Rente
Sachverhalt
A. A.a Die am (...) 1988 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte brasilianische Staatsangehörige A.X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war mit dem in der Schweiz wohnhaft gewesenen Schweizer Staatsangehörigen B.X._______ sel. (geboren am [...] 1959 und verstorben am [...] 2013) seit dem (...) Oktober 2010 verheiratet. Aus dieser Beziehung gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Nach dem Tod ihres Ehemannes vom (...) 2013 liess sie, vertreten durch Rechtsanwältin P._______, die wiederum den Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes, Rechtsanwalt D._______, mandatiert hat, am 22. Juli 2013 bei der Z._______ (im Folgenden: [...]) für sich und die gemeinsamen Kinder ein Gesuch um Ausrichtung von Hinterlassenenrenten einreichen (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-4, Dok. 10-13, Dok. 14 S. 18, Dok. 21, Dok. 23-26, Dok. 30, Dok. 44, Dok. 47 sowie Dok. 53). Die Z._______ leitete das Gesuch am 25. Juli 2013 an die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) weiter. Zudem übermittelte sie der SAK am 22. November 2013 die Akten des verstorbenen B.X._______ sel. (vgl. Dok. 5, Dok. 14 [insb. S. 1], Dok. 15-20 sowie Dok. 22). A.b Die SAK tätigte in der Folge weitere Abklärungen und ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 6. August 2013, eine Kopie des Familienbuchs, die beiliegende Vollmacht und den beiliegenden Antrag auf Auszahlung der AHV-Leistung einzureichen sowie die Aufenthaltsorte des verstorbenen Ehegatten unter Angabe des Monats, des Jahres und des Wohnorts in der Schweiz mitzuteilen. Mit Eingabe vom 15. November 2013 reichte die Versicherte die entsprechenden Formulare ein und erteilte die erforderlichen Auskünfte. Zudem wies sie darauf hin, dass sowohl die Ehe als auch die gemeinsamen Kinder bisher lediglich in Brasilien registriert seien. Jedoch stehe ihr Rechtsbeistand über das Amt für Zivilstandswesen des Kantons M._______ mit dem Konsulat in Brasilien in Kontakt. Im Weiteren ersuchte sie die Vorinstanz, die rückwirkend geschuldeten Rentenbetreffnisse der Monate (...) 2013 bis und mit (...) 2013 gemäss Bestätigung von Rechtsanwältin P._______ auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts auszuzahlen, da die Familie seit dem Tod ihres verstorbenen Ehemannes finanziell habe unterstützt werden müssen (vgl. Dok. 6-13, Dok. 21 und Dok. 23-26). A.c Am 12. Dezember 2013 informierte die SAK die Versicherten, dass der Anspruch auf Hinterlassenenrenten erst nach Eintragung der Heirat bzw. der Kinder im Zivilstandsregister der Heimatgemeinde des verstorbenen Ehemannes festgestellt werden könne (vgl. Dok. 27). Überdies teilte sie der Versicherten per E-Mail vom 17. Dezember 2013 mit, dass sie bezüglich der Bestätigung der Ehe sowie der gemeinsamen Kinder mit dem Schweizerischen Konsulat in Rio de Janeiro Kontakt aufgenommen habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass Rentenzahlungen nicht an Drittpersonen ausgezahlt und daher die Rentenzahlungen von (...) 2013 bis (...) 2013 auch nicht auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts überwiesen werden könnten (vgl. Dok. 31). Mit gleichentags versandter Antwort per E-Mail-Nachricht erklärte sich die anwaltlich vertretene Versicherte nicht einverstanden, dass die rückwirkend geschuldeten Rentenbetreffnisse nicht auf das Kundengelderkonto ausbezahlt werden könnten. Der Kontotitel laute auf den Namen der Versicherten und sei lediglich mit der Geschäftsverbindung des Rechtsanwalts gekoppelt. Dutzende Ausgleichskassen würden solche Zahlungen tätigen. Sollte die SAK an ihrem Standpunkt festhalten, werde eine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Dok. 33). Mit E-Mail-Korrespondenz vom 18. Dezember 2013 hielten die SAK und die Versicherte an ihren Standpunkten fest (vgl. Dok. 34 f.). B. B.a Nachdem das Schweizer Konsulat am 27. Dezember 2013 den Eintrag der Ehe und der gemeinsamen Kinder im Schweizer Zivilstandsregister bestätigt hatte (vgl. Dok. 44 f.), erliess die SAK am 21. Januar 2014 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten ab (...) 2013 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 1'557.- und den drei gemeinsamen Kindern ab (...) 2013 jeweils eine ordentliche Waisenrente von je Fr. 779.- zusprach (vgl. Dok. 42). B.b Nachdem die Versicherte die Vorinstanz am 27. Januar 2014 erneut darum ersucht hatte, die Rentenbetreffnisse von (...) 2013 bis und mit (...) 2014 (recte: [...] 2013) im Umfang von Fr. 23'364.- auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts zu überweisen (vgl. Dok. 43), liess sie am 29. Januar 2014 eine neue Einverständniserklärung vom 27. Januar 2014 einreichen. Im Weiteren liess sie mitteilen, dass diese Eingabe als offizielle Einsprache zu behandeln sei, falls sich die Vorinstanz nach wie vor weigere, diese Rentenbetreffnisse auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts zu überweisen (vgl. Dok. 46). B.c Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 29. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Nachzahlung von Rentenleistungen gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG abgetreten werden könne, falls Arbeitgeber oder eine öffentliche oder private Fürsorge Vorschusszahlungen leisteten, oder falls Versicherungen Vorleistungen erbrächten. Als Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes der Versicherten falle ihr Rechtsbeistand nicht in den vorerwähnten Empfängerkreis (vgl. Dok. 63). C. C.a Am 3. April 2014 erhob Rechtsanwalt D._______ "im Namen und im Auftrag der Erbengemeinschaft B.X._______ sel." beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof (im Folgenden: Kantonsgericht Freiburg), Beschwerde und beantragte, die Rentenbetreffnisse von (...) 2013 bis (...) 2013 seien auf das entsprechende Kundengelderkonto des Rechtsanwalts und nicht direkt an A.X._______ auszuzahlen. Im Weiteren seien keine Gerichtskosten zu erheben und die Parteikosten seien der SAK aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, er handle als Willensvollstrecker des verstorbenen B.X._______ selig. Gemäss Testament sei er verpflichtet, die Hinterlassenenrenten für die Familie in Brasilien zu überwachen. Bis zum Entscheid der Ausgleichskasse in Genf habe die Familie X._______ in Brasilien finanziell unterstützt werden müssen, was in den Tätigkeitsbereich des Willensvollstreckers falle (vgl. Akten des BVGer [im Folgenden: BVGer-act.] 1; vgl. auch die als Beilage zu BVGer-act. 1 eingereichten Akten des Kantonsgerichts Freiburg [im Folgenden: KGer-act.] 1). C.b Mit Eingabe vom 29. April 2014 wurde aufforderungsgemäss eine Beschwerdeverbesserung, eine von der Versicherten (fortan auch: Beschwerdeführerin) unterzeichnete Generalvollmacht vom 11. April 2014, eine Einverständniserklärung der Versicherten vom 27. Januar 2014, eine Kopie des öffentlichen Testaments des B.X._______ sel. vom 19. November 2012, eine Kopie der Todesurkunde des B.X._______ sel. vom 4. Februar 2014, eine Kopie des Ausweises über den registrierten Familienstand im schweizerischen Zivilstandsregisters vom 31. Januar 2014 sowie eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. März 2014 eingereicht. Mit Beschwerdeverbesserung vom 29. April 2014 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass aus der unterzeichneten Einverständniserklärung vom 27. Januar 2014 ihr Wille klar hervorgehe, wonach die besagten Rentenbetreffnisse in der Schweiz bleiben sollen. Zudem habe ihr Rechtsanwalt ihrem verstorbenen Ehemann zu Lebzeiten versprochen, bis zur Auszahlung der Hinterlassenenrenten Geld nach Brasilien zu senden. Im Weiteren habe ihr verstorbener Ehegatte ihren Rechtsanwalt zum Willensvollstrecker ernennen lassen um zu gewährleisten, dass alles korrekt ablaufe. Da die SAK die Renten ab (...) 2013 mit einer einzigen Zahlung nach Brasilien ausgezahlt habe, habe sie heute noch kein Geld. Der Betrag werde von der Bank in Brasilien blockiert, bis die Beschwerdeführerin bewiesen habe, dass das überwiesene Geld legal sei. Ausserdem habe sie die gesamte Verfügung übersetzen lassen müssen. Auch habe sie ein zweites Konto eröffnen müssen, um die Waisenrenten getrennt ausbezahlt zu bekommen. Jedoch begännen ab einer Zahlung von $ 2'300.- die Schwierigkeiten von vorne. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um eine Zession der Rentenbetreffnisse. Vielmehr möchte sie unter anderem auch für die Kinder bei der "PostFinance" ein Konto eröffnen um zu vermeiden, dass zu viel Geld auf einmal nach Brasilien überwiesen werde. Es mache keinen Sinn, die gesamten rückwirkend geschuldeten Rentenzahlungen in brasilianische Real auszuzahlen, um sie anschliessend wieder in die Schweiz transferieren sowie erneut in Schweizer Franken umtauschen zu lassen. Zudem würden auch andere Ausgleichskassen rückwirkend geschuldete Rentenzahlungen auf das Kundengelderkonto des Rechtsanwalts vorbehaltlos auszahlen (vgl. KGer-act. 4 in der Beilage zu BVGer-act. 1). C.c Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verweigerung der teilweisen Abtretung der Nachzahlung an den Rechtsanwalt beruhe auf Art. 22 Abs. 2 ATSG, der Arbeitgeber bzw. öffentliche oder private Fürsorgestellen, die Vorschusszahlungen erbringen, als Empfänger sehe. Ferner fielen auch Versicherungen, die Vorleistungen erbrächten, in diesen Kreis. Die im Zusammenhang mit der Anweisung auf ein Bankkonto in Brasilien angesprochenen technischen Probleme rechtfertigten die Abtretung der Zahlung der SAK nicht (vgl. KGer-act. 6 in der Beilage zu BVGer-act. 1). C.d Mit Replik vom 17. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung festhalten. Sie betonte insbesondere, sie habe mit der unterzeichneten Vollmacht vom 11. April 2014 wie auch mit der früher unterzeichneten Vollmacht überhaupt keine Abtretung unterschrieben. Ihr Rechtsbeistand könne und müsse die Renten (...) 2013 bis (...) 2013 entgegennehmen. Er sei beauftragt, für sie regelmässige Zahlungen zu leisten und zwar von den Rentenbeträgen, die hier in der Schweiz auf seinem Kundengelderkonto einbezahlt werden müssten. Mangels Wohnsitzes könne sie für sich und die Kinder kein eigenes Konto in der Schweiz eröffnen. Der Rechtsanwalt habe ihr und ihren Kindern Vorauszahlungen leisten müssen (vgl. KGer-act. 9 f. in der Beilage zu BVGer-act. 1). C.e Mit Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2016 stellte das Kantonsgericht Freiburg seine Unzuständigkeit fest und überwies am 22. Januar 2016 von Amtes wegen das gesamte Gerichtsdossier des Kantonsgerichts Freiburg mitsamt den Akten der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer-act. 1). D. D.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des vom Kantonsgericht Freiburg überwiesenen Gerichtsdossiers mitsamt den von der SAK eingereichten Akten. Im Weiteren erkannte es diese Akten zu den Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 7. März 2016 ergänzende Bemerkungen zum bisher ergangenen Schriftenwechsel einzureichen (vgl. BVGer-act. 2). D.b Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2016 ebenfalls Gelegenheit gegeben, bis zum 2. Mai 2016 ergänzende Bemerkungen zum bisher ergangenen Schriftenwechsel einzureichen. Mit Eingabe vom 30. März 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass sie ihrer Stellungnahme an das Kantongericht Freiburg vom 26. Mai 2014 nichts Weiteres anzufügen habe (vgl. BVGer-act. 3-6). E. Am 5. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 30. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (BVGer-act. 7). F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Wie bereits vom Kantonsgericht Freiburg mit Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2016 zutreffend festgestellt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Zwar wurde die Beschwerde vom 3. April 2014 innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist infolge der falschen Rechtsmittelbelehrung beim unzuständigen Kantonsgericht Freiburg eingereicht. Dies ist jedoch ohne Belang, da die Einreichung bei der unzuständigen Behörde bzw. Gerichtsinstanz die Frist ebenfalls wahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Nachdem am 29. April 2014 aufforderungsgemäss eine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde (vgl. KGer-act. 1-4 in der Beilage zu BVGer-act. 1), erfolgt die Beschwerdeerhebung auch formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der zu Art. 103 Bst. a OG ergangenen, auch für die Auslegung von Art. 59 ATSG massgebenden Rechtsprechung gilt als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das in Art. 103 Bst. a OG, Art. 48 Bst. a VwVG und Art. 59 ATSG zusätzlich erwähnte "Berührtsein" stellt nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Obwohl mit Eingabe vom 3. April 2014 zunächst «im Namen und im Auftrag der Erbengemeinschaft B.X._______ sel.» Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2014 erhoben wurde, ergibt sich aus der Beschwerdeverbesserung vom 29. April 2014 sowie der dieser Eingabe beigelegten Vollmacht vom 11. April 2014 zweifelsfrei, dass die Beschwerde im Namen und im Auftrag der Versicherten bzw. Adressatin des Einspracheentscheids vom 3. März 2014, A.X._______, erhoben wurde (vgl. KGer-act. 1 und 4 in der Beilage zu BVGer-act. 1).
E. 1.4.2 Da der Beschwerdeführerin die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse von (...) 2013 bis (...) 2013 ohnehin zusteht (vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 [vgl. KGer-act. 6 in der Beilage zu BVGer-act. 1]), ist zumindest fraglich, ob sie vorliegend im Sinne des soeben Dargelegten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. März 2014 hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch insofern offenbleiben, als die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Eintretensfall ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 5. März 2014 (Dok. 64), mit welchem die Vorinstanz das im Rahmen der Einsprache vom 29. Januar 2014 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, den Nachzahlungsbetrag der Witwen- und Waisenrenten für die Monate (...) 2013 bis und mit (...) 2013 in der Höhe von Fr. 23'364.- auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts bzw. des Willensvollstreckers ihres verstorbenen Ehemannes zu überweisen. Hingegen sind weder der Anspruchsbeginn noch die Höhe der Renten strittig. Ebenso wenig bildet die Rentennachzahlung der Monate (...) 2013 bis (...) 2014 sowie die laufenden Renten Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wurden diese doch nach Lage der Akten antragsgemäss direkt auf das persönliche Konto der Beschwerdeführerin in Brasilien ausbezahlt (vgl. Dok. 46, Dok. 55 sowie Dok. 61).
E. 3 Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder aufgrund von Art. 23 Abs. 1 AHVG und Art. 25 Abs. 1 AHVG Anspruch auf die am 21. Januar 2014 (Dok. 43) verfügten Witwen- bzw. Waisenrenten haben. Zwar ist die Beschwerdeführerin - nicht jedoch die gemeinsamen Kinder (vgl. Auszug aus dem Familienstand vom 31. Januar 2014 [Dok. 53]) - Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaats, da das zwischen der Schweiz und Brasilien ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. dazu Rubrik Nr. 4 in der Liste der Sozialversicherungsabkommen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Dokumente, zuletzt besucht am 24. Juli 2017). Der Rentenanspruch ausländischer Hinterlassener von schweizerischen Versicherten setzt allerdings nicht voraus, dass jene ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (vgl. EVGE 1969 S. 2008 ff.; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 18 N. 9). Denn die Hinterlassenenrenten existieren aufgrund der Beiträge der verstorbenen Versorger und nicht aufgrund der Beiträge der Hinterlassenen (EVGE 1969 E. 5 S. 211; vgl. auch Urteil des BVGer C-6919/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Im Weiteren ist unbestritten, dass es sich beim Konto, auf welches die Rentenbetreffnisse für die Monate (...) 2013 bis (...) 2013 gemäss der jüngsten Einverständniserklärung vom 11. April 2014 auszubezahlen wären, nicht um ihr persönliches, sondern um ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautendes Kundengelderkonto (sog. Treuhand- oder Anderkonto) ihres Rechtsanwalts bzw. des mit letztwilliger Verfügung ihres verstorbenen Ehemannes beauftragten Willensvollstreckers handelt (vgl. Dok. 10 S. 3 f., Dok. 23 S. 3, Dok. 33, Dok. 35 sowie Dok. 67 S. 5; vgl. KGer-act. 1 in der Beilage zu BVGer-act. 1). Jedoch ist umstritten, ob die Vorinstanz das Gesuch um Überweisung der Rentenbeträge für die Monate (...) 2013 bis (...) 2013 auf dieses Kundengelderkonto zu Recht abgelehnt hat.
E. 3.1.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Überweisung der Rentenbetreffnisse (...) 2013 bis und mit (...) 2013 in der Höhe von Fr. 23'364.- mit der Begründung ab, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes nicht in den von Art. 22 Abs. 2 ATSG genannten Empfängerkreis falle (vgl. Dok. 63). Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 bekräftigte die Vorinstanz ihre Auffassung, wonach die in Art. 22 Abs. 2 ATSG genannten Voraussetzungen, unter welchen eine Abtretung von Nachzahlungen möglich wäre, vorliegend nicht erfüllt seien. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen technischen Probleme im Zusammenhang mit der Auszahlung auf ein Bankkonto in Brasilien rechtfertigten keine Abtretung (vgl. KGer-act. 6 in der Beilage zu BVGer-act. 1).
E. 3.1.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (vgl. Eingaben vom 3. April 2014, vom 29. April 2014 sowie vom 17. Juli 2014) geltend machen, sie habe mit der unterzeichneten Vollmacht vom 11. April 2014 wie auch mit früher unterzeichneten Vollmachten überhaupt keine Abtretung bzw. Zession unterschrieben. Ihr Rechtsanwalt sei gemäss Testament als Willensvollstrecker verpflichtet, die Hinterlassenenrenten für ihre Familie zu überwachen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker habe er bis zum Entscheid der Vorinstanz die Familie in Brasilien finanziell unterstützen müssen. Der Rechtsbeistand könne und müsse die Renten (...) 2013 bis (...) 2013 entgegennehmen. Er sei beauftragt, für sie regelmässige Zahlungen zu leisten und zwar von den Rentenbeträgen, die hier in der Schweiz auf seinem Kundengelderkonto einbezahlt werden müssten. Mangels Wohnsitzes könne sie für sich und die Kinder kein eigenes Konto in der Schweiz eröffnen. Im Weiteren werde der ab (...) 2013 mit einer einzigen Zahlung von der SAK überwiesene Betrag von der brasilianischen Bank blockiert, bis sie bewiesen habe, dass das überwiesene Geld legal sei. Ausserdem habe sie die gesamte Verfügung übersetzen lassen müssen. Sie habe zudem ein zweites Konto eröffnen müssen, um die Waisenrenten getrennt ausbezahlt zu bekommen. Jedoch begännen ab einer Zahlung von $ 2'300.- die Schwierigkeiten von vorne. Sie möchte unter anderem auch für die Kinder bei der PostFinance (in der Schweiz) ein Konto eröffnen, um zu vermeiden, dass zu viel Geld auf einmal nach Brasilien überwiesen werde. Es mache keinen Sinn, die gesamten rückwirkend geschuldeten Rentenzahlungen in brasilianische Real auszahlen zu lassen, um sie anschliessend wieder in die Schweiz transferieren und erneut in Schweizer Franken umtauschen zu müssen. Zudem würden auch andere Ausgleichskassen rückwirkend geschuldete Rentenzahlungen auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsbeistands vorbehaltlos auszahlen (vgl. KGer-act. 1, 4 sowie 9 f. in der Beilage zu BVGer-act. 1).
E. 3.2 Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge vor, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Bst. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Bst. b).
E. 3.2.1 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Unter diesem Aspekt ist die Zession nur zulässig, falls sie den Inhalt nicht verändert oder den Zweck der Forderung nicht vereitelt oder gefährdet und auch die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert. Namentlich höchstpersönliche Ansprüche sind einer Abtretung nicht zugänglich (vgl. BGE 135 V 2 E. 6.1).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz ist vorliegend ohne eingehendere Prüfung davon ausgegangen, dass es sich bei den Einverständniserklärungen vom 1. Oktober 2013 (Dok. 23 S. 3) sowie vom 27. Januar 2014 (Dok. 46 S. 3) um eine Zession der Forderung (Rentennachzahlung) handelt. Weder der Wortlaut dieser Einverständniserklärungen noch derjenige der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Vollmacht vom 11. April 2014 (vgl. Beilage 1 zu KGer-act. 4 in der Beilage zu BVGer-act. 1) deuten ohne Weiteres auf eine Abtretung des Anspruches hin. Von einer Abtretung im Sinne von Art. 22 ATSG ist denn auch eine sogenannte - jederzeit durch den Gläubiger widerrufbare (vgl. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]) - Inkassovollmacht abzugrenzen. Darunter wird der Auftrag an eine Drittperson verstanden, eine Leistung für die leistungsbeanspruchende Person entgegenzunehmen. Im Gegensatz zur Zession bewirkt eine solche Vollmacht keinen Übergang der spezifischen Gläubigerrechte (ausführlich zur Inkassovollmacht Rolf Weber, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar Obligationenrecht, Art. 68-96, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 68 N 93 ff.). Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht) erachtete solche Inkassovollmachten im Rahmen der Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung gemäss den - als Ausnahme des Abtretungsverbots gemäss aArt. 20 Abs. 1 AHVG (in der bis 31.Dezember 2002 geltenden Fassung [AS 1964 285]) vorgesehenen und inzwischen von Art. 20 ATSG abgelösten - aArt. 45 AHVG sowie aArt. 76 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als zulässig, wenn dadurch dem Gebot der zweckmässigen Rentenverwendung nachgelebt werden soll und dies dem Schutzgedanken des Rentenberechtigten dient (zum Ganzen vgl. Peter Hollinger, Die Sicherung des Leistungszweckes in der Sozialversicherung, Diss. Zürich 1983, Ziff. 6.1.5 S. 120 ff. und Ziff. 6.1.6.2. S. 127 ff. [insb. S. 129 mit Hinweis auf EVGE 1949/50 S. 191 ff.]). Da mit der Ausstellung einer Inkassovollmacht eine unzulässige Umgehung des Abtretungsverbots einhergehen kann, ist immer eine darauf bezogene Prüfung im Einzelfall erforderlich (vgl. Peter Hollinger, a.a.O., Ziff. 6.1.6.2. S. 127 ff., der auf S. 129 zutreffend festhält, dass auch ein entsprechendes Umgehungsgeschäft zum Abtretungsverbot nichtig ist).
E. 3.2.3 Gemäss der in der Literatur vertretenen Ansicht schliesst auch Art. 22 Abs. 1 ATSG das Ausstellen solcher Inkassovollmachten nicht aus (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 22 Rz. 9, wobei der Autor zur Verdeutlichung der in der Praxis erlangten Bedeutung der Inkassovollmacht BGE 99 V 44 zitiert, welcher die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung [laufender Leistungen] gemäss aArt. 45 AHVG sowie aArt. 76 AHVV [heute: Art. 20 ATSG] bzw. die in aArt. 76 AHVV beinhaltete Kompetenzabgrenzung zwischen Ausgleichskassen und anderen Verwaltungsorganen, welche an einer zweckmässigen Verwendung [laufender Leistungen] interessiert sind, zum Gegenstand hatte; die dazu von Kieser ebenfalls zitierte Kommentierung von Ulrich Meyer/Marco Reichmuth zu Art. 50 IVG [Rechtsprechung des Bundesgerichts, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 50 N 13] handelt den zitierten BGE 99 V 44 daher folgerichtig unter der Rubrik «laufende Leistungen» ab). Ob dieser Ansicht zu folgen ist bzw. eine (zulässige) Inkassovollmacht im Anwendungsbereich von Art. 22 ATSG, der im Unterschied zu Art. 20 ATSG, welcher die zweckmässige Verwendung der (ihrerseits bereits gesicherten) Leistung regelt, die Sicherung der Leistung an sich bezweckt, überhaupt denkbar wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Denn ungeachtet deren Qualifikation als Zession oder als Inkassovollmacht erweisen sich die vorgenannten «Vollmachten» (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unzulässig.
E. 3.3 In der Tat erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin bei genauerer Betrachtung als nicht nachvollziehbar und teilweise als sogar widersprüchlich. Noch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz mit E-Mail vom 18. Dezember 2013 zum einen geltend, dass in ihrem Fall eine Ausnahme vom Abtretungsverbot der Nachzahlungen im Sinne der privaten Fürsorge gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG gegeben sei. Zum anderen brachte sie aber auch in derselben E-Mail vor, sie trete die Versicherungsleistung gar nicht ab, da diese auf einem speziellen Konto mit Rubrik ihres Namens ausschliesslich zu ihrer Verfügung blieben. Trotzdem fügte sie sogleich wieder an, dass sie finanziell unterstützt worden sei und deshalb in casu der Begriff (das Tatbestandsmerkmal) von Vorschusszahlungen im Sinne des Art. 22 Abs. 2 ATSG erfüllt sei (vgl. Dok. 35).
E. 3.3.1 Zwar ist aufgrund der Materialen unklar, was der Gesetzgeber mit der Umschreibung "private Fürsorge" - welche in der Praxis ohnehin kaum eine Bedeutung erlangt hat - gemeint hat (vgl. S. 4571 f. der Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1999 [BBl 1999 S. 4523], die keine Erklärung liefert; vgl. im Weiteren Ueli Kieser, a.a.O, Art. 22 Rz. 58). Der Begriff der "privaten Fürsorge" bzw. der "privaten Fürsorgestelle" findet sich allerdings auch im seit dem 1. April 2011 in Kraft stehenden Art. 94 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0; AS 2011 1167; BBl 2008 7733), der im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit Vorschussleistungen der Sozialhilfe einen ähnlichen Sachverhalt wie Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG regelt. Das bei der Arbeitslosenversicherung als Aufsichtsbehörde fungierende Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt in seinen Weisungen zu diesem Begriff erläuternd aus, als private Fürsorgestelle gelte eine gemeinnützige Einrichtung oder Stelle, wie z.B. eine Stiftung (vgl. AVIG-Praxis ALE N. E24 S. 298, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch > Publikationen > Kreisschreiben, zuletzt besucht am 24. Juli 2017). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Umschreibung nicht auch für Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG gelten soll. Da Art. 22 ATSG gemäss Randtitel die «Sicherung der Leistung» ordnet und die Berufung auf die Ausnahme vom Grundsatz des Abtretungsverbots lediglich für bestimmte Leistungsansprüche sowie nur gegenüber bestimmten Personen und Stellen erfolgen darf (Ueli Kieser, a.a.O. Art. 22 Rz. 3 und Rz. 25; vgl. auch BGE 136 V 381 E. 3.2; BGE 136 V 286 E. 4.2; BGE 135 V 2 E. 2), würde eine zu extensive Auslegung des Begriffes "private Fürsorge" dem Sinn und Zweck von Art. 22 ATSG (Sicherung der Leistung) widersprechen. Die Vorinstanz weist daher zutreffend darauf hin, dass der Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht von der Ausnahmeregelung des Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG erfasst wird. Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu Recht nicht mehr auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG.
E. 3.3.2 Doch selbst wenn der Willensvollstrecker von Art. 22 Abs. 2 ATSG erfasst wäre, ist in diesen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss den vorliegenden Akten ohnehin kein Nachweis für die behaupteten Vorschusszahlungen des Willensvollstreckers erbracht wurde. Im Weiteren ist dem Einwand, wonach die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin bis zum Entscheid der Vorinstanz in den Tätigkeitsbereich des Willensvollstreckers falle, zu entgegnen, dass dem öffentlichen Testament vom 19. November 2012 kein diesbezüglicher Wille des Erblassers zu entnehmen ist (vgl. KGer-act. 4 Beilage 3 in der Beilage zu BVGer-act. 1). Soweit die Beschwerdeführerin ins Recht führt, der Willensvollstrecker habe dem Erblasser zu Lebzeiten versprochen, die Familie in Brasilien finanziell zu unterstützen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Willensvollstreckers darin besteht, den letzten Willen und nicht jeden irgendwann zu Lebzeiten geäusserten Willen des Erblassers zu vollstrecken (vgl. Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 518 N 3).
E. 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe weder mit der Vollmacht vom 11. April 2014 noch mit den früher unterzeichneten Einverständniserklärungen eine Abtretung unterschrieben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie am 15. November 2013 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Auszahlung der Renten (...) 2013 bis (...) 2013 auf das Kundengelderkonto ihres Anwalts ausführte, sie habe seit dem Tod ihres verstorbenen Ehegatten finanziell unterstützt werden müssen und sie werde «dann (gemeint nach Eingang der Rentenbetreffnisse auf dem Kundengelderkonto des Rechtsanwalts) entscheiden, ob ein Restbetrag hier in der Schweiz für die Familie angelegt oder nach Brasilien ausbezahlt» werde (vgl. Dok. 10 S. 3 zweiter Absatz). Insbesondere der letztzitierte Satz weist klar darauf hin, dass vorliegend und entgegen ihrer anderslautenden Behauptung eine Abtretung offenbar eines Grossteils der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse für die Monate (...) 2013 bis (...) 2013 an den Willensvollstrecker/Rechtsanwalt beabsichtigt ist respektive es sich zumindest um ein entsprechendes Umgehungsgeschäft zur Abtretung handelt. Dies wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Gesuchs um Überweisung der entsprechenden Renten gegenüber der Vorinstanz jeweils betont, ihre Familie sei von ihrem Rechtsbeistand finanziell unterstützt worden (vgl. Dok. 33, Dok. 35, Dok. 43, KGer-act. 1, 4 und 9 in der Beilage zu BVGer-act. 1). In diesem Gesamtzusammenhang kann auch das am 17. Dezember 2013 geführte Telefonat zwischen der Vorinstanz und Rechtsanwältin P._______, welche im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführerin den Willensvollstrecker als Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren betreffend Witwen- und Kinderrente mandatiert hat (vgl. Vollmacht vom 17. Dezember 2013 [Dok. 47]), nicht anders verstanden werden, als dass die wiederholt verlangte Überweisung auf das Kundengelderkonto des Willensvollstreckers/Rechtsanwalts zumindest teilweise eine Umgehung des Abtretungsverbots darstellen würde. Denn anlässlich des Telefonats teilte die Vorinstanz unbestritten der Rechtsanwältin mit, dass sie keine Anwaltshonorare bezahle, sondern die Renten direkt an die Versicherte überweisen würde. Die Rechtsanwältin antwortete daraufhin, dass sie diese Information dem Willensvollstrecker weiterleiten werde (vgl. Telefonnotiz vom 17. Dezember 2013 [Dok. 30]). Auch die mit E-Mail vom 17. Dezember 2013 vorgetragenen Äusserungen der Beschwerdeführerin, wonach sie noch nachvollziehen könnte, dass laufende Rentenzahlungen wegen der Deckung laufender Bedürfnisse auf ein persönliches Konto ausbezahlt werden müssten, nicht jedoch rückwirkende Zahlungen, lassen auf eine beabsichtigte Umgehung des Abtretungsverbots bezüglich der Rentennachzahlung schliessen (vgl. Dok. 33).
E. 3.3.4 Sodann lässt die sowohl mit Beschwerdeverbesserung vom 29. April 2014 als auch mit Replik vom 17. Juli 2014 getätigte Aussage, wonach es keinen Sinn mache, dass die Renten bis (...) 2013 nach Brasilien ausbezahlt und in Real umgetauscht und anschliessend wieder auf das Kundengelderkonto zurückbezahlt werden, lediglich den Schluss auf eine beabsichtigte Umgehung des Abtretungsverbots bezüglich der Rentennachzahlung der Monate (...) 2013 bis (...) 2013 zu. Einerseits lässt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zum wiederholten Mal auf die geleisteten Vorauszahlungen des Rechtsanwalts verweisen (vgl. KGer-act. 4 S. 2 vierter Absatz und KGer-act. 9 S. 2 zweiter Absatz in der Beilage zu BVGer-act. 1). Andererseits kann eine Rücküberweisung der entsprechenden Renten auf das Kundengelderkonto des Rechtsanwalts kaum mit dem Zweck erfolgen, eine von der Beschwerdeführerin lediglich behauptete - indes unbelegt gebliebene - Blockade der Geldbeträge durch die brasilianische Bank zu vermeiden, da in diesem Fall eine Überweisung auf das persönliche Konto der Beschwerdeführerin - und somit auch die behauptete Blockade - bereits erfolgt wäre. Zudem liessen sich mit der Überweisung der Rentennachzahlung für die Monate (...) 2013 bis (...) 2013 auf das Kundengelderkonto die unbelegt gebliebenen technischen Probleme im Zusammenhang mit den Zahlungen auf das Konto in Brasilien nur in Bezug auf diese Monate vermeiden, nicht jedoch auf die laufenden Rentenzahlungen. Die auf ein separates Konto auszuzahlenden Waisenrenten der drei Kinder von insgesamt Fr. 2'337.- (3 x Fr. 779.-; vgl. Dok. 42 und 67) dürften nämlich aufgrund der Wechselkursentwicklungen der letzten Jahre regelmässig den als kritische Grenze bezeichneten Betrag von $ 2'300.- überstiegen haben. Ohnehin vermöchten technische Probleme im Zusammenhang mit der Zahlung auf das Konto in Brasilien eine Auszahlung auf ein Drittkonto nicht zu rechtfertigen. Überdies hat die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 ausgeführt, dass sie der Beschwerdeführerin in den folgenden Monaten die geschuldeten Rentenbeträge im Rahmen der zulässigen Summen zur Verfügung stellen werde (vgl. KGer-act. 6 in der Beilage zu BVGer-act. 1). Schliesslich erweist sich auch der Einwand, wonach ihr Rechtsbeistand beauftragt sei, für sie von den auf sein Kundengelderkonto zu bezahlenden Renten regelmässige Zahlungen zu leisten, als unbehelflich, da sich ihr Gesuch nur auf die Nachzahlung der Renten (...) 2013 bis (...) 2013 beschränkt. Müsste er tatsächlich regelmässige Zahlungen von den auf sein Kundengelderkonto zu zahlenden Rentenbeträge leisten, hätte sich das Gesuch über die nachzuzahlenden Rentenbeträge hinaus auch auf die laufenden Leistungen zu erstrecken.
E. 4 Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Bevollmächtigung vom 11. April 2014 (Dok. 67 S. 5) wie auch die früher unterzeichneten Vollmachten bzw. Einverständniserklärungen (Dok. 23 S. 3 und Dok. 46 S. 3) eine unzulässige Umgehung des in Art. 22 Abs. 1 ATSG statuierten Abtretungsverbotes darstellen. Die mit den Vollmachten getätigte Abtretung eines Grossteils des Anspruchs auf den für die Zeit vom (...) bis (...) 2013 nachzuzahlenden Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 23'364.-, respektive das entsprechende Umgehungsgeschäft, ist aufgrund des Ausgeführten - ungeachtet deren Qualifikation als Zession oder als Inkassovollmacht - gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG nichtig (vgl. auch Peter Hollinger, a.a.O., Ziff. 6.1.6.2. S. 129). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-501/2016 Urteil vom 1. September 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A.X._______, vertreten durch D._______, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwen- und Waisenrente (Einspracheentscheid vom 5. März 2014). Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1988 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte brasilianische Staatsangehörige A.X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war mit dem in der Schweiz wohnhaft gewesenen Schweizer Staatsangehörigen B.X._______ sel. (geboren am [...] 1959 und verstorben am [...] 2013) seit dem (...) Oktober 2010 verheiratet. Aus dieser Beziehung gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Nach dem Tod ihres Ehemannes vom (...) 2013 liess sie, vertreten durch Rechtsanwältin P._______, die wiederum den Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes, Rechtsanwalt D._______, mandatiert hat, am 22. Juli 2013 bei der Z._______ (im Folgenden: [...]) für sich und die gemeinsamen Kinder ein Gesuch um Ausrichtung von Hinterlassenenrenten einreichen (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-4, Dok. 10-13, Dok. 14 S. 18, Dok. 21, Dok. 23-26, Dok. 30, Dok. 44, Dok. 47 sowie Dok. 53). Die Z._______ leitete das Gesuch am 25. Juli 2013 an die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) weiter. Zudem übermittelte sie der SAK am 22. November 2013 die Akten des verstorbenen B.X._______ sel. (vgl. Dok. 5, Dok. 14 [insb. S. 1], Dok. 15-20 sowie Dok. 22). A.b Die SAK tätigte in der Folge weitere Abklärungen und ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 6. August 2013, eine Kopie des Familienbuchs, die beiliegende Vollmacht und den beiliegenden Antrag auf Auszahlung der AHV-Leistung einzureichen sowie die Aufenthaltsorte des verstorbenen Ehegatten unter Angabe des Monats, des Jahres und des Wohnorts in der Schweiz mitzuteilen. Mit Eingabe vom 15. November 2013 reichte die Versicherte die entsprechenden Formulare ein und erteilte die erforderlichen Auskünfte. Zudem wies sie darauf hin, dass sowohl die Ehe als auch die gemeinsamen Kinder bisher lediglich in Brasilien registriert seien. Jedoch stehe ihr Rechtsbeistand über das Amt für Zivilstandswesen des Kantons M._______ mit dem Konsulat in Brasilien in Kontakt. Im Weiteren ersuchte sie die Vorinstanz, die rückwirkend geschuldeten Rentenbetreffnisse der Monate (...) 2013 bis und mit (...) 2013 gemäss Bestätigung von Rechtsanwältin P._______ auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts auszuzahlen, da die Familie seit dem Tod ihres verstorbenen Ehemannes finanziell habe unterstützt werden müssen (vgl. Dok. 6-13, Dok. 21 und Dok. 23-26). A.c Am 12. Dezember 2013 informierte die SAK die Versicherten, dass der Anspruch auf Hinterlassenenrenten erst nach Eintragung der Heirat bzw. der Kinder im Zivilstandsregister der Heimatgemeinde des verstorbenen Ehemannes festgestellt werden könne (vgl. Dok. 27). Überdies teilte sie der Versicherten per E-Mail vom 17. Dezember 2013 mit, dass sie bezüglich der Bestätigung der Ehe sowie der gemeinsamen Kinder mit dem Schweizerischen Konsulat in Rio de Janeiro Kontakt aufgenommen habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass Rentenzahlungen nicht an Drittpersonen ausgezahlt und daher die Rentenzahlungen von (...) 2013 bis (...) 2013 auch nicht auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts überwiesen werden könnten (vgl. Dok. 31). Mit gleichentags versandter Antwort per E-Mail-Nachricht erklärte sich die anwaltlich vertretene Versicherte nicht einverstanden, dass die rückwirkend geschuldeten Rentenbetreffnisse nicht auf das Kundengelderkonto ausbezahlt werden könnten. Der Kontotitel laute auf den Namen der Versicherten und sei lediglich mit der Geschäftsverbindung des Rechtsanwalts gekoppelt. Dutzende Ausgleichskassen würden solche Zahlungen tätigen. Sollte die SAK an ihrem Standpunkt festhalten, werde eine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Dok. 33). Mit E-Mail-Korrespondenz vom 18. Dezember 2013 hielten die SAK und die Versicherte an ihren Standpunkten fest (vgl. Dok. 34 f.). B. B.a Nachdem das Schweizer Konsulat am 27. Dezember 2013 den Eintrag der Ehe und der gemeinsamen Kinder im Schweizer Zivilstandsregister bestätigt hatte (vgl. Dok. 44 f.), erliess die SAK am 21. Januar 2014 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten ab (...) 2013 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 1'557.- und den drei gemeinsamen Kindern ab (...) 2013 jeweils eine ordentliche Waisenrente von je Fr. 779.- zusprach (vgl. Dok. 42). B.b Nachdem die Versicherte die Vorinstanz am 27. Januar 2014 erneut darum ersucht hatte, die Rentenbetreffnisse von (...) 2013 bis und mit (...) 2014 (recte: [...] 2013) im Umfang von Fr. 23'364.- auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts zu überweisen (vgl. Dok. 43), liess sie am 29. Januar 2014 eine neue Einverständniserklärung vom 27. Januar 2014 einreichen. Im Weiteren liess sie mitteilen, dass diese Eingabe als offizielle Einsprache zu behandeln sei, falls sich die Vorinstanz nach wie vor weigere, diese Rentenbetreffnisse auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts zu überweisen (vgl. Dok. 46). B.c Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 29. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Nachzahlung von Rentenleistungen gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG abgetreten werden könne, falls Arbeitgeber oder eine öffentliche oder private Fürsorge Vorschusszahlungen leisteten, oder falls Versicherungen Vorleistungen erbrächten. Als Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes der Versicherten falle ihr Rechtsbeistand nicht in den vorerwähnten Empfängerkreis (vgl. Dok. 63). C. C.a Am 3. April 2014 erhob Rechtsanwalt D._______ "im Namen und im Auftrag der Erbengemeinschaft B.X._______ sel." beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof (im Folgenden: Kantonsgericht Freiburg), Beschwerde und beantragte, die Rentenbetreffnisse von (...) 2013 bis (...) 2013 seien auf das entsprechende Kundengelderkonto des Rechtsanwalts und nicht direkt an A.X._______ auszuzahlen. Im Weiteren seien keine Gerichtskosten zu erheben und die Parteikosten seien der SAK aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, er handle als Willensvollstrecker des verstorbenen B.X._______ selig. Gemäss Testament sei er verpflichtet, die Hinterlassenenrenten für die Familie in Brasilien zu überwachen. Bis zum Entscheid der Ausgleichskasse in Genf habe die Familie X._______ in Brasilien finanziell unterstützt werden müssen, was in den Tätigkeitsbereich des Willensvollstreckers falle (vgl. Akten des BVGer [im Folgenden: BVGer-act.] 1; vgl. auch die als Beilage zu BVGer-act. 1 eingereichten Akten des Kantonsgerichts Freiburg [im Folgenden: KGer-act.] 1). C.b Mit Eingabe vom 29. April 2014 wurde aufforderungsgemäss eine Beschwerdeverbesserung, eine von der Versicherten (fortan auch: Beschwerdeführerin) unterzeichnete Generalvollmacht vom 11. April 2014, eine Einverständniserklärung der Versicherten vom 27. Januar 2014, eine Kopie des öffentlichen Testaments des B.X._______ sel. vom 19. November 2012, eine Kopie der Todesurkunde des B.X._______ sel. vom 4. Februar 2014, eine Kopie des Ausweises über den registrierten Familienstand im schweizerischen Zivilstandsregisters vom 31. Januar 2014 sowie eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. März 2014 eingereicht. Mit Beschwerdeverbesserung vom 29. April 2014 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass aus der unterzeichneten Einverständniserklärung vom 27. Januar 2014 ihr Wille klar hervorgehe, wonach die besagten Rentenbetreffnisse in der Schweiz bleiben sollen. Zudem habe ihr Rechtsanwalt ihrem verstorbenen Ehemann zu Lebzeiten versprochen, bis zur Auszahlung der Hinterlassenenrenten Geld nach Brasilien zu senden. Im Weiteren habe ihr verstorbener Ehegatte ihren Rechtsanwalt zum Willensvollstrecker ernennen lassen um zu gewährleisten, dass alles korrekt ablaufe. Da die SAK die Renten ab (...) 2013 mit einer einzigen Zahlung nach Brasilien ausgezahlt habe, habe sie heute noch kein Geld. Der Betrag werde von der Bank in Brasilien blockiert, bis die Beschwerdeführerin bewiesen habe, dass das überwiesene Geld legal sei. Ausserdem habe sie die gesamte Verfügung übersetzen lassen müssen. Auch habe sie ein zweites Konto eröffnen müssen, um die Waisenrenten getrennt ausbezahlt zu bekommen. Jedoch begännen ab einer Zahlung von $ 2'300.- die Schwierigkeiten von vorne. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um eine Zession der Rentenbetreffnisse. Vielmehr möchte sie unter anderem auch für die Kinder bei der "PostFinance" ein Konto eröffnen um zu vermeiden, dass zu viel Geld auf einmal nach Brasilien überwiesen werde. Es mache keinen Sinn, die gesamten rückwirkend geschuldeten Rentenzahlungen in brasilianische Real auszuzahlen, um sie anschliessend wieder in die Schweiz transferieren sowie erneut in Schweizer Franken umtauschen zu lassen. Zudem würden auch andere Ausgleichskassen rückwirkend geschuldete Rentenzahlungen auf das Kundengelderkonto des Rechtsanwalts vorbehaltlos auszahlen (vgl. KGer-act. 4 in der Beilage zu BVGer-act. 1). C.c Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verweigerung der teilweisen Abtretung der Nachzahlung an den Rechtsanwalt beruhe auf Art. 22 Abs. 2 ATSG, der Arbeitgeber bzw. öffentliche oder private Fürsorgestellen, die Vorschusszahlungen erbringen, als Empfänger sehe. Ferner fielen auch Versicherungen, die Vorleistungen erbrächten, in diesen Kreis. Die im Zusammenhang mit der Anweisung auf ein Bankkonto in Brasilien angesprochenen technischen Probleme rechtfertigten die Abtretung der Zahlung der SAK nicht (vgl. KGer-act. 6 in der Beilage zu BVGer-act. 1). C.d Mit Replik vom 17. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung festhalten. Sie betonte insbesondere, sie habe mit der unterzeichneten Vollmacht vom 11. April 2014 wie auch mit der früher unterzeichneten Vollmacht überhaupt keine Abtretung unterschrieben. Ihr Rechtsbeistand könne und müsse die Renten (...) 2013 bis (...) 2013 entgegennehmen. Er sei beauftragt, für sie regelmässige Zahlungen zu leisten und zwar von den Rentenbeträgen, die hier in der Schweiz auf seinem Kundengelderkonto einbezahlt werden müssten. Mangels Wohnsitzes könne sie für sich und die Kinder kein eigenes Konto in der Schweiz eröffnen. Der Rechtsanwalt habe ihr und ihren Kindern Vorauszahlungen leisten müssen (vgl. KGer-act. 9 f. in der Beilage zu BVGer-act. 1). C.e Mit Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2016 stellte das Kantonsgericht Freiburg seine Unzuständigkeit fest und überwies am 22. Januar 2016 von Amtes wegen das gesamte Gerichtsdossier des Kantonsgerichts Freiburg mitsamt den Akten der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer-act. 1). D. D.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des vom Kantonsgericht Freiburg überwiesenen Gerichtsdossiers mitsamt den von der SAK eingereichten Akten. Im Weiteren erkannte es diese Akten zu den Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 7. März 2016 ergänzende Bemerkungen zum bisher ergangenen Schriftenwechsel einzureichen (vgl. BVGer-act. 2). D.b Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2016 ebenfalls Gelegenheit gegeben, bis zum 2. Mai 2016 ergänzende Bemerkungen zum bisher ergangenen Schriftenwechsel einzureichen. Mit Eingabe vom 30. März 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass sie ihrer Stellungnahme an das Kantongericht Freiburg vom 26. Mai 2014 nichts Weiteres anzufügen habe (vgl. BVGer-act. 3-6). E. Am 5. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 30. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (BVGer-act. 7). F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wie bereits vom Kantonsgericht Freiburg mit Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2016 zutreffend festgestellt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Zwar wurde die Beschwerde vom 3. April 2014 innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist infolge der falschen Rechtsmittelbelehrung beim unzuständigen Kantonsgericht Freiburg eingereicht. Dies ist jedoch ohne Belang, da die Einreichung bei der unzuständigen Behörde bzw. Gerichtsinstanz die Frist ebenfalls wahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Nachdem am 29. April 2014 aufforderungsgemäss eine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde (vgl. KGer-act. 1-4 in der Beilage zu BVGer-act. 1), erfolgt die Beschwerdeerhebung auch formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der zu Art. 103 Bst. a OG ergangenen, auch für die Auslegung von Art. 59 ATSG massgebenden Rechtsprechung gilt als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das in Art. 103 Bst. a OG, Art. 48 Bst. a VwVG und Art. 59 ATSG zusätzlich erwähnte "Berührtsein" stellt nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 1.4.1 Obwohl mit Eingabe vom 3. April 2014 zunächst «im Namen und im Auftrag der Erbengemeinschaft B.X._______ sel.» Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2014 erhoben wurde, ergibt sich aus der Beschwerdeverbesserung vom 29. April 2014 sowie der dieser Eingabe beigelegten Vollmacht vom 11. April 2014 zweifelsfrei, dass die Beschwerde im Namen und im Auftrag der Versicherten bzw. Adressatin des Einspracheentscheids vom 3. März 2014, A.X._______, erhoben wurde (vgl. KGer-act. 1 und 4 in der Beilage zu BVGer-act. 1). 1.4.2 Da der Beschwerdeführerin die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse von (...) 2013 bis (...) 2013 ohnehin zusteht (vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 [vgl. KGer-act. 6 in der Beilage zu BVGer-act. 1]), ist zumindest fraglich, ob sie vorliegend im Sinne des soeben Dargelegten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. März 2014 hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch insofern offenbleiben, als die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Eintretensfall ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3 hiernach).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 5. März 2014 (Dok. 64), mit welchem die Vorinstanz das im Rahmen der Einsprache vom 29. Januar 2014 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, den Nachzahlungsbetrag der Witwen- und Waisenrenten für die Monate (...) 2013 bis und mit (...) 2013 in der Höhe von Fr. 23'364.- auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsanwalts bzw. des Willensvollstreckers ihres verstorbenen Ehemannes zu überweisen. Hingegen sind weder der Anspruchsbeginn noch die Höhe der Renten strittig. Ebenso wenig bildet die Rentennachzahlung der Monate (...) 2013 bis (...) 2014 sowie die laufenden Renten Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wurden diese doch nach Lage der Akten antragsgemäss direkt auf das persönliche Konto der Beschwerdeführerin in Brasilien ausbezahlt (vgl. Dok. 46, Dok. 55 sowie Dok. 61).
3. Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder aufgrund von Art. 23 Abs. 1 AHVG und Art. 25 Abs. 1 AHVG Anspruch auf die am 21. Januar 2014 (Dok. 43) verfügten Witwen- bzw. Waisenrenten haben. Zwar ist die Beschwerdeführerin - nicht jedoch die gemeinsamen Kinder (vgl. Auszug aus dem Familienstand vom 31. Januar 2014 [Dok. 53]) - Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaats, da das zwischen der Schweiz und Brasilien ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. dazu Rubrik Nr. 4 in der Liste der Sozialversicherungsabkommen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Dokumente, zuletzt besucht am 24. Juli 2017). Der Rentenanspruch ausländischer Hinterlassener von schweizerischen Versicherten setzt allerdings nicht voraus, dass jene ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (vgl. EVGE 1969 S. 2008 ff.; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 18 N. 9). Denn die Hinterlassenenrenten existieren aufgrund der Beiträge der verstorbenen Versorger und nicht aufgrund der Beiträge der Hinterlassenen (EVGE 1969 E. 5 S. 211; vgl. auch Urteil des BVGer C-6919/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Im Weiteren ist unbestritten, dass es sich beim Konto, auf welches die Rentenbetreffnisse für die Monate (...) 2013 bis (...) 2013 gemäss der jüngsten Einverständniserklärung vom 11. April 2014 auszubezahlen wären, nicht um ihr persönliches, sondern um ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautendes Kundengelderkonto (sog. Treuhand- oder Anderkonto) ihres Rechtsanwalts bzw. des mit letztwilliger Verfügung ihres verstorbenen Ehemannes beauftragten Willensvollstreckers handelt (vgl. Dok. 10 S. 3 f., Dok. 23 S. 3, Dok. 33, Dok. 35 sowie Dok. 67 S. 5; vgl. KGer-act. 1 in der Beilage zu BVGer-act. 1). Jedoch ist umstritten, ob die Vorinstanz das Gesuch um Überweisung der Rentenbeträge für die Monate (...) 2013 bis (...) 2013 auf dieses Kundengelderkonto zu Recht abgelehnt hat. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Überweisung der Rentenbetreffnisse (...) 2013 bis und mit (...) 2013 in der Höhe von Fr. 23'364.- mit der Begründung ab, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes nicht in den von Art. 22 Abs. 2 ATSG genannten Empfängerkreis falle (vgl. Dok. 63). Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 bekräftigte die Vorinstanz ihre Auffassung, wonach die in Art. 22 Abs. 2 ATSG genannten Voraussetzungen, unter welchen eine Abtretung von Nachzahlungen möglich wäre, vorliegend nicht erfüllt seien. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen technischen Probleme im Zusammenhang mit der Auszahlung auf ein Bankkonto in Brasilien rechtfertigten keine Abtretung (vgl. KGer-act. 6 in der Beilage zu BVGer-act. 1). 3.1.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (vgl. Eingaben vom 3. April 2014, vom 29. April 2014 sowie vom 17. Juli 2014) geltend machen, sie habe mit der unterzeichneten Vollmacht vom 11. April 2014 wie auch mit früher unterzeichneten Vollmachten überhaupt keine Abtretung bzw. Zession unterschrieben. Ihr Rechtsanwalt sei gemäss Testament als Willensvollstrecker verpflichtet, die Hinterlassenenrenten für ihre Familie zu überwachen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker habe er bis zum Entscheid der Vorinstanz die Familie in Brasilien finanziell unterstützen müssen. Der Rechtsbeistand könne und müsse die Renten (...) 2013 bis (...) 2013 entgegennehmen. Er sei beauftragt, für sie regelmässige Zahlungen zu leisten und zwar von den Rentenbeträgen, die hier in der Schweiz auf seinem Kundengelderkonto einbezahlt werden müssten. Mangels Wohnsitzes könne sie für sich und die Kinder kein eigenes Konto in der Schweiz eröffnen. Im Weiteren werde der ab (...) 2013 mit einer einzigen Zahlung von der SAK überwiesene Betrag von der brasilianischen Bank blockiert, bis sie bewiesen habe, dass das überwiesene Geld legal sei. Ausserdem habe sie die gesamte Verfügung übersetzen lassen müssen. Sie habe zudem ein zweites Konto eröffnen müssen, um die Waisenrenten getrennt ausbezahlt zu bekommen. Jedoch begännen ab einer Zahlung von $ 2'300.- die Schwierigkeiten von vorne. Sie möchte unter anderem auch für die Kinder bei der PostFinance (in der Schweiz) ein Konto eröffnen, um zu vermeiden, dass zu viel Geld auf einmal nach Brasilien überwiesen werde. Es mache keinen Sinn, die gesamten rückwirkend geschuldeten Rentenzahlungen in brasilianische Real auszahlen zu lassen, um sie anschliessend wieder in die Schweiz transferieren und erneut in Schweizer Franken umtauschen zu müssen. Zudem würden auch andere Ausgleichskassen rückwirkend geschuldete Rentenzahlungen auf das Kundengelderkonto ihres Rechtsbeistands vorbehaltlos auszahlen (vgl. KGer-act. 1, 4 sowie 9 f. in der Beilage zu BVGer-act. 1). 3.2 Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge vor, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Bst. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Bst. b). 3.2.1 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Unter diesem Aspekt ist die Zession nur zulässig, falls sie den Inhalt nicht verändert oder den Zweck der Forderung nicht vereitelt oder gefährdet und auch die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert. Namentlich höchstpersönliche Ansprüche sind einer Abtretung nicht zugänglich (vgl. BGE 135 V 2 E. 6.1). 3.2.2 Die Vorinstanz ist vorliegend ohne eingehendere Prüfung davon ausgegangen, dass es sich bei den Einverständniserklärungen vom 1. Oktober 2013 (Dok. 23 S. 3) sowie vom 27. Januar 2014 (Dok. 46 S. 3) um eine Zession der Forderung (Rentennachzahlung) handelt. Weder der Wortlaut dieser Einverständniserklärungen noch derjenige der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Vollmacht vom 11. April 2014 (vgl. Beilage 1 zu KGer-act. 4 in der Beilage zu BVGer-act. 1) deuten ohne Weiteres auf eine Abtretung des Anspruches hin. Von einer Abtretung im Sinne von Art. 22 ATSG ist denn auch eine sogenannte - jederzeit durch den Gläubiger widerrufbare (vgl. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]) - Inkassovollmacht abzugrenzen. Darunter wird der Auftrag an eine Drittperson verstanden, eine Leistung für die leistungsbeanspruchende Person entgegenzunehmen. Im Gegensatz zur Zession bewirkt eine solche Vollmacht keinen Übergang der spezifischen Gläubigerrechte (ausführlich zur Inkassovollmacht Rolf Weber, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar Obligationenrecht, Art. 68-96, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 68 N 93 ff.). Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht) erachtete solche Inkassovollmachten im Rahmen der Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung gemäss den - als Ausnahme des Abtretungsverbots gemäss aArt. 20 Abs. 1 AHVG (in der bis 31.Dezember 2002 geltenden Fassung [AS 1964 285]) vorgesehenen und inzwischen von Art. 20 ATSG abgelösten - aArt. 45 AHVG sowie aArt. 76 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als zulässig, wenn dadurch dem Gebot der zweckmässigen Rentenverwendung nachgelebt werden soll und dies dem Schutzgedanken des Rentenberechtigten dient (zum Ganzen vgl. Peter Hollinger, Die Sicherung des Leistungszweckes in der Sozialversicherung, Diss. Zürich 1983, Ziff. 6.1.5 S. 120 ff. und Ziff. 6.1.6.2. S. 127 ff. [insb. S. 129 mit Hinweis auf EVGE 1949/50 S. 191 ff.]). Da mit der Ausstellung einer Inkassovollmacht eine unzulässige Umgehung des Abtretungsverbots einhergehen kann, ist immer eine darauf bezogene Prüfung im Einzelfall erforderlich (vgl. Peter Hollinger, a.a.O., Ziff. 6.1.6.2. S. 127 ff., der auf S. 129 zutreffend festhält, dass auch ein entsprechendes Umgehungsgeschäft zum Abtretungsverbot nichtig ist). 3.2.3 Gemäss der in der Literatur vertretenen Ansicht schliesst auch Art. 22 Abs. 1 ATSG das Ausstellen solcher Inkassovollmachten nicht aus (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 22 Rz. 9, wobei der Autor zur Verdeutlichung der in der Praxis erlangten Bedeutung der Inkassovollmacht BGE 99 V 44 zitiert, welcher die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung [laufender Leistungen] gemäss aArt. 45 AHVG sowie aArt. 76 AHVV [heute: Art. 20 ATSG] bzw. die in aArt. 76 AHVV beinhaltete Kompetenzabgrenzung zwischen Ausgleichskassen und anderen Verwaltungsorganen, welche an einer zweckmässigen Verwendung [laufender Leistungen] interessiert sind, zum Gegenstand hatte; die dazu von Kieser ebenfalls zitierte Kommentierung von Ulrich Meyer/Marco Reichmuth zu Art. 50 IVG [Rechtsprechung des Bundesgerichts, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 50 N 13] handelt den zitierten BGE 99 V 44 daher folgerichtig unter der Rubrik «laufende Leistungen» ab). Ob dieser Ansicht zu folgen ist bzw. eine (zulässige) Inkassovollmacht im Anwendungsbereich von Art. 22 ATSG, der im Unterschied zu Art. 20 ATSG, welcher die zweckmässige Verwendung der (ihrerseits bereits gesicherten) Leistung regelt, die Sicherung der Leistung an sich bezweckt, überhaupt denkbar wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Denn ungeachtet deren Qualifikation als Zession oder als Inkassovollmacht erweisen sich die vorgenannten «Vollmachten» (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unzulässig. 3.3 In der Tat erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin bei genauerer Betrachtung als nicht nachvollziehbar und teilweise als sogar widersprüchlich. Noch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz mit E-Mail vom 18. Dezember 2013 zum einen geltend, dass in ihrem Fall eine Ausnahme vom Abtretungsverbot der Nachzahlungen im Sinne der privaten Fürsorge gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG gegeben sei. Zum anderen brachte sie aber auch in derselben E-Mail vor, sie trete die Versicherungsleistung gar nicht ab, da diese auf einem speziellen Konto mit Rubrik ihres Namens ausschliesslich zu ihrer Verfügung blieben. Trotzdem fügte sie sogleich wieder an, dass sie finanziell unterstützt worden sei und deshalb in casu der Begriff (das Tatbestandsmerkmal) von Vorschusszahlungen im Sinne des Art. 22 Abs. 2 ATSG erfüllt sei (vgl. Dok. 35). 3.3.1 Zwar ist aufgrund der Materialen unklar, was der Gesetzgeber mit der Umschreibung "private Fürsorge" - welche in der Praxis ohnehin kaum eine Bedeutung erlangt hat - gemeint hat (vgl. S. 4571 f. der Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1999 [BBl 1999 S. 4523], die keine Erklärung liefert; vgl. im Weiteren Ueli Kieser, a.a.O, Art. 22 Rz. 58). Der Begriff der "privaten Fürsorge" bzw. der "privaten Fürsorgestelle" findet sich allerdings auch im seit dem 1. April 2011 in Kraft stehenden Art. 94 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0; AS 2011 1167; BBl 2008 7733), der im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit Vorschussleistungen der Sozialhilfe einen ähnlichen Sachverhalt wie Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG regelt. Das bei der Arbeitslosenversicherung als Aufsichtsbehörde fungierende Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt in seinen Weisungen zu diesem Begriff erläuternd aus, als private Fürsorgestelle gelte eine gemeinnützige Einrichtung oder Stelle, wie z.B. eine Stiftung (vgl. AVIG-Praxis ALE N. E24 S. 298, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch > Publikationen > Kreisschreiben, zuletzt besucht am 24. Juli 2017). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Umschreibung nicht auch für Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG gelten soll. Da Art. 22 ATSG gemäss Randtitel die «Sicherung der Leistung» ordnet und die Berufung auf die Ausnahme vom Grundsatz des Abtretungsverbots lediglich für bestimmte Leistungsansprüche sowie nur gegenüber bestimmten Personen und Stellen erfolgen darf (Ueli Kieser, a.a.O. Art. 22 Rz. 3 und Rz. 25; vgl. auch BGE 136 V 381 E. 3.2; BGE 136 V 286 E. 4.2; BGE 135 V 2 E. 2), würde eine zu extensive Auslegung des Begriffes "private Fürsorge" dem Sinn und Zweck von Art. 22 ATSG (Sicherung der Leistung) widersprechen. Die Vorinstanz weist daher zutreffend darauf hin, dass der Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht von der Ausnahmeregelung des Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG erfasst wird. Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu Recht nicht mehr auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG. 3.3.2 Doch selbst wenn der Willensvollstrecker von Art. 22 Abs. 2 ATSG erfasst wäre, ist in diesen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss den vorliegenden Akten ohnehin kein Nachweis für die behaupteten Vorschusszahlungen des Willensvollstreckers erbracht wurde. Im Weiteren ist dem Einwand, wonach die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin bis zum Entscheid der Vorinstanz in den Tätigkeitsbereich des Willensvollstreckers falle, zu entgegnen, dass dem öffentlichen Testament vom 19. November 2012 kein diesbezüglicher Wille des Erblassers zu entnehmen ist (vgl. KGer-act. 4 Beilage 3 in der Beilage zu BVGer-act. 1). Soweit die Beschwerdeführerin ins Recht führt, der Willensvollstrecker habe dem Erblasser zu Lebzeiten versprochen, die Familie in Brasilien finanziell zu unterstützen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Willensvollstreckers darin besteht, den letzten Willen und nicht jeden irgendwann zu Lebzeiten geäusserten Willen des Erblassers zu vollstrecken (vgl. Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 518 N 3). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe weder mit der Vollmacht vom 11. April 2014 noch mit den früher unterzeichneten Einverständniserklärungen eine Abtretung unterschrieben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie am 15. November 2013 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Auszahlung der Renten (...) 2013 bis (...) 2013 auf das Kundengelderkonto ihres Anwalts ausführte, sie habe seit dem Tod ihres verstorbenen Ehegatten finanziell unterstützt werden müssen und sie werde «dann (gemeint nach Eingang der Rentenbetreffnisse auf dem Kundengelderkonto des Rechtsanwalts) entscheiden, ob ein Restbetrag hier in der Schweiz für die Familie angelegt oder nach Brasilien ausbezahlt» werde (vgl. Dok. 10 S. 3 zweiter Absatz). Insbesondere der letztzitierte Satz weist klar darauf hin, dass vorliegend und entgegen ihrer anderslautenden Behauptung eine Abtretung offenbar eines Grossteils der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse für die Monate (...) 2013 bis (...) 2013 an den Willensvollstrecker/Rechtsanwalt beabsichtigt ist respektive es sich zumindest um ein entsprechendes Umgehungsgeschäft zur Abtretung handelt. Dies wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Gesuchs um Überweisung der entsprechenden Renten gegenüber der Vorinstanz jeweils betont, ihre Familie sei von ihrem Rechtsbeistand finanziell unterstützt worden (vgl. Dok. 33, Dok. 35, Dok. 43, KGer-act. 1, 4 und 9 in der Beilage zu BVGer-act. 1). In diesem Gesamtzusammenhang kann auch das am 17. Dezember 2013 geführte Telefonat zwischen der Vorinstanz und Rechtsanwältin P._______, welche im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführerin den Willensvollstrecker als Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren betreffend Witwen- und Kinderrente mandatiert hat (vgl. Vollmacht vom 17. Dezember 2013 [Dok. 47]), nicht anders verstanden werden, als dass die wiederholt verlangte Überweisung auf das Kundengelderkonto des Willensvollstreckers/Rechtsanwalts zumindest teilweise eine Umgehung des Abtretungsverbots darstellen würde. Denn anlässlich des Telefonats teilte die Vorinstanz unbestritten der Rechtsanwältin mit, dass sie keine Anwaltshonorare bezahle, sondern die Renten direkt an die Versicherte überweisen würde. Die Rechtsanwältin antwortete daraufhin, dass sie diese Information dem Willensvollstrecker weiterleiten werde (vgl. Telefonnotiz vom 17. Dezember 2013 [Dok. 30]). Auch die mit E-Mail vom 17. Dezember 2013 vorgetragenen Äusserungen der Beschwerdeführerin, wonach sie noch nachvollziehen könnte, dass laufende Rentenzahlungen wegen der Deckung laufender Bedürfnisse auf ein persönliches Konto ausbezahlt werden müssten, nicht jedoch rückwirkende Zahlungen, lassen auf eine beabsichtigte Umgehung des Abtretungsverbots bezüglich der Rentennachzahlung schliessen (vgl. Dok. 33). 3.3.4 Sodann lässt die sowohl mit Beschwerdeverbesserung vom 29. April 2014 als auch mit Replik vom 17. Juli 2014 getätigte Aussage, wonach es keinen Sinn mache, dass die Renten bis (...) 2013 nach Brasilien ausbezahlt und in Real umgetauscht und anschliessend wieder auf das Kundengelderkonto zurückbezahlt werden, lediglich den Schluss auf eine beabsichtigte Umgehung des Abtretungsverbots bezüglich der Rentennachzahlung der Monate (...) 2013 bis (...) 2013 zu. Einerseits lässt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zum wiederholten Mal auf die geleisteten Vorauszahlungen des Rechtsanwalts verweisen (vgl. KGer-act. 4 S. 2 vierter Absatz und KGer-act. 9 S. 2 zweiter Absatz in der Beilage zu BVGer-act. 1). Andererseits kann eine Rücküberweisung der entsprechenden Renten auf das Kundengelderkonto des Rechtsanwalts kaum mit dem Zweck erfolgen, eine von der Beschwerdeführerin lediglich behauptete - indes unbelegt gebliebene - Blockade der Geldbeträge durch die brasilianische Bank zu vermeiden, da in diesem Fall eine Überweisung auf das persönliche Konto der Beschwerdeführerin - und somit auch die behauptete Blockade - bereits erfolgt wäre. Zudem liessen sich mit der Überweisung der Rentennachzahlung für die Monate (...) 2013 bis (...) 2013 auf das Kundengelderkonto die unbelegt gebliebenen technischen Probleme im Zusammenhang mit den Zahlungen auf das Konto in Brasilien nur in Bezug auf diese Monate vermeiden, nicht jedoch auf die laufenden Rentenzahlungen. Die auf ein separates Konto auszuzahlenden Waisenrenten der drei Kinder von insgesamt Fr. 2'337.- (3 x Fr. 779.-; vgl. Dok. 42 und 67) dürften nämlich aufgrund der Wechselkursentwicklungen der letzten Jahre regelmässig den als kritische Grenze bezeichneten Betrag von $ 2'300.- überstiegen haben. Ohnehin vermöchten technische Probleme im Zusammenhang mit der Zahlung auf das Konto in Brasilien eine Auszahlung auf ein Drittkonto nicht zu rechtfertigen. Überdies hat die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 ausgeführt, dass sie der Beschwerdeführerin in den folgenden Monaten die geschuldeten Rentenbeträge im Rahmen der zulässigen Summen zur Verfügung stellen werde (vgl. KGer-act. 6 in der Beilage zu BVGer-act. 1). Schliesslich erweist sich auch der Einwand, wonach ihr Rechtsbeistand beauftragt sei, für sie von den auf sein Kundengelderkonto zu bezahlenden Renten regelmässige Zahlungen zu leisten, als unbehelflich, da sich ihr Gesuch nur auf die Nachzahlung der Renten (...) 2013 bis (...) 2013 beschränkt. Müsste er tatsächlich regelmässige Zahlungen von den auf sein Kundengelderkonto zu zahlenden Rentenbeträge leisten, hätte sich das Gesuch über die nachzuzahlenden Rentenbeträge hinaus auch auf die laufenden Leistungen zu erstrecken.
4. Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Bevollmächtigung vom 11. April 2014 (Dok. 67 S. 5) wie auch die früher unterzeichneten Vollmachten bzw. Einverständniserklärungen (Dok. 23 S. 3 und Dok. 46 S. 3) eine unzulässige Umgehung des in Art. 22 Abs. 1 ATSG statuierten Abtretungsverbotes darstellen. Die mit den Vollmachten getätigte Abtretung eines Grossteils des Anspruchs auf den für die Zeit vom (...) bis (...) 2013 nachzuzahlenden Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 23'364.-, respektive das entsprechende Umgehungsgeschäft, ist aufgrund des Ausgeführten - ungeachtet deren Qualifikation als Zession oder als Inkassovollmacht - gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG nichtig (vgl. auch Peter Hollinger, a.a.O., Ziff. 6.1.6.2. S. 129). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: