Krankenversicherung (Übriges) | Krankenversicherung, Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000931 vom 14. August 2019, Spitallisten 2020 des Kantons Aargau, Akutsomatik und Psychiatrie
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5007/2019
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______ AG, vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und lic. iur. Regula Fellner, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Aargau, vertreten durch Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000931 vom 14. August 2019, Spitallisten 2020 des Kantons Aargau, Akutsomatik und Psychiatrie.
C-5007/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 14. August 2019 die Spitallisten 2020 (Akutsomatik und Psychiatrie) des Kantons Aargau festgesetzt und die Leistungsaufträge grundsätzlich für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2023 (Akten der Vorinstanz [act.] 300–351) erteilt hat, dass der A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) insbe- sondere die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen [Auflistung der Leistungsgruppen] nicht (mehr) erteilt worden sind (vgl. act. 353–356), dass die A._______ AG gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 2019- 000931 mit Eingabe vom 25. September 2019 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erhoben hat und folgende Rechtsbegehren stellt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1): In materieller Hinsicht:
1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutsomatik und Psychia- trie sei aufzuheben und zur Neubeurteilung nach Durchführung einer bun- deskonformen Spitalversorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlich- keits- und Qualitätsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter: Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom
14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutsomatik und Psychiatrie sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin die beantragten Leistungsaufträge in den folgenden Bereichen (gemäss Spi- talplanungs-Leistungsgruppen [SPLG] Akutsomatik) nicht erteilt wurden: a.–f. [Auflistung der Leistungsgruppen] und es sei die Beschwerdeführerin mit Leistungsaufträgen für die oben genannten Leistungsgruppen auf die Spitalliste 2020 Akutsomatik und Psychiatrie aufzunehmen.
3. Subeventualiter: Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutso- matik und Psychiatrie sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführe- rin die beantragten Leistungsaufträge in den folgenden Bereichen (ge- mäss Spitalplanungs-Leistungsgruppen [SPLG] Akutsomatik) nicht erteilt wurden: a.–f. [Auflistung der Leistungsgruppen]
C-5007/2019 Seite 3 und es sei die Beschwerdeführerin mit bedingten Leistungsaufträgen für die oben genannten Leistungsgruppen auf die Spitalliste 2020 Akutsoma- tik und Psychiatrie aufzunehmen. Verfahrensanträge:
4. Der Beschwerdeführerin seien die vollständigen Akten des vorinstanzli- chen Spitalplanungsverfahrens zugänglich zu machen;
5. Bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich seien alle Unterlagen zum SPLG-Grouper (inkl. programmierter Algorithmen) zu edieren und der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht zugänglich zu machen;
6. Es sei ein Gutachten zur Richtigkeit der Zuordnung der Operationsein- griffe durch den SPLG-Grouper zu den Spitalleistungsgruppen SPLG in Auftrag zu geben;
7. Es sei ein Gutachten zur Extrapolation des Bevölkerungswachstums und des Bedarfs an stationären Spitalleistungen über die Jahre 2020–2030 zu erstellen;
8. Nach erfolgter Akteneinsicht der Beschwerdeführerin gemäss Antrag 4 und 5 sowie nach Erhalt der erstellten Gutachten nach Antrag 6 und 7 sei ein erneuter Schriftenwechsel anzuordnen. dass der mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– fristgerecht geleistet worden ist (BVGer act. 2, 4), dass mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2019 die Rechtsbegehren Ziff. 4–8 vorweg beurteilt und abgewiesen worden sind (BVGer act. 7), dass mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 das Gesuch der Be- schwerdeführerin vom 12. Dezember 2019 um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen teilweise gutgeheissen worden ist und ihr die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen […] einstweilen – bis zum Entscheid in der Sache
– erteilt worden sind (BVGer act. 8, 12), dass das Bundesamt für Gesundheit BAG auf entsprechende Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2021 als Fachbehörde eine Vernehmlassung eingereicht hat (BVGer act. 13, 15), dass die Beschwerdeführerin im Einverständnis mit der Vorinstanz innert der Frist zu Einreichung von Schlussbemerkungen mit Eingabe vom
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19. März 2021 aufgrund laufender Vergleichsgespräche um Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres ersucht hat (BVGer act. 16, 18), dass das Beschwerdeverfahren nach Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 antragsgemäss sistiert worden ist (BVGer act. 21, 22), dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom
8. Dezember 2021 als Folge des zwischen den Parteien erzielten Ver- gleichs eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen Regierungs- ratsbeschluss Nr. 2019-000931 vorgenommen und der Beschwerdeführe- rin zu den bereits erteilten Leistungsaufträgen zusätzlich folgende Leis- tungsaufträge erteilt hat (BVGer act. 29 Beilage S. 2 und 4): [Leistungsgruppen], beschränkt auf die Leistungserbringung im Rahmen des Zentrums B._______ der A._______ AG. [Leistungsgruppe], mit der auflösenden Bedingung, dass wenn die A._______ AG die Mindestfallzahl […] nicht erreicht, der Leistungsauftrag wieder entzo- gen wird (Übergangsfrist sechs Monate). dass gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezem- ber 2021 die vom Beschwerdeverfahren ebenfalls betroffenen Leistungs- aufträge […] nicht erteilt werden und die Beschwerdeführerin auf diese Leistungsaufträge verzichte (BVGer act. 29 Beilage S. 3), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. April 2022 – zufolge Einigung der Parteien und entsprechender Anpassung der Spitalliste 2020 Akutsomatik des Kantons Aargau – die Abschreibung des Verfahrens beantragt hat, wo- bei die Parteien die eigenen Parteikosten selber tragen und auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten sei (BVGer act. 29), dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2022 aufgeho- ben worden ist und die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hat, zum neuen Regierungsratsbeschluss und zu der vorgesehenen Erhebung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– Stellung zu nehmen (BVGer act. 30), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2022 dem Bundes- verwaltungsgericht ihre Bereitschaft zur Übernahme der vorgesehenen Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf eine Parteientschädigung mitge- teilt hat (BVGer act. 31),
C-5007/2019 Seite 5 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Be- schwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mit dem Regierungs- ratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 nicht vollumfäng- lich entsprochen worden ist, dass die Beschwerdeführerin jedoch auf die übrigen vom Beschwerdever- fahren betroffenen Leistungsaufträge verzichtet hat, dass die Beschwerdeführerin gegen den neuen Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 nichts eingewendet hat, dass demzufolge das Interesse der Parteien an der Weiterführung des Be- schwerdeverfahrens entfallen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit teilweise der Beschwerdefüh- rerin anzulasten ist, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die – unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Prozessauf- wands, der Komplexität der sich stellenden Fragen sowie des Umfangs und der Bedeutung der Streitsache (vgl. Art. 2 VGKE) – auf Fr. 2'500.– festzu- setzende Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
C-5007/2019 Seite 6 dass die Verfahrenskosten dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind, dass der Restbetrag von Fr. 2'500.– der Beschwerdeführerin zurückzuer- statten ist, dass die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichtet haben, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht ge- stützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG). dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-5007/2019 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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