Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1956, deutsche Staatsangehörige, verheiratet, wohnhaft in (...)/Deutschland, leistete seit Ende März 2005 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in (...) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen meldete sich die Versicherte mit Formular datiert vom 14. Oktober 2008 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) wies in der Folge das Rentenbegehren der Versicherten ab (Verfügung vom 5. November 2014). Im Rahmen der daraufhin erhobenen Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht der Versicherten mit Urteil vom 9. Januar 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung von Mai 2009 bis Ende März 2011 zu und wies die Sache zur Berechnung und Auszahlung der Rentenbetreffnisse an die Vorinstanz zurück (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6997/2014 vom 9. Januar 2019). Auf die daraufhin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_96/2019 vom 11. März 2019 aufgrund eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein. B. B.a Nachdem das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit die zugesprochene Viertelsrente von Mai 2009 bis Ende März 2011 rechtskräftig geworden war, leitete die IVSTA die Akten der Versicherten am 10. April 2019 an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) weiter (Vorakten der IVSTA [IVSTA-act.] 15-20), welche die Versicherte mit Schreiben vom 15. April 2019 aufforderte, weitere Unterlagen für die Leistungsfestsetzung einzureichen (IVSTA-act. 21). Die Versicherte reichte mit Schreiben datiert vom 28. Juli 2019 (Eingang bei der SAK am 5. August 2019) weitere Unterlagen ein (IVSTA-act. 24-28). B.b In der Folge tätigte die SAK am 19. August 2019 weitere Abklärungen insbesondere in Bezug auf die Versicherungszeiten, weil die Versicherte die vorgeschriebene Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllte (IVSTA-act. 30). B.c Mit Schreiben datiert vom 19. August 2019 nahm die Versicherte Bezug auf die weiteren Abklärungen der SAK, welche sie zur Kenntnis erhalten hatte, und reichte die Seiten 1, 8 und 9 des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 22. April 2009 sowie die Bankverbindung einer deutschen Bank ein (IVSTA-act. 41-43). Die SAK hielt am 26. August 2019 fest, die deutschen Versicherungszeiten des Bescheids vom 22. April 2009 könnten für die IV-Rentenberechnung berücksichtigt werden (IVSTA-act. 38). Gleiches teilte sie mit E-Mail ebenfalls vom 26. August 2019 der Versicherten mit (IVSTA-act. 34). B.d Mit Verfügung vom 26. August 2019 sprach die IVSTA der Versicherten für die Zeit von Mai 2009 bis Ende März 2011 eine IV-Rente in der Höhe von gesamthaft Fr. 532.- zu, welche vorerst auf ein Wartekonto überwiesen wurde. Sie legte der Rentenberechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 31 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 3 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 23'664.- zugrunde (IVSTA-act. 32). B.e Am 29. August 2019 richtete die Versicherte eine schriftliche Anfrage betreffend die Rentenberechnung an die SAK (IVSTA-act. 44 und 45). Am 11. September 2019 beantwortete die SAK die erwähnte Anfrage und machte Ausführungen zur Berechnung der Rentenhöhe (IVSTA-act. 46). C. C.a Mit Schreiben datiert vom 24. September 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2019; vorab zugestellt via Fax) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 26. August 2019 (Beschwerdeakten [B-act.] 1 und 2). Sie beantragte, die IVSTA habe ihre IV-Rente richtig zu berechnen, diese Berechnung sei für sie als Laie mathematisch nachvollziehbar, verständlich und vollständig mit entsprechenden Nachweisen unterlegt darzulegen und ihre IV-Rente sei - wenn möglich - hinsichtlich der generellen Höhe und der Dauer der Rentenzahlung zu überprüfen. Zusammengefasst begründete sie ihre Beschwerde damit, dass die Berechnung der Rente - trotz Hinweisen - nicht verständlich sei. Die Höhe und Dauer der Rente sei nach Möglichkeit ebenfalls zu überprüfen, weil die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Annahmen nachweislich falsch seien. Aus diesem Grund habe sie damals auch Beschwerde beim Bundesgericht in Luzern erhoben, welches - soweit sie es richtig verstanden habe - wohl aus formalen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu leisten (B-act. 3). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 23. Oktober 2019 bei der Gerichtskasse einging (B-act. 5), forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 28. Oktober 2019 zur Vernehmlassung auf (B-act. 6). C.c Die Vorinstanz stellte mit der Vernehmlassung vom 6. November 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (B-act. 9). Zur Begründung verwies sie auf die anwendbaren Rentenberechnungsgrundsätze und führte die einzelnen Berechnungsschritte detailliert aus. C.d Am 11. November 2019 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, bis zum 11. Dezember 2019 eine Replik einzureichen (B-act. 10). In der Folge ging ein unvollständiges Fax vom 3. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 12), weshalb die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 aufgefordert wurde, ihre Eingabe bis zum 8. Januar 2020 vollständig und im Original einzureichen (B-act. 13). Mit Replik datiert vom 3. Dezember 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2019) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe nun erstmalige genaue Angaben zur Berechnung der IV-Rente gemacht, jedoch seien der Vorinstanz bei der Rentenberechnung mehrere Fehler unterlaufen, insbesondere sei der Versicherungsfall bereits 2007 eingetreten (B-act. 14). C.e Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Vorinstanz am 11. Dezember 2019 die Replik der Beschwerdeführerin zu und gab ihr Gelegenheit, eine Duplik einzureichen (B-act. 15). C.f In ihrer Duplik vom 18. Dezember 2019 führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Arbeitsunfähigkeit sei im konkreten Fall im August 2007 eingetreten, so dass unter Berücksichtigung des Wartejahres der Rentenanspruch im August 2008 entstanden sei. Entsprechend sei die in der Vernehmlassung dargelegte Berechnung gültig. In Bezug auf die Forderung der Beschwerdeführerin, es sei eine vollständige Invalidität zwischen 2007 und 2013 festzustellen, werde auf das rechtskräftige Urteil vom 9. Januar 2019 verwiesen, gemäss welchem der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente von Mai 2009 bis Ende März 2011 zustehe (B-act. 16). C.g Am 23. Dezember 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). C.h Mit Schreiben vom 29. Januar 2021, vorab zugestellt via Fax, erkundigte sich die Beschwerdeführerin, bis wann mit dem Urteil des Gerichts gerechnet werden dürfe (B-act. 18 und 19). Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihr daraufhin am 3. Februar 2021 mit, dass mit einem Urteil in der Beschwerdesache aller Voraussicht nach bis Ende des Jahres 2021 zu rechnen, eine präzisere und verbindliche Prognose aufgrund der anhaltend hohen Geschäftslast jedoch derzeit nicht möglich sei (B-act 20). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität bzw. die hier umstrittene Rentenberechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
E. 3.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. August 2019 in Kraft standen.
E. 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3.5 Vorliegend sind insbesondere das IVG (in der Fassung vom 1. Januar 2008), die Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201; in der Fassung vom 1. Januar 2008), das AHVG (in der Fassung vom 1. Januar 2008), die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 1. Januar 2008), das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
E. 4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 26. August 2019, mit der die Vorinstanz die Höhe der IV-Viertelsrente der Beschwerdeführerin von Mai 2009 bis Ende März 2011 festsetzte. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend die Festsetzung und Berechnung der Rentenhöhe. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, ihre IV-Rente sei in Bezug auf die generelle Höhe (Viertelsrente) sowie die Dauer der Rentenzahlung erneut zu überprüfen, weil die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Annahmen nachweislich falsch seien, ihr von Anfang an (2007) bis 2013 von verschiedensten Seiten ein Invaliditätsgrad und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt worden und die zeitlich begrenzte monatliche IV-Rente von nur Fr. 23.- (beziehungsweise richtigerweise Fr. 38/39.-) äusserst armselig und einem Land wie der Schweiz eigentlich völlig unwürdig sei, ist darauf nicht einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit dem Urteil C-6997/2014 vom 9. Januar 2019 rechtskräftig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie deren Umfang entschieden.
E. 5 Mit E-Mail vom 26. August 2019 teilte ein Mitarbeiter der SAK der Beschwerdeführerin in Beantwortung deren Schreibens vom 19. August 2019 (vgl. IVSTA-act. 41) insbesondere mit, dass es sich bei der «Mitteilung/Beschluss vom 10. April 2019» um ein Dokument handle, das zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse zur Rentenberechnung verschickt werde und Versicherte vorher als Information einen Vorbescheid bekämen (IVSTA-act. 33). Entsprechend ist fraglich, ob die IVSTA dadurch, dass die angefochtene Verfügung ohne Vorbescheidverfahren erlassen wurde, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs von Amtes wegen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus der erwähnten Aussage der SAK betreffend Vorbescheid, welche gleichentags wie die angefochtene Verfügung erging, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich bei der Berechnung der Höhe von IV-Renten durch die Ausgleichskasse kein Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a IVG durchzuführen. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung könne zudem nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (in Bezug auf die Festlegung des Invaliditätsgrades und des Rentenbeginns) ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen dränge sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte (zum Ganzen: BGE 134 V 97 E. 2; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018, Rz. 3013.5 1/10). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vorgängig Elemente der Rentenberechnung gerügt hat, weshalb vorliegend nicht von einem Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gehörsverletzung gerügt. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn vorliegend auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen wäre, diese nicht besonders schwerwiegende Verletzung infolge des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels sowie der Prüfung der Sachlage durch das Bundesverwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, geheilt werden könnte (vgl. Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1 m.w.H.).
E. 6 Nachfolgend sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 6.1 Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Versicherte sind gemäss Art. 1b IVG diejenigen Personen, die nach Art. 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine IV-Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen sind (Bst. b) und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Bst. c). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
E. 6.2 Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Entsprechend werden die Renten nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 Abs. 1 AHVV). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie die jeweils anwendbaren Rententabellen [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen; BGE 121 V 71 E. 1; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3).
E. 6.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
E. 6.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.).
E. 7.1 Zur Streitsache haben sich die Parteien wie folgt geäussert:
E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, die Berechnung der Rente sei - trotz einiger Hinweise - nicht verständlich und ihr stehe gemäss eingereichter Beilage (IV-Renten ab 1. Januar 2019, Skala 44: Monatliche Vollrenten) eine monatliche Viertelsrente der IV von Fr. 351.- zu.
E. 7.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst ein, die Beschwerdeführerin weise bis zum Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (konkret: 31. Dezember 2007) ein anrechenbares Einkommen von Fr. 60'250.- auf. Dieser Betrag ergebe geteilt durch die anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren und 9 Monaten ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'909.-. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung betrage das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Jahr 2008 somit Fr. 22'542.-. In Bezug auf die Ermittlung der Rentenskala weise der Jahrgang 1956 im Jahr 2008 31 Beitragsjahre auf, womit bei einer Eintragsdauer von 2 Jahren und 9 Monaten die Skala 3 der Rententabellen 2007 zur Anwendung komme. Die Viertelsrente betrage bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'542.- schliesslich Fr. 23.- und verbleibe auch bei einer Lohn- und Preisentwicklung auf Fr. 23'256.- (ab 1. Januar 2009) bei diesem Betrag.
E. 7.1.3 Replikweise bemängelte die Beschwerdeführerin schliesslich, die Vorinstanz habe erstmals genaue Angaben zur Berechnung gemacht, bei der Rentenberechnung seien jedoch mehrere Fehler unterlaufen: Der Eintritt des Versicherungsfalls sei unstreitig im Kalenderjahr 2007 und nicht 2008 gewesen. Entsprechend ergäben sich für ihren Jahrgang 30 Beitragsjahre anstatt 31. Für 30 Beitragsjahre und die tatsächliche Beitragszeit von 2 Jahren und 9 Monaten ergebe sich sodann eine Skala von knapp 5 und nicht 3. Bei der Verwendung der Skala 5 ergebe sich schliesslich eine monatliche Viertelsrente in der Höhe von Fr. 38.-/39.- und nicht Fr. 23.-.
E. 7.1.4 Duplikweise führte die Vorinstanz aus, die Invalidität gelte als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung (vorliegend eines Rentenanspruchs) erforderliche Art und Schwere erreicht habe. Der Eintritt der Invalidität beziehungsweise des Versicherungsfalls erfolge in jenem Zeitpunkt, in welchem eine Leistung der IV (hier einer Rente) objektiv erstmals angezeigt sei. Der Versicherungsfall trete ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sei, also am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartefrist. Vorliegend sei die Arbeitsunfähigkeit im August 2007 eingetreten, sodass der Rentenanspruch im August 2008 entstanden sei. Entsprechend sei die in der Vernehmlassung dargelegte Berechnung gültig.
E. 7.2 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6997/2014 vom 9. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2009 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Grundlage hierfür war das als beweiskräftig eingestufte Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 17. April 2013, gemäss welchem die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2007 100 % und schliesslich ab August 2008 weiterhin 50 % betragen habe. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Versicherungsfall (Rentenanspruch infolge Eintritt der Invalidität, vgl. auch oben E. 6.1) im August 2008 eingetreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin ab August 2007 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war und ab August 2008 weiterhin zu mindestens 40 % invalid war. Daraus, dass der Versicherungsfall im August 2008 eingetreten ist, ergibt sich, dass die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften bis zum Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. oben E. 6.2), konkret also 31. Dezember 2007 zu berücksichtigen sind. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 7.1.3) in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch den weiteren replikweisen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könnte: Wenn der Versicherungsfall bereits im Jahr 2007 eingetreten wäre, hätten sich zwar die Beitragsjahre des Jahrganges um ein Jahr auf 30 reduziert, im gleichen Umfang jedoch auch die tatsächliche Beitragszeit der Beschwerdeführerin auf 1 Jahr und 9 Monate. Weiter hätte sich auch das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen verändert.
E. 7.3 Die im IK-Auszug angeführten Versicherungszeiten sind vorliegend verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und solche von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden (vgl. auch oben E. 6.4). Gemäss den verbindlichen Einträgen im IK-Auszug war die Beschwerdeführerin vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 während 33 Monaten respektive 2 Jahren und 9 Monaten bei der AHV/IV versichert (IVSTA-act. 11 S. 2; 31; 35). In Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend 2 volle Beitragsjahre anrechenbar. Bei der Beschwerdeführerin beläuft sich die (im Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Jahr 2008) maximale Beitragsdauer des Jahrgangs 1956 auf 31 Jahre (vgl. Rententabellen 2007, S. 7). Wie vorstehend (vgl. oben E. 6.2) dargelegt, besteht bei unvollständiger Beitragsdauer lediglich Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einer effektiven Beitragsdauer von 2 Jahren resultiert mithin vorliegend die Rentenskala 3 (vgl. dazu Rententabellen 2007, S. 10). Mit 2 Beitragsjahren weist die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer vollen Beitragsdauer von 31 Jahren eine erhebliche Lücke auf, was im Ergebnis - im Vergleich zu einer Vollrente - zu einer Kürzung des Rentenanspruchs führt. Dass die Vorinstanz die Rentenberechnung in Anwendung der Rentenskala 3 vorgenommen hat, erweist sich demnach als korrekt und ist nicht zu beanstanden.
E. 7.4 Gestützt auf die verbindlichen IK-Eintragungen (vgl. oben E. 6.4) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Jahre 2005 bis 2007 korrekt ein Gesamteinkommen von Fr. 60'250.- gutgeschrieben (IVSTA-act. 35 S. 3). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die SAK als ersten IK-Eintrag das Jahr 2005 berücksichtigt und in Anwendung der für das Jahr 2008 massgeblichen Aufwertungsfaktoren einen Faktor von 1.000 ermittelt hat (vgl. dazu Rententabellen 2009, S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert daher - bei einer Beitragsdauer von 33 Monaten - ein Betrag von Fr. 21'909.- (= Fr. 60'250.- x 1.000 : 33 x 12). Auch diesen Betrag hat die Vorinstanz demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu IVSTA-act. 35; 48).
E. 7.5 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungs-gutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2008, Rz. 5101). Da die Beschwerdeführerin gemäss IK-Eintragungen über keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften verfügt, entspricht vorliegend das ermittelte durchschnittliche Erwerbseinkommen von Fr. 21'909.- dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 3 von Fr. 23'256.- ergibt sich bei einer IV-Viertelsrente für die Jahre 2009 und 2010 der verfügte Betrag von monatlich Fr. 23.- (vgl. Rententabellen 2009, S. 101). Im Jahr 2011 erhöht sich der monatliche Rentenbetrag schliesslich bei einer Aufrundung auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 23'664.- auf Fr. 24.- (vgl. Rententabellen 2011, S. 101). Hieraus ergibt sich die von der Vorinstanz korrekt berechnete IV-Viertelsrente von insgesamt Fr. 532.- für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. März 2011 ([8 x 23.- {2009}] + [12 x 23.- {2010}] + [3 x 24.- {2011}]).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenberechnung durch die Vorinstanz korrekt erfolgt ist, die Beschwerde dementsprechend abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 26. August 2019 zu bestätigen ist.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Verfahrenskosten können der Partei gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Dies ist vorliegend in Anbetracht der Höhe der strittigen IV-Rente der Fall, weshalb der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen sind. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
E. 9.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4885/2019 Urteil vom 14. Mai 2021 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Rentenberechnung; Verfügung der IVSTA vom 26. August 2019. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1956, deutsche Staatsangehörige, verheiratet, wohnhaft in (...)/Deutschland, leistete seit Ende März 2005 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in (...) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen meldete sich die Versicherte mit Formular datiert vom 14. Oktober 2008 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) wies in der Folge das Rentenbegehren der Versicherten ab (Verfügung vom 5. November 2014). Im Rahmen der daraufhin erhobenen Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht der Versicherten mit Urteil vom 9. Januar 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung von Mai 2009 bis Ende März 2011 zu und wies die Sache zur Berechnung und Auszahlung der Rentenbetreffnisse an die Vorinstanz zurück (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6997/2014 vom 9. Januar 2019). Auf die daraufhin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_96/2019 vom 11. März 2019 aufgrund eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein. B. B.a Nachdem das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit die zugesprochene Viertelsrente von Mai 2009 bis Ende März 2011 rechtskräftig geworden war, leitete die IVSTA die Akten der Versicherten am 10. April 2019 an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) weiter (Vorakten der IVSTA [IVSTA-act.] 15-20), welche die Versicherte mit Schreiben vom 15. April 2019 aufforderte, weitere Unterlagen für die Leistungsfestsetzung einzureichen (IVSTA-act. 21). Die Versicherte reichte mit Schreiben datiert vom 28. Juli 2019 (Eingang bei der SAK am 5. August 2019) weitere Unterlagen ein (IVSTA-act. 24-28). B.b In der Folge tätigte die SAK am 19. August 2019 weitere Abklärungen insbesondere in Bezug auf die Versicherungszeiten, weil die Versicherte die vorgeschriebene Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllte (IVSTA-act. 30). B.c Mit Schreiben datiert vom 19. August 2019 nahm die Versicherte Bezug auf die weiteren Abklärungen der SAK, welche sie zur Kenntnis erhalten hatte, und reichte die Seiten 1, 8 und 9 des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 22. April 2009 sowie die Bankverbindung einer deutschen Bank ein (IVSTA-act. 41-43). Die SAK hielt am 26. August 2019 fest, die deutschen Versicherungszeiten des Bescheids vom 22. April 2009 könnten für die IV-Rentenberechnung berücksichtigt werden (IVSTA-act. 38). Gleiches teilte sie mit E-Mail ebenfalls vom 26. August 2019 der Versicherten mit (IVSTA-act. 34). B.d Mit Verfügung vom 26. August 2019 sprach die IVSTA der Versicherten für die Zeit von Mai 2009 bis Ende März 2011 eine IV-Rente in der Höhe von gesamthaft Fr. 532.- zu, welche vorerst auf ein Wartekonto überwiesen wurde. Sie legte der Rentenberechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 31 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 3 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 23'664.- zugrunde (IVSTA-act. 32). B.e Am 29. August 2019 richtete die Versicherte eine schriftliche Anfrage betreffend die Rentenberechnung an die SAK (IVSTA-act. 44 und 45). Am 11. September 2019 beantwortete die SAK die erwähnte Anfrage und machte Ausführungen zur Berechnung der Rentenhöhe (IVSTA-act. 46). C. C.a Mit Schreiben datiert vom 24. September 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2019; vorab zugestellt via Fax) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 26. August 2019 (Beschwerdeakten [B-act.] 1 und 2). Sie beantragte, die IVSTA habe ihre IV-Rente richtig zu berechnen, diese Berechnung sei für sie als Laie mathematisch nachvollziehbar, verständlich und vollständig mit entsprechenden Nachweisen unterlegt darzulegen und ihre IV-Rente sei - wenn möglich - hinsichtlich der generellen Höhe und der Dauer der Rentenzahlung zu überprüfen. Zusammengefasst begründete sie ihre Beschwerde damit, dass die Berechnung der Rente - trotz Hinweisen - nicht verständlich sei. Die Höhe und Dauer der Rente sei nach Möglichkeit ebenfalls zu überprüfen, weil die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Annahmen nachweislich falsch seien. Aus diesem Grund habe sie damals auch Beschwerde beim Bundesgericht in Luzern erhoben, welches - soweit sie es richtig verstanden habe - wohl aus formalen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu leisten (B-act. 3). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 23. Oktober 2019 bei der Gerichtskasse einging (B-act. 5), forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 28. Oktober 2019 zur Vernehmlassung auf (B-act. 6). C.c Die Vorinstanz stellte mit der Vernehmlassung vom 6. November 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (B-act. 9). Zur Begründung verwies sie auf die anwendbaren Rentenberechnungsgrundsätze und führte die einzelnen Berechnungsschritte detailliert aus. C.d Am 11. November 2019 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, bis zum 11. Dezember 2019 eine Replik einzureichen (B-act. 10). In der Folge ging ein unvollständiges Fax vom 3. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 12), weshalb die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 aufgefordert wurde, ihre Eingabe bis zum 8. Januar 2020 vollständig und im Original einzureichen (B-act. 13). Mit Replik datiert vom 3. Dezember 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2019) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe nun erstmalige genaue Angaben zur Berechnung der IV-Rente gemacht, jedoch seien der Vorinstanz bei der Rentenberechnung mehrere Fehler unterlaufen, insbesondere sei der Versicherungsfall bereits 2007 eingetreten (B-act. 14). C.e Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Vorinstanz am 11. Dezember 2019 die Replik der Beschwerdeführerin zu und gab ihr Gelegenheit, eine Duplik einzureichen (B-act. 15). C.f In ihrer Duplik vom 18. Dezember 2019 führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Arbeitsunfähigkeit sei im konkreten Fall im August 2007 eingetreten, so dass unter Berücksichtigung des Wartejahres der Rentenanspruch im August 2008 entstanden sei. Entsprechend sei die in der Vernehmlassung dargelegte Berechnung gültig. In Bezug auf die Forderung der Beschwerdeführerin, es sei eine vollständige Invalidität zwischen 2007 und 2013 festzustellen, werde auf das rechtskräftige Urteil vom 9. Januar 2019 verwiesen, gemäss welchem der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente von Mai 2009 bis Ende März 2011 zustehe (B-act. 16). C.g Am 23. Dezember 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). C.h Mit Schreiben vom 29. Januar 2021, vorab zugestellt via Fax, erkundigte sich die Beschwerdeführerin, bis wann mit dem Urteil des Gerichts gerechnet werden dürfe (B-act. 18 und 19). Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihr daraufhin am 3. Februar 2021 mit, dass mit einem Urteil in der Beschwerdesache aller Voraussicht nach bis Ende des Jahres 2021 zu rechnen, eine präzisere und verbindliche Prognose aufgrund der anhaltend hohen Geschäftslast jedoch derzeit nicht möglich sei (B-act 20). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität bzw. die hier umstrittene Rentenberechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3. 3.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. August 2019 in Kraft standen. 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.5 Vorliegend sind insbesondere das IVG (in der Fassung vom 1. Januar 2008), die Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201; in der Fassung vom 1. Januar 2008), das AHVG (in der Fassung vom 1. Januar 2008), die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 1. Januar 2008), das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 26. August 2019, mit der die Vorinstanz die Höhe der IV-Viertelsrente der Beschwerdeführerin von Mai 2009 bis Ende März 2011 festsetzte. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend die Festsetzung und Berechnung der Rentenhöhe. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, ihre IV-Rente sei in Bezug auf die generelle Höhe (Viertelsrente) sowie die Dauer der Rentenzahlung erneut zu überprüfen, weil die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Annahmen nachweislich falsch seien, ihr von Anfang an (2007) bis 2013 von verschiedensten Seiten ein Invaliditätsgrad und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt worden und die zeitlich begrenzte monatliche IV-Rente von nur Fr. 23.- (beziehungsweise richtigerweise Fr. 38/39.-) äusserst armselig und einem Land wie der Schweiz eigentlich völlig unwürdig sei, ist darauf nicht einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit dem Urteil C-6997/2014 vom 9. Januar 2019 rechtskräftig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie deren Umfang entschieden.
5. Mit E-Mail vom 26. August 2019 teilte ein Mitarbeiter der SAK der Beschwerdeführerin in Beantwortung deren Schreibens vom 19. August 2019 (vgl. IVSTA-act. 41) insbesondere mit, dass es sich bei der «Mitteilung/Beschluss vom 10. April 2019» um ein Dokument handle, das zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse zur Rentenberechnung verschickt werde und Versicherte vorher als Information einen Vorbescheid bekämen (IVSTA-act. 33). Entsprechend ist fraglich, ob die IVSTA dadurch, dass die angefochtene Verfügung ohne Vorbescheidverfahren erlassen wurde, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs von Amtes wegen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus der erwähnten Aussage der SAK betreffend Vorbescheid, welche gleichentags wie die angefochtene Verfügung erging, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich bei der Berechnung der Höhe von IV-Renten durch die Ausgleichskasse kein Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a IVG durchzuführen. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung könne zudem nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (in Bezug auf die Festlegung des Invaliditätsgrades und des Rentenbeginns) ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen dränge sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte (zum Ganzen: BGE 134 V 97 E. 2; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018, Rz. 3013.5 1/10). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vorgängig Elemente der Rentenberechnung gerügt hat, weshalb vorliegend nicht von einem Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gehörsverletzung gerügt. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn vorliegend auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen wäre, diese nicht besonders schwerwiegende Verletzung infolge des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels sowie der Prüfung der Sachlage durch das Bundesverwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, geheilt werden könnte (vgl. Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1 m.w.H.).
6. Nachfolgend sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 6.1 Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Versicherte sind gemäss Art. 1b IVG diejenigen Personen, die nach Art. 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine IV-Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen sind (Bst. b) und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Bst. c). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 6.2 Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Entsprechend werden die Renten nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 Abs. 1 AHVV). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie die jeweils anwendbaren Rententabellen [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen; BGE 121 V 71 E. 1; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3). 6.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). 6.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.). 7. 7.1 Zur Streitsache haben sich die Parteien wie folgt geäussert: 7.1.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, die Berechnung der Rente sei - trotz einiger Hinweise - nicht verständlich und ihr stehe gemäss eingereichter Beilage (IV-Renten ab 1. Januar 2019, Skala 44: Monatliche Vollrenten) eine monatliche Viertelsrente der IV von Fr. 351.- zu. 7.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst ein, die Beschwerdeführerin weise bis zum Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (konkret: 31. Dezember 2007) ein anrechenbares Einkommen von Fr. 60'250.- auf. Dieser Betrag ergebe geteilt durch die anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren und 9 Monaten ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'909.-. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung betrage das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Jahr 2008 somit Fr. 22'542.-. In Bezug auf die Ermittlung der Rentenskala weise der Jahrgang 1956 im Jahr 2008 31 Beitragsjahre auf, womit bei einer Eintragsdauer von 2 Jahren und 9 Monaten die Skala 3 der Rententabellen 2007 zur Anwendung komme. Die Viertelsrente betrage bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'542.- schliesslich Fr. 23.- und verbleibe auch bei einer Lohn- und Preisentwicklung auf Fr. 23'256.- (ab 1. Januar 2009) bei diesem Betrag. 7.1.3 Replikweise bemängelte die Beschwerdeführerin schliesslich, die Vorinstanz habe erstmals genaue Angaben zur Berechnung gemacht, bei der Rentenberechnung seien jedoch mehrere Fehler unterlaufen: Der Eintritt des Versicherungsfalls sei unstreitig im Kalenderjahr 2007 und nicht 2008 gewesen. Entsprechend ergäben sich für ihren Jahrgang 30 Beitragsjahre anstatt 31. Für 30 Beitragsjahre und die tatsächliche Beitragszeit von 2 Jahren und 9 Monaten ergebe sich sodann eine Skala von knapp 5 und nicht 3. Bei der Verwendung der Skala 5 ergebe sich schliesslich eine monatliche Viertelsrente in der Höhe von Fr. 38.-/39.- und nicht Fr. 23.-. 7.1.4 Duplikweise führte die Vorinstanz aus, die Invalidität gelte als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung (vorliegend eines Rentenanspruchs) erforderliche Art und Schwere erreicht habe. Der Eintritt der Invalidität beziehungsweise des Versicherungsfalls erfolge in jenem Zeitpunkt, in welchem eine Leistung der IV (hier einer Rente) objektiv erstmals angezeigt sei. Der Versicherungsfall trete ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sei, also am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartefrist. Vorliegend sei die Arbeitsunfähigkeit im August 2007 eingetreten, sodass der Rentenanspruch im August 2008 entstanden sei. Entsprechend sei die in der Vernehmlassung dargelegte Berechnung gültig. 7.2 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6997/2014 vom 9. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2009 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Grundlage hierfür war das als beweiskräftig eingestufte Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 17. April 2013, gemäss welchem die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2007 100 % und schliesslich ab August 2008 weiterhin 50 % betragen habe. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Versicherungsfall (Rentenanspruch infolge Eintritt der Invalidität, vgl. auch oben E. 6.1) im August 2008 eingetreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin ab August 2007 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war und ab August 2008 weiterhin zu mindestens 40 % invalid war. Daraus, dass der Versicherungsfall im August 2008 eingetreten ist, ergibt sich, dass die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften bis zum Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. oben E. 6.2), konkret also 31. Dezember 2007 zu berücksichtigen sind. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 7.1.3) in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch den weiteren replikweisen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könnte: Wenn der Versicherungsfall bereits im Jahr 2007 eingetreten wäre, hätten sich zwar die Beitragsjahre des Jahrganges um ein Jahr auf 30 reduziert, im gleichen Umfang jedoch auch die tatsächliche Beitragszeit der Beschwerdeführerin auf 1 Jahr und 9 Monate. Weiter hätte sich auch das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen verändert. 7.3 Die im IK-Auszug angeführten Versicherungszeiten sind vorliegend verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und solche von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden (vgl. auch oben E. 6.4). Gemäss den verbindlichen Einträgen im IK-Auszug war die Beschwerdeführerin vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 während 33 Monaten respektive 2 Jahren und 9 Monaten bei der AHV/IV versichert (IVSTA-act. 11 S. 2; 31; 35). In Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend 2 volle Beitragsjahre anrechenbar. Bei der Beschwerdeführerin beläuft sich die (im Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Jahr 2008) maximale Beitragsdauer des Jahrgangs 1956 auf 31 Jahre (vgl. Rententabellen 2007, S. 7). Wie vorstehend (vgl. oben E. 6.2) dargelegt, besteht bei unvollständiger Beitragsdauer lediglich Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einer effektiven Beitragsdauer von 2 Jahren resultiert mithin vorliegend die Rentenskala 3 (vgl. dazu Rententabellen 2007, S. 10). Mit 2 Beitragsjahren weist die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer vollen Beitragsdauer von 31 Jahren eine erhebliche Lücke auf, was im Ergebnis - im Vergleich zu einer Vollrente - zu einer Kürzung des Rentenanspruchs führt. Dass die Vorinstanz die Rentenberechnung in Anwendung der Rentenskala 3 vorgenommen hat, erweist sich demnach als korrekt und ist nicht zu beanstanden. 7.4 Gestützt auf die verbindlichen IK-Eintragungen (vgl. oben E. 6.4) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Jahre 2005 bis 2007 korrekt ein Gesamteinkommen von Fr. 60'250.- gutgeschrieben (IVSTA-act. 35 S. 3). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die SAK als ersten IK-Eintrag das Jahr 2005 berücksichtigt und in Anwendung der für das Jahr 2008 massgeblichen Aufwertungsfaktoren einen Faktor von 1.000 ermittelt hat (vgl. dazu Rententabellen 2009, S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert daher - bei einer Beitragsdauer von 33 Monaten - ein Betrag von Fr. 21'909.- (= Fr. 60'250.- x 1.000 : 33 x 12). Auch diesen Betrag hat die Vorinstanz demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu IVSTA-act. 35; 48). 7.5 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungs-gutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2008, Rz. 5101). Da die Beschwerdeführerin gemäss IK-Eintragungen über keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften verfügt, entspricht vorliegend das ermittelte durchschnittliche Erwerbseinkommen von Fr. 21'909.- dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 3 von Fr. 23'256.- ergibt sich bei einer IV-Viertelsrente für die Jahre 2009 und 2010 der verfügte Betrag von monatlich Fr. 23.- (vgl. Rententabellen 2009, S. 101). Im Jahr 2011 erhöht sich der monatliche Rentenbetrag schliesslich bei einer Aufrundung auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 23'664.- auf Fr. 24.- (vgl. Rententabellen 2011, S. 101). Hieraus ergibt sich die von der Vorinstanz korrekt berechnete IV-Viertelsrente von insgesamt Fr. 532.- für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. März 2011 ([8 x 23.- {2009}] + [12 x 23.- {2010}] + [3 x 24.- {2011}]).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenberechnung durch die Vorinstanz korrekt erfolgt ist, die Beschwerde dementsprechend abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 26. August 2019 zu bestätigen ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Verfahrenskosten können der Partei gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Dies ist vorliegend in Anbetracht der Höhe der strittigen IV-Rente der Fall, weshalb der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen sind. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 9.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: