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C-4805/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-30 · Deutsch CH

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 30. September 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-4805/2022

U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (USA), Beschwerdeführerin,

gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 30. September 2022.

C-4805/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) mit Einspracheentscheid vom 30. September 2022 die Einsprache von A._______ vom 15. November 2021 abgewiesen hat, dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Nachgang die- ser Verfügung mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 (BVGer-act. 1) an die SAK, mit Kopie ans Bundesverwaltungsgericht, gewandt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Renten vor Bundesver- waltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 (BVGer-act. 2) aufgefordert wurde, innert der noch laufenden Be- schwerdefrist (d.h. bis zum 11. November 2022) mitzuteilen, ob sie Be- schwerde führen möchte und – gegebenenfalls – was sie beantragt, dass sich die Beschwerdeführerin mittels Eingabe vom 15. November 2022 (BVGer-act. 3) über das Kontaktformular des Bundesverwaltungsge- richts an den Instruktionsrichter gewandt hat, und ausführte, sie habe die Aufforderung zur Verbesserung erst am 12. November 2022, also nach Ab- lauf der Frist, erhalten, dass der Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 (BVGer-act. 5) eine Nachfrist von fünf Tagen seit Erhalt zur Be- schwerdeverbesserung angesetzt worden ist, dass gemäss Postnachforschung am 16. Dezember 2022 ein erster erfolg- loser Zustellversuch erfolgte aber erst am 28. Dezember 2022 schliesslich eine Abholungseinladung im Briefkasten der Beschwerdeführerin depo- niert worden ist (BVGer-act. 6), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag

C-4805/2022 Seite 3 nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass vorliegend die siebentägige Frist nicht mit dem ersten erfolglosen Zu- stellversuch, sondern erst ab der effektiven Deponierung der Abholungs- einladung zu laufen begonnen hat, da die Beschwerdeführerin erst mit die- ser überhaupt die Möglichkeit hatte, die Verfügung zu behändigen und von deren Inhalt Kenntnis zu erhalten (vgl. dazu PATRICIA EGLI, in: Praxiskom- mentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 50 ff. zu Art. 20), dass somit die Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Frist am 4. Januar 2023 als zugestellt gilt und die fünftägige Frist zur Verbesserung demzu- folge am 9. Januar 2023 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10] in der seit 1. Januar 2021 in Kraft ste- henden Fassung]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-4805/2022 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-4805/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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