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C-4877/2013

C-4877/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-12 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Polizei in Mailand ermittelte Ende 2008 gegen eine Tätergruppierung wegen Verdachts auf Planung und Begehung von Raubüberfällen. Die Auswertung der Ermittlungen ergab, dass fünf, meist einschlägig vorbestrafte Verdächtige einen Raub mit allfälliger Geiselnahme von Bankangestellten im Raum Olten planten. Nachdem die schweizerischen Behörden über diesen Sachverhalt orientiert worden waren, wurde seitens der Schweiz ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Als sich die Hinweise verdichteten, dass am Morgen des 2. März 2009 ein Raubüberfall auf eine Bankfiliale in Schönenwerd geplant war, wurden am Abend zuvor fünf mutmassliche Beteiligte, darunter der Beschwerdeführer (geb. 1943), italienischer Staatsangehöriger, angehalten und verhaftet. B. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 1. April 2011 wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (bestätigt durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2011). C. Im Rahmen einer Einvernahme vom 4. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots für die Schweiz zu äussern. Hierauf verfügte das Departement des Inneren des Kantons Solothurn am 5. August 2013 die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Art. 64 AuG (SR 142.20), entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und beantragte bei der Vorinstanz den Erlass einer Fernhaltemassnahme. Diese verhängte über den Beschwerdeführer am 6. August 2013 ein bis 7. August 2017 befristetes Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 7. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Einreiseverbot eröffnet, er wurde gleichentags bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 8. August 2013 den italienischen Behörden übergeben. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2013 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Reduktion auf ein Jahr, subeventualiter eine auf das Gebiet des Kantons Tessin beschränkte Einreiseerlaubnis sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. Das dem Beschwerdeführer am 11. November 2013 gewährte Replikrecht blieb ungenutzt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich sie Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Begründung des Einreiseverbots ermögliche es weder die Gründe für den Erlass der angefochtenen Verfügung nachzuvollziehen noch erlaube sie eine sachgerechte Anfechtung, weshalb das BFM das rechtliche Gehör verletzt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war, eine substantiierte Beschwerde einzureichen und auf sämtliche relevanten Punkte einzugehen. Hat er doch in der Folge - trotz ausführlicher Vernehmlassung der Vorinstanz - auf das ihm gewährte Replikrecht nicht reagiert und damit auf die Ergänzung seiner Beschwerde stillschweigend verzichtet. Die wenig konsequent vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet.

E. 4 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und als soge­nannter Vertragsausländer aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) begünstigt. Die ordentliche Ausländergesetzgebung in Gestalt des AuG und seiner Ausführungsverordnungen gelangt daher nur soweit zur Anwendung, als das FZA keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermittelt (Art. 2 Abs. 2 AuG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 4).

E. 5.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver­fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 5.2 Das Einreiseverbot will seiner Natur nach nicht vergangenes Fehlver­halten sanktionieren, sondern der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die Fest­stellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten der betroffenen ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; vgl. auch Nägeli/Schoch, Ausländische Personen als Straftäter und Straftäterinnen, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, Rz. 22.177; a.M. Good/sutter, Einreiseverbot als Sanktion für vergangenes Ver­halten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, in: Sicherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.; zur relativierten Bedeutung der Rückfallgefahr bei auslän­derrechtlichen Administrativmassnahmen gemäss nationalem Recht vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

E. 5.3 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG umfasst die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Eingeschlossen ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Schweizer/ Sutter/Widmer, Grundbegriffe, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B: Grundbegriffe, Rz. 13 mit Hinweisen). Folgerichtig bezeichnet Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE die Missachtung gesetzlicher Vorschriften beispielhaft als eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

E. 5.4 Das FZA vermittelt Vertragsausländern eine Reihe von Freizügigkeits­rechten, unter anderem das Recht auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler Massnahmen, die - wie das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG - die Ausübung eines Freizügigkeitsrechts behindern, macht das FZA von einer Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abhängig (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Ordre-Public-Vorbehal­tes auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verweist das FZA auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA), und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend Gerichtshof oder EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das FZA die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.

E. 6 Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2011 wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 16. November 2011 bestätigt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Aus landesrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der abgeurteilten Verhaltensweise den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zweifellos gesetzt hat. Um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen, muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Eingriffsvoraussetzungen im Lichte des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sind. 7.1 Der Gerichtshof betont in seiner Rechtsprechung regelmässig, dass Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ord­nung setzt, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte rechtferti­gen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ord­nung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C 348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Ausgeschlossen sind deshalb generalpräventiv motivierte Massnahmen, das heisst solche, die der Abschreckung anderer ausländischer Personen dienen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein vermögen sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit be­rücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persön­liches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist allerdings möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr. 24). 7.2 Sicherlich setzt die Aktualität der Gefährdung nicht voraus, dass weitere Straftaten fast mit Sicherheit zu erwarten sind. Auf der anderen Seite ist der Gefährdung nicht erst dann die Aktualität abzusprechen, wenn die Möglichkeit einer Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 7.2). 7.3 In Bezug auf die Frage, welche Verhaltensweisen im Lichte des Gemeinschaftsrechts als Störung der Grundinteressen der Gesellschaft gelten können, verweist der Gerichtshof regelmässig auf das innerstaatliche Recht und billigt den Mitgliedstaaten innerhalb der durch den Vertrag und die Durchführungsvorschriften gezogenen Grenzen einen Beurteilungsspielraum zu. Eine solche gemeinschaftsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im Diskriminierungsverbot von Art. 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (vgl. die analoge Bestimmung des Art. 2 FZA). Danach kann ein Verhalten dann nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden, wenn gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergriffen werden (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 19, und vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssache 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 8). Weiter hat der Gerichtshof erkannt, dass innerhalb der EU die Verletzung nationaler Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit für sich alleine keine Massnahmen zu rechtfertigen vermag, welche die Freizügigkeitsrechte beschränken (vgl. Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 480, mit Hinweisen). Der Gerichtshof liess sich hierbei von der Überlegung leiten, dass ein EU-Bürger mit diesen Verhaltensweisen ein Recht ausübt, das ihm unmittelbar kraft Vertrages zukommt. Nationale ausländerpolizeiliche Bestimmungen in diesem Bereich stellen blosse Formalien dar, deren Missachtung nicht als Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesehen werden kann (Urteil des EuGH vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976 497, Randnr. 41-44).

E. 8 Das Einreiseverbot wurde zunächst damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2011 wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Damit habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch auch die objektive Rechtsordnung in erheblichem Masse verletzt, weshalb kein Recht mehr auf Freizügigkeit gegeben sei. Angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie könne ein Rückfallrisiko nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1982 zu insgesamt über elf Jahren Haft verurteilt worden. Angesichts seiner langjährigen, wiederholten Straffälligkeit sei von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Er sei ein unverbesserlicher Wiederholungstäter, der sich selbst durch die in der Vergangenheit erwirkten Freiheitsstrafen nicht vor erneuter Delinquenz habe abhalten lassen. Seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen könnten ihn bei Bedarf in Italien besuchen.

E. 8.1 An den strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Geiselnahme waren ausser dem Beschwerdeführer vier weitere Personen beteiligt. Dafür wurde ab Ende Januar 2009 in Olten eine Wohnung als logistische Basis für die Operation gemietet. Geplant war, dass drei der Beteiligten in den frühen Morgenstunden des Montags, 2. März 2009 in das Gebäude der Bank in Schönenwerd eindringen sollten, die zur Arbeit eintreffenden Mitarbeiter der Bankfiliale abfangen und mit (Spielzeug-) Pistolen bedrohen sollten. Beim Eintreffen des Inhabers des Tresorschlüssels sollte dieser unter Waffengewalt und Hinweis auf die bedrohten Mitarbeiter zur Öffnung des Tresors gezwungen werden. Nach Ausräumen des Tresors sollten die Mitarbeiter im Tresorvorraum eingeschlossen werden, um Zeit für die Flucht zu gewinnen. Die Flucht war geplant mit einem vorgängig in Italien gestohlenen Personenwagen VW Touareg bis zum Bahnhof Aarau und anschliessend mit dem Zug via Zürich und Lugano nach Italien. Dem Beschwerdeführer konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er sich wiederholt nach einer unauffälligen Wohnung in Olten erkundigte und zwei Objekte besichtigte, an mehreren Treffen mit den anderen Beteiligten teilnahm, wiederholt bei der Auskundschaftung des Tatobjekts dabei war bzw. diese förderte, zwecks Fluchtplanung am Bahnhof Aarau Zugfahrpläne besorgte und diverse Abfahrtszeiten notierte, an seinem Domizil in Italien das Fluchtfahrzeug zwecks Vorbereitung für die Tat übernahm und dieses einem Mittäter übergab, dass er weiter versuchte ein gefälschtes Kontrollschild zu fabrizieren, Kontrollschilder stahl oder sich gestohlene Kontrollschilder besorgte und diese übergab sowie ein Auto mietete für den Schmuggel der Beute nach Italien. An der Tat selber hätte der Beschwerdeführer nicht teilgenommen und er war nicht selbst für die Planung zuständig, weshalb er insgesamt betrachtet im Vergleich zu den weiteren Beteiligten eine eher untergeordnete Rolle spielte. Er hätte mit rund 10% an der Beute partizipiert.

E. 8.2 Im Allgemeinen negativ zu werten ist, dass eine sehr hohe Beute angestrebt wurde (rund 1.6 Mio. Franken). Die Druckausübung auf mehrere Bankangestellte mittels einer (vermeintlich schussbereiten) Pistole hätte sodann für diese eine erhebliche Belastung dargestellt. Die Professionalität der Tätergruppe zeigt sich in den durchdachten, planmässigen und aufwendigen Vorbereitungshandlungen, der Benutzung einer kodifizierten Sprache bei den einschlägigen Telefongesprächen und der Verwendung spezieller, nicht registrierter Handys. Ebenfalls bezeichnend sind die grossen finanziellen Aufwendungen durch das Mieten einer Wohnung und zweier Autos, wie auch die erheblichen zeitlichen Aufwendungen, insbesondere für das Rekognoszieren der betreffenden Bank. Das professionelle Vorgehen zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Zudem handelten sämtliche Beteiligten aus rein finanziellen Beweggründen, ohne auf die persönliche Integrität anderer Rücksicht zu nehmen. Keiner der Beteiligten befand sich in einer finanziellen Notsituation, weshalb auch keine subjektive Not zur Tatbegehung bestand.

E. 8.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer gilt zu berücksichtigen, dass dieser seine Handlungen, nach wiederholtem Leugnen, im Wesentlichen zugestanden hat. Er berief sich jedoch weiterhin hartnäckig darauf, nichts von einem geplanten Überfall gewusst zu haben und dass seine Handlungen allesamt legal gewesen seien. Sein unkooperatives Verhalten und die Bagatellisierung seiner Taten lässt vermuten, dass ihm die Ernsthaftigkeit und insbesondere die Schwere seines Fehlverhaltens noch immer nicht bewusst geworden sind. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht vorbestraft. Indessen wurde er in Italien unter anderem wegen krimineller Vereinigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Mitwirkung bei illegalem Besitz von Waffen und Munition, Kauf von Falschgeld, unechtem Wucher und Mitwirkung der Widerhandlung gegen die konsolidierte Fassung der Bestimmungen von Bank- und Kreditwesen zu Freiheitsstrafen im Bereich von einem Jahr und fünf Monaten bis zu fünf Jahren und acht Monaten, insgesamt zu rund elf Jahren verurteilt. Er wurde letztmals 2005 aus dem Strafvollzug entlassen und delinquierte rund vier Jahre später, offensichtlich unbeeindruckt von den bereits verhängten strafrechtlichen Sanktionen, erneut. Gerade dieses Verhalten weist auf eine hohe Rückfallgefahr hin. Entsprechend ist er gemäss Einschätzung des Strafgerichts ein unverbesserlicher Gewohnheitstäter. Bei derart schwerwiegenden Delikten und den dadurch betroffenen Rechtsgütern wäre bereits eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit künftiger Störungen nicht hinzunehmen. Hingegen ist, angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, die Gefahr weiterer Störungen im vorliegenden Fall als erheblich einzustufen. Zwar stellte das Departement des Inneren des Kantons Solothurn in seiner Verfügung vom 17. Juli 2013 betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug dem Beschwerdeführer eine "eher günstige Legalprognose", da ihn sein fortgeschrittenes Alter von der Begehung weiterer Delikte abhalten werde und er den Wunsch geäussert habe, künftig von strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen und mittels Betreibung eines Bed & Breakfast seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Doch vermögen weder das Alter noch die (theoretischen) Wünsche und Zukunftspläne die als hoch eingeschätzte Wahrscheinlichkeit weiterer künftiger Störungen bedeutend herabsetzten.

E. 9.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20).

E. 9.2 Dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle, tatsächliche und erhebliche Gefahr in einem präventivpolizeilich sensiblen Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, wurde bereits unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzung begründet.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer macht als persönliche Interessen geltend, seine Ehefrau, seine beiden Töchter und die Enkelkinder seien allesamt Schweizer Bürger und lebten in der Schweiz, im Kanton Tessin. Zudem befinde er sich im Kanton Tessin in einer zahnärztlichen Behandlung, welche nun wegen der verhängten Fernhaltemassnahme habe unterbrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer ist in Como, nur wenige Kilometer von seinen in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen wohnhaft. Das Familienleben lässt sich ohne bedeutenden Aufwand und in zumutbarer Weise in Italien pflegen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist daher zu verneinen. (in diesem Sinne BGE 135 I 153 E. 2.1). Was die zahnmedizinische Versorgung anbelangt, so ist eine solche ebenfalls ohne Weiteres in Italien möglich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die von ihm benötigte Behandlung lediglich in der Schweiz möglich wäre. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz sind folglich als eher gering einzuschätzen.

E. 9.4 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer verhängte Dauer der Fernhaltemassnahme im Lichte des Freizügigkeitsabkommens als verhältnismässig bezeichnet werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat bereits über fünf Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. In Bezug auf seine Straffälligkeit in Italien ist bekannt, dass er im Jahr 2005 letztmals aus dem Strafvollzug entlassen wurde, weshalb seine letzte Straftat im Ausland zwischenzeitlich über 10 Jahre zurückliegen dürfte. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters - der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt - ist sodann die Einschätzung des Strafrichters, wonach der Beschwerdeführer ein unverbesserlicher Gewohnheitstäter ist, zu relativieren. Entsprechend wurde dieses Kriterium im Rahmen der Prüfung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 17. Juli 2013 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug). Die dortige Einschätzung gilt es jedoch zu relativieren. Dies einerseits, weil die ausländerrechtliche Beurteilung im Vergleich zum Strafrecht einen strengeren Massstab erfährt. Andererseits stellt die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug ohnehin den Regelfall dar. Der Beschwerdeführer hat zwischen 1982 und 2009 über einen sehr langen Zeitraum hinweg, wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstossen. Demgegenüber ist die Dauer seines Wohlverhaltens seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 7. August 2013 zu kurz, als dass bereits von einer gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte.

E. 9.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 2. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss abgegolten.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4877/2013 Urteil vom 12. Juni 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien H._______, vertreten durch Daniel A. Böhm, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Polizei in Mailand ermittelte Ende 2008 gegen eine Tätergruppierung wegen Verdachts auf Planung und Begehung von Raubüberfällen. Die Auswertung der Ermittlungen ergab, dass fünf, meist einschlägig vorbestrafte Verdächtige einen Raub mit allfälliger Geiselnahme von Bankangestellten im Raum Olten planten. Nachdem die schweizerischen Behörden über diesen Sachverhalt orientiert worden waren, wurde seitens der Schweiz ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Als sich die Hinweise verdichteten, dass am Morgen des 2. März 2009 ein Raubüberfall auf eine Bankfiliale in Schönenwerd geplant war, wurden am Abend zuvor fünf mutmassliche Beteiligte, darunter der Beschwerdeführer (geb. 1943), italienischer Staatsangehöriger, angehalten und verhaftet. B. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 1. April 2011 wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (bestätigt durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2011). C. Im Rahmen einer Einvernahme vom 4. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots für die Schweiz zu äussern. Hierauf verfügte das Departement des Inneren des Kantons Solothurn am 5. August 2013 die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Art. 64 AuG (SR 142.20), entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und beantragte bei der Vorinstanz den Erlass einer Fernhaltemassnahme. Diese verhängte über den Beschwerdeführer am 6. August 2013 ein bis 7. August 2017 befristetes Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 7. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Einreiseverbot eröffnet, er wurde gleichentags bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 8. August 2013 den italienischen Behörden übergeben. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2013 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Reduktion auf ein Jahr, subeventualiter eine auf das Gebiet des Kantons Tessin beschränkte Einreiseerlaubnis sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. Das dem Beschwerdeführer am 11. November 2013 gewährte Replikrecht blieb ungenutzt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich sie Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

3. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Begründung des Einreiseverbots ermögliche es weder die Gründe für den Erlass der angefochtenen Verfügung nachzuvollziehen noch erlaube sie eine sachgerechte Anfechtung, weshalb das BFM das rechtliche Gehör verletzt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war, eine substantiierte Beschwerde einzureichen und auf sämtliche relevanten Punkte einzugehen. Hat er doch in der Folge - trotz ausführlicher Vernehmlassung der Vorinstanz - auf das ihm gewährte Replikrecht nicht reagiert und damit auf die Ergänzung seiner Beschwerde stillschweigend verzichtet. Die wenig konsequent vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und als soge­nannter Vertragsausländer aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) begünstigt. Die ordentliche Ausländergesetzgebung in Gestalt des AuG und seiner Ausführungsverordnungen gelangt daher nur soweit zur Anwendung, als das FZA keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermittelt (Art. 2 Abs. 2 AuG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 4). 5. 5.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver­fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das Einreiseverbot will seiner Natur nach nicht vergangenes Fehlver­halten sanktionieren, sondern der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die Fest­stellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten der betroffenen ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; vgl. auch Nägeli/Schoch, Ausländische Personen als Straftäter und Straftäterinnen, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, Rz. 22.177; a.M. Good/sutter, Einreiseverbot als Sanktion für vergangenes Ver­halten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, in: Sicherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.; zur relativierten Bedeutung der Rückfallgefahr bei auslän­derrechtlichen Administrativmassnahmen gemäss nationalem Recht vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. 5.3 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG umfasst die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Eingeschlossen ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Schweizer/ Sutter/Widmer, Grundbegriffe, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B: Grundbegriffe, Rz. 13 mit Hinweisen). Folgerichtig bezeichnet Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE die Missachtung gesetzlicher Vorschriften beispielhaft als eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 5.4 Das FZA vermittelt Vertragsausländern eine Reihe von Freizügigkeits­rechten, unter anderem das Recht auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler Massnahmen, die - wie das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG - die Ausübung eines Freizügigkeitsrechts behindern, macht das FZA von einer Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abhängig (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Ordre-Public-Vorbehal­tes auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verweist das FZA auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA), und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend Gerichtshof oder EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das FZA die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2011 wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 16. November 2011 bestätigt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Aus landesrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der abgeurteilten Verhaltensweise den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zweifellos gesetzt hat. Um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen, muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Eingriffsvoraussetzungen im Lichte des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sind. 7.1 Der Gerichtshof betont in seiner Rechtsprechung regelmässig, dass Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ord­nung setzt, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte rechtferti­gen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ord­nung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C 348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Ausgeschlossen sind deshalb generalpräventiv motivierte Massnahmen, das heisst solche, die der Abschreckung anderer ausländischer Personen dienen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein vermögen sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit be­rücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persön­liches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist allerdings möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr. 24). 7.2 Sicherlich setzt die Aktualität der Gefährdung nicht voraus, dass weitere Straftaten fast mit Sicherheit zu erwarten sind. Auf der anderen Seite ist der Gefährdung nicht erst dann die Aktualität abzusprechen, wenn die Möglichkeit einer Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 7.2). 7.3 In Bezug auf die Frage, welche Verhaltensweisen im Lichte des Gemeinschaftsrechts als Störung der Grundinteressen der Gesellschaft gelten können, verweist der Gerichtshof regelmässig auf das innerstaatliche Recht und billigt den Mitgliedstaaten innerhalb der durch den Vertrag und die Durchführungsvorschriften gezogenen Grenzen einen Beurteilungsspielraum zu. Eine solche gemeinschaftsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im Diskriminierungsverbot von Art. 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (vgl. die analoge Bestimmung des Art. 2 FZA). Danach kann ein Verhalten dann nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden, wenn gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergriffen werden (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 19, und vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssache 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 8). Weiter hat der Gerichtshof erkannt, dass innerhalb der EU die Verletzung nationaler Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit für sich alleine keine Massnahmen zu rechtfertigen vermag, welche die Freizügigkeitsrechte beschränken (vgl. Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 480, mit Hinweisen). Der Gerichtshof liess sich hierbei von der Überlegung leiten, dass ein EU-Bürger mit diesen Verhaltensweisen ein Recht ausübt, das ihm unmittelbar kraft Vertrages zukommt. Nationale ausländerpolizeiliche Bestimmungen in diesem Bereich stellen blosse Formalien dar, deren Missachtung nicht als Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesehen werden kann (Urteil des EuGH vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976 497, Randnr. 41-44).

8. Das Einreiseverbot wurde zunächst damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2011 wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Damit habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch auch die objektive Rechtsordnung in erheblichem Masse verletzt, weshalb kein Recht mehr auf Freizügigkeit gegeben sei. Angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie könne ein Rückfallrisiko nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1982 zu insgesamt über elf Jahren Haft verurteilt worden. Angesichts seiner langjährigen, wiederholten Straffälligkeit sei von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Er sei ein unverbesserlicher Wiederholungstäter, der sich selbst durch die in der Vergangenheit erwirkten Freiheitsstrafen nicht vor erneuter Delinquenz habe abhalten lassen. Seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen könnten ihn bei Bedarf in Italien besuchen. 8.1 An den strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Geiselnahme waren ausser dem Beschwerdeführer vier weitere Personen beteiligt. Dafür wurde ab Ende Januar 2009 in Olten eine Wohnung als logistische Basis für die Operation gemietet. Geplant war, dass drei der Beteiligten in den frühen Morgenstunden des Montags, 2. März 2009 in das Gebäude der Bank in Schönenwerd eindringen sollten, die zur Arbeit eintreffenden Mitarbeiter der Bankfiliale abfangen und mit (Spielzeug-) Pistolen bedrohen sollten. Beim Eintreffen des Inhabers des Tresorschlüssels sollte dieser unter Waffengewalt und Hinweis auf die bedrohten Mitarbeiter zur Öffnung des Tresors gezwungen werden. Nach Ausräumen des Tresors sollten die Mitarbeiter im Tresorvorraum eingeschlossen werden, um Zeit für die Flucht zu gewinnen. Die Flucht war geplant mit einem vorgängig in Italien gestohlenen Personenwagen VW Touareg bis zum Bahnhof Aarau und anschliessend mit dem Zug via Zürich und Lugano nach Italien. Dem Beschwerdeführer konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er sich wiederholt nach einer unauffälligen Wohnung in Olten erkundigte und zwei Objekte besichtigte, an mehreren Treffen mit den anderen Beteiligten teilnahm, wiederholt bei der Auskundschaftung des Tatobjekts dabei war bzw. diese förderte, zwecks Fluchtplanung am Bahnhof Aarau Zugfahrpläne besorgte und diverse Abfahrtszeiten notierte, an seinem Domizil in Italien das Fluchtfahrzeug zwecks Vorbereitung für die Tat übernahm und dieses einem Mittäter übergab, dass er weiter versuchte ein gefälschtes Kontrollschild zu fabrizieren, Kontrollschilder stahl oder sich gestohlene Kontrollschilder besorgte und diese übergab sowie ein Auto mietete für den Schmuggel der Beute nach Italien. An der Tat selber hätte der Beschwerdeführer nicht teilgenommen und er war nicht selbst für die Planung zuständig, weshalb er insgesamt betrachtet im Vergleich zu den weiteren Beteiligten eine eher untergeordnete Rolle spielte. Er hätte mit rund 10% an der Beute partizipiert. 8.2 Im Allgemeinen negativ zu werten ist, dass eine sehr hohe Beute angestrebt wurde (rund 1.6 Mio. Franken). Die Druckausübung auf mehrere Bankangestellte mittels einer (vermeintlich schussbereiten) Pistole hätte sodann für diese eine erhebliche Belastung dargestellt. Die Professionalität der Tätergruppe zeigt sich in den durchdachten, planmässigen und aufwendigen Vorbereitungshandlungen, der Benutzung einer kodifizierten Sprache bei den einschlägigen Telefongesprächen und der Verwendung spezieller, nicht registrierter Handys. Ebenfalls bezeichnend sind die grossen finanziellen Aufwendungen durch das Mieten einer Wohnung und zweier Autos, wie auch die erheblichen zeitlichen Aufwendungen, insbesondere für das Rekognoszieren der betreffenden Bank. Das professionelle Vorgehen zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Zudem handelten sämtliche Beteiligten aus rein finanziellen Beweggründen, ohne auf die persönliche Integrität anderer Rücksicht zu nehmen. Keiner der Beteiligten befand sich in einer finanziellen Notsituation, weshalb auch keine subjektive Not zur Tatbegehung bestand. 8.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer gilt zu berücksichtigen, dass dieser seine Handlungen, nach wiederholtem Leugnen, im Wesentlichen zugestanden hat. Er berief sich jedoch weiterhin hartnäckig darauf, nichts von einem geplanten Überfall gewusst zu haben und dass seine Handlungen allesamt legal gewesen seien. Sein unkooperatives Verhalten und die Bagatellisierung seiner Taten lässt vermuten, dass ihm die Ernsthaftigkeit und insbesondere die Schwere seines Fehlverhaltens noch immer nicht bewusst geworden sind. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht vorbestraft. Indessen wurde er in Italien unter anderem wegen krimineller Vereinigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Mitwirkung bei illegalem Besitz von Waffen und Munition, Kauf von Falschgeld, unechtem Wucher und Mitwirkung der Widerhandlung gegen die konsolidierte Fassung der Bestimmungen von Bank- und Kreditwesen zu Freiheitsstrafen im Bereich von einem Jahr und fünf Monaten bis zu fünf Jahren und acht Monaten, insgesamt zu rund elf Jahren verurteilt. Er wurde letztmals 2005 aus dem Strafvollzug entlassen und delinquierte rund vier Jahre später, offensichtlich unbeeindruckt von den bereits verhängten strafrechtlichen Sanktionen, erneut. Gerade dieses Verhalten weist auf eine hohe Rückfallgefahr hin. Entsprechend ist er gemäss Einschätzung des Strafgerichts ein unverbesserlicher Gewohnheitstäter. Bei derart schwerwiegenden Delikten und den dadurch betroffenen Rechtsgütern wäre bereits eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit künftiger Störungen nicht hinzunehmen. Hingegen ist, angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, die Gefahr weiterer Störungen im vorliegenden Fall als erheblich einzustufen. Zwar stellte das Departement des Inneren des Kantons Solothurn in seiner Verfügung vom 17. Juli 2013 betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug dem Beschwerdeführer eine "eher günstige Legalprognose", da ihn sein fortgeschrittenes Alter von der Begehung weiterer Delikte abhalten werde und er den Wunsch geäussert habe, künftig von strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen und mittels Betreibung eines Bed & Breakfast seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Doch vermögen weder das Alter noch die (theoretischen) Wünsche und Zukunftspläne die als hoch eingeschätzte Wahrscheinlichkeit weiterer künftiger Störungen bedeutend herabsetzten. 9. 9.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20). 9.2 Dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle, tatsächliche und erhebliche Gefahr in einem präventivpolizeilich sensiblen Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, wurde bereits unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzung begründet. 9.3 Der Beschwerdeführer macht als persönliche Interessen geltend, seine Ehefrau, seine beiden Töchter und die Enkelkinder seien allesamt Schweizer Bürger und lebten in der Schweiz, im Kanton Tessin. Zudem befinde er sich im Kanton Tessin in einer zahnärztlichen Behandlung, welche nun wegen der verhängten Fernhaltemassnahme habe unterbrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer ist in Como, nur wenige Kilometer von seinen in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen wohnhaft. Das Familienleben lässt sich ohne bedeutenden Aufwand und in zumutbarer Weise in Italien pflegen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist daher zu verneinen. (in diesem Sinne BGE 135 I 153 E. 2.1). Was die zahnmedizinische Versorgung anbelangt, so ist eine solche ebenfalls ohne Weiteres in Italien möglich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die von ihm benötigte Behandlung lediglich in der Schweiz möglich wäre. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz sind folglich als eher gering einzuschätzen. 9.4 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer verhängte Dauer der Fernhaltemassnahme im Lichte des Freizügigkeitsabkommens als verhältnismässig bezeichnet werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat bereits über fünf Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. In Bezug auf seine Straffälligkeit in Italien ist bekannt, dass er im Jahr 2005 letztmals aus dem Strafvollzug entlassen wurde, weshalb seine letzte Straftat im Ausland zwischenzeitlich über 10 Jahre zurückliegen dürfte. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters - der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt - ist sodann die Einschätzung des Strafrichters, wonach der Beschwerdeführer ein unverbesserlicher Gewohnheitstäter ist, zu relativieren. Entsprechend wurde dieses Kriterium im Rahmen der Prüfung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 17. Juli 2013 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug). Die dortige Einschätzung gilt es jedoch zu relativieren. Dies einerseits, weil die ausländerrechtliche Beurteilung im Vergleich zum Strafrecht einen strengeren Massstab erfährt. Andererseits stellt die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug ohnehin den Regelfall dar. Der Beschwerdeführer hat zwischen 1982 und 2009 über einen sehr langen Zeitraum hinweg, wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstossen. Demgegenüber ist die Dauer seines Wohlverhaltens seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 7. August 2013 zu kurz, als dass bereits von einer gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte. 9.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 2. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss abgegolten.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: