opencaselaw.ch

C-4969/2014

C-4969/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-25 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. Der 1937 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnte seit 1981 zusammen mit seiner Ehefrau in B._______, wohin er von C._______ zugezogen war (EAK-act. 33). Er war von 1970 bis Ende August 2000 in der allgemeinen Bundesverwaltung und am Institut D._______ in der Schweiz erwerbstätig (EAK-act. 31). Dabei war er der Eidgenössischen Ausgleichskasse (nachfolgend: EAK oder Vorinstanz) angeschlossen und entrichtete die entsprechenden Erwerbstätigenbeiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Bis zu seiner ordentlichen Pensionierung per 31. August 2002 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. B. Mit E-Mail vom 27. September 2000 informierte der Versicherte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) darüber, dass er mittlerweile in E._______/Kanada und von seiner Ehefrau getrennt lebe (EAK-act. 87). Daraufhin teilte ihm die EAK mit E-Mail vom 6. Oktober 2000 mit, dass er aufgrund seiner vorzeitigen Pensionierung als Nichterwerbstätiger AHV-beitragspflichtig sei. Laut Auskunft der Einwohnerkontrolle sei er nach wie vor in der Gemeinde B._______ angemeldet, weshalb er sich nicht freiwillig bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) versichern könne und die Beiträge nach wie vor bei der EAK obligatorisch geschuldet seien (EAK-act. 85). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 forderte ihn die EAK auf, bis Mitte Dezember 2000 das Formular «Anmeldung zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige» einzureichen (EAK-act. 78). Dieser Aufforderung kam er am 8. November 2000 nach (EAK-act. 53). C. Mit Beitragsverfügung vom 3. Januar 2001 setzte die EAK die Beiträge des Versicherten für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 als Nichterwerbstätiger fest (EAK-act. 51). Daraufhin teilte dieser der EAK mit E-Mail vom 31. Januar 2001 mit, dass er voraussichtlich nicht in die Schweiz zurückkehre. Er bat um Mitteilung, welche Auswirkungen dies auf seine AHV-Anbindung habe und wann er die Beiträge rückwirkend ab September 2000 begleichen solle (EAK-act. 50). Die EAK teilte ihm daraufhin mit E-Mail vom 6. Februar 2001 mit, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bis Ende August 2000 im Jahr 2000 nicht mehr beitragspflichtig sei. Falls er die Absicht habe, dauernd in Kanada zu verbleiben und dorthin seinen Wohnsitz zu verlegen, sei er nicht mehr verpflichtet, obligatorische AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Er habe aber die Möglichkeit, sich bei der SAK freiwillig zu versichern (EAK-act. 49). Die EAK veranlagte mit Beitragsverfügung vom 15. Februar 2002 die persönlichen Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2002 (EAK-act. 47). Mit Nachtragsverfügung vom 22. Oktober 2003 (EAK-act. 41) wurden die Nichterwerbstätigenbeiträge für 2001 und mit Verfügung vom 17. Juli 2006 (EAK-act. 37) für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2002 sodann definitiv festgelegt. D. Mit Schreiben vom 15. März 2013 teilte die SAK der EAK mit, sie habe festgestellt, dass der Versicherte nur bis 31. Dezember 2000 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und sein Individuelles Konto (IK) nicht den Vorschriften entspreche. Sie ersuchte die EAK um Mitteilung, ob der Eintrag für das Jahr 2001 als Nichterwerbstätiger korrekt sei (EAK-act. 29). Sie legte eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle B._______ vom 25. Februar 2013 bei, wonach sich der Versicherte per 31. Dezember 2000 nach E._______/Kanada abgemeldet habe (EAK-act. 33). Daraufhin ordnete die EAK mit Verfügung vom 6. Mai 2013 rückwirkend per 31. Dezember 2000 die Entlassung des Versicherten aus der Mitgliedschaft bei der EAK und die Rückerstattung der nicht geschuldeten AHV-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2002 in der Höhe von Fr. 5'444.40 an (EAK-act. 27). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilte die EAK der SAK mit, sie habe festgestellt, dass die Nichterwerbstätigenbeiträge 2001 und 2002 mangels Versicherungsunterstellung nicht geschuldet gewesen seien. Der Versicherte sei daher per 31. Dezember 2000 aus der Mitgliedschaft der EAK entlassen worden (EAK-act. 25). Eine gegen die Verfügung vom 6. Mai 2013 vom Versicherten am 10. Juli/1. August 2013 erhobene Einsprache wies die EAK mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Versicherte nach seinem Wegzug nach Kanada per 1. Januar 2001 nicht mehr bei der AHV/IV versichert und beitragspflichtig gewesen sei. Die in der fraglichen Zeitspanne vom 1. Januar 2001 bis am 31. August 2002 erhobenen Beiträge seien folglich nicht geschuldet gewesen und zu Unrecht erhoben worden (EAK-Einspracheverfahren-act. 13). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons F._______ und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anrechnung der geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge 2001 und 2002 (VGer-act. 1). Die EAK schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (VGer-act. 5). F. Nach durchgeführtem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit (BVGer-act. 1 und 2) überwies das Versicherungsgericht des Kantons F._______ mit Beschluss vom 23. September 2014 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 3). G. Mit Replik vom 6. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (BVGer-act. 6). Nachdem die Vorinstanz am 12. Dezember 2014 auf weitere Ausführungen verzichtet hatte (BVGer-act. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2014 abgeschlossen (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit der ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) der Fall, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der EAK handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Beschwerdeverfahren betrifft keinen der in Art. 32 Abs. 1 VGG aufgeführten Sachbereiche und es ist nicht vorgesehen, dass die angefochtene Verfügung bei einem kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 2 VGG), zumal nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet und kein Ausnahmetatbestand nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 200 AHVV (SR 831.101) gegeben ist. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weil sich durch das Wegfallen der umstrittenen Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 sein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV reduzieren könnte (vgl. EAK-act. 1). Er ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die innert der Rechtsmittelfrist - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung - beim Versicherungsgericht des Kantons F._______ formgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG).

E. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).

E. 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2013, mit dem die Vorinstanz die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 angeordnet hat. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist im Folgenden die Rechtmässigkeit des per 1. Januar 2001 angeordneten Ausschlusses des Beschwerdeführers aus der obligatorischen AHV und der Rückerstattung der Beiträge 2001 und 2002. Ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestimmten Streitgegenstandes liegen die Fragen nach der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung, der Höhe einer allfälligen Rentenreduktion sowie einer allfälligen Rückforderung bereits geleisteter Rentenzahlungen.

E. 3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2013 in Kraft standen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 bei der schweizerischen AHV obligatorisch versichert war, beurteilt sich jedoch grundsätzlich nach den damals gültigen Bestimmungen des AHVG und AHVV.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid mangelhaft begründet habe. Er rügt insbesondere, dass er trotz Nachfrage über die Auswirkungen der Beitragsrückerstattung auf seine Rente keine Auskunft erhalten habe.

E. 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.2). Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2013 nicht angehört wurde, da diese durch Einsprache anfechtbar war (Art. 42 Satz 2 ATSG). Die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids fällt zwar kurz aus, ihr ist aber zu entnehmen, aus welchem Grund die Versicherteneigenschaft rückwirkend per 1. Januar 2001 aberkannt werden soll (Wohnsitzverlegung nach Kanada) und dass mit der fehlenden Versicherteneigenschaft auch die Beitragspflicht entfällt. Weiter führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass die Frage, ob die Beiträge für den erwähnten Zeitraum geschuldet waren, unabhängig von allfälligen Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente zu beantworten sei. Dem Beschwerdeführer war damit zumindest bekannt, dass die Beitragsrückerstattung Auswirkungen auf die Berechnung seiner Altersrente haben kann. Zudem wurde er bereits mit E-Mail vom 7. Dezember 2013 darüber informiert, dass eine allfällige Neuberechnung der Rente durch die SAK vorgenommen und ihm in Form einer Verfügung eröffnet würde (EAK-act. 4). Da die Frage nach der Anpassung der Rentenhöhe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz, sondern der SAK fällt, kann nicht beanstandet werden, dass sich die Vorinstanz dazu nicht geäussert hat. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer möglich, den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2013 sachgerecht anzufechten, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer die konkrete Auswirkung der Beitragsrückerstattung für den Entschluss, den Einspracheentscheid anzufechten, zentral ist. Dennoch kann der Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, zumal sie ihn in der E-Mail vom 7. Oktober 2013 überdies darauf hingewiesen hat, dass er sich über die Beeinflussung seiner AHV-Rente bei der SAK erkundigen könne, was er aber soweit ersichtlich nicht getan hat.

E. 5.1 Obligatorisch bei der AHV versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinn von Art. 12 AHVG gelten, sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, tätig sind (Bst. c).

E. 5.2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

E. 6.1 Die in Frage stehenden Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2001 und 2002 wurden formell rechtskräftig veranlagt. Die Beiträge für das Jahr 2001 wurden mit Beitragsverfügung vom 3. Januar 2001 gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers festgesetzt (EAK-act. 51) und nach Eingang der Steuermeldung 2001 mit Nachtragsverfügung vom 22. Oktober 2003 definitiv festgelegt (EAK-act. 41). Für das Jahr 2002 (bis 31. August) wurden die Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers gestützt auf die vorangehende Beitragsperiode mit Beitragsverfügung vom 15. Februar 2002 festgesetzt (EAK-act. 47) und nach Erhalt der Steuermeldung 2002 mit Verfügung vom 17. Juli 2006 definitiv veranlagt (EAK-act. 37). Eine rückwirkende Aberkennung der Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bedarf somit eines Rückkommenstitels, das heisst sie ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung der betreffenden Beitragsverfügungen erfüllt sind. Nur wenn neue Tatsachen entdeckt oder neue Beweismittel aufgefunden wurden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder sich die formell rechtskräftigen Beitragsverfügungen als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG), ist es zulässig, dem Beschwerdeführer die Versicherteneigenschaft rückwirkend zu aberkennen.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rückkommens auf die rechtskräftigen Beitragsverfügungen auseinandergesetzt. Der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids lässt sich indessen entnehmen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz per 1. Januar 2001 von der Schweiz nach Kanada verlegt habe. Sollte diese Annahme zutreffen, so wäre er in den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert gewesen, zumal er in den Jahren 2001 und 2002 unbestrittenermassen in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat.

E. 6.3 Nach Art. 13 ATSG bzw. Art. 95a AHVG (in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit Art. 23-26 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives Äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives Inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.3). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

E. 6.4 Nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit bis Ende August 2000 in der Schweiz wohnhaft war und danach nach Kanada zog. Gemäss einer Telefonnotiz der Vorinstanz war er am 28. September 2000 noch in der Gemeinde B._______ angemeldet (EAK-act. 89). Laut einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle B._______ vom 25. Februar 2013 meldete er sich dann per 31. Dezember 2000 nach Kanada ab (EAK-act. 33). Damit ist zwar bloss die einwohnerkontrollmässige Behandlung, nicht aber der zivilrechtliche Wohnsitz festgestellt. Es handelt sich dabei aber um ein objektives Indiz für einen Wohnsitzwechsel nach Kanada (Urteil des BGer 9C_230/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2000 die ZAS informierte, dass er von seiner Ehefrau getrennt und nun in Kanada lebe (EAK-act. 87). Am 31. Januar 2001 teilte er der Vorinstanz mit, dass er nun einen «landed immigrant»-Status in Kanada erhalten habe. Das heisse, dass er voraussichtlich nicht mehr in die Schweiz zurückkehre (EAK-act. 50). Angesichts dieser Umstände ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen zivilrechtlichen Wohnsitz per 1. Januar 2001 nach Kanada verlegt, zumal er dies auch nicht bestreitet. Aus diesem Grund war er in den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert und die geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge waren nicht geschuldet. Die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 sind daher zweifellos unrichtig und einer Wiedererwägung zugänglich, zumal deren Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung ist.

E. 6.5 Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Verwirkung des Rechts der Vorinstanz, auf die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 wiedererwägungsweise zurückzukommen, ist das Folgende zu beachten: Nach Art. 41 AHVV kann jemand, der nicht geschuldete Beiträge entrichtet, diese von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG. Gemäss der Rechtsprechung findet die absolute Verwirkungsnorm gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG, wonach zu viel bezahlte Beiträge nach fünf Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Die Behörde kann eine Verfügung, in der sie zu Unrecht einen Nichtversicherten als beitragspflichtig erklärt hat, jedenfalls auf zehn Jahre zurück aufheben (BGE 97 V 144 E. 2b und 4b). Da vorliegend die definitiven Beitragsverfügungen am 22. Oktober 2003 (Beitragsjahr 2001) und am 17. Juli 2006 (Beitragsjahr 2002) ergingen und die Rückerstattungsverfügung vom 6. Mai 2013, mit welcher die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 aufgehoben wurden, vor Ablauf von zehn Jahren erlassen wurde (vgl. zur Wahrung einer Verwirkungsfrist Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 24, Rz. 19 und 26), steht der zeitliche Aspekt der rückwirkenden Aberkennung der Versicherteneigenschaft nicht entgegen. Ob die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung, wonach bei einer Dauerleistung die Verwaltung auch über zehn Jahre nach Verfügungserlass befugt ist, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder Leistungsverweigerung wiedererwägungsweise zurückzukommen (Urteil des BGer 8C_424/2013 vom 21. November 2014 E. 3.5), auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, kann somit offen gelassen werden.

E. 6.6 Allein die Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung trotz Wegfalls der Versicherungsvoraussetzungen hat keine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung zur Folge (vgl. Urteil des BVGer C-1790/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer der Meinung war, er sei nach dem Wegzug nach Kanada nach wie vor versichert, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus, da er darüber nicht von behördlicher Seite falsch informiert worden war. Er wurde sogar am 6. Februar 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei einer Absicht des dauernden Verbleibens in Kanada nicht mehr obligatorisch bei der AHV versichert sei und für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung noch eine Anmeldung bei der SAK nötig sei (EAK-act. 49). Daher kann er auch aus Vertrauensschutz keine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung in den Jahren 2001 und 2002 ableiten.

E. 6.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf seine Versicherteneigenschaft hat. Seine Staatsbürgerschaft ergibt sich im Übrigen nicht eindeutig aus den Akten. Während die Meldung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._______ vom 25. Februar 2013 keine fremdenpolizeiliche Bewilligung aufführt und damit darauf hindeutet, dass er die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, ist auf dem IK-Auszug vom 15. März 2013 beim Heimatstaat die Schlüsselzahl 207 für Deutschland vermerkt. Die Frage nach seiner Staatsbürgerschaft kann aber offen gelassen werden. Weder das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 - soweit diese Rechtsakte in zeitlicher Hinsicht überhaupt anwendbar sind -, noch das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR 0.831.109.232.1) vermögen eine Unterstellung des Beschwerdeführers unter die obligatorische AHV in den Jahren 2001 und 2002 zu begründen.

E. 7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er davon ausgehen durfte, dass er in den Beitragsjahren 2001 und 2002 bei der freiwilligen AHV im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AHVG versichert war, kann das in diesem Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsobjekt nicht geprüft werden (vgl. E. 2). Ob eine rechtsgültige Anmeldung für die freiwillige Versicherung vorliegt - wie das der Beschwerdeführer geltend macht - ist zunächst von der für die Durchführung der freiwilligen Versicherung zuständigen SAK zu prüfen (Art. 113 Abs. 1 AHVV). Zu diesem Zweck ist dieser die vorliegende Angelegenheit zuständigkeitshalber zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts denkbar ist, dass die nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung gutgläubig fortgesetzte Entrichtung der zuvor als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge der schriftlichen Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung gleichzusetzen ist, sofern der Übertritt zur freiwilligen Versicherung überhaupt möglich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 245/04 vom 29. März 2005 E. 4.1; Urteil des BVGer C-1500/2007 vom 2. November 2009 E. 4.4; Kieser, a.a.O., Art. 2, Rz. 7).

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht per 31. Dezember 2000 aus der obligatorischen AHV ausgeschlossen und ihm die nicht geschuldeten, aber bereits geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 zurückerstattet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2001 und 2002 der freiwilligen Versicherung unterstellt werden kann, ist die Angelegenheit zuständigkeitshalber der SAK zu überweisen.

E. 9 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Sache wird zur Prüfung der Unterstellung des Beschwerdeführers unter die freiwillige Versicherung zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Schweizerische Ausgleichskasse (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4969/2014 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Vorinstanz . Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verfügung vom 23. Dezember 2013). Sachverhalt: A. Der 1937 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnte seit 1981 zusammen mit seiner Ehefrau in B._______, wohin er von C._______ zugezogen war (EAK-act. 33). Er war von 1970 bis Ende August 2000 in der allgemeinen Bundesverwaltung und am Institut D._______ in der Schweiz erwerbstätig (EAK-act. 31). Dabei war er der Eidgenössischen Ausgleichskasse (nachfolgend: EAK oder Vorinstanz) angeschlossen und entrichtete die entsprechenden Erwerbstätigenbeiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Bis zu seiner ordentlichen Pensionierung per 31. August 2002 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. B. Mit E-Mail vom 27. September 2000 informierte der Versicherte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) darüber, dass er mittlerweile in E._______/Kanada und von seiner Ehefrau getrennt lebe (EAK-act. 87). Daraufhin teilte ihm die EAK mit E-Mail vom 6. Oktober 2000 mit, dass er aufgrund seiner vorzeitigen Pensionierung als Nichterwerbstätiger AHV-beitragspflichtig sei. Laut Auskunft der Einwohnerkontrolle sei er nach wie vor in der Gemeinde B._______ angemeldet, weshalb er sich nicht freiwillig bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) versichern könne und die Beiträge nach wie vor bei der EAK obligatorisch geschuldet seien (EAK-act. 85). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 forderte ihn die EAK auf, bis Mitte Dezember 2000 das Formular «Anmeldung zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige» einzureichen (EAK-act. 78). Dieser Aufforderung kam er am 8. November 2000 nach (EAK-act. 53). C. Mit Beitragsverfügung vom 3. Januar 2001 setzte die EAK die Beiträge des Versicherten für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 als Nichterwerbstätiger fest (EAK-act. 51). Daraufhin teilte dieser der EAK mit E-Mail vom 31. Januar 2001 mit, dass er voraussichtlich nicht in die Schweiz zurückkehre. Er bat um Mitteilung, welche Auswirkungen dies auf seine AHV-Anbindung habe und wann er die Beiträge rückwirkend ab September 2000 begleichen solle (EAK-act. 50). Die EAK teilte ihm daraufhin mit E-Mail vom 6. Februar 2001 mit, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bis Ende August 2000 im Jahr 2000 nicht mehr beitragspflichtig sei. Falls er die Absicht habe, dauernd in Kanada zu verbleiben und dorthin seinen Wohnsitz zu verlegen, sei er nicht mehr verpflichtet, obligatorische AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Er habe aber die Möglichkeit, sich bei der SAK freiwillig zu versichern (EAK-act. 49). Die EAK veranlagte mit Beitragsverfügung vom 15. Februar 2002 die persönlichen Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2002 (EAK-act. 47). Mit Nachtragsverfügung vom 22. Oktober 2003 (EAK-act. 41) wurden die Nichterwerbstätigenbeiträge für 2001 und mit Verfügung vom 17. Juli 2006 (EAK-act. 37) für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2002 sodann definitiv festgelegt. D. Mit Schreiben vom 15. März 2013 teilte die SAK der EAK mit, sie habe festgestellt, dass der Versicherte nur bis 31. Dezember 2000 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und sein Individuelles Konto (IK) nicht den Vorschriften entspreche. Sie ersuchte die EAK um Mitteilung, ob der Eintrag für das Jahr 2001 als Nichterwerbstätiger korrekt sei (EAK-act. 29). Sie legte eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle B._______ vom 25. Februar 2013 bei, wonach sich der Versicherte per 31. Dezember 2000 nach E._______/Kanada abgemeldet habe (EAK-act. 33). Daraufhin ordnete die EAK mit Verfügung vom 6. Mai 2013 rückwirkend per 31. Dezember 2000 die Entlassung des Versicherten aus der Mitgliedschaft bei der EAK und die Rückerstattung der nicht geschuldeten AHV-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2002 in der Höhe von Fr. 5'444.40 an (EAK-act. 27). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilte die EAK der SAK mit, sie habe festgestellt, dass die Nichterwerbstätigenbeiträge 2001 und 2002 mangels Versicherungsunterstellung nicht geschuldet gewesen seien. Der Versicherte sei daher per 31. Dezember 2000 aus der Mitgliedschaft der EAK entlassen worden (EAK-act. 25). Eine gegen die Verfügung vom 6. Mai 2013 vom Versicherten am 10. Juli/1. August 2013 erhobene Einsprache wies die EAK mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Versicherte nach seinem Wegzug nach Kanada per 1. Januar 2001 nicht mehr bei der AHV/IV versichert und beitragspflichtig gewesen sei. Die in der fraglichen Zeitspanne vom 1. Januar 2001 bis am 31. August 2002 erhobenen Beiträge seien folglich nicht geschuldet gewesen und zu Unrecht erhoben worden (EAK-Einspracheverfahren-act. 13). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons F._______ und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anrechnung der geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge 2001 und 2002 (VGer-act. 1). Die EAK schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (VGer-act. 5). F. Nach durchgeführtem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit (BVGer-act. 1 und 2) überwies das Versicherungsgericht des Kantons F._______ mit Beschluss vom 23. September 2014 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 3). G. Mit Replik vom 6. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (BVGer-act. 6). Nachdem die Vorinstanz am 12. Dezember 2014 auf weitere Ausführungen verzichtet hatte (BVGer-act. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2014 abgeschlossen (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit der ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) der Fall, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der EAK handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Beschwerdeverfahren betrifft keinen der in Art. 32 Abs. 1 VGG aufgeführten Sachbereiche und es ist nicht vorgesehen, dass die angefochtene Verfügung bei einem kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 2 VGG), zumal nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet und kein Ausnahmetatbestand nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 200 AHVV (SR 831.101) gegeben ist. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weil sich durch das Wegfallen der umstrittenen Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 sein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV reduzieren könnte (vgl. EAK-act. 1). Er ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die innert der Rechtsmittelfrist - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung - beim Versicherungsgericht des Kantons F._______ formgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2013, mit dem die Vorinstanz die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 angeordnet hat. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist im Folgenden die Rechtmässigkeit des per 1. Januar 2001 angeordneten Ausschlusses des Beschwerdeführers aus der obligatorischen AHV und der Rückerstattung der Beiträge 2001 und 2002. Ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestimmten Streitgegenstandes liegen die Fragen nach der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung, der Höhe einer allfälligen Rentenreduktion sowie einer allfälligen Rückforderung bereits geleisteter Rentenzahlungen.

3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2013 in Kraft standen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 bei der schweizerischen AHV obligatorisch versichert war, beurteilt sich jedoch grundsätzlich nach den damals gültigen Bestimmungen des AHVG und AHVV. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid mangelhaft begründet habe. Er rügt insbesondere, dass er trotz Nachfrage über die Auswirkungen der Beitragsrückerstattung auf seine Rente keine Auskunft erhalten habe. 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.2). Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2013 nicht angehört wurde, da diese durch Einsprache anfechtbar war (Art. 42 Satz 2 ATSG). Die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids fällt zwar kurz aus, ihr ist aber zu entnehmen, aus welchem Grund die Versicherteneigenschaft rückwirkend per 1. Januar 2001 aberkannt werden soll (Wohnsitzverlegung nach Kanada) und dass mit der fehlenden Versicherteneigenschaft auch die Beitragspflicht entfällt. Weiter führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass die Frage, ob die Beiträge für den erwähnten Zeitraum geschuldet waren, unabhängig von allfälligen Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente zu beantworten sei. Dem Beschwerdeführer war damit zumindest bekannt, dass die Beitragsrückerstattung Auswirkungen auf die Berechnung seiner Altersrente haben kann. Zudem wurde er bereits mit E-Mail vom 7. Dezember 2013 darüber informiert, dass eine allfällige Neuberechnung der Rente durch die SAK vorgenommen und ihm in Form einer Verfügung eröffnet würde (EAK-act. 4). Da die Frage nach der Anpassung der Rentenhöhe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz, sondern der SAK fällt, kann nicht beanstandet werden, dass sich die Vorinstanz dazu nicht geäussert hat. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer möglich, den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2013 sachgerecht anzufechten, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer die konkrete Auswirkung der Beitragsrückerstattung für den Entschluss, den Einspracheentscheid anzufechten, zentral ist. Dennoch kann der Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, zumal sie ihn in der E-Mail vom 7. Oktober 2013 überdies darauf hingewiesen hat, dass er sich über die Beeinflussung seiner AHV-Rente bei der SAK erkundigen könne, was er aber soweit ersichtlich nicht getan hat. 5. 5.1 Obligatorisch bei der AHV versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinn von Art. 12 AHVG gelten, sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, tätig sind (Bst. c). 5.2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). 6. 6.1 Die in Frage stehenden Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2001 und 2002 wurden formell rechtskräftig veranlagt. Die Beiträge für das Jahr 2001 wurden mit Beitragsverfügung vom 3. Januar 2001 gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers festgesetzt (EAK-act. 51) und nach Eingang der Steuermeldung 2001 mit Nachtragsverfügung vom 22. Oktober 2003 definitiv festgelegt (EAK-act. 41). Für das Jahr 2002 (bis 31. August) wurden die Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers gestützt auf die vorangehende Beitragsperiode mit Beitragsverfügung vom 15. Februar 2002 festgesetzt (EAK-act. 47) und nach Erhalt der Steuermeldung 2002 mit Verfügung vom 17. Juli 2006 definitiv veranlagt (EAK-act. 37). Eine rückwirkende Aberkennung der Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bedarf somit eines Rückkommenstitels, das heisst sie ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung der betreffenden Beitragsverfügungen erfüllt sind. Nur wenn neue Tatsachen entdeckt oder neue Beweismittel aufgefunden wurden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder sich die formell rechtskräftigen Beitragsverfügungen als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG), ist es zulässig, dem Beschwerdeführer die Versicherteneigenschaft rückwirkend zu aberkennen. 6.2 Die Vorinstanz hat sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rückkommens auf die rechtskräftigen Beitragsverfügungen auseinandergesetzt. Der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids lässt sich indessen entnehmen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz per 1. Januar 2001 von der Schweiz nach Kanada verlegt habe. Sollte diese Annahme zutreffen, so wäre er in den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert gewesen, zumal er in den Jahren 2001 und 2002 unbestrittenermassen in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. 6.3 Nach Art. 13 ATSG bzw. Art. 95a AHVG (in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit Art. 23-26 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives Äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives Inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.3). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 6.4 Nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit bis Ende August 2000 in der Schweiz wohnhaft war und danach nach Kanada zog. Gemäss einer Telefonnotiz der Vorinstanz war er am 28. September 2000 noch in der Gemeinde B._______ angemeldet (EAK-act. 89). Laut einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle B._______ vom 25. Februar 2013 meldete er sich dann per 31. Dezember 2000 nach Kanada ab (EAK-act. 33). Damit ist zwar bloss die einwohnerkontrollmässige Behandlung, nicht aber der zivilrechtliche Wohnsitz festgestellt. Es handelt sich dabei aber um ein objektives Indiz für einen Wohnsitzwechsel nach Kanada (Urteil des BGer 9C_230/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2000 die ZAS informierte, dass er von seiner Ehefrau getrennt und nun in Kanada lebe (EAK-act. 87). Am 31. Januar 2001 teilte er der Vorinstanz mit, dass er nun einen «landed immigrant»-Status in Kanada erhalten habe. Das heisse, dass er voraussichtlich nicht mehr in die Schweiz zurückkehre (EAK-act. 50). Angesichts dieser Umstände ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen zivilrechtlichen Wohnsitz per 1. Januar 2001 nach Kanada verlegt, zumal er dies auch nicht bestreitet. Aus diesem Grund war er in den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert und die geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge waren nicht geschuldet. Die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 sind daher zweifellos unrichtig und einer Wiedererwägung zugänglich, zumal deren Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung ist. 6.5 Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Verwirkung des Rechts der Vorinstanz, auf die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 wiedererwägungsweise zurückzukommen, ist das Folgende zu beachten: Nach Art. 41 AHVV kann jemand, der nicht geschuldete Beiträge entrichtet, diese von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG. Gemäss der Rechtsprechung findet die absolute Verwirkungsnorm gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG, wonach zu viel bezahlte Beiträge nach fünf Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Die Behörde kann eine Verfügung, in der sie zu Unrecht einen Nichtversicherten als beitragspflichtig erklärt hat, jedenfalls auf zehn Jahre zurück aufheben (BGE 97 V 144 E. 2b und 4b). Da vorliegend die definitiven Beitragsverfügungen am 22. Oktober 2003 (Beitragsjahr 2001) und am 17. Juli 2006 (Beitragsjahr 2002) ergingen und die Rückerstattungsverfügung vom 6. Mai 2013, mit welcher die Beitragsverfügungen 2001 und 2002 aufgehoben wurden, vor Ablauf von zehn Jahren erlassen wurde (vgl. zur Wahrung einer Verwirkungsfrist Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 24, Rz. 19 und 26), steht der zeitliche Aspekt der rückwirkenden Aberkennung der Versicherteneigenschaft nicht entgegen. Ob die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung, wonach bei einer Dauerleistung die Verwaltung auch über zehn Jahre nach Verfügungserlass befugt ist, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder Leistungsverweigerung wiedererwägungsweise zurückzukommen (Urteil des BGer 8C_424/2013 vom 21. November 2014 E. 3.5), auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, kann somit offen gelassen werden. 6.6 Allein die Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung trotz Wegfalls der Versicherungsvoraussetzungen hat keine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung zur Folge (vgl. Urteil des BVGer C-1790/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer der Meinung war, er sei nach dem Wegzug nach Kanada nach wie vor versichert, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus, da er darüber nicht von behördlicher Seite falsch informiert worden war. Er wurde sogar am 6. Februar 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei einer Absicht des dauernden Verbleibens in Kanada nicht mehr obligatorisch bei der AHV versichert sei und für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung noch eine Anmeldung bei der SAK nötig sei (EAK-act. 49). Daher kann er auch aus Vertrauensschutz keine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung in den Jahren 2001 und 2002 ableiten. 6.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf seine Versicherteneigenschaft hat. Seine Staatsbürgerschaft ergibt sich im Übrigen nicht eindeutig aus den Akten. Während die Meldung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._______ vom 25. Februar 2013 keine fremdenpolizeiliche Bewilligung aufführt und damit darauf hindeutet, dass er die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, ist auf dem IK-Auszug vom 15. März 2013 beim Heimatstaat die Schlüsselzahl 207 für Deutschland vermerkt. Die Frage nach seiner Staatsbürgerschaft kann aber offen gelassen werden. Weder das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 - soweit diese Rechtsakte in zeitlicher Hinsicht überhaupt anwendbar sind -, noch das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR 0.831.109.232.1) vermögen eine Unterstellung des Beschwerdeführers unter die obligatorische AHV in den Jahren 2001 und 2002 zu begründen.

7. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er davon ausgehen durfte, dass er in den Beitragsjahren 2001 und 2002 bei der freiwilligen AHV im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AHVG versichert war, kann das in diesem Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsobjekt nicht geprüft werden (vgl. E. 2). Ob eine rechtsgültige Anmeldung für die freiwillige Versicherung vorliegt - wie das der Beschwerdeführer geltend macht - ist zunächst von der für die Durchführung der freiwilligen Versicherung zuständigen SAK zu prüfen (Art. 113 Abs. 1 AHVV). Zu diesem Zweck ist dieser die vorliegende Angelegenheit zuständigkeitshalber zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts denkbar ist, dass die nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung gutgläubig fortgesetzte Entrichtung der zuvor als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge der schriftlichen Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung gleichzusetzen ist, sofern der Übertritt zur freiwilligen Versicherung überhaupt möglich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 245/04 vom 29. März 2005 E. 4.1; Urteil des BVGer C-1500/2007 vom 2. November 2009 E. 4.4; Kieser, a.a.O., Art. 2, Rz. 7).

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht per 31. Dezember 2000 aus der obligatorischen AHV ausgeschlossen und ihm die nicht geschuldeten, aber bereits geleisteten Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 zurückerstattet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2001 und 2002 der freiwilligen Versicherung unterstellt werden kann, ist die Angelegenheit zuständigkeitshalber der SAK zu überweisen.

9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Sache wird zur Prüfung der Unterstellung des Beschwerdeführers unter die freiwillige Versicherung zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die Schweizerische Ausgleichskasse (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: