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C-4916/2023

C-4916/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-17 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Die am (...) 1988 in der Schweiz geborene nordmazedonische Staatsangehörige A._______ ist seit (...) 2012 mit B._______ verheiratet und lebt in Norwegen (IV-act. 2). Sie ist ausgebildete Kauffrau (IV-act. 16) und arbeitete von Januar 2006 bis Dezember 2009 in der Schweiz als kaufmännische Angestellte und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 6 und IV-act. 30). Dieses Arbeitsverhältnis löste sie durch Kündigung per Ende Dezember 2009 aufgrund des geplanten Wegzugs nach Norwegen auf (vgl. IV-act. 18 S. 3 ff. und IV-act. 20). Danach pendelte sie zwischen der Schweiz und Norwegen, bis sie in Norwegen eine Aufenthaltsbewilligung bekam. Am (...) 2010 gebar sie eine Tochter (IV-act. 1 und 30). Seit November 2012 verfügte A._______ über eine Aufenthaltsbewilligung in Norwegen und liess sich dort mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter nieder. In Norwegen besuchte sie Sprachkurse (vgl. IV-act. 65), war aber nicht mehr arbeitstätig (vgl. IV-act. 18 S. 15) und von Juni 2014 bis März 2019 als arbeitslos gemeldet (vgl. IV-act. 18 S. 6). Ende 2020 erlangte A._______ die norwegische Staatsbürgerschaft (IV-act. 150 S. 3 ff.). A.b Im Mai 2012 wurde bei A._______ Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert (vgl. IV-act. 3 S. 70, IV-act. 10). A._______ meldete sich am 18. Dezember 2018 beim norwegischen Sozialversicherer zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Dieser leitete das Gesuch mit Formular E 205 am 18. März 2019 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiter (Eingang: 25. März 2019; IV-act. 1, 2). A.c Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 (IV-act. 49) stellte die IVSTA A._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte die IVSTA aus, aus den Akten gehe hervor, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar sei. A.d Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (IV-act. 57) erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte die Aufhebung desselben und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Status sei nicht korrekt beurteilt worden, zumal nicht die Kindererziehung der Grund für die Nichterwerbstätigkeit sei, sondern vielmehr die gesundheitliche Situation und die damit verbundenen Schwierigkeiten, ins norwegische Erwerbsleben einzusteigen. A.e Am 21. August 2020 erliess die IVSTA einen neuen Vorbescheid (IV-act. 79) und stellte A._______ mit Wirkung ab 1. September 2019 die Zusprache einer halben IV-Rente in Aussicht. Zur Begründung führte die IVSTA aus, es bestehe seit der Erstdiagnose MS am 1. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit und Erwerbseinbusse von 50%, womit Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. A.f Gegen diesen Vorbescheid erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Eingabe vom 24. September 2020 (IV-act. 81) sowie vom 23. November 2020 (IV-act. 86) und vom 9. Dezember 2020 (IV-act. 90) erneut Einwand und reichte weitere Belege ein. Zur Begründung brachte sie vor, aus gesundheitlichen Gründen könne sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; der Invaliditätsgrad betrage somit mindestens 70%. Weiter führte sie aus, der Rentenbeginn richte sich nach der Anmeldung in Norwegen, die bereits am 21. Dezember 2018 erfolgt sei. A.g In der Folge gab die IVSTA am 12. April 2022 (vgl. IV-act. 109) auf Empfehlung ihres medizinischen Dienstes vom 14. April 2021 (IV-act. 92) eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung von A._______ bei der PMEDA in Auftrag. A.h Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens prüfte die IVSTA das Gutachten und erliess am 6. Dezember 2022 (IV-act. 143) einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Die IVSTA ging dabei von einer Einschränkung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit respektive von 30% in einer einfacheren (Verweis-)Tätigkeit aus. A.i Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (IV-act. 144) erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, Einwand gegen den Vorbescheid vom 6. Dezember 2022. Sie beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben, das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten sei zurückzuweisen und es seien weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen zu tätigen, eventualiter sei A._______ mit Wirkung ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner beantragte die Rechtsanwältin eine Nachfrist zur eingehenden Begründung des Einwands. A.j Innert erstreckter Frist reichte A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Eingabe vom 15. März 2023 (IV-act. 149) eine detaillierte Einwandbegründung sowie weitere Unterlagen ein. A.k Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (IV-act. 162) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ ab und führte zur Begründung aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 30% in einer angepassten, einfachen Tätigkeit. Dies führe zu einem IV-Grad von 35.55%, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe. B. B.a Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2023 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Eingabe vom 13. September 2023 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2019; eventualiter beantragte sie die Durchführung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Auftrag an die PMEDA nicht korrekt formuliert, indem sie verwirrende Angaben zum Status der Beschwerdeführerin gemacht habe, sodass die Gutachter nicht mehr wussten, ob die Beschwerdeführerin nun als Erwerbstätige oder als Person mit Aufgabenbereich gelte. Ferner bestritt die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen, die die Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zogen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, bei welcher sich in der testpsychologischen Untersuchung kognitive Ermüdungszeichen und unterdurchschnittliche Testergebnisse ergaben, in einer angepassten Tätigkeit noch 70% arbeitsfähig sein soll. Das Gutachten sei realitätsfremd und missachte überdies die Erkenntnisse aus den Abklärungen (inkl. praktischen Assessments), die die norwegische Arbeitsintegrationsinstitution erlangt habe. B.b Am 9. Oktober 2023 ist der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse eingegangen (BVGer-act. 2 und 4). B.c Mit «Noveneingabe» vom 18. Oktober 2023 (BVGer-act. 5) machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) würden gestützt auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) keine weiteren Aufträge an die Gutachterstelle PMEDA mehr vergeben. Bei bereits vorliegenden Gutachten ohne rechtskräftigen Leistungsentscheid sei eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Damit sei auch das vorliegende Verfahren betroffen und die Ergebnisse des Gutachtens könnten nicht unbesehen übernommen werden. Schliesslich reichte sie eine fachpsychologische Stellungnahme von Dipl.-Psych. C._______, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Neuropsychologie FSP, vom 11. Oktober 2023 ein, der sich mit dem PMEDA-Gutachten auseinandersetzte. B.d Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die PMEDA-Gutachten verlören gestützt auf die Empfehlungen der EKQMB nicht per se ihren Beweiswert, sondern seien in hängigen Verfahren einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Vorliegend habe das IV-ärztliche Fachgremium das PMEDA-Gutachten einer ausführlichen Qualitätskontrolle unterworfen und sei zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte bestünden, die beim Gutachten auf mangelnde Beweiskraft schliessen liessen. Gestützt auf die medizinischen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Beachtung ihrer Leiden weiterhin Tätigkeiten auszuüben vermöge, welche kein hohes Ausmass an Aufmerksamkeit oder Gedächtnis erfordern sowie gut strukturiert sind. Als Kauffrau bestehe seit dem 1. November 2024 weiterhin eine 50%ige, in leidensangepassten Verweistätigkeiten sogar eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. B.e Mit Replik vom 3. April 2024 (BVGer-act. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führte sie aus, die Art und Weise, wie das Gutachten von der Vorinstanz überprüft worden sei, sei als äusserst oberflächlich zu bezeichnen. Es sei mehrheitlich festgehalten worden, es sei alles in Ordnung und korrekt, ohne dies inhaltlich zu begründen. Grösstenteils seien rein formale Aspekte geprüft worden, ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dipl.-Psych. C._______ sowie den medizinischen und erwerblichen Berichten aus Norwegen, die sich zur extremen Erschöpfung und Müdigkeit der Beschwerdeführerin äusserten, habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. B.f Mit Duplik vom 7. Mai 2024 (BVGer-act. 17) hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. B.g Am 3. September 2025 teilte Rechtsanwalt Raphael Schmid mit, dass er kanzleiintern die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe (BVGer-act. 20). B.h Mit Eingabe vom 14. November 2025 (BVGer-act. 21) teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr sei mit Entscheid vom 18. Juni 2025 vom norwegischen Arbeits- und Sozialversicherungsdienst (NAV) eine ganze Invalidenrente aus der norwegischen Rentenkasse zugesprochen worden. Sie reichte den Entscheid sowie eine Übersetzung desselben auf Deutsch ein.

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Juli 2023, mit welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen hat.

E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der im März 2019 bei der schweizerischen Invalidenversicherung eingegangenen Anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert.

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juli 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 9C_593/2025 vom 3. März 2026 E. 5.1 m.w.H.).

E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und seit Ende 2020 auch von Norwegen. Sie wohnt in Norwegen und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert, womit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Norwegen ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) anwendbar. Die EFTA-Staaten sind per 1. Juni 2002 übereingekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden (Art. 80a Abs. 2 IVG; Art. 21 EFTA-Übereinkommen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anlage 2 zu Anhang K EFTA-Übereinkommen). Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten bereits seit dem 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO [EG] Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend VO [EG] Nr. 987/2009) vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung.

E. 2.3.2 In Art. 45 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 ist der Grundsatz der europaweiten Wirkung der Rentenantragsstellung vorgesehen (vgl. Constanze Janda, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 9. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 50 VO [EG] Nr. 883/2004). Dies bedeutet, dass der Antragssteller einen Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, einreichen kann. Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich (Art. 45 Abs. 5 VO [EG] Nr. 987/2009). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des EFTA-Übereinkommens und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung Nr. 883/2004).

E. 2.3.3 In persönlicher Hinsicht gilt die VO (EG) Nr. 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 80a Abs. 2 IVG; Art. 2 Ziff. 1 VO [EG] Nr. 883/2004). Die Beschwerdeführerin fällt damit spätestens ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der norwegischen Staatsangehörigkeit Ende 2020 - der genaue Zeitpunkt ist bislang nicht aktenkundig - in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 80a Abs. 2 IVG und der VO (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Bernhard Spiegel, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 9. Aufl. 2026, N. 1 zu Art. 2 VO [EG] Nr. 883/2004). Für die Zeit davor ist eine Unterstellung namentlich dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin als «Familienangehörige» (Art. 1 Bst. i VO [EG] Nr. 883/2004) eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates qualifiziert werden kann, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (vgl. BGE 145 V 231 E. 6.3 und E. 8.4; 143 V 81 E. 8.1 [in: Praxis 106 {2017} Nr. 87]; Urteil des BGer 9C_547/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4). Hierzu fehlen derzeit die erforderlichen Angaben in den Akten, insbesondere fehlen Angaben dazu, ob (und allenfalls seit wann) der Ehemann der Beschwerdeführerin norwegischer Staatsbürger ist und ob er das Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (vgl. BGE 145 V 231 E. 7.1).

E. 2.3.4 Die Frage, ab wann die Beschwerdeführerin in den persönlichen Geltungsbereich von 80a Abs. 2 IVG und der VO Nr. 833/2024 fällt, kann vorliegend namentlich im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Anmeldung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und einen allfälligen Rentenexport (vgl. E. 4.3 nachfolgend) von Bedeutung sein. Angesichts des Prozessausgangs erübrigen sich weitere Abklärungen durch das Gericht. Die Vorinstanz wird indes die erforderlichen sachverhaltlichen Abklärungen zum genauen Zeitpunkt des Erwerbs der norwegischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sowie zur allfälligen Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 883/2004 vor diesem Zeitpunkt durchzuführen haben (vgl. E. 7.5 nachfolgend).

E. 2.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - unbeschadet der Anwendbarkeit des EFTA-Übereinkommens - im Hinblick auf einen allfälligen Rentenexport bei der nordmazedonischen Beschwerdeführerin auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien (heute: Nordmazedonien) über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) zu beachten sein wird, in dessen Artikel 5 der Leistungsexport geregelt wird.

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat unstrittig während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IV-act. 6 und 30), sodass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.

E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

E. 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines EFTA-Mitgliedstaates, sofern sie in einem EFTA-Mitgliedstaat Wohnsitz haben (Art. 80a Abs. 2 Bst. a IVG i.V.m. Art. 7 VO [EG] Nr. 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).

E. 4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt.

E. 4.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG).

E. 4.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.7 Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache grundsätzlich den Ärztinnen und Ärzten, nicht den Fachleuten der Berufsberatung oder der beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des BGer 8C_308/2025 vom 4. Februar 2026 2.5; 8C_594/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2 [SVR 2026 IV Nr. 11]).

E. 4.8 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

E. 4.9 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

E. 4.10 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

E. 4.11 Bei der Würdigung von durch die Gutachterstelle PMEDA AG erstellten Gutachten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA AG zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (BGE 150 V 363 E. 5.4.3 mit Hinweisen auf Urteil des BGer 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 4.12 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV).

E. 4.13 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3).

E. 5 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags entstehen kann (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung am 18. Dezember 2018 beim norwegischen Sozialversicherer eingereicht, wobei das Gesuch im März 2019 bei der IVSTA eingegangen ist (vgl. IV-act. 4 und 79). Deshalb entsteht der Leistungsanspruch - bei Erfüllen der übrigen Leistungsvoraussetzungen - frühestens am 1. Juni 2019 (vgl. zum diesbezüglichen Abklärungsbedarf E. 2.3.4 hiervor).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, die beauftragte Gutachterstelle PMEDA sei stark in der Kritik, weshalb das eingeholte Gutachten einer kritischen Prüfung zu unterziehen sei. Bereits das Auftragsschreiben der Vorinstanz an die Gutachterstelle sei ungenügend, zumal aus dem Schreiben nicht klar hervorgehe, ob die Beschwerdeführerin als (Voll-)Erwerbstätige gelte oder nicht. Schliesslich wiesen auch die einzelnen Teilgutachten sowie die Gesamtbeurteilung der PMEDA offensichtliche Mängel auf, namentlich weil sie sich überhaupt nicht mit den Feststellungen der norwegischen Ärzte und den Erkenntnissen aus den Arbeitsversuchen auseinandergesetzt hätten.

E. 5.3 Die Vorinstanz machte geltend, die eingeholten PMEDA-Gutachten verlören nicht per se ihren Beweiswert, sondern seien einer eingehenden Qualitätskontrolle zu unterziehen. Vorliegend sei dies erfolgt, indem das Gutachten intern einem Fachgremium unterbreitet worden sei, welches sich mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 dazu geäussert habe. Dabei sei das Gremium zum Schluss gelangt, dass das Gutachten den Qualitätskriterien der EKQMB entspreche und somit beweiskräftig sei.

E. 6 Für die Beurteilung des Leistungsbegehrens stehen im Wesentlichen folgende Akten zur Verfügung.

E. 6.1 Den Berichten des Spitals D._______ vom 10. Mai 2012 (IV-act. 36), vom 31. Mai 2012 (IV-act. 37), vom 10. August 2012 (IV-act. 38) sowie vom 27. Dezember 2012 (IV-act. 39) sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: Verdacht auf chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung (ICD-10 G35), DD Morbus Behçet (EM 11/2011). Später wurde diese Diagnose konkretisiert durch: Multiple Sklerose, schubförmiger Verlauf (ICD-10 G35) und Vitamin D-Mangel (ED 05/2012).

E. 6.2 Aus dem Bericht des Spitals D._______ vom 15. Januar 2013 (IV-act. 10) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an remittierender relapsierender MS leidet und erste Symptome (Hypästhesie rechtes Bein) im November 2011 aufgetreten seien. Die Erstdiagnose sei im Mai 2012 erfolgt (2. Schub mit Opticusneuritis rechts und Gefühlsminderung rechtes Bein). Ein 3. Schub erfolgte im Dezember 2012 mit Beinschwäche links. Die Beschwerdeführerin steht unter Interferon Beta (Avonex) seit Juni 2012, Indikation für Therapieeskalation (Krankheitsprogress unter Therapie). Die weiterführende Behandlung soll in Norwegen erfolgen.

E. 6.3 Dem Verlaufsbericht des Krankenhauses E._______ (verantwortlich: Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie) ist für den Zeitraum vom 10. Januar 2018 bis zum 7. Januar 2019 Folgendes zu entnehmen (IV-act. 23): Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 die Diagnose Multiple Sklerose (MS). In den Jahren 2012 und 2013 habe sie trotz medikamentöser Behandlung zwei MS-Schübe erlitten. Diese Behandlung sei Anfang 2014 umgestellt worden, seither sei kein klarer Schub mehr aufgetreten. Allerdings habe sie an einer langanhaltenden Pneumonie gelitten und im August 2016 sei eine Autoimmun-Thyreoiditis diagnostiziert worden. Aufgrund des schlechten Ansprechens auf die medikamentöse Therapie sei schliesslich eine Total-Thyreoidektomie durchgeführt worden. Ferner leide die Beschwerdeführerin stets unter erheblicher Müdigkeit, Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen. Sie beschreibe körperliche Schmerzen, die im Zusammenhang mit ihrer MS stünden. Überdies leide die Beschwerdeführerin an Harninkontinenz. Diese sei bisher nicht medikamentös behandelt worden.

E. 6.4 Dem Formular E 213, ausgefüllt von Dr. med. G._______, Hausärztin, vom 29. Januar 2019 (IV-act. 25) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose, einer Basedow-Thyreoiditis und an Eisenmangel ohne Anämie leidet. Es wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig niedergeschlagen sei und eine grosse psychische Belastung durch die chronische Krankheit erlebe. Es finde jedoch keine medikamentöse Behandlung der Depressionen statt. Die Beschwerdeführerin wurde für jegliche Tätigkeiten als 100% arbeitsunfähig eingestuft.

E. 6.5 Mit Abschlussbericht vom 14. Februar 2019 (IV-act. 26) bestätigte Dr. med. F._______ vom Krankenhaus E._______, dass gestützt auf das MRI der Zervikal- und Thorakalwirbelsäule von einem unveränderten Zustand gegenüber der Untersuchung von Februar 2018 ausgegangen werden könne. Es bestehe eine hohe Signaländerung auf der Ebene der Bandscheibe C3/4 und des Korpus C4 sowie eine unveränderte minimale Signaländerung auf der Ebene von TH1/2. Die Aufnahme des Kopfes zeige ebenfalls unveränderte Läsionen der weissen Substanz ohne pathologische Kontrastaufzeichnung. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin Schmerzen im Körper.

E. 6.6 Der Voraussetzungsevaluierung für eine Invalidenrente der NAV vom 21. März 2019 (IV-act. 27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose und Morbus Basedow (Graves-Erkrankung) leidet. Diese Funktionsstörungen zeigten sich in Form von somatischen und psychischen Beschwerden, schneller Ermüdung, häufigem Wasserlassen, Schmerzen im Körper, Schwindel, dem Gefühl der Konzentrationsschwäche, Schwierigkeiten beim Fokussieren des Blicks. Die Beschwerdeführerin sei häufig müde und matt. Sie habe starke Fatigue-Beschwerden und eine Tendenz zur Harninkontinenz. ln der Folge habe sie nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen können. Der Hausarzt sei der Ansicht, dass bereits alle relevanten Behandlungen versucht worden seien und es keine Möglichkeit gebe, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

E. 6.7 Aus dem Bericht des Krankenhauses E._______ vom 22. Januar 2020 (IV-act. 71) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Hypothyreose nach chirurgischen und medizinischen Massnahmen (ICD-10 E89.0) leidet. Der Arzt beschreibt, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin erschöpft fühle und viel schlafe, ansonsten guter Allgemeinzustand, normale Haltung, stabile Atmung und stabiler Kreislauf. Es bestünden keine endokrinen Stigmata und keine auffällige Ophtalmopathie.

E. 6.8 Am 23. Januar 2020 (IV-act. 72) wurde die Beschwerdeführerin erneut im Krankenhaus E._______ untersucht. Dr. med. F._______ stellte fest, dass der Zustand der MS seit November 2014, der ersten Behandlungsphase mit Lemtrada, klinisch und radiologisch stabil sei. Nach der Behandlung mit Lemtrada sei eine Autoimmunthyreoiditis aufgetreten, welche im August 2018 mit Schilddrüsenektomie behandelt worden sei. Jetzt bestünden seit einigen Jahren Probleme wegen Erschöpfung, ausserdem mache die Beschwerdeführerin einen deprimierten Eindruck, was eine sekundäre Folge der ausgeprägten Erschöpfung sein könne.

E. 6.9 Dem fachärztlichen Gutachten von Dr. med. F._______ des Krankenhauses in E._______ vom 24. Januar 2020 (IV-act. 46) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Thorax, neuropathischen Schmerzen, einem signifikanten Grad von Erschöpfung sowie drangartigem Wasserlassen leide; indes seien keine gesicherten fokalneurologischen Ergebnisse nachgewiesen worden. In den gesamten Akten gebe es Hinweise auf eine Erschöpfung, die zwar veränderlich sei, jedoch auch nach der Stabilisierung des Stoffwechsels signifikant anhalte, weshalb die Ursache wohl im Zusammenhang mit der diagnostizierten MS zu sehen sei.

E. 6.10 Mit Bericht vom 7. Februar 2020 (IV-act. 73) über den 14-tägigen Intensivaufenthalt im MS-Zentrum H._______ attestierten die behandelnden Fachpersonen, dass die Hauptprobleme der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darin bestünden, dass sie globale Schmerzen in Muskeln und Gelenken habe und unter Erschöpfung, Konzentrationsproblemen und leichten Gedächtnisstörungen leide.

E. 6.11 Mit Bericht vom 22. Oktober 2020 (IV-act. 84) bestätigte Dr. med. F._______, dass die Beschwerdeführerin einen bedeutenden Grad von Fatigue habe, unter globalem Schmerz, Schwindel und allmählich auch unter Konzentrationsschwierigkeiten und leichter Gedächtnisschwäche leide. Es sei beobachtet worden, dass sie auf Stressoren und auch auf körperliche Anstrengung empfindlich reagiere. Überanstrengung führe zu Erschöpfung, auch an den darauffolgenden Tagen. Es stehe keine Behandlung zur Verfügung, die diese Beschwerden bessern würde. Nach dem Erleben der Beschwerdeführerin würde sie in einer Arbeitssituation nicht mehr funktionieren. Auf dieses Erleben müsse Rücksicht genommen werden, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Es sei als wahrscheinlich anzusehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ausgesprochener Fatigue durch MS über keine Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge.

E. 6.12 Dr. med. I._______, Fachärztin für Neurologie beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, fasste die bisherige Aktenlage in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 (IV-act. 92) zusammen und führte aus, es bestehe aktenkundig seit Jahren ein klinisch stabiler Krankheitsverlauf ohne namhaft invalidisierend neurologische Einschränkungen. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit, wie sie vom NAV oder auch im Verlaufsbericht des MS-Intensivaufenthaltes beschrieben werde, fusse in erster Linie auf dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführerin, zumal klinische Befunde, namentlich ein fokal-neurologischer Status, fehlten. Auch sei kein neurokognitives Training zur Verbesserung der Fatigue und Konzentrationsprobleme angeordnet worden. Insgesamt bestünden somit etliche Unklarheiten, die durch eine polydisziplinäre Begutachtung geklärt werden sollten.

E. 6.13 Das eingeholte polydisziplinäre Gutachten bei der PMEDA AG vom 27. September 2022 (IV-act. 129/1) besteht aus vier Teilgutachten in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie.

E. 6.13.1 Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich im Teilgutachten vom 27. September 2022 (IV-act. 129/26) dahingehend, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin durch Erkrankungen aus dem internistischen Fachbereich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die anamnestischen Angaben zur Schmerzintensität hätten nicht mit dem klinischen Eindruck in der spontanen Mobilität und der übrigen spontanen Präsentation übereingestimmt.

E. 6.13.2 Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie, konnte in seinem Teilgutachten vom 27. September 2022 (IV-act. 129/64) feststellen, dass der neurologische Untersuchungsbefund in der klinischen Untersuchungssituation keine namhafte Einschränkung neuropsychologischer Funktionen zeige. Während der gesamten Untersuchung habe kein schmerzgeplagter Eindruck bestanden. Die Hirnnerven stellten sich regelrecht dar, kein Lhermittisches Zeichen. Manifeste Paresen lägen nicht vor, es finde sich eine latente Parese der linken unteren Extremität mit geringem Absinken im Beinhalteversuch und diskret linksseitig betonte Muskeleigenreflexe auf schwachem Niveau. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei - bis auf eine Palhypästhesie im Bereich des Malleolus medialis linksseitig - ein normales Empfinden angegeben worden. Die vegetativen Funktionen stellten sich regelrecht dar. Bei der Überprüfung der Koordination zeigte sich eine leichtgradige Ataxie in den Steh- und erschwerten Gehversuchen mit Fallneigung nach links. Die neurologischen Befunde zeigten eine latente Hemiparese linksseitig sowie eine leichtgradige Ataxie und anamnestisch einen imperativen Harndrang ohne Inkontinenz. Es bestünden keine klinischen Anhaltspunkte für eine namhafte Einschränkung der Vigilanz oder der kognitiven Funktionen. Die derzeitige Behandlung sei wirksam, seit 2014 ruhe die Erkrankung. Eine Ermüdbarkeit sei im Rahmen der MS beschrieben, diese sei jedoch nicht zwingend vorkommend. Es seien auch langjährige Verläufe ohne Fatigue bekannt. In den aktenkundigen neurologischen Vorbefunden seien keine Störungen der Vigilanz beschrieben. Die Vorberichte stellten auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Zudem führe diese nach eigenen Angaben unfallfrei ein Auto, was mit einer erheblichen Müdigkeit/Ermüdung/Fatigue offenkundig nicht vereinbar wäre. Gestützt auf die hiesigen objektiven Befunde lasse sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Bürotätigkeit oder Haushalt) attestieren.

E. 6.13.3 Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie, hielt in seinem Teilgutachten vom 27. September 2022 (IV-act. 129/106) fest, im hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund fänden sich keine Hinweise auf die Achsenkriterien einer depressiven Episode (Niedergeschlagenheit, Antriebs- und Freudverlust). Es werde eine erhöhte Erschöpfbarkeit nach körperlichen und geistigen Anstrengungen einhergehend mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und Gereiztheit angegeben, die sich jedoch nicht im aktuellen klinischen Befund beziehungsweise in der Verhaltensbeobachtung spiegelten, nur in den Kurztests fänden sich leicht unterdurchschnittliche Leistungen. Die Angaben zur strukturierten Alltagsaktivität, der intakten Partnerschaft, der familiären Einbindung sowie das Fehlen von psychiatrisch-psychotherapeutischen Handlungsmassnahmen stützten den nicht erheblich auffälligen klinischen Eindruck. Die angegebenen Schmerzen seien keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Im klinischen Eindruck liege kein anhaltender, schwerer oder quälender Schmerz vor und es sei auch kein seelischer oder psychosozialer Konflikt zu explorieren, vor dessen Hintergrund sich der Schmerz entwickelt haben könnte. Insgesamt seien somit die wesentlichen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege bei Fehlen von psychischen Einflussfaktoren nicht vor. Die reklamierten Einschränkungen der Konzentrationsleistung und Merkfähigkeit könnten im klinischen Eindruck nicht schlüssig nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin sei wach, attent und zeige einen guten Rapport. Nur in den Kurztests fänden sich leicht unterdurchschnittliche Leistungen. Trotz eines unauffälligen Ergebnisses beim orientierenden Test zur Beschwerdevalidierung (Rey-Memory-Test, 13 von 15 Punkten) könnten die beschriebenen Beobachtungen auch Zeichen einer Beschwerdeverdeutlichung sein. Zusammenfassend kam der Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.

E. 6.13.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 27. September 2022 (IV-act. 129/136) von M. Sc. M._______, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, und Mag. rer. nat. N._______, Psychologie und Neuropsychologie, ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende der Testung deutliche Ermüdungserscheinungen aufwies. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit wurden als reduziert beschrieben. Ferner berichteten die Gutachter, dass die neuropsychologische Untersuchung unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich des visuellen Gedächtnisses, der geteilten Aufmerksamkeit, der intrinsischen sowie phasischen Alertness, des divergenten verbalen Denkens, der kognitiven Flexibilität sowie in Teilbereichen der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der verbalen Interferenzkontrolle ergeben habe. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht. Die aktuellen MRI-Ergebnisse zeigten multiple, periventrikulär akzentuierte Demyelinisierungen, vereinzelt im tiefen Marklager sowie juxtakortikal beidseits supratentoriell - verdächtig auf Enzephalitis disseminata. Es zeigten sich keine Diffusionsrestriktionen, keine pathologische intraaxiale Kontrastanreicherung als Ausdruck allfälliger Aktivität sowie keine suspekten Läsionen infratentoriell. Die Ergebnisse böten daher ein morphologisches Korrelat für die unterdurchschnittlichen Testergebnisse. Im Fragebogen zur Erfassung des Schweregrads einer Fatigue zeige sich ein auffälliger Wert bei einem unauffälligen Wert im Fragebogen zur Erfassung der Tagesschläfrigkeit. Gemäss dem kausalitätsunabhängigen Beurteilungssystem nach Frei et al. sei der Grad der kognitiven Beeinträchtigung als mittelgradig zu klassifizieren. Die Funktionsfähigkeit sei unter den meisten beruflichen Anforderungen, die auch dem Bildungsgrad der Beschwerdeführerin entsprechen, somit um ca. 50% eingeschränkt (Pensum 100%, Rendement 50%). In angepassten Tätigkeiten, bei denen ein hohes Ausmass an Anforderungen an die Aufmerksamkeit sowie das Gedächtnis keine tragende Rolle spielen, die gut strukturiert sind und keine höhere Verantwortung für Dritte beinhalten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% (Pensum 100%, Rendement 70%). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden keine Hinweise für Inkonsistenzen.

E. 6.13.5 In der Gesamtbeurteilung vom 27. September 2022 (IV-act. 129/1) attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Multiple Sklerose (Diagnose in 2012), schubförmig verlaufend, seit 2014 stabil, Expanded Disability Status Scale (EDSS) 1,5, mit assoziierter, testpsychologisch mittelgradiger kognitiver Störung. Die Gutachter nahmen in der Beurteilung insbesondere die im Rahmen der testpsychologischen Testung ermittelten Einschränkungen auf und attestierten der Beschwerdeführerin seit ca. 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50% (Pensum 100%, Rendement 50%) in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 70% (Pensum 100%, Rendement 70%) in einer geistig einfachen Tätigkeit ohne höhere kognitive Anforderungen.

E. 6.14 Mit der « Appréciation médico-juridique » vom 1. November 2022 (IV-act. 140) bestätigte die IVSTA die Einschätzung der PMEDA-Gutachter und sprach dem Gutachten Beweiskraft zu.

E. 6.15 Mit Einwandbegründung vom 15. März 2023 (IV-act. 149) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Abschlussbericht - Abklärung E._______ vom 15. Juni 2022 (IV-act. 152) über die vom 23. Mai 2022 bis zum 19. Juni 2022 durchgeführte Massnahme ein. In diesem wurde beschrieben, dass die Beschwerdeführerin bei der Probearbeit in der Bibliothek bereits nach Erledigung von ca. 20% der Aufgaben wieder abbrechen musste, weil sie sich zu erschöpft fühlte.

E. 6.16 Mit Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 4. Juli 2023 (IV-act. 160) äusserte sich diese zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten in der Einwandbegründung. In Bezug auf die beurteilte Tätigkeit führte sie aus, die Gutachter hätten die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Anforderungen der früheren Tätigkeit sowie aktenkundig vorliegender Informationen über den Haushalt vorgenommen. Es handle sich dabei um eine medizin-theoretische Einschätzung. Betreffend die monierten Widersprüche zwischen den Feststellungen des neurologischen Gutachtens und den Feststellungen in der neuropsychologischen Testung führte die Ärztin aus, es sei nicht ungewöhnlich, dass in diesen verschiedenen Untersuchungssituationen unterschiedliche Schlussfolgerungen getroffen würden; dies sei nicht als Widerspruch zu werten. Auf den Vorwurf, die Gutachter hätten die Feststellungen der norwegischen Ärzte in Bezug auf die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht genügend gewürdigt, entgegnete Dr. med. I._______, dass das in der Schweiz durchgeführte polydisziplinäre Gutachten eine höhere Beweiskraft habe als ein Behandlerbericht aus Norwegen. Betreffend die psychischen Beschwerden erachtete sie (nach Rücksprache mit Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie beim RAD) die Funktionsstörung als ausreichend befundgestützt gewürdigt und bewertet.

E. 6.17 Mit fachpsychologischer Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 (BVGer-act. 5 Beilage 6) äusserte sich Dipl.-Psych. C._______, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Neuropsychologie FSP, zum durch die PMEDA erstellten neuropsychologischen Teilgutachten. Er tat dies im Auftrag der Beschwerdeführerin. Dipl.-psych. C._______ stellte im Rahmen seiner Anamnese fest, dass er bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf depressive und ängstliche Symptome gefunden habe, die er auf die Resultate von zwei Fragebogenverfahren abstützte. Er warf die Frage auf, wieso der psychiatrische Gutachter der PMEDA keines der anerkannten Fragebogenverfahren wie BDI, BAI, SCL-90 etc. angewandt hatte, denn dadurch hätten seiner Ansicht nach die Hinweise auf eine psychische Problematik erhärtet werden können. In Bezug auf die im PMEDA-Gutachten festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen führte er aus, die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Gutachtens bereits nach zwei Stunden kognitiv ermüdet gewesen. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, wie die Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum bestehen könnte. Erfahrungsgemäss sei bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50-70% auszugehen. In dieser Schätzung sei die Belastbarkeitsminderung durch die Fatigue noch nicht einmal berücksichtigt. Bei dieser sei bekannt, dass sie kaum zu objektivieren sei, dennoch hätten sich die Gutachter damit auseinandersetzen müssen, zumal es sich bei der Fatigue um eine der Hauptbeschwerden handle und die Fatigue ausserdem eine der häufigsten Folgen einer MS sei. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen führte Dipl.-psych. C._______ aus, paroxysmale Schmerzen seien häufig bei MS und die polytopen Schmerzen seien möglicherweise psychisch moduliert. Auch die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien - entgegen dem PMEDA-Gutachten - zu erwägen, da deutliche Hinweise auf eine relevante psychische Problematik bestünden.

E. 7.1 Aus den vorerwähnten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an MS erkrankt ist. Seit November 2014 ist die Erkrankung jedoch stabil; es zeigten sich keine weiteren Schübe. Testpsychologisch wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich des PMEDA-Gutachtens eine mittelgradige kognitive Störung erhoben. Der neurologische und der psychiatrische Teilgutachter konnten diese Einschränkungen bei ihren jeweiligen klinischen Untersuchungen nicht feststellen. In dieser Diskrepanz zwischen klinischem und testpsychologischem Befund muss nach Auffassung des medizinischen Dienstes der Vorinstanz noch kein Widerspruch liegen, da mit den Testungen solche Problematiken eher aufgedeckt werden können als in der «normalen» klinischen Untersuchung respektive Beobachtung (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. I._______, Fachärztin für Neurologie, vom 4. Juli 2023 [IV-act. 160]). Umso wichtiger wäre unter diesen Umständen aber eine schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche - vorliegend neurologische und psychiatrische - Würdigung der stark divergierenden klinischen und testpsychologischen Befunde Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einer neuropsychologischen Abklärung um eine Zusatzuntersuchung, wobei es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des BGer 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 m.w.H). Namentlich dürfen neuropsychologische Befunde nicht - wie vorliegend - ohne vorgängige fachärztliche Beurteilung ohne Weiteres im Gutachten übernommen werden (vgl. Urteil des BVGer C-3667/2021 vom 19. Januar 2024 E. 6.3). So ist zurzeit beispielsweise nicht klar, ob eine möglicherweise MS-bedingte Fatigue allenfalls (Mit-)Ursache der kognitiven Einschränkungen ist. Hinzu kommt, dass nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen ist, ob eine Invalidität vorliegt. Sind hingegen die Fatigue und weitere Symptome der Beschwerdeführerin auf einen somatischen Gesundheitsschaden (ZNS-Erkrankung) zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (vgl. Urteil des BGer 8C_504/2024 vom 12. August 2025 E. 4.6 mit Hinweis auf 9C_106/2019).

E. 7.2 Was die von der Beschwerdeführerin beklagte Fatigue betrifft, fällt weiter auf, dass der Selbstbeurteilungstest (FSS - Fatigue Severity Scale), der anlässlich des neuropsychologischen Teilgutachtens durchgeführt wurde, eine deutliche Fatigue ergab. Dieser Befund deckt sich mit den von der Beschwerdeführerin gemachten subjektiven Angaben anlässlich der Anamnese sowie mit den Feststellungen in den Berichten von Dr. med. F._______ und dem Bericht vom 7. Februar 2020 (IV-act. 73) über den 14-tägigen Intensivaufenthalt im MS-Zentrum H._______. Weiter geht aus dem Abschlussbericht - Abklärung E._______ vom 15. Juni 2022 (IV-act. 152) in Bezug auf die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin hervor, dass diese lediglich etwa 20% der Leistung erbringen konnte und danach Erschöpfung eintrat. Insgesamt erachtete die Berufsberaterin die körperliche Verfassung der Beschwerdeführerin als ungenügend, um gewöhnliche Arbeit zu verrichten; ausserdem habe diese auch Mühe mit der Konzentration gehabt; an der Motivation habe es nicht gelegen, zumal die Beschwerdeführerin viele berufliche Interessen habe und sich wünsche, gesundheitlich in der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen. Im Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erfassung der Tagesschläfrigkeit (ESS - Epworth Sleepiness Scale) fanden sich keine auffälligen Werte, die auf eine Tagesschläfrigkeit hinwiesen. Im neuropsychologischen Gutachten wurde dieser Umstand wie folgt festgehalten: «Im Fragebogen zur Erfassung des Schweregrads einer Fatigue zeigt sich ein auffälliger Wert bei einem unauffälligen Wert im Fragebogen zur Erfassung der Tagesschläfrigkeit». Konkrete Schlussfolgerungen zogen die Gutachter aus dieser Feststellung keine. Die Fatigue wird in der medizinischen Literatur definiert als «erhebliche anhaltende Schwäche, schnelle Erschöpfbarkeit und erhöhtes Ruhebedürfnis; die Fähigkeit zu körperlicher und geistiger Arbeit ist eingeschränkt; der Zustand verschlechtert sich nach Anstrengung und steht in keinem Verhältnis zur Intensität oder Dauer der vorangegangenen Belastung; Ruhe und Schlaf bringen keine wesentliche Erholung» (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage, 2023, S. 533). Die Tagesschläfrigkeit wird hingegen definiert als «verstärkte Einschlafneigung, die zu ungewöhnlichen Zeiten oder in ungewöhnlichen Situationen auftritt und zum tatsächlichen Auftreten von Schlaf am Tag führen kann» (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage, 2023, S. 1723). Mit Blick auf diese Definitionen scheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Fatigue vorliegt, ohne dass gleichzeitig Tagesschläfrigkeit anzunehmen ist; die Frage ist fachärztlich zu klären.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin beklagt zudem namhafte Muskel- und Gelenkschmerzen, die sie an der Ausübung einer Arbeit hindern, dies schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der PMEDA-Begutachtung und auch bereits zuvor schon gegenüber den behandelnden Fachpersonen (vgl. insb. IV-act. 23, 26, 46, 73, 84). Namentlich hielt der behandelnde Neurologe mehrfach die Schmerzleiden der Beschwerdeführerin fest und stellte sie in Zusammenhang mit der MS (IV-act. 23, 26, 46, 84). Dasselbe gilt für den Bericht von Dipl.-Psych. C._______ (BVGer-act. 5 Beilage 6). Dagegen ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass kein anhaltender oder quälender Schmerz festgestellt werden konnte und kein seelischer oder psychosozialer Konflikt auszumachen gewesen sei, der für eine Schmerzstörung ursächlich sein könnte. Die PMEDA-Gutachter halten zu diesem Punkt in ihrem Gutachten abschliessend fest, dass die Plausibilitätsprüfung kein ausreichendes Korrelat für die berichteten polytopen intensiven Schmerzen ergebe. Gegenüber den Gutachtern habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgeplagt gewirkt (IV-act. 129 S. 54, 92, 124). Allerdings setzen sich die PMEDA-Gutachter nicht mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen - darunter des behandelnden Neurologen - auseinander und äussern sich nicht dazu, ob die beklagten Schmerzen möglicherweise zumindest teilweise eine Folge der MS sein könnten. Weiter hat sich die Vorinstanz zur abweichenden Beurteilung von Dipl.-Psych. C._______ im Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Ausserdem - so der psychiatrische PMEDA-Gutachter - sei die Beschwerdeführerin bislang nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen und die depressiven Kardinalsymptome (Niedergeschlagenheit, Antriebs- und Freudverlust) würden von ihr verneint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten zu einem allfälligen Schmerzleiden rudimentär sind (keine Hinweise auf eine Schmerzbeeinträchtigung [keine Schonhaltung, kein Schongang, keine vegetativen oder mimischen Zeichen]) und der psychiatrische Gutachter in erster Linie davon ausging, es lägen ohnehin keine Einschränkungen vor, da im klinischen Eindruck kein anhaltender, schwerer oder quälender Schmerz vorliege und auch kein seelischer oder psychosozialer Konflikt zu explorieren sei. Wohl ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bisher keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm und demzufolge keine Berichte behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden sind. Allerdings liegen aufgrund der Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten anderer Fachrichtungen sowie aufgrund der detaillierten Beurteilung von Dipl.-Psych. C._______ objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise psychisch beeinträchtigt sein könnte (vgl. IV-act. 25, 67 BVGer-act. 5 Beilage 6), was zwar nicht für eine konkrete Aussage über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin reicht, aber zumindest weitere Abklärungen notwendig macht (vgl. Urteil des BGer 8C_400/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 151 V 258 E. 4.3).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend mehrere Anhaltspunkte (namentlich: neuropsychologische Testungen, Berichte des behandelnden Neurologen, Beobachtungen im MS-Zentrum und berufliche Abklärung) für neurologische und/oder psychische Störungen wie insbesondere Fatigue und Schmerzleiden gibt, die zusätzliche fachärztliche Abklärungen erfordern. Dies reicht somit, um in diesem Punkt Zweifel an den Feststellungen des MEDAS-Gutachtens zu wecken, insbesondere auch weil es sich um ein PMEDA-Gutachten handelt, bei welchem bereits geringe Zweifel genügen, um weitere Abklärungen anzuordnen. Namentlich hätte sich Dr. med. I._______ nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, das schweizerische polydisziplinäre Gutachten habe eine höhere Beweiskraft als ein Behandlerbericht aus Norwegen. Aufgrund der strengeren Anforderungen, die an die Würdigung der PMEDA-Gutachten gestellt werden, gilt dies gerade nicht (siehe auch BGE 135 V 465 E. 4.6).

E. 8.1 Nach dem soeben Ausgeführten liegt der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2023 in medizinischer Hinsicht kein rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde (vgl. Art. 43 ATSG) und es lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen. Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2023 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen, zur erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs und zur Verfügung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch dahingehend abzuklären, ob die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung allenfalls rechtsgültig in Norwegen einreichen konnte (vgl. E. 2.3.4 hiervor), sodass für den Beginn eines allfälligen Leistungsanspruches das Anmeldedatum von Dezember 2018 als massgebend zu betrachten wäre.

E. 8.2 Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Im vorliegenden Fall erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Insbesondere liegt keine verlässliche Einschätzung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Eine Rückweisung ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin gerechtfertigt (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4).

E. 8.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen zumindest Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie mit zusätzlichen neuropsychologischen Testungen und Psychiatrie (letztere, soweit erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).

E. 8.4 Die interdisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (Art. 44 Abs. 7 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG).

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 9.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Zu entschädigen ist lediglich der notwendige, nicht der geltend gemachte Aufwand (Urteil des BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3 m.H.). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die (vormalige) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. April 2024 eine Kostennote über Fr. 9'972.- eingereicht und machte einen Aufwand von 36 Stunden 10 Minuten à Fr. 250.-, entsprechend Fr. 9'247.05, sowie Auslagen von Fr. 205.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 724.90 geltend (BVGer-act. 16). Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt, erscheint der geltend gemachte Aufwand von rund 36 Stunden für die Instruktion durch die Klientin, Aktenstudium und Verfassen der Rechtsschriften unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfanges der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 6.3.2, in dem eine Entschädigung von Fr. 3'965.45 für das Verfahren vor Bundesgericht als gerade noch knapp angemessen qualifiziert wird). Allgemein handelt es sich hier um einen durchschnittlichen IV-Fall mit einigen Arztberichten und einem MEDAS-Gutachten. Die sich stellenden Rechtsfragen können als nicht besonders kompliziert qualifiziert werden und der Umfang der Vorakten ist mit 163 Dokumenten und 1'284 Seiten im üblichen Rahmen, wobei festzuhalten ist, dass viele Berichte aus Norwegen mehrfach und zudem mit einer Übersetzung in den Akten sind, was die Seitenzahl des Dossiers massgeblich erhöht, ohne dass dies inhaltlich einen Einfluss hat. Hinzu kommt, dass die (vormalige) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts spezialisiert und erfahren ist (CAS IRP-HSG in Haftpflicht- und Versicherungsrecht), weshalb von ihr eine effiziente Bearbeitung des Dossiers erwartet werden darf. Inwiefern hier von einem erhöhten Aufwand auszugehen wäre, macht die Rechtsvertreterin nicht geltend. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift macht die Vertreterin einen Aufwand von 9 Stunden und zusätzlich 1 Stunde für Eingang Verfügung, Entscheidstudium, Schreiben an Klientin, Gesuch um Akteneinsicht IVSTA und Eintragen Frist sowie 1 Stunde für div. E-Mails, div. Abklärungen und ausführliches Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin geltend. Es fällt auf, dass die Beschwerdeschrift sehr ausführlich (24 Seiten) gehalten ist. Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde (inkl. Studium der Verfügung und Absprache mit Klientin) in diesem nicht sehr komplizierten Fall, in welchem die Vertreterin zudem bereits im Verwaltungsverfahren involviert und daher kein zeitintensives Aktenstudium mehr erforderlich war, ist deshalb - auch mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-262/2023 vom 9. Oktober 2025 E. 9.2.4) - auf 8 Stunden zu kürzen. Mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 18. Oktober 2023 führte die Rechtsvertreterin auf 17 Seiten ausführlich aus, wieso das PMEDA-Gutachten nicht verwertbar und es deshalb aus den Akten zu weisen sei und reichte eine Stellungnahme von Dipl.-psych. C._______ zu den Akten. Für diese Noveneingabe veranschlagte die Rechtsvertreterin 5 Stunden. Für diese Eingabe können höchstens 2 Stunden angerechnet werden, zumal sie sich über weite Strecken in einer Wiedergabe der psychologischen Stellungnahme erschöpft und die inhaltliche Kritik am Gutachten bereits in der Beschwerdeschrift erfolgte und mit der Noveneingabe lediglich auf die Feststellungen der EKQMB und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall hinzuweisen gewesen wäre. Für die Replik (inkl. Abklärungen), welche mit 19 Seiten wiederum sehr umfangreich ausfiel, veranschlagte die Rechtsvertreterin 9 Stunden 50 Minuten. Mit Blick auf die von der Vorinstanz eingereichte Vernehmlassung im Umfang von 1,5 Seiten und die ergänzende « Appréciation médico-juridique » vom 13. Dezember 2023, ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand übersetzt erscheint, weshalb auch dieser Aufwand auf das notwendige Mass von 3 Stunden zu kürzen ist. Die spontane «Noveneingabe» des neuen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist überdies mit einer weiteren halben Stunde zu vergüten. Beim aufgelisteten Aufwand finden sich überdies einige Positionen, wie beispielsweise «div. E-Mails von/an Klient», «div. E-Mails von Hr. C._______», «Akten- und Rechtsstudium für Hr. C._______», «div. Abklärungen», «Eingang Privatgutachten von Hr. C._______, Durchsicht, div. Abklärungen», die zusammen einen Umfang von 10 Stunden 20 Minuten haben. Hierzu ist festzuhalten, dass ein reger Austausch mit dem Privatgutachter sowie Akten- und Rechtsstudium für denselben nicht zum notwendigen Aufwand einer Rechtsvertreterin in einem Beschwerdeverfahren gehört. Die Abklärungen sind üblicherweise Bestandteil beim Verfassen der Rechtsschriften und sind deshalb nicht separat zu entschädigen. Da über den Aufwand für das Erstellen der Rechtsschriften dennoch nicht immer der gesamte, notwendige Aufwand inklusive Kontakt mit der Klientschaft abgegolten werden kann, rechtfertigt es sich, zu den bereits angerechneten Positionen ein weiterer Aufwand von 2 Stunden anzurechnen. Insgesamt ist für die vier Rechtsschriften bzw. Eingaben sowie diverse Korrespondenz und Kontakt mit der Klientschaft ein Aufwand von 15,5 Stunden zu einem nicht zu beanstandenden Stundensatz à Fr. 250.-, somit ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'875.-, anzuerkennen. Weiter macht die Vertreterin Auslagen für Kopien, Porto, E-Mails und Telefon in der Höhe von Fr. 205.40 geltend, welche sie zwar nicht näher belegt, die sich jedoch im üblichen Rahmen bewegen, weshalb dieser Punkt nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Ausland, und weil es sich nicht um eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4), ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-2678/2017 vom 30. August 2023 E. 13.2.2). Die notwendigen Vertretungskosten der Beschwerdeführerin belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 4'080.40 (15,5 Stunden à Fr. 250.- [= Fr. 3'875.-] zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 205.40). Der Beschwerdeführerin ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'080.40 zuzusprechen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'080.40 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-4916/2023

Urteil vom 17. Juni 2026

Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz),

Richter Vito Valenti,

Richterin Caroline Bissegger,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Norwegen),

vertreten durch lic. iur. Raphael Schmid, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch,

Verfügung vom 19. Juli 2023.

Sachverhalt:

A.

A.a Die am (...) 1988 in der Schweiz geborene nordmazedonische Staatsangehörige A._______ ist seit (...) 2012 mit B._______ verheiratet und lebt in Norwegen (IV-act. 2). Sie ist ausgebildete Kauffrau (IV-act. 16) und arbeitete von Januar 2006 bis Dezember 2009 in der Schweiz als kaufmännische Angestellte und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 6 und IV-act. 30). Dieses Arbeitsverhältnis löste sie durch Kündigung per Ende Dezember 2009 aufgrund des geplanten Wegzugs nach Norwegen auf (vgl. IV-act. 18 S. 3 ff. und IV-act. 20). Danach pendelte sie zwischen der Schweiz und Norwegen, bis sie in Norwegen eine Aufenthaltsbewilligung bekam. Am (...) 2010 gebar sie eine Tochter (IV-act. 1 und 30). Seit November 2012 verfügte A._______ über eine Aufenthaltsbewilligung in Norwegen und liess sich dort mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter nieder. In Norwegen besuchte sie Sprachkurse (vgl. IV-act. 65), war aber nicht mehr arbeitstätig (vgl. IV-act. 18 S. 15) und von Juni 2014 bis März 2019 als arbeitslos gemeldet (vgl. IV-act. 18 S. 6). Ende 2020 erlangte A._______ die norwegische Staatsbürgerschaft (IV-act. 150 S. 3 ff.).

A.b Im Mai 2012 wurde bei A._______ Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert (vgl. IV-act. 3 S. 70, IV-act. 10). A._______ meldete sich am 18. Dezember 2018 beim norwegischen Sozialversicherer zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Dieser leitete das Gesuch mit Formular E 205 am 18. März 2019 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiter (Eingang: 25. März 2019; IV-act. 1, 2).

A.c Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 (IV-act. 49) stellte die IVSTA A._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte die IVSTA aus, aus den Akten gehe hervor, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar sei.

A.d Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (IV-act. 57) erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte die Aufhebung desselben und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Status sei nicht korrekt beurteilt worden, zumal nicht die Kindererziehung der Grund für die Nichterwerbstätigkeit sei, sondern vielmehr die gesundheitliche Situation und die damit verbundenen Schwierigkeiten, ins norwegische Erwerbsleben einzusteigen.

A.e Am 21. August 2020 erliess die IVSTA einen neuen Vorbescheid (IV-act. 79) und stellte A._______ mit Wirkung ab 1. September 2019 die Zusprache einer halben IV-Rente in Aussicht. Zur Begründung führte die IVSTA aus, es bestehe seit der Erstdiagnose MS am 1. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit und Erwerbseinbusse von 50%, womit Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

A.f Gegen diesen Vorbescheid erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Eingabe vom 24. September 2020 (IV-act. 81) sowie vom 23. November 2020 (IV-act. 86) und vom 9. Dezember 2020 (IV-act. 90) erneut Einwand und reichte weitere Belege ein. Zur Begründung brachte sie vor, aus gesundheitlichen Gründen könne sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; der Invaliditätsgrad betrage somit mindestens 70%. Weiter führte sie aus, der Rentenbeginn richte sich nach der Anmeldung in Norwegen, die bereits am 21. Dezember 2018 erfolgt sei.

A.g In der Folge gab die IVSTA am 12. April 2022 (vgl. IV-act. 109) auf Empfehlung ihres medizinischen Dienstes vom 14. April 2021 (IV-act. 92) eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung von A._______ bei der PMEDA in Auftrag.

A.h Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens prüfte die IVSTA das Gutachten und erliess am 6. Dezember 2022 (IV-act. 143) einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Die IVSTA ging dabei von einer Einschränkung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit respektive von 30% in einer einfacheren (Verweis-)Tätigkeit aus.

A.i Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (IV-act. 144) erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, Einwand gegen den Vorbescheid vom 6. Dezember 2022. Sie beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben, das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten sei zurückzuweisen und es seien weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen zu tätigen, eventualiter sei A._______ mit Wirkung ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner beantragte die Rechtsanwältin eine Nachfrist zur eingehenden Begründung des Einwands.

A.j Innert erstreckter Frist reichte A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Eingabe vom 15. März 2023 (IV-act. 149) eine detaillierte Einwandbegründung sowie weitere Unterlagen ein.

A.k Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (IV-act. 162) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ ab und führte zur Begründung aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 30% in einer angepassten, einfachen Tätigkeit. Dies führe zu einem IV-Grad von 35.55%, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe.

B.

B.a Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2023 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Eingabe vom 13. September 2023 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2019; eventualiter beantragte sie die Durchführung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Auftrag an die PMEDA nicht korrekt formuliert, indem sie verwirrende Angaben zum Status der Beschwerdeführerin gemacht habe, sodass die Gutachter nicht mehr wussten, ob die Beschwerdeführerin nun als Erwerbstätige oder als Person mit Aufgabenbereich gelte. Ferner bestritt die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen, die die Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zogen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, bei welcher sich in der testpsychologischen Untersuchung kognitive Ermüdungszeichen und unterdurchschnittliche Testergebnisse ergaben, in einer angepassten Tätigkeit noch 70% arbeitsfähig sein soll. Das Gutachten sei realitätsfremd und missachte überdies die Erkenntnisse aus den Abklärungen (inkl. praktischen Assessments), die die norwegische Arbeitsintegrationsinstitution erlangt habe.

B.b Am 9. Oktober 2023 ist der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse eingegangen (BVGer-act. 2 und 4).

B.c Mit «Noveneingabe» vom 18. Oktober 2023 (BVGer-act. 5) machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) würden gestützt auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) keine weiteren Aufträge an die Gutachterstelle PMEDA mehr vergeben. Bei bereits vorliegenden Gutachten ohne rechtskräftigen Leistungsentscheid sei eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Damit sei auch das vorliegende Verfahren betroffen und die Ergebnisse des Gutachtens könnten nicht unbesehen übernommen werden. Schliesslich reichte sie eine fachpsychologische Stellungnahme von Dipl.-Psych. C._______, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Neuropsychologie FSP, vom 11. Oktober 2023 ein, der sich mit dem PMEDA-Gutachten auseinandersetzte.

B.d Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die PMEDA-Gutachten verlören gestützt auf die Empfehlungen der EKQMB nicht per se ihren Beweiswert, sondern seien in hängigen Verfahren einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Vorliegend habe das IV-ärztliche Fachgremium das PMEDA-Gutachten einer ausführlichen Qualitätskontrolle unterworfen und sei zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte bestünden, die beim Gutachten auf mangelnde Beweiskraft schliessen liessen. Gestützt auf die medizinischen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Beachtung ihrer Leiden weiterhin Tätigkeiten auszuüben vermöge, welche kein hohes Ausmass an Aufmerksamkeit oder Gedächtnis erfordern sowie gut strukturiert sind. Als Kauffrau bestehe seit dem 1. November 2024 weiterhin eine 50%ige, in leidensangepassten Verweistätigkeiten sogar eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

B.e Mit Replik vom 3. April 2024 (BVGer-act. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führte sie aus, die Art und Weise, wie das Gutachten von der Vorinstanz überprüft worden sei, sei als äusserst oberflächlich zu bezeichnen. Es sei mehrheitlich festgehalten worden, es sei alles in Ordnung und korrekt, ohne dies inhaltlich zu begründen. Grösstenteils seien rein formale Aspekte geprüft worden, ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dipl.-Psych. C._______ sowie den medizinischen und erwerblichen Berichten aus Norwegen, die sich zur extremen Erschöpfung und Müdigkeit der Beschwerdeführerin äusserten, habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

B.f Mit Duplik vom 7. Mai 2024 (BVGer-act. 17) hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest.

B.g Am 3. September 2025 teilte Rechtsanwalt Raphael Schmid mit, dass er kanzleiintern die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe (BVGer-act. 20).

B.h Mit Eingabe vom 14. November 2025 (BVGer-act. 21) teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr sei mit Entscheid vom 18. Juni 2025 vom norwegischen Arbeits- und Sozialversicherungsdienst (NAV) eine ganze Invalidenrente aus der norwegischen Rentenkasse zugesprochen worden. Sie reichte den Entscheid sowie eine Übersetzung desselben auf Deutsch ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Juli 2023, mit welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen hat.

2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbetracht der im März 2019 bei der schweizerischen Invalidenversicherung eingegangenen Anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert.

2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juli 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 9C_593/2025 vom 3. März 2026 E. 5.1 m.w.H.).

2.3

2.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und seit Ende 2020 auch von Norwegen. Sie wohnt in Norwegen und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert, womit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Norwegen ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) anwendbar. Die EFTA-Staaten sind per 1. Juni 2002 übereingekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden (Art. 80a Abs. 2 IVG; Art. 21 EFTA-Übereinkommen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anlage 2 zu Anhang K EFTA-Übereinkommen). Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten bereits seit dem 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO [EG] Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend VO [EG] Nr. 987/2009) vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung.

2.3.2 In Art. 45 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 ist der Grundsatz der europaweiten Wirkung der Rentenantragsstellung vorgesehen (vgl. Constanze Janda, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 9. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 50 VO [EG] Nr. 883/2004). Dies bedeutet, dass der Antragssteller einen Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, einreichen kann. Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich (Art. 45 Abs. 5 VO [EG] Nr. 987/2009). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des EFTA-Übereinkommens und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung Nr. 883/2004).

2.3.3 In persönlicher Hinsicht gilt die VO (EG) Nr. 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 80a Abs. 2 IVG; Art. 2 Ziff. 1 VO [EG] Nr. 883/2004). Die Beschwerdeführerin fällt damit spätestens ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der norwegischen Staatsangehörigkeit Ende 2020 - der genaue Zeitpunkt ist bislang nicht aktenkundig - in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 80a Abs. 2 IVG und der VO (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Bernhard Spiegel, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 9. Aufl. 2026, N. 1 zu Art. 2 VO [EG] Nr. 883/2004). Für die Zeit davor ist eine Unterstellung namentlich dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin als «Familienangehörige» (Art. 1 Bst. i VO [EG] Nr. 883/2004) eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates qualifiziert werden kann, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (vgl. BGE 145 V 231 E. 6.3 und E. 8.4; 143 V 81 E. 8.1 [in: Praxis 106 {2017} Nr. 87]; Urteil des BGer 9C_547/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4). Hierzu fehlen derzeit die erforderlichen Angaben in den Akten, insbesondere fehlen Angaben dazu, ob (und allenfalls seit wann) der Ehemann der Beschwerdeführerin norwegischer Staatsbürger ist und ob er das Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (vgl. BGE 145 V 231 E. 7.1).

2.3.4 Die Frage, ab wann die Beschwerdeführerin in den persönlichen Geltungsbereich von 80a Abs. 2 IVG und der VO Nr. 833/2024 fällt, kann vorliegend namentlich im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Anmeldung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und einen allfälligen Rentenexport (vgl. E. 4.3 nachfolgend) von Bedeutung sein. Angesichts des Prozessausgangs erübrigen sich weitere Abklärungen durch das Gericht. Die Vorinstanz wird indes die erforderlichen sachverhaltlichen Abklärungen zum genauen Zeitpunkt des Erwerbs der norwegischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sowie zur allfälligen Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 883/2004 vor diesem Zeitpunkt durchzuführen haben (vgl. E. 7.5 nachfolgend).

2.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - unbeschadet der Anwendbarkeit des EFTA-Übereinkommens - im Hinblick auf einen allfälligen Rentenexport bei der nordmazedonischen Beschwerdeführerin auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien (heute: Nordmazedonien) über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) zu beachten sein wird, in dessen Artikel 5 der Leistungsexport geregelt wird.

3. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IV-act. 6 und 30), sodass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.

4.

4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines EFTA-Mitgliedstaates, sofern sie in einem EFTA-Mitgliedstaat Wohnsitz haben (Art. 80a Abs. 2 Bst. a IVG i.V.m. Art. 7 VO [EG] Nr. 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).

4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt.

4.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG).

4.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.7 Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache grundsätzlich den Ärztinnen und Ärzten, nicht den Fachleuten der Berufsberatung oder der beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des BGer 8C_308/2025 vom 4. Februar 2026 2.5; 8C_594/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2 [SVR 2026 IV Nr. 11]).

4.8 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

4.9 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

4.10 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.11 Bei der Würdigung von durch die Gutachterstelle PMEDA AG erstellten Gutachten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA AG zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (BGE 150 V 363 E. 5.4.3 mit Hinweisen auf Urteil des BGer 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.12 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV).

4.13 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3).

5. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags entstehen kann (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung am 18. Dezember 2018 beim norwegischen Sozialversicherer eingereicht, wobei das Gesuch im März 2019 bei der IVSTA eingegangen ist (vgl. IV-act. 4 und 79). Deshalb entsteht der Leistungsanspruch - bei Erfüllen der übrigen Leistungsvoraussetzungen - frühestens am 1. Juni 2019 (vgl. zum diesbezüglichen Abklärungsbedarf E. 2.3.4 hiervor).

5.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, die beauftragte Gutachterstelle PMEDA sei stark in der Kritik, weshalb das eingeholte Gutachten einer kritischen Prüfung zu unterziehen sei. Bereits das Auftragsschreiben der Vorinstanz an die Gutachterstelle sei ungenügend, zumal aus dem Schreiben nicht klar hervorgehe, ob die Beschwerdeführerin als (Voll-)Erwerbstätige gelte oder nicht. Schliesslich wiesen auch die einzelnen Teilgutachten sowie die Gesamtbeurteilung der PMEDA offensichtliche Mängel auf, namentlich weil sie sich überhaupt nicht mit den Feststellungen der norwegischen Ärzte und den Erkenntnissen aus den Arbeitsversuchen auseinandergesetzt hätten.

5.3 Die Vorinstanz machte geltend, die eingeholten PMEDA-Gutachten verlören nicht per se ihren Beweiswert, sondern seien einer eingehenden Qualitätskontrolle zu unterziehen. Vorliegend sei dies erfolgt, indem das Gutachten intern einem Fachgremium unterbreitet worden sei, welches sich mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 dazu geäussert habe. Dabei sei das Gremium zum Schluss gelangt, dass das Gutachten den Qualitätskriterien der EKQMB entspreche und somit beweiskräftig sei.

6. Für die Beurteilung des Leistungsbegehrens stehen im Wesentlichen folgende Akten zur Verfügung.

6.1 Den Berichten des Spitals D._______ vom 10. Mai 2012 (IV-act. 36), vom 31. Mai 2012 (IV-act. 37), vom 10. August 2012 (IV-act. 38) sowie vom 27. Dezember 2012 (IV-act. 39) sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: Verdacht auf chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung (ICD-10 G35), DD Morbus Behçet (EM 11/2011). Später wurde diese Diagnose konkretisiert durch: Multiple Sklerose, schubförmiger Verlauf (ICD-10 G35) und Vitamin D-Mangel (ED 05/2012).

6.2 Aus dem Bericht des Spitals D._______ vom 15. Januar 2013 (IV-act. 10) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an remittierender relapsierender MS leidet und erste Symptome (Hypästhesie rechtes Bein) im November 2011 aufgetreten seien. Die Erstdiagnose sei im Mai 2012 erfolgt (2. Schub mit Opticusneuritis rechts und Gefühlsminderung rechtes Bein). Ein 3. Schub erfolgte im Dezember 2012 mit Beinschwäche links. Die Beschwerdeführerin steht unter Interferon Beta (Avonex) seit Juni 2012, Indikation für Therapieeskalation (Krankheitsprogress unter Therapie). Die weiterführende Behandlung soll in Norwegen erfolgen.

6.3 Dem Verlaufsbericht des Krankenhauses E._______ (verantwortlich: Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie) ist für den Zeitraum vom 10. Januar 2018 bis zum 7. Januar 2019 Folgendes zu entnehmen (IV-act. 23): Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2012 die Diagnose Multiple Sklerose (MS). In den Jahren 2012 und 2013 habe sie trotz medikamentöser Behandlung zwei MS-Schübe erlitten. Diese Behandlung sei Anfang 2014 umgestellt worden, seither sei kein klarer Schub mehr aufgetreten. Allerdings habe sie an einer langanhaltenden Pneumonie gelitten und im August 2016 sei eine Autoimmun-Thyreoiditis diagnostiziert worden. Aufgrund des schlechten Ansprechens auf die medikamentöse Therapie sei schliesslich eine Total-Thyreoidektomie durchgeführt worden. Ferner leide die Beschwerdeführerin stets unter erheblicher Müdigkeit, Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen. Sie beschreibe körperliche Schmerzen, die im Zusammenhang mit ihrer MS stünden. Überdies leide die Beschwerdeführerin an Harninkontinenz. Diese sei bisher nicht medikamentös behandelt worden.

6.4 Dem Formular E 213, ausgefüllt von Dr. med. G._______, Hausärztin, vom 29. Januar 2019 (IV-act. 25) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose, einer Basedow-Thyreoiditis und an Eisenmangel ohne Anämie leidet. Es wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig niedergeschlagen sei und eine grosse psychische Belastung durch die chronische Krankheit erlebe. Es finde jedoch keine medikamentöse Behandlung der Depressionen statt. Die Beschwerdeführerin wurde für jegliche Tätigkeiten als 100% arbeitsunfähig eingestuft.

6.5 Mit Abschlussbericht vom 14. Februar 2019 (IV-act. 26) bestätigte Dr. med. F._______ vom Krankenhaus E._______, dass gestützt auf das MRI der Zervikal- und Thorakalwirbelsäule von einem unveränderten Zustand gegenüber der Untersuchung von Februar 2018 ausgegangen werden könne. Es bestehe eine hohe Signaländerung auf der Ebene der Bandscheibe C3/4 und des Korpus C4 sowie eine unveränderte minimale Signaländerung auf der Ebene von TH1/2. Die Aufnahme des Kopfes zeige ebenfalls unveränderte Läsionen der weissen Substanz ohne pathologische Kontrastaufzeichnung. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin Schmerzen im Körper.

6.6 Der Voraussetzungsevaluierung für eine Invalidenrente der NAV vom 21. März 2019 (IV-act. 27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose und Morbus Basedow (Graves-Erkrankung) leidet. Diese Funktionsstörungen zeigten sich in Form von somatischen und psychischen Beschwerden, schneller Ermüdung, häufigem Wasserlassen, Schmerzen im Körper, Schwindel, dem Gefühl der Konzentrationsschwäche, Schwierigkeiten beim Fokussieren des Blicks. Die Beschwerdeführerin sei häufig müde und matt. Sie habe starke Fatigue-Beschwerden und eine Tendenz zur Harninkontinenz. ln der Folge habe sie nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen können. Der Hausarzt sei der Ansicht, dass bereits alle relevanten Behandlungen versucht worden seien und es keine Möglichkeit gebe, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

6.7 Aus dem Bericht des Krankenhauses E._______ vom 22. Januar 2020 (IV-act. 71) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Hypothyreose nach chirurgischen und medizinischen Massnahmen (ICD-10 E89.0) leidet. Der Arzt beschreibt, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin erschöpft fühle und viel schlafe, ansonsten guter Allgemeinzustand, normale Haltung, stabile Atmung und stabiler Kreislauf. Es bestünden keine endokrinen Stigmata und keine auffällige Ophtalmopathie.

6.8 Am 23. Januar 2020 (IV-act. 72) wurde die Beschwerdeführerin erneut im Krankenhaus E._______ untersucht. Dr. med. F._______ stellte fest, dass der Zustand der MS seit November 2014, der ersten Behandlungsphase mit Lemtrada, klinisch und radiologisch stabil sei. Nach der Behandlung mit Lemtrada sei eine Autoimmunthyreoiditis aufgetreten, welche im August 2018 mit Schilddrüsenektomie behandelt worden sei. Jetzt bestünden seit einigen Jahren Probleme wegen Erschöpfung, ausserdem mache die Beschwerdeführerin einen deprimierten Eindruck, was eine sekundäre Folge der ausgeprägten Erschöpfung sein könne.

6.9 Dem fachärztlichen Gutachten von Dr. med. F._______ des Krankenhauses in E._______ vom 24. Januar 2020 (IV-act. 46) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Thorax, neuropathischen Schmerzen, einem signifikanten Grad von Erschöpfung sowie drangartigem Wasserlassen leide; indes seien keine gesicherten fokalneurologischen Ergebnisse nachgewiesen worden. In den gesamten Akten gebe es Hinweise auf eine Erschöpfung, die zwar veränderlich sei, jedoch auch nach der Stabilisierung des Stoffwechsels signifikant anhalte, weshalb die Ursache wohl im Zusammenhang mit der diagnostizierten MS zu sehen sei.

6.10 Mit Bericht vom 7. Februar 2020 (IV-act. 73) über den 14-tägigen Intensivaufenthalt im MS-Zentrum H._______ attestierten die behandelnden Fachpersonen, dass die Hauptprobleme der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darin bestünden, dass sie globale Schmerzen in Muskeln und Gelenken habe und unter Erschöpfung, Konzentrationsproblemen und leichten Gedächtnisstörungen leide.

6.11 Mit Bericht vom 22. Oktober 2020 (IV-act. 84) bestätigte Dr. med. F._______, dass die Beschwerdeführerin einen bedeutenden Grad von Fatigue habe, unter globalem Schmerz, Schwindel und allmählich auch unter Konzentrationsschwierigkeiten und leichter Gedächtnisschwäche leide. Es sei beobachtet worden, dass sie auf Stressoren und auch auf körperliche Anstrengung empfindlich reagiere. Überanstrengung führe zu Erschöpfung, auch an den darauffolgenden Tagen. Es stehe keine Behandlung zur Verfügung, die diese Beschwerden bessern würde. Nach dem Erleben der Beschwerdeführerin würde sie in einer Arbeitssituation nicht mehr funktionieren. Auf dieses Erleben müsse Rücksicht genommen werden, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Es sei als wahrscheinlich anzusehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ausgesprochener Fatigue durch MS über keine Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge.

6.12 Dr. med. I._______, Fachärztin für Neurologie beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, fasste die bisherige Aktenlage in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 (IV-act. 92) zusammen und führte aus, es bestehe aktenkundig seit Jahren ein klinisch stabiler Krankheitsverlauf ohne namhaft invalidisierend neurologische Einschränkungen. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit, wie sie vom NAV oder auch im Verlaufsbericht des MS-Intensivaufenthaltes beschrieben werde, fusse in erster Linie auf dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführerin, zumal klinische Befunde, namentlich ein fokal-neurologischer Status, fehlten. Auch sei kein neurokognitives Training zur Verbesserung der Fatigue und Konzentrationsprobleme angeordnet worden. Insgesamt bestünden somit etliche Unklarheiten, die durch eine polydisziplinäre Begutachtung geklärt werden sollten.

6.13 Das eingeholte polydisziplinäre Gutachten bei der PMEDA AG vom 27. September 2022 (IV-act. 129/1) besteht aus vier Teilgutachten in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie.

6.13.1 Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich im Teilgutachten vom 27. September 2022 (IV-act. 129/26) dahingehend, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin durch Erkrankungen aus dem internistischen Fachbereich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die anamnestischen Angaben zur Schmerzintensität hätten nicht mit dem klinischen Eindruck in der spontanen Mobilität und der übrigen spontanen Präsentation übereingestimmt.

6.13.2 Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie, konnte in seinem Teilgutachten vom 27. September 2022 (IV-act. 129/64) feststellen, dass der neurologische Untersuchungsbefund in der klinischen Untersuchungssituation keine namhafte Einschränkung neuropsychologischer Funktionen zeige. Während der gesamten Untersuchung habe kein schmerzgeplagter Eindruck bestanden. Die Hirnnerven stellten sich regelrecht dar, kein Lhermittisches Zeichen. Manifeste Paresen lägen nicht vor, es finde sich eine latente Parese der linken unteren Extremität mit geringem Absinken im Beinhalteversuch und diskret linksseitig betonte Muskeleigenreflexe auf schwachem Niveau. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei - bis auf eine Palhypästhesie im Bereich des Malleolus medialis linksseitig - ein normales Empfinden angegeben worden. Die vegetativen Funktionen stellten sich regelrecht dar. Bei der Überprüfung der Koordination zeigte sich eine leichtgradige Ataxie in den Steh- und erschwerten Gehversuchen mit Fallneigung nach links. Die neurologischen Befunde zeigten eine latente Hemiparese linksseitig sowie eine leichtgradige Ataxie und anamnestisch einen imperativen Harndrang ohne Inkontinenz. Es bestünden keine klinischen Anhaltspunkte für eine namhafte Einschränkung der Vigilanz oder der kognitiven Funktionen. Die derzeitige Behandlung sei wirksam, seit 2014 ruhe die Erkrankung. Eine Ermüdbarkeit sei im Rahmen der MS beschrieben, diese sei jedoch nicht zwingend vorkommend. Es seien auch langjährige Verläufe ohne Fatigue bekannt. In den aktenkundigen neurologischen Vorbefunden seien keine Störungen der Vigilanz beschrieben. Die Vorberichte stellten auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Zudem führe diese nach eigenen Angaben unfallfrei ein Auto, was mit einer erheblichen Müdigkeit/Ermüdung/Fatigue offenkundig nicht vereinbar wäre. Gestützt auf die hiesigen objektiven Befunde lasse sich keine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Bürotätigkeit oder Haushalt) attestieren.

6.13.3 Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie, hielt in seinem Teilgutachten vom 27. September 2022 (IV-act. 129/106) fest, im hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund fänden sich keine Hinweise auf die Achsenkriterien einer depressiven Episode (Niedergeschlagenheit, Antriebs- und Freudverlust). Es werde eine erhöhte Erschöpfbarkeit nach körperlichen und geistigen Anstrengungen einhergehend mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und Gereiztheit angegeben, die sich jedoch nicht im aktuellen klinischen Befund beziehungsweise in der Verhaltensbeobachtung spiegelten, nur in den Kurztests fänden sich leicht unterdurchschnittliche Leistungen. Die Angaben zur strukturierten Alltagsaktivität, der intakten Partnerschaft, der familiären Einbindung sowie das Fehlen von psychiatrisch-psychotherapeutischen Handlungsmassnahmen stützten den nicht erheblich auffälligen klinischen Eindruck. Die angegebenen Schmerzen seien keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Im klinischen Eindruck liege kein anhaltender, schwerer oder quälender Schmerz vor und es sei auch kein seelischer oder psychosozialer Konflikt zu explorieren, vor dessen Hintergrund sich der Schmerz entwickelt haben könnte. Insgesamt seien somit die wesentlichen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege bei Fehlen von psychischen Einflussfaktoren nicht vor. Die reklamierten Einschränkungen der Konzentrationsleistung und Merkfähigkeit könnten im klinischen Eindruck nicht schlüssig nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin sei wach, attent und zeige einen guten Rapport. Nur in den Kurztests fänden sich leicht unterdurchschnittliche Leistungen. Trotz eines unauffälligen Ergebnisses beim orientierenden Test zur Beschwerdevalidierung (Rey-Memory-Test, 13 von 15 Punkten) könnten die beschriebenen Beobachtungen auch Zeichen einer Beschwerdeverdeutlichung sein. Zusammenfassend kam der Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.

6.13.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 27. September 2022 (IV-act. 129/136) von M. Sc. M._______, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, und Mag. rer. nat. N._______, Psychologie und Neuropsychologie, ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende der Testung deutliche Ermüdungserscheinungen aufwies. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit wurden als reduziert beschrieben. Ferner berichteten die Gutachter, dass die neuropsychologische Untersuchung unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich des visuellen Gedächtnisses, der geteilten Aufmerksamkeit, der intrinsischen sowie phasischen Alertness, des divergenten verbalen Denkens, der kognitiven Flexibilität sowie in Teilbereichen der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der verbalen Interferenzkontrolle ergeben habe. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht. Die aktuellen MRI-Ergebnisse zeigten multiple, periventrikulär akzentuierte Demyelinisierungen, vereinzelt im tiefen Marklager sowie juxtakortikal beidseits supratentoriell - verdächtig auf Enzephalitis disseminata. Es zeigten sich keine Diffusionsrestriktionen, keine pathologische intraaxiale Kontrastanreicherung als Ausdruck allfälliger Aktivität sowie keine suspekten Läsionen infratentoriell. Die Ergebnisse böten daher ein morphologisches Korrelat für die unterdurchschnittlichen Testergebnisse. Im Fragebogen zur Erfassung des Schweregrads einer Fatigue zeige sich ein auffälliger Wert bei einem unauffälligen Wert im Fragebogen zur Erfassung der Tagesschläfrigkeit. Gemäss dem kausalitätsunabhängigen Beurteilungssystem nach Frei et al. sei der Grad der kognitiven Beeinträchtigung als mittelgradig zu klassifizieren. Die Funktionsfähigkeit sei unter den meisten beruflichen Anforderungen, die auch dem Bildungsgrad der Beschwerdeführerin entsprechen, somit um ca. 50% eingeschränkt (Pensum 100%, Rendement 50%). In angepassten Tätigkeiten, bei denen ein hohes Ausmass an Anforderungen an die Aufmerksamkeit sowie das Gedächtnis keine tragende Rolle spielen, die gut strukturiert sind und keine höhere Verantwortung für Dritte beinhalten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% (Pensum 100%, Rendement 70%). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden keine Hinweise für Inkonsistenzen.

6.13.5 In der Gesamtbeurteilung vom 27. September 2022 (IV-act. 129/1) attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Multiple Sklerose (Diagnose in 2012), schubförmig verlaufend, seit 2014 stabil, Expanded Disability Status Scale (EDSS) 1,5, mit assoziierter, testpsychologisch mittelgradiger kognitiver Störung. Die Gutachter nahmen in der Beurteilung insbesondere die im Rahmen der testpsychologischen Testung ermittelten Einschränkungen auf und attestierten der Beschwerdeführerin seit ca. 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50% (Pensum 100%, Rendement 50%) in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 70% (Pensum 100%, Rendement 70%) in einer geistig einfachen Tätigkeit ohne höhere kognitive Anforderungen.

6.14 Mit der « Appréciation médico-juridique » vom 1. November 2022 (IV-act. 140) bestätigte die IVSTA die Einschätzung der PMEDA-Gutachter und sprach dem Gutachten Beweiskraft zu.

6.15 Mit Einwandbegründung vom 15. März 2023 (IV-act. 149) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Abschlussbericht - Abklärung E._______ vom 15. Juni 2022 (IV-act. 152) über die vom 23. Mai 2022 bis zum 19. Juni 2022 durchgeführte Massnahme ein. In diesem wurde beschrieben, dass die Beschwerdeführerin bei der Probearbeit in der Bibliothek bereits nach Erledigung von ca. 20% der Aufgaben wieder abbrechen musste, weil sie sich zu erschöpft fühlte.

6.16 Mit Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 4. Juli 2023 (IV-act. 160) äusserte sich diese zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten in der Einwandbegründung. In Bezug auf die beurteilte Tätigkeit führte sie aus, die Gutachter hätten die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Anforderungen der früheren Tätigkeit sowie aktenkundig vorliegender Informationen über den Haushalt vorgenommen. Es handle sich dabei um eine medizin-theoretische Einschätzung. Betreffend die monierten Widersprüche zwischen den Feststellungen des neurologischen Gutachtens und den Feststellungen in der neuropsychologischen Testung führte die Ärztin aus, es sei nicht ungewöhnlich, dass in diesen verschiedenen Untersuchungssituationen unterschiedliche Schlussfolgerungen getroffen würden; dies sei nicht als Widerspruch zu werten. Auf den Vorwurf, die Gutachter hätten die Feststellungen der norwegischen Ärzte in Bezug auf die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht genügend gewürdigt, entgegnete Dr. med. I._______, dass das in der Schweiz durchgeführte polydisziplinäre Gutachten eine höhere Beweiskraft habe als ein Behandlerbericht aus Norwegen. Betreffend die psychischen Beschwerden erachtete sie (nach Rücksprache mit Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie beim RAD) die Funktionsstörung als ausreichend befundgestützt gewürdigt und bewertet.

6.17 Mit fachpsychologischer Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 (BVGer-act. 5 Beilage 6) äusserte sich Dipl.-Psych. C._______, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Neuropsychologie FSP, zum durch die PMEDA erstellten neuropsychologischen Teilgutachten. Er tat dies im Auftrag der Beschwerdeführerin. Dipl.-psych. C._______ stellte im Rahmen seiner Anamnese fest, dass er bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf depressive und ängstliche Symptome gefunden habe, die er auf die Resultate von zwei Fragebogenverfahren abstützte. Er warf die Frage auf, wieso der psychiatrische Gutachter der PMEDA keines der anerkannten Fragebogenverfahren wie BDI, BAI, SCL-90 etc. angewandt hatte, denn dadurch hätten seiner Ansicht nach die Hinweise auf eine psychische Problematik erhärtet werden können. In Bezug auf die im PMEDA-Gutachten festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen führte er aus, die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Gutachtens bereits nach zwei Stunden kognitiv ermüdet gewesen. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, wie die Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum bestehen könnte. Erfahrungsgemäss sei bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50-70% auszugehen. In dieser Schätzung sei die Belastbarkeitsminderung durch die Fatigue noch nicht einmal berücksichtigt. Bei dieser sei bekannt, dass sie kaum zu objektivieren sei, dennoch hätten sich die Gutachter damit auseinandersetzen müssen, zumal es sich bei der Fatigue um eine der Hauptbeschwerden handle und die Fatigue ausserdem eine der häufigsten Folgen einer MS sei. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen führte Dipl.-psych. C._______ aus, paroxysmale Schmerzen seien häufig bei MS und die polytopen Schmerzen seien möglicherweise psychisch moduliert. Auch die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien - entgegen dem PMEDA-Gutachten - zu erwägen, da deutliche Hinweise auf eine relevante psychische Problematik bestünden.

7.

7.1 Aus den vorerwähnten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an MS erkrankt ist. Seit November 2014 ist die Erkrankung jedoch stabil; es zeigten sich keine weiteren Schübe. Testpsychologisch wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich des PMEDA-Gutachtens eine mittelgradige kognitive Störung erhoben. Der neurologische und der psychiatrische Teilgutachter konnten diese Einschränkungen bei ihren jeweiligen klinischen Untersuchungen nicht feststellen. In dieser Diskrepanz zwischen klinischem und testpsychologischem Befund muss nach Auffassung des medizinischen Dienstes der Vorinstanz noch kein Widerspruch liegen, da mit den Testungen solche Problematiken eher aufgedeckt werden können als in der «normalen» klinischen Untersuchung respektive Beobachtung (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. I._______, Fachärztin für Neurologie, vom 4. Juli 2023 [IV-act. 160]). Umso wichtiger wäre unter diesen Umständen aber eine schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche - vorliegend neurologische und psychiatrische - Würdigung der stark divergierenden klinischen und testpsychologischen Befunde

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einer neuropsychologischen Abklärung um eine Zusatzuntersuchung, wobei es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des BGer 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 m.w.H). Namentlich dürfen neuropsychologische Befunde nicht - wie vorliegend - ohne vorgängige fachärztliche Beurteilung ohne Weiteres im Gutachten übernommen werden (vgl. Urteil des BVGer C-3667/2021 vom 19. Januar 2024 E. 6.3). So ist zurzeit beispielsweise nicht klar, ob eine möglicherweise MS-bedingte Fatigue allenfalls (Mit-)Ursache der kognitiven Einschränkungen ist. Hinzu kommt, dass nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen ist, ob eine Invalidität vorliegt. Sind hingegen die Fatigue und weitere Symptome der Beschwerdeführerin auf einen somatischen Gesundheitsschaden (ZNS-Erkrankung) zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (vgl. Urteil des BGer 8C_504/2024 vom 12. August 2025 E. 4.6 mit Hinweis auf 9C_106/2019).

7.2 Was die von der Beschwerdeführerin beklagte Fatigue betrifft, fällt weiter auf, dass der Selbstbeurteilungstest (FSS - Fatigue Severity Scale), der anlässlich des neuropsychologischen Teilgutachtens durchgeführt wurde, eine deutliche Fatigue ergab. Dieser Befund deckt sich mit den von der Beschwerdeführerin gemachten subjektiven Angaben anlässlich der Anamnese sowie mit den Feststellungen in den Berichten von Dr. med. F._______ und dem Bericht vom 7. Februar 2020 (IV-act. 73) über den 14-tägigen Intensivaufenthalt im MS-Zentrum H._______. Weiter geht aus dem Abschlussbericht - Abklärung E._______ vom 15. Juni 2022 (IV-act. 152) in Bezug auf die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin hervor, dass diese lediglich etwa 20% der Leistung erbringen konnte und danach Erschöpfung eintrat. Insgesamt erachtete die Berufsberaterin die körperliche Verfassung der Beschwerdeführerin als ungenügend, um gewöhnliche Arbeit zu verrichten; ausserdem habe diese auch Mühe mit der Konzentration gehabt; an der Motivation habe es nicht gelegen, zumal die Beschwerdeführerin viele berufliche Interessen habe und sich wünsche, gesundheitlich in der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen.

Im Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erfassung der Tagesschläfrigkeit (ESS - Epworth Sleepiness Scale) fanden sich keine auffälligen Werte, die auf eine Tagesschläfrigkeit hinwiesen. Im neuropsychologischen Gutachten wurde dieser Umstand wie folgt festgehalten: «Im Fragebogen zur Erfassung des Schweregrads einer Fatigue zeigt sich ein auffälliger Wert bei einem unauffälligen Wert im Fragebogen zur Erfassung der Tagesschläfrigkeit». Konkrete Schlussfolgerungen zogen die Gutachter aus dieser Feststellung keine. Die Fatigue wird in der medizinischen Literatur definiert als «erhebliche anhaltende Schwäche, schnelle Erschöpfbarkeit und erhöhtes Ruhebedürfnis; die Fähigkeit zu körperlicher und geistiger Arbeit ist eingeschränkt; der Zustand verschlechtert sich nach Anstrengung und steht in keinem Verhältnis zur Intensität oder Dauer der vorangegangenen Belastung; Ruhe und Schlaf bringen keine wesentliche Erholung» (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage, 2023, S. 533). Die Tagesschläfrigkeit wird hingegen definiert als «verstärkte Einschlafneigung, die zu ungewöhnlichen Zeiten oder in ungewöhnlichen Situationen auftritt und zum tatsächlichen Auftreten von Schlaf am Tag führen kann» (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage, 2023, S. 1723). Mit Blick auf diese Definitionen scheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Fatigue vorliegt, ohne dass gleichzeitig Tagesschläfrigkeit anzunehmen ist; die Frage ist fachärztlich zu klären.

7.3 Die Beschwerdeführerin beklagt zudem namhafte Muskel- und Gelenkschmerzen, die sie an der Ausübung einer Arbeit hindern, dies schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der PMEDA-Begutachtung und auch bereits zuvor schon gegenüber den behandelnden Fachpersonen (vgl. insb. IV-act. 23, 26, 46, 73, 84). Namentlich hielt der behandelnde Neurologe mehrfach die Schmerzleiden der Beschwerdeführerin fest und stellte sie in Zusammenhang mit der MS (IV-act. 23, 26, 46, 84). Dasselbe gilt für den Bericht von Dipl.-Psych. C._______ (BVGer-act. 5 Beilage 6). Dagegen ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass kein anhaltender oder quälender Schmerz festgestellt werden konnte und kein seelischer oder psychosozialer Konflikt auszumachen gewesen sei, der für eine Schmerzstörung ursächlich sein könnte. Die PMEDA-Gutachter halten zu diesem Punkt in ihrem Gutachten abschliessend fest, dass die Plausibilitätsprüfung kein ausreichendes Korrelat für die berichteten polytopen intensiven Schmerzen ergebe. Gegenüber den Gutachtern habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgeplagt gewirkt (IV-act. 129 S. 54, 92, 124). Allerdings setzen sich die PMEDA-Gutachter nicht mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen - darunter des behandelnden Neurologen - auseinander und äussern sich nicht dazu, ob die beklagten Schmerzen möglicherweise zumindest teilweise eine Folge der MS sein könnten. Weiter hat sich die Vorinstanz zur abweichenden Beurteilung von Dipl.-Psych. C._______ im Beschwerdeverfahren nicht geäussert.

Ausserdem - so der psychiatrische PMEDA-Gutachter - sei die Beschwerdeführerin bislang nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen und die depressiven Kardinalsymptome (Niedergeschlagenheit, Antriebs- und Freudverlust) würden von ihr verneint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten zu einem allfälligen Schmerzleiden rudimentär sind (keine Hinweise auf eine Schmerzbeeinträchtigung [keine Schonhaltung, kein Schongang, keine vegetativen oder mimischen Zeichen]) und der psychiatrische Gutachter in erster Linie davon ausging, es lägen ohnehin keine Einschränkungen vor, da im klinischen Eindruck kein anhaltender, schwerer oder quälender Schmerz vorliege und auch kein seelischer oder psychosozialer Konflikt zu explorieren sei. Wohl ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bisher keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm und demzufolge keine Berichte behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden sind. Allerdings liegen aufgrund der Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten anderer Fachrichtungen sowie aufgrund der detaillierten Beurteilung von Dipl.-Psych. C._______ objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise psychisch beeinträchtigt sein könnte (vgl. IV-act. 25, 67 BVGer-act. 5 Beilage 6), was zwar nicht für eine konkrete Aussage über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin reicht, aber zumindest weitere Abklärungen notwendig macht (vgl. Urteil des BGer 8C_400/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 151 V 258 E. 4.3).

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend mehrere Anhaltspunkte (namentlich: neuropsychologische Testungen, Berichte des behandelnden Neurologen, Beobachtungen im MS-Zentrum und berufliche Abklärung) für neurologische und/oder psychische Störungen wie insbesondere Fatigue und Schmerzleiden gibt, die zusätzliche fachärztliche Abklärungen erfordern. Dies reicht somit, um in diesem Punkt Zweifel an den Feststellungen des MEDAS-Gutachtens zu wecken, insbesondere auch weil es sich um ein PMEDA-Gutachten handelt, bei welchem bereits geringe Zweifel genügen, um weitere Abklärungen anzuordnen. Namentlich hätte sich Dr. med. I._______ nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, das schweizerische polydisziplinäre Gutachten habe eine höhere Beweiskraft als ein Behandlerbericht aus Norwegen. Aufgrund der strengeren Anforderungen, die an die Würdigung der PMEDA-Gutachten gestellt werden, gilt dies gerade nicht (siehe auch BGE 135 V 465 E. 4.6).

8.

8.1 Nach dem soeben Ausgeführten liegt der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2023 in medizinischer Hinsicht kein rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde (vgl. Art. 43 ATSG) und es lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen. Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2023 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen, zur erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs und zur Verfügung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch dahingehend abzuklären, ob die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung allenfalls rechtsgültig in Norwegen einreichen konnte (vgl. E. 2.3.4 hiervor), sodass für den Beginn eines allfälligen Leistungsanspruches das Anmeldedatum von Dezember 2018 als massgebend zu betrachten wäre.

8.2 Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Im vorliegenden Fall erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Insbesondere liegt keine verlässliche Einschätzung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Eine Rückweisung ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin gerechtfertigt (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4).

8.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen zumindest Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie mit zusätzlichen neuropsychologischen Testungen und Psychiatrie (letztere, soweit erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).

8.4 Die interdisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (Art. 44 Abs. 7 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG).

9.

9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

9.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Zu entschädigen ist lediglich der notwendige, nicht der geltend gemachte Aufwand (Urteil des BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3 m.H.).

Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die (vormalige) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. April 2024 eine Kostennote über Fr. 9'972.- eingereicht und machte einen Aufwand von 36 Stunden 10 Minuten à Fr. 250.-, entsprechend Fr. 9'247.05, sowie Auslagen von Fr. 205.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 724.90 geltend (BVGer-act. 16).

Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt, erscheint der geltend gemachte Aufwand von rund 36 Stunden für die Instruktion durch die Klientin, Aktenstudium und Verfassen der Rechtsschriften unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfanges der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 6.3.2, in dem eine Entschädigung von Fr. 3'965.45 für das Verfahren vor Bundesgericht als gerade noch knapp angemessen qualifiziert wird).

Allgemein handelt es sich hier um einen durchschnittlichen IV-Fall mit einigen Arztberichten und einem MEDAS-Gutachten. Die sich stellenden Rechtsfragen können als nicht besonders kompliziert qualifiziert werden und der Umfang der Vorakten ist mit 163 Dokumenten und 1'284 Seiten im üblichen Rahmen, wobei festzuhalten ist, dass viele Berichte aus Norwegen mehrfach und zudem mit einer Übersetzung in den Akten sind, was die Seitenzahl des Dossiers massgeblich erhöht, ohne dass dies inhaltlich einen Einfluss hat. Hinzu kommt, dass die (vormalige) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts spezialisiert und erfahren ist (CAS IRP-HSG in Haftpflicht- und Versicherungsrecht), weshalb von ihr eine effiziente Bearbeitung des Dossiers erwartet werden darf. Inwiefern hier von einem erhöhten Aufwand auszugehen wäre, macht die Rechtsvertreterin nicht geltend.

Für das Verfassen der Beschwerdeschrift macht die Vertreterin einen Aufwand von 9 Stunden und zusätzlich 1 Stunde für Eingang Verfügung, Entscheidstudium, Schreiben an Klientin, Gesuch um Akteneinsicht IVSTA und Eintragen Frist sowie 1 Stunde für div. E-Mails, div. Abklärungen und ausführliches Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin geltend. Es fällt auf, dass die Beschwerdeschrift sehr ausführlich (24 Seiten) gehalten ist. Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde (inkl. Studium der Verfügung und Absprache mit Klientin) in diesem nicht sehr komplizierten Fall, in welchem die Vertreterin zudem bereits im Verwaltungsverfahren involviert und daher kein zeitintensives Aktenstudium mehr erforderlich war, ist deshalb - auch mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-262/2023 vom 9. Oktober 2025 E. 9.2.4) - auf 8 Stunden zu kürzen.

Mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 18. Oktober 2023 führte die Rechtsvertreterin auf 17 Seiten ausführlich aus, wieso das PMEDA-Gutachten nicht verwertbar und es deshalb aus den Akten zu weisen sei und reichte eine Stellungnahme von Dipl.-psych. C._______ zu den Akten. Für diese Noveneingabe veranschlagte die Rechtsvertreterin 5 Stunden. Für diese Eingabe können höchstens 2 Stunden angerechnet werden, zumal sie sich über weite Strecken in einer Wiedergabe der psychologischen Stellungnahme erschöpft und die inhaltliche Kritik am Gutachten bereits in der Beschwerdeschrift erfolgte und mit der Noveneingabe lediglich auf die Feststellungen der EKQMB und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall hinzuweisen gewesen wäre.

Für die Replik (inkl. Abklärungen), welche mit 19 Seiten wiederum sehr umfangreich ausfiel, veranschlagte die Rechtsvertreterin 9 Stunden 50 Minuten. Mit Blick auf die von der Vorinstanz eingereichte Vernehmlassung im Umfang von 1,5 Seiten und die ergänzende « Appréciation médico-juridique » vom 13. Dezember 2023, ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand übersetzt erscheint, weshalb auch dieser Aufwand auf das notwendige Mass von 3 Stunden zu kürzen ist. Die spontane «Noveneingabe» des neuen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist überdies mit einer weiteren halben Stunde zu vergüten.

Beim aufgelisteten Aufwand finden sich überdies einige Positionen, wie beispielsweise «div. E-Mails von/an Klient», «div. E-Mails von Hr. C._______», «Akten- und Rechtsstudium für Hr. C._______», «div. Abklärungen», «Eingang Privatgutachten von Hr. C._______, Durchsicht, div. Abklärungen», die zusammen einen Umfang von 10 Stunden 20 Minuten haben. Hierzu ist festzuhalten, dass ein reger Austausch mit dem Privatgutachter sowie Akten- und Rechtsstudium für denselben nicht zum notwendigen Aufwand einer Rechtsvertreterin in einem Beschwerdeverfahren gehört. Die Abklärungen sind üblicherweise Bestandteil beim Verfassen der Rechtsschriften und sind deshalb nicht separat zu entschädigen. Da über den Aufwand für das Erstellen der Rechtsschriften dennoch nicht immer der gesamte, notwendige Aufwand inklusive Kontakt mit der Klientschaft abgegolten werden kann, rechtfertigt es sich, zu den bereits angerechneten Positionen ein weiterer Aufwand von 2 Stunden anzurechnen.

Insgesamt ist für die vier Rechtsschriften bzw. Eingaben sowie diverse Korrespondenz und Kontakt mit der Klientschaft ein Aufwand von 15,5 Stunden zu einem nicht zu beanstandenden Stundensatz à Fr. 250.-, somit ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'875.-, anzuerkennen.

Weiter macht die Vertreterin Auslagen für Kopien, Porto, E-Mails und Telefon in der Höhe von Fr. 205.40 geltend, welche sie zwar nicht näher belegt, die sich jedoch im üblichen Rahmen bewegen, weshalb dieser Punkt nicht zu beanstanden ist.

Aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Ausland, und weil es sich nicht um eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4), ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-2678/2017 vom 30. August 2023 E. 13.2.2). Die notwendigen Vertretungskosten der Beschwerdeführerin belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 4'080.40 (15,5 Stunden à Fr. 250.- [= Fr. 3'875.-] zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 205.40). Der Beschwerdeführerin ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'080.40 zuzusprechen.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'080.40 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli

Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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