine tat­säch­liche ehe­liche Gemein­schaft mehr besteht, und dass die Ver­heim­lichung dieser Umstände zur Nichtig­er­klärung der Ein­bür­gerung führen kann. A._______ wur­de am 14. Juli 2004 er­leichtert einge­bürgert und erhielt das Bürger­recht von R._______ (LU). Die ent­sprechende Verfügung wurde gleichentags versandt. C. Ohne dass die Ehegatten zuvor wieder einen gemeinsamen Wohnsitz begründeten, reichten sie am 29. März 2006 beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 15. Januar 2007 - rechtskräftig seit dem 6. März 2007 - geschieden. D. Nachdem das BFM am 6. Juni 2008 von der Ehescheidung erfahren hatte, leitete es am 22. Januar 2009 gegen A._______ ein Verfah­ren be­treffend Nichtig­er­klärung der erleich­terten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren nann­ten die Ex-Ehegatten übereinstimmend die Krank­heit der Ehefrau als Hauptgrund für ihre Scheidung (vgl. Schrei­ben von A._______ vom 2. Februar 2009 und den von B._______ am 16. April 2009 übersandten Frage­bogen). Die Ex-Ehefrau führte u.a. zusätzlich aus, die Ehe sei im Zeit­punkt der erleichterten Ein­bürgerung noch stabil ge­wesen, erst ab dem fünften Ehejahr seien Schwierigkeiten aufgetreten, weil es für ihre im Jahr 2000 ausge­brochene Krankheit keine Heilungs­chancen gege­ben habe. Das BFM hat im Rahmen seiner Abklärungen auch die Akten des Scheidungs­ver­fahrens beigezogen. Bei der dortigen Anhörung vom 23. Ok­tober 2006 hatten beide Ehegatten zu Protokoll gegeben, sie lebten bereits seit vier Jahren getrennt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die Vorinstanz A._______ mit, sie fasse die Nich­tig­erklärung seiner erleichterten Einbürgerung ins Auge. Hierzu nahm dessen Rechts­vertreter am 6. Juli 2009 abschliessend Stellung. E. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Luzern vom 27. Mai 2009 erklärte das BFM die er­leichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2009, eröffnet am 10. Juli 2009). Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass dieser die am 14. Juli 2004 erfolgte Ein­bür­gerung erschlichen habe. Dem BFM sei zwar be­kannt gewesen, dass die Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt ge­trennt von­einander gelebt hätten; aufgrund ihrer Aussagen und wei­terer Ab­klä­run­gen habe es aber annehmen dürfen, dass trotzdem ein intakter und auf die Zukunft gerichteter Ehewillen vor­gelegen habe. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, zeige sich daran, dass rund 20 Monate später ein gemeinsames Scheidungs­begehren gestellt und beid­­­seits auf die schon mehrjährige Trennung verwiesen worden sei. F. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob A._______ am 10. August 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben ge­macht noch et­was verschleiert zu haben. Ohne hierfür Beweise zu haben, unterstelle ihm die Vor­ins­tanz, dass sein Scheidungswille schon im Einbürgerungs­zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Tatsächlich hätten er und seine Ehe­frau aber nur aus den dem BFM bereits damals bekannten Gründen getrennt gelebt. Seine Ehefrau habe an Hepatitis C gelitten und man habe ihr nur noch eine geringe Lebenserwartung gegeben. Sie sei des­wegen depressiv und reizbar gewesen. Dennoch hätten beide zu­sammen­ge­hal­ten und gemeinsam an verschiedenen Anlässen - auch noch nach der erleichterten Einbürgerung - teilgenommen. Angesichts der krank­heits­bedingten Probleme der Ehefrau sei die Situation jedoch immer schwie­riger geworden, weshalb den Ehegatten nicht vorgeworfen wer­den könne, dass sie ihre Beziehung irgendwann einmal aufgaben. Erst im Jahr 2008/2009, also zwei Jahre nach der Scheidung, hätten sich für die Ex-Ehefrau Heilungsmöglichkeiten gezeigt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be­schwer­de. Sie betont, bereits die zeitlichen Ereignisse ab der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 1998 machten deutlich, dass er mit seiner Ehe ein Aufenthaltsrecht und später das Schweizer Bürgerrecht bezweckt habe. Dennoch seien die Einbürgerungsbehörden in gutem Glauben von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und seiner - trotz Trennung - intakten Lebensgemeinschaft aus­gegangen. Die gleichen Umstände, mit denen dieser seinerzeit die räumliche Tren­nung begründet habe, würden von ihm nunmehr aber auch als Ursache der Schei­dung genannt. H. In der darauffolgenden Replik vom 4. Januar 2010 macht der Beschwer­deführer geltend, die Vorinstanz habe vor seiner erleichterten Ein­bür­gerung alle relevanten Umstände gekannt und könne diese daher nicht auf einmal zu seinen Ungunsten werten. Es sei nach­voll­ziehbar, dass eine Ehe - so wie bei ihm - in die Brüche gehe, wenn die Krankheit eines Partners zu einer zu grossen Belastung werde und man sich aufgrund von Nachtarbeit nicht oft sehe. I. Auf den weiteren Akteninhalt und das Vorbringen der Beteiligten wird in den Erwägungen Bezug ge­nommen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 A._______ ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerde­legitimiert. Auf seine frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­mes­sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheb­lichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leich­terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein­reichung als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechts­gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bür­­gers die erleichter­te Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürger­rechts­ge­set­zes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310).

E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheim­li­chung er­heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht ver­langt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Ein­bür­ge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in sei­nen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrens­rechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteil­ten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­­setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Sol­che na­tür­li­chen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutun­gen be­zeich­net) kön­nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er­geben, na­ment­lich auch im öffent­lichen Recht. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keits­folgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die be­trof­fene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinwei­sen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be­hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus­ser­ordent­liches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereig­nis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be­trof­­fe­ne Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli­cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 5 Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Luzern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt (vgl. Sachverhalt Bst. E), und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1bis bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).

E. 6 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür­gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Ver­mu­tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben ge­macht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.

E. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer­de­führer im Sep­tem­­­ber 1998 als Asylbewerber in die Schweiz einreiste, dass sein Asyl­ge­­such erst­ins­tanz­lich abgewiesen wurde und dass er während des an­­­­­schlies­senden Rechtsmittelverfahrens - selbst erst 25-jährig - eine 15 Jahre ältere Schwei­zerin heiratete. Aufgrund dieser Ehe erhielt er ein Aufenthaltsrecht im Kanton Luzern und wurde am 14. Juli 2004, ob­wohl getrenntlebend, erleichtert eingebürgert. Ohne vorherige Wieder­aufnahme des Zusam­men­lebens reichten die Ehegatten am 29. März 2006 ein gemein­sames Scheidungsbegehren ein und wurden mit Urteil vom 15. Januar 2007 geschieden.

E. 6.2 Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich die Ver­mu­tung, dass der Beschwerdeführer mit der Eheschliessung zunächst den weiteren Ver­bleib in der Schweiz, anschliessend den Erhalt des Schwei­zer Bür­gerrechts bezweckte und schon im Zeitpunkt der er­leich­terten Ein­bür­gerung nicht mehr die Absicht hatte, die Ehe fortzuführen. Die Vor­instanz hatte zwar bereits wäh­­rend des Einbürgerungsverfahrens Kennt­­nis vom Getrennt­le­ben der Ehe­gatten und demzufolge Zweifel am Weiterbestehen der ehe­­­lichen Lebens­gemeinschaft geäussert. Auf­grund gegenteiliger Be­teuerungen der Ehegatten und eingeholter Re­fe­renzen setzte sie sich jedoch über ihre anfänglichen Bedenken hin­weg und bejahte schliess­lich das Vor­liegen der Einbürgerungs­voraus­setzungen. An dieser damals in gutem Glauben vor­genommenen Ein­schät­zung ist jedoch nicht zwingend fest­zuhalten. Vielmehr dürfen die Um­stän­de der erleichterten Ein­bür­gerung aufgrund der nachfolgenden Er­­eignisse in einem anderen Licht be­trach­tet wer­den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2); sie legen in diesem Fall nahe, dass der Beschwerdeführer die für die Ein­bür­ge­rung zuständigen Behörden von Anfang über seine wirklichen Ab­sich­ten getäuscht hat.

E. 6.3 Auch die von der Vorinstanz im Rahmen des Nichtigkeits­ver­fah­rens vorgenommenen Abklärungen stellen diese Vermutung nicht ernst­­­­haft in Frage. B._______ hat in dem von ihr ausgefüllten Frage­bogen zwar behauptet, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, am 14. Juli 2004, noch stabil gewesen, ihre übrigen Angaben - genannt werden krankheitsbedingte Schwierigkeiten ab dem fünften Ehejahr - sind allerdings unpräzise und lassen keine Rück­­schlüsse darauf zu, ab wann die angeblich stabile, aber getrennte Lebensgemeinschaft nicht mehr funktionierte. Wenig glaubhaft er­scheint damit auch, dass die Ehe noch im - dem fünften Ehejahr vorausgegangenen - Sommer 2004 intakt gewesen sein soll. Bestärkt wird diese Annahme auch aufgrund der Scheidungsakten, denn aus der Anhörung der Ehegatten vom 23. Oktober 2006 ergibt sich, dass die Ehegatten seinerzeit bereits seit vier Jahren voneinander getrennt lebten. Demzufolge fand ihre Trennung nicht erst - wie beide noch im Einbür­gerungsverfahren behaupteten - im September 2003, sondern bereits ein Jahr zuvor statt.

E. 7 Die vorinstanzliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich die er­leich­­terte Einbürgerung erschlichen, ist aufgrund der soeben dar­ge­legten Umstände nicht zu beanstanden. Es stellt sich folglich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor­ge­brachten Argumente eine andere Schluss­­folgerung erlauben.

E. 7.1 In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur Aus­ge­staltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Er beschränkt sich darauf, die Gründe für die bereits vor seiner Einbürgerung erfolgte Trennung - seine Nachtarbeit und die Krankheit der Ehefrau - dar­zulegen und macht geltend, diese Gründe seien schliesslich zu einer derart gros­sen Belastung geworden, dass die noch im Einbür­ge­rungs­­zeit­punkt bestehende stabile eheliche Gemeinschaft irgendwann auf­ge­geben worden sei.

E. 7.1.1 Akten­kundig ist allerdings, dass die Nachtarbeit des Beschwer­de­führers und die Krankheit der Ehefrau die eheliche Situation von Be­ginn an prägten: Der Beschwerdeführer arbeitete als Türsteher; den Angaben B._______s zufolge brach ihre Krankheit im Jahr 2000 aus (vgl. Antwort Nr. 16 des ihr vom BFM am 3. April 2009 zugestellten und von ihr am 16. April 2009 zurückgeschickten Fragebogens), wobei die Diag­nose "Chronische Hepatitis C" - gemäss dem auf Beschwerde­ebene eingereichten Bericht des Luzerner Kantonsspitals - erstmals 1990 ge­stellt worden war. Vor diesem Hinter­grund er­scheint es wider­sprüch­lich, dass die getrennte Wohn­sitz­­nahme mit dem Willen, die Ehe trotz­dem weiter zu führen, erfolgt sein soll, später aber die gleichen Prob­leme, die mit der Trennung hätten aus­geräumt sein müssen, An­lass für das Scheitern der Ehe ge­wesen sein sollen.

E. 7.1.2 Der aufgezeigte Widerspruch wird auch nicht entkräftet. In der Be­schwerdeeingabe (S. 5) wird geltend gemacht, die Krankheit Hepa­titis C sei bei der Ehefrau überraschend im Jahr 1990 diagnostiziert wor­­den mit der Prognose, dass nur noch eine geringe Le­bens­er­wartung bestehe. Je näher der mutmassliche Tod gerückt sei, umso mehr hätten sich Depressionen und Reizbarkeit und damit auch die Belas­tun­gen für das Ehepaar verschlimmert. Man sei aber auch noch nach der erleichterten Einbürgerung als Paar aufgetreten, bevor die Situation auf­­­grund der sich 2005/2006 immer noch weiter ver­stär­kenden De­pressionen und Stimmungsschwankungen der Ehefrau zu schwie­rig geworden sei.

E. 7.1.3 Diese Argumentation ist wenig glaubhaft. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer damit ungewollt den Eindruck, er habe 1999, selbst 25-jährig, im vollen Bewusstsein der damit einhergehenden Probleme ei­ne erheblich äl­tere, bereits seit vielen Jahren lebensbedrohlich er­krankte Frau geheiratet und sei den dann aufkommenden Schwierig­keiten zunächst durch Trennung, dann durch Scheidung aus dem Weg gegangen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass nach der einmal vollzogenen Trennung jemals wie­der die Absicht zur Wiederaufnahme der häus­lichen Gemeinschaft be­­standen habe; erst recht wird damit deutlich, dass die eheliche Tren­nung und das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers die­sem völ­­­li­ge Unabhängigkeit verschaffen sollten. In die gleiche Richtung ge­hen die Erklärungen der Ex-Ehefrau, die zum Ausdruck gebracht hat, an­gesichts der eigenen Krankheit habe ein junger Mensch - ihr Ehe­mann - ein Recht auf Leben, sprich Selbstverwirklichung (vgl. Nr. 13 des Fragebogens des BFM vom 3./16. April 2009). Die offensichtlich bis über die Scheidung hin­­aus dauernde freundschaftliche Bezie­hung der Ehegatten (vgl. Nr. 23 des Fragebogens) vermag da­mit auch zu erklären, dass beide im Zeitpunkt der erleichterten Ein­bür­gerung das Bild eines zwar ge­trenn­ten, aber miteinander vertrauten Ehe­paares abgaben. Nicht mehr er­gibt sich aus den Unterstützungsschreiben, die verschiedene Re­fe­renz­­­personen aus dem Umkreis von B._______ und A._______ im Juni 2009 an die Vorinstanz gerichtet haben.

E. 7.2 Abgesehen davon enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keine zeitlichen Präzisierungen, sondern stellt den insbesondere durch die Krankheit von B._______ geprägten Eheverlauf als eine konti­nu­ierliche Entwicklung dar, an deren Ende die Scheidung stand. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, im Einbürgerungszeitpunkt sei seine Ehe noch intakt gewesen, so ist dies auch deshalb nicht glaubhaft, als er keinen späteren Zeitpunkt nennen kann, an dem die Ehe unwider­ruflich am Punkt des Scheiterns angelangt war. Erst recht kann er, der an­geblich von vornherein mit dem tödlichen Verlauf der Krankheit rech­nete, kaum geltend machen, nach seiner Einbürgerung habe ein un­­vorhersehbares Ereignis zum Zusammenbruch der Ehe geführt.

E. 7.3 Unpräzise sind die Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht nur in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr ist festzustellen, dass die von ihm behaupteten Gründe für die Trennung und das nachfolgende Schei­­tern der Ehe - seine Nachtarbeit und die Krankheit die Ehefrau - hierfür gar nicht die eigentlichen Ursachen darstellen können. Solche Ursachen können erst dann entstehen, wenn die Ehepartner - die sich immerhin auch Beistand schulden (vgl. Art. 159 Abs. 2 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) - in derart vorgegebenen Rahmenbedingungen auf Probleme stos­sen, die ein weiteres Zusammenleben nicht zulassen. Der Be­schwerde­füh­rer hat diesbezüglich zwar auf die Depressionen, die Reizbarkeit bzw. Stimmungsschwankungen seiner Ehefrau verwiesen, aber nicht näher dar­gelegt, inwieweit diese - unbestreitbar - belastenden krank­heits­bedingten Umstände im Ehealltag nicht mehr tragbar waren und erst ein weiteres gemein­sames Zusammenleben, dann aber auch die Auf­rechterhaltung der Ehe verunmöglichten. Auch die Ex-Ehefrau hat sich hierzu nicht geäussert.

E. 7.4 Es ist damit, insgesamt betrachtet, unwahrscheinlich, dass der Be­schwerde­führer im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung noch einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen hatte.

E. 8 Schliesslich hat der Beschwerdeführer angeboten, dass im Bestrei­tungs­­falle weitere Bestätigungen / Beweismittel hinsichtlich der Krankheit der Ehefrau nach­gereicht werden könnten. Ein solches Beweisangebot wi­der­­spricht den Anfor­derungen an eine Rechtsmitteleingabe, sind doch Be­weis­mittel, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, grund­sätz­lich der Beschwerde beizufügen (Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf keinen Fall kön­nen Beweismittel erst für einen Zeitpunkt, in dem der Schriften­wech­sel abgeschlossen ist und sich frühestens ein negativer Verfahrens­­aus­gang abzeichnet, in Aussicht gestellt werden. Abgesehen davon hätten weitere Beweiserhebungen, welche die Krank­heit der Ehefrau betreffen, keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang. Der Beschwerdeführer hat wiederholt betont, seine Ex-Ehefrau habe - aus damaliger Sicht - keine lange Lebens­erwartung mehr gehabt. Dieses Vorbringen, mit dem er die Trennung und das Scheitern seiner Ehe plau­sibel machen will, ist bereits Grundlage der vorhergehenden Erwä­gun­gen. Es ist daher ohne Belang, dass die eingereichten ärztlichen Belege (vom 18. März 2002 und 17. März 2009) in Bezug auf den mutmasslich tödlichen Verlauf der Erkrankung von B._______ nicht aussagekräftig sind. Eine bessere gesundheitliche Prognose für sie hätte ohnehin kein günstigeres Licht auf das im Zusammenhang mit der erleichterten Ein­bürgerung stehende Verhalten des Beschwerdeführers werfen kön­nen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften kön­nen. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erschüttert war und dass schon seine damaligen Beteuerungen, das Eheleben trotz bereits erfolg­ter Trennung fortsetzen zu wollen, nicht der Wahrheit entsprachen. Dass die mit der Krankheit der Ehefrau einhergehenden Belastungen zunächst Grund für die Trennung, nach der Einbürgerung aber auch ein un­vor­her­sehbares und zum Scheitern der Ehe führendes Ereignis gewesen sein sollen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar dar­gelegt.

E. 10 Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2009 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde­führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).Dispositiv nächste Seite

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  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5063/2009 Urteil vom 25. März 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1974 im Libanon, gelangte 1998 als Asyl­suchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 30. März 1999 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) bei gleich­zeitiger Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hiergegen erhob er am 3. Mai 1999 Beschwerde an die damalige Asyl­re­kurs­kommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht). Am 24. November 1999 zog er diese Beschwerde wieder zurück, nachdem er sich am 5. No­vember 1999 mit der 15 Jahre älteren Schweizerin B._______ verheiratet und aufgrund dessen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben hatte. B. Gestützt auf seine Ehe stellte A._______ am 19. Juli 2003 beim Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute BFM) ein Gesuch um er­leich­terte Einbür­gerung. Da sich herausstellte, dass die Ehegatten seit dem 9. September 2003 getrennte Wohnsitze hatten, stellte das IMES den Fortbestand der Lebens­gemein­schaft in Frage. Hierzu führten die Ehegatten in einem gemeinsamen Schreiben vom 23. Februar 2004 aus, der Bezug einer eigenen Wohnung durch die Ehefrau per 9. September 2003 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt; zudem leiste der Ehemann Nacht­arbeit. Dennoch bestehe zwischen ihnen eine intensive Beziehung. Das IMES nahm dieses Schreiben zum An­lass, mehrere Referenzauskünfte einzuholen. Am 16. Juni 2004 unter­zeich­neten bei­de Ehegatten eine Erklä­rung, derzu­folge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, sta­bilen ehe­­lichen Ge­mein­schaft an derselben Adresse lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleich­zeitig nah­men sie un­ter­schrift­­lich zur Kennt­nis, dass die er­leichterte Einbür­gerung nicht mög­lich ist, wenn vor oder wäh­rend des Einbür­ge­rungs­ver­fahrens einer der Ehe­gatten die Trennung oder Schei­dung bean­tragt hat oder keine tat­säch­liche ehe­liche Gemein­schaft mehr besteht, und dass die Ver­heim­lichung dieser Umstände zur Nichtig­er­klärung der Ein­bür­gerung führen kann. A._______ wur­de am 14. Juli 2004 er­leichtert einge­bürgert und erhielt das Bürger­recht von R._______ (LU). Die ent­sprechende Verfügung wurde gleichentags versandt. C. Ohne dass die Ehegatten zuvor wieder einen gemeinsamen Wohnsitz begründeten, reichten sie am 29. März 2006 beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 15. Januar 2007 - rechtskräftig seit dem 6. März 2007 - geschieden. D. Nachdem das BFM am 6. Juni 2008 von der Ehescheidung erfahren hatte, leitete es am 22. Januar 2009 gegen A._______ ein Verfah­ren be­treffend Nichtig­er­klärung der erleich­terten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren nann­ten die Ex-Ehegatten übereinstimmend die Krank­heit der Ehefrau als Hauptgrund für ihre Scheidung (vgl. Schrei­ben von A._______ vom 2. Februar 2009 und den von B._______ am 16. April 2009 übersandten Frage­bogen). Die Ex-Ehefrau führte u.a. zusätzlich aus, die Ehe sei im Zeit­punkt der erleichterten Ein­bürgerung noch stabil ge­wesen, erst ab dem fünften Ehejahr seien Schwierigkeiten aufgetreten, weil es für ihre im Jahr 2000 ausge­brochene Krankheit keine Heilungs­chancen gege­ben habe. Das BFM hat im Rahmen seiner Abklärungen auch die Akten des Scheidungs­ver­fahrens beigezogen. Bei der dortigen Anhörung vom 23. Ok­tober 2006 hatten beide Ehegatten zu Protokoll gegeben, sie lebten bereits seit vier Jahren getrennt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die Vorinstanz A._______ mit, sie fasse die Nich­tig­erklärung seiner erleichterten Einbürgerung ins Auge. Hierzu nahm dessen Rechts­vertreter am 6. Juli 2009 abschliessend Stellung. E. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Luzern vom 27. Mai 2009 erklärte das BFM die er­leichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2009, eröffnet am 10. Juli 2009). Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass dieser die am 14. Juli 2004 erfolgte Ein­bür­gerung erschlichen habe. Dem BFM sei zwar be­kannt gewesen, dass die Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt ge­trennt von­einander gelebt hätten; aufgrund ihrer Aussagen und wei­terer Ab­klä­run­gen habe es aber annehmen dürfen, dass trotzdem ein intakter und auf die Zukunft gerichteter Ehewillen vor­gelegen habe. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, zeige sich daran, dass rund 20 Monate später ein gemeinsames Scheidungs­begehren gestellt und beid­­­seits auf die schon mehrjährige Trennung verwiesen worden sei. F. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob A._______ am 10. August 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben ge­macht noch et­was verschleiert zu haben. Ohne hierfür Beweise zu haben, unterstelle ihm die Vor­ins­tanz, dass sein Scheidungswille schon im Einbürgerungs­zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Tatsächlich hätten er und seine Ehe­frau aber nur aus den dem BFM bereits damals bekannten Gründen getrennt gelebt. Seine Ehefrau habe an Hepatitis C gelitten und man habe ihr nur noch eine geringe Lebenserwartung gegeben. Sie sei des­wegen depressiv und reizbar gewesen. Dennoch hätten beide zu­sammen­ge­hal­ten und gemeinsam an verschiedenen Anlässen - auch noch nach der erleichterten Einbürgerung - teilgenommen. Angesichts der krank­heits­bedingten Probleme der Ehefrau sei die Situation jedoch immer schwie­riger geworden, weshalb den Ehegatten nicht vorgeworfen wer­den könne, dass sie ihre Beziehung irgendwann einmal aufgaben. Erst im Jahr 2008/2009, also zwei Jahre nach der Scheidung, hätten sich für die Ex-Ehefrau Heilungsmöglichkeiten gezeigt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be­schwer­de. Sie betont, bereits die zeitlichen Ereignisse ab der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 1998 machten deutlich, dass er mit seiner Ehe ein Aufenthaltsrecht und später das Schweizer Bürgerrecht bezweckt habe. Dennoch seien die Einbürgerungsbehörden in gutem Glauben von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und seiner - trotz Trennung - intakten Lebensgemeinschaft aus­gegangen. Die gleichen Umstände, mit denen dieser seinerzeit die räumliche Tren­nung begründet habe, würden von ihm nunmehr aber auch als Ursache der Schei­dung genannt. H. In der darauffolgenden Replik vom 4. Januar 2010 macht der Beschwer­deführer geltend, die Vorinstanz habe vor seiner erleichterten Ein­bür­gerung alle relevanten Umstände gekannt und könne diese daher nicht auf einmal zu seinen Ungunsten werten. Es sei nach­voll­ziehbar, dass eine Ehe - so wie bei ihm - in die Brüche gehe, wenn die Krankheit eines Partners zu einer zu grossen Belastung werde und man sich aufgrund von Nachtarbeit nicht oft sehe. I. Auf den weiteren Akteninhalt und das Vorbringen der Beteiligten wird in den Erwägungen Bezug ge­nommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. A._______ ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerde­legitimiert. Auf seine frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­mes­sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheb­lichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leich­terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein­reichung als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechts­gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bür­­gers die erleichter­te Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürger­rechts­ge­set­zes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). 3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheim­li­chung er­heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht ver­langt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Ein­bür­ge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in sei­nen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrens­rechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteil­ten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­­setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Sol­che na­tür­li­chen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutun­gen be­zeich­net) kön­nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er­geben, na­ment­lich auch im öffent­lichen Recht. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keits­folgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die be­trof­fene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinwei­sen). 4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be­hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus­ser­ordent­liches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereig­nis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be­trof­­fe­ne Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli­cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Luzern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt (vgl. Sachverhalt Bst. E), und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1bis bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).

6. Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür­gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Ver­mu­tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben ge­macht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. 6.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer­de­führer im Sep­tem­­­ber 1998 als Asylbewerber in die Schweiz einreiste, dass sein Asyl­ge­­such erst­ins­tanz­lich abgewiesen wurde und dass er während des an­­­­­schlies­senden Rechtsmittelverfahrens - selbst erst 25-jährig - eine 15 Jahre ältere Schwei­zerin heiratete. Aufgrund dieser Ehe erhielt er ein Aufenthaltsrecht im Kanton Luzern und wurde am 14. Juli 2004, ob­wohl getrenntlebend, erleichtert eingebürgert. Ohne vorherige Wieder­aufnahme des Zusam­men­lebens reichten die Ehegatten am 29. März 2006 ein gemein­sames Scheidungsbegehren ein und wurden mit Urteil vom 15. Januar 2007 geschieden. 6.2. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich die Ver­mu­tung, dass der Beschwerdeführer mit der Eheschliessung zunächst den weiteren Ver­bleib in der Schweiz, anschliessend den Erhalt des Schwei­zer Bür­gerrechts bezweckte und schon im Zeitpunkt der er­leich­terten Ein­bür­gerung nicht mehr die Absicht hatte, die Ehe fortzuführen. Die Vor­instanz hatte zwar bereits wäh­­rend des Einbürgerungsverfahrens Kennt­­nis vom Getrennt­le­ben der Ehe­gatten und demzufolge Zweifel am Weiterbestehen der ehe­­­lichen Lebens­gemeinschaft geäussert. Auf­grund gegenteiliger Be­teuerungen der Ehegatten und eingeholter Re­fe­renzen setzte sie sich jedoch über ihre anfänglichen Bedenken hin­weg und bejahte schliess­lich das Vor­liegen der Einbürgerungs­voraus­setzungen. An dieser damals in gutem Glauben vor­genommenen Ein­schät­zung ist jedoch nicht zwingend fest­zuhalten. Vielmehr dürfen die Um­stän­de der erleichterten Ein­bür­gerung aufgrund der nachfolgenden Er­­eignisse in einem anderen Licht be­trach­tet wer­den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2); sie legen in diesem Fall nahe, dass der Beschwerdeführer die für die Ein­bür­ge­rung zuständigen Behörden von Anfang über seine wirklichen Ab­sich­ten getäuscht hat. 6.3. Auch die von der Vorinstanz im Rahmen des Nichtigkeits­ver­fah­rens vorgenommenen Abklärungen stellen diese Vermutung nicht ernst­­­­haft in Frage. B._______ hat in dem von ihr ausgefüllten Frage­bogen zwar behauptet, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, am 14. Juli 2004, noch stabil gewesen, ihre übrigen Angaben - genannt werden krankheitsbedingte Schwierigkeiten ab dem fünften Ehejahr - sind allerdings unpräzise und lassen keine Rück­­schlüsse darauf zu, ab wann die angeblich stabile, aber getrennte Lebensgemeinschaft nicht mehr funktionierte. Wenig glaubhaft er­scheint damit auch, dass die Ehe noch im - dem fünften Ehejahr vorausgegangenen - Sommer 2004 intakt gewesen sein soll. Bestärkt wird diese Annahme auch aufgrund der Scheidungsakten, denn aus der Anhörung der Ehegatten vom 23. Oktober 2006 ergibt sich, dass die Ehegatten seinerzeit bereits seit vier Jahren voneinander getrennt lebten. Demzufolge fand ihre Trennung nicht erst - wie beide noch im Einbür­gerungsverfahren behaupteten - im September 2003, sondern bereits ein Jahr zuvor statt.

7. Die vorinstanzliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich die er­leich­­terte Einbürgerung erschlichen, ist aufgrund der soeben dar­ge­legten Umstände nicht zu beanstanden. Es stellt sich folglich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor­ge­brachten Argumente eine andere Schluss­­folgerung erlauben. 7.1. In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur Aus­ge­staltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Er beschränkt sich darauf, die Gründe für die bereits vor seiner Einbürgerung erfolgte Trennung - seine Nachtarbeit und die Krankheit der Ehefrau - dar­zulegen und macht geltend, diese Gründe seien schliesslich zu einer derart gros­sen Belastung geworden, dass die noch im Einbür­ge­rungs­­zeit­punkt bestehende stabile eheliche Gemeinschaft irgendwann auf­ge­geben worden sei. 7.1.1. Akten­kundig ist allerdings, dass die Nachtarbeit des Beschwer­de­führers und die Krankheit der Ehefrau die eheliche Situation von Be­ginn an prägten: Der Beschwerdeführer arbeitete als Türsteher; den Angaben B._______s zufolge brach ihre Krankheit im Jahr 2000 aus (vgl. Antwort Nr. 16 des ihr vom BFM am 3. April 2009 zugestellten und von ihr am 16. April 2009 zurückgeschickten Fragebogens), wobei die Diag­nose "Chronische Hepatitis C" - gemäss dem auf Beschwerde­ebene eingereichten Bericht des Luzerner Kantonsspitals - erstmals 1990 ge­stellt worden war. Vor diesem Hinter­grund er­scheint es wider­sprüch­lich, dass die getrennte Wohn­sitz­­nahme mit dem Willen, die Ehe trotz­dem weiter zu führen, erfolgt sein soll, später aber die gleichen Prob­leme, die mit der Trennung hätten aus­geräumt sein müssen, An­lass für das Scheitern der Ehe ge­wesen sein sollen. 7.1.2. Der aufgezeigte Widerspruch wird auch nicht entkräftet. In der Be­schwerdeeingabe (S. 5) wird geltend gemacht, die Krankheit Hepa­titis C sei bei der Ehefrau überraschend im Jahr 1990 diagnostiziert wor­­den mit der Prognose, dass nur noch eine geringe Le­bens­er­wartung bestehe. Je näher der mutmassliche Tod gerückt sei, umso mehr hätten sich Depressionen und Reizbarkeit und damit auch die Belas­tun­gen für das Ehepaar verschlimmert. Man sei aber auch noch nach der erleichterten Einbürgerung als Paar aufgetreten, bevor die Situation auf­­­grund der sich 2005/2006 immer noch weiter ver­stär­kenden De­pressionen und Stimmungsschwankungen der Ehefrau zu schwie­rig geworden sei. 7.1.3. Diese Argumentation ist wenig glaubhaft. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer damit ungewollt den Eindruck, er habe 1999, selbst 25-jährig, im vollen Bewusstsein der damit einhergehenden Probleme ei­ne erheblich äl­tere, bereits seit vielen Jahren lebensbedrohlich er­krankte Frau geheiratet und sei den dann aufkommenden Schwierig­keiten zunächst durch Trennung, dann durch Scheidung aus dem Weg gegangen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass nach der einmal vollzogenen Trennung jemals wie­der die Absicht zur Wiederaufnahme der häus­lichen Gemeinschaft be­­standen habe; erst recht wird damit deutlich, dass die eheliche Tren­nung und das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers die­sem völ­­­li­ge Unabhängigkeit verschaffen sollten. In die gleiche Richtung ge­hen die Erklärungen der Ex-Ehefrau, die zum Ausdruck gebracht hat, an­gesichts der eigenen Krankheit habe ein junger Mensch - ihr Ehe­mann - ein Recht auf Leben, sprich Selbstverwirklichung (vgl. Nr. 13 des Fragebogens des BFM vom 3./16. April 2009). Die offensichtlich bis über die Scheidung hin­­aus dauernde freundschaftliche Bezie­hung der Ehegatten (vgl. Nr. 23 des Fragebogens) vermag da­mit auch zu erklären, dass beide im Zeitpunkt der erleichterten Ein­bür­gerung das Bild eines zwar ge­trenn­ten, aber miteinander vertrauten Ehe­paares abgaben. Nicht mehr er­gibt sich aus den Unterstützungsschreiben, die verschiedene Re­fe­renz­­­personen aus dem Umkreis von B._______ und A._______ im Juni 2009 an die Vorinstanz gerichtet haben. 7.2. Abgesehen davon enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keine zeitlichen Präzisierungen, sondern stellt den insbesondere durch die Krankheit von B._______ geprägten Eheverlauf als eine konti­nu­ierliche Entwicklung dar, an deren Ende die Scheidung stand. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, im Einbürgerungszeitpunkt sei seine Ehe noch intakt gewesen, so ist dies auch deshalb nicht glaubhaft, als er keinen späteren Zeitpunkt nennen kann, an dem die Ehe unwider­ruflich am Punkt des Scheiterns angelangt war. Erst recht kann er, der an­geblich von vornherein mit dem tödlichen Verlauf der Krankheit rech­nete, kaum geltend machen, nach seiner Einbürgerung habe ein un­­vorhersehbares Ereignis zum Zusammenbruch der Ehe geführt. 7.3. Unpräzise sind die Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht nur in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr ist festzustellen, dass die von ihm behaupteten Gründe für die Trennung und das nachfolgende Schei­­tern der Ehe - seine Nachtarbeit und die Krankheit die Ehefrau - hierfür gar nicht die eigentlichen Ursachen darstellen können. Solche Ursachen können erst dann entstehen, wenn die Ehepartner - die sich immerhin auch Beistand schulden (vgl. Art. 159 Abs. 2 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) - in derart vorgegebenen Rahmenbedingungen auf Probleme stos­sen, die ein weiteres Zusammenleben nicht zulassen. Der Be­schwerde­füh­rer hat diesbezüglich zwar auf die Depressionen, die Reizbarkeit bzw. Stimmungsschwankungen seiner Ehefrau verwiesen, aber nicht näher dar­gelegt, inwieweit diese - unbestreitbar - belastenden krank­heits­bedingten Umstände im Ehealltag nicht mehr tragbar waren und erst ein weiteres gemein­sames Zusammenleben, dann aber auch die Auf­rechterhaltung der Ehe verunmöglichten. Auch die Ex-Ehefrau hat sich hierzu nicht geäussert. 7.4. Es ist damit, insgesamt betrachtet, unwahrscheinlich, dass der Be­schwerde­führer im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung noch einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen hatte.

8. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angeboten, dass im Bestrei­tungs­­falle weitere Bestätigungen / Beweismittel hinsichtlich der Krankheit der Ehefrau nach­gereicht werden könnten. Ein solches Beweisangebot wi­der­­spricht den Anfor­derungen an eine Rechtsmitteleingabe, sind doch Be­weis­mittel, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, grund­sätz­lich der Beschwerde beizufügen (Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf keinen Fall kön­nen Beweismittel erst für einen Zeitpunkt, in dem der Schriften­wech­sel abgeschlossen ist und sich frühestens ein negativer Verfahrens­­aus­gang abzeichnet, in Aussicht gestellt werden. Abgesehen davon hätten weitere Beweiserhebungen, welche die Krank­heit der Ehefrau betreffen, keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang. Der Beschwerdeführer hat wiederholt betont, seine Ex-Ehefrau habe - aus damaliger Sicht - keine lange Lebens­erwartung mehr gehabt. Dieses Vorbringen, mit dem er die Trennung und das Scheitern seiner Ehe plau­sibel machen will, ist bereits Grundlage der vorhergehenden Erwä­gun­gen. Es ist daher ohne Belang, dass die eingereichten ärztlichen Belege (vom 18. März 2002 und 17. März 2009) in Bezug auf den mutmasslich tödlichen Verlauf der Erkrankung von B._______ nicht aussagekräftig sind. Eine bessere gesundheitliche Prognose für sie hätte ohnehin kein günstigeres Licht auf das im Zusammenhang mit der erleichterten Ein­bürgerung stehende Verhalten des Beschwerdeführers werfen kön­nen.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften kön­nen. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erschüttert war und dass schon seine damaligen Beteuerungen, das Eheleben trotz bereits erfolg­ter Trennung fortsetzen zu wollen, nicht der Wahrheit entsprachen. Dass die mit der Krankheit der Ehefrau einhergehenden Belastungen zunächst Grund für die Trennung, nach der Einbürgerung aber auch ein un­vor­her­sehbares und zum Scheitern der Ehe führendes Ereignis gewesen sein sollen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar dar­gelegt.

10. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2009 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde­führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: