Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. L_______, geboren am (...) 1960, damaliger Wohnort K._______, hat sich am 5. Oktober 1999 (eingegangen am 6. Oktober 1999) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, (Sozialversicherungsanstalt [SVA] des Kantons Zürich, IV-Stelle; nachfolgend: IV-Stelle Zürich) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene angemeldet (act. 8/98). Die IV-Stelle Zürich wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 das Rentengesuch des Versicherten ab (act. 8/22). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, am 27. Januar 2003 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben (act. 8/20). Mit Urteil vom 19. Februar 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle Zürich zurück, damit diese nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu verfüge (act. 8/14). B. Die IV-Stelle Zürich sprach dem Versicherten in der Folge mit Wirkung ab 1. November 1999 eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 25. Februar 2005 und 15. März 2005, act. 8/7 und 8/8). Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer Einsprache erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. November 1999 beantragen (act. 8/6). Mit Entscheid vom 19. August 2005 wies die IV-Stelle Zürich die Einsprache ab (act. 8/2). C. Der Versicherte liess am 22. September 2005, gemäss Beschwerdeschrift immer noch wohnhaft in K_______, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, erneut Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 19. August 2005 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen, damit diese nach medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde; eventuell sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (act. 1 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [SVGer ZH]). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte den Schriftenwechsel in der Sache durch und erklärte diesen mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 als geschlossen (act. 2 - 11 SVGer ZH). In der Folge liess der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht einreichen sowie einen weiteren in Aussicht stellen, weshalb der Schriftenwechsel wieder aufgenommen wurde (act. 12 - 22 SVGer ZH). Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte sowie ein medizinisches Gutachten einreichen und seine Anträge wie folgt modifizieren: 1.) Das Urteil vom 19. Februar 2004 sei zu revidieren und aufzuheben. 2.) Alle entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben. 3.) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit dem 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 4.) Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 erwog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dass in den Akten verschiedentlich darauf hingewiesen werde, der Versicherte lebe seit Ende 2003 / Anfang 2004 in M._______, Deutschland. Nach Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) entscheide aber über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu äussern (act. 23 SVGer ZH). Der Beschwerdeführer liess darauf hin eine Kopie seines Ausländerausweises einreichen, wonach er seit dem 27. Mai 2004 in der Stadt M._______, Deutschland, angemeldet sei. Gleichzeitig liess er beantragen, die Akten dem für das Verfahren zuständigen Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (act. 25 SVGer ZH). Mit Beschluss vom 25. April 2007, an die Parteien versandt am 29. Mai 2007, beschloss das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 1. auf die Beschwerde werde nicht eingetreten und die Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu überweisen, 2. das Revisionsverfahren werde vom mit diesem Beschluss erledigten Beschwerdeverfahren getrennt und weitergeführt, 3. das Verfahren sei kostenlos. D. Am 19. Juli 2007 überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Bundesverwaltungsgericht die Originalakten 1 - 26 sowie die Einlegerakten Beschwerdegegner/in 8/1-99. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer und der Vorin-stanz den Eingang der Beschwerde am 6. August 2007.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 2 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist eine Verfügung der IV-Stelle Zürich angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung einer kantonalen IV-Stelle vorsieht.
E. 3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde vom 22. September 2005 gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich war am 1. Januar 2007 unbestrittenermassen nicht bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen hängig (nachfolgend Rekurskommission AHV/IV). Art. 53 Abs. 1 VGG bildet daher keine gesetzliche Grundlage betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 4 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. IV 2 der Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, lautet wie folgt: "In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b. Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht." Damit wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Voraussetzung geknüpft, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist. Die kantonalen Versicherungsgerichte am Ort der verfügenden IV-Stelle sind hingegen zuständig, wenn eine Verfügung der kantonalen IV-Stelle angefochten ist. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde von der IV-Stelle Zürich erlassen, weshalb Art. 69 IVG keine gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bildet.
E. 5 Eine anderweitige gesetzliche Grundlage, die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich begründet, ist nicht gegeben. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass keine bundesgesetzliche Grundlage besteht, die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 Bst. i VGG vorsieht.
E. 6 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte zur Begründung seines Überweisungsbeschlusses an das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gewesenen Fassung (nachfolgend altArt. 69) entscheide in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen. Des Weiteren entscheide über Beschwerden von Personen im Ausland nach altArt. 69 Abs. 2 Satz 1 IVG in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei im Rahmen der massgebenden Zuständigkeitsvorschriften der zivilrechtliche Wohnsitz der beschwerdeführenden Person bei Einreichung der Beschwerde massgebend. Diese Rechtsprechung gelte auch für die Zeit ab Inkrafttreten des ATSG (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts [vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht] vom 22. Januar 2004, I 232/03, E. 2.3, BGE 100 V 57 E. 3c und die seitherigen Urteile). Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Ende Mai 2004 und damit auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei in jenem Zeitpunkt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden und damit auch nicht mehr im Sinn von Art. 1a Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, 831.10) obligatorisch versichert gewesen. Damit sei im massgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts weder gestützt auf altArt. 69 Abs. 1 IVG noch gestützt auf Art. 89 IVV in Verbindung mit Art. 200 AHVV und Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer hätte seine Beschwerde daher nicht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, sondern gestützt auf altArt. 69 Abs. 2 IVG bei der Rekurskommission AHV/IV einreichen müssen. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden, sondern sie sei an das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsnachfolger der Rekurskommission AHV/IV zu überweisen.
E. 6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diesen Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt werden kann.
E. 6.2 Im Zeitpunkt der Anmeldung vom 6. Oktober 1999 zum Bezug von IV-Leistungen hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Zürich (act. 8/98), weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht bei der IV-Stelle Zürich anhängig gemacht wurde (Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 13. Dezember 2002 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zürich zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück gewiesen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten. Damit war die IV-Stelle Zürich trotz der Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ins Ausland (27. Mai 2004) zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (19. August 2005) zuständig.
E. 6.3 Art. 69 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung lautet wie folgt: "Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG gelten sinngemäss." Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Rekurskommission AHV/IV war gemäss dieser Bestimmung der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vgl. auch BGE 100 V 53 E. 4). Somit wäre im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (22. September 2005) unbestrittenermassen die Rekurskommission AHV/IV zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig gewesen. Stattdessen wurde das Beschwerdeverfahren jedoch beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anhängig gemacht, welches auf die Beschwerde am 19. Juli 2007 wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten ist und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat.
E. 7.1 Mit der Übergangsbestimmung Art. 53 Abs. 2 VGG wird die Rechtsnachfolge des auf den 1. Januar 2007 neu eingesetzten Bundesverwaltungsgerichts betreffend die per Ende 2006 aufgehobenen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Departemente positiv rechtlich geregelt. Diese Bestimmung beschränkt die Übernahme der Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die vorgängige Rechtshängigkeit bei den per Ende 2006 aufgehobenen Vorgängerinstutionen und andererseits auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn - wie erwähnt - wurde die Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV nie anhängig gemacht. Auch die allgemeine Regel der perpetuatio fori, wonach es genügt, wenn die sachliche oder örtliche Zuständigkeit bei der Begründung der Rechtshängigkeit vorhanden war (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 75), greift aus diesem Grund nicht. Ferner fehlt es - wie ebenfalls erwähnt - an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Denn massgebend für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht der Wortlaut von altArt. 69 Abs. 2 IVG, wonach die Rekurskommission AHV/IV für "Beschwerden von Personen im Ausland" zuständig war, sondern vielmehr die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Fassung von Art. 69 Abs. 1 IVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht wohl für Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nicht aber gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen zuständig ist. Somit ist die Ausgangslage eine wesentlich andere als diejenige, die BGE 100 V 53 ff zugrunde lag, wonach aufgrund von Art. 84 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 200 Abs. 1 und Art 200bis Abs. 1 AHVV in den dazumal massgebenden Fassungen der Wohnsitz des Beschwerdeführers als massgebender Anknüpfungspunkt qualifiziert wurde. Ebenfalls nichts anderes kann vorliegend aus dem unveröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2007, C-2892/2006, abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass seine Zuständigkeit aufgrund der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderung von Art. 69 Abs. 1 IVG zwar nicht gegeben sei. Da das kantonale Sozialversicherungsgericht jedoch bereits im Jahr 2006 einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Sache richtigerweise an die in diesem Zeitpunkt zuständige Rekurskommission AHV/IV überwiesen hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht trotz fehlender Zuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde ein. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
E. 7.2 Im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (19. Juli 2007) war dessen Zuständigkeit zur Beurteilung des hängigen Verfahrens aufgrund von Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG zweifelsfrei gegeben. Selbst wenn dessen Zuständigkeit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (noch) nicht gegeben war, kann dieser Mangel geheilt werden. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sind (BGE 102 Ib 67 E. 2a, 107 Ib 115 E. 2a, 126 IV 35 E. 2, 133 III 184 E. 3.4.; vgl. auch Gygi, a.a.O., S.75).
E. 7.3 Auf die Beschwerde kann aus den dargelegten Gründen nicht eingetreten werden.
E. 8 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG). Die Verfahrenskosten können einer Partei erlassen werden, wenn a) ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird oder wenn b) andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Blick auf die Tatsache, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Überweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
E. 9 Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4924/2007 {T 0/2} Urteil vom 13. Dezember 2007 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien L._______, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung. Sachverhalt: A. L_______, geboren am (...) 1960, damaliger Wohnort K._______, hat sich am 5. Oktober 1999 (eingegangen am 6. Oktober 1999) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, (Sozialversicherungsanstalt [SVA] des Kantons Zürich, IV-Stelle; nachfolgend: IV-Stelle Zürich) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene angemeldet (act. 8/98). Die IV-Stelle Zürich wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 das Rentengesuch des Versicherten ab (act. 8/22). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, am 27. Januar 2003 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben (act. 8/20). Mit Urteil vom 19. Februar 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle Zürich zurück, damit diese nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu verfüge (act. 8/14). B. Die IV-Stelle Zürich sprach dem Versicherten in der Folge mit Wirkung ab 1. November 1999 eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 25. Februar 2005 und 15. März 2005, act. 8/7 und 8/8). Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer Einsprache erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. November 1999 beantragen (act. 8/6). Mit Entscheid vom 19. August 2005 wies die IV-Stelle Zürich die Einsprache ab (act. 8/2). C. Der Versicherte liess am 22. September 2005, gemäss Beschwerdeschrift immer noch wohnhaft in K_______, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, erneut Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 19. August 2005 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen, damit diese nach medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde; eventuell sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (act. 1 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [SVGer ZH]). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte den Schriftenwechsel in der Sache durch und erklärte diesen mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 als geschlossen (act. 2 - 11 SVGer ZH). In der Folge liess der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht einreichen sowie einen weiteren in Aussicht stellen, weshalb der Schriftenwechsel wieder aufgenommen wurde (act. 12 - 22 SVGer ZH). Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte sowie ein medizinisches Gutachten einreichen und seine Anträge wie folgt modifizieren: 1.) Das Urteil vom 19. Februar 2004 sei zu revidieren und aufzuheben. 2.) Alle entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben. 3.) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit dem 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 4.) Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 erwog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dass in den Akten verschiedentlich darauf hingewiesen werde, der Versicherte lebe seit Ende 2003 / Anfang 2004 in M._______, Deutschland. Nach Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) entscheide aber über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu äussern (act. 23 SVGer ZH). Der Beschwerdeführer liess darauf hin eine Kopie seines Ausländerausweises einreichen, wonach er seit dem 27. Mai 2004 in der Stadt M._______, Deutschland, angemeldet sei. Gleichzeitig liess er beantragen, die Akten dem für das Verfahren zuständigen Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (act. 25 SVGer ZH). Mit Beschluss vom 25. April 2007, an die Parteien versandt am 29. Mai 2007, beschloss das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 1. auf die Beschwerde werde nicht eingetreten und die Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu überweisen, 2. das Revisionsverfahren werde vom mit diesem Beschluss erledigten Beschwerdeverfahren getrennt und weitergeführt, 3. das Verfahren sei kostenlos. D. Am 19. Juli 2007 überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Bundesverwaltungsgericht die Originalakten 1 - 26 sowie die Einlegerakten Beschwerdegegner/in 8/1-99. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer und der Vorin-stanz den Eingang der Beschwerde am 6. August 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 2. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist eine Verfügung der IV-Stelle Zürich angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung einer kantonalen IV-Stelle vorsieht. 3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde vom 22. September 2005 gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich war am 1. Januar 2007 unbestrittenermassen nicht bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen hängig (nachfolgend Rekurskommission AHV/IV). Art. 53 Abs. 1 VGG bildet daher keine gesetzliche Grundlage betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. IV 2 der Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, lautet wie folgt: "In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b. Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht." Damit wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Voraussetzung geknüpft, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist. Die kantonalen Versicherungsgerichte am Ort der verfügenden IV-Stelle sind hingegen zuständig, wenn eine Verfügung der kantonalen IV-Stelle angefochten ist. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde von der IV-Stelle Zürich erlassen, weshalb Art. 69 IVG keine gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bildet. 5. Eine anderweitige gesetzliche Grundlage, die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich begründet, ist nicht gegeben. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass keine bundesgesetzliche Grundlage besteht, die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 Bst. i VGG vorsieht. 6. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte zur Begründung seines Überweisungsbeschlusses an das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gewesenen Fassung (nachfolgend altArt. 69) entscheide in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen. Des Weiteren entscheide über Beschwerden von Personen im Ausland nach altArt. 69 Abs. 2 Satz 1 IVG in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei im Rahmen der massgebenden Zuständigkeitsvorschriften der zivilrechtliche Wohnsitz der beschwerdeführenden Person bei Einreichung der Beschwerde massgebend. Diese Rechtsprechung gelte auch für die Zeit ab Inkrafttreten des ATSG (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts [vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht] vom 22. Januar 2004, I 232/03, E. 2.3, BGE 100 V 57 E. 3c und die seitherigen Urteile). Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Ende Mai 2004 und damit auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei in jenem Zeitpunkt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden und damit auch nicht mehr im Sinn von Art. 1a Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, 831.10) obligatorisch versichert gewesen. Damit sei im massgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts weder gestützt auf altArt. 69 Abs. 1 IVG noch gestützt auf Art. 89 IVV in Verbindung mit Art. 200 AHVV und Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer hätte seine Beschwerde daher nicht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, sondern gestützt auf altArt. 69 Abs. 2 IVG bei der Rekurskommission AHV/IV einreichen müssen. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden, sondern sie sei an das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsnachfolger der Rekurskommission AHV/IV zu überweisen. 6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diesen Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt werden kann. 6.2 Im Zeitpunkt der Anmeldung vom 6. Oktober 1999 zum Bezug von IV-Leistungen hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Zürich (act. 8/98), weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht bei der IV-Stelle Zürich anhängig gemacht wurde (Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 13. Dezember 2002 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zürich zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück gewiesen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten. Damit war die IV-Stelle Zürich trotz der Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ins Ausland (27. Mai 2004) zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (19. August 2005) zuständig. 6.3 Art. 69 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung lautet wie folgt: "Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG gelten sinngemäss." Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Rekurskommission AHV/IV war gemäss dieser Bestimmung der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vgl. auch BGE 100 V 53 E. 4). Somit wäre im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (22. September 2005) unbestrittenermassen die Rekurskommission AHV/IV zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig gewesen. Stattdessen wurde das Beschwerdeverfahren jedoch beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anhängig gemacht, welches auf die Beschwerde am 19. Juli 2007 wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten ist und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat. 7. 7.1 Mit der Übergangsbestimmung Art. 53 Abs. 2 VGG wird die Rechtsnachfolge des auf den 1. Januar 2007 neu eingesetzten Bundesverwaltungsgerichts betreffend die per Ende 2006 aufgehobenen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Departemente positiv rechtlich geregelt. Diese Bestimmung beschränkt die Übernahme der Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die vorgängige Rechtshängigkeit bei den per Ende 2006 aufgehobenen Vorgängerinstutionen und andererseits auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn - wie erwähnt - wurde die Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV nie anhängig gemacht. Auch die allgemeine Regel der perpetuatio fori, wonach es genügt, wenn die sachliche oder örtliche Zuständigkeit bei der Begründung der Rechtshängigkeit vorhanden war (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 75), greift aus diesem Grund nicht. Ferner fehlt es - wie ebenfalls erwähnt - an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Denn massgebend für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht der Wortlaut von altArt. 69 Abs. 2 IVG, wonach die Rekurskommission AHV/IV für "Beschwerden von Personen im Ausland" zuständig war, sondern vielmehr die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Fassung von Art. 69 Abs. 1 IVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht wohl für Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nicht aber gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen zuständig ist. Somit ist die Ausgangslage eine wesentlich andere als diejenige, die BGE 100 V 53 ff zugrunde lag, wonach aufgrund von Art. 84 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 200 Abs. 1 und Art 200bis Abs. 1 AHVV in den dazumal massgebenden Fassungen der Wohnsitz des Beschwerdeführers als massgebender Anknüpfungspunkt qualifiziert wurde. Ebenfalls nichts anderes kann vorliegend aus dem unveröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2007, C-2892/2006, abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass seine Zuständigkeit aufgrund der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderung von Art. 69 Abs. 1 IVG zwar nicht gegeben sei. Da das kantonale Sozialversicherungsgericht jedoch bereits im Jahr 2006 einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Sache richtigerweise an die in diesem Zeitpunkt zuständige Rekurskommission AHV/IV überwiesen hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht trotz fehlender Zuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde ein. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. 7.2 Im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (19. Juli 2007) war dessen Zuständigkeit zur Beurteilung des hängigen Verfahrens aufgrund von Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG zweifelsfrei gegeben. Selbst wenn dessen Zuständigkeit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (noch) nicht gegeben war, kann dieser Mangel geheilt werden. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sind (BGE 102 Ib 67 E. 2a, 107 Ib 115 E. 2a, 126 IV 35 E. 2, 133 III 184 E. 3.4.; vgl. auch Gygi, a.a.O., S.75). 7.3 Auf die Beschwerde kann aus den dargelegten Gründen nicht eingetreten werden. 8. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG). Die Verfahrenskosten können einer Partei erlassen werden, wenn a) ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird oder wenn b) andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Blick auf die Tatsache, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Überweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 9. Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: