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C-503/2017

C-503/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-30 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A. A.________, geschiedene B._______, geschiedene C.________, geschiedene D._______, geboren am (...) 1948 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist schweizerische und kanadische Staatsangehörige. Sie war von (...) 1968 bis (...) 1980 mit B. B._______, Schweizer Staatsangehöriger, von (...) 1984 bis (...) 1986 mit C. C.________, iranischer Staatsangehöriger, und von (...) 1986 bis (...) 2005 mit D. D.________, Schweizer Staatsangehöriger, verheiratet. Die Ehen wurden jeweils geschieden. Die Versicherte hat einen am (...) 1968 geborenen Sohn (vgl. Akten der Vorinstanz [SAK] 12, 14, 16.2, 26, 69). Sie lebte in Kanada und ab September 1970 teilweise in der Schweiz (im Wechsel mit Kanada; SAK 86.4, 87.2, 117.1). Sie leistete von Dezember 1971 bis August 1974 und von September 1984 bis Juni 1994 mit Unterbrüchen Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auszug aus dem individuellen Konto [IK], SAK 15, 51.2-7, 51.9, 51.12, 51.17-21, 166.15-20, 166.22, 166.25, 166.30, 166.32-35). B. B.a Die Versicherte stellte am 9. Januar 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Auszahlung einer Altersrente. B.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 sprach die SAK der Versicherten eine ordentliche Altersrente ab 1. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 527.- zu (SAK 29). Die Rente beruhte auf einer Versicherungszeit von 9 vollen Beitragsjahren bei einer gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 1 Monat, bei 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, der anwendbaren Rentenskala 10 und Erziehungsgutschriften von 2 Jahren sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 61'248.-. Sie enthielt einen Witwenzuschlag gestützt auf die Erhebungen der Vorinstanz, wonach der Ehemann D. D._______ im (...) 2004 gestorben sei (vgl. SAK 27.1, 27.9, 29). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 9. Juli 2012 meldete sich die Versicherte in der Schweiz in E.______ (Kt. F._______) an (SAK 36). Am 30. August 2012 meldete sie sich wieder nach Kanada ab (SAK 52.1-2). B.d Am 12. November 2012 übermittelte die SAK die Akten zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse des Kantons F.________ (AK-F., SAK 40). In der Folge der Aktenübertragung wurde durch die AK-F._______. festgestellt, dass die Versicherte gemäss ihren Angaben in den Akten geschieden sei, die SAK aber vom Zivilstand verwitwet ausgehe, und deshalb der in der Rente enthaltene Witwenzuschlag zu Unrecht zugesprochen worden sei (vgl. Notiz der SAK vom 21. November 2012, SAK 41). Die SAK holte deshalb beim Zivilstandsamt für den Zivilstandskreis G._______ Erkundigungen ein. Dieses bestätigte der SAK am 11. Dezember 2012 einerseits, dass D. D._______, von H._______ (Kt. F.________), geboren am (...) April 1955, am (...) 2004 gestorben, und andererseits, dass A._______ im Zivilstandsregister per (...) 2005 als geschieden eingetragen sei (SAK 44, siehe auch SAK 49.5). Die SAK teilte in der Folge am 16. Januar 2013 der AK-F._______ mit, die Berechnung mit Witwenzuschlag sei korrekt (SAK 46). B.e Am 10. September 2013 übermittelte die AK-F._______ die Akten der Versicherten zuständigkeitshalber wieder an die Vorinstanz (SAK 53.1). Am 23. September 2013 teilte die SAK der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch betrage ab 1. Oktober 2013 Fr. 532.-. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte auf, den Fragebogen betreffend den aktuellen Zivilstand ausgefüllt zurückzusenden (SAK 56 f.). B.f Die Versicherte bescheinigte der Vorinstanz am 17. Dezember 2013, dass sie geschieden sei (SAK 58). Auf Nachfrage der Vorinstanz übermittelte sie das Formular am 8. Januar 2014 nochmals. Die SAK bestätigte den Eingang der ausgefüllten Formulare am 13. Januar 2014 (SAK 60 f.). Nach der Aufforderung vom 16. Oktober 2014, die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung einzureichen, teilte die Versicherte am 27. Oktober 2014 ihre aktuelle Adresse in Kanada mit und führte ausserdem aus, ihr Zivilstand sei falsch erfasst, sie sei seit zehn Jahren geschieden und nicht verwitwet (SAK 62). Die mit Zivilstand und neuer Adresse korrigierte und amtlich am 6. November 2014 bestätigte Lebensbescheinigung ging am 19. November 2014 bei der SAK ein (SAK 66-68). B.g Auf Nachfrage bestätigte die Zivilstandsbeamtin des Zivilstandskreises G.________, zuständig für H._______ (Heimatgemeinde des 3. Ehemannes), am 19. Dezember 2014 der SAK, dass die Versicherte ab (...) 1986 in dritter Ehe verheiratet gewesen und seit (...) 2005 geschieden (und nicht verwitwet) sei (SAK 72 f., 76). Telefonisch bestätigte die Gemeinde H.________ der SAK am 22. Januar 2015 die Scheidung der ehemaligen Eheleute D. D.________, geboren am (...) März 1955, und A. A._______, vom (...) 2005. Der ehemalige Ehemann der Versicherten lebe noch. Der andere D. D._______, geboren am (...) April 1955, sei am (...) 2004 gestorben. Letzterer sei mit J. D.________ verheiratet gewesen (SAK 78, s. auch SAK 80 f.). Am 6. Januar 2015 kam die SAK deshalb zum Schluss, dass bei der Versicherten der Zivilstand geschieden vorliege, weshalb die Rente neu zu berechnen sei (SAK 75). Es folgten Abklärungen der SAK zur Neuermittlung der IK-Einträge und Wohnsitzzeiten der Versicherten und ihrer Ehegatten in der Schweiz, die bis im Februar 2016 dauerten (SAK 77, 79-85, 86-134, 136-142, 145-147, 155-157, 159-163). B.h Am 8. August 2015 teilte die Versicherte der SAK mit, sie sei in die Schweiz zurückgekehrt (SAK 135). Am 14. Dezember 2015 übermittelte sie ihre Lebensbescheinigung und ihre neue ständige Adresse in Portugal (SAK 153, vgl. auch SAK 144, 150 f.). Am 14. Januar 2016 bestätigte die SAK der Versicherten antragsgemäss die Höhe ihrer laufenden Renten seit Juli 2012 (SAK 158). B.i Am 3. und am 29. August 2016 führte die SAK ein erneutes Splitting betreffend die Versicherungszeiten des Ehepaars A. A._______ und D. D.________, geboren am (...) März 1955, durch und berechnete den Altersrentenanspruch der Versicherten am 16. September 2016 in Berücksichtigung der drei geschiedenen Ehen neu (SAK 164-167). Mit Verfügung vom 16. September 2016, welche die Rentenverfügung vom 4. Juni 2012 (oben Bst. B.b) ersetzte, teilte sie der Versicherten mit, ihr stehe seit 1. Juli 2012 eine Altersrente von Fr. 486.- zu. Die Rente beruhte neu auf einer Versicherungszeit von 11 vollen Beitragsjahren, bei 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, der anwendbaren Rentenskala 12 und Erziehungsgutschriften von 3 Jahren sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (ab Januar 2015) von Fr. 43'710.-. Die Verfügung enthielt weiter eine Abrechnung des korrigierten Rentenanspruchs seit Juli 2012 sowie der bereits bezahlten Renten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 - 30. September 2016 (SAK 169). Mit Rückerstattungsverfügung ebenfalls vom 16. September 2016 forderte die Vorinstanz zu Unrecht geleistete Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2016 im Umfang von Fr. 2'136.- zurück. Sie führte dazu aus, insbesondere sei zu Unrecht eine Rente mit einem Zuschlag für verwitwete Personen ausbezahlt worden (SAK 170). B.j Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. September 2016 und verwies darauf, dass sie immer geschieden und nicht verwitwet gewesen sei und sich auch nie wiederverheiratet habe. Sie habe dies auch in den ausgefüllten Formularen der Vorinstanz immer korrekt angegeben. Sie könne sich daher nicht erklären, weshalb die Vorinstanz sie als verwitwete Person behandelt habe. Obwohl der entstandene Fehler nicht durch sie veranlasst worden sei, werde sie jetzt aufgefordert, Leistungen im Umfang von Fr. 2'136.- zurückzuzahlen. Dies sei unfair, und sie sei nicht dazu bereit, zumal sie auch nicht die Mittel dazu habe (SAK 173). B.k Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 (recte: 16. September 2016) sich nur zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht der ungerechtfertigt erhaltenen Rentenbeiträge äussere. Die Abklärung der Voraussetzungen eines allfälligen Erlasses der Forderung sei nicht Gegenstand der Verfügung. Der Entscheid über einen Erlass ergehe grundsätzlich erst nach der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung über die Rückerstattungspflicht. Die Versicherte wende klassische Erlassgründe ein, wonach sie guten Glaubens gewesen sei und das Geld nicht mehr zur Verfügung stehe. Es folgten Angaben zum Vorgehen beim Stellen eines Erlassgesuches (SAK 175). C. C.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 und sinngemäss gegen die Leistung der Rückforderung. Sie begründete dies damit, dass sie der Vorinstanz mit Bescheinigung vom 6. November 2014 ihren korrekten Zivilstand mitgeteilt habe, wonach sie geschieden (und nicht verwitwet) sei; sie habe dies auch schon in den Jahren zuvor geltend gemacht. Offenbar habe es die Vorinstanz versäumt, ihren Zivilstand in ihren Akten anzupassen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Die Vorinstanz bezog sich in ihrer Vernehmlassung auf die von der Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2016 (recte: 2012) bezogenen Altersrenten und ihre Verfügungen vom 16. September 2016, wonach die zugesprochene Leistung im Jahr 2012 nicht richtig festgesetzt, insbesondere zu Unrecht ein Witwenzuschlag ausbezahlt worden sei. Sie führte weiter sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Einsprache Erlassgründe geltend, diese könnten erst nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung auf Gesuch hin geprüft werden. Die Beschwerde sei unter diesen Umständen abzuweisen (B-act. 3). C.c Replikweise verwies die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 darauf, dass offenbar ihr ehemaliger Ehemann verwechselt worden sei und sie deshalb von der SAK als Witwe und nicht als Geschiedene betrachtet worden sei. Sie habe dies bei der SAK auch immer wieder korrigiert. Das Geld, das sie offenbar wegen der falschen Qualifizierung als Witwe erhalten habe, habe sie im guten Glauben erhalten (B-act. 6). C.d In ihrer Duplik vom 15. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 8). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2016, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m. H.), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist kanadisch-schweizerische Staatsbürgerin, weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Kanada vom 24. Februar 1994 (nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.232.1) zu beachten ist. Danach sind die hier streitigen AHV-Rentenleistungen nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 und 6 f. [letztere e contrario] des Abkommens). Nichts anderes ergibt sich aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits (FZA, SR 0.142.112.681), das aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Portugal zur Anwendung kommt (siehe bspw. Urteile des BVGer C-6076/2015 vom 17. Juli 2017 E. 2.1 und C-353/2008 vom 6. Juli 2009 E. 2.4).

E. 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 3 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 zu Recht an der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezahlten Rentenbetreffnisse für den Zeitraum von Juli 2012 bis September 2016 festgehalten hat. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Höhe der neu ermittelten Altersrente, die Höhe der zurück zu erstattenden Beträge beziehungsweise ein allfälliger Erlass derselben (vgl. E. 3.1.2), zumal die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, sie sei nicht bereit, die wegen eines Fehlers der Vorinstanz offenbar zuviel bezogenen Leistungen zurückzubezahlen (siehe oben Bst. C.a). Vorab sind die für die Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

E. 3.1.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Rz. 9 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung beziehungsweise eine Revision rückwirkend erfolgt (ATSG-Kommentar, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 25).

E. 3.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Gemäss ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 25 Abs. 2 ATSG um eine Verwirkungsfrist (BGE 138 V 74 E. 4.1 m.H. auf 133 V 579 E. 4.1). Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. EVG I 62/02 vom 2. April 2004 E. 4.2 m.H. auf BGE 124 V 382 E. 1 und 121 V 274 E. 5, je m.H.). Falls ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. bspw. BGE 119 V 431 E 3a). Nach der Rechtsprechung genügt es insoweit für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 in fine = BGE 139 V 106) und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen (so BGE 139 V 106 E. 7.2.1). Soweit der Versicherungsträger noch zusätzliche (eigentlich massgebende) Abklärungen zu tätigen hat, sind diese innert angemessener Zeit vorzunehmen (vgl. SVR 2004 IV Nr. 41 = EVG I 62/02 E. 4.2), andernfalls setzt die einjährige Frist ein (vgl. SVR 2001 IV Nr. 30 = EVG I 609/98 vom 19. Oktober 2000 E. 2e sowie BGE 139 V 106 E. 7.2.1). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 383 E. 1 in fine). Im konkreten Einzelfall müssen der Verwaltung alle erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt waren, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (Urteil des EVG I 62/02 vom 2. April 2004, E. 4.3, in: SVR 2004 IV Nr. 41). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 133 V 579 = Urteil K 70/06 des EVG vom 30. Juli 2007, unveröffentlichte Erwägung 5.1, mit weiteren Hinweisen sowie zum Ganzen ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 54 ff. m.w.H.).

E. 4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Rückforderung von Fr. 2'136.- zu Recht erfolgte. Es sind somit die Umstände zu klären, weshalb die Vorinstanz die ursprüngliche Rente falsch berechnet hat (E. 4.1). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz nach Feststellung der Falschberechnung die Rückforderung gemäss der oben dargelegten Regelung korrekt und rechtzeitig angeordnet hat (E. 4.2 ff.).

E. 4.1 Der Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine Altersrente vom 9. Januar 2012 (SAK 12.1) ist zu entnehmen, dass sie den Namen und das Geburtsdatum ([...].03.1955) ihres dritten Ehemannes sowie das Scheidungsdatum vom (...) 2005 angegeben sowie die Scheidungsurkunde dazu eingereicht hatte (SAK 14.2). In den Rentenkalkulationen vom 16. April und 15. Mai 2012 wurde hingegen fälschlich als dritter Ehemann der Beschwerdeführerin D. D._______, geboren am (...) April 1955, und gestorben im (...) 2004, erfasst (SAK 23.1, 27.1), gestützt darauf eine monatliche Altersrente von Fr. 527.- inklusive Witwenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG ermittelt und der Beschwerdeführerin die entsprechende Rente zugesprochen (SAK 27.9). Es ist somit festzuhalten, dass die Verwechslung des dritten Ehemannes der Beschwerdeführerin (gleicher Vor- und Nachname und gleiches Geburtsjahr, aber je unterschiedlicher Geburtstag und -monat) anlässlich der ersten Rentenkalkulation geschah und der Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht ein Witwenrentenzuschlag zugesprochen wurde.

E. 4.2.1 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die AK-F._______, nachdem sie zwischenzeitlich in der Sache zuständig wurde, einen Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Zivilstand (geschieden) und in der verfügten Rente feststellte und der SAK mitteilte, der Versicherten stehe allenfalls kein Witwenzuschlag zu (Notiz der SAK vom 21. November 2012, SAK 41). In der deshalb eingeholten Erkundigung beim Zivilstandsamt des Zivilstandskreises G.________, zuständig für H.________, bestätigte dieses der SAK am 11. Dezember 2012 einerseits, dass A. A.________ im Zivilstandsregister als geschieden eingetragen sei und andererseits, dass D. D._______, geboren am (...) April 1955, am (...) 2004 gestorben sei (SAK 44). Die ausgefüllte Bestätigung ging am 13. Dezember 2012 (Eingangsstempel) bei der SAK ein. Die SAK teilte in der Folge der zwischenzeitlich zuständigen AK-F.________ fälschlicherweise mit, es sei alles in Ordnung, der Witwenzuschlag sei korrekt (oben Bst. B.d).

E. 4.2.2 Nachdem die SAK wieder für das Dossier zuständig war (SAK 56), holte sie wiederum bei der Versicherten Angaben zum Zivilstand ein. Diese liess die Formulare am 18. Dezember 2013 einreichen und bestätigte, dass sie geschieden sei (SAK 58, 60). Am 27. Oktober 2014 teilte sie der SAK mit, ihr Zivilstand sei falsch erfasst, sie sei seit zehn Jahren geschieden (SAK 62). Am 19. November 2014 reichte sie ihre am 6. November 2014 notariell bestätigte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung ein und korrigierte wiederum den Zivilstand von verwitwet auf geschieden (SAK 67 f.; Bst. B.f).

E. 4.2.3 Aufgrund erneuter Nachfrage beim Zivilstandsamt H.________, Zivilstandskreis G._______, bestätigte dieses der SAK am 19. Dezember 2014 erneut, dass die Versicherte seit dem (...) 2005 geschieden und nicht verwitwet sei (SAK 72 f.). Gestützt darauf kam die SAK am 6. Januar 2015 intern zum Schluss, dass die Rente der Versicherten aufgrund des falsch erfassten Zivilstands neu zu kalkulieren sei (siehe oben Bst. B.g). Nachdem die Vorinstanz in der Folge die korrekten Beitragszeiten des dritten Ex-Ehemannes der Versicherten sowie die Aufenthaltszeiten in der Schweiz neu ermittelt hatte, führte sie ein neues Splitting durch und verfügte am 16. September 2016 neu über den Rentenanspruch der Versicherten im Zeitraum vom 1. Juli 2012 - 30. September 2016. Bei der neuen Kalkulation ergab sich für die Beschwerdeführerin insoweit eine günstigere Berechnung als in der Verfügung vom 4. Juni 2012, als ihr sowohl zwei Beitragsjahre als auch ein Jahr mehr Erziehungsgutschriften, bei allerdings einem tieferen durchschnittlichen Jahreseinkommen, angerechnet wurden und sich damit im Jahr 2012 ein Rentenanspruch von Fr. 486.- statt Fr. 460.-, ohne Witwenzuschlag, ergab (zu Unrecht ausbezahlt mit Witwenzuschlag: Fr. 527.-; vgl. SAK 169.3 sowie Rententabellen Version 2011, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala 10], https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23, besucht am 16.10.2017). Für die Jahre 2013 und 2014 ergab sich neu eine Rente von Fr. 490.- statt Fr. 464.- (resp. zu Unrecht ausgezahlt mit Witwenzuschlag: Fr. 532.-; vgl. Rententabellen Version 2013, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala 10]). Ab Januar 2015 ergab sich eine Rente von Fr. 492.- statt Fr. 466.- (resp. zu Unrecht ausgezahlt mit Witwenzuschlag: Fr. 534.-; vgl. Rententabellen Version 2013, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala 10]). Mit Rückerstattungsverfügung, ebenfalls vom 16. September 2016, forderte die Vorinstanz die zu Unrecht geleisteten Rentenbetreffnisse, die sich wegen des fälschlicherweise geleisteten Witwenzuschlags nach Art. 35bis AHVG trotz der leicht erhöhten Renten ergaben, für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 - 30. September 2016 zurück (oben Bst. B.i).

E. 4.2.4 Diesbezüglich erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz gemäss dem in E. 3.1.2 erläuterten Vorgehen bei der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen als korrekt. Es bleibt demnach gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG zu prüfen, ob die Vorinstanz die ungerechtfertigt ausgerichteten Rentenbetreffnisse rechtzeitig zurückforderte.

E. 4.3.1 Der Rückforderungsanspruch einer unrechtmässigen Leistung verwirkt innerhalb eines Jahres, nachdem der Versicherungsträger von der Unrechtmässigkeit erfahren hat oder bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (oben E. 3.2).

E. 4.3.2 Nachdem die AK-F._______ gemäss interner Notiz vom 21. November 2012 einen Widerspruch im Dossier der Versicherten festgestellt hatte, ging am 13. Dezember 2012 die Bestätigung des Zivilstandsamts des Zivilstandskreises G._______, zuständig für H.________, bei der SAK ein, wonach die Versicherte geschieden (und nicht verwitwet) sei (oben E. 4.2.1). Bei der Vorinstanz war demnach spätestens seit dem 13. Dezember 2012 der korrekte und gestützt auf das ausländische Scheidungsurteil im öffentlichen Register (Art. 9 ZGB i.V.m. 23 ZStV und Art. 32 IPRG) festgehaltene Zivilstand der Beschwerdeführerin bekannt, auch war die Scheidungsurkunde vom (...) 2005 zu diesem Zeitpunkt bereits aktenkundig (vgl. SAK 14.2, Aktenverzeichnis SAK S. 7). In der Folge kam die SAK zunächst am 16. Januar 2013 (wiederum) zur falschen Schlussfolgerung, die Versicherte erhalte zu Recht einen Witwenzuschlag (SAK 46) und hat danach trotz mehrfachen Eingaben der Beschwerdeführerin, sie sei geschieden und nicht verwitwet, erst im Nachgang zur Eingabe vom 19. November 2014 (SAK 68) begonnen, der Sache weiter nachzugehen (SAK 69 ff.).

E. 4.3.3 Es ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und nach dem Hinweis durch die AK-F._______ hierzu spätestens im Dezember 2012 hätte erkennen müssen, dass sich ein Widerspruch zu ihren eigenen Erhebungen beim Zivilstand der Versicherten (SAK 23, 27) ergab, zumal ausser der korrekten Angabe im Antragsformular auch die einschlägige Scheidungsurkunde aktenkundig war (SAK 12, 14.2). Die hier in Frage stehende Verwirkungsfrist von einem Jahr begann somit im Dezember 2012 zu laufen. Dass zu diesem Zeitpunkt zwei Ausgleichskassen im Verfahren beteiligt waren, spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.1 m.w.H.).

E. 4.3.4 Demnach hat die Vorinstanz, indem sie die ungerechtfertigten Rentenbetreffnisse erst am 16. September 2016 zurückforderte, die Jahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verpasst, weshalb die zurückgeforderten Rentenbetreffnisse im Wesentlichen erloschen sind (siehe hiernach E. 4.3.5). Unter diesen Umständen muss nicht mehr geprüft werden, ob die Vorinstanz ab dem Zeitpunkt, als sie die Fehlerhaftigkeit ihrer ersten Verfügung vom 4. Juni 2012 - nach mehreren weiteren Interventionen der Beschwerdeführerin (oben E. 4.2.2) - tatsächlich zur Kenntnis nahm (6. Januar 2015, SAK 75) und umfangreiche Abklärungen betreffend die Beitragszeiten des dritten Ex-Ehemannes getätigt werden mussten (oben Bst. B.g), diese innert angemessener Zeit vornahm (siehe Rechtsprechung hierzu oben E. 3.2).

E. 4.3.5 Nicht unter die Verwirkung fallen die Rentenbetreffnisse, die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung, das heisst von Oktober 2015 bis September 2016, ausgerichtet wurden. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die monatlichen Renten noch gar nicht ausbezahlt waren (BGE 139 V 6 E. 5.2 in fine mit Hinweis auf BGE 122 V 270 E. 5b/bb, Urteil des BGer 9C_363/2010 vom 8. November 2011 E. 3.1 und 3.2).

E. 4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz zurückgeforderten Rentenbetreffnisse für den Zeitraum von Juli 2012 - September 2015 verwirkt und somit nicht geschuldet sind. Es verbleibt deshalb eine Forderung von unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnissen für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 im Umfang Fr. 504.- (Fr. 534.- - Fr. 492.- = Fr. 42.- x 12 = Fr. 504.-; vgl. SAK 169.3), die nicht verwirkt sind (oben hiervor E. 4.3.5). Für die verbleibende Rückforderungssumme von Fr. 504.- steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Erlassgesuch zu stellen, sobald die Höhe der Summe in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 4 Abs. 2 und 4 ATSV) - wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht ausführte.

E. 4.4 Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen und die Rückforderungssumme von Fr. 2'136.- auf Fr. 504.- reduziert.

E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die im Wesentlichen obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben und der zurückzuerstattende Betrag wird auf Fr. 504.- festgelegt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-503/2017 Urteil vom 30. November 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A. A._________, (Portugal), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, teilweise Rückerstattung der Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 22. Dezember 2016. Sachverhalt: A. A. A.________, geschiedene B._______, geschiedene C.________, geschiedene D._______, geboren am (...) 1948 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist schweizerische und kanadische Staatsangehörige. Sie war von (...) 1968 bis (...) 1980 mit B. B._______, Schweizer Staatsangehöriger, von (...) 1984 bis (...) 1986 mit C. C.________, iranischer Staatsangehöriger, und von (...) 1986 bis (...) 2005 mit D. D.________, Schweizer Staatsangehöriger, verheiratet. Die Ehen wurden jeweils geschieden. Die Versicherte hat einen am (...) 1968 geborenen Sohn (vgl. Akten der Vorinstanz [SAK] 12, 14, 16.2, 26, 69). Sie lebte in Kanada und ab September 1970 teilweise in der Schweiz (im Wechsel mit Kanada; SAK 86.4, 87.2, 117.1). Sie leistete von Dezember 1971 bis August 1974 und von September 1984 bis Juni 1994 mit Unterbrüchen Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auszug aus dem individuellen Konto [IK], SAK 15, 51.2-7, 51.9, 51.12, 51.17-21, 166.15-20, 166.22, 166.25, 166.30, 166.32-35). B. B.a Die Versicherte stellte am 9. Januar 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Auszahlung einer Altersrente. B.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 sprach die SAK der Versicherten eine ordentliche Altersrente ab 1. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 527.- zu (SAK 29). Die Rente beruhte auf einer Versicherungszeit von 9 vollen Beitragsjahren bei einer gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 1 Monat, bei 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, der anwendbaren Rentenskala 10 und Erziehungsgutschriften von 2 Jahren sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 61'248.-. Sie enthielt einen Witwenzuschlag gestützt auf die Erhebungen der Vorinstanz, wonach der Ehemann D. D._______ im (...) 2004 gestorben sei (vgl. SAK 27.1, 27.9, 29). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 9. Juli 2012 meldete sich die Versicherte in der Schweiz in E.______ (Kt. F._______) an (SAK 36). Am 30. August 2012 meldete sie sich wieder nach Kanada ab (SAK 52.1-2). B.d Am 12. November 2012 übermittelte die SAK die Akten zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse des Kantons F.________ (AK-F., SAK 40). In der Folge der Aktenübertragung wurde durch die AK-F._______. festgestellt, dass die Versicherte gemäss ihren Angaben in den Akten geschieden sei, die SAK aber vom Zivilstand verwitwet ausgehe, und deshalb der in der Rente enthaltene Witwenzuschlag zu Unrecht zugesprochen worden sei (vgl. Notiz der SAK vom 21. November 2012, SAK 41). Die SAK holte deshalb beim Zivilstandsamt für den Zivilstandskreis G._______ Erkundigungen ein. Dieses bestätigte der SAK am 11. Dezember 2012 einerseits, dass D. D._______, von H._______ (Kt. F.________), geboren am (...) April 1955, am (...) 2004 gestorben, und andererseits, dass A._______ im Zivilstandsregister per (...) 2005 als geschieden eingetragen sei (SAK 44, siehe auch SAK 49.5). Die SAK teilte in der Folge am 16. Januar 2013 der AK-F._______ mit, die Berechnung mit Witwenzuschlag sei korrekt (SAK 46). B.e Am 10. September 2013 übermittelte die AK-F._______ die Akten der Versicherten zuständigkeitshalber wieder an die Vorinstanz (SAK 53.1). Am 23. September 2013 teilte die SAK der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch betrage ab 1. Oktober 2013 Fr. 532.-. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte auf, den Fragebogen betreffend den aktuellen Zivilstand ausgefüllt zurückzusenden (SAK 56 f.). B.f Die Versicherte bescheinigte der Vorinstanz am 17. Dezember 2013, dass sie geschieden sei (SAK 58). Auf Nachfrage der Vorinstanz übermittelte sie das Formular am 8. Januar 2014 nochmals. Die SAK bestätigte den Eingang der ausgefüllten Formulare am 13. Januar 2014 (SAK 60 f.). Nach der Aufforderung vom 16. Oktober 2014, die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung einzureichen, teilte die Versicherte am 27. Oktober 2014 ihre aktuelle Adresse in Kanada mit und führte ausserdem aus, ihr Zivilstand sei falsch erfasst, sie sei seit zehn Jahren geschieden und nicht verwitwet (SAK 62). Die mit Zivilstand und neuer Adresse korrigierte und amtlich am 6. November 2014 bestätigte Lebensbescheinigung ging am 19. November 2014 bei der SAK ein (SAK 66-68). B.g Auf Nachfrage bestätigte die Zivilstandsbeamtin des Zivilstandskreises G.________, zuständig für H._______ (Heimatgemeinde des 3. Ehemannes), am 19. Dezember 2014 der SAK, dass die Versicherte ab (...) 1986 in dritter Ehe verheiratet gewesen und seit (...) 2005 geschieden (und nicht verwitwet) sei (SAK 72 f., 76). Telefonisch bestätigte die Gemeinde H.________ der SAK am 22. Januar 2015 die Scheidung der ehemaligen Eheleute D. D.________, geboren am (...) März 1955, und A. A._______, vom (...) 2005. Der ehemalige Ehemann der Versicherten lebe noch. Der andere D. D._______, geboren am (...) April 1955, sei am (...) 2004 gestorben. Letzterer sei mit J. D.________ verheiratet gewesen (SAK 78, s. auch SAK 80 f.). Am 6. Januar 2015 kam die SAK deshalb zum Schluss, dass bei der Versicherten der Zivilstand geschieden vorliege, weshalb die Rente neu zu berechnen sei (SAK 75). Es folgten Abklärungen der SAK zur Neuermittlung der IK-Einträge und Wohnsitzzeiten der Versicherten und ihrer Ehegatten in der Schweiz, die bis im Februar 2016 dauerten (SAK 77, 79-85, 86-134, 136-142, 145-147, 155-157, 159-163). B.h Am 8. August 2015 teilte die Versicherte der SAK mit, sie sei in die Schweiz zurückgekehrt (SAK 135). Am 14. Dezember 2015 übermittelte sie ihre Lebensbescheinigung und ihre neue ständige Adresse in Portugal (SAK 153, vgl. auch SAK 144, 150 f.). Am 14. Januar 2016 bestätigte die SAK der Versicherten antragsgemäss die Höhe ihrer laufenden Renten seit Juli 2012 (SAK 158). B.i Am 3. und am 29. August 2016 führte die SAK ein erneutes Splitting betreffend die Versicherungszeiten des Ehepaars A. A._______ und D. D.________, geboren am (...) März 1955, durch und berechnete den Altersrentenanspruch der Versicherten am 16. September 2016 in Berücksichtigung der drei geschiedenen Ehen neu (SAK 164-167). Mit Verfügung vom 16. September 2016, welche die Rentenverfügung vom 4. Juni 2012 (oben Bst. B.b) ersetzte, teilte sie der Versicherten mit, ihr stehe seit 1. Juli 2012 eine Altersrente von Fr. 486.- zu. Die Rente beruhte neu auf einer Versicherungszeit von 11 vollen Beitragsjahren, bei 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, der anwendbaren Rentenskala 12 und Erziehungsgutschriften von 3 Jahren sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (ab Januar 2015) von Fr. 43'710.-. Die Verfügung enthielt weiter eine Abrechnung des korrigierten Rentenanspruchs seit Juli 2012 sowie der bereits bezahlten Renten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 - 30. September 2016 (SAK 169). Mit Rückerstattungsverfügung ebenfalls vom 16. September 2016 forderte die Vorinstanz zu Unrecht geleistete Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2016 im Umfang von Fr. 2'136.- zurück. Sie führte dazu aus, insbesondere sei zu Unrecht eine Rente mit einem Zuschlag für verwitwete Personen ausbezahlt worden (SAK 170). B.j Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. September 2016 und verwies darauf, dass sie immer geschieden und nicht verwitwet gewesen sei und sich auch nie wiederverheiratet habe. Sie habe dies auch in den ausgefüllten Formularen der Vorinstanz immer korrekt angegeben. Sie könne sich daher nicht erklären, weshalb die Vorinstanz sie als verwitwete Person behandelt habe. Obwohl der entstandene Fehler nicht durch sie veranlasst worden sei, werde sie jetzt aufgefordert, Leistungen im Umfang von Fr. 2'136.- zurückzuzahlen. Dies sei unfair, und sie sei nicht dazu bereit, zumal sie auch nicht die Mittel dazu habe (SAK 173). B.k Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 (recte: 16. September 2016) sich nur zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht der ungerechtfertigt erhaltenen Rentenbeiträge äussere. Die Abklärung der Voraussetzungen eines allfälligen Erlasses der Forderung sei nicht Gegenstand der Verfügung. Der Entscheid über einen Erlass ergehe grundsätzlich erst nach der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung über die Rückerstattungspflicht. Die Versicherte wende klassische Erlassgründe ein, wonach sie guten Glaubens gewesen sei und das Geld nicht mehr zur Verfügung stehe. Es folgten Angaben zum Vorgehen beim Stellen eines Erlassgesuches (SAK 175). C. C.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 und sinngemäss gegen die Leistung der Rückforderung. Sie begründete dies damit, dass sie der Vorinstanz mit Bescheinigung vom 6. November 2014 ihren korrekten Zivilstand mitgeteilt habe, wonach sie geschieden (und nicht verwitwet) sei; sie habe dies auch schon in den Jahren zuvor geltend gemacht. Offenbar habe es die Vorinstanz versäumt, ihren Zivilstand in ihren Akten anzupassen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Die Vorinstanz bezog sich in ihrer Vernehmlassung auf die von der Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2016 (recte: 2012) bezogenen Altersrenten und ihre Verfügungen vom 16. September 2016, wonach die zugesprochene Leistung im Jahr 2012 nicht richtig festgesetzt, insbesondere zu Unrecht ein Witwenzuschlag ausbezahlt worden sei. Sie führte weiter sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Einsprache Erlassgründe geltend, diese könnten erst nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung auf Gesuch hin geprüft werden. Die Beschwerde sei unter diesen Umständen abzuweisen (B-act. 3). C.c Replikweise verwies die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 darauf, dass offenbar ihr ehemaliger Ehemann verwechselt worden sei und sie deshalb von der SAK als Witwe und nicht als Geschiedene betrachtet worden sei. Sie habe dies bei der SAK auch immer wieder korrigiert. Das Geld, das sie offenbar wegen der falschen Qualifizierung als Witwe erhalten habe, habe sie im guten Glauben erhalten (B-act. 6). C.d In ihrer Duplik vom 15. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 8). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2016, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m. H.), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist kanadisch-schweizerische Staatsbürgerin, weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Kanada vom 24. Februar 1994 (nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.232.1) zu beachten ist. Danach sind die hier streitigen AHV-Rentenleistungen nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 und 6 f. [letztere e contrario] des Abkommens). Nichts anderes ergibt sich aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits (FZA, SR 0.142.112.681), das aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Portugal zur Anwendung kommt (siehe bspw. Urteile des BVGer C-6076/2015 vom 17. Juli 2017 E. 2.1 und C-353/2008 vom 6. Juli 2009 E. 2.4). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 zu Recht an der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezahlten Rentenbetreffnisse für den Zeitraum von Juli 2012 bis September 2016 festgehalten hat. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Höhe der neu ermittelten Altersrente, die Höhe der zurück zu erstattenden Beträge beziehungsweise ein allfälliger Erlass derselben (vgl. E. 3.1.2), zumal die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, sie sei nicht bereit, die wegen eines Fehlers der Vorinstanz offenbar zuviel bezogenen Leistungen zurückzubezahlen (siehe oben Bst. C.a). Vorab sind die für die Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.1.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Rz. 9 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung beziehungsweise eine Revision rückwirkend erfolgt (ATSG-Kommentar, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 25). 3.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Gemäss ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 25 Abs. 2 ATSG um eine Verwirkungsfrist (BGE 138 V 74 E. 4.1 m.H. auf 133 V 579 E. 4.1). Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. EVG I 62/02 vom 2. April 2004 E. 4.2 m.H. auf BGE 124 V 382 E. 1 und 121 V 274 E. 5, je m.H.). Falls ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. bspw. BGE 119 V 431 E 3a). Nach der Rechtsprechung genügt es insoweit für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 in fine = BGE 139 V 106) und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen (so BGE 139 V 106 E. 7.2.1). Soweit der Versicherungsträger noch zusätzliche (eigentlich massgebende) Abklärungen zu tätigen hat, sind diese innert angemessener Zeit vorzunehmen (vgl. SVR 2004 IV Nr. 41 = EVG I 62/02 E. 4.2), andernfalls setzt die einjährige Frist ein (vgl. SVR 2001 IV Nr. 30 = EVG I 609/98 vom 19. Oktober 2000 E. 2e sowie BGE 139 V 106 E. 7.2.1). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 383 E. 1 in fine). Im konkreten Einzelfall müssen der Verwaltung alle erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt waren, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (Urteil des EVG I 62/02 vom 2. April 2004, E. 4.3, in: SVR 2004 IV Nr. 41). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 133 V 579 = Urteil K 70/06 des EVG vom 30. Juli 2007, unveröffentlichte Erwägung 5.1, mit weiteren Hinweisen sowie zum Ganzen ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 54 ff. m.w.H.).

4. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Rückforderung von Fr. 2'136.- zu Recht erfolgte. Es sind somit die Umstände zu klären, weshalb die Vorinstanz die ursprüngliche Rente falsch berechnet hat (E. 4.1). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz nach Feststellung der Falschberechnung die Rückforderung gemäss der oben dargelegten Regelung korrekt und rechtzeitig angeordnet hat (E. 4.2 ff.). 4.1 Der Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine Altersrente vom 9. Januar 2012 (SAK 12.1) ist zu entnehmen, dass sie den Namen und das Geburtsdatum ([...].03.1955) ihres dritten Ehemannes sowie das Scheidungsdatum vom (...) 2005 angegeben sowie die Scheidungsurkunde dazu eingereicht hatte (SAK 14.2). In den Rentenkalkulationen vom 16. April und 15. Mai 2012 wurde hingegen fälschlich als dritter Ehemann der Beschwerdeführerin D. D._______, geboren am (...) April 1955, und gestorben im (...) 2004, erfasst (SAK 23.1, 27.1), gestützt darauf eine monatliche Altersrente von Fr. 527.- inklusive Witwenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG ermittelt und der Beschwerdeführerin die entsprechende Rente zugesprochen (SAK 27.9). Es ist somit festzuhalten, dass die Verwechslung des dritten Ehemannes der Beschwerdeführerin (gleicher Vor- und Nachname und gleiches Geburtsjahr, aber je unterschiedlicher Geburtstag und -monat) anlässlich der ersten Rentenkalkulation geschah und der Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht ein Witwenrentenzuschlag zugesprochen wurde. 4.2 4.2.1 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die AK-F._______, nachdem sie zwischenzeitlich in der Sache zuständig wurde, einen Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Zivilstand (geschieden) und in der verfügten Rente feststellte und der SAK mitteilte, der Versicherten stehe allenfalls kein Witwenzuschlag zu (Notiz der SAK vom 21. November 2012, SAK 41). In der deshalb eingeholten Erkundigung beim Zivilstandsamt des Zivilstandskreises G.________, zuständig für H.________, bestätigte dieses der SAK am 11. Dezember 2012 einerseits, dass A. A.________ im Zivilstandsregister als geschieden eingetragen sei und andererseits, dass D. D._______, geboren am (...) April 1955, am (...) 2004 gestorben sei (SAK 44). Die ausgefüllte Bestätigung ging am 13. Dezember 2012 (Eingangsstempel) bei der SAK ein. Die SAK teilte in der Folge der zwischenzeitlich zuständigen AK-F.________ fälschlicherweise mit, es sei alles in Ordnung, der Witwenzuschlag sei korrekt (oben Bst. B.d). 4.2.2 Nachdem die SAK wieder für das Dossier zuständig war (SAK 56), holte sie wiederum bei der Versicherten Angaben zum Zivilstand ein. Diese liess die Formulare am 18. Dezember 2013 einreichen und bestätigte, dass sie geschieden sei (SAK 58, 60). Am 27. Oktober 2014 teilte sie der SAK mit, ihr Zivilstand sei falsch erfasst, sie sei seit zehn Jahren geschieden (SAK 62). Am 19. November 2014 reichte sie ihre am 6. November 2014 notariell bestätigte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung ein und korrigierte wiederum den Zivilstand von verwitwet auf geschieden (SAK 67 f.; Bst. B.f). 4.2.3 Aufgrund erneuter Nachfrage beim Zivilstandsamt H.________, Zivilstandskreis G._______, bestätigte dieses der SAK am 19. Dezember 2014 erneut, dass die Versicherte seit dem (...) 2005 geschieden und nicht verwitwet sei (SAK 72 f.). Gestützt darauf kam die SAK am 6. Januar 2015 intern zum Schluss, dass die Rente der Versicherten aufgrund des falsch erfassten Zivilstands neu zu kalkulieren sei (siehe oben Bst. B.g). Nachdem die Vorinstanz in der Folge die korrekten Beitragszeiten des dritten Ex-Ehemannes der Versicherten sowie die Aufenthaltszeiten in der Schweiz neu ermittelt hatte, führte sie ein neues Splitting durch und verfügte am 16. September 2016 neu über den Rentenanspruch der Versicherten im Zeitraum vom 1. Juli 2012 - 30. September 2016. Bei der neuen Kalkulation ergab sich für die Beschwerdeführerin insoweit eine günstigere Berechnung als in der Verfügung vom 4. Juni 2012, als ihr sowohl zwei Beitragsjahre als auch ein Jahr mehr Erziehungsgutschriften, bei allerdings einem tieferen durchschnittlichen Jahreseinkommen, angerechnet wurden und sich damit im Jahr 2012 ein Rentenanspruch von Fr. 486.- statt Fr. 460.-, ohne Witwenzuschlag, ergab (zu Unrecht ausbezahlt mit Witwenzuschlag: Fr. 527.-; vgl. SAK 169.3 sowie Rententabellen Version 2011, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala 10], https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23, besucht am 16.10.2017). Für die Jahre 2013 und 2014 ergab sich neu eine Rente von Fr. 490.- statt Fr. 464.- (resp. zu Unrecht ausgezahlt mit Witwenzuschlag: Fr. 532.-; vgl. Rententabellen Version 2013, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala 10]). Ab Januar 2015 ergab sich eine Rente von Fr. 492.- statt Fr. 466.- (resp. zu Unrecht ausgezahlt mit Witwenzuschlag: Fr. 534.-; vgl. Rententabellen Version 2013, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala 10]). Mit Rückerstattungsverfügung, ebenfalls vom 16. September 2016, forderte die Vorinstanz die zu Unrecht geleisteten Rentenbetreffnisse, die sich wegen des fälschlicherweise geleisteten Witwenzuschlags nach Art. 35bis AHVG trotz der leicht erhöhten Renten ergaben, für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 - 30. September 2016 zurück (oben Bst. B.i). 4.2.4 Diesbezüglich erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz gemäss dem in E. 3.1.2 erläuterten Vorgehen bei der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen als korrekt. Es bleibt demnach gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG zu prüfen, ob die Vorinstanz die ungerechtfertigt ausgerichteten Rentenbetreffnisse rechtzeitig zurückforderte. 4.3 4.3.1 Der Rückforderungsanspruch einer unrechtmässigen Leistung verwirkt innerhalb eines Jahres, nachdem der Versicherungsträger von der Unrechtmässigkeit erfahren hat oder bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (oben E. 3.2). 4.3.2 Nachdem die AK-F._______ gemäss interner Notiz vom 21. November 2012 einen Widerspruch im Dossier der Versicherten festgestellt hatte, ging am 13. Dezember 2012 die Bestätigung des Zivilstandsamts des Zivilstandskreises G._______, zuständig für H.________, bei der SAK ein, wonach die Versicherte geschieden (und nicht verwitwet) sei (oben E. 4.2.1). Bei der Vorinstanz war demnach spätestens seit dem 13. Dezember 2012 der korrekte und gestützt auf das ausländische Scheidungsurteil im öffentlichen Register (Art. 9 ZGB i.V.m. 23 ZStV und Art. 32 IPRG) festgehaltene Zivilstand der Beschwerdeführerin bekannt, auch war die Scheidungsurkunde vom (...) 2005 zu diesem Zeitpunkt bereits aktenkundig (vgl. SAK 14.2, Aktenverzeichnis SAK S. 7). In der Folge kam die SAK zunächst am 16. Januar 2013 (wiederum) zur falschen Schlussfolgerung, die Versicherte erhalte zu Recht einen Witwenzuschlag (SAK 46) und hat danach trotz mehrfachen Eingaben der Beschwerdeführerin, sie sei geschieden und nicht verwitwet, erst im Nachgang zur Eingabe vom 19. November 2014 (SAK 68) begonnen, der Sache weiter nachzugehen (SAK 69 ff.). 4.3.3 Es ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und nach dem Hinweis durch die AK-F._______ hierzu spätestens im Dezember 2012 hätte erkennen müssen, dass sich ein Widerspruch zu ihren eigenen Erhebungen beim Zivilstand der Versicherten (SAK 23, 27) ergab, zumal ausser der korrekten Angabe im Antragsformular auch die einschlägige Scheidungsurkunde aktenkundig war (SAK 12, 14.2). Die hier in Frage stehende Verwirkungsfrist von einem Jahr begann somit im Dezember 2012 zu laufen. Dass zu diesem Zeitpunkt zwei Ausgleichskassen im Verfahren beteiligt waren, spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.1 m.w.H.). 4.3.4 Demnach hat die Vorinstanz, indem sie die ungerechtfertigten Rentenbetreffnisse erst am 16. September 2016 zurückforderte, die Jahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verpasst, weshalb die zurückgeforderten Rentenbetreffnisse im Wesentlichen erloschen sind (siehe hiernach E. 4.3.5). Unter diesen Umständen muss nicht mehr geprüft werden, ob die Vorinstanz ab dem Zeitpunkt, als sie die Fehlerhaftigkeit ihrer ersten Verfügung vom 4. Juni 2012 - nach mehreren weiteren Interventionen der Beschwerdeführerin (oben E. 4.2.2) - tatsächlich zur Kenntnis nahm (6. Januar 2015, SAK 75) und umfangreiche Abklärungen betreffend die Beitragszeiten des dritten Ex-Ehemannes getätigt werden mussten (oben Bst. B.g), diese innert angemessener Zeit vornahm (siehe Rechtsprechung hierzu oben E. 3.2). 4.3.5 Nicht unter die Verwirkung fallen die Rentenbetreffnisse, die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung, das heisst von Oktober 2015 bis September 2016, ausgerichtet wurden. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die monatlichen Renten noch gar nicht ausbezahlt waren (BGE 139 V 6 E. 5.2 in fine mit Hinweis auf BGE 122 V 270 E. 5b/bb, Urteil des BGer 9C_363/2010 vom 8. November 2011 E. 3.1 und 3.2). 4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz zurückgeforderten Rentenbetreffnisse für den Zeitraum von Juli 2012 - September 2015 verwirkt und somit nicht geschuldet sind. Es verbleibt deshalb eine Forderung von unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnissen für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 im Umfang Fr. 504.- (Fr. 534.- - Fr. 492.- = Fr. 42.- x 12 = Fr. 504.-; vgl. SAK 169.3), die nicht verwirkt sind (oben hiervor E. 4.3.5). Für die verbleibende Rückforderungssumme von Fr. 504.- steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Erlassgesuch zu stellen, sobald die Höhe der Summe in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 4 Abs. 2 und 4 ATSV) - wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht ausführte. 4.4 Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen und die Rückforderungssumme von Fr. 2'136.- auf Fr. 504.- reduziert.

5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die im Wesentlichen obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben und der zurückzuerstattende Betrag wird auf Fr. 504.- festgelegt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: