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C-505/2019

C-505/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-04 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons B._______ überwiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik vom 10.5.2019)

- die IV-Stelle des Kantons B._______ (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons B._______ überwiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik vom 10.5.2019) - die IV-Stelle des Kantons B._______ (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-505/2019 Urteil vom 4. Juni 2019 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Schweiz), vertreten durch Martin Birchler, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 8. Januar 2019 das Gesuch von A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abwies mit der Begründung, trotz Gesundheitsbeeinträchtigung sei sowohl eine gewinnbringende Teilzeittätigkeit (zu 50%) als auch eine Betätigung im Aufgabenbereich (zu 50%) in rentenausschliessender Weise zumutbar, dass diese Verfügung der Versicherten an ihre Wohnsitzadresse in (...) / Deutschland eröffnet wurde (Vorakte 82; Beschwerdeakten [B-act.] 5 Beilage 3), dass die Versicherte Ende Januar 2019 erneut in der Schweiz Wohnsitz nahm (B-act. 1, B-act. 7; B-act. 9; B-act. 15 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2019 "vorsorgliche Einsprache" erhob und weitere Erklärungen in Aussicht stellte (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin - nun vertreten durch Fürsprecher Martin Birchler - mit Eingabe vom 14. Februar 2019 eine begründete Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung im Sinne ihrer Anmeldung vom 24. März 2017 auszurichten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in der begründeten Beschwerde in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Zuweisung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand ersuchte (B-act. 9), dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeergänzung vom 13. März 2019 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons B._______ ersuchte, eventualiter um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz, und um Anweisung an die zuständige IV-Stelle, mittels geeigneter Abklärungen die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht und im Aufgabenbereich zu ermitteln, um das Gesuch um IV-Rente beurteilen zu können (B-act. 13), dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. April 2019 guthiess (B-act. 16), dass die Vorinstanz am 25. April 2019 ihre Vernehmlassung einreichte (B-act. 17), dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 replikweise Stellung nahm (B-act. 19), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, dass vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist und die angefochtene Verfügung zu Recht von der IVSTA erlassen wurde (infolge damaligen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Deutschland), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 69 Abs.1 Bst. b IVG), dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA beantragte (B-act. 17), dass Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des ärztlichen Dienstes der IVSTA, mit Stellungnahme vom 15. April 2019 ausführte, im Bericht des psychiatrischen Zentrums B._______ vom 10. April 2018 werde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.2) gestellt, wobei differenzialdiagnostisch auch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) in Frage komme, und auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% geschlossen; in den somatischen Berichten (Kantonsspital D._______) wiederum werde u. a. auch eine systemische Belastungsintoleranzerkrankung (chronic fatigue syndrom) genannt, dass Dr. C._______ schloss, die psychiatrische Aktenlage sei dürftig, relevante Funktionseinschränkungen könnten bei den gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung und einer systemischen Belastungsintoleranzerkrankung nur nach erfolgter Indikatorenprüfung ausgeschlossen werden, was bisher nicht erfolgt und bei unklarer Aktenlage auch nicht möglich sei, weshalb der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und die Verbindungsstelle um einen psychiatrischen, einen ophthalmologischen sowie einen allgemeinärztlichen Bericht zu bitten sei und die Berichte anschliessend dem psychiatrischen Dienst zur Stellungnahme zuzustellen seien, dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 10. Mai 2019 den Verzicht auf weitere Bemerkungen erklärte und mitteilte, sie schliesse sich dem vorinstanzlichen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich an (B-act. 19), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte (mit nachfolgender Ausnahme) ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass sich die Parteien einig sind, dass vorliegend weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich sind, womit sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig erweist, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Vorinstanz - mit Verweis auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes und wohl noch unter der Annahme, die Beschwerdeführerin habe ständigen Wohnsitz in Deutschland - beantragte, es sei die Verbindungsstelle um einen psychiatrischen, einen ophthalmologischen sowie einen allgemeinärztlichen Bericht zu bitten und die Berichte seien anschliessend dem psychiatrischen Dienst zur Stellungnahme zuzustellen, dass im Rahmen der Anweisungen an die IV-Stelle einleitend festzuhalten ist, dass die weiteren medizinischen Abklärungen - in Anbetracht des mit der Beschwerdeerhebung erfolgten Wohnsitzwechsels (zurück) nach (...) - von der IV-Stelle des Kantons B._______ zu treffen und die medizinischen Abklärungen in der Schweiz durchzuführen sind (Art. 40 Abs. 2ter IVV), dass der medizinische Dienst der IVSTA noch mit Stellungnahme vom 6. Januar 2019 davon ausging, die Augenbeschwerden (Chorioretinopathia centralis Auge links, Status nach zweimaliger Operation) hätten sich mit den Operationen wesentlich gebessert, die Beschwerdeführerin dies mit Hinweis auf einen postoperativen Verlaufsbericht des Hausarztes vom 8. August 2017 und einen augenärztlichen Bericht vom 17. Oktober 2017 bestritt, und der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 15. April 2019 weitere ophthalmologische Abklärungen als notwendig erachtete, dass das Bundesgericht unter anderem mit Urteil 8C_168/2008 vom 11. August 2008 festgehalten hat, dass - falls psychische und physische Beeinträchtigungen zusammenwirkten - keine isolierte Betrachtung erfolgen dürfe, sondern eine interdisziplinäre Beurteilung (Begutachtung) zu erfolgen habe sei (E. 6.2.2), dass das soeben Gesagte insbesondere für das Zusammenspiel zwischen der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.2) bzw. der differenzialdiagnostisch festgehaltenen mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) und der systemischen Belastungsintoleranzerkrankung (chronic fatigue syndrom, vgl. dazu BGE 140 V 8) gilt, dass das Bundesgericht zudem festgehalten hat, dass bei psychischen Beschwerden unabhängig des beschriebenen Schweregrades der psychischen Erkrankung eine Prüfung der funktionellen Einschränkungen und verbleibenden Arbeitsfähigkeit im strukturierten Beweisverfahren unter Beachtung der Standardindikatoren (BGE 141 V 281) zu erfolgen habe (BGE 143 V 409, 418), dass daher die beantragte Rückweisung an die zuständige IV-Stelle (zum Einholen eines psychiatrischen, eines ophthalmologischen sowie eines allgemeinärztlichen Berichts bei der Verbindungsstelle) den oben erwähnten Ansprüchen an eine rechtsgenügliche Klärung des Sachverhalts nicht zu genügen vermag, zumal ohne polydisziplinäre Begutachtung eine interdisziplinäre Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit unterbliebe und wegen des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. diesbezüglich statt vieler Urteile des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 5.2, C-6024/2013 vom 4. Mai 2016 E. 9.1, C-7355/2014 vom 6. September 2016 E. 6.1, C-4972/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 7.8.4), dass die Beschwerde deshalb unter der soeben genannten Voraussetzung (polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz in den Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Psychiatrie, Ophthalmologie unter Beachtung des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle des Kantons B._______ zu überweisen ist, dass einer Rückweisung an die IV-Stelle keine Gründe entgegenstehen, zumal vorliegend eine erstmalige eingehende und polydisziplinäre Abklärung der medizinischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Begutachtung unter Beachtung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) und der gutachterlichen Pflichten (BGE 139 V 349 E. 3.3) zu erfolgen hat, dass es dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist, ob noch weitere Gutachter beigezogen werden (vgl. Urteil des BGer vom 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), was insbesondere für die Diagnose systemische Belastungsintoleranzerkrankung gelten kann, die am 16. März 2017 von zwei Fachärzten der Neurologie des Kantonsspitals D._______ diagnostiziert worden ist (Vorakte 68), je nach Ursache der Erkrankung aber auch einem anderen Fachgebiet zugeordnet werden kann, dass die Replik vom 10. Mai 2019 mit diesem Urteil der Vorinstanz im Doppel zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Replikverzicht vom 10. Mai 2019 eine Kostennote über Fr. 3'417.65 zu den Akten reichte (B-act. 19 Beilage), ausweisend einen Aufwand von 18.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- (mit Ausnahme des ersten Eintrags vom 17.3.2019), Barauslagen von Fr. 23.30 und einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 244.35, dass in Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels mit Beschwerdeführung ab Beschwerdeakt 9, Akteneinsichtsgesuch und -nahme, ergänzender (eingehender) Beschwerdebegründung nach Einsichtnahme in die Akten, Einreichung der Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege und Replikverzicht dieser Aufwand überhöht erscheint und unter Beachtung vergleichbarer Fälle auf pauschal Fr. 2'800.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu kürzen ist, dass die am 1. April 2019 erfolgte Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt damit ohne Wirkung bleibt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons B._______ überwiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik vom 10.5.2019)

- die IV-Stelle des Kantons B._______ (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: