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C-5036/2010

C-5036/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-03 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1983) heiratete am 14. Dezember 2007 die schweizerische Staatsangehörige E._______. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf. Am 21. April 2009 teilte das Office cantonal de la population de Genève (OCP-GE) dem Beschwerdeführer mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und er die Schweiz spätestens am 22. Juni 2009 verlassen müsse. Er habe nie bei seiner Ehefrau, sondern stets bei seinem Bruder in D._______ gewohnt, und seine Ehefrau habe ein Scheidungsbegehren eingereicht. Die diesbezügliche Verfügung blieb unangefochten. Die Ausreisefrist wurde in der Folge bis zum 31. Juli 2009 verlängert. B. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern gab er am 4. Dezem­ber 2009 zu Protokoll, er arbeite seit 17 Monaten ununterbrochen als Küchenhilfe in einem Restaurant (vgl. die Antwort auf Frage 15 f.). Seit ca. Juni 2009 wohne er bei seiner Freundin F._______ in B._______ (vgl. die Antwort auf Frage 11). Am 30. November 2009 hatte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn (Kantonswechsel) beantragt. Mit Brief vom 24. Februar 2010 teilte F._______ der Gemeinde B._______ schriftlich mit, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt habe. Dieser sei am 22. Februar 2010 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und halte sich wohl wieder bei seinem Bruder in D._______ auf. Daraufhin schrieb das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch um Kantonswechsel am 2. März 2010 ab. C. Das OCP-GE erkundigte sich am 1. Februar 2010 beim Migrationsdienst des Kantons Bern, ob der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen habe. Der bernische Migrationsdienst ordnete am 4. März 2010 die Ausschaffungshaft und Zuführung des Beschwerdeführers an die Genfer Polizeibehörden an. Der Beschwer­deführer stellte am 11. März 2010 ein Gesuch um Zuzug in die Gemeinde D._______, dies mit der Begründung, er wohne nun in D._______ und wolle sein Leben mit seiner zukünftigen Frau, I._______ , in der Schweiz verbringen. Am 16. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern in der Wohnung seines Bruders in D._______ polizeilich angehalten, in Ausschaffungshaft versetzt und der Genfer Kantonspolizei zugeführt. Die Genfer Behörden führten den Beschwerdeführer jedoch nicht in sein Heimatland zurück (die Gründe hierfür gehen aus den Akten nicht hervor). D. Am 31. Mai 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst des Kantons Bern telefonisch nach dem Stand seines Kantonswechsels- und Aufenthaltsgesuchs. Die bernischen Behörden forderten den Beschwerdeführer gleichentags auf, am 8. Juni 2010 persönlich beim Migrationsdienst vorzusprechen. Als der Beschwerdeführer diesen Termin wahrnahm, wurde er polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Gleichentags gaben ihm sowohl der Migrationsdienst als auch die Kantonspolizei im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte die Ausschaffungshaft am 9. Juni 2010. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer beim kantonalen Verwaltungsgericht an und beantragte die Haftentlassung. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 nach Pristina ausgeschafft worden war, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren am 6. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton Bern, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es seien keine hinreichend konkreten Anzeichen vorhanden gewesen, wonach sich der Beschwerdeführer ohne Haft dem Wegweisungsvollzug entzogen hätte. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) auf Antrag der Kantonspolizei Bern gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 18. Juni 2010 geltendes dreijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und in der Folge weggewiesen und ausgeschafft worden sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG). Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) entzogen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2010 lässt der Beschwerdeführer beantragen, das vom BFM erlassene Einreiseverbot sei aufzuheben. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese auch nicht gefährdet. Er sei weder illegal eingereist noch habe er sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es liege kein Strafurteil vor, das einen solchen Vorwurf stützen könne. Vielmehr handle es sich um einen haltlosen, leichtfertigen Vorwurf, der aufgrund unvollständiger Akten routinemässig erfolgt sei. Wohl sei er in Ausschaffungshaft gesetzt und ausgeschafft worden. Diese Polizeiaktion sei aber rechtswidrig gewesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern habe festgestellt, dass keinerlei Anlass zur Anordnung einer Ausschaffungshaft bestanden habe. Zudem habe er sich in einem hängigen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befunden. Dass diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid eröffnet worden sei, werde bestritten. Das Verfahren sei im Zeitpunkt der Anhaltung wie auch der Ausschaffung nicht beendet gewesen. Es habe keinerlei Verfügung bestanden, wonach er den Verfahrensausgang im Ausland hätte abwarten müssen. Die Ausschaffung sei unrechtmässig erfolgt und könne deshalb nicht zur Begründung eines Einreiseverbots dienen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei unverhältnismässig. Es gäbe keinen Grund, die schwerwiegenden Wirkungen des Einreiseverbots eintreten zu lassen, bevor die Verfügung überprüft und in Rechtskraft erwachsen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Monaten rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte. Auf diese Weise habe er zumindest den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG gesetzt. Das vom BFM für drei Jahre verhängte Einreiseverbot wurde deshalb bei einer summarischen Prüfung als rechtmässig, verhältnismässig und angemessen eingestuft. Weil die Beschwerde deshalb als aussichtslos zu betrachten war, wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Es werde nichts vorgebracht, das nicht bereits Gegenstand ihres Entscheids gewesen sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Die letztgenannte Bestimmung, nach der ein Einreiseverbot gegenüber einer Person verhängt werden konnte, welche ausgeschafft worden war, wurde im Zuge der Gesetzesrevision gestrichen. Dies geschah mit der Begründung, es müsse fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG "in diesen Fällen grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werden (BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 AuG ist demnach grundsätzlich anwendbar, falls es zu einer Ausschaffung gekommen ist, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorgenommen werden darf (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). Die zuvor in Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG geregelte Fernhaltung wegen Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde unverändert in Abs. 2 Bst. a der neuen Norm übernommen. Diesbezüglich kann vorbehaltlos auf das neue Recht abgestellt werden.

E. 3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).

E. 3.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied­staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Ein­reiseverbot verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Ab­bau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffe­nen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied­staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Kompetenz der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot u.a. damit, dass der Beschwerdeführer infolge rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, dass das Einreiseverbot erlassen wurde, ohne dass eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist die Behörde in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8544/2007 vom 15. Oktober 2009 E. 5.2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei nicht rechtswidrig in die Schweiz eingereist. In der Tat geht aus den Akten hervor, dass er am 10. November 2007 mit einem gültigen Visum in die Schweiz einreiste und als Folge seiner Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf erhielt. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht rechtswidrig in die Schweiz eingereist.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch auch, er habe sich nicht rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es handle sich um einen "leichtfertigen Vorwurf, der wohl aufgrund völlig unvollständiger Akten routinemässig erfolgt sei. Aufgrund der Akten ist indessen folgender Sachverhalt erstellt: Dem Beschwerdeführer wurde die im Anschluss an die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 21. April 2009 durch das OCP-GE zunächst bis zum 22. Juni 2009 gesetzte Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2009 verlängert. Der nicht mehr über eine gültige Anwesenheitsbewilligung verfügende Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, innert dieser Frist auszureisen (vgl. Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 11 Abs. 1 AuG sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG e contrario). Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, was auch in der Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2010 nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hielt sich nach dem Gesagten ab dem 1. August 2009 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung und Ausschaffung im Juni 2010 - also während rund 10 Monaten - rechtswidrig in der Schweiz auf (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). In dieser Zeit arbeitete er zudem ohne Bewilligung als Küchengehilfe (Bst. c). Dies bestätigte er anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2009 ausdrücklich (vgl. die Antworten auf Frage 16: "Ich arbeite dort seit 17 Monaten ununterbrochen und auf Frage 23: "Ich bin mir bewusst, dass ich momentan keine Bewilligung habe, um hier zu bleiben ).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Zeitpunkt der Anhaltung wie auch der Ausschaffung in einem hängigen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befunden. Es habe keine Verfügung bestanden, wonach er den Ausgang dieses Verfahrens im Ausland hätte abwarten müssen. Selbst rechtmässig für einen vorübergehenden Aufenthalt ins Land eingereiste Personen, die ein Gesuch um einen dauerhaften Aufenthalt einreichen, müssen den Bewilligungsentscheid jedoch in der Regel im Ausland abwarten (vgl. Art. 17 AuG i.V.m. Art. 6 VZAE). Dieser Grundsatz hätte umso mehr für den Beschwerdeführer gegolten, der sich bereits seit mehreren Monaten rechtswidrig in der Schweiz aufhielt, als er ein neuerliches Aufenthaltsgesuch stellte. Dieses Vorgehen verschaffte ihm keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (vgl. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 17 N. 5). Der Beschwerdeführer stand bereits seit einiger Zeit in der Pflicht, das Land zu verlassen; zur Begründung dieser Verpflichtung musste nach der Verfügung des OCP-GE von 21. April 2009 nicht noch eine weitere, besondere Anordnung erlassen werden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann folglich offen bleiben, ob das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - wie vom Beschwerdeführer behaup­tet - zum Zeitpunkt der Anhaltung und der Ausschaffung noch rechtshängig war.

E. 4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer während rund zehn Monaten ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Auf diese Weise hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und somit einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008 resp. Art. 67 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2011).

E. 5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, sondern auch mehrfach gegen Vorschriften des Strassenverkehrsge­setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) verstossen hat. Am 5. Dezem­ber 2009 hielt die Mobile Polizei des Kantons Bern den Beschwerdeführer auf der Raststätte X._______ zur Kontrolle an, weil er während der Fahrt mit dem Mobiltelefon telefoniert hatte (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Am 20. Februar 2010 geriet der Beschwerdeführer in D._______ erneut in eine Verkehrskontrolle. Ein von ihm unterschriftlich akzeptierter Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,52 Promille (vgl. Art. 55 Abs. 6 und Art. 91 Abs. 1 SVG sowie Art 2 Abs. 1 VRV). Überdies stellte die Kantonspolizei anlässlich dieser Kontrolle fest, dass sich der Beschwerdeführer seit über 12 Monaten in der Schweiz aufhielt und keinen schweizerischen Führerausweis vorweisen konnte (vgl. Art. 42 Abs. 3bis Bst. a sowie Art. 147 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Auf diese Handlungen hätte die Vorinstanz die verfügte Fernhaltemassnahme zusätzlich abstützen können (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZA).

E. 6 Der Beschwerdeführer hat allein durch den unrechtmässigen Aufenthalt hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt. Seine weiteren Einwendungen beziehen sich auf den zweiten von der Vorinstanz angerufenen Fernhaltegrund, mithin auf die am 18. Juni 2010 erfolgte Ausschaffung. Diese sei unrechtmässig erfolgt und könne nicht zur Begründung eines Einreiseverbots dienen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam mit Abschreibungsverfügung vom 6. Juli 2010 aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss, die Beschwerde gegen die Bestätigung der Ausschaffungshaft hätte mangels eines hinreichenden Haftgrunds voraussichtlich gutgeheissen werden müssen. Dieser Entscheid bezieht sich einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Er ändert nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Monaten unrechtmässig in der Schweiz aufhielt und in der Folge ausgeschafft werden musste. Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen (Art. 69 Abs. 1 Bst. a AuG). Dass zuvor eine Ausschaffungshaft angeordnet wurde, ist hierfür keine Voraussetzung. Nach dem Gesagten setzte der Beschwerdeführer einen weiteren Fernhaltegrund, indem er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden war, verstreichen liess und in der Folge ausgeschafft werden musste (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011).

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hielt sich ab dem 1. August 2009 bis zu seiner Anhaltung und Ausschaffung im Juni 2010 rechtswidrig in der Schweiz auf und übte eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit aus. Er verliess das Land nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung nicht freiwillig, sondern musste ausgeschafft werden. Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schliessen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einem weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen ist damit nicht zu beanstanden. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt nicht mehr - wie noch im Gesuch um Zuzug in die Gemeinde D._______ vom 11. März 2010 - vor, er sei erneut liiert und wolle mit seiner zukünftigen Frau in der Schweiz leben. In der Beschwerdeschrift werden generell keine besonderen persönlichen Interessen erwähnt, welche es rechtfertigen würden, von einem Einreiseverbot abzusehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt demgegenüber stark ins Gewicht. Die Fernhaltemassnahme wirkt im Übrigen nicht absolut. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5). Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5036/2010 Urteil vom 3. September 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien R._______, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1983) heiratete am 14. Dezember 2007 die schweizerische Staatsangehörige E._______. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf. Am 21. April 2009 teilte das Office cantonal de la population de Genève (OCP-GE) dem Beschwerdeführer mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und er die Schweiz spätestens am 22. Juni 2009 verlassen müsse. Er habe nie bei seiner Ehefrau, sondern stets bei seinem Bruder in D._______ gewohnt, und seine Ehefrau habe ein Scheidungsbegehren eingereicht. Die diesbezügliche Verfügung blieb unangefochten. Die Ausreisefrist wurde in der Folge bis zum 31. Juli 2009 verlängert. B. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern gab er am 4. Dezem­ber 2009 zu Protokoll, er arbeite seit 17 Monaten ununterbrochen als Küchenhilfe in einem Restaurant (vgl. die Antwort auf Frage 15 f.). Seit ca. Juni 2009 wohne er bei seiner Freundin F._______ in B._______ (vgl. die Antwort auf Frage 11). Am 30. November 2009 hatte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn (Kantonswechsel) beantragt. Mit Brief vom 24. Februar 2010 teilte F._______ der Gemeinde B._______ schriftlich mit, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt habe. Dieser sei am 22. Februar 2010 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und halte sich wohl wieder bei seinem Bruder in D._______ auf. Daraufhin schrieb das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch um Kantonswechsel am 2. März 2010 ab. C. Das OCP-GE erkundigte sich am 1. Februar 2010 beim Migrationsdienst des Kantons Bern, ob der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen habe. Der bernische Migrationsdienst ordnete am 4. März 2010 die Ausschaffungshaft und Zuführung des Beschwerdeführers an die Genfer Polizeibehörden an. Der Beschwer­deführer stellte am 11. März 2010 ein Gesuch um Zuzug in die Gemeinde D._______, dies mit der Begründung, er wohne nun in D._______ und wolle sein Leben mit seiner zukünftigen Frau, I._______ , in der Schweiz verbringen. Am 16. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern in der Wohnung seines Bruders in D._______ polizeilich angehalten, in Ausschaffungshaft versetzt und der Genfer Kantonspolizei zugeführt. Die Genfer Behörden führten den Beschwerdeführer jedoch nicht in sein Heimatland zurück (die Gründe hierfür gehen aus den Akten nicht hervor). D. Am 31. Mai 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst des Kantons Bern telefonisch nach dem Stand seines Kantonswechsels- und Aufenthaltsgesuchs. Die bernischen Behörden forderten den Beschwerdeführer gleichentags auf, am 8. Juni 2010 persönlich beim Migrationsdienst vorzusprechen. Als der Beschwerdeführer diesen Termin wahrnahm, wurde er polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Gleichentags gaben ihm sowohl der Migrationsdienst als auch die Kantonspolizei im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte die Ausschaffungshaft am 9. Juni 2010. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer beim kantonalen Verwaltungsgericht an und beantragte die Haftentlassung. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 nach Pristina ausgeschafft worden war, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren am 6. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton Bern, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es seien keine hinreichend konkreten Anzeichen vorhanden gewesen, wonach sich der Beschwerdeführer ohne Haft dem Wegweisungsvollzug entzogen hätte. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) auf Antrag der Kantonspolizei Bern gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 18. Juni 2010 geltendes dreijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und in der Folge weggewiesen und ausgeschafft worden sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG). Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) entzogen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2010 lässt der Beschwerdeführer beantragen, das vom BFM erlassene Einreiseverbot sei aufzuheben. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese auch nicht gefährdet. Er sei weder illegal eingereist noch habe er sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es liege kein Strafurteil vor, das einen solchen Vorwurf stützen könne. Vielmehr handle es sich um einen haltlosen, leichtfertigen Vorwurf, der aufgrund unvollständiger Akten routinemässig erfolgt sei. Wohl sei er in Ausschaffungshaft gesetzt und ausgeschafft worden. Diese Polizeiaktion sei aber rechtswidrig gewesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern habe festgestellt, dass keinerlei Anlass zur Anordnung einer Ausschaffungshaft bestanden habe. Zudem habe er sich in einem hängigen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befunden. Dass diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid eröffnet worden sei, werde bestritten. Das Verfahren sei im Zeitpunkt der Anhaltung wie auch der Ausschaffung nicht beendet gewesen. Es habe keinerlei Verfügung bestanden, wonach er den Verfahrensausgang im Ausland hätte abwarten müssen. Die Ausschaffung sei unrechtmässig erfolgt und könne deshalb nicht zur Begründung eines Einreiseverbots dienen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei unverhältnismässig. Es gäbe keinen Grund, die schwerwiegenden Wirkungen des Einreiseverbots eintreten zu lassen, bevor die Verfügung überprüft und in Rechtskraft erwachsen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Monaten rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte. Auf diese Weise habe er zumindest den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG gesetzt. Das vom BFM für drei Jahre verhängte Einreiseverbot wurde deshalb bei einer summarischen Prüfung als rechtmässig, verhältnismässig und angemessen eingestuft. Weil die Beschwerde deshalb als aussichtslos zu betrachten war, wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Es werde nichts vorgebracht, das nicht bereits Gegenstand ihres Entscheids gewesen sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Die letztgenannte Bestimmung, nach der ein Einreiseverbot gegenüber einer Person verhängt werden konnte, welche ausgeschafft worden war, wurde im Zuge der Gesetzesrevision gestrichen. Dies geschah mit der Begründung, es müsse fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG "in diesen Fällen grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werden (BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 AuG ist demnach grundsätzlich anwendbar, falls es zu einer Ausschaffung gekommen ist, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorgenommen werden darf (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). Die zuvor in Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG geregelte Fernhaltung wegen Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde unverändert in Abs. 2 Bst. a der neuen Norm übernommen. Diesbezüglich kann vorbehaltlos auf das neue Recht abgestellt werden. 3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 3.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied­staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Ein­reiseverbot verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Ab­bau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffe­nen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied­staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Kompetenz der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot u.a. damit, dass der Beschwerdeführer infolge rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, dass das Einreiseverbot erlassen wurde, ohne dass eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist die Behörde in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8544/2007 vom 15. Oktober 2009 E. 5.2). 4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei nicht rechtswidrig in die Schweiz eingereist. In der Tat geht aus den Akten hervor, dass er am 10. November 2007 mit einem gültigen Visum in die Schweiz einreiste und als Folge seiner Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf erhielt. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht rechtswidrig in die Schweiz eingereist. 4.3 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch auch, er habe sich nicht rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es handle sich um einen "leichtfertigen Vorwurf, der wohl aufgrund völlig unvollständiger Akten routinemässig erfolgt sei. Aufgrund der Akten ist indessen folgender Sachverhalt erstellt: Dem Beschwerdeführer wurde die im Anschluss an die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 21. April 2009 durch das OCP-GE zunächst bis zum 22. Juni 2009 gesetzte Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2009 verlängert. Der nicht mehr über eine gültige Anwesenheitsbewilligung verfügende Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, innert dieser Frist auszureisen (vgl. Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 11 Abs. 1 AuG sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG e contrario). Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, was auch in der Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2010 nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hielt sich nach dem Gesagten ab dem 1. August 2009 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung und Ausschaffung im Juni 2010 - also während rund 10 Monaten - rechtswidrig in der Schweiz auf (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). In dieser Zeit arbeitete er zudem ohne Bewilligung als Küchengehilfe (Bst. c). Dies bestätigte er anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2009 ausdrücklich (vgl. die Antworten auf Frage 16: "Ich arbeite dort seit 17 Monaten ununterbrochen und auf Frage 23: "Ich bin mir bewusst, dass ich momentan keine Bewilligung habe, um hier zu bleiben ). 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Zeitpunkt der Anhaltung wie auch der Ausschaffung in einem hängigen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befunden. Es habe keine Verfügung bestanden, wonach er den Ausgang dieses Verfahrens im Ausland hätte abwarten müssen. Selbst rechtmässig für einen vorübergehenden Aufenthalt ins Land eingereiste Personen, die ein Gesuch um einen dauerhaften Aufenthalt einreichen, müssen den Bewilligungsentscheid jedoch in der Regel im Ausland abwarten (vgl. Art. 17 AuG i.V.m. Art. 6 VZAE). Dieser Grundsatz hätte umso mehr für den Beschwerdeführer gegolten, der sich bereits seit mehreren Monaten rechtswidrig in der Schweiz aufhielt, als er ein neuerliches Aufenthaltsgesuch stellte. Dieses Vorgehen verschaffte ihm keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (vgl. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 17 N. 5). Der Beschwerdeführer stand bereits seit einiger Zeit in der Pflicht, das Land zu verlassen; zur Begründung dieser Verpflichtung musste nach der Verfügung des OCP-GE von 21. April 2009 nicht noch eine weitere, besondere Anordnung erlassen werden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann folglich offen bleiben, ob das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - wie vom Beschwerdeführer behaup­tet - zum Zeitpunkt der Anhaltung und der Ausschaffung noch rechtshängig war. 4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer während rund zehn Monaten ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Auf diese Weise hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und somit einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008 resp. Art. 67 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2011). 5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, sondern auch mehrfach gegen Vorschriften des Strassenverkehrsge­setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) verstossen hat. Am 5. Dezem­ber 2009 hielt die Mobile Polizei des Kantons Bern den Beschwerdeführer auf der Raststätte X._______ zur Kontrolle an, weil er während der Fahrt mit dem Mobiltelefon telefoniert hatte (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Am 20. Februar 2010 geriet der Beschwerdeführer in D._______ erneut in eine Verkehrskontrolle. Ein von ihm unterschriftlich akzeptierter Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,52 Promille (vgl. Art. 55 Abs. 6 und Art. 91 Abs. 1 SVG sowie Art 2 Abs. 1 VRV). Überdies stellte die Kantonspolizei anlässlich dieser Kontrolle fest, dass sich der Beschwerdeführer seit über 12 Monaten in der Schweiz aufhielt und keinen schweizerischen Führerausweis vorweisen konnte (vgl. Art. 42 Abs. 3bis Bst. a sowie Art. 147 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Auf diese Handlungen hätte die Vorinstanz die verfügte Fernhaltemassnahme zusätzlich abstützen können (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZA). 6. Der Beschwerdeführer hat allein durch den unrechtmässigen Aufenthalt hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt. Seine weiteren Einwendungen beziehen sich auf den zweiten von der Vorinstanz angerufenen Fernhaltegrund, mithin auf die am 18. Juni 2010 erfolgte Ausschaffung. Diese sei unrechtmässig erfolgt und könne nicht zur Begründung eines Einreiseverbots dienen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam mit Abschreibungsverfügung vom 6. Juli 2010 aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss, die Beschwerde gegen die Bestätigung der Ausschaffungshaft hätte mangels eines hinreichenden Haftgrunds voraussichtlich gutgeheissen werden müssen. Dieser Entscheid bezieht sich einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Er ändert nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Monaten unrechtmässig in der Schweiz aufhielt und in der Folge ausgeschafft werden musste. Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen (Art. 69 Abs. 1 Bst. a AuG). Dass zuvor eine Ausschaffungshaft angeordnet wurde, ist hierfür keine Voraussetzung. Nach dem Gesagten setzte der Beschwerdeführer einen weiteren Fernhaltegrund, indem er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden war, verstreichen liess und in der Folge ausgeschafft werden musste (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer hielt sich ab dem 1. August 2009 bis zu seiner Anhaltung und Ausschaffung im Juni 2010 rechtswidrig in der Schweiz auf und übte eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit aus. Er verliess das Land nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung nicht freiwillig, sondern musste ausgeschafft werden. Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schliessen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einem weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen ist damit nicht zu beanstanden. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt nicht mehr - wie noch im Gesuch um Zuzug in die Gemeinde D._______ vom 11. März 2010 - vor, er sei erneut liiert und wolle mit seiner zukünftigen Frau in der Schweiz leben. In der Beschwerdeschrift werden generell keine besonderen persönlichen Interessen erwähnt, welche es rechtfertigen würden, von einem Einreiseverbot abzusehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt demgegenüber stark ins Gewicht. Die Fernhaltemassnahme wirkt im Übrigen nicht absolut. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5). Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: