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C-4892/2016

C-4892/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-03 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, A._______, geboren am (...) 1938, war von September 1957 bis Februar 1959 in der Schweiz erwerbstätig (SAK-Akt. 30, S. 5). B. Am 25. September 2015 meldete sie sich über den deutschen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK-Akt. 11). Als Tag der Einreichung des Antrag wurde der 14. Juli 2015 angegeben. C. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies die SAK das Rentengesuch mit der Begründung ab, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin nur zehn Beitragsmonate aufweise (SAK-Akt. 18). D. Am 20. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Einspruch. Sie führte aus, sie habe insgesamt 17 Monate, von Anfang Oktober 1957 bis Ende Februar 1959, in der Schweiz beim gleichen (...) in (...) gearbeitet (SAK-Akt. 19). In einer Eingabe vom 12. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe für insgesamt 16 Monate in der Schweiz Steuern bezahlt. Zum Beleg reichte sie verschiedene Steuerbelege ein (SAK-Akt. 20). E. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016 hob die SAK ihre Verfügung vom 9. November 2015 auf und sprach der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 52.- zu (SAK-Akt. 30). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführerin könnten insgesamt 18 Versicherungsmonate angerechnet werden (SAK-Akt. 31). F. Am 31. Juli 2016 machte die Beschwerdeführerin in einer E-Mail an die SAK unter anderem geltend, sie verstehe nicht, wieso ihr die Rente erst ab dem 1. Juli 2010 ausgerichtet werde. Am 10. August 2016 überwies die SAK die E-Mail zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdefrist dauere aufgrund des Fristenstillstandes bis zum 14. September 2016. Sie habe deshalb bis zum 14. September 2016 Zeit, um eine den Formerfordernissen entsprechende Beschwerde einzureichen. Das Gericht drohte Nichteintreten auf die Eingabe vom 31. Juli 2016 an, sollte die Frist ungenutzt ablaufen. H. Am 1. September 2016 leitete die SAK dem Bundesverwaltungsgericht eine Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. August 2016 inklusive Beilagen weiter. I. Am 6. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 19. Juli 2016 ein und beantragte sinngemäss die Ausrichtung ihrer Altersrente ab dem 1. Mai 2000. Sie führte aus, sie habe am 23. Oktober 2000 über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin bei der SAK einen Antrag eingereicht. Dieser sei aber offensichtlich nicht an die SAK weitergeleitet worden. Durch dieses Versäumnis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte seien ihr viele Jahre einer Rentenzahlung verloren gegangen. Darum könne in diesem Fall die fünfjährige Verwirkungsfrist nicht angerechnet werden. J. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Nachzahlung von Leistungen unterliege einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Diese werde rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet, selbst wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen habe, das heisst, einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch aus welchen Gründen auch immer, übersehen habe. Im vorliegenden Fall sei der SAK erstmals am 22. Oktober 2015 ein Rentenantrag durch die deutsche Verbindungsstelle übermittelt worden. Darauf werde als Tag der Einreichung des Antrags der 14. Juli 2015 angegeben. Daraus folge, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung allfälliger Leistungen vor Juli 2010 verwirkt sei. K. In ihrer Replik vom 27. Dezember 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits am 23. Oktober 2000 einen Antrag für Schweizerische Versicherungsleistungen gestellt. Das ausgefüllte Formular habe sie wunschgemäss an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach Berlin geschickt. Dieser Antrag sei aber offensichtlich nicht an die SAK weitergeleitet worden, was sie als Ablehnung gewertet habe. Da ihr eine Rente erst ab dem 1. Juli 2010 ausgerichtet werde, bedeute das für sie, dass zwischen dem berechneten Rentenbeginn des 1. Mai 2000 und dem tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung am 1. Juli 2010 zehn Jahre lägen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist würde demzufolge vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2005 dauern, nicht bis zum 1. Juli 2010. Die Verwirkungsfrist würde sich ansonsten auf zehn Jahre belaufen. L. Am 16. Januar 2017 verzichtete die SAK auf die Einreichung einer Duplik und am 23. Januar 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] und Art. 31-33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016, mit dem die Vorinstanz die Verfügung vom 9. November 2015 aufhob und der Beschwerdeführerin eine Altersrente von Fr. 52.- rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 zusprach.

E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Rechtserlasse gemäss Anhang II des FZA anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (Sozialversicherungsabkommen CH/DE; SR 0.831.109.136.1) und die damit verbundenen Zusatzabkommen abgelöst.

E. 4.1 Frauen hatten im Jahr 2000 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 62. Altersjahr vollendet hatten und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. d Abs. 1 Schlussbestimmungen 10. AHV-Revision; Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Altersrente in der Höhe von Fr. 52.- zugesprochen. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich seit dem 1. Mai 2000 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Altersrente, da sie am 7. April 2000 das damalige Rentenalter von 62 Jahren erreicht habe.

E. 4.3 Der Zeitpunkt der Vollendung des Rentenalters und die Höhe der Rente werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ab welchem Datum die Rente rückwirkend auszurichten ist, das heisst, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der Rente zu Recht auf die Zeit ab dem 1. Juli 2010 beschränkt hat.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründet die Ausrichtung der Rente ab dem 1. Juli 2010 damit, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist rückwärts ab dem Zeitpunkt der Einreichung des (Neu-)Antrags am 14. Juli 2015 zu berechnen sei und deshalb allfällige Ansprüche auf Rentenauszahlungen bis und mit Juni 2010 verwirkt seien.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, sie habe erstmals am 23.Oktober 2000 einen Antrag für die Schweizerische Altersrente ausgestellt und an ihren deutschen Rentenversicherer (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) gesandt. Am 19. September 2001 habe sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fristgerecht einen Antrag auf eine deutsche Altersrente gestellt. Am 26. September 2001 habe ihr die Bundesversicherungsanstalt ein vorgedrucktes Schreiben gesandt mit falscher Angabe der AHV-Beiträge und einem zusätzlichen Vermerk, dass man ihr Einverständnis voraussetze und von der Einleitung des schweizerischen Rentenverfahrens absehe. Das sei von Seiten ihres Versicherungsträgers unentschuldbar, weil sie sich an die gesetzlichen Vorschriften gehalten habe.

E. 5.4 Der Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin schildert, wird von den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einreichte, grundsätzlich gestützt. In einem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. September 2001 an die Beschwerdeführerin wird ihr mitgeteilt, dass der schweizerische Versicherungsträger nur für 10 Monate AHV-Beiträge bestätigt habe, deshalb werde - das Einverständnis der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - von der Einleitung eines schweizerischen Rentenverfahrens abgesehen.

E. 5.5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der seit 1. Januar 1984 in Kraft stehenden Fassung [AS 1983 38] wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. Gemäss Art. 32a und Art. 33 Sozialversicherungsabkommen CH/DE gilt ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung des Abkommens in Betracht kommt. Anträge, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle.

E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es sei von einem Antrag bei der Vorinstanz im Oktober 2000 auszugehen.

E. 5.6 Vorab ist indes zu prüfen, ob die allfälligen Rentenansprüche der Beschwerdeführerin vor dem 1. Juli 2010 verwirkt sind.

E. 5.6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war. Gemäss der vor dem ATSG geltenden Rechtslage (bis 31. Dezember 2002) konnte gemäss Art. 77 AHVV jemand, der eine ihm zustehende Rente, zu der er berechtigt war, nicht bezogen hatte, den ihm zustehenden Betrag unter Vorbehalt von Art. 46 AHVG von der Ausgleichskasse nachfordern. Gemäss Art. 46 AHVG erlosch der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVG, in Kraft vom 1. Januar 1969 [BG vom 4. Oktober 1968, 7. AHV-Revision] bis 31. Dezember 2002 [Inkrafttreten ATSG am 1. Januar 2003] und Art. 77 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). Die Rechtslage hat sich damit mit Inkraftsetzung des ATSG nicht geändert.

E. 5.6.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine Verwirkungsfrist dar. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (BGE 139 V 244 E. 3.1). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, die rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung berechnet wird. Dies auch dann, wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, d.h. einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Dies wird damit begründet, dass es sich bei Sozialversicherungsleistungen hauptsächlich um periodische Geldleistungen handelt, mit denen ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt wird. AHV-Renten sollen den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Diese grundsätzliche Funktion wird hingegen verlassen, wenn Leistungen über Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssen. Deshalb drängt sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (BGE 121 V 195 E. 4a und 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre auch unter der Herrschaft des ATSG fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.7 Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt, dass im vorliegenden Fall der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung allfälliger Leistungen vor Juli 2010 verwirkt ist, da sich die geltend gemachte Nachzahlung auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob der deutsche Versicherungsträger und/oder die SAK im Rahmen der Anmeldung 2000/2001 einen Leistungsanspruch übersahen und damit fehlerhaft handelten. Die fünfjährige Verwirkungsfrist wird für jede periodische Rentenleistung einzeln berechnet. Daraus folgt, dass alle Leistungen, auf welche die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren einen Anspruch hatte, verwirkt sind. Im Falle der Beschwerdeführerin sind deshalb alle monatlichen Rentenleistungen bis und mit Juni 2010 verwirkt. Die fünfjährige Verwirkungsfrist bedeutet mithin nicht - wie dies die Beschwerdeführerin verstanden zu haben scheint - dass die monatlichen Leistungen der ersten fünf Jahre nach Vollendung des Rentenalters, und damit höchstens fünf Jahre Rentenleistungen, untergehen.

E. 5.8 Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen und kann offengelassen werden, ob bereits mit dem Antrag in Deutschland im Jahr 2000/2001 gemäss dem damals geltendem Staatsvertrag eine Leistungsanmeldung erfolgte, beziehungsweise ob die Anmeldung nach Art. 33 Abs. 2 des Abkommens zu ihrer Rechtswirksamkeit an die SAK hätte übermittelt werden müssen.

E. 5.9 Die Vorinstanz hat damit erstmals am 22. Oktober 2015 einen Rentenantrag durch die deutsche Verbindungsstelle übermittelt erhalten. Darin ist der 14. Juli 2015 als Tag der Einreichung des Antrags angegeben. Der 14. Juli 2015 ist somit als Zeitpunkt zu betrachten, an dem die Vorinstanz erstmals vom Rentenanspruch der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Demnach ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Eingabe vom 14. Juli 2015 als Meldungsdatum zu betrachten und die Nachzahlung auf die Zeit ab 1. Juli 2010 zu beschränken, nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Ausrichtung der Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 festsetzte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 7 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4892/2016 Urteil vom 3. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente; Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, A._______, geboren am (...) 1938, war von September 1957 bis Februar 1959 in der Schweiz erwerbstätig (SAK-Akt. 30, S. 5). B. Am 25. September 2015 meldete sie sich über den deutschen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK-Akt. 11). Als Tag der Einreichung des Antrag wurde der 14. Juli 2015 angegeben. C. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies die SAK das Rentengesuch mit der Begründung ab, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin nur zehn Beitragsmonate aufweise (SAK-Akt. 18). D. Am 20. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Einspruch. Sie führte aus, sie habe insgesamt 17 Monate, von Anfang Oktober 1957 bis Ende Februar 1959, in der Schweiz beim gleichen (...) in (...) gearbeitet (SAK-Akt. 19). In einer Eingabe vom 12. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe für insgesamt 16 Monate in der Schweiz Steuern bezahlt. Zum Beleg reichte sie verschiedene Steuerbelege ein (SAK-Akt. 20). E. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016 hob die SAK ihre Verfügung vom 9. November 2015 auf und sprach der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 52.- zu (SAK-Akt. 30). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführerin könnten insgesamt 18 Versicherungsmonate angerechnet werden (SAK-Akt. 31). F. Am 31. Juli 2016 machte die Beschwerdeführerin in einer E-Mail an die SAK unter anderem geltend, sie verstehe nicht, wieso ihr die Rente erst ab dem 1. Juli 2010 ausgerichtet werde. Am 10. August 2016 überwies die SAK die E-Mail zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdefrist dauere aufgrund des Fristenstillstandes bis zum 14. September 2016. Sie habe deshalb bis zum 14. September 2016 Zeit, um eine den Formerfordernissen entsprechende Beschwerde einzureichen. Das Gericht drohte Nichteintreten auf die Eingabe vom 31. Juli 2016 an, sollte die Frist ungenutzt ablaufen. H. Am 1. September 2016 leitete die SAK dem Bundesverwaltungsgericht eine Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. August 2016 inklusive Beilagen weiter. I. Am 6. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 19. Juli 2016 ein und beantragte sinngemäss die Ausrichtung ihrer Altersrente ab dem 1. Mai 2000. Sie führte aus, sie habe am 23. Oktober 2000 über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin bei der SAK einen Antrag eingereicht. Dieser sei aber offensichtlich nicht an die SAK weitergeleitet worden. Durch dieses Versäumnis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte seien ihr viele Jahre einer Rentenzahlung verloren gegangen. Darum könne in diesem Fall die fünfjährige Verwirkungsfrist nicht angerechnet werden. J. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Nachzahlung von Leistungen unterliege einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Diese werde rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet, selbst wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen habe, das heisst, einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch aus welchen Gründen auch immer, übersehen habe. Im vorliegenden Fall sei der SAK erstmals am 22. Oktober 2015 ein Rentenantrag durch die deutsche Verbindungsstelle übermittelt worden. Darauf werde als Tag der Einreichung des Antrags der 14. Juli 2015 angegeben. Daraus folge, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung allfälliger Leistungen vor Juli 2010 verwirkt sei. K. In ihrer Replik vom 27. Dezember 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits am 23. Oktober 2000 einen Antrag für Schweizerische Versicherungsleistungen gestellt. Das ausgefüllte Formular habe sie wunschgemäss an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach Berlin geschickt. Dieser Antrag sei aber offensichtlich nicht an die SAK weitergeleitet worden, was sie als Ablehnung gewertet habe. Da ihr eine Rente erst ab dem 1. Juli 2010 ausgerichtet werde, bedeute das für sie, dass zwischen dem berechneten Rentenbeginn des 1. Mai 2000 und dem tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung am 1. Juli 2010 zehn Jahre lägen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist würde demzufolge vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2005 dauern, nicht bis zum 1. Juli 2010. Die Verwirkungsfrist würde sich ansonsten auf zehn Jahre belaufen. L. Am 16. Januar 2017 verzichtete die SAK auf die Einreichung einer Duplik und am 23. Januar 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] und Art. 31-33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016, mit dem die Vorinstanz die Verfügung vom 9. November 2015 aufhob und der Beschwerdeführerin eine Altersrente von Fr. 52.- rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 zusprach. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Rechtserlasse gemäss Anhang II des FZA anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (Sozialversicherungsabkommen CH/DE; SR 0.831.109.136.1) und die damit verbundenen Zusatzabkommen abgelöst. 4. 4.1 Frauen hatten im Jahr 2000 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 62. Altersjahr vollendet hatten und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. d Abs. 1 Schlussbestimmungen 10. AHV-Revision; Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Altersrente in der Höhe von Fr. 52.- zugesprochen. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich seit dem 1. Mai 2000 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Altersrente, da sie am 7. April 2000 das damalige Rentenalter von 62 Jahren erreicht habe. 4.3 Der Zeitpunkt der Vollendung des Rentenalters und die Höhe der Rente werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5. 5.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ab welchem Datum die Rente rückwirkend auszurichten ist, das heisst, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der Rente zu Recht auf die Zeit ab dem 1. Juli 2010 beschränkt hat. 5.2 Die Vorinstanz begründet die Ausrichtung der Rente ab dem 1. Juli 2010 damit, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist rückwärts ab dem Zeitpunkt der Einreichung des (Neu-)Antrags am 14. Juli 2015 zu berechnen sei und deshalb allfällige Ansprüche auf Rentenauszahlungen bis und mit Juni 2010 verwirkt seien. 5.3 Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, sie habe erstmals am 23.Oktober 2000 einen Antrag für die Schweizerische Altersrente ausgestellt und an ihren deutschen Rentenversicherer (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) gesandt. Am 19. September 2001 habe sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fristgerecht einen Antrag auf eine deutsche Altersrente gestellt. Am 26. September 2001 habe ihr die Bundesversicherungsanstalt ein vorgedrucktes Schreiben gesandt mit falscher Angabe der AHV-Beiträge und einem zusätzlichen Vermerk, dass man ihr Einverständnis voraussetze und von der Einleitung des schweizerischen Rentenverfahrens absehe. Das sei von Seiten ihres Versicherungsträgers unentschuldbar, weil sie sich an die gesetzlichen Vorschriften gehalten habe. 5.4 Der Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin schildert, wird von den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einreichte, grundsätzlich gestützt. In einem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. September 2001 an die Beschwerdeführerin wird ihr mitgeteilt, dass der schweizerische Versicherungsträger nur für 10 Monate AHV-Beiträge bestätigt habe, deshalb werde - das Einverständnis der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - von der Einleitung eines schweizerischen Rentenverfahrens abgesehen. 5.5 5.5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der seit 1. Januar 1984 in Kraft stehenden Fassung [AS 1983 38] wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. Gemäss Art. 32a und Art. 33 Sozialversicherungsabkommen CH/DE gilt ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung des Abkommens in Betracht kommt. Anträge, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es sei von einem Antrag bei der Vorinstanz im Oktober 2000 auszugehen. 5.6 Vorab ist indes zu prüfen, ob die allfälligen Rentenansprüche der Beschwerdeführerin vor dem 1. Juli 2010 verwirkt sind. 5.6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war. Gemäss der vor dem ATSG geltenden Rechtslage (bis 31. Dezember 2002) konnte gemäss Art. 77 AHVV jemand, der eine ihm zustehende Rente, zu der er berechtigt war, nicht bezogen hatte, den ihm zustehenden Betrag unter Vorbehalt von Art. 46 AHVG von der Ausgleichskasse nachfordern. Gemäss Art. 46 AHVG erlosch der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVG, in Kraft vom 1. Januar 1969 [BG vom 4. Oktober 1968, 7. AHV-Revision] bis 31. Dezember 2002 [Inkrafttreten ATSG am 1. Januar 2003] und Art. 77 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). Die Rechtslage hat sich damit mit Inkraftsetzung des ATSG nicht geändert. 5.6.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine Verwirkungsfrist dar. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (BGE 139 V 244 E. 3.1). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, die rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung berechnet wird. Dies auch dann, wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, d.h. einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Dies wird damit begründet, dass es sich bei Sozialversicherungsleistungen hauptsächlich um periodische Geldleistungen handelt, mit denen ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt wird. AHV-Renten sollen den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Diese grundsätzliche Funktion wird hingegen verlassen, wenn Leistungen über Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssen. Deshalb drängt sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (BGE 121 V 195 E. 4a und 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre auch unter der Herrschaft des ATSG fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3 m.w.H.). 5.7 Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt, dass im vorliegenden Fall der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung allfälliger Leistungen vor Juli 2010 verwirkt ist, da sich die geltend gemachte Nachzahlung auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob der deutsche Versicherungsträger und/oder die SAK im Rahmen der Anmeldung 2000/2001 einen Leistungsanspruch übersahen und damit fehlerhaft handelten. Die fünfjährige Verwirkungsfrist wird für jede periodische Rentenleistung einzeln berechnet. Daraus folgt, dass alle Leistungen, auf welche die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren einen Anspruch hatte, verwirkt sind. Im Falle der Beschwerdeführerin sind deshalb alle monatlichen Rentenleistungen bis und mit Juni 2010 verwirkt. Die fünfjährige Verwirkungsfrist bedeutet mithin nicht - wie dies die Beschwerdeführerin verstanden zu haben scheint - dass die monatlichen Leistungen der ersten fünf Jahre nach Vollendung des Rentenalters, und damit höchstens fünf Jahre Rentenleistungen, untergehen. 5.8 Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen und kann offengelassen werden, ob bereits mit dem Antrag in Deutschland im Jahr 2000/2001 gemäss dem damals geltendem Staatsvertrag eine Leistungsanmeldung erfolgte, beziehungsweise ob die Anmeldung nach Art. 33 Abs. 2 des Abkommens zu ihrer Rechtswirksamkeit an die SAK hätte übermittelt werden müssen. 5.9 Die Vorinstanz hat damit erstmals am 22. Oktober 2015 einen Rentenantrag durch die deutsche Verbindungsstelle übermittelt erhalten. Darin ist der 14. Juli 2015 als Tag der Einreichung des Antrags angegeben. Der 14. Juli 2015 ist somit als Zeitpunkt zu betrachten, an dem die Vorinstanz erstmals vom Rentenanspruch der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Demnach ist das Vorgehen der Vorinstanz, die Eingabe vom 14. Juli 2015 als Meldungsdatum zu betrachten und die Nachzahlung auf die Zeit ab 1. Juli 2010 zu beschränken, nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Ausrichtung der Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 festsetzte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: