Zulassung von Spitälern (Kanton) | Krankenversicherung, Spitalliste 2020 des Kantons Aargau Akutsomatik und Psychiatrie (Beschluss vom 14. August 2019)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-4966/2019
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien Swiss Medical Network Hospitals SA, handelnd für Privatklinik Villa im Park, diese vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsan- walt,und Elias Mühlemann, Rechtsanwalt, Vischer AG, Beschwerdeführerin,
gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste 2020 des Kantons Aargau Akutsomatik und Psychiatrie (Beschluss vom 14. August 2019).
C-4966/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Vorinstanz) mit Regierungsratsbeschluss vom 14. August 2019 (RRB Nr. 2019-000931) die Spitallisten 2020 Akutsomatik und Psychiatrie erlassen hat, dass die Swiss Medical Network Hospitals SA, handelnd für die Privatklinik Villa im Park (nachfolgend Beschwerdeführerin), insgesamt fünfzehn Leis- tungsaufträge in den Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) Basispaket (BPE), Urologie (URO1), Bewegungsapparat chirurgisch (BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3), Gynä- kologie (GYN1), Geburtshilfe (GEB1) und Neugeborene (NEO1) erhielt, wobei die Leistungsaufträge bedingt erteilt wurden, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vorinstanz durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. September 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und folgende Anträge stellte: "1.1 Die Wirtschaftlichkeitsbedingung nach Ziff. 1.1.c i.V.m. Anhang 2 und Ziff. 7 des An- hangs 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2019 (RRB Nr. 2019-000931), wonach die Leistungsaufträge für die SPLG BPE, URO1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3, GYN1, GEB1, NEO1 ab 1. Juli 2021 unter der folgenden Bedingung erteilt werden: «Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit (maximal 10% über dem Referenzwert der Benchmark-relevanten Fallkosten im GDK-Wirtschaftlichkeitsvergleich) muss innert zwei Jahren erreicht werden. Ausschlaggebend sind die Daten des Jahres 2020, die mit der dann aktuellen Methode ermittelt werden. Wird das Kriterium nicht erfüllt, laufen die entsprechenden Leistungsaufträge per 30. Juni 2021 aus.» sei ersatzlos aufzuheben; 1.2 eventualiter sei die Wirtschaftlichkeitsbedingung gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.1 wie folgt zu ändern: «Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit (maximal 10% über dem Referenzwert der Benchmark-relevanten Fallkosten im GDK-Wirtschaftlichkeitsvergleich) muss innert zwei Jahren erreicht werden. Ausschlaggebend sind die Daten des Jahres 2021, die mit der dann aktuellen Methode ermittelt werden.
C-4966/2019 Seite 3 Wird das Kriterium nicht erfüllt, laufen die entsprechenden Leistungsaufträge per 30. Juni 2022 aus.» 1.3 subeventualiter sei die Sache hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsbedingung gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2.1 Die Mindestfallzahlbedingung nach Ziff. 1.1.c i.V.m. Anhang 2 und Ziff. 7 des Anhangs 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2019 (RRB Nr. 2019-000931) wonach die SPLG BEW7, BEW7.1 und BEW7.2 ab 1. Juli 2022 unter der folgenden Bedingung erteilt werden: «Wird die in der SPLG-Systematik hinterlegten Mindestfallzahlen (jeweils 50 pro Jahr) innerhalb von zwei Jahren nicht erreicht, läuft der entsprechende Leistungsauftrag per 30. Juni 2022 aus. Ausschlaggebend zur Beurteilung ist die Fallzahl des Jahres 2021, die mit dem dann aktuellen SPLG-Grouper er- mittelt wird.» sei ersatzlos aufzuheben; 2.2 eventualiter sei die Mindestfallzahlbedingung gemäss Rechtsbegehren Nr. 2.1 wie folgt zu ändern: «Wird die in der SPLG-Systematik hinterlegte Mindestfallzahl (jeweils 20 pro Jahr) innerhalb von drei Jahren nicht erreicht, läuft der entsprechende Leis- tungsauftrag per 30. Juni 2023 aus. Ausschlaggebend zur Beurteilung ist die Fallzahl des Jahres 2022, die mit dem dann aktuellen SPLG-Grouper ermittelt wird.» 2.3 subeventualiter sei die Sache hinsichtlich der Mindestfallzahlbedingung gemäss Rechtsbegehren Nr. 2.1 zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen; 3. es sei der Beschwerdeführerin ein unbedingter Leistungsauftrag für die Leistungs- gruppe RHE1 zu erteilen; 4. es sei der Beschwerdeführerin ein unbedingter Leistungsauftrag für die Leistungs- gruppe BEW7.3 zu erteilen. 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
C-4966/2019 Seite 4 dass der mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 eingeforderte Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.- fristgerecht geleistet worden ist (BVGer-act. 2 und 4), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 der Beschwerdeführerin antragsgemäss für die Dauer des Verfahrens ab
1. Juli 2021 die Leistungsaufträge für die SPLG BPE, URO1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3, GYN1, GEB1, NEO1 einstweilen (ohne Nebenbestimmungen betreffend die Wirtschaftlichkeit und Mindestfallzahlen) erteilte (BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Februar 2020 unter Hinweis auf Einigungsverhandlungen zwischen den Parteien um Sistierung des Verfah- rens ersuchte (BVGer-act. 11), wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2020 einwilligte (BVGer-act. 13), dass der Instruktionsrichter das Verfahren am 26. Februar 2020 antrags- gemäss sistierte (BVGer-act. 14), dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss vom 22. Juni 2022 (RRB Nr. 2022-000813) den Regierungsratsbeschluss vom 14. August 2019 (RRB Nr. 2019-000931) unter Bezugnahme auf Gespräche hinsichtlich ei- ner aussergerichtlichen Einigung in Wiedererwägung zog und die Spital- liste 2020 Akutsomatik des Kantons Aargau wie folgt änderte (Beilage zu BVGer-act. 29): "Die auflösende Bedingung der Leistungsaufträge BPE, URO1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3, GYN1, GEB1, NEO1 der Klinik im Park AG lautet neu: Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit (maximal 10% über dem Referenzwert der Benchmark-relevanten Fallkosten im GDK-Wirtschaftlichkeitsvergleich) muss innert drei Jahren erreicht werden. Ausschlaggebend sind die Daten des Jah- res 2022, die mit der dann aktuellen Methode ermittelt werden. Wird das Kri- terium nicht erfüllt, laufen die entsprechenden Leistungsaufträge per 30. Juni 2023 aus (RRB Nr. 2019-000931, Anhang 2 und Anhang 3)." dass die Vorinstanz im RRB Nr. 2022-000813 erwog, die auflösende Be- dingung für die Leistungsaufträge BEW7.1 und BEW7.2 (Erreichung einer jährlichen Mindestfallzahl von je 50 Eingriffen) sei bereits im Jahr 2020 er- reicht worden, weshalb die auflösende Bedingung dieser Leistungsauf- träge gestrichen und sie regulär erteilt würden,
C-4966/2019 Seite 5 dass die Vorinstanz im RRB Nr. 2022-000813 weiter erwog, die auflösende Bedingung des Leistungsauftrags BEW7.3 (Erreichung der geforderten Wirtschaftlichkeit) sei bereits mit RRB Nr. 2019-000931 weggefallen, dass die Vorinstanz im RRB Nr. 2022-000813 schliesslich ausführte, der Leistungsauftrag RHE1 werde nicht erteilt, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf RRB Nr. 2022-000813 mit Eingabe vom 27. März 2023 die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdever- fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragte (BVGer-act. 29), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (BVGer- act. 33) ausführte, der RRB Nr. 2022-000813 habe den Anträgen der Be- schwerdeführerin nicht vollständig entsprochen (insb. betreffend Strei- chung Wirtschaftlichkeitsbedingung, Erteilung Leistungsauftrag SPLG RHE1 sowie Kosten- und Entschädigungsfolge), weshalb das Verfahren nicht ohne Weiteres als gegenstandslos abzuschreiben sei, dass die Beschwerdeführerin namentlich vorbrachte, vor einem allfälligen Beschwerderückzug seien gewisse Unklarheiten mit der Vorinstanz zu klä- ren, weshalb die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Sistierung beantragte (namentlich bis zur verbindlichen Klärung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin die im RRB Nr. 2022-000813 definierten auflösenden Be- dingungen erfülle), dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (BVGer-act. 36) mit der Aufrechterhaltung der Sistierung einverstanden erklärte, dass der Instruktionsrichter die Parteien letztmals am 27. Mai 2024 er- suchte, das Bundesverwaltungsgericht bis zum 17. Juni 2024 über den Stand der Klärung der offenen Punkte betreffend die Wirtschaftlichkeitsbe- dingung, die Leistungsgruppe RHE1 sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu informieren (BVGer-act. 41), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Juni 2024 (BVGer-act. 43) er- klärte, sie habe zwischenzeitlich die Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenom- men und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Wirtschaftlich- keitskriterien für die Spitalliste 2020 Akutsomatik nun erfülle und die auflö- sende Bedingung entfalle (BVGer-act. 43), dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2024 (BVGer-act. 43) erneut die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge
C-4966/2019 Seite 6 Gegenstandslosigkeit beantragte, wobei jede Partei die eigenen Parteikos- ten selbst zu tragen habe und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei, widrigenfalls seien die Verwaltungskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (BVGer-act. 43), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 (BVGer-act. 44) die Sistierung des Verfahrens aufhob und die Beschwer- deführerin aufforderte, dem Gericht mitzuteilen, ob beziehungsweise inwie- fern sie an ihrer Beschwerde vom 25. September 2019 festhalte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (BVGer- act. 45) ausführte, die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 der Beschwerde vom 25. September 2019 seien inzwischen gegenstandslos geworden und betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3 werde die Beschwerde zurückgezogen, wobei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Be- schwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Be- schwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2 und 4 der Beschwerde vom 25. Sep- tember 2019 insofern gegenstandlos geworden sind, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – nach Gesprächen hinsichtlich einer aussergerichtli- chen Einigung (vgl. BVGer-act. 29) – die Leistungsaufträge für die SPLG BPE, URO1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW7.1, BEW7.2, BEW7.3, GYN1, GEB1, NEO1 inzwischen definitiv und ohne besondere Nebenbestimmungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Mindestfallzahlen erteilt hat (RRB Nr. 2022-000813, BVGer-act. 43 und Beilage zu BVGer-act. 45), dass die Beschwerdeführerin in der Folge ihren Antrag auf Erteilung eines Leistungsauftrags für die SPLG RHE1 (Rechtsbegehren Ziff. 3) ausdrück- lich und vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 45),
C-4966/2019 Seite 7 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Abschreibungsentscheid des BVGer C-2892/2019 vom 26. November 2019), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Auf- wand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber und entsprechend dem über- einstimmenden Antrag der Parteien keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerde- führerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz beantragt, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (BVGer-act. 43), während die Beschwerdeführerin die Zusprache einer an- gemessenen Parteientschädigung beantragt (BVGer-act. 45), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die- jenige Partei als unterliegend gilt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2), dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeerhebung wesentlich aufgrund der inzwischen in Wiedererwägung gezogenen und in der Folge gegenstandslos gewordenen Teile des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist (vgl. Beschwerde vom 25. September 2019, Rz. 36), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsbeschluss RRB Nr. 2022-000813 vom 22. Juni 2022 - erstens die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich gerügte Ne- benbestimmung betreffend Wirtschaftlichkeit (Rechtsbegehren Ziff. 1) angepasst (Verschieben des Bemessungsjahres von 2020 auf 2022) und im zweiten Quartal 2024 als erfüllt betrachtet hat (BVGer-act. 43),
C-4966/2019 Seite 8 - zweitens die Nebenbestimmung betreffend Mindestfallzahlen für die Leistungsaufträge der SPLG BEW7.1 und BEW7.2 (Rechtsbegehren Ziff. 2) infolge frühzeitigen Erreichens der Mindestfallzahlen gestri- chen hat und - drittens klargestellt hat, dass der Leistungsauftrag für die SPLG BEW7.3 (Rechtsbegehren Ziff. 4) bereits im angefochtenen Be- schluss ohne auflösende Bedingung erteilt worden ist, dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 2022-000813 zwar an Wirtschaftlichkeits- und Mindestfallzahlkriterien festgehalten hat, im Ergebnis aber der Be- schwerdeführerin in wesentlichen Punkten entgegenkommen ist und inso- fern die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Erteilung eines Leistungsauftrags für die SPLG RHE1 (Rechtsbegehren Ziff. 3) infolge Rückzugs als unterliegend gilt, dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 in Ver- bindung mit Art. 5 und Art. 7 ff. VGKE eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge- reicht haben, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzu- legen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass es sich aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes rechtfertigt, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine (um einen Drittel) redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht ge- stützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG).
C-4966/2019 Seite 9 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Sandra Tibis