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C-4978/2010

C-4978/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-30 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. R._______ (kubanischer Staatsangehöriger, geboren am 25. Dezember 1982; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 27. Februar 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner in Z._______ wohnhaften Freundin M._______ (Schweizer Staatsangehörige, Jahrgang 1959; nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). Für die Kosten würde seine Gastgeberin aufkommen. B. Nachdem die schweizerische Vertretung die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen formlos abgewiesen und der Gesuchsteller daraufhin um Erlass eines diesbezüglich formellen Entscheides nachgesucht hatte, leitete die schweizerische Vertretung das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Migration ([BFM]; nachfolgend: Vorinstanz) weiter. Die Vorinstanz beauftragte die kantonale Migrationsbehörde mit weiteren Abklärungen im Inland und forderte diese zur Stellungnahme auf. Das kantonale Migrationsamt Aargau empfahl mit Stellungnahme vom 4. Mai 2010, das Visumgesuch abzulehnen. Schliesslich wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Gesuch um Bewilligung der Einreise ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2010 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Die Beschwerdeführerin macht zur Frage der gesicherten Wiederausreise des Eingeladenen dessen noch nicht abgeschlossenes Psychologiestudium, dessen angebliche berufliche Verpflichtung im Heimatland sowie dessen familiäre Verpflichtungen geltend. Ausserdem bietet die Gastgeberin an, schriftlich mit einer notariell beglaubigten Erklärung für die fristgerechte Rückkehr des Eingeladenen zu garantieren. D. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragt die Vorinstanz unter nochmaliger Erläuterung der Verweigerungsgründe sowie Hinweis auf die besondere Rückreiseproblematik bei kubanischen Staatsangehörigen die Abweisung der Beschwerde. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte sie mit Eingabe vom 3. November 2010 Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 7 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Kuba zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumpflicht.

E. 8 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Ge­suchsteller insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei­ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland.

E. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu­künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be­gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise­bewilligung in Einklang steht.

E. 8.2.1 Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirtschaft und ist gezwungen, ca. 80% der Lebensmittel zu importieren. Die unter Raúl Castro angekündigten und teilweise auch eingeleiteten Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kubas wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevölkerung aus. Ein Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zu Marktwirtschaft und Privateigentum wird von diesen Massnahmen nicht angestrebt, weshalb es an Leistungsanreizen fehlt. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt US$ 17. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandard der Bevölkerung. Schätzungsweise 40% der Bürger erhalten Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, abrufbar unter: http://www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Kuba > Wirtschaft [Stand: März 2011]; US Department of State, abrufbar unter: http://www.state.gov > Country Profiles > Background Notes > Cuba [Stand: April 2011]; beide Seiten besucht im Mai 2011).

E. 8.2.2 Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner - somit im Schnitt mehr als 30'000 jährlich - der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (Verwandte und Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 8.2.3 In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei kubanischen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts zu berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu einer Abwesenheit von insgesamt elf Monaten kann von den kubanischen Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird ihm in vielen Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. Michael Kirschner, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie Judith Macchi, Kuba: Rückkehr, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche restriktiven Normen Emigrationswillige - einmal im Ausland - dazu verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates zwangsweise nicht mehr durchgesetzt werden kann.

E. 8.2.4 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba generell als hoch einschätzt.

E. 8.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings - wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so sehr die persönlichen Eindrücke der Beschwerdeführerin vom Gesuchsteller ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret nachweisbare besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen. Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein­geschätzt werden.

E. 8.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen, unverheirateten Mann, der noch nie ins Ausland gereist ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, es beständen enge familiäre Beziehungen in seiner Heimat, insbesondere habe der Gesuchsteller einen neunjährigen Sohn, den er sehr liebe. Der Gesuchsteller selbst gibt an, für seinen Sohn zu sorgen, welcher sich angeblich in der Obhut der seit längerer Zeit von ihm getrennt lebenden Kindsmutter befindet. Für Personen aus Regionen mit hohen Emigrationstendenzen stellt eine Situation wie die vorliegende jedoch keineswegs eine zwingende familiäre Verpflichtung dar, wenn sich für diese die Möglichkeit bietet, sich in einem wirtschaftlich besseren Umfeld eine neue Existenz aufzubauen, um dann zu einem späteren Zeitpunkt eventuell weitere Familienangehörige nachziehen zu lassen. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Im vorliegenden Fall wäre die Betreuung des Sohnes - wie vom Gesuchsteller vorgebracht - grundsätzlich durch die Kindsmutter sichergestellt. Ausserdem liegen für die angeblichen familiären Verhältnisse im Heimatland keine entsprechenden Beweismittel in den Akten vor. Aufgrund des Gesagten vermögen somit die geltend gemachten Vorbringen betreffend das persönliche Umfeld des Eingeladenen keine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland zu bieten.

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner berufliche Bindungen des Gesuchstellers geltend: Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller an einer höheren Fachschule in Colón im fünften Studienjahr Psychologie studiert. Der Gesuchsteller bekräftigt in einem der Replik der Beschwerdeführerin beigelegten Schreiben, nach dem Besuchsaufenthalt sein Studium unbedingt erfolgreich abschliessen zu wollen, da er sich damit bessere Perspektiven für seine berufliche Zukunft erhoffe. Er führt in seinem Schreiben aus, neben seinem Studium seit November 2008 als "Techniker Kalkulation" (Técnico en Presupuesto) bei einer Firma in Cólon angestellt zu sein, wo er seine Stelle nach 90 Tagen Abwesenheit wieder übernehmen könne. Ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 25. September 2010 liegt den Akten bei. Nicht bekannt ist hingegen der Beschäftigungsgrad sowie die Höhe seines monatlichen Einkommens. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Kuba selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch in beruflicher Hinsicht keine besonders starke Verankerung des Gesuchstellers vorliegt, die hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten vermag.

E. 8.3.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch beruflichen und damit wirt­schaftlichen Verhältnissen des Gesuchstelle­rs Be­sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr­scheinlich erachten lassen.

E. 8.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die ohnehin kein Rechts­anspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung ver­mögen auch die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Zusiche­rungen nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Unterhaltsgarantie am 27. April 2010 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch andere schriftlich abgegebene Garantien, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in Aussicht stellt bzw. anbietet, nicht ersetzt werden. Die Integrität der Gastgeberin wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene den Hinweis, dass eine spätere Heirat zwischen ihr und ihrem kubanischen Freund nicht auszuschliessen sei. Diesbezüglich wäre über die Einreise des Gesuchstellers ohnehin unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden. Unter den aktuellen Umständen besteht für die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit, ihren Freund in Kuba zu besuchen.

E. 9 Die vorliegende Konstellation erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Visum­erteilung aus humanitären Gründen.

E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtsmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Jürg Tiefenthal Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4978/2010 Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien M._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. R._______ (kubanischer Staatsangehöriger, geboren am 25. Dezember 1982; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 27. Februar 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner in Z._______ wohnhaften Freundin M._______ (Schweizer Staatsangehörige, Jahrgang 1959; nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). Für die Kosten würde seine Gastgeberin aufkommen. B. Nachdem die schweizerische Vertretung die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen formlos abgewiesen und der Gesuchsteller daraufhin um Erlass eines diesbezüglich formellen Entscheides nachgesucht hatte, leitete die schweizerische Vertretung das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Migration ([BFM]; nachfolgend: Vorinstanz) weiter. Die Vorinstanz beauftragte die kantonale Migrationsbehörde mit weiteren Abklärungen im Inland und forderte diese zur Stellungnahme auf. Das kantonale Migrationsamt Aargau empfahl mit Stellungnahme vom 4. Mai 2010, das Visumgesuch abzulehnen. Schliesslich wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Gesuch um Bewilligung der Einreise ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2010 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Die Beschwerdeführerin macht zur Frage der gesicherten Wiederausreise des Eingeladenen dessen noch nicht abgeschlossenes Psychologiestudium, dessen angebliche berufliche Verpflichtung im Heimatland sowie dessen familiäre Verpflichtungen geltend. Ausserdem bietet die Gastgeberin an, schriftlich mit einer notariell beglaubigten Erklärung für die fristgerechte Rückkehr des Eingeladenen zu garantieren. D. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragt die Vorinstanz unter nochmaliger Erläuterung der Verweigerungsgründe sowie Hinweis auf die besondere Rückreiseproblematik bei kubanischen Staatsangehörigen die Abweisung der Beschwerde. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte sie mit Eingabe vom 3. November 2010 Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

4. Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Kuba zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumpflicht.

8. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Ge­suchsteller insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei­ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. 8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu­künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be­gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise­bewilligung in Einklang steht. 8.2.1. Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirtschaft und ist gezwungen, ca. 80% der Lebensmittel zu importieren. Die unter Raúl Castro angekündigten und teilweise auch eingeleiteten Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kubas wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevölkerung aus. Ein Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zu Marktwirtschaft und Privateigentum wird von diesen Massnahmen nicht angestrebt, weshalb es an Leistungsanreizen fehlt. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt US$ 17. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandard der Bevölkerung. Schätzungsweise 40% der Bürger erhalten Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, abrufbar unter: http://www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Kuba > Wirtschaft [Stand: März 2011]; US Department of State, abrufbar unter: http://www.state.gov > Country Profiles > Background Notes > Cuba [Stand: April 2011]; beide Seiten besucht im Mai 2011). 8.2.2. Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner - somit im Schnitt mehr als 30'000 jährlich - der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (Verwandte und Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 8.2.3. In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei kubanischen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts zu berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu einer Abwesenheit von insgesamt elf Monaten kann von den kubanischen Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird ihm in vielen Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. Michael Kirschner, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie Judith Macchi, Kuba: Rückkehr, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche restriktiven Normen Emigrationswillige - einmal im Ausland - dazu verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates zwangsweise nicht mehr durchgesetzt werden kann. 8.2.4. Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba generell als hoch einschätzt. 8.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings - wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so sehr die persönlichen Eindrücke der Beschwerdeführerin vom Gesuchsteller ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret nachweisbare besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen. Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein­geschätzt werden. 8.3.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen, unverheirateten Mann, der noch nie ins Ausland gereist ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, es beständen enge familiäre Beziehungen in seiner Heimat, insbesondere habe der Gesuchsteller einen neunjährigen Sohn, den er sehr liebe. Der Gesuchsteller selbst gibt an, für seinen Sohn zu sorgen, welcher sich angeblich in der Obhut der seit längerer Zeit von ihm getrennt lebenden Kindsmutter befindet. Für Personen aus Regionen mit hohen Emigrationstendenzen stellt eine Situation wie die vorliegende jedoch keineswegs eine zwingende familiäre Verpflichtung dar, wenn sich für diese die Möglichkeit bietet, sich in einem wirtschaftlich besseren Umfeld eine neue Existenz aufzubauen, um dann zu einem späteren Zeitpunkt eventuell weitere Familienangehörige nachziehen zu lassen. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Im vorliegenden Fall wäre die Betreuung des Sohnes - wie vom Gesuchsteller vorgebracht - grundsätzlich durch die Kindsmutter sichergestellt. Ausserdem liegen für die angeblichen familiären Verhältnisse im Heimatland keine entsprechenden Beweismittel in den Akten vor. Aufgrund des Gesagten vermögen somit die geltend gemachten Vorbringen betreffend das persönliche Umfeld des Eingeladenen keine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland zu bieten. 8.3.2. Die Beschwerdeführerin macht ferner berufliche Bindungen des Gesuchstellers geltend: Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller an einer höheren Fachschule in Colón im fünften Studienjahr Psychologie studiert. Der Gesuchsteller bekräftigt in einem der Replik der Beschwerdeführerin beigelegten Schreiben, nach dem Besuchsaufenthalt sein Studium unbedingt erfolgreich abschliessen zu wollen, da er sich damit bessere Perspektiven für seine berufliche Zukunft erhoffe. Er führt in seinem Schreiben aus, neben seinem Studium seit November 2008 als "Techniker Kalkulation" (Técnico en Presupuesto) bei einer Firma in Cólon angestellt zu sein, wo er seine Stelle nach 90 Tagen Abwesenheit wieder übernehmen könne. Ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 25. September 2010 liegt den Akten bei. Nicht bekannt ist hingegen der Beschäftigungsgrad sowie die Höhe seines monatlichen Einkommens. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Kuba selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch in beruflicher Hinsicht keine besonders starke Verankerung des Gesuchstellers vorliegt, die hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten vermag. 8.3.3. Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch beruflichen und damit wirt­schaftlichen Verhältnissen des Gesuchstelle­rs Be­sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr­scheinlich erachten lassen. 8.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die ohnehin kein Rechts­anspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung ver­mögen auch die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Zusiche­rungen nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Unterhaltsgarantie am 27. April 2010 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch andere schriftlich abgegebene Garantien, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in Aussicht stellt bzw. anbietet, nicht ersetzt werden. Die Integrität der Gastgeberin wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene den Hinweis, dass eine spätere Heirat zwischen ihr und ihrem kubanischen Freund nicht auszuschliessen sei. Diesbezüglich wäre über die Einreise des Gesuchstellers ohnehin unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden. Unter den aktuellen Umständen besteht für die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit, ihren Freund in Kuba zu besuchen.

9. Die vorliegende Konstellation erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Visum­erteilung aus humanitären Gründen.

10. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtsmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Jürg Tiefenthal Versand: