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C-4770/2007

C-4770/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-12 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (act. 1/1) hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die Firma S._______GmbH rückwirkend per 1. Juli 1989 zwangsweise angeschlossen. Aufgrund der AHV-Jahresrechnungen der Jahre 1989 - 1997 sowie 2002 - 2005 der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Juli 1989 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe, ohne den Nachweis für einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. B. Gegen diese Verfügung erhob die S._______GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) am 12. Juli 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, im fraglichen Zeitraum sei sie für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Sammelstiftung der Zürich Leben angeschlossen gewesen. Darüber hinaus habe sie Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag unter drei Monaten beschäftigt, welche nicht versicherungspflichtig gewesen seien. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2007 ergänzte bzw. berichtigte die Vorinstanz die Begründung ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2007 dahingehend, als die darin aufgeführte zuständige AHV-Ausgleichskasse jene des Kantons Schaffhausen (und nicht des Kantons Zug) sei (act. 5/4). Das Dispositiv blieb indes unverändert. D. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2007 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die teilweise Abweisung der Beschwerde und den zwangsweisen Anschluss, der entgegen ihrer angefochtenen Verfügung, vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 festzulegen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Verfahrens den Nachweis ihres Anschlusses vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 an die ASGA Pensionskasse, vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 an die First Pension Fund und ab dem 1. Januar 2007 an die Helvetia Patria Stiftung nachgewiesen. Somit vebleibe noch der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005, für welchen die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über einen Anschluss erbracht habe. In diesem Umfang hielt die Vorinstanz daher an ihrer angefochtenen Verfügung und deren Begründung fest. E. In ihrer Replik vom 15. Oktober 2007 (act. 7) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Beschwerde fest. Auch den von der Vorinstanz korrigierten zwangsweisen Anschluss für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 lehnte sie ab. Infolge der schlechten Auftragslage sei per 31. Dezember 2001 das Arbeitsverhältnis mit allen Arbeitnehmern aufgelöst worden. In der Folge seien die Einsätze nur noch durch Arbeitsverträge erfolgt, deren Dauer jeweils unter drei Monaten befristet gewesen sei. Ende 2003 sei die Firma S._______GmbH aufgelöst worden. F. Mit Verfügung vom 7. August 2007 (act. 2) hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien bekannt gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfügung vom 3. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen. G. Die Beschwerdeführerin hat den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2007 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- eingezahlt. H. Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 22. Juni 2007, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4).

E. 2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).

E. 2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsweise angeschlossen hat und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte.

E. 3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, war sie für ihre Arbeitnehmer vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, was der Bestätigung der ASGA Pensionskasse vom 6. Dezember 2006 (act. 5/5) entnommen werden kann. Dieser Nachweis wird auch von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2007 (act. 5) akzeptiert, weshalb sie den verfügungsweise festgelegten Anschlusszeitpunkt (per 1. Juli 1989) neu auf den 1. Januar 2002 anerkennt. In diesem Umfang ist deshalb die angefochtene Verfügung zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren.

E. 3.2 Ein Wiederanschluss der Beschwerdeführerin an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung ist nicht aktenkundig und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil bestreitet sie, ab dem 1. Januar 2002 Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, welche gemäss BVG obligatorisch zu versichern gewesen wären. Ab diesem Zeitpunkt sei einzig noch S._______ als Firmeninhaber und Stammeinleger beschäftigt gewesen, für welchen eine BVG-Versicherungspflicht nicht bestanden habe.

E. 3.3 Aufgrund der ins Recht gelegten Jahresabrechnungen der AHV-Ausgleichkasse Schaffhausen, deren Richtigkeit jeweils von der Arbeitgeberin unterschriftlich bestätigt wurde (act. 5/8), ergibt sich, dass letztere dem Arbeitnehmer S._______ wie folgt Löhne ausbezahlt hat: Im Jahr 2002: In der Zeit von Januar bis Dezember Fr. 90'000.- ; Im Jahr 2003: In der Zeit von Januar bis Oktober (10 Monate) Fr. 95'600.-, was einem auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr. 114'720.- entspricht (Art. 2 BVV 2 in der damals geltenden und anwendbaren Fassung); Im Jahr 2004: In der Zeit von Juli bis Dezember (6 Monate) Fr. 45'000.-, was einem auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr. 90'000.- entspricht (Art. 2 BVV 2 in der damals geltenden und anwendbaren Fassung); Im Jahr 2005: In der Zeit von Januar bis Dezember Fr. 76'000.- Diese Jahreslöhne überstiegen den gesetzlichen jährlichen Mindeslohn, welcher gemäss Art. 5 BVV 2 auf Fr. 24'720.- für die Jahre 2001 und 2002 (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 1. November 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2833), auf Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004 (Fassung gemäss Ziff.1 der Verordnung vom 30. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3906) sowie für 2005 auf Fr. 19'350.- (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 4643]) festgelegt war. Somit waren die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erfüllt, sofern kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V. m. Art. 1j BVV 2 zutraf.

E. 4.1 Bezüglich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschäftigung ihres Arbeitnehmers sei im Zeitraum 2002 bis 2005 ausschliesslich einsatzweise im Umfang der erhaltenen Kundenprojekte erfolgt. Dabei sei stets ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten Dauer abgeschlossen worden. Deshalb sei er nach Massgabe von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen gewesen, so dass auch für sie als Arbeitgeberin keine Anschlusspflicht an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bestanden habe. Demgegenüber verneint die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die gemäss Lohnbescheinigungen bestehende Anschlusspflicht vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 (act. 5) implizit diesen Ausschlussgrund, weil die befristeten Arbeitsverhältnisse aufeinander gefolgt seien und von einer Verlängerung derselben auszugehen sei, sodass nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b Satz 2 BVV 2 die Versicherungspflicht gegeben sei.

E. 4.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der geltend gemachte Ausschlussgrund von der obligatorischen BVG-Versicherung in casu gegeben ist.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie vom Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Mit dieser Bestimmung sollen vorübergehende kurze Beschäftigungen nicht erfasst werden, was einer administrativen Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen dient. Die Dreimonatsfrist findet eine entsprechende Norm in der AHV-Unterstellung von Arbeitnehmern, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101)]; Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 182 N. 473 ). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich mangels einer gesetzlichen Befristung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsabschluss (BGE 126 V 303 E. 2d), wobei sich die Befristung auch aus dem Zweck der Anstellung ergeben kann, wie beispielsweise bei der Anstellung für die Dauer der Ernte (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2, S. 322). Entscheidend ist allerdings, dass die Dauer des Arbeitseinsatzes bei Vertragsschluss voraussehbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2376/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Wird hingegen das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmer vom Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung und Praxis ist unter anderem von einer Verlängerung auszugehen, wenn in einem Jahr mehrere Einsätze bei demselben Arbeitgeber erfolgen und diese die Gesamtdauer von drei Monaten übersteigen, auch wenn diese Einsätze nicht direkt aufeinander folgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008, E. 3; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 87 vom 16. November 2005 Ziff. 505 sowie Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Ziff. 334). Eine solche Verlängerung ist bei mehreren aufeinander folgenden Einsätzen in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 vom 6. April 2006 Ziff. 529) in der Regel anzunehmen, wenn die Unterbrechung zwischen den Einsätzen während den ersten 6 Monaten nicht länger als zwei Wochen und danach nicht länger als fünf Wochen dauert.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin legt zur Untermauerung ihres Standpunktes insgesamt 9 Arbeitsverträge mit ihrem Arbeitnehmer S._______ ins Recht (act. 1/4a - 4i). Aus diesen lässt sich entnehmen, dass der Arbeitnehmer als Programmierer für verschiedene Projekte eingesetzt war. Die Vertragsdauer wurde dabei je nach Vertrag jeweils wie folgt vereinbart: Im Jahr 2002: Vom 14. Januar bis 31. März 2002; vom 16. April bis 11. Juli 2002; vom 16. September bis 12. Dezember 2002. Im Jahr 2003: Vom 10. März bis 31. Mai 2003; vom 12. August bis 31. Oktober 2003. Im Jahr 2004: Vom 1. Juli bis 16. September 2004; vom 16. November bis 31. Dezember 2004. Im Jahr 2005: Vom 26. Januar bis 24. April 2005; vom 26. August bis 25. November 2005. Daraus folgt, dass im Jahr 2002 nach Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses am 31. März nach einem kurzen Unterbruch am 16. April das zweite folgte, was entsprechend der zitierten Rechtsprechung auf eine Verlängerung des ersten Arbeitsverhältnisses über die Dauer von drei Monate hinaus schliessen lässt. Dementsprechend war der Arbeitnehmer gemäss Art. 1j Abs. 2 Bst. b Satz 2 BVV 2 jedenfalls (vgl. aber E. 3.5.3 ff.) ab dem 16. April 2002 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses obligatorisch versichert.

E. 4.3 Des Weiteren kann festgestellt werden, dass während der relativ langen Zeitspanne von 4 Jahren das Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien mit unveränderter Tätigkeit immer wieder durch zahlreiche nacheinander folgende Arbeitsverträge geregelt war, welche zudem jedes Mal nie länger als drei Monate befristet waren. Mit diesem Vorgehen beabsichtigte die Beschwerdeführerin, wie sie selber darlegt, den Einsatz ihres Arbeitnehmers, welcher bis zum 31. Dezember 2001 durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag geregelt war, fortzusetzen und den veränderten Verhältnissen der Unternehmung sowie der Auftragslage anzupassen. Zudem galt es auch, die zeitlich nur noch im beschränkten Umfang mögliche Tätigkeit mit dem Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung zu kordinieren (vgl. act. 7). Als die Auftragslage wieder besser wurde, sei der Arbeitnehmer wieder fest angestellt worden. Es ist zu bezweifeln, dass die Parteien damit wirklich eine nur vorübergehend kurze Beschäftigung, welche von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, beabsichtigt hatten. Ein dahingehender objektiver Parteiwillen lässt sich auch deshalb nicht erkennen, weil, wie die Beschwerdeführerin des Weitern selber darlegt, der Arbeitenehmer zugleich "Stammeinleger (früherer Aktionär), Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person" war, was denn auch aus der ins Recht gelegten Gründungsurkunde (act. 1/7) ersichtlich ist. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Umstand, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Einsatzdauer nicht immer mit der gemäss AHV-Jahresabrechnung jeweils gemeldeten Auszahlungsdauer des Lohnes übereinstimmt, wohingegen der gemeldete Lohn stets mit dem vertraglich vereinbarten übereinstimmt. So ist eine zeitliche Übereinstimmung einzig in den Jahren 2002 und 2004 festzustellen, nicht aber in den Jahren 2003 und 2005. Hier ergeben sich im Einzelnen folgende Abweichungen: Im Jahr 2003: Gemäss AHV-Jahresabrechnung wurde eine Beitragsdauer von Januar bis Oktober gemeldet, während die Einsatzdauer vom 10. März bis 31. Mai und vom 12. August bis 31. Oktober vereinbart war. Hingegen entsprach der gemeldete Lohn von Fr. 95'600.- auch dem vereinbarten. Im Jahr 2005: Gemäss AHV-Jahresabrechnung wurde eine Beitragsdauer von Januar bis Dezember gemeldet, während die Einsatzdauer vom 26. Januar bis 24. April und vom 26. August bis 25. November vereinbart war. Hingegen entsprach der gemeldete Lohn von Fr. 76'000.- auch dem vereinbarten. Unmassgeblich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Firma S._______GmbH sei am 17. Oktober 2003 aufgelöst und in Liquidation getreten (vgl. Publikation SHAB act. 7/2), denn gemäss AHV-Statut (vgl. die genannten Lohnmeldungen der AHV-Ausgleichskasse) galt die Firma auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin als Arbeitgeberin. Ebenfalls nicht relevant für die BVG-Versicherungspflicht ist ferner, dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beiträge für die Versicherung in der beruflichen Vorsorge angeblich steuerrechtlich nicht in Abzug gebracht werden können, zumal der Arbeitnehmer gemäss AHV für die Lohnbezüge als Arbeitnehmer gemeldet ist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich um befristete Arbeitsverhältnisse von höchstens drei Monaten Dauer, nicht zu überzeugen. Vielmehr ergeben sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte welche dafür sprechen, dass mit den verschiedenen, aufeinander folgenden Arbeitsverträgen desselben Arbeitgebers (Kettenverträge) die obligatorische BVG-Versicherungspflicht umgangen wurde, was rechtsmissbräuchlich ist und keinen Rechtsschutz findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008; BGE 129 III 618 E. 6.2; BGE 119 V 46 E. 1c; Hans-Ulrich Staufer, a.a.O. S. 183 N 474 mit Hinweisen).

E. 4.5 Unter diesen Umständen ist nach der gegebenen Aktenlage auf die Befristung der Arbeitsverhältnisse abzustellen, wie sie in den genannten Lohnbestätigungen der AHV-Ausgleichskasse hervorgeht. Daraus folgt, dass die Dauer in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten überstieg, weshalb der vorliegend bestrittene Ausnahmetatbestand von der BVG-Versicherungspflicht nicht gegeben ist und der Arbeitnehmer S._______ demzufolge bereits ab dem 14. Januar 2002 (vgl. Vertragsschluss) BVG-versicherungspflichtig war. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin wieder an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Dieser Anschlusspflicht ist sie nicht nachgekommen, weshalb der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 Abs. 2 BVG zu Recht erfolgte.

E. 4.6 Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Arbeitnehmer, wie aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse (act. 7/3) hervorgeht, von Dezember 2003 bis Juni 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, wofür er gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. e BVG bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert war. Mit dem Beginn des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endete die obligatorische Versicherung (Art. 10 Abs. 2 Bst. d BVG). Dementsprechend endete mangels weiterer obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer auch der Anschluss an die Auffangeinrichtung am 30. November 2003. Eine neue Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG war erst ab 1. Juli 2004 gegeben und damit auch eine erneute Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin, welcher sie ebenfalls nicht nachgekommen ist, sodass sich ein erneuter Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung rechtfertigt. Allerdings ist der gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegte Zeitpunkt des Zwangsanschlusses (d.h. per 1. Juli 1989) dementsprechend zu korrigieren und auf den 14. Januar 2002 sowie in der Folge erneut auf den 1. Juli 2004 festzusetzen.

E. 4.7 Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als der Zwangsansschluss an die Auffangeinrichtung nicht wie verfügt auf den 1. Juli 1989, sondern auf den 14. Januar 2002 bis zum 30. November 2003 sowie erneut auf den 1. Juli 2004 zu erfolgen hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des erhöhten Prüfungsaufwandes auf Fr. 1'000.- bestimmt. Der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin sind diese zu ermässigen und im Umfang von Fr. 500.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten.

E. 5.2 Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BVG 126 V 143, E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ebenfalls teilweise obsiegende Beschwerdeführerin war nicht durch einen Anwalt vertreten und hat auch nicht dargetan, dass ihr notwendige und unverhältnismässige Kosten erwachsen seien, weshalb ihr gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2007 wird dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 14. Januar 2002 bis zum 30. November 2003 sowie erneut per 1. Juli 2004 angeschlossen wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
  3. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300.- wird ihr zurückerstattet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4770/2007 {T 0/2} Urteil vom 12. November 2008 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien S._______GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (act. 1/1) hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die Firma S._______GmbH rückwirkend per 1. Juli 1989 zwangsweise angeschlossen. Aufgrund der AHV-Jahresrechnungen der Jahre 1989 - 1997 sowie 2002 - 2005 der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Juli 1989 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe, ohne den Nachweis für einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. B. Gegen diese Verfügung erhob die S._______GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) am 12. Juli 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, im fraglichen Zeitraum sei sie für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Sammelstiftung der Zürich Leben angeschlossen gewesen. Darüber hinaus habe sie Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag unter drei Monaten beschäftigt, welche nicht versicherungspflichtig gewesen seien. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2007 ergänzte bzw. berichtigte die Vorinstanz die Begründung ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2007 dahingehend, als die darin aufgeführte zuständige AHV-Ausgleichskasse jene des Kantons Schaffhausen (und nicht des Kantons Zug) sei (act. 5/4). Das Dispositiv blieb indes unverändert. D. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2007 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die teilweise Abweisung der Beschwerde und den zwangsweisen Anschluss, der entgegen ihrer angefochtenen Verfügung, vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 festzulegen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Verfahrens den Nachweis ihres Anschlusses vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 an die ASGA Pensionskasse, vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 an die First Pension Fund und ab dem 1. Januar 2007 an die Helvetia Patria Stiftung nachgewiesen. Somit vebleibe noch der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005, für welchen die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über einen Anschluss erbracht habe. In diesem Umfang hielt die Vorinstanz daher an ihrer angefochtenen Verfügung und deren Begründung fest. E. In ihrer Replik vom 15. Oktober 2007 (act. 7) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Beschwerde fest. Auch den von der Vorinstanz korrigierten zwangsweisen Anschluss für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 lehnte sie ab. Infolge der schlechten Auftragslage sei per 31. Dezember 2001 das Arbeitsverhältnis mit allen Arbeitnehmern aufgelöst worden. In der Folge seien die Einsätze nur noch durch Arbeitsverträge erfolgt, deren Dauer jeweils unter drei Monaten befristet gewesen sei. Ende 2003 sei die Firma S._______GmbH aufgelöst worden. F. Mit Verfügung vom 7. August 2007 (act. 2) hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien bekannt gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfügung vom 3. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen. G. Die Beschwerdeführerin hat den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2007 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- eingezahlt. H. Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 22. Juni 2007, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). 2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). 2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsweise angeschlossen hat und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte. 3. 3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, war sie für ihre Arbeitnehmer vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, was der Bestätigung der ASGA Pensionskasse vom 6. Dezember 2006 (act. 5/5) entnommen werden kann. Dieser Nachweis wird auch von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2007 (act. 5) akzeptiert, weshalb sie den verfügungsweise festgelegten Anschlusszeitpunkt (per 1. Juli 1989) neu auf den 1. Januar 2002 anerkennt. In diesem Umfang ist deshalb die angefochtene Verfügung zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren. 3.2 Ein Wiederanschluss der Beschwerdeführerin an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung ist nicht aktenkundig und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil bestreitet sie, ab dem 1. Januar 2002 Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, welche gemäss BVG obligatorisch zu versichern gewesen wären. Ab diesem Zeitpunkt sei einzig noch S._______ als Firmeninhaber und Stammeinleger beschäftigt gewesen, für welchen eine BVG-Versicherungspflicht nicht bestanden habe. 3.3 Aufgrund der ins Recht gelegten Jahresabrechnungen der AHV-Ausgleichkasse Schaffhausen, deren Richtigkeit jeweils von der Arbeitgeberin unterschriftlich bestätigt wurde (act. 5/8), ergibt sich, dass letztere dem Arbeitnehmer S._______ wie folgt Löhne ausbezahlt hat: Im Jahr 2002: In der Zeit von Januar bis Dezember Fr. 90'000.- ; Im Jahr 2003: In der Zeit von Januar bis Oktober (10 Monate) Fr. 95'600.-, was einem auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr. 114'720.- entspricht (Art. 2 BVV 2 in der damals geltenden und anwendbaren Fassung); Im Jahr 2004: In der Zeit von Juli bis Dezember (6 Monate) Fr. 45'000.-, was einem auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr. 90'000.- entspricht (Art. 2 BVV 2 in der damals geltenden und anwendbaren Fassung); Im Jahr 2005: In der Zeit von Januar bis Dezember Fr. 76'000.- Diese Jahreslöhne überstiegen den gesetzlichen jährlichen Mindeslohn, welcher gemäss Art. 5 BVV 2 auf Fr. 24'720.- für die Jahre 2001 und 2002 (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 1. November 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2833), auf Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004 (Fassung gemäss Ziff.1 der Verordnung vom 30. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3906) sowie für 2005 auf Fr. 19'350.- (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 4643]) festgelegt war. Somit waren die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erfüllt, sofern kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V. m. Art. 1j BVV 2 zutraf. 4. 4.1 Bezüglich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschäftigung ihres Arbeitnehmers sei im Zeitraum 2002 bis 2005 ausschliesslich einsatzweise im Umfang der erhaltenen Kundenprojekte erfolgt. Dabei sei stets ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten Dauer abgeschlossen worden. Deshalb sei er nach Massgabe von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen gewesen, so dass auch für sie als Arbeitgeberin keine Anschlusspflicht an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bestanden habe. Demgegenüber verneint die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die gemäss Lohnbescheinigungen bestehende Anschlusspflicht vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 (act. 5) implizit diesen Ausschlussgrund, weil die befristeten Arbeitsverhältnisse aufeinander gefolgt seien und von einer Verlängerung derselben auszugehen sei, sodass nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b Satz 2 BVV 2 die Versicherungspflicht gegeben sei. 4.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der geltend gemachte Ausschlussgrund von der obligatorischen BVG-Versicherung in casu gegeben ist. 4.2.1 Gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie vom Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Mit dieser Bestimmung sollen vorübergehende kurze Beschäftigungen nicht erfasst werden, was einer administrativen Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen dient. Die Dreimonatsfrist findet eine entsprechende Norm in der AHV-Unterstellung von Arbeitnehmern, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101)]; Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 182 N. 473 ). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich mangels einer gesetzlichen Befristung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsabschluss (BGE 126 V 303 E. 2d), wobei sich die Befristung auch aus dem Zweck der Anstellung ergeben kann, wie beispielsweise bei der Anstellung für die Dauer der Ernte (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2, S. 322). Entscheidend ist allerdings, dass die Dauer des Arbeitseinsatzes bei Vertragsschluss voraussehbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2376/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Wird hingegen das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmer vom Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung und Praxis ist unter anderem von einer Verlängerung auszugehen, wenn in einem Jahr mehrere Einsätze bei demselben Arbeitgeber erfolgen und diese die Gesamtdauer von drei Monaten übersteigen, auch wenn diese Einsätze nicht direkt aufeinander folgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008, E. 3; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 87 vom 16. November 2005 Ziff. 505 sowie Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Ziff. 334). Eine solche Verlängerung ist bei mehreren aufeinander folgenden Einsätzen in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 vom 6. April 2006 Ziff. 529) in der Regel anzunehmen, wenn die Unterbrechung zwischen den Einsätzen während den ersten 6 Monaten nicht länger als zwei Wochen und danach nicht länger als fünf Wochen dauert. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin legt zur Untermauerung ihres Standpunktes insgesamt 9 Arbeitsverträge mit ihrem Arbeitnehmer S._______ ins Recht (act. 1/4a - 4i). Aus diesen lässt sich entnehmen, dass der Arbeitnehmer als Programmierer für verschiedene Projekte eingesetzt war. Die Vertragsdauer wurde dabei je nach Vertrag jeweils wie folgt vereinbart: Im Jahr 2002: Vom 14. Januar bis 31. März 2002; vom 16. April bis 11. Juli 2002; vom 16. September bis 12. Dezember 2002. Im Jahr 2003: Vom 10. März bis 31. Mai 2003; vom 12. August bis 31. Oktober 2003. Im Jahr 2004: Vom 1. Juli bis 16. September 2004; vom 16. November bis 31. Dezember 2004. Im Jahr 2005: Vom 26. Januar bis 24. April 2005; vom 26. August bis 25. November 2005. Daraus folgt, dass im Jahr 2002 nach Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses am 31. März nach einem kurzen Unterbruch am 16. April das zweite folgte, was entsprechend der zitierten Rechtsprechung auf eine Verlängerung des ersten Arbeitsverhältnisses über die Dauer von drei Monate hinaus schliessen lässt. Dementsprechend war der Arbeitnehmer gemäss Art. 1j Abs. 2 Bst. b Satz 2 BVV 2 jedenfalls (vgl. aber E. 3.5.3 ff.) ab dem 16. April 2002 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses obligatorisch versichert. 4.3 Des Weiteren kann festgestellt werden, dass während der relativ langen Zeitspanne von 4 Jahren das Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien mit unveränderter Tätigkeit immer wieder durch zahlreiche nacheinander folgende Arbeitsverträge geregelt war, welche zudem jedes Mal nie länger als drei Monate befristet waren. Mit diesem Vorgehen beabsichtigte die Beschwerdeführerin, wie sie selber darlegt, den Einsatz ihres Arbeitnehmers, welcher bis zum 31. Dezember 2001 durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag geregelt war, fortzusetzen und den veränderten Verhältnissen der Unternehmung sowie der Auftragslage anzupassen. Zudem galt es auch, die zeitlich nur noch im beschränkten Umfang mögliche Tätigkeit mit dem Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung zu kordinieren (vgl. act. 7). Als die Auftragslage wieder besser wurde, sei der Arbeitnehmer wieder fest angestellt worden. Es ist zu bezweifeln, dass die Parteien damit wirklich eine nur vorübergehend kurze Beschäftigung, welche von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, beabsichtigt hatten. Ein dahingehender objektiver Parteiwillen lässt sich auch deshalb nicht erkennen, weil, wie die Beschwerdeführerin des Weitern selber darlegt, der Arbeitenehmer zugleich "Stammeinleger (früherer Aktionär), Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person" war, was denn auch aus der ins Recht gelegten Gründungsurkunde (act. 1/7) ersichtlich ist. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Umstand, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Einsatzdauer nicht immer mit der gemäss AHV-Jahresabrechnung jeweils gemeldeten Auszahlungsdauer des Lohnes übereinstimmt, wohingegen der gemeldete Lohn stets mit dem vertraglich vereinbarten übereinstimmt. So ist eine zeitliche Übereinstimmung einzig in den Jahren 2002 und 2004 festzustellen, nicht aber in den Jahren 2003 und 2005. Hier ergeben sich im Einzelnen folgende Abweichungen: Im Jahr 2003: Gemäss AHV-Jahresabrechnung wurde eine Beitragsdauer von Januar bis Oktober gemeldet, während die Einsatzdauer vom 10. März bis 31. Mai und vom 12. August bis 31. Oktober vereinbart war. Hingegen entsprach der gemeldete Lohn von Fr. 95'600.- auch dem vereinbarten. Im Jahr 2005: Gemäss AHV-Jahresabrechnung wurde eine Beitragsdauer von Januar bis Dezember gemeldet, während die Einsatzdauer vom 26. Januar bis 24. April und vom 26. August bis 25. November vereinbart war. Hingegen entsprach der gemeldete Lohn von Fr. 76'000.- auch dem vereinbarten. Unmassgeblich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Firma S._______GmbH sei am 17. Oktober 2003 aufgelöst und in Liquidation getreten (vgl. Publikation SHAB act. 7/2), denn gemäss AHV-Statut (vgl. die genannten Lohnmeldungen der AHV-Ausgleichskasse) galt die Firma auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin als Arbeitgeberin. Ebenfalls nicht relevant für die BVG-Versicherungspflicht ist ferner, dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beiträge für die Versicherung in der beruflichen Vorsorge angeblich steuerrechtlich nicht in Abzug gebracht werden können, zumal der Arbeitnehmer gemäss AHV für die Lohnbezüge als Arbeitnehmer gemeldet ist. 4.4 Nach dem Gesagten vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich um befristete Arbeitsverhältnisse von höchstens drei Monaten Dauer, nicht zu überzeugen. Vielmehr ergeben sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte welche dafür sprechen, dass mit den verschiedenen, aufeinander folgenden Arbeitsverträgen desselben Arbeitgebers (Kettenverträge) die obligatorische BVG-Versicherungspflicht umgangen wurde, was rechtsmissbräuchlich ist und keinen Rechtsschutz findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008; BGE 129 III 618 E. 6.2; BGE 119 V 46 E. 1c; Hans-Ulrich Staufer, a.a.O. S. 183 N 474 mit Hinweisen). 4.5 Unter diesen Umständen ist nach der gegebenen Aktenlage auf die Befristung der Arbeitsverhältnisse abzustellen, wie sie in den genannten Lohnbestätigungen der AHV-Ausgleichskasse hervorgeht. Daraus folgt, dass die Dauer in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten überstieg, weshalb der vorliegend bestrittene Ausnahmetatbestand von der BVG-Versicherungspflicht nicht gegeben ist und der Arbeitnehmer S._______ demzufolge bereits ab dem 14. Januar 2002 (vgl. Vertragsschluss) BVG-versicherungspflichtig war. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin wieder an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Dieser Anschlusspflicht ist sie nicht nachgekommen, weshalb der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 Abs. 2 BVG zu Recht erfolgte. 4.6 Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Arbeitnehmer, wie aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse (act. 7/3) hervorgeht, von Dezember 2003 bis Juni 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, wofür er gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. e BVG bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert war. Mit dem Beginn des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endete die obligatorische Versicherung (Art. 10 Abs. 2 Bst. d BVG). Dementsprechend endete mangels weiterer obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer auch der Anschluss an die Auffangeinrichtung am 30. November 2003. Eine neue Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG war erst ab 1. Juli 2004 gegeben und damit auch eine erneute Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin, welcher sie ebenfalls nicht nachgekommen ist, sodass sich ein erneuter Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung rechtfertigt. Allerdings ist der gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegte Zeitpunkt des Zwangsanschlusses (d.h. per 1. Juli 1989) dementsprechend zu korrigieren und auf den 14. Januar 2002 sowie in der Folge erneut auf den 1. Juli 2004 festzusetzen. 4.7 Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als der Zwangsansschluss an die Auffangeinrichtung nicht wie verfügt auf den 1. Juli 1989, sondern auf den 14. Januar 2002 bis zum 30. November 2003 sowie erneut auf den 1. Juli 2004 zu erfolgen hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des erhöhten Prüfungsaufwandes auf Fr. 1'000.- bestimmt. Der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin sind diese zu ermässigen und im Umfang von Fr. 500.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin zurück zu erstatten. 5.2 Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BVG 126 V 143, E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ebenfalls teilweise obsiegende Beschwerdeführerin war nicht durch einen Anwalt vertreten und hat auch nicht dargetan, dass ihr notwendige und unverhältnismässige Kosten erwachsen seien, weshalb ihr gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2007 wird dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 14. Januar 2002 bis zum 30. November 2003 sowie erneut per 1. Juli 2004 angeschlossen wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. 3. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300.- wird ihr zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: