Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 27. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5012/2022
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 27. September 2022.
C-5012/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (fortan: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. September 2022 infolge Verletzung der Mitwirkungs- pflicht durch die Versicherte A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) die Erhebungen einstellte und deren Leistungsgesuch vom 11. Juli 2018 ab- wies, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit E-Mail vom 23. Oktober 2022 bei der Vorinstanz angefochten hat, dass die Vorinstanz die genannte E-Mail am 1. November 2022 zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, da- runter auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts somit zu bejahen und folglich die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü- gung vom 15. November 2022 aufforderte, innert zehn Tagen die E-Mail als Rechtsschrift zu unterschreiben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 18. November 2022 zugestellt wurde,
C-5012/2022 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass aber die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden kön- nen, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie vorliegend – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädi- gung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
C-5012/2022 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Thomas Bischof
C-5012/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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