Befreiung Versicherungspflicht | Krankenversicherung (KVG), Gesuch um Beitritt zur schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Einspracheentscheid Gemeinsame Einrichtung KVG vom 12. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-4731/2022
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Gesuch um Beitritt zur schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Einspracheentscheid Gemeinsame Einrichtung KVG vom
12. Oktober 2022.
C-4731/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 (BVGer-act. 1/1) die von A._______ erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 16. September 2022 (BVGer-act. 1/3) betreffend sein Gesuch um Beitritt zur obligatori- schen schweizerischen Krankenpflegeversicherung abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Einspracheent- scheid mit Beschwerde vom 16. Oktober 2022 (BVGer-act. 1) beim Bun- desverwaltungsgericht (Eingang: 19. Oktober 2022) angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügun- gen der Gemeinsamen Einrichtung KVG nach Art. 18 Abs. 2bis, 2ter und 2quin- quies KVG (SR 832.10) entscheidet (Art. 90a Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 8 KVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 31. Ja- nuar 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht ein- getreten werde (BVGer-act. 3), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2022 an seine Adresse in Deutschland zugestellt worden ist (BVGer- act. 4), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-4731/2022 Seite 3 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-4731/2022 Seite 4
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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