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C-4702/2008

C-4702/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-30 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Juni 2008 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 637.-- wird diesem zurückerstattet.
  4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
  5. Dieser Entscheid geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 208.49.227.255) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4702/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. März 2009 Besetzung Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Rentenrevision Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass dem am 27. April 1949 geborenen, in seiner Heimat wohnhaften spanischen Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 27. August 2003 von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend die IV-Stelle oder die Vorinstanz) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zugesprochen worden ist (act. 13 IV), dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. August 2007 an den spanischen Sozialversicherungsträger das von ihr auf den 30. Juni 2007 vorgesehene Rentenrevisionsverfahren einleitete und über diese Verbindungsstelle verschiedene ärztliche Unterlagen einholen liess (act. 12, 17 bis 30 IV), worauf sie aufgrund der Beurteilung ihres internen ärztlichen Dienstes vom 18. Januar 2008 (vgl. act. 32 IV) dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. März 2008 mitteilte, dass sein Gesundheitszustand sich verbessert hätte, was ihm ermöglichen würde, eine rentenausschliessende Verweisungstätigkeit aufzunehmen, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (act. 34 IV), dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2008 dem Beschwerdeführer eröffnete, dass er ab dem 1. August 2008 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe, dies mit derselben Begründung wie derjenigen, die ihrem Vorbescheid zugrunde lag (act. 36 IV), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2008 Beschwerde erheben und innert der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten, erstreckten Nachfrist am 7. November 2008 eine ergänzende Beschwerdebegründung sowie ein ausführliches ärztliches Gutachten vom 14. Juli 2008 einreichen liess (act. 1 und 9), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 (vgl. act. 15) unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. März 2009 (vgl. act. 42 IV) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz in seiner besagten Stellungnahme befand, es sei vor der abschliessenden Beurteilung der Angelegenheit ein rheumatologisches Gutachten einzuholen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2008 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen, insbesondere ein unabhängiges rheumatologisches Gutachten einzuholen und die Zumutbarkeit einer leichten Verweisungstätigkeit für den Beschwerdeführer angesichts dessen Gesundheitszustandes zu klären, dass weder der obsiegende Beschwerdeführer noch die unterliegende Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und demzufolge dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Juni 2008 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 637.-- wird diesem zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 208.49.227.255) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: