Bürgerrecht
Sachverhalt
A. Der Beschwerdegegner ist italienischer Staatsangehöriger. Er wurde (...) 1973 in Horgen ZH geboren, wo die Familie damals wohnhaft war. Am 1. Oktober 2000 nahm er Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner besuchte in der Schweiz italienische Privatschulen und studierte anschliessend an der ETH Zürich (...). Gegenwärtig arbeitet er als Prokurist bei der D._______ AG (...). Gegen den Beschwerdegegner ist nichts Nachteiliges bekannt. B. Am 25. November 2005 richtete der Beschwerdegegner ein Begehren um Erteilung der Eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Vorinstanz. Letztere leitete das Gesuch am 4. April 2006 an das Departement des Innern des Kantons Schwyz zum Bericht und Antrag im Sinne von Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Das kantonale Departement gelangte seinerseits am 23. Mai 2006 an die Beschwerdeführerin als Wohn- und (nach erfolgter Einbürgerung) Heimatgemeinde des Beschwerdegegners. C. Gestützt auf eine am 12. Februar 2008 durchgeführte Befragung des Beschwerdegegners durch seine Einbürgerungskommission verfasste der Gemeinderat der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2008 eine negative Stellungnahme zu Handen des Kantons. Er beanstandete namentlich das Fehlen einer spürbaren Eingliederung auf kommunaler und regionaler Ebene. Das Departement des Innern des Kantons Schwyz schloss sich am 11. März 2008 der Beschwerdeführerin an und unterbreitete der Vorinstanz den Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte die Vorinstanz die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für die Einbürgerung des Beschwerdegegners im Kanton Schwyz aus und setzte sich damit über den kantonalen Antrag hinweg. E. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2008 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Einbürgerungsbewilligung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdegegner die Erteilung einer Eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu verweigern.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).
E. 2 Nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Daneben erklärt Art. 48 Abs. 2 VwVG Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin - die Wohngemeinde des Beschwerdegegners - begründet ihre Legitimation zur Beschwerde ausdrücklich mit Art. 51 Abs. 2 BüG und beruft sich damit auf eine spezialgesetzliche, durch Art. 48 Abs. 2 VwVG vorbehaltene Beschwerdebefugnis des Bundesrechts (vgl. BBl 1987 III 317 Ziff. 23.3 zu Art. 52 Abs. 2 BüG in seiner bis 31. Januar 2003 geltenden Fassung).
E. 2.1.1 Art. 51 Abs. 2 BüG bestimmt, dass gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerrechts auch die "betroffenen Kantone und Gemeinden" Beschwerde führen können. Solche besonderen Beschwerdebefugnisse dienen im Allgemeinen der Wahrung des öffentlichen Interesses an einer richtigen und rechtsgleichen Anwendung des öffentlichen Verwaltungsrechts (André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.35). Vom Nachweis einer konkreten Beschwer sind sie deshalb grundsätzlich unabhängig. Das heisst jedoch nicht, dass das Beschwerderecht voraussetzungslos ausgeübt werden dürfte. Verlangt wird, dass die Durchsetzung des öffentlichen Interesses im konkreten Fall gefährdet ist (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 577). Art. 51 Abs. 2 BüG bringt diesen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, indem die Ausübung der Beschwerdebefungis ausdrücklich von der Betroffenheit des Kantons oder der Gemeinde abhängig gemacht wird.
E. 2.1.2 Solchermassen betroffen können Kantone und Gemeinden im Verfahren der erleichterten Einbürgerung sein (BBl 1987 III 317 Ziff. 23.3 erwähnt nur diese Konstellation). Das erklärt sich daraus, dass diese Art des Bürgerrechtserwerbs in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes fällt (vgl. Art. 52 BüG), der mit seinem Entscheid unmittelbar ein Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht verleiht (vgl. etwa Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 BüG). Dass der Wohn- und Heimatkanton sowie die Wohn- und Heimatgemeinde ein hinreichendes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der erleichterten Einbürgerung haben können, ist deshalb offensichtlich.
E. 2.1.3 Anders verhält es sich mit der Legitimation zur Beschwerde gegen eine eidgenössische Einbürgerungsbewilligung im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung. Hier sind es die Kantone und die Gemeinden, die darüber entscheiden, ob und wann eine ausländische Person das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und damit auch das Schweizer Bürgerrecht erhält (Art. 12 Abs. 1 BüG). Zwar ist die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung eine notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen der Einbürgerung (Art. 12 Abs. 2 BüG). Weitere Wirkungen kommen ihr aber nicht zu. Sie vermittelt der ausländischen Person weder ein Recht auf Einbürgerung, noch bindet sie die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Ausübung ihrer Entscheidskompetenzen. Eine Bindung kann schon deshalb nicht bestehen, weil die Gemeinde- und Kantonsbehörden näher am zu beurteilenden Sachverhalt sind. Somit lässt die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung die ordentliche Einbürgerung definitiv scheitern, auch wenn der Kanton und die Gemeinde die Aufnahme in das Bürgerrecht befürworten. Umgekehrt jedoch hindert das Vorliegen einer eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung den Kanton und die Gemeinde nicht daran, der ausländischen Person die Aufnahme in das Bürgerrecht zu verweigern. Insoweit handelt es sich bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung um einen Verwaltungsakt, mit dem der Bund die Zustimmung bzw. Ermächtigung zur Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht erteilt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass Kantone und Gemeinden, die eine ausländische Person in das Bürgerrecht aufnehmen wollen und daran durch die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gehindert werden, zur Beschwerde befugt sind (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BüG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Kantone und Gemeinden dagegen, die der Erteilung des eigenen Bürgerrechts ablehnend gegenüberstehen, sind nicht auf eine Zulassung zur Beschwerde angewiesen. Sie haben es in der Hand, dem aus ihrer Sicht gegebenen öffentlichen Interesse dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass sie die Aufnahme in das Bürgerrecht in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung verweigern. Dass die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung den Kanton oder die Gemeinde der Notwendigkeit enthebt, selbst einen negativen Entscheid zu fällen und ihn politisch oder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu verantworten, mag zwar bequem sein, vermag aber selbstverständlich nicht, die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis zu rechtfertigen (so bereits das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD] als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz vor der Totalrevision der Bundesrechtspflege in seinen Entscheiden E4-0620309 vom 22. Juni 2006 und E8-0421258 vom 30. Juni 2006).
E. 2.1.4 Nach dem Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Kanton Schwyz vom 19. Februar 1970 kann das Kantonsbürgerrecht an Personen erteilt werden, wenn ihnen eine schwyzerische Gemeinde das Gemeindebürgerrecht erteilt hat. Die Beschwerdeführerin, die sich als Wohngemeinde des Beschwerdegegners gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wehrt, hat es deshalb in der Hand, die Einbürgerung des Beschwerdegegners durch einen entsprechenden Entscheid zu verhindern. Aus Art. 51 Abs. 2 BüG kann sie mithin keine Legitimation zur Beschwerde ableiten.
E. 2.2 Bei dieser Rechtslage könnte sich die Legitimation der Beschwerdeführerin allein aus Art. 48 Abs. 1 VwVG ergeben. Nach dieser hauptsächlich auf Private zugeschnittenen Bestimmung sind Gemeinwesen dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung gleich oder ähnlich wie Private betroffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 46 f., 131 II 753 E. 4.3.1 S. 757 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1; vgl. ferner Alfred Kölz / Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 566 ff. ). Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen aus denselben Gründen nicht zu erfüllen vermag, die eine Berufung auf Art. 51 Abs. 2 BüG ausschliessen.
E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann.
E. 4 Für das vorliegende Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 7
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - den Beschwerdegegner (...) - die Vorinstanz (...) - das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5007/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. September 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien Gemeinde A._______ SZ, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Daniel Landolt, Rechtsanwalt, gegen B._______, Beschwerdegegner, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einbürgerungsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdegegner ist italienischer Staatsangehöriger. Er wurde (...) 1973 in Horgen ZH geboren, wo die Familie damals wohnhaft war. Am 1. Oktober 2000 nahm er Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner besuchte in der Schweiz italienische Privatschulen und studierte anschliessend an der ETH Zürich (...). Gegenwärtig arbeitet er als Prokurist bei der D._______ AG (...). Gegen den Beschwerdegegner ist nichts Nachteiliges bekannt. B. Am 25. November 2005 richtete der Beschwerdegegner ein Begehren um Erteilung der Eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Vorinstanz. Letztere leitete das Gesuch am 4. April 2006 an das Departement des Innern des Kantons Schwyz zum Bericht und Antrag im Sinne von Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Das kantonale Departement gelangte seinerseits am 23. Mai 2006 an die Beschwerdeführerin als Wohn- und (nach erfolgter Einbürgerung) Heimatgemeinde des Beschwerdegegners. C. Gestützt auf eine am 12. Februar 2008 durchgeführte Befragung des Beschwerdegegners durch seine Einbürgerungskommission verfasste der Gemeinderat der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2008 eine negative Stellungnahme zu Handen des Kantons. Er beanstandete namentlich das Fehlen einer spürbaren Eingliederung auf kommunaler und regionaler Ebene. Das Departement des Innern des Kantons Schwyz schloss sich am 11. März 2008 der Beschwerdeführerin an und unterbreitete der Vorinstanz den Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte die Vorinstanz die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für die Einbürgerung des Beschwerdegegners im Kanton Schwyz aus und setzte sich damit über den kantonalen Antrag hinweg. E. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2008 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Einbürgerungsbewilligung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdegegner die Erteilung einer Eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]). 2. Nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Daneben erklärt Art. 48 Abs. 2 VwVG Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. 2.1 Die Beschwerdeführerin - die Wohngemeinde des Beschwerdegegners - begründet ihre Legitimation zur Beschwerde ausdrücklich mit Art. 51 Abs. 2 BüG und beruft sich damit auf eine spezialgesetzliche, durch Art. 48 Abs. 2 VwVG vorbehaltene Beschwerdebefugnis des Bundesrechts (vgl. BBl 1987 III 317 Ziff. 23.3 zu Art. 52 Abs. 2 BüG in seiner bis 31. Januar 2003 geltenden Fassung). 2.1.1 Art. 51 Abs. 2 BüG bestimmt, dass gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerrechts auch die "betroffenen Kantone und Gemeinden" Beschwerde führen können. Solche besonderen Beschwerdebefugnisse dienen im Allgemeinen der Wahrung des öffentlichen Interesses an einer richtigen und rechtsgleichen Anwendung des öffentlichen Verwaltungsrechts (André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.35). Vom Nachweis einer konkreten Beschwer sind sie deshalb grundsätzlich unabhängig. Das heisst jedoch nicht, dass das Beschwerderecht voraussetzungslos ausgeübt werden dürfte. Verlangt wird, dass die Durchsetzung des öffentlichen Interesses im konkreten Fall gefährdet ist (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 577). Art. 51 Abs. 2 BüG bringt diesen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, indem die Ausübung der Beschwerdebefungis ausdrücklich von der Betroffenheit des Kantons oder der Gemeinde abhängig gemacht wird. 2.1.2 Solchermassen betroffen können Kantone und Gemeinden im Verfahren der erleichterten Einbürgerung sein (BBl 1987 III 317 Ziff. 23.3 erwähnt nur diese Konstellation). Das erklärt sich daraus, dass diese Art des Bürgerrechtserwerbs in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes fällt (vgl. Art. 52 BüG), der mit seinem Entscheid unmittelbar ein Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht verleiht (vgl. etwa Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 BüG). Dass der Wohn- und Heimatkanton sowie die Wohn- und Heimatgemeinde ein hinreichendes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der erleichterten Einbürgerung haben können, ist deshalb offensichtlich. 2.1.3 Anders verhält es sich mit der Legitimation zur Beschwerde gegen eine eidgenössische Einbürgerungsbewilligung im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung. Hier sind es die Kantone und die Gemeinden, die darüber entscheiden, ob und wann eine ausländische Person das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und damit auch das Schweizer Bürgerrecht erhält (Art. 12 Abs. 1 BüG). Zwar ist die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung eine notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen der Einbürgerung (Art. 12 Abs. 2 BüG). Weitere Wirkungen kommen ihr aber nicht zu. Sie vermittelt der ausländischen Person weder ein Recht auf Einbürgerung, noch bindet sie die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Ausübung ihrer Entscheidskompetenzen. Eine Bindung kann schon deshalb nicht bestehen, weil die Gemeinde- und Kantonsbehörden näher am zu beurteilenden Sachverhalt sind. Somit lässt die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung die ordentliche Einbürgerung definitiv scheitern, auch wenn der Kanton und die Gemeinde die Aufnahme in das Bürgerrecht befürworten. Umgekehrt jedoch hindert das Vorliegen einer eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung den Kanton und die Gemeinde nicht daran, der ausländischen Person die Aufnahme in das Bürgerrecht zu verweigern. Insoweit handelt es sich bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung um einen Verwaltungsakt, mit dem der Bund die Zustimmung bzw. Ermächtigung zur Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht erteilt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass Kantone und Gemeinden, die eine ausländische Person in das Bürgerrecht aufnehmen wollen und daran durch die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gehindert werden, zur Beschwerde befugt sind (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BüG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Kantone und Gemeinden dagegen, die der Erteilung des eigenen Bürgerrechts ablehnend gegenüberstehen, sind nicht auf eine Zulassung zur Beschwerde angewiesen. Sie haben es in der Hand, dem aus ihrer Sicht gegebenen öffentlichen Interesse dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass sie die Aufnahme in das Bürgerrecht in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung verweigern. Dass die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung den Kanton oder die Gemeinde der Notwendigkeit enthebt, selbst einen negativen Entscheid zu fällen und ihn politisch oder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu verantworten, mag zwar bequem sein, vermag aber selbstverständlich nicht, die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis zu rechtfertigen (so bereits das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD] als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz vor der Totalrevision der Bundesrechtspflege in seinen Entscheiden E4-0620309 vom 22. Juni 2006 und E8-0421258 vom 30. Juni 2006). 2.1.4 Nach dem Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Kanton Schwyz vom 19. Februar 1970 kann das Kantonsbürgerrecht an Personen erteilt werden, wenn ihnen eine schwyzerische Gemeinde das Gemeindebürgerrecht erteilt hat. Die Beschwerdeführerin, die sich als Wohngemeinde des Beschwerdegegners gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wehrt, hat es deshalb in der Hand, die Einbürgerung des Beschwerdegegners durch einen entsprechenden Entscheid zu verhindern. Aus Art. 51 Abs. 2 BüG kann sie mithin keine Legitimation zur Beschwerde ableiten. 2.2 Bei dieser Rechtslage könnte sich die Legitimation der Beschwerdeführerin allein aus Art. 48 Abs. 1 VwVG ergeben. Nach dieser hauptsächlich auf Private zugeschnittenen Bestimmung sind Gemeinwesen dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung gleich oder ähnlich wie Private betroffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 46 f., 131 II 753 E. 4.3.1 S. 757 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1; vgl. ferner Alfred Kölz / Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 566 ff. ). Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen aus denselben Gründen nicht zu erfüllen vermag, die eine Berufung auf Art. 51 Abs. 2 BüG ausschliessen. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann. 4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- den Beschwerdegegner (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: