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C-4854/2019

C-4854/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-10 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Kosten für das Verfahren C-4880/2017 werden wie folgt neu verlegt:

E. 1.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

E. 1.2 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.

E. 2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten für das Verfahren C-4880/2017 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 1.2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.
  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4854/2019 Urteil vom 10. Oktober 2019 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Magdalena Schaer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung, Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügungen vom 23. Juni 2017 A._______ für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 und mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Dreiviertelsrente zusprach, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer, gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Korrektur der Grundlagen für den Einkommensvergleich sowie die Neuberechnung des Invaliditätsgrads und damit der Höhe der IV-Rente beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde im Verfahren C-4880/2017 mit Urteil vom 28. Februar 2019 abwies, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_239/2019 vom 5. September 2019 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 aufhob und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 und mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente zusprach, dass das Bundesgericht die Sache überdies zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung aus dem Verfahren C-4880/2017 an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demzufolge vorliegend über die Kostenverlegung im Verfahren C-4880/2017 im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung nach Massgabe des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 3'000.- inkl. Spesen exkl. MWSt. festzusetzen ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten für das Verfahren C-4880/2017 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 1.2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: