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C-4823/2008

C-4823/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-06 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Der am _______ 1963 geborene, aus dem Kosovo stammende B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat gemäss den Vorakten während mehr als 5 Jahren in der Schweiz ge­ar­beitet und dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung (AHV/IV) ge­leistet (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-Akten], act. 77; die IV-Akten sind ab act. 180 doppelt paginiert, zweite Num­me­rierung jeweils mit [2] gekennzeichnet). Am 22. Dezember 1994 reichte er ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweize­rischen Invaliden­versiche­rung (IV) bei der IV-Stelle der Sozialver­siche­rungsan­stalt des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle Zürich) ein (IV-Akten, act. 1). Er machte geltend, er habe 1993 einen Autounfall erlitten und könne auf­grund der ge­sundheitlichen Folgen in seiner angestammten Tätigkeit als Bauar­beiter nicht mehr arbeiten. B. Am 8. August 1995 wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren des Be­schwerdeführers ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be­schwer­de hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 11. Mai 1998 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Mit neuer Verfügung vom 10. April 2000 (IV-Akten, act. 77) sprach die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 1995 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 1999 eine halbe Inva­li­denrente zu. Sie hielt fest, die Ab­klä­rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Folge des Un­falls vom 28. Dezember 1993 ohne wesentlichen Unterbruch erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit ein­ge­schränkt sei. Mit diesem habe die einjährige Wartezeit zu laufen be­gonnen, welche am 28. Dezember 1994 abgelaufen sei, so dass ab die­sem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ab Sep­tember 1998 sei es dem Beschwerde­führer wieder zuzumuten, einer 50%igen Erwerbtätigkeit nachzu­gehen, weshalb er ab dem 1. Ja­nuar 1999 nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Nachdem der Beschwerdeführer wieder im Kosovo Wohnsitz genom­men hatte (vgl. Mitteilung vom 7. Mai 2001; IV-Akten, act. 106), über­wies die IV-Stelle Zürich die Akten im Laufe des Jahres 2001 zu­stän­dig­keitshalber an die Eidge­nössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Ver­si­cher­te im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vor­instanz). C. Im Rahmen einer Rentenrevision im Jahre 2003 wurde keine renten­relevante Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt und der An­spruch auf eine halbe Rente bestätigt (IV-Akten, act. 138). D. Die IVSTA eröffnete am 22. September 2006 ein weiteres Revisions­ver­fahren und holte aktuelle medizinische Beurteilungen ein (IV-Akten, act. 158 ff.). Nach Erlass eines Vorbescheids vom 10. April 2008 (IV-Akten, act. 191[2]) hob sie mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (IV-Akten, act. 193[2]) die halbe Invalidenrente auf. Dies begründete sie damit, dass der Beschwer­de­führer gemäss den erhaltenen Unterlagen wieder eine dem Gesund­heits­zu­stand angepasste Tätigkeit ausüben könne, in wel­cher er mehr als 50 % des Erwerbseinkommens ohne Gesund­heits­schaden erzielen könnte. Es bestehe daher ab dem 1. August 2008 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinn­ge­mäss, es sei ihm für die Zeit ab dem 1. August 2008 weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 die Ab­weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch­te­nen Ver­fügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie ha­be im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens die ge­sund­heitlichen Verhält­nis­se des Beschwerdeführers überprüft und den aktuellen Zu­stand mit je­nem verglichen, wie er im Zeit­punkt der ursprünglichen Verfügung vom 10. April 2000 bestanden habe. Dazu habe sie die vorliegenden medi­zi­nischen Akten wiederholt ihrem ärztlichen Dienst (im Folgenden: ärzt­licher Dienst) unterbreitet. Dessen Ärzte hätten sich anhand der vor­lie­gen­den Dokumentation ein umfassendes, prä­zises und nachvoll­ziehbares Bild der Beschwerden bilden können. In ihren Beurteilungen vom 16. März 2008 (IV-Akten, act. 185[2]), vom 5. Januar 2009 (IV-Akten, act. 195[2]) und vom 22. April 2009 (IV-Akten, act. 199[2]) hätten sie fest­ge­halten, dass eine wesentliche Besserung der psychischen so­wie der phy­sischen Leiden eingetreten sei. Die Arbeitsfähigkeit in leichteren, zumut­baren Verweis­tätig­keiten betrage nun 80 %. Der gestützt auf diese Ein­schätzung durchgeführte Ein­kommensvergleich habe eine Erwerbs­ein­busse von 32 % er­geben, was keinen Anspruch auf eine IV-Rente mehr begründe. G. Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. N._______, Psychiater und Addiktologe, vom 29. April 2009 ein, welcher der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde. H. Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. Juli 2009 hielt die Vor­instanz an ihren Rechtsbegehren fest. Sie wies darauf hin, dass die Akten erneut dem ärztlichen Dienst un­ter­breitet worden seien. Der beigelegten Stel­lung­nahme von Dr. I._______ vom 12. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass die nachgereichte Unterlage die bisherige Beur­teilung nicht zu beein­flussen vermöge. I. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 schloss der Instruktionsrichter den Schriften­wechsel. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wä­gun­gen näher eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidge­nössische IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver­wal­tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali­den­versicherung (IVG, SR 831.20) aus­drücklich vorgesehen.

E. 2 Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Ver­sicherte im Aus­land. Das Bundesverwaltungsge­richt ist somit zur Beurteilung der Be­schwerde zuständig.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än­de­rung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Okto­ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1; vgl. auch Art. 48 VwVG) beschwerde­leg­i­ti­miert ist.

E. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein­zutreten.

E. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö­de­rativen Volks­re­publik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgen­den: Abkom­men; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsan­ge­hörigen des ehemaligen Jugos­lawiens an­wend­bar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nach­folge­staaten des ehe­mali­gen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze­do­nien), nicht aber mit Serbien und (nach dessen Unab­hängig­keit) dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge­schlossen. Mit dem Kosovo wird das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwer­de­führer als Bürger des Kosovos fin­det demnach das Abkommen insoweit An­wen­dung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. Ap­ril 2010 ereignet haben (vgl. E. 4.2 hiernach). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsange­hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts­vorschriften, zu wel­chen die schweizerische Bun­des­gesetzgebung über die Invalidenver­siche­rung ge­hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

E. 3.2 Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen Be­stim­mungen zur Anwen­dung, so dass sich der allfällige Anspruch des Be­schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invaliden­ver­sicherung gemäss vor­stehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep­tember 2002 über den All­gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) bestimmt.

E. 4 Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden ge­setz­lichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel­ten Grundsätze darzulegen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­ver­fah­rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemes­sen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 4.2 Nach der Recht­spre­chung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Juni 2008) einge­tre­tenen Sach­verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit­her verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Ver­wal­tungs­ver­fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze mass­­gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). In materiell-rechtlicher Hin­sicht ist pro rata temporis auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respek­tive des ATSG und der zugehörigen ATSV abzustellen, die für die Beurtei­lung eines Renten­anspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. So sind bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fas­sung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) an­wendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Ände­rungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Ja­nuar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung an­wendbar. Im Folgenden werden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestim­mungen ledi­glich in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fas­sung zitiert.

E. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Viertels­rente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem Invaliditäts­grad von min­des­tens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindes­tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent­spre­chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der von 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung und Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Ja­nuar 2008 gültigen Fassung).

E. 4.4 Weiter hat nur Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Inva­li­den­versicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während einer ge­setzlich festgelegten Mindestdauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese beträgt nach den Bestimmungen der 4. IV-Revision ein Jahr, nach jenen der 5. IV-Revision drei Jahre (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten der IVSTA während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV entrichtet, so dass diese An­spruchs­voraussetzung erfüllt ist.

E. 4.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ern­de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un­fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be­ein­trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund­heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­gliederung ver­bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft sei 1. Januar 2008). Arbeits­unfähigkeit ist die durch eine Beein­träch­tigung der körper­li­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit be­dingte, volle oder teil­wei­se Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf­gabenbereich zumut­ba­re Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tig­keit in einem anderen Beruf oder Aufga­ben­bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Krite­rien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar­beits­möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis­he­rigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren Ver­wei­stätig­keiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsät­zen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit ein­zig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Be­hin­de­rung an, und nicht allein auf den ärzt­lich festgelegten Grad der funk­tio­nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).

E. 4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren­tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge­such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge­eig­net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be­ein­flussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer we­sent­lichen Ver­änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge­sundheitszustandes erheblich verändert ha­ben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung ein­getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Ver­fügung, welche auf einer mate­riel­len Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver­halts­abklärung, Beweiswürdigung und Durch­führung eines Einkom­mens­vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb­lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjeni­gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspra­che­entscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Uner­heblich unter revisions­recht­lichen Gesichtspunkten ist dagegen nach stän­diger Rechtspre­chung die unterschiedliche Beurteilung eines im We­sentlichen unver­ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin­weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Neue, abweichende Be­ur­tei­lungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus­druck von Ände­rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b) Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Ände­rung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange­nom­men wer­den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall be­achtlich, nachdem sie ohne wesent­lichen Un­ter­bruch drei Monate gedau­ert hat und voraussichtlich wei­ter­hin an­dauern wird. Eine Rente kann ge­mäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats herabgesetzt werden - es sei denn, der Bezüger hätte die bis­herige Rente unrecht­mässig erwirkt oder seine Melde­pflichten verletzt.

E. 4.7 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung und im Be­schwerdefall das Gericht auf Un­terlagen angewiesen, die die Ärzte und ge­gebenenfalls auch ande­re Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heits­zu­stand zu beurteilen und dazu Stel­lung zu nehmen, in welchem Um­fang und bezüglich welcher Tätigkei­ten die versicherte Person ar­beits­un­fähig ist. Im Weiteren sind die ärzt­lichen Auskünfte eine wichti­ge Grund­­lage für die Beurteilung der Fra­ge, welche Arbeits­leistungen der versi­cher­ten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die rein wirt­­schaftlichen und recht­lichen Beur­teilungen, insbe­sondere im Zu­sam­­menhang mit der Be­stim­mung der Er­werbsfähigkeit, obliegen da­gegen der Verwaltung und im Beschwer­defall dem Gericht.

E. 4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­sei­ti­gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rück­sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi­ni­schen Zusammenhänge und in der Be­ur­teilung der medizi­nischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der einge­reich­ten oder in Auftrag gege­benen Stellung­nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).

E. 5 Die IV-Stelle Zürich hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2000 unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % bis zum 31. Dezember 1998 eine ganze und ab dem 1. Januar 1999 eine halbe Inva­li­den­ren­te zuge­sprochen (IV-Akten, act. 77). Mit Verfü­gung vom 25. Januar 2001 wurde die Rentenzahlungen eingestellt, da sich der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht den zumut­ba­ren Abklä­rungsmassnahmen unterzogen hatte (IV-Akten, act. 93). Am 23. März 2001 sprach die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer wie­der­erwä­gungs­weise eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akten, act. 104). Nachdem die Zuständigkeit durch die Wohnsitznahme des Be­schwer­deführers im Kosovo auf die IVSTA überge­gan­gen war, be­stätigte die­se am 28. Mai 2001 die Zusprechung einer halben Rente ohne Vor­nah­me weiterer Abklä­run­gen (IV-Akten, act. 115). Mit Mittei­lung vom 21. März 2003 (IV-Akten, act. 138) wurde die Rente aufgrund der Be­ur­teilungen durch Dr. S._______ vom 1. und 15. März 2003 (IV-Akten, act. 135 und 136) mangels anspruchsbeeinflussender Ände­rung erneut bestä­tigt. Die Ärztin hielt zuerst fest, dass die Arbeits­fähig­keit mangels aktueller medizinischer Unterlagen nicht beurteilt werden könne, kam schliesslich aber zum Schluss, "infolge gerin­ger Aussicht auf Zustellung der fehlenden Akten" schätze sie aus den bisherigen Dokumenten, dass die Arbeitsfähigkeit wie bis anhin 50 % betrage. Am 22. September 2006 wurde ein weiteres Revi­sions­verfahren eingeleitet (IV-Akten, act. 158 und 159), welches am 19. Juni 2008 zum vor­lie­gend strittigen Entzug der Rentenleistung führte (IV-Akten, act. 193[2]). Die letzte materielle Prü­fung des Rentenan­spruchs mit um­fas­sender rechts­konformer Sach­verhaltsabklärung, Be­weis­wür­di­gung und Durch­führung eines Einkommensvergleiches fand dem­nach im Rah­men des Verfahrens statt, das mit der in Rechtskraft er­wach­senen Ver­fü­gung vom 10. April 2000 abgeschlossen wurde. Die Vorinstanz hat demnach korrek­terweise im vorliegenden Revisionsverfahren den damals festge­stellten Sachverhalt als Vergleichsgrundlage herangezogen.

E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht so­mit zunächst zu prüfen, ob - und gegebenenfalls ab wann - sich der ge­sund­heit­liche Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswir­kun­gen auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 10. April 2000 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 19. Juni 2008 in massgeblicher Weise verändert und da­durch eine Min­derung des Invaliditäts­gra­des verursacht bzw. eine He­rab­setzung der IV-Rente begründet hat. Zu prüfen ist dabei auch, ob sich die tat­sächlichen Verhältnisse und der Ge­sundheitszustandes des Beschwer­deführers wesentlich verändert haben oder ob lediglich ein im Wesent­lichen unver­ändert gebliebener Sach­verhalt durch die be­gut­achtenden Ärzte unter­schiedlich gewür­digt worden ist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 1993 im Kosovo als Fahrzeuglenker in einen Unfall verwickelt, bei dem zwei Verwand­te, welche im Auto mitfuhren, getötet wurden. Ein weiterer Mitfahrer so­wie der Lenker des anderen Unfallfahrzeuges wurden schwer ver­letzt. Er selbst erlitt Thorax- und Kieferkontusionen sowie Verletzungen am rech­ten Hand- und am rech­ten Sprunggelenk. Der Rentenbescheid vom 10. April 2000 der IV-Stelle Zürich, mit welchem ihm bis Ende 1998 eine ganze und ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zu­ge­sprochen wurde, stützte sich auf ver­schiedene ärztliche Begut­ach­tungen und weitere Unterlagen:

E. 5.2.1 Für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ver­fass­te die Rehabilitationsklinik L._______, Chefarzt Dr. med. E._______, FMH Chirurgie/Handchirurgie, und Dr. med. C._______, ärztlicher Dienst der Klinik, am 3. März 1995 einen Austrittsbericht über den einmonatigen Aufent­halt des Beschwerdeführers (SUVA-Akten, act. 5/2). Als Unfalldiag­no­sen wurden festgehalten:

- Abrissfraktur des Processuc styloid radii rechts

- Sekundär auch Feststellung einer Fraktur der palmaren Radiuslippe, Fraktur des Processus styloideus ulnae, Ulnavorschub und Sprengung des distalen Radio-Ulnar-Gelenk rechts

- Thoraxkontusion links

- Distorsion des oberen Sprungelenks rechts

- Kontusion von Kopf und Körper Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimat knapp 3 Wochen hos­pitalisiert gewesen und in der Schweiz operiert worden war, und nachdem die rehabilitative Behandlung in der Klinik L._______ abge­schlossen werden konnte, legten die be­handelnden Ärzte die Arbeits­fähig­keit auf 25 % fest. Sie hielten fest, dass bewegungs- und belas­tungsabhängige Schmerzen im ulnaren Hand­gelenks­kompartiment rechts nach distaler intraartikulärer Radius­frak­tur und späterer Opera­tion nach Bowers persis­tierten. Der Zu­stand werde sich wohl weder durch kon­servative noch durch operative Massnahme verbes­sern las­sen. Eine Anpassung der beruflichen Situation stehe deshalb im Vor­der­grund. Die schweren Arbeiten als Bauhilfsarbeiter seien dem Be­schwerdeführer nicht mehr möglich und zuzumuten. Mit der rechten Hand könne er nur leichte Tätig­keiten ohne grossen Kraftaufwand und ohne repetitive Handgelenks­bewegungen ausüben. Wie die Berufs­ab­klä­rung zeige, habe der Be­schwer­de­führer allgemein geringe Fähig­kei­ten; er sei unkon­zen­triert und we­nig motiviert. Bei der psychoso­ma­ti­schen Abklärung durch Dr. med. O._______, Psychiater, vom 15. Fe­bruar 1995 habe sich die Symptomatik einer posttraumatischen Belas­tungs­stö­rung mit de­pressi­ver Reaktion gezeigt. Aufgrund des sehr wech­sel­haften Ver­haltens sei es jedoch fraglich, wie gross der Krank­heitswert dieser Störung wirklich sei. Immerhin könne die grosse psy­chische Belastung durch den tragischen Unfall mitverantwortlich sein für die in der Berufs­abklärung beobachtete fehlende Konzen­tration. Da aus medi­zinischer Sicht keine Verbesserung mehr zu er­war­ten sei, könne der Fall von der SUVA abgeschlossen werden. Es sei an der IV zu ent­scheiden, ob trotz der ungünstigen Voraus­setzun­gen eine Um­schu­lung versucht oder die Rentenfrage geprüft werde. Fürs Erste sei der Be­schwerde­füh­rer mit einer Arbeits­fähigkeit von 25 % an seinen alten Arbeitsplatz zurückge­schickt worden. Eine höhere Leis­tung sei ihm jedoch im Bauge­wer­be nicht möglich.

E. 5.2.2 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. A._______, Chirurg FMH, hielt in seinem Be­richt vom 5. Januar 1996 zur ärztlichen Abschluss­unter­suchung der SUVA aus somatischer Sicht im Wesentlichen fest: Dem Versicherten sei­en Tätigkeiten mit re­pe­tierendem Charakter, mit Vibra­tion und Schlägen nicht mehr zumut­bar. Das Heben von Gewich­ten über 15 kg sei ebenfalls nicht mehr mög­lich. Die Kälteexposition sollte auf ein Minimum reduziert, bzw. durch entsprechende Schutzvor­rich­tungen vermindert werden. An­sons­ten seien alle Tätigkeiten in vol­lem Umfang möglich (SUVA-Akten, act. 7).

E. 5.2.3 Dr. M._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho­the­ra­pie, kam in seinem Gutachten vom 9. September 1998 zum Schluss, seit 1996 liege eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, zu­vor sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Von 1993 bis 1996 habe der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F 43.1) mit typischen Angstträumen, Nach­hall­erlebnissen und einem gewissen Meidungsverhalten gelitten. Diese sei in der Zwischenzeit abgeklungen. Ab 1996 bis zum Begutach­tungs­zeitpunkt bestehe eine weiter abklingende psycho­gene Anpas­sungs­störung (IDC F 43.2) mit leichter somatoformer Schmerzstörung (ICD F 45.4). Zur Zeit bestehe noch das Restsyndrom einer psycho­genen An­passungsstörung mit einer leichten bis minimen somato­formen Schmerz­­störung. Betreffend der Entwicklung der Arbeits­fähigkeit und der Wiedereingliederungsmöglichkeiten sei davon auszu­gehen, dass eine behinde­rungsangepasste Tätigkeit - wie schon im Bericht der Kli­nik L._______ vor­geschlagen - praktisch ab sofort möglich sei. Dabei kön­ne die zur Zeit noch vorhandene 50%ige Arbeits­unfähigkeit wäh­rend eines Jahres allmählich abgebaut werden. Gleich­zeitig verwies der Gutachter auf die (nicht-invalidisierende) psycho­soziale Situation des Beschwerdeführers. Ein Teil der be­ste­hen­den Be­schwerden - wie Nervosität, Schlafstörungen und andere vege­tative Störungen - seien wohl auf die familiären und politischen Um­stände zurückzuführen. Unterstützende ärztliche Hilfe sei zu empfeh­len, eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung jedoch nicht nötig (IV-Akten, act. 128).

E. 5.2.4 Weiter wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Sep­tem­ber 1998 bis zum 1. Dezember 1998 von Dr. med. L._______, Ober­arzt, und Dr. phil. H._______, klinischer Psy­chologe, Psychiatrisches Zent­rum Wetzikon, - in Kenntnis der Vorakten - psychiatrisch unter­sucht (IV-Akten, act. 169). Im Gutachten vom 26. Januar 1999 wurde eine mittelschwere Anpas­sungs­störung (ICD F 43.23) nach abklin­gen­der posttraumatischer Be­las­tungs­störung (ICD F.43.1) mit depressiver Symptomatik (ab Februar 1995, evt. schon ab 1994, bis mindestens Ende 1996) diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht schlossen sie auf eine aktuelle Arbeits­fähigkeit von 50 %. Die sofortige Eingliederung in der freien Wirtschaft erscheine aber als un­realistisch. Die effektive Arbeitsleistung und das zumutbare Stun­den­pen­sum sollten daher in einer Arbeitsab­klärungs­stelle ermittelt werden. Es bestehe Hoffnung auf eine weitgehende Heilung des psychischen Beschwerdebildes, wobei mit einer Konflikt­re­aktivierung bzw. mit einer erneuten psychi­schen Destabilisierung gerechnet werden müsse, wenn die Arbeits­integration misslinge (IV-Akten, act. 169).

E. 5.2.5 In der Begründung seines Urteils vom 11. Mai 1998 hielt das So­zialversicherungs­gericht des Kantons Zürich fest, in somatischer Hin­sicht könne den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medi­zini­schen Abklärungen gefolgt werden. Die psychischen Beschwerden seien aber ungenügend abgeklärt. Insbesondere sei es erforderlich, die wie­tere Entwicklung der diagnostizierten posttraumatisch Belas­tungs­­stö­rung mit längerer depressiver Reaktion weiterzuverfolgen und abzu­klä­ren - wie dies von den Dres. E._______ und C._______ empfohlen worden sei (IV-Akten, act. 42). Die SUVA hat dem Beschwerdeführer in Anbetracht der bis zum 11. No­vember 1999 vorliegenden Unterlagen aufgrund der unfall­bedingten somatischen Beschwerden eine 20%ige Rente zuge­sprochen, zudem bis zum 28. Februar 2001 aufgrund der psychischen Beschwerden eine in Rentenform ausgerichtete einmalige Abfindung, degressiv von 80 % bis 25 % (vgl. IV-Akten, act. 73).

E. 5.3 Im aktuellen Rentenrevisionsverfahren wurde der Beschwerde­führer durch die Dres. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, inter­disziplinär be­gutachtet (IV-Akten, act. 182[2] und 184[2]). In ihrem gemeinsamen Bericht vom 21. Februar 2008 (IV-Akten, act. 181[2]) hielten sie im Wesentlichen fest, aus somatischer Sicht bestehe die in den Akten erwähnte Pathologie des rechten Hand­gelenkes unver­än­dert weiter. Für die Nacken-, Arm-, Finger und Rückenschmerzen könne der Rheumatologe jedoch kein körperliches Substrat erkennen. Diesen Be­schwer­den, wie auch dem sen­siblen Hemisyndrom rechts, lägen extra­so­matische Ursachen zu­grun­de. An den früheren Beur­tei­lungen der Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenkes für schwere Arbeiten habe sich nichts geändert. Das Ausmass der vom Beschwer­de­führer geklagten Einschränkungen lasse sich allerdings angesichts der heu­ti­gen Klinik nicht nachvoll­zie­hen. Aus Sicht des Rheumatolo­gen sei er - bei Beachtung der vorer­wähn­ten Minder­belastbarkeit der rechten Hand - uneingeschränkt ar­beits­fähig. Aus psychiatrischer Sicht stünden die psychosomatischen Be­schwerden im Vordergrund. Angesichts der heute nur mässig aus­ge­präg­ten psychi­schen Komorbi­di­tät bestehe keine krankheitsbe­ding­te Einschränkung der Arbeitsfä­hig­keit, welche über 20 % liege. Die in­ter­disziplinäre Beur­teilung zeige, dass dem Beschwerdeführer eine der Minderbelast­bar­keit angepasste Arbeit zu 80 % zumutbar sei.

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden medi­zini­schen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Ver­besserung der gesundheitlichen Situa­tion geschlossen werden kann, die eine revisionsweise Aufhe­bung bzw. Herabsetzung der IV-Rente rechtfertigen könnte.

E. 6.1 In somatischer Hinsicht ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden Arztberichten und Gutachten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall aufgrund der Handverlet­zung in der angestammten Tätigkeit als Hand­langer auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist. Schwere kör­perliche Ar­beiten sind ihm nicht mehr zuzumuten. Den Berichten lässt sich jedoch weiter entnehmen, dass leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen der rechten Hand schon im Zeitpunkt der Rentenzu­spre­chung als möglich erachtet wurden. Diese Beurteilung hat auch im Revisionsverfahren weiterhin Gültigkeit. So hält Dr. G._______ fest, aus dem Spontanverhalten und den spontanen Bewegungen liessen sich keine körperlichen Einschränkungen erken­nen. Der Beschwerdeführer habe sich normal an- und ausgezogen, Sitzen und Gehen seien unbe­hindert. Nur während der Rückenunter­suchung auf der Lie­ge habe er beim Drehen auf den Bauch eine Rüc­ken­behinderung gezeigt. Er habe mit der rechten Hand ohne erkenn­ba­re Behinde­rung ge­zeichnet und ge­schrie­ben. Die Skelettmuskulatur sei kräftig, ohne Hin­weise auf eine Ver­schmäch­tigung. Dr. G._______ hielt weiter fest, in den Ak­ten werde der Be­schwerdeführer zunächst als linksdominant und später als rechsdomi­nant beschrieben. Da er beim Schreiben und Zeichnen die rechte Hand benutzte, sei von einer Rechts­dominanz auszugehen. Aller­dings spreche die deutliche Be­schwie­lung der linken Hand dafür, dass er auch diese häufig einsetze. Die klini­schen Befunde an der rechten Hand hätten sich in Grenzen gehalten. Die Hand sei reiz­los und nicht defor­miert. Trophik und Ent­wicklung zeig­ten keine Dif­fe­renz zur Gegenseite. Lediglich die mässig­gradige und stark schmerz­hafte Bewegungs­ein­schränkung sei auffäl­lig. Die deut­lichen Handschwielen liessen aber keine Zweifel daran offen, dass der Ver­sicher­te auch die rechte Hand einsetze. Wann sich die Handge­lenks­schmerzen in die restliche Hand und vor allem in den rechten Arm, den Nacken und den Kopf aus­ge­weitet hätten, gehe aus den Akten nicht hervor. Für die stark schmerz­haften Finger­ge­lenke liessen sich ebenso wenig ein so­ma­tisches Sub­strat erkennen wie für die übrigen geklagten Schmer­zen. Es seien keine klinischen und ra­dio­­logischen Ab­nor­mitäten zu erkennen, sodass dies­bezügliche, in den ärzt­lichen Berichten von 2003 und 2007 ge­nann­te Diagnosen nicht be­stätigt werden könnten. Der Be­schwer­de­führer habe die in den Akten er­wähnten doppelseitigen Arm­schmerzen oder rechts­seitigen Bein­schmer­­zen nicht mehr geklagt. Auch für die ver­merkten Dis­kus­hernien L4 bis S1 lägen anamnestisch und kli­nisch keinerlei Hin­weise auf ein radikuläres Geschehen vor. Aufgrund der Anamnese und der Klinik sei eine mässig­gradige Minder­belast­barkeit des rechten Hand­gelenkes somatisch be­grün­det, während alle übrigen Symptome in erster Linie extrasomatische Ursachen zugrunde lägen. Aufgrund er Untersuchungsergebnisse und der Beurteilung durch Dr. G._______ ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszu­ge­hen, dass der Beschwerdeführer aus körperlicher Sicht in einer leichten bis eventuell mittelschweren Tätigkeit, in welcher er mit der rechten Hand keine monotonen, anstrengenden Arbeiten ausführen muss, zu 100 % arbeitsfähig ist.

E. 6.2 Weiter ist zu prüfen, ob eine Verbesserung der nicht-somatischen Beschwerden des Beschwerde­führers, welche sich auf seine Arbeits­fä­hig­keit in einer leichten Verweistätigkeit massgeblich auswirken, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden ist.

E. 6.2.1 Dem Gutachten von Dr. R._______, das in Kenntnis sämtlicher vor­liegenden Unter­lagen und aufgrund einer persönlichen Unter­su­chung erstellt wurde sowie ausreichend und nachvollziehbar be­grün­det ist, kann einerseits entnommen werden, dass die früher diag­nos­ti­zier­te, rentenbegründende An­pas­sungsstörung (ICD-10 F43.21) wie auch die zuvor relevante posttraumatische Be­las­tungs­störung (ICD-10 F.43.1) des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vollständig abge­klun­gen sind. In dieser Beziehung liegt heute kein psychisches Leiden mit Krankheitswert mehr vor, das eine renten­relevante Ein­schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben könnte. Dieser wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und da­mit Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes steht anderer­seits eine von Dr. R._______ festgestellte Verschlimmerung der bereits am 9. Sep­tember 1998 von Dr. M._______ im Zusammenhang mit der Diag­nose einer Anpas­sungs­störung (ICD-10 F 43.2) erwähnten leichten bis minimen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) gegenüber, die allerdings im Gutachten des Psychiatrischen Zent­rums Wetzikon (Dr. med. L._______ und Dr. phil. H._______) vom 26. Januar 1999 nicht be­stätigt werden konnte und für die Rentenzusprache in der Verfügung vom 10. April 2000 höchstens von nebensächlicher Bedeutung gewe­sen sein dürfte. Nach den Feststellungen von Dr. R._______ lagen im Unter­suchungszeitpunkt eine an­hal­tende somato­for­me Schmerz­stö­rung (ICD-10 F45.4) sowie eine zuvor nie diag­nostizierte Dysthy­mie (ICD-10 F34.1) vor. Diesen psychischen Leiden mass der Gutachter selb­st­ständigen Krankheitswert und invaliden­versiche­rungsrechtliche Re­le­vanz zu, so dass offen bleiben kann, ob er zu Recht die Frage ihrer Überwindbarkeit bzw. der Komorbidität im Sinne der bundes­gericht­lichen Praxis (BGE 131 V 49) prüfte. Entscheidend ist, dass Dr. R._______ dem Beschwerdeführer nach Wegfall der post­traumatische Be­las­tungs­störung und der An­pas­sungsstörung - und damit einer dies­be­züglichen Verbesserung des Gesund­heitszustandes - auf­grund der verschlimmerten, nun anhalten­den somatofor­men Schmerz­störung und der neu diagnostizierten Dysthy­mie seit anfangs 2007 noch eine Ein­schränkung der Arbeits­fähig­keit von 20 % attestiert.

E. 6.2.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass Dr. F._______, welcher für IVSTA die aktenkundigen Gutachten würdigte, am 16. März 2008 festhielt, der Be­schwer­de­führer sei für Schwer­arbeiten minderbelastbar in seiner rech­ten Hand, wobei sich aber objektiv prak­tisch keine Beeinträchti­gung feststellen lasse. Auf­grund der gut ausge­bil­deten Muskulatur und der Beschwie­lung der Hand sei davon auszu­gehen, dass er sich auch ma­nuell be­tätige. Für leichte bis mittelschwe­re Tätigkeiten bestehe aus somati­schen Grün­den überhaupt keine Einschränkung, aus psychiatrischer Sicht bestehe dagegen noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Dem Beschwerdeführer sei daher die Aus­übung einer voll­schichtigen, den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit ab Februar 2008 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. R._______) zumutbar (IV-Akten, act. 185[2]).

E. 6.3 Aufgrund der nachvollzieh­baren Einschätzung der beurteilenden Ärzte kann ohne Zweifel auf eine rentenrelevante Besserung des ge­sundheitlichen Gesamtzustands geschlossen werden. Da unter Be­rück­sich­tigung aller Faktoren mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit spä­testens seit Februar 2008 nur noch von einer 20%igen Ein­schrän­kung in leichten körperlichen Arbeitstätigkeiten auszugehen ist, kann der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt wieder eine leichte, wech­sel­belastende Tätigkeit mit einem Beschäfti­gungs­grad von 80% aus­üben.

E. 7 Im Folgenden ist noch zu prüfen, welche Erwerbseinbusse der Be­schwerdeführer infolge seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit erleidet, bzw. wie hoch sein Invaliditätsgrad noch ist.

E. 7.1 Für die Bestimmung der Erwerbseinbusse (resp. des Invaliditäts­grades) wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be­hand­lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu­mut­bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein­kom­men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

E. 7.1.1 Bei Erwerbstätigen hat der Einkommensvergleich in der Re­gel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein­kom­men zif­fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber­ge­stellt werden, worauf sich, wie bereits festgehalten, aus der Einkom­mens­differenz die Erwerbseinbusse, resp. der Invaliditätsgrad bestim­men lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein­zelfall bekannten Umstände zu schätzen und es sind die so gewon­ne­nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Me­tho­de des Einkommensvergleichs).

E. 7.1.2 Als Valideneinkommen ist der monatliche Lohn des Beschwerde­führers im Jahre 1995 von monatlich Fr. 3'924.80.- heranzuziehen, wobei zu beachten ist, dass dieser Monatslohn 13 Mal ausgerichtet worden ist (pro Jahr: 51'022.40; IV-Akten, act. 8). Umgerechnet auf 12 Monate ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 4'251.90, das auf das Jahr 2008 zu indexieren ist. Der derart korrigierte monatliche Lohn beträgt Fr. 4'972.- (vgl. Index für Männer, 1995: 1789, 2008: 2092 [4'251.90 / 1789 x 2092] aus "Bundesamt für Statistik, Statistik der Lohnentwicklung, Schweize­ri­scher Lohnindex", Nominallöhne Männer). Die IVSTA hatte für die Berechnung des Valideneinkommen die für den Beschwerdeführer günstigeren Löhne gemäss der LSE, TA 1, Männer, Anforde­rungs­niveau 4, Baugewerbe (wobei sie jedoch die Tabellen­löhne aus dem Jahre 2006 heranzog; vgl. LSE 2006: Nr. 45 Fr. 5'007.-; LSE 2008: Nr. 45, Fr. 5'150.-) herangezogen. Hochgerechnet auf die bran­chen­übliche Arbeitswoche von 41.7 Stunden ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Einkommen im Jahre 2008 von Fr. 5'368.90.

E. 7.1.3 Den Invalidenlohn setzte die IVSTA anhand des Durchschnittloh­nes gemäss der LSE, TA 1, Männer, Anforde­rungs­niveau 4, Total fest (LSE 2006: Fr. 4'732.-; LSE 2008: Fr. 4'806.-). Hochgerechnet auf die bran­chenübliche Arbeitswoche von 41.7 Stunden ergibt sich ein monat­liches Einkommen im Jahre 2008 von Fr. 5'010.30. Weiter ge­währte die IVSTA dem Beschwerdeführer einen leidensbe­ding­ten Abzug von 10 % (Fr. 4'509.20), was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung einer Arbeits­fähigkeit von 80 % ergibt sich ein Invalidenlohn im Jahre 2008 von Fr. 3'607.40.

E. 7.1.4 Der Vergleich der massgeblichen Einkommen, welcher für den Be­schwerdeführer auf vorteilhaften Annahmen beruht, ergibt eine Er­werbs­einbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 33 % im Jahre 2008 (zu den Run­dungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Wird als Valideneinkommen sein zuletzt erzieltes und auf das Jahr 2008 in­de­xierte Einkommen von Fr. 4'972.- herangezogen, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 27 %.

E. 8 Mit einem festgestellten Invaliditätsgrad von maximal 33 % hat der Be­schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenver­si­che­rung. Die Besserung des Gesundheitszustandes ist im Februar 2008 eingetreten (vgl. Stellungnahme von Dr. F._______ vom 16. März 2008, IV-Akten, act. 185[2]). Die bisherige halbe Rente ist damit auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung fol­gen­den Monats auf­zuheben (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

E. 9 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 9.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens­kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

E. 9.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu­sprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2008 wird bestätigt.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-4823/2008

Urteil vom 6. Januar 2011

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Richter Johannes Frölicher,

Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.

Parteien

B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz .

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verfügung vom 19. Juni 2008.

Sachverhalt:

A. Der am _______ 1963 geborene, aus dem Kosovo stammende B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat gemäss den Vorakten während mehr als 5 Jahren in der Schweiz ge­ar­beitet und dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung (AHV/IV) ge­leistet (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-Akten], act. 77; die IV-Akten sind ab act. 180 doppelt paginiert, zweite Num­me­rierung jeweils mit [2] gekennzeichnet). Am 22. Dezember 1994 reichte er ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweize­rischen Invaliden­versiche­rung (IV) bei der IV-Stelle der Sozialver­siche­rungsan­stalt des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle Zürich) ein (IV-Akten, act. 1). Er machte geltend, er habe 1993 einen Autounfall erlitten und könne auf­grund der ge­sundheitlichen Folgen in seiner angestammten Tätigkeit als Bauar­beiter nicht mehr arbeiten.

B. Am 8. August 1995 wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren des Be­schwerdeführers ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be­schwer­de hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 11. Mai 1998 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück.

Mit neuer Verfügung vom 10. April 2000 (IV-Akten, act. 77) sprach die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 1995 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 1999 eine halbe Inva­li­denrente zu. Sie hielt fest, die Ab­klä­rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Folge des Un­falls vom 28. Dezember 1993 ohne wesentlichen Unterbruch erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit ein­ge­schränkt sei. Mit diesem habe die einjährige Wartezeit zu laufen be­gonnen, welche am 28. Dezember 1994 abgelaufen sei, so dass ab die­sem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ab Sep­tember 1998 sei es dem Beschwerde­führer wieder zuzumuten, einer 50%igen Erwerbtätigkeit nachzu­gehen, weshalb er ab dem 1. Ja­nuar 1999 nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

Nachdem der Beschwerdeführer wieder im Kosovo Wohnsitz genom­men hatte (vgl. Mitteilung vom 7. Mai 2001; IV-Akten, act. 106), über­wies die IV-Stelle Zürich die Akten im Laufe des Jahres 2001 zu­stän­dig­keitshalber an die Eidge­nössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Ver­si­cher­te im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vor­instanz).

C. Im Rahmen einer Rentenrevision im Jahre 2003 wurde keine renten­relevante Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt und der An­spruch auf eine halbe Rente bestätigt (IV-Akten, act. 138).

D. Die IVSTA eröffnete am 22. September 2006 ein weiteres Revisions­ver­fahren und holte aktuelle medizinische Beurteilungen ein (IV-Akten, act. 158 ff.). Nach Erlass eines Vorbescheids vom 10. April 2008 (IV-Akten, act. 191[2]) hob sie mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (IV-Akten, act. 193[2]) die halbe Invalidenrente auf. Dies begründete sie damit, dass der Beschwer­de­führer gemäss den erhaltenen Unterlagen wieder eine dem Gesund­heits­zu­stand angepasste Tätigkeit ausüben könne, in wel­cher er mehr als 50 % des Erwerbseinkommens ohne Gesund­heits­schaden erzielen könnte. Es bestehe daher ab dem 1. August 2008 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.

E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinn­ge­mäss, es sei ihm für die Zeit ab dem 1. August 2008 weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 die Ab­weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch­te­nen Ver­fügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie ha­be im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens die ge­sund­heitlichen Verhält­nis­se des Beschwerdeführers überprüft und den aktuellen Zu­stand mit je­nem verglichen, wie er im Zeit­punkt der ursprünglichen Verfügung vom 10. April 2000 bestanden habe. Dazu habe sie die vorliegenden medi­zi­nischen Akten wiederholt ihrem ärztlichen Dienst (im Folgenden: ärzt­licher Dienst) unterbreitet. Dessen Ärzte hätten sich anhand der vor­lie­gen­den Dokumentation ein umfassendes, prä­zises und nachvoll­ziehbares Bild der Beschwerden bilden können. In ihren Beurteilungen vom 16. März 2008 (IV-Akten, act. 185[2]), vom 5. Januar 2009 (IV-Akten, act. 195[2]) und vom 22. April 2009 (IV-Akten, act. 199[2]) hätten sie fest­ge­halten, dass eine wesentliche Besserung der psychischen so­wie der phy­sischen Leiden eingetreten sei. Die Arbeitsfähigkeit in leichteren, zumut­baren Verweis­tätig­keiten betrage nun 80 %. Der gestützt auf diese Ein­schätzung durchgeführte Ein­kommensvergleich habe eine Erwerbs­ein­busse von 32 % er­geben, was keinen Anspruch auf eine IV-Rente mehr begründe.

G. Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. N._______, Psychiater und Addiktologe, vom 29. April 2009 ein, welcher der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde.

H. Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. Juli 2009 hielt die Vor­instanz an ihren Rechtsbegehren fest. Sie wies darauf hin, dass die Akten erneut dem ärztlichen Dienst un­ter­breitet worden seien. Der beigelegten Stel­lung­nahme von Dr. I._______ vom 12. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass die nachgereichte Unterlage die bisherige Beur­teilung nicht zu beein­flussen vermöge.

I. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 schloss der Instruktionsrichter den Schriften­wechsel.

J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wä­gun­gen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidge­nössische IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver­wal­tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali­den­versicherung (IVG, SR 831.20) aus­drücklich vorgesehen.

2. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Ver­sicherte im Aus­land. Das Bundesverwaltungsge­richt ist somit zur Beurteilung der Be­schwerde zuständig.

2.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än­de­rung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Okto­ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1; vgl. auch Art. 48 VwVG) beschwerde­leg­i­ti­miert ist.

2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein­zutreten.

3.

3.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö­de­rativen Volks­re­publik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgen­den: Abkom­men; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsan­ge­hörigen des ehemaligen Jugos­lawiens an­wend­bar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nach­folge­staaten des ehe­mali­gen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze­do­nien), nicht aber mit Serbien und (nach dessen Unab­hängig­keit) dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge­schlossen. Mit dem Kosovo wird das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwer­de­führer als Bürger des Kosovos fin­det demnach das Abkommen insoweit An­wen­dung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. Ap­ril 2010 ereignet haben (vgl. E. 4.2 hiernach). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsange­hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts­vorschriften, zu wel­chen die schweizerische Bun­des­gesetzgebung über die Invalidenver­siche­rung ge­hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3.2. Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen Be­stim­mungen zur Anwen­dung, so dass sich der allfällige Anspruch des Be­schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invaliden­ver­sicherung gemäss vor­stehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep­tember 2002 über den All­gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) bestimmt.

4. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden ge­setz­lichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel­ten Grundsätze darzulegen.

4.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­ver­fah­rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemes­sen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

4.2. Nach der Recht­spre­chung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Juni 2008) einge­tre­tenen Sach­verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit­her verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Ver­wal­tungs­ver­fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze mass­­gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). In materiell-rechtlicher Hin­sicht ist pro rata temporis auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respek­tive des ATSG und der zugehörigen ATSV abzustellen, die für die Beurtei­lung eines Renten­anspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. So sind bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fas­sung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) an­wendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Ände­rungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Ja­nuar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung an­wendbar. Im Folgenden werden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestim­mungen ledi­glich in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fas­sung zitiert.

4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Viertels­rente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem Invaliditäts­grad von min­des­tens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindes­tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent­spre­chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der von 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung und Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Ja­nuar 2008 gültigen Fassung).

4.4. Weiter hat nur Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Inva­li­den­versicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während einer ge­setzlich festgelegten Mindestdauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese beträgt nach den Bestimmungen der 4. IV-Revision ein Jahr, nach jenen der 5. IV-Revision drei Jahre (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).

Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten der IVSTA während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV entrichtet, so dass diese An­spruchs­voraussetzung erfüllt ist.

4.5. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ern­de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un­fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be­ein­trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund­heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­gliederung ver­bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft sei 1. Januar 2008). Arbeits­unfähigkeit ist die durch eine Beein­träch­tigung der körper­li­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit be­dingte, volle oder teil­wei­se Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf­gabenbereich zumut­ba­re Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tig­keit in einem anderen Beruf oder Aufga­ben­bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Krite­rien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar­beits­möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis­he­rigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren Ver­wei­stätig­keiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsät­zen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit ein­zig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Be­hin­de­rung an, und nicht allein auf den ärzt­lich festgelegten Grad der funk­tio­nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).

4.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren­tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge­such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge­eig­net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be­ein­flussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer we­sent­lichen Ver­änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge­sundheitszustandes erheblich verändert ha­ben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung ein­getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Ver­fügung, welche auf einer mate­riel­len Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver­halts­abklärung, Beweiswürdigung und Durch­führung eines Einkom­mens­vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb­lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjeni­gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspra­che­entscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Uner­heblich unter revisions­recht­lichen Gesichtspunkten ist dagegen nach stän­diger Rechtspre­chung die unterschiedliche Beurteilung eines im We­sentlichen unver­ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin­weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Neue, abweichende Be­ur­tei­lungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus­druck von Ände­rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b)

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Ände­rung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange­nom­men wer­den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall be­achtlich, nachdem sie ohne wesent­lichen Un­ter­bruch drei Monate gedau­ert hat und voraussichtlich wei­ter­hin an­dauern wird. Eine Rente kann ge­mäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats herabgesetzt werden - es sei denn, der Bezüger hätte die bis­herige Rente unrecht­mässig erwirkt oder seine Melde­pflichten verletzt.

4.7. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung und im Be­schwerdefall das Gericht auf Un­terlagen angewiesen, die die Ärzte und ge­gebenenfalls auch ande­re Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heits­zu­stand zu beurteilen und dazu Stel­lung zu nehmen, in welchem Um­fang und bezüglich welcher Tätigkei­ten die versicherte Person ar­beits­un­fähig ist. Im Weiteren sind die ärzt­lichen Auskünfte eine wichti­ge Grund­­lage für die Beurteilung der Fra­ge, welche Arbeits­leistungen der versi­cher­ten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die rein wirt­­schaftlichen und recht­lichen Beur­teilungen, insbe­sondere im Zu­sam­­menhang mit der Be­stim­mung der Er­werbsfähigkeit, obliegen da­gegen der Verwaltung und im Beschwer­defall dem Gericht.

4.8. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­sei­ti­gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rück­sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi­ni­schen Zusammenhänge und in der Be­ur­teilung der medizi­nischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der einge­reich­ten oder in Auftrag gege­benen Stellung­nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).

5. Die IV-Stelle Zürich hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2000 unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % bis zum 31. Dezember 1998 eine ganze und ab dem 1. Januar 1999 eine halbe Inva­li­den­ren­te zuge­sprochen (IV-Akten, act. 77). Mit Verfü­gung vom 25. Januar 2001 wurde die Rentenzahlungen eingestellt, da sich der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht den zumut­ba­ren Abklä­rungsmassnahmen unterzogen hatte (IV-Akten, act. 93). Am 23. März 2001 sprach die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer wie­der­erwä­gungs­weise eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akten, act. 104). Nachdem die Zuständigkeit durch die Wohnsitznahme des Be­schwer­deführers im Kosovo auf die IVSTA überge­gan­gen war, be­stätigte die­se am 28. Mai 2001 die Zusprechung einer halben Rente ohne Vor­nah­me weiterer Abklä­run­gen (IV-Akten, act. 115). Mit Mittei­lung vom 21. März 2003 (IV-Akten, act. 138) wurde die Rente aufgrund der Be­ur­teilungen durch Dr. S._______ vom 1. und 15. März 2003 (IV-Akten, act. 135 und 136) mangels anspruchsbeeinflussender Ände­rung erneut bestä­tigt. Die Ärztin hielt zuerst fest, dass die Arbeits­fähig­keit mangels aktueller medizinischer Unterlagen nicht beurteilt werden könne, kam schliesslich aber zum Schluss, "infolge gerin­ger Aussicht auf Zustellung der fehlenden Akten" schätze sie aus den bisherigen Dokumenten, dass die Arbeitsfähigkeit wie bis anhin 50 % betrage. Am 22. September 2006 wurde ein weiteres Revi­sions­verfahren eingeleitet (IV-Akten, act. 158 und 159), welches am 19. Juni 2008 zum vor­lie­gend strittigen Entzug der Rentenleistung führte (IV-Akten, act. 193[2]).

Die letzte materielle Prü­fung des Rentenan­spruchs mit um­fas­sender rechts­konformer Sach­verhaltsabklärung, Be­weis­wür­di­gung und Durch­führung eines Einkommensvergleiches fand dem­nach im Rah­men des Verfahrens statt, das mit der in Rechtskraft er­wach­senen Ver­fü­gung vom 10. April 2000 abgeschlossen wurde. Die Vorinstanz hat demnach korrek­terweise im vorliegenden Revisionsverfahren den damals festge­stellten Sachverhalt als Vergleichsgrundlage herangezogen.

5.1. Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht so­mit zunächst zu prüfen, ob - und gegebenenfalls ab wann - sich der ge­sund­heit­liche Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswir­kun­gen auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 10. April 2000 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 19. Juni 2008 in massgeblicher Weise verändert und da­durch eine Min­derung des Invaliditäts­gra­des verursacht bzw. eine He­rab­setzung der IV-Rente begründet hat. Zu prüfen ist dabei auch, ob sich die tat­sächlichen Verhältnisse und der Ge­sundheitszustandes des Beschwer­deführers wesentlich verändert haben oder ob lediglich ein im Wesent­lichen unver­ändert gebliebener Sach­verhalt durch die be­gut­achtenden Ärzte unter­schiedlich gewür­digt worden ist.

5.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 1993 im Kosovo als Fahrzeuglenker in einen Unfall verwickelt, bei dem zwei Verwand­te, welche im Auto mitfuhren, getötet wurden. Ein weiterer Mitfahrer so­wie der Lenker des anderen Unfallfahrzeuges wurden schwer ver­letzt. Er selbst erlitt Thorax- und Kieferkontusionen sowie Verletzungen am rech­ten Hand- und am rech­ten Sprunggelenk. Der Rentenbescheid vom 10. April 2000 der IV-Stelle Zürich, mit welchem ihm bis Ende 1998 eine ganze und ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zu­ge­sprochen wurde, stützte sich auf ver­schiedene ärztliche Begut­ach­tungen und weitere Unterlagen:

5.2.1. Für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ver­fass­te die Rehabilitationsklinik L._______, Chefarzt Dr. med. E._______, FMH Chirurgie/Handchirurgie, und Dr. med. C._______, ärztlicher Dienst der Klinik, am 3. März 1995 einen Austrittsbericht über den einmonatigen Aufent­halt des Beschwerdeführers (SUVA-Akten, act. 5/2). Als Unfalldiag­no­sen wurden festgehalten:

- Abrissfraktur des Processuc styloid radii rechts

- Sekundär auch Feststellung einer Fraktur der palmaren Radiuslippe, Fraktur des Processus styloideus ulnae, Ulnavorschub und Sprengung des distalen Radio-Ulnar-Gelenk rechts

- Thoraxkontusion links

- Distorsion des oberen Sprungelenks rechts

- Kontusion von Kopf und Körper

Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimat knapp 3 Wochen hos­pitalisiert gewesen und in der Schweiz operiert worden war, und nachdem die rehabilitative Behandlung in der Klinik L._______ abge­schlossen werden konnte, legten die be­handelnden Ärzte die Arbeits­fähig­keit auf 25 % fest. Sie hielten fest, dass bewegungs- und belas­tungsabhängige Schmerzen im ulnaren Hand­gelenks­kompartiment rechts nach distaler intraartikulärer Radius­frak­tur und späterer Opera­tion nach Bowers persis­tierten. Der Zu­stand werde sich wohl weder durch kon­servative noch durch operative Massnahme verbes­sern las­sen. Eine Anpassung der beruflichen Situation stehe deshalb im Vor­der­grund. Die schweren Arbeiten als Bauhilfsarbeiter seien dem Be­schwerdeführer nicht mehr möglich und zuzumuten. Mit der rechten Hand könne er nur leichte Tätig­keiten ohne grossen Kraftaufwand und ohne repetitive Handgelenks­bewegungen ausüben. Wie die Berufs­ab­klä­rung zeige, habe der Be­schwer­de­führer allgemein geringe Fähig­kei­ten; er sei unkon­zen­triert und we­nig motiviert. Bei der psychoso­ma­ti­schen Abklärung durch Dr. med. O._______, Psychiater, vom 15. Fe­bruar 1995 habe sich die Symptomatik einer posttraumatischen Belas­tungs­stö­rung mit de­pressi­ver Reaktion gezeigt. Aufgrund des sehr wech­sel­haften Ver­haltens sei es jedoch fraglich, wie gross der Krank­heitswert dieser Störung wirklich sei. Immerhin könne die grosse psy­chische Belastung durch den tragischen Unfall mitverantwortlich sein für die in der Berufs­abklärung beobachtete fehlende Konzen­tration. Da aus medi­zinischer Sicht keine Verbesserung mehr zu er­war­ten sei, könne der Fall von der SUVA abgeschlossen werden. Es sei an der IV zu ent­scheiden, ob trotz der ungünstigen Voraus­setzun­gen eine Um­schu­lung versucht oder die Rentenfrage geprüft werde. Fürs Erste sei der Be­schwerde­füh­rer mit einer Arbeits­fähigkeit von 25 % an seinen alten Arbeitsplatz zurückge­schickt worden. Eine höhere Leis­tung sei ihm jedoch im Bauge­wer­be nicht möglich.

5.2.2. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. A._______, Chirurg FMH, hielt in seinem Be­richt vom 5. Januar 1996 zur ärztlichen Abschluss­unter­suchung der SUVA aus somatischer Sicht im Wesentlichen fest: Dem Versicherten sei­en Tätigkeiten mit re­pe­tierendem Charakter, mit Vibra­tion und Schlägen nicht mehr zumut­bar. Das Heben von Gewich­ten über 15 kg sei ebenfalls nicht mehr mög­lich. Die Kälteexposition sollte auf ein Minimum reduziert, bzw. durch entsprechende Schutzvor­rich­tungen vermindert werden. An­sons­ten seien alle Tätigkeiten in vol­lem Umfang möglich (SUVA-Akten, act. 7).

5.2.3. Dr. M._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho­the­ra­pie, kam in seinem Gutachten vom 9. September 1998 zum Schluss, seit 1996 liege eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, zu­vor sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Von 1993 bis 1996 habe der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F 43.1) mit typischen Angstträumen, Nach­hall­erlebnissen und einem gewissen Meidungsverhalten gelitten. Diese sei in der Zwischenzeit abgeklungen. Ab 1996 bis zum Begutach­tungs­zeitpunkt bestehe eine weiter abklingende psycho­gene Anpas­sungs­störung (IDC F 43.2) mit leichter somatoformer Schmerzstörung (ICD F 45.4). Zur Zeit bestehe noch das Restsyndrom einer psycho­genen An­passungsstörung mit einer leichten bis minimen somato­formen Schmerz­­störung. Betreffend der Entwicklung der Arbeits­fähigkeit und der Wiedereingliederungsmöglichkeiten sei davon auszu­gehen, dass eine behinde­rungsangepasste Tätigkeit - wie schon im Bericht der Kli­nik L._______ vor­geschlagen - praktisch ab sofort möglich sei. Dabei kön­ne die zur Zeit noch vorhandene 50%ige Arbeits­unfähigkeit wäh­rend eines Jahres allmählich abgebaut werden. Gleich­zeitig verwies der Gutachter auf die (nicht-invalidisierende) psycho­soziale Situation des Beschwerdeführers. Ein Teil der be­ste­hen­den Be­schwerden - wie Nervosität, Schlafstörungen und andere vege­tative Störungen - seien wohl auf die familiären und politischen Um­stände zurückzuführen. Unterstützende ärztliche Hilfe sei zu empfeh­len, eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung jedoch nicht nötig (IV-Akten, act. 128).

5.2.4. Weiter wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Sep­tem­ber 1998 bis zum 1. Dezember 1998 von Dr. med. L._______, Ober­arzt, und Dr. phil. H._______, klinischer Psy­chologe, Psychiatrisches Zent­rum Wetzikon, - in Kenntnis der Vorakten - psychiatrisch unter­sucht (IV-Akten, act. 169). Im Gutachten vom 26. Januar 1999 wurde eine mittelschwere Anpas­sungs­störung (ICD F 43.23) nach abklin­gen­der posttraumatischer Be­las­tungs­störung (ICD F.43.1) mit depressiver Symptomatik (ab Februar 1995, evt. schon ab 1994, bis mindestens Ende 1996) diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht schlossen sie auf eine aktuelle Arbeits­fähigkeit von 50 %. Die sofortige Eingliederung in der freien Wirtschaft erscheine aber als un­realistisch. Die effektive Arbeitsleistung und das zumutbare Stun­den­pen­sum sollten daher in einer Arbeitsab­klärungs­stelle ermittelt werden. Es bestehe Hoffnung auf eine weitgehende Heilung des psychischen Beschwerdebildes, wobei mit einer Konflikt­re­aktivierung bzw. mit einer erneuten psychi­schen Destabilisierung gerechnet werden müsse, wenn die Arbeits­integration misslinge (IV-Akten, act. 169).

5.2.5. In der Begründung seines Urteils vom 11. Mai 1998 hielt das So­zialversicherungs­gericht des Kantons Zürich fest, in somatischer Hin­sicht könne den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medi­zini­schen Abklärungen gefolgt werden. Die psychischen Beschwerden seien aber ungenügend abgeklärt. Insbesondere sei es erforderlich, die wie­tere Entwicklung der diagnostizierten posttraumatisch Belas­tungs­­stö­rung mit längerer depressiver Reaktion weiterzuverfolgen und abzu­klä­ren - wie dies von den Dres. E._______ und C._______ empfohlen worden sei (IV-Akten, act. 42).

Die SUVA hat dem Beschwerdeführer in Anbetracht der bis zum 11. No­vember 1999 vorliegenden Unterlagen aufgrund der unfall­bedingten somatischen Beschwerden eine 20%ige Rente zuge­sprochen, zudem bis zum 28. Februar 2001 aufgrund der psychischen Beschwerden eine in Rentenform ausgerichtete einmalige Abfindung, degressiv von 80 % bis 25 % (vgl. IV-Akten, act. 73).

5.3. Im aktuellen Rentenrevisionsverfahren wurde der Beschwerde­führer durch die Dres. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, inter­disziplinär be­gutachtet (IV-Akten, act. 182[2] und 184[2]). In ihrem gemeinsamen Bericht vom 21. Februar 2008 (IV-Akten, act. 181[2]) hielten sie im Wesentlichen fest, aus somatischer Sicht bestehe die in den Akten erwähnte Pathologie des rechten Hand­gelenkes unver­än­dert weiter. Für die Nacken-, Arm-, Finger und Rückenschmerzen könne der Rheumatologe jedoch kein körperliches Substrat erkennen. Diesen Be­schwer­den, wie auch dem sen­siblen Hemisyndrom rechts, lägen extra­so­matische Ursachen zu­grun­de. An den früheren Beur­tei­lungen der Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenkes für schwere Arbeiten habe sich nichts geändert. Das Ausmass der vom Beschwer­de­führer geklagten Einschränkungen lasse sich allerdings angesichts der heu­ti­gen Klinik nicht nachvoll­zie­hen. Aus Sicht des Rheumatolo­gen sei er - bei Beachtung der vorer­wähn­ten Minder­belastbarkeit der rechten Hand - uneingeschränkt ar­beits­fähig. Aus psychiatrischer Sicht stünden die psychosomatischen Be­schwerden im Vordergrund. Angesichts der heute nur mässig aus­ge­präg­ten psychi­schen Komorbi­di­tät bestehe keine krankheitsbe­ding­te Einschränkung der Arbeitsfä­hig­keit, welche über 20 % liege. Die in­ter­disziplinäre Beur­teilung zeige, dass dem Beschwerdeführer eine der Minderbelast­bar­keit angepasste Arbeit zu 80 % zumutbar sei.

6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden medi­zini­schen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Ver­besserung der gesundheitlichen Situa­tion geschlossen werden kann, die eine revisionsweise Aufhe­bung bzw. Herabsetzung der IV-Rente rechtfertigen könnte.

6.1. In somatischer Hinsicht ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden Arztberichten und Gutachten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall aufgrund der Handverlet­zung in der angestammten Tätigkeit als Hand­langer auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist. Schwere kör­perliche Ar­beiten sind ihm nicht mehr zuzumuten. Den Berichten lässt sich jedoch weiter entnehmen, dass leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen der rechten Hand schon im Zeitpunkt der Rentenzu­spre­chung als möglich erachtet wurden.

Diese Beurteilung hat auch im Revisionsverfahren weiterhin Gültigkeit. So hält Dr. G._______ fest, aus dem Spontanverhalten und den spontanen Bewegungen liessen sich keine körperlichen Einschränkungen erken­nen. Der Beschwerdeführer habe sich normal an- und ausgezogen, Sitzen und Gehen seien unbe­hindert. Nur während der Rückenunter­suchung auf der Lie­ge habe er beim Drehen auf den Bauch eine Rüc­ken­behinderung gezeigt. Er habe mit der rechten Hand ohne erkenn­ba­re Behinde­rung ge­zeichnet und ge­schrie­ben. Die Skelettmuskulatur sei kräftig, ohne Hin­weise auf eine Ver­schmäch­tigung. Dr. G._______ hielt weiter fest, in den Ak­ten werde der Be­schwerdeführer zunächst als linksdominant und später als rechsdomi­nant beschrieben. Da er beim Schreiben und Zeichnen die rechte Hand benutzte, sei von einer Rechts­dominanz auszugehen. Aller­dings spreche die deutliche Be­schwie­lung der linken Hand dafür, dass er auch diese häufig einsetze. Die klini­schen Befunde an der rechten Hand hätten sich in Grenzen gehalten. Die Hand sei reiz­los und nicht defor­miert. Trophik und Ent­wicklung zeig­ten keine Dif­fe­renz zur Gegenseite. Lediglich die mässig­gradige und stark schmerz­hafte Bewegungs­ein­schränkung sei auffäl­lig. Die deut­lichen Handschwielen liessen aber keine Zweifel daran offen, dass der Ver­sicher­te auch die rechte Hand einsetze. Wann sich die Handge­lenks­schmerzen in die restliche Hand und vor allem in den rechten Arm, den Nacken und den Kopf aus­ge­weitet hätten, gehe aus den Akten nicht hervor. Für die stark schmerz­haften Finger­ge­lenke liessen sich ebenso wenig ein so­ma­tisches Sub­strat erkennen wie für die übrigen geklagten Schmer­zen. Es seien keine klinischen und ra­dio­­logischen Ab­nor­mitäten zu erkennen, sodass dies­bezügliche, in den ärzt­lichen Berichten von 2003 und 2007 ge­nann­te Diagnosen nicht be­stätigt werden könnten. Der Be­schwer­de­führer habe die in den Akten er­wähnten doppelseitigen Arm­schmerzen oder rechts­seitigen Bein­schmer­­zen nicht mehr geklagt. Auch für die ver­merkten Dis­kus­hernien L4 bis S1 lägen anamnestisch und kli­nisch keinerlei Hin­weise auf ein radikuläres Geschehen vor. Aufgrund der Anamnese und der Klinik sei eine mässig­gradige Minder­belast­barkeit des rechten Hand­gelenkes somatisch be­grün­det, während alle übrigen Symptome in erster Linie extrasomatische Ursachen zugrunde lägen.

Aufgrund er Untersuchungsergebnisse und der Beurteilung durch Dr. G._______ ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszu­ge­hen, dass der Beschwerdeführer aus körperlicher Sicht in einer leichten bis eventuell mittelschweren Tätigkeit, in welcher er mit der rechten Hand keine monotonen, anstrengenden Arbeiten ausführen muss, zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.2. Weiter ist zu prüfen, ob eine Verbesserung der nicht-somatischen Beschwerden des Beschwerde­führers, welche sich auf seine Arbeits­fä­hig­keit in einer leichten Verweistätigkeit massgeblich auswirken, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden ist.

6.2.1. Dem Gutachten von Dr. R._______, das in Kenntnis sämtlicher vor­liegenden Unter­lagen und aufgrund einer persönlichen Unter­su­chung erstellt wurde sowie ausreichend und nachvollziehbar be­grün­det ist, kann einerseits entnommen werden, dass die früher diag­nos­ti­zier­te, rentenbegründende An­pas­sungsstörung (ICD-10 F43.21) wie auch die zuvor relevante posttraumatische Be­las­tungs­störung (ICD-10 F.43.1) des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vollständig abge­klun­gen sind. In dieser Beziehung liegt heute kein psychisches Leiden mit Krankheitswert mehr vor, das eine renten­relevante Ein­schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben könnte.

Dieser wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und da­mit Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes steht anderer­seits eine von Dr. R._______ festgestellte Verschlimmerung der bereits am 9. Sep­tember 1998 von Dr. M._______ im Zusammenhang mit der Diag­nose einer Anpas­sungs­störung (ICD-10 F 43.2) erwähnten leichten bis minimen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) gegenüber, die allerdings im Gutachten des Psychiatrischen Zent­rums Wetzikon (Dr. med. L._______ und Dr. phil. H._______) vom 26. Januar 1999 nicht be­stätigt werden konnte und für die Rentenzusprache in der Verfügung vom 10. April 2000 höchstens von nebensächlicher Bedeutung gewe­sen sein dürfte. Nach den Feststellungen von Dr. R._______ lagen im Unter­suchungszeitpunkt eine an­hal­tende somato­for­me Schmerz­stö­rung (ICD-10 F45.4) sowie eine zuvor nie diag­nostizierte Dysthy­mie (ICD-10 F34.1) vor. Diesen psychischen Leiden mass der Gutachter selb­st­ständigen Krankheitswert und invaliden­versiche­rungsrechtliche Re­le­vanz zu, so dass offen bleiben kann, ob er zu Recht die Frage ihrer Überwindbarkeit bzw. der Komorbidität im Sinne der bundes­gericht­lichen Praxis (BGE 131 V 49) prüfte. Entscheidend ist, dass Dr. R._______ dem Beschwerdeführer nach Wegfall der post­traumatische Be­las­tungs­störung und der An­pas­sungsstörung - und damit einer dies­be­züglichen Verbesserung des Gesund­heitszustandes - auf­grund der verschlimmerten, nun anhalten­den somatofor­men Schmerz­störung und der neu diagnostizierten Dysthy­mie seit anfangs 2007 noch eine Ein­schränkung der Arbeits­fähig­keit von 20 % attestiert.

6.2.2. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass Dr. F._______, welcher für IVSTA die aktenkundigen Gutachten würdigte, am 16. März 2008 festhielt, der Be­schwer­de­führer sei für Schwer­arbeiten minderbelastbar in seiner rech­ten Hand, wobei sich aber objektiv prak­tisch keine Beeinträchti­gung feststellen lasse. Auf­grund der gut ausge­bil­deten Muskulatur und der Beschwie­lung der Hand sei davon auszu­gehen, dass er sich auch ma­nuell be­tätige. Für leichte bis mittelschwe­re Tätigkeiten bestehe aus somati­schen Grün­den überhaupt keine Einschränkung, aus psychiatrischer Sicht bestehe dagegen noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Dem Beschwerdeführer sei daher die Aus­übung einer voll­schichtigen, den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit ab Februar 2008 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. R._______) zumutbar (IV-Akten, act. 185[2]).

6.3. Aufgrund der nachvollzieh­baren Einschätzung der beurteilenden Ärzte kann ohne Zweifel auf eine rentenrelevante Besserung des ge­sundheitlichen Gesamtzustands geschlossen werden. Da unter Be­rück­sich­tigung aller Faktoren mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit spä­testens seit Februar 2008 nur noch von einer 20%igen Ein­schrän­kung in leichten körperlichen Arbeitstätigkeiten auszugehen ist, kann der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt wieder eine leichte, wech­sel­belastende Tätigkeit mit einem Beschäfti­gungs­grad von 80% aus­üben.

7. Im Folgenden ist noch zu prüfen, welche Erwerbseinbusse der Be­schwerdeführer infolge seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit erleidet, bzw. wie hoch sein Invaliditätsgrad noch ist.

7.1. Für die Bestimmung der Erwerbseinbusse (resp. des Invaliditäts­grades) wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be­hand­lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu­mut­bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein­kom­men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

7.1.1. Bei Erwerbstätigen hat der Einkommensvergleich in der Re­gel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein­kom­men zif­fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber­ge­stellt werden, worauf sich, wie bereits festgehalten, aus der Einkom­mens­differenz die Erwerbseinbusse, resp. der Invaliditätsgrad bestim­men lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein­zelfall bekannten Umstände zu schätzen und es sind die so gewon­ne­nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Me­tho­de des Einkommensvergleichs).

7.1.2. Als Valideneinkommen ist der monatliche Lohn des Beschwerde­führers im Jahre 1995 von monatlich Fr. 3'924.80.- heranzuziehen, wobei zu beachten ist, dass dieser Monatslohn 13 Mal ausgerichtet worden ist (pro Jahr: 51'022.40; IV-Akten, act. 8). Umgerechnet auf 12 Monate ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 4'251.90, das auf das Jahr 2008 zu indexieren ist. Der derart korrigierte monatliche Lohn beträgt Fr. 4'972.- (vgl. Index für Männer, 1995: 1789, 2008: 2092 [4'251.90 / 1789 x 2092] aus "Bundesamt für Statistik, Statistik der Lohnentwicklung, Schweize­ri­scher Lohnindex", Nominallöhne Männer).

Die IVSTA hatte für die Berechnung des Valideneinkommen die für den Beschwerdeführer günstigeren Löhne gemäss der LSE, TA 1, Männer, Anforde­rungs­niveau 4, Baugewerbe (wobei sie jedoch die Tabellen­löhne aus dem Jahre 2006 heranzog; vgl. LSE 2006: Nr. 45 Fr. 5'007.-; LSE 2008: Nr. 45, Fr. 5'150.-) herangezogen. Hochgerechnet auf die bran­chen­übliche Arbeitswoche von 41.7 Stunden ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Einkommen im Jahre 2008 von Fr. 5'368.90.

7.1.3. Den Invalidenlohn setzte die IVSTA anhand des Durchschnittloh­nes gemäss der LSE, TA 1, Männer, Anforde­rungs­niveau 4, Total fest (LSE 2006: Fr. 4'732.-; LSE 2008: Fr. 4'806.-). Hochgerechnet auf die bran­chenübliche Arbeitswoche von 41.7 Stunden ergibt sich ein monat­liches Einkommen im Jahre 2008 von Fr. 5'010.30. Weiter ge­währte die IVSTA dem Beschwerdeführer einen leidensbe­ding­ten Abzug von 10 % (Fr. 4'509.20), was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung einer Arbeits­fähigkeit von 80 % ergibt sich ein Invalidenlohn im Jahre 2008 von Fr. 3'607.40.

7.1.4. Der Vergleich der massgeblichen Einkommen, welcher für den Be­schwerdeführer auf vorteilhaften Annahmen beruht, ergibt eine Er­werbs­einbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 33 % im Jahre 2008 (zu den Run­dungsregeln vgl. BGE 130 V 121).

Wird als Valideneinkommen sein zuletzt erzieltes und auf das Jahr 2008 in­de­xierte Einkommen von Fr. 4'972.- herangezogen, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 27 %.

8. Mit einem festgestellten Invaliditätsgrad von maximal 33 % hat der Be­schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenver­si­che­rung. Die Besserung des Gesundheitszustandes ist im Februar 2008 eingetreten (vgl. Stellungnahme von Dr. F._______ vom 16. März 2008, IV-Akten, act. 185[2]). Die bisherige halbe Rente ist damit auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung fol­gen­den Monats auf­zuheben (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

9.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens­kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

9.2. Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu­sprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2008 wird bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer

Ingrid Künzli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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