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C-4934/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-08 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 8. Oktober 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4934/2021

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Frankreich) vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 8. Oktober 2021.

C-4934/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) mit zwei Verfügungen vom 8. Oktober 2021 A._______ (nachfol- gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) eine abgestufte Invaliden- rente zugesprochen hat (für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. September 2019 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente), dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. No- vember 2021 bis zum 17. Dezember 2021 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 7. Dezember 2021 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Septem- ber 2025 die Beschwerde vom 11. November 2021 zurückgezogen hat (BVGer-act. 14), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Kosten- vorschuss von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Recht- kraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4934/2021 Seite 3 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-4934/2021 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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