Rente
Sachverhalt
A. A.a Der am (...)1940 geborene, seit dem (...) 1999 verwitwete A._______ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich mit Formular vom 29. März 2005 bei der Ausgleichskasse Schwyz (Eingang: 1. April 2005) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Anmeldeunterlagen wurden zunächst an die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (Eingang: 5. April 2005) und - nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz nach Serbien (damals: Serbien und Montenegro) verlegt hatte - an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 29. April 2005) weitgeleitet (SAK-act. 1-2). Am 28. November 2005 ging bei der SAK über die zuständige Verbindungsstelle in Belgrad sodann das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Anmeldeformular für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (SAK-act. 7). In der Folge forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, ihr diverse, für die Berechnung der Rente erforderliche Dokumente und Informationen zukommen zu lassen (SAK-act. 9-13). A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 (SAK-act. 17) sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 928.- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'210.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 18 Jahren und 11 Monate (1986: 11 Monate, 1987-2004: jeweils 12 Monate, 2005: 6 Monate) bzw. 19 anrechenbare volle Versicherungsjahre zugrunde und wendete die Rentenskala 19 an. Ausserdem wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass im Rentenbetrag ein Zuschlag für verwitwete Personen enthalten sei (SAK-act. 17/2). B. B.a Am 20. Februar 2006 meldete sich der Versicherte via die zuständige ausländische Verbindungsstelle bei der SAK (Eingang: 14. Juni 2006) für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (SAK-act. 20). B.b Die SAK teilte der ausländischen Verbindungsstelle in Belgrad daraufhin am 5. Juli 2006 mit, dass der Versicherte bereits eine schweizerische Altersrente erhalte (SAK-act. 24). B.c Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli 2008 (SAK-act. 25) wandte sich Rechtsanwalt C._______ aus Z._______ (Serbien) als Bevollmächtigter des Versicherten an die SAK und ersuchte um Informationen hinsichtlich der Auszahlung der Altersrente an den Versicherten. B.d Mangels Vorlage einer Vollmacht (SAK-act. 26) bestätigte die SAK dem Versicherten (und nicht dem Rechtsanwalt) mit Schreiben vom 11. Juli 2008 Art und Höhe der von ihr ausgerichteten monatlichen Altersleistungen sowie die entsprechende Bankverbindung (SAK-act. 27). B.e Rechtsanwalt C._______ forderte die SAK sodann mit Fax-Schreiben vom 11. Juli 2008 (SAK-act. 28) auf, dem Versicherten den ihm zustehenden Anteil an der Altersrente seiner verstorbenen Ehefrau ab deren Todeszeitpunkt zuzusprechen und zu überweisen. B.f Die SAK antwortete dem Versicherten (mangels Vollmacht des Rechtsanwalts) mit Schreiben vom 16. Juli 2008 (SAK-act. 30), dass einen Anspruch auf Witwerrente nur Männer hätten, welche im Zeitpunkt des Todes der Gattin minderjährige Kinder hätten, dem Versicherten bei der Berechnung seiner Altersrente aber ein Zuschlag für verwitwete Bezüger angerechnet worden sei. Aufgrund der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau könnten ihm jedoch keine weiteren Leistungen gewährt werden. B.g Rechtsanwalt C._______ reichte mit Schreiben vom 8. August 2008 (SAK-act. 34) die angeforderte Vollmacht ein und ersuchte die SAK unter Bezugnahme auf ihre Antwort vom 16. Juli 2008, sein Schreiben vom 11. Juli 2008 vollständig zu begründen und ganz zu beantworten. B.h Die SAK teilte Rechtsanwalt C._______ mit Schreiben vom 3. September 2008 (SAK-act. 39) mit, dass sie von der eingereichten Vollmacht Kenntnis genommen habe und ihm eine Kopie ihrer Antwort vom 16. Juli 2008 übermittle. B.i Mit Schreiben vom 24. September 2012 (SAK-act. 41/1) fragte B._______ im Auftrag des Versicherten bei der SAK nach, ob diesem der Zuschlag für verwitwete Personen tatsächlich berechnet und ausbezahlt worden sei, da dies aus der Verfügung nicht ersichtlich sei. B.j Die SAK teilte Rechtsanwalt C._______ im Schreiben vom 8. Februar 2013 (SAK-act. 43) mit, dass die Verfügung vom 13. Januar 2006 rechtskräftig und auf ordentlichem Weg nicht mehr anfechtbar sei, weshalb auf die sinngemäss gestellten Wiedererwägungsgesuche vom 11. Juli und 8. August 2008 nicht eingetreten werde. B.k Gleichentags antwortete die SAK B._______ (SAK-act. 44), es sei ihr sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2012 mangels Einreichen einer Vollmacht nicht zu berücksichtigen und es werde darauf auch nicht eingetreten. B.l Der Versicherte richtete sich mit Schreiben vom 25. März 2013 (SAK-act. 46) an die SAK und ersuchte sinngemäss um Zusprechung einer Witwerrente seit September 1999. B.m Mit Schreiben vom 5. August 2013 (SAK-act. 48) teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie auf sein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass im Zeitpunkt der Verwitwung seine Kinder längst volljährig gewesen seien, weshalb ihm nie ein Anspruch auf eine Witwerrente zugestanden habe. Als verwitweter Bezüger einer Altersrente stehe ihm aber ein Zuschlag von 20% zu seiner Rente zu. Dieser Zuschlag sei im Betrag von Fr. 928.-, den er ab 1. Juli 2005 erhalte, bereits enthalten. Dieser Höchstbetrag dürfe nicht überschritten werden. B.n Der Versicherte antwortete der SAK mit Schreiben vom 16. August 2013 (SAK-act. 50/2), er sei mit ihrem Entscheid nicht einverstanden, sondern der Meinung, einen Anspruch auf Witwerrente oder Auszahlung aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau zu haben. C. C.a Mit Eingabe vom 16. August 2013 (BVGer-act. 1) gelangte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. August 2013). Er richtete sich gegen das Schreiben der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. August 2013 und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente oder Auszahlung bzw. Abfindung. Zusammenfassend führte er aus, er sei überzeugt, nach dem Tod seiner Ehefrau einen entsprechenden Anspruch zu haben. C.b Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2013 das Schreiben vom 11. Oktober 2013 (BVGer-act. 4) ein, worin sinngemäss geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer die Versicherungsansprüche seiner verstorbenen Ehefrau angerechnet werden müssten. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 (BVGer-act. 6) und 13. November 2013 (BVGer-act. 8) gelangte der Beschwerdeführer sodann erneut an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Zusprache einer "Familienrente" aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau, die 11 Jahre und 4 Monate in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. C.c Mit Vernehmlassung vom 19. November 2013 (BVGer-act. 9) stellte die Vorinstanz den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie sei eventualiter abzuweisen. Die Vorinstanz verwies zum einen auf ihre bisherigen Schreiben an den Beschwerdeführer und führte ergänzend aus, dass diese Schreiben nur zu Informationszwecken erfolgt seien, deshalb kein Einspracheverfahren durchgeführt worden sei und keinesfalls mit einer anfechtbaren Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt worden sei. Eventualiter legte die Vorinstanz für den Eintretensfall mit Hinweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen dar, dass der Anspruch seiner Ehefrau auf eine Altersrente nicht entstanden sei, weil sie vor Erreichen des AHV-Alters verstorben sei, und dass auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente nie entstanden sei, nachdem seine Kinder im Alter der Verwitwung bereits fast 39 bzw. 37 Jahre alt gewesen seien. Die Altersrente des Beschwerdeführers sei zudem ordnungsgemäss aufgrund der geltenden schweizerischen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen berechnet worden. Namentlich sei der 20%-ige Zuschlag für den verwitweten Beschwerdeführer im Altersrentenbetrag von Fr. 928.- bereits enthalten. C.d Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVGer-act. 10) gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt (BVGer-act. 12). C.e Innert der ihm gewährten Frist (BVGer-act. 13) legte der Beschwerdeführer keine Replik vor, so dass mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Februar 2014 (BVGer-act. 14) der Schriftenwechsel geschlossen wurde, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. C.f Seitens des Beschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge unaufgefordert die Eingaben vom 11. März 2014 (BVGer-act. 16), 7. April 2014 (BVGer-act. 18), 22. April 2014 (BVGer-act. 20), 19. Mai 2014 (BVGer-act. 24), 30. Mai 2014 (BVGer-act. 26), 7. Juli 2014 (BVGer-act. 28), 28. Oktober 2014 (BVGer-act. 29) sowie 5. Mai 2015 (BVGer-act. 32/2) eingereicht, mit denen sein Anspruch auf eine Witwerrente bzw. eine Abfindung oder Auszahlung aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau erneuert und auf einen entsprechenden Entscheid gedrängt wurde. C.g Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. April 2014 (BVGer-act. 19) wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine Duplik einzureichen und zu den Eingaben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (siehe auch BVGer-act.21). Die Vorinstanz teilte in ihrer Duplik vom 12. Mai 2014 (BVGer-act. 22) mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine neuen Argumente vorbringe, weshalb sie an ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2013 festhalte. C.h Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (BVGer-act. 23) erneut, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. D. Auf weitere Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Schreiben der SAK vom 5. August 2013, mit welchem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie auf sein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete, und ihn darauf hinwies, dass ihm zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Witwerrente zugestanden habe und der Verwitwungszuschlag gemäss Art. 35bis AHVG in der ihm zugesprochenen Altersrente enthalten sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei diesem vorinstanzlichen Schreiben um eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung handelt.
E. 1.1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK.
E. 1.1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.
E. 1.1.3 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 2). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c; BGE 124 V 20 E. 1; 123 V 296 E. 3a, je mit Hinweisen).
E. 1.1.4 Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorgaben für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 17 ff.; vgl. auch Urteile des BVGer C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 E. 1.3 m.w.H.). Gemäss BGE 134 V 145 E. 3.2 liegt im Anwendungsbereich des ATSG eine Verfügung dann vor, wenn das Schriftstück entweder als solche bezeichnet ist oder wenn es zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
E. 1.1.5 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Wenn ein Entscheid unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgte, so ist gemäss BGE 134 V 145 zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst der (bisher nicht erfolgte) Erlass einer formellen Verfügung notwendig (E. 5.1). Ohne Intervention des Versicherten innerhalb eines Jahres erlangt der formlose Entscheid rechtliche Wirksamkeit (E. 5.3).
E. 1.1.6 Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dabei liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; BBl 1991 II 262).
E. 1.1.7 Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2, E. 2; Urteil U 463/04 des EVG [heute: BGer] vom 22. Februar 2005; BGE 117 V 8 E. 2). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen, wenn die Verwaltung ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat. Trotz dispositivmässigen Nichteintretens ist also der Frage nachzugehen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist. Entscheidend ist somit, ob die Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung nach Massgabe der Wiedererwägungsvoraussetzungen bedingte (BGE 117 V 8 E. 2b m.w.H.).
E. 1.2.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Schreiben vom 5. August 2013 (SAK-act. 48) davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 25. März 2013 (SAK-act. 46) sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hinsichtlich der formell rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2006, worin ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 928.- zugesprochen wurde. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer, welcher juristischer Laie und nicht deutscher Muttersprache ist, im genannten Schreiben geltend machte, es sei ihm ein Anspruch auf Witwerrente ab September 1999 anzuerkennen. Damit stellte er - wie schon in vorgängigen Schreiben (vgl. SAK-act. 41/1) - sinngemäss auch die (formell rechtskräftige) Altersrentenverfügung vom 13. Januar 2006 bzw. den dort erwähnten Verwitwungszuschlag zur Diskussion. Die Vorinstanz trat in der Folge auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zwar nicht ein, prüfte aber offensichtlich dennoch die Frage des Verwitwungszuschlages gemäss Art. 35bis AHVG und erläuterte sie erstmals (SAK-act. 48/2). Es fand somit eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung vom 13. Januar 2006 statt, welche in Bezug auf den Verwitwungszuschlag lediglich festhielt, es sei im Rentenbetrag ein solcher Zuschlag enthalten, aber keine weiteren Ausführungen dazu machte (SAK-act. 17/2). Unter diesen Umständen ist gestützt auf die obigen Erwägungen (E. 1.1.7) hinsichtlich des im vorinstanzlichen Schreiben vom 5. August 2013 abgehandelten Verwitwungszuschlages durchaus von einem materiellen Sachentscheid auszugehen. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz im angefochtenen Schreiben vom 5. August 2008 verneinten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente. Auch diesbezüglich handelt es sich um einen materiellen Entscheid, der aufgrund seiner Erheblichkeit und des (von vornherein feststehenden) Nichteinverständnisses des Beschwerdeführers als formelle Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hätte erlassen werden müssen (vgl. E. 1.1.2). Zu Unrecht sind diese vorinstanzlichen Entscheidungen aber im formlosen Verfahren ergangen, nachdem das besagte Schreiben weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer erklärt in der vorliegenden Beschwerde, er sei mit dem Inhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 5. August 2013 nicht einverstanden. Diese Intervention des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 23. August 2013 (Posteingang) und ist als rechtzeitiges Gesuch um Erlass einer (formellen) Verfügung zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 9C_788/2014 vom 27. November 2014 E. 4.3). Denn wie erwähnt (E. 1.1.5), ist gemäss BGE 134 V 145 bei einer unzulässigerweise im formlosen Verfahren erledigten Entscheidung zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst eine formelle Verfügung zu verlangen, gegen welche sodann Einsprache erhoben werden kann. Ein rechtwirksamer (materieller) Entscheid liegt in dieser Sache bislang nicht vor.
E. 1.2.3 Mangels Anfechtungsobjekt bzw. Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 56 Abs. 1 ATSG i.V.m. 31 VGG) ist auf die vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten. Die Akten sind in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie eine (formelle) Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlasse betreffend die streitigen Fragen (Verwitwungszuschlag, Witwerrente, Abfindung, Auszahlung bzw. Rückerstattung aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau).
E. 2.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 2.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Es folgt das Urteilsdispositiv)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vorinstanz überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 1.2.3 eine Verfügung betreffend die streitigen Fragen erlasse.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4796/2013 Urteil vom 8. September 2015 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sachverhalt: A. A.a Der am (...)1940 geborene, seit dem (...) 1999 verwitwete A._______ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich mit Formular vom 29. März 2005 bei der Ausgleichskasse Schwyz (Eingang: 1. April 2005) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Anmeldeunterlagen wurden zunächst an die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (Eingang: 5. April 2005) und - nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz nach Serbien (damals: Serbien und Montenegro) verlegt hatte - an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 29. April 2005) weitgeleitet (SAK-act. 1-2). Am 28. November 2005 ging bei der SAK über die zuständige Verbindungsstelle in Belgrad sodann das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Anmeldeformular für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (SAK-act. 7). In der Folge forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, ihr diverse, für die Berechnung der Rente erforderliche Dokumente und Informationen zukommen zu lassen (SAK-act. 9-13). A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 (SAK-act. 17) sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 928.- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'210.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 18 Jahren und 11 Monate (1986: 11 Monate, 1987-2004: jeweils 12 Monate, 2005: 6 Monate) bzw. 19 anrechenbare volle Versicherungsjahre zugrunde und wendete die Rentenskala 19 an. Ausserdem wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass im Rentenbetrag ein Zuschlag für verwitwete Personen enthalten sei (SAK-act. 17/2). B. B.a Am 20. Februar 2006 meldete sich der Versicherte via die zuständige ausländische Verbindungsstelle bei der SAK (Eingang: 14. Juni 2006) für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (SAK-act. 20). B.b Die SAK teilte der ausländischen Verbindungsstelle in Belgrad daraufhin am 5. Juli 2006 mit, dass der Versicherte bereits eine schweizerische Altersrente erhalte (SAK-act. 24). B.c Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli 2008 (SAK-act. 25) wandte sich Rechtsanwalt C._______ aus Z._______ (Serbien) als Bevollmächtigter des Versicherten an die SAK und ersuchte um Informationen hinsichtlich der Auszahlung der Altersrente an den Versicherten. B.d Mangels Vorlage einer Vollmacht (SAK-act. 26) bestätigte die SAK dem Versicherten (und nicht dem Rechtsanwalt) mit Schreiben vom 11. Juli 2008 Art und Höhe der von ihr ausgerichteten monatlichen Altersleistungen sowie die entsprechende Bankverbindung (SAK-act. 27). B.e Rechtsanwalt C._______ forderte die SAK sodann mit Fax-Schreiben vom 11. Juli 2008 (SAK-act. 28) auf, dem Versicherten den ihm zustehenden Anteil an der Altersrente seiner verstorbenen Ehefrau ab deren Todeszeitpunkt zuzusprechen und zu überweisen. B.f Die SAK antwortete dem Versicherten (mangels Vollmacht des Rechtsanwalts) mit Schreiben vom 16. Juli 2008 (SAK-act. 30), dass einen Anspruch auf Witwerrente nur Männer hätten, welche im Zeitpunkt des Todes der Gattin minderjährige Kinder hätten, dem Versicherten bei der Berechnung seiner Altersrente aber ein Zuschlag für verwitwete Bezüger angerechnet worden sei. Aufgrund der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau könnten ihm jedoch keine weiteren Leistungen gewährt werden. B.g Rechtsanwalt C._______ reichte mit Schreiben vom 8. August 2008 (SAK-act. 34) die angeforderte Vollmacht ein und ersuchte die SAK unter Bezugnahme auf ihre Antwort vom 16. Juli 2008, sein Schreiben vom 11. Juli 2008 vollständig zu begründen und ganz zu beantworten. B.h Die SAK teilte Rechtsanwalt C._______ mit Schreiben vom 3. September 2008 (SAK-act. 39) mit, dass sie von der eingereichten Vollmacht Kenntnis genommen habe und ihm eine Kopie ihrer Antwort vom 16. Juli 2008 übermittle. B.i Mit Schreiben vom 24. September 2012 (SAK-act. 41/1) fragte B._______ im Auftrag des Versicherten bei der SAK nach, ob diesem der Zuschlag für verwitwete Personen tatsächlich berechnet und ausbezahlt worden sei, da dies aus der Verfügung nicht ersichtlich sei. B.j Die SAK teilte Rechtsanwalt C._______ im Schreiben vom 8. Februar 2013 (SAK-act. 43) mit, dass die Verfügung vom 13. Januar 2006 rechtskräftig und auf ordentlichem Weg nicht mehr anfechtbar sei, weshalb auf die sinngemäss gestellten Wiedererwägungsgesuche vom 11. Juli und 8. August 2008 nicht eingetreten werde. B.k Gleichentags antwortete die SAK B._______ (SAK-act. 44), es sei ihr sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2012 mangels Einreichen einer Vollmacht nicht zu berücksichtigen und es werde darauf auch nicht eingetreten. B.l Der Versicherte richtete sich mit Schreiben vom 25. März 2013 (SAK-act. 46) an die SAK und ersuchte sinngemäss um Zusprechung einer Witwerrente seit September 1999. B.m Mit Schreiben vom 5. August 2013 (SAK-act. 48) teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie auf sein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass im Zeitpunkt der Verwitwung seine Kinder längst volljährig gewesen seien, weshalb ihm nie ein Anspruch auf eine Witwerrente zugestanden habe. Als verwitweter Bezüger einer Altersrente stehe ihm aber ein Zuschlag von 20% zu seiner Rente zu. Dieser Zuschlag sei im Betrag von Fr. 928.-, den er ab 1. Juli 2005 erhalte, bereits enthalten. Dieser Höchstbetrag dürfe nicht überschritten werden. B.n Der Versicherte antwortete der SAK mit Schreiben vom 16. August 2013 (SAK-act. 50/2), er sei mit ihrem Entscheid nicht einverstanden, sondern der Meinung, einen Anspruch auf Witwerrente oder Auszahlung aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau zu haben. C. C.a Mit Eingabe vom 16. August 2013 (BVGer-act. 1) gelangte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. August 2013). Er richtete sich gegen das Schreiben der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. August 2013 und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente oder Auszahlung bzw. Abfindung. Zusammenfassend führte er aus, er sei überzeugt, nach dem Tod seiner Ehefrau einen entsprechenden Anspruch zu haben. C.b Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2013 das Schreiben vom 11. Oktober 2013 (BVGer-act. 4) ein, worin sinngemäss geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer die Versicherungsansprüche seiner verstorbenen Ehefrau angerechnet werden müssten. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 (BVGer-act. 6) und 13. November 2013 (BVGer-act. 8) gelangte der Beschwerdeführer sodann erneut an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Zusprache einer "Familienrente" aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau, die 11 Jahre und 4 Monate in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. C.c Mit Vernehmlassung vom 19. November 2013 (BVGer-act. 9) stellte die Vorinstanz den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie sei eventualiter abzuweisen. Die Vorinstanz verwies zum einen auf ihre bisherigen Schreiben an den Beschwerdeführer und führte ergänzend aus, dass diese Schreiben nur zu Informationszwecken erfolgt seien, deshalb kein Einspracheverfahren durchgeführt worden sei und keinesfalls mit einer anfechtbaren Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt worden sei. Eventualiter legte die Vorinstanz für den Eintretensfall mit Hinweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen dar, dass der Anspruch seiner Ehefrau auf eine Altersrente nicht entstanden sei, weil sie vor Erreichen des AHV-Alters verstorben sei, und dass auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente nie entstanden sei, nachdem seine Kinder im Alter der Verwitwung bereits fast 39 bzw. 37 Jahre alt gewesen seien. Die Altersrente des Beschwerdeführers sei zudem ordnungsgemäss aufgrund der geltenden schweizerischen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen berechnet worden. Namentlich sei der 20%-ige Zuschlag für den verwitweten Beschwerdeführer im Altersrentenbetrag von Fr. 928.- bereits enthalten. C.d Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVGer-act. 10) gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt (BVGer-act. 12). C.e Innert der ihm gewährten Frist (BVGer-act. 13) legte der Beschwerdeführer keine Replik vor, so dass mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Februar 2014 (BVGer-act. 14) der Schriftenwechsel geschlossen wurde, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. C.f Seitens des Beschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge unaufgefordert die Eingaben vom 11. März 2014 (BVGer-act. 16), 7. April 2014 (BVGer-act. 18), 22. April 2014 (BVGer-act. 20), 19. Mai 2014 (BVGer-act. 24), 30. Mai 2014 (BVGer-act. 26), 7. Juli 2014 (BVGer-act. 28), 28. Oktober 2014 (BVGer-act. 29) sowie 5. Mai 2015 (BVGer-act. 32/2) eingereicht, mit denen sein Anspruch auf eine Witwerrente bzw. eine Abfindung oder Auszahlung aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau erneuert und auf einen entsprechenden Entscheid gedrängt wurde. C.g Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. April 2014 (BVGer-act. 19) wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine Duplik einzureichen und zu den Eingaben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (siehe auch BVGer-act.21). Die Vorinstanz teilte in ihrer Duplik vom 12. Mai 2014 (BVGer-act. 22) mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine neuen Argumente vorbringe, weshalb sie an ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2013 festhalte. C.h Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (BVGer-act. 23) erneut, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. D. Auf weitere Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Schreiben der SAK vom 5. August 2013, mit welchem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie auf sein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete, und ihn darauf hinwies, dass ihm zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Witwerrente zugestanden habe und der Verwitwungszuschlag gemäss Art. 35bis AHVG in der ihm zugesprochenen Altersrente enthalten sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei diesem vorinstanzlichen Schreiben um eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung handelt. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. 1.1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. 1.1.3 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 2). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c; BGE 124 V 20 E. 1; 123 V 296 E. 3a, je mit Hinweisen). 1.1.4 Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorgaben für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 17 ff.; vgl. auch Urteile des BVGer C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 E. 1.3 m.w.H.). Gemäss BGE 134 V 145 E. 3.2 liegt im Anwendungsbereich des ATSG eine Verfügung dann vor, wenn das Schriftstück entweder als solche bezeichnet ist oder wenn es zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. 1.1.5 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Wenn ein Entscheid unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgte, so ist gemäss BGE 134 V 145 zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst der (bisher nicht erfolgte) Erlass einer formellen Verfügung notwendig (E. 5.1). Ohne Intervention des Versicherten innerhalb eines Jahres erlangt der formlose Entscheid rechtliche Wirksamkeit (E. 5.3). 1.1.6 Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dabei liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; BBl 1991 II 262). 1.1.7 Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2, E. 2; Urteil U 463/04 des EVG [heute: BGer] vom 22. Februar 2005; BGE 117 V 8 E. 2). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen, wenn die Verwaltung ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat. Trotz dispositivmässigen Nichteintretens ist also der Frage nachzugehen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist. Entscheidend ist somit, ob die Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung nach Massgabe der Wiedererwägungsvoraussetzungen bedingte (BGE 117 V 8 E. 2b m.w.H.). 1.2 1.2.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Schreiben vom 5. August 2013 (SAK-act. 48) davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 25. März 2013 (SAK-act. 46) sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hinsichtlich der formell rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2006, worin ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 928.- zugesprochen wurde. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer, welcher juristischer Laie und nicht deutscher Muttersprache ist, im genannten Schreiben geltend machte, es sei ihm ein Anspruch auf Witwerrente ab September 1999 anzuerkennen. Damit stellte er - wie schon in vorgängigen Schreiben (vgl. SAK-act. 41/1) - sinngemäss auch die (formell rechtskräftige) Altersrentenverfügung vom 13. Januar 2006 bzw. den dort erwähnten Verwitwungszuschlag zur Diskussion. Die Vorinstanz trat in der Folge auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zwar nicht ein, prüfte aber offensichtlich dennoch die Frage des Verwitwungszuschlages gemäss Art. 35bis AHVG und erläuterte sie erstmals (SAK-act. 48/2). Es fand somit eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung vom 13. Januar 2006 statt, welche in Bezug auf den Verwitwungszuschlag lediglich festhielt, es sei im Rentenbetrag ein solcher Zuschlag enthalten, aber keine weiteren Ausführungen dazu machte (SAK-act. 17/2). Unter diesen Umständen ist gestützt auf die obigen Erwägungen (E. 1.1.7) hinsichtlich des im vorinstanzlichen Schreiben vom 5. August 2013 abgehandelten Verwitwungszuschlages durchaus von einem materiellen Sachentscheid auszugehen. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz im angefochtenen Schreiben vom 5. August 2008 verneinten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente. Auch diesbezüglich handelt es sich um einen materiellen Entscheid, der aufgrund seiner Erheblichkeit und des (von vornherein feststehenden) Nichteinverständnisses des Beschwerdeführers als formelle Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hätte erlassen werden müssen (vgl. E. 1.1.2). Zu Unrecht sind diese vorinstanzlichen Entscheidungen aber im formlosen Verfahren ergangen, nachdem das besagte Schreiben weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. 1.2.2 Der Beschwerdeführer erklärt in der vorliegenden Beschwerde, er sei mit dem Inhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 5. August 2013 nicht einverstanden. Diese Intervention des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 23. August 2013 (Posteingang) und ist als rechtzeitiges Gesuch um Erlass einer (formellen) Verfügung zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 9C_788/2014 vom 27. November 2014 E. 4.3). Denn wie erwähnt (E. 1.1.5), ist gemäss BGE 134 V 145 bei einer unzulässigerweise im formlosen Verfahren erledigten Entscheidung zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst eine formelle Verfügung zu verlangen, gegen welche sodann Einsprache erhoben werden kann. Ein rechtwirksamer (materieller) Entscheid liegt in dieser Sache bislang nicht vor. 1.2.3 Mangels Anfechtungsobjekt bzw. Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 56 Abs. 1 ATSG i.V.m. 31 VGG) ist auf die vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten. Die Akten sind in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie eine (formelle) Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlasse betreffend die streitigen Fragen (Verwitwungszuschlag, Witwerrente, Abfindung, Auszahlung bzw. Rückerstattung aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau). 2. 2.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 2.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vorinstanz überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 1.2.3 eine Verfügung betreffend die streitigen Fragen erlasse.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: