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C-4694/2013

C-4694/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-15 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde dem am 22. Mai 1946 geborenen und seit 2003 verwitweten Schweizer Staatsangehörigen, A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), mit Wirkung ab 1. Juni 2011, eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenen-versicherung in der Höhe von Fr. 2'320.- (Vollrente samt Zuschlag für Witwer) zuge­sprochen, die ihm von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz bis Sep­tember 2012 ausbezahlt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten [SAK-act.] 4, 9, 24). Ab Oktober 2012 erfolgte die Ausrichtung der Altersrentenleistungen durch die Schweizeri­sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz; SAK 10), da der Ver­sicherte ge­mäss Schreiben der Ausgleichskasse M._______ vom 5. Sep­tember 2012 nach Thailand weggezogen sei (SAK-act. 3) be­ziehungsweise sich per 31. Dezember 2011 bei der Gemeinde N._______ abgemeldet habe (SAK-act. 7.5, 7.9, 10.1, 15 f.). B. B.a Am 24. Dezember 2012 stellte der Versicherte aus "Thai­land/Y._______" einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente für die beiden in Thailand lebenden, minder­jährigen Söhne (C._______, ge­boren am 21. September 2004 und D._______, geboren am 22. Juni 2007) seiner Lebenspartnerin E._______ (SAK-act. 22.1 f., 23.7 ff., 35). Zur Begründung des Pflegeverhältnisses und unter Beilage diverser Passkopien, Geburts­urkunden sowie Beglaubigungen (SAK-act. 23.1 ff.) führte der Versicherte an, dass er nach dem Tode seiner Ehe­gattin (im Jahre 2003) im Jahre 2009 seine thailändische Lebenspartnerin kennen­gelernt habe, seither immer zwischen der Schweiz und Thailand hin und her pendle und die Familie seit Ende 2009 regelmässig finanziell unter­stützt habe, unter anderem für den Kauf eines Grundstückes sowie für die "Er­stellung eines Hauses nach europäischen Massstäben". Da sich der Ge­sundheitszustand seiner Mutter in der Schweiz verschlechtert habe und eine Bedarfsabklärung im April 2011 für die Betreuung durch die Spitex noch ausstehend gewesen sei, habe der Versicherte seinen gefassten Entschluss betreffend seine Auswanderung nach Thailand vorläufig in den Hintergrund gestellt (SAK-act. 22.1). B.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 übermittelte der Versicherte aus "Thailand/Y._______" das Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung der beiden Kinderrenten (SAK-act. 37.2), den Zusatzfragebogen zur Prüfung des An­spruchs auf eine Kinder­rente (SAK-act. 35), eine Kopie des Passes seiner Lebensgefährtin (SAK-act. 36.1), eine Kopie des Identitätsausweises von "Master C._______" (Geburtsdatum: 21. September 2004; SAK-act. 36.2) sowie eine Übersetzung der Unterhaltsbescheinigung für die beiden Kinder des stellvertretenden Bezirksamtsleiters von X._______ vom 5. März 2013, die auf Bitte von E._______ ausge­stellt worden sei (SAK-act. 36.3 f.). Im Ergänzungsblatt vom 10. Juni 2013 gab der Versicherte an, dass seit 2009 ein Pflegever­hältnis zwischen ihm und den beiden minderjährigen Kindern seiner Lebens­partnerin bestehe. Dem Zusatzfragebogen vom 10. Juni 2013 ist zu ent­nehmen, dass der Wohnsitz des leiblichen Vaters, F._______, unbekannt sei und dieser nicht mit seinen Kindern und ihrer Mutter im Haus 123, Dorf 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______, Provinz X._______, Thai­land, wohne (SAK-act. 35). Der Versicherte hielt mit Nachdruck in seinem Begleit­schreiben fest, dass er spätestens seit 2009 für den ge­samten Unterhalt seiner Lebenspartnerin und deren Kinder aufgekommen sei, er während seines Aufenthaltes in Thailand Barleistungen erbracht, jedoch über deren Höhe nicht Buch geführt habe respektive keinerlei Belege dafür existieren würden (SAK-act. 37.1 ff.). B.c Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 wies die SAK das Gesuch um Aus­richtung einer Kinderrente der AHV mit folgender Begründung ab: Ge­mäss Art. 22ter AHVG bestehe für Pflegekinder, die erst nach der Ent­stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus­gehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen würden, kein Anspruch auf Kinderrente. Zudem müsse das Kind zur Pflege und Erziehung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen werden und dort die faktische Stellung eines eigenen Kindes innehaben. Der Anspruch auf Altersrente des Ver­sicherten sei am 1. Juni 2011 entstanden. Da sich der Versicherte erst per 31. Dezember 2012 [recte: 31. Dezember 2011; vgl. SAK-act. 3, 7.5, 7.9] in der Schweiz abgemeldet habe, habe mit Entstehen des Altersrenten­anspruchs gar keine Hausgemeinschaft mit den Pflegekindern in Thailand bestehen können (SAK-act. 38). B.d In seiner Einsprache vom 8. Juli 2013 (SAK-act. 39.1) beantragte der Versicherte, dass die Verfügung vom 2. Juli 2013 aufzuheben sei und ihm rückwirkend auf den 1. Juni 2011 zwei Kinderrenten zuzusprechen seien. Nach Ansicht des Versicherten belegten sowohl das am 20. Dezember 2010 wie auch das am 4. April 2011 durch das thailändische Generalkonsulat in Zürich für jeweils 3 Monate ausgestellte Visum sowie das am 6. Juli 2011 durch das Migrationsamt in Thailand bewilligte Jahresvisum ganz klar, dass weder ein Ferienaufenthalt noch eine Durchreise geplant gewesen seien. Vielmehr werde mit den Visaeinträgen in seinem Pass seine Absicht des dauernden Aufenthaltes in Thailand bewiesen (SAK-act. 39.1 ff.). B.e Die Einsprache wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 mit der gleichen Begründung (fehlende Hausgemeinschaft vor Eintritt des Altersrentenanspruchs) wie in der Verfügung vom 2. Juli 2012 (vgl. SAK-act. 38) abgewiesen. Zudem fügte die Vorinstanz hinzu, dass die Aufnahme von Pflegekindern in Thailand klar geregelt sei. Ein Generaldirektor des "Departement of Social Develope­ment and Welfare" müsse ein Pflegeverhältnis bestätigen und nach Er­teilung der Bewilligung auch das weiterhin bestehende Pflegeverhältnis in regelmässigen Abständen kontrollieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Vergangenheit die Zusprechung von AHV-Leistungen unmissverständlich an das Vorhandensein dieses Dokuments geknüpft. Die über­setzte Notiz [Übersetzung der Unterhaltsbescheinigung] vom 5. März 2013 (vgl. Bst. B.b) erfülle die Anspruchsvoraussetzungen, die an das vorerwähnte Dokument gestellt würden, nicht (SAK-act. 41). C. C.a Mit Datum vom 22. August 2013 (Poststempel: 21. August 2013) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be­antragte, es seien ihm die Kinderrenten für seine beiden Pflege­kinder rück­wirkend auf den 1. Juni 2011 auszurichten und die Einspracheverfügung vom 31. Juli 2013 aufzuheben. In Ergänzung seiner bisherigen Begründung (vgl. Bst. B.b, B.d) führte der Beschwerdeführer an, dass die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt auf die erforderliche Beibringung einer Bestätigung des Pflegeverhältnisses durch den Generaldirektor des Departement of Social Developement and Welfare hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich - wie schon im Herbst 2012 und im Frühjahr 2013 - wegen seines Krebsleidens in der Schweiz. Er werde nach seiner Rückkehr am 18. September 2013 in Thailand das fehlende Dokument beschaffen und nachreichen (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 3). C.c Mit Replik vom 22. Oktober 2013 wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisher gestellten Anträge. Unter Hinweis auf die bei­liegende Korrespondenz mit der Swiss Support und der Schweizer Bot­schaft in Bangkok äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Sitz des Departement of Social Developement and Welfare in Bangkok sei und die Behörde weder bereit noch authorisiert sei, eine von der Vorinstanz verlangte Bestätigung des Pflegeverhältnisses auszu­stellen. Aus den Informationen im Internet gehe klar hervor, dass diese Behörde ausschliesslich für Adoptionen zuständig sei. Er habe zwischen­zeitlich die Vorinstanz ersucht, dass sie ihm ein Muster einer solchen Be­scheinigung des zuständigen Departements zustellen möge. Sollte die Vorinstanz kein solches Schriftstück mangels dessen Existenz vorlegen können, beantrage er, dass es der Vorinstanz untersagt werde, künftig solche Bescheinigungen von den Gesuchstellern einzufordern. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass von Antragstellern Beweismittel verlangt würden, die im Aufenthaltsland nicht zu be­schaffen seien, weil sich keine Behörde verantwortlich beziehungsweise zuständig fühle (B-act. 5). C.d Mit Duplik vom 1. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Aus­führungen sowie Anträgen in der Vernehmlassung vom 19. September 2013 fest (B-act. 7). C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 8). C.f Am 7. April 2015 informierte die SAK mit beiliegendem E-Mail des Be­schwerdeführers vom 5. April 2015, dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin E._______ in Thailand geheiratet und der Familienname der Ehegattin keine Änderung erfahren habe (B-act. 11, 11.1 f.). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach­folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 31. Juli 2013, mit dem die Verfügung vom 2. Juli 2013 bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zwei Kinderrenten der AHV habe.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig­keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenen­versicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundes­verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb grundsätzlich (vgl. E. 3.1) darauf einzutreten ist.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein­sprache­entscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über­schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer un­richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).

E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivil­prozessrechts, 4. Auflage 1984, S. 135).

E. 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so­fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts­darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu­nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht­gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach­verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti­zipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. Auflage 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die be­hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit­gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat­sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An­spruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygy, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial­versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be­steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Ver­sicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver­sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht­gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge­richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objek­tiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge­statten.

E. 3.1 Streitig ist vorliegend der Anspruch auf Kinderrenten für zwei Pflege­kinder. Soweit der Beschwerdeführer mit der Replik beantragt, es sei der Vorinstanz zu untersagen, künftig von Antragstellern für eine Pflegekinderrente Bestätigungen des Departement of Social Developement and Welfare in Bangkok betreffend Pflegeverhältnis einzufordern, ist auf das Nachfolgende zu verweisen.

E. 3.1.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; BGE 125 V 413 E. 1b; BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann sich somit zwar um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den Anfechtungsgegenstand hinaus ausweiten. Nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen akzeptiert die Rechtsprechung gelegentlich eine Ausweitung des Streitgegenstandes, die vorliegend nicht zur Debatte steht (Markus Müller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44; BGE 122 V 34 E. 2a; Urteil des BVGer C-5218/2009 E. 4.2).

E. 3.1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Pflegekinderrenten für die beiden Kinder C._______ und D._______. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Replik eine allgemein geltende Anweisung des Gerichts an die SAK betreffend Bestätigungen des Departement of Social Developement and Welfare in Bangkok beantragt, erhebt er damit zum Streitgegenstand, was nicht vom Anfechtungsgegenstand in der Verfügung der SAK vom 31. Juli 2013 gedeckt ist. Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber der SAK hat, sondern diese Aufgabe dem Bundesamt für Sozialversicherungen obliegt (Art. 76 ATSG, Art. 72 Abs. 1 AHVG, Art. 176 AHVV). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 3.2 Im Nachfolgenden sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge­setzlichen Grundlagen darzustellen.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thai­land. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinder­renten aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvor­schriften anzu­wenden.

E. 3.2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts­wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Demzufolge ist ein allfälliger (neuer) Anspruch auf Kinderrenten aufgrund der im März 2015 erfolgten Eheschliessung zwischen dem Beschwerde­führer und seiner thailändischen Lebenspartnerin nicht vom Bundesver­waltungsgericht zu prüfen (vgl. B-act. 11.1 ff.; siehe auch diesbezügliches Informationsschreiben der Vorinstanz vom 28. August 2013, SAK-act. 44). Weil, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend ein geltend gemachtes Pflegeverhältnis seit dem Jahr 2009 [respektive vor Eintritt des Alters­rentenanspruchs im Juni 2011] zu prüfen ist (Bst. B.a und B.b), sind auch die anwendbaren Bestimmungen seit dem 1. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt des ange­fochtenen Verwaltungsaktes (31. Juli 2013) zu zitieren.

E. 3.2.3 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An­spruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Ent­stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus­gehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

E. 3.2.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76 N 10.04).

E. 3.2.5 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsäch­lich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhält­nisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unter­scheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b).

E. 3.2.6 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Aus­bildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Haus­gemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2012], Rz. 3308).

E. 3.2.7 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine be­stimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbe­fristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316).

E. 3.2.8 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufent­haltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).

E. 3.2.9 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Be­hörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an­wendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.).

E. 4 Vorliegend ist zu prüfen, ob bis zum Zeitpunkt des Altersrentenanspruchs (1. Juni 2011) ein Pflegeverhältnis zwischen dem Be­schwerdeführer und den beiden minderjährigen Kindern seiner thailändi­schen Lebens­partnerin entstanden ist (vgl. E. 3.2.3 - 3.2.8).

E. 4.1.1 Unbestritten ist, dass die beiden minderjährigen Kinder bei ihrer leib­lichen, obhuts- und sorgeberechtigten Mutter im gemeinsamen Haus­halt in Thailand leben. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht kein Anspruch auf eine Kinder­rente für die beiden in Thailand lebenden, minderjährigen Söhne, weil der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und damit nicht bei den beiden Kindern (und ihrer leib­lichen Mutter) im gleichen Haushalt gelebt habe.

E. 4.1.2 Für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente auf­grund eines dauerhaften Pflegekindverhältnisses ist vorliegend der Wohnsitz des Beschwerdeführers vor dem Eintritt seines Altersrenten-anspruchs (1. Juni 2011) massgeblich und nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 3.2.8). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Ab­sicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Art. 23 N 11). Nicht alleine massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften domiziliert hat (STAEHELIN, a.a.O, Art. 23 N 23). Gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben.

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer bezieht seit Juni 2011 eine AHV-Rente. Er macht geltend, dass er seit seiner "vorzeitigen Pensionierung 2006" mit seiner Lebenspartnerin E._______ und ihren zwei minderjährigen Kindern in Thailand lebe (vgl. SAK-act. 11, E-Mail vom 22. September 2012), seit Ende 2009 seine Lebenspartnerin und ihre zwei minderjährigen Söhne in Thailand finanziell unterstützt habe und immer wieder zwischen der Schweiz und Thailand "hin- und hergependelt" sei (vgl. Bst. B.a, B.b, B.d). Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Visaeinträge in seinem Pass ein Beweis dafür, dass weder ein Ferienauf­enthalt in Thailand noch eine Durchreise geplant gewesen sei. Vielmehr werde mit den Visaeinträgen in seinem Pass seine Absicht des dauern­den Aufenthaltes in Thailand bewiesen. Als Begründung für seine erst nach dem 1. Juni 2011 erfolgte Abmeldung in der Schweiz (31. Dezember 2011) sowie seine Anmeldung am 1. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft in Thailand (vgl. SAK-act. 7.5., 22.3 f.) gab er an, dass er sich um seine betagte und gesundheitlich angeschlagene Mutter sowie um den Liegenschaftsbesitz in der Schweiz habe kümmern müssen. Zudem würden die Kontoauszüge der Bank W._______ belegen, dass er seine Lebenspartnerin und ihre zwei Kinder seit Ende Jahr 2009 finanziell unterstützt habe. Es sei somit klar, dass bei Entstehen des An­spruches auf Altersrente ein Pflegekindverhältnis bereits bestanden habe und lediglich der Antrag auf Kinderrente später erfolgt sei (SAK-act. 39.1 ff.).

E. 4.1.4 In der Anmeldung für eine Altersrente vom 10. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer folgende Wohnadresse in der Schweiz an (SAK-act. 4.1): "N._______, Q.______-strasse 13". Dies weist, im Sinne eines Indizes, darauf hin, dass der Be­schwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. E. 4.1.2 mit Hinweis zu Art. 23 Abs. 1 ZGB) in der Gemeinde N._______ hatte, von wo er sich am 31. Dezember 2011 nach Thailand abgemeldet hatte (vgl. SAK-act. 7.5, 7.9, 22.3 f.). Gemäss den Angaben des Beschwerde­führers in der "Anmeldung bei einer schweizerischen Vertretung" vom 1. Januar 2012 (SAK-act. 22.3 f.) lautet die Wohnadresse in Thailand ab 1. Januar 2012 wie folgt: c/o E._______, Haus Nr. 123, Dorf Nr. 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______, G.-H._______, Provinz X._______. In der "ELAR-Notiz" der Ausgleichskasse M._______ vom 23. Mai 2011 (rund 7 Monate vor der Abmeldung in N._______) ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf bestehe, seine Korrespondenz müsse an folgende [von seiner Wohnadresse in N._______ abweichen­de] Adresse in der Schweiz zugestellt werden: "Herr A._______, c/o B._______, I._______, Y._______" (SAK-act. 7.3; vgl. auch SAK-act. 7.5: Angabe der "Korrespondenz- und/oder Vertreteradresse" in der Anmeldung bei einer schweizerischen Vertretung vom 1. Januar 2012; SAK-act. 4). Die "Korrespondenz- und/oder Vertreteradresse" in der Schweiz ist zwar ein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht ständig an seinem Wohnsitz in N._______ aufgehalten hat; der zivilrechtliche Wohn­sitz (N._______) hat sich mit der Bekanntgabe der neuen "Korrespondenz- und/oder Vertreteradresse" jedoch nicht geändert, zumal Art. 23 Abs. 2 ZGB Folgendes bestimmt: Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt be­stehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ob sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und damit der objektiv physische Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits vor Eintritt des Rentenanspruchs in Thailand bei seiner Lebenspartnerin und ihren beiden Kindern befand (vgl. E. 4.2 m.w.H.), ist daher anhand weiterer Beweis­mittel und Indizien im Nachfolgenden zu prüfen.

E. 4.1.5 Aus den eingereichten Auszügen des Passes des Beschwerde­führers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Dezember 2010 bis 19. März 2011 (3 Monate), 4. April 2011 bis 2. Juli 2011 (3 Monate) und 6. Juli 2011 bis 30. Juli 2012 (rund 13 Monate) je ein "Non-Immigrant Visa" für seinen Aufenthalt in Thailand vom thailändi­schen Generalkonsulat in Zürich und zuletzt von der Immigrationsbe­hörde in Thailand erhalten hat. Zudem wurden die Kurz­aufenthalte des Beschwerdeführers in Thailand in der Zeit vom 3. Januar bis 1. Februar 2013 (1 Monat; jedoch Stempel mit Vermerk "Departed" per 13. Januar 2013), vom 24. Januar bis 22. Februar 2013 (1 Monat, jedoch Stempel mit Vermerk "Departed" per 20. Februar 2013) sowie vom 9. Mai bis 7 Juni 2013 (1 Monat) von der thailändischen Immi­grationsbehörde im Pass vermerkt (B-act. 1.7-1.9; SAK-act. 39.3-39.5). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer - entgegen einer ersten Aussage, er lebe seit seiner "vor­zeitigen Pensionierung 2006" in Thailand - erstmals ab Dezember 2010 den Nachweis für Kurzaufenthalte in Thailand erbracht hat und in der Folge mehrmals in unregelmässigen Abständen nach Thailand gereist ist. Nach­gewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. Dezember 2010 bis 7. Juni 2013 eine Aufenthaltsdauer von insgesamt 21 Monaten in Thailand (mit Unterbrechungen) bewilligt worden ist. Die An­zahl der Visaeinträge bestätigt zwar verschiedene längere Aufenthalte in Thailand, jedoch ist damit die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens in Thailand bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs am 1. Juni 2011 respektive bis zum Zeitpunkt der Abmeldung aus der Gemeinde N._______ am 31. Dezember 2011 nicht nachgewiesen. Auch in der vom 5. März 2013 datierten beglaubigten Übersetzung zur Be­fragung bezüglich der Versorgung eines Kindes durch das Bezirksamt P._______ findet sich kein Hinweis darüber, seit wann der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt seiner Lebensgefährtin und ihrer beiden Kinder in Thailand lebe, oder ab welchem Zeitpunkt der neue Wohnsitz in Thailand be­hördlich registriert wurde. In diesem Schriftstück wird lediglich die Aus­sage der Lebensgefährtin, sie lebe mit ihrem "Mann" A._______ in ehe­ähnlicher, aber nicht amtlich registrierter Gemeinschaft im "Haus Nummer 123, Dorf Nr. 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______, Provinz X._______") bestätigt (SAK-act. 36.3).

E. 4.1.6 Gegen einen dauerhaft begründeten Wohnsitz in Thailand und ein auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerde­führer und den beiden minderjährigen Kindern seiner Lebenspartnerin spricht, dass der Beschwerde­führer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bis 31. Dezember 2011 in der Gemeinde N._______ hatte, wo er sich gleichentags nach Thailand abgemeldet hatte. Die in den vorinstanzlichen Akten aufgeführte Wohn­adresse in Thailand - "A._______, c/o E._______ [Name der Lebensgefährtin], G.-P._______, X._______" - wird erstmals in einem vom 5. September 2012 datierten Schriftstück der Ausgleichskasse M._______ im Zusammenhang mit der Übertragung der Rentenakte des Beschwerde­führers an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf erwähnt (SAK-act. 3). Zu­dem findet sich kein anderer Nachweis dafür, dass der Be­schwerdeführer tatsäch­lich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt bereits vor Eintritt seines Altersrentenanspruchs nach Thailand zu seiner Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern verlegt hat, zumal der Be­schwerdeführer bis anfangs Juli 2011 seinen Aufenthalt in Thailand via 3-Monatsvisa legitimierte, sich erst per 1. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft als Aufenthalter anmeldete und nach wie vor wesentliche Berührungspunkte zur Schweiz hatte und zwischen Thailand und seiner Heimat "hin- und her pendelte" (Ver­sorgung der pflegebedürftigen Mutter, Regelung des Liegenschafts­besitzes, krankheitsbedingter Aufenthalt und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Schweiz; vgl. Bst. B.a). Zudem widerspricht der Annahme, dass er bereits vor Eintritt seines Altersrentenanspruchs die subjektive ("innere") Absicht gehabt habe, seinen Wohnsitz auf Dauer nach Thai­land zu verlegen, dass er die beiden minderjährigen Kinder in Thailand, mit denen er bereits seit mehreren Jahren im gemeinsamen Haus­halt gelebt habe, bei der Anmeldung für eine Altersrente im Dezember 2010 nicht als seine Pflegekinder angab (vgl. die dafür vorgesehene Ziff. 3 des Anmeldeformulars) und seine persönlichen Verhältnisse als "wahrheitsge­treu" mit seiner Unterschrift bekräftigte (SAK-act. 4). Auch nachdem die Ausgleichskasse M._______ mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 den Beschwerdeführer aufforderte, dass für die Berechnung allfälliger Er­ziehungsgutschriften die entsprechenden Geburtsurkunden der Kinder zuzustellen seien, sofern der Beschwerdeführer Kinder [oder Pflege­kinder] habe (SAK-act. 7.1), reagierte dieser nicht. Zudem fehlt in den Akten die von der Vorinstanz verlangte amtliche Wohnsitzbescheinigung des Be­schwerdeführers (als Pflegeelternteil) aus Thailand (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 22. Januar 2013 an den Beschwerdeführer; SAK-act. 28.2) oder eine behördliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer spätestens per Ende Mai 2011 in das Hausregister (seiner Lebens­partnerin) in Thailand eingetragen worden sei - als Bestätigung für einen neu begründeten Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die beigebrachte Staatsangehörigkeits- und Immatriku­lations­bestätigung vom 26. Januar 2012 bescheinigt ihrerseits lediglich, dass der Be­schwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Thailand im Matrikel­register eingetragen worden ist (SAK-act. 25). Sie gibt jedoch keine Aus­kunft über den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Thailand.

E. 4.1.7 Aufgrund des Dargelegten kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen Wohnsitz vor Ein­tritt seines Altersrentenanspruchs (1. Juni 2011) dauerhaft nach Thailand verlegt hatte. Auch konnte die Vorinstanz anhand der ihr vorliegenden Informationen nicht ohne Weiteres "von aussen erkennen", dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Rentenanspruchs die Absicht hatte, seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer nach Thailand zu verlegen, um gemeinsam mit der Lebenspartnerin und den beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt zu leben. Da die beiden Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (objektiv physischer Aufenthalt und "innere Absicht" des dauernden Verbleibens) nicht erfüllt sind, konnte - aus zivilrechtlicher Sicht - auch kein auf Dauer begründeter Wohnsitz in Thailand bis zum Eintritt des Rentenanspruchs nachgewiesen werden. Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers - er habe seine Auswanderung nach Thailand vorläufig in den Hintergrund gestellt, weil er im April 2011 eine Bedarfs­abklärung der Spitex für seine Mutter hätte abwarten und den Liegen­schaftsbesitz sowie seine Steuern regeln müssen - nichts ändern, zumal er sich hierfür wiederholt für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte und darin auch keine subjektive Absicht zu erkennen ist, den Wohnsitz vor Ende 2011 nach Thailand verlegen zu wollen.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass aufgrund seiner "Unterhaltsleistungen" an die beiden minderjährigen Kinder (bzw. an seine Lebensgefährtin) ein auf Dauer ausgerichtetes Pflegekindverhältnis seit dem Jahr 2009 bestehe, weshalb er einen Anspruch auf Ausrichtung von zwei Kinderrenten für seine beiden Pflege­kinder rück­wirkend auf den 1. Juni 2011 habe.

E. 4.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ist vorliegend für die Beur­teilung des Anspruchs auf Kinderrente nicht relevant, seit wann der Be­schwerdeführer die beiden Kinder und seine Lebenspartnerin unterstützt hat, da ein Anspruch auf Kinderrente bereits aus den zuvor er­wähnten Gründen zu verneinen ist. Dennoch sei am Rande erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, er könne die Barleistungen, die er während seines Aufenthaltes in Thailand erbracht habe, nicht nachweisen, da er über deren Höhe nicht Buch ge­führt habe beziehungsweise keinerlei Belege dafür existieren würden (vgl. Bst. B.b). Zudem geht aus den beigebrachten Über­weisungsbelegen der Bank W._______ (e-banking-Auszüge) lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ab 27. November 2009 bis einschliesslich 20. Mai 2011 einen monatlichen Betrag zwischen Fr. 150.- und Fr. 5'000.- als "Auslandsvergütung" an E._______, Provinz X._______ (Bank Office J._______), P._______, überwiesen hatte (SAK-act. 22.6 ff.). Nicht ersichtlich ist anhand der Belege, wofür der Beschwerdeführer das Geld nach Thailand über­wiesen hat (z.B. Ausbildungs-, Betreuungs-, Lebensunterhaltskosten für die Kinder).

E. 4.3 In Gesamtwürdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Beweis­mittel kann im Ergebnis nicht mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit auf ein auf Dauer ausgerichtetes Pflege­verhältnis vor der Ent­stehung des (vorbezogenen) Altersrenten­anspruchs am 1. Juni 2011 geschlossen werden. Die Vorbringen des Be­schwerdeführers zu seiner Wohnsitznahme in Thailand vor Juni 2011 sind nicht hin­reichend substantiiert worden. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kinder­renten für Pflege­kinder demnach zu Recht und unter der Begründung ab­ge­wiesen, dass kein auf Dauer ange­legtes Pflegeverhältnis im Sinne der Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Bestätigung des Departement of Social Develope­ment and Welfare und die weiteren vom Be­schwerdeführer vorge­brachten Rügen näher einzugehen. Demzufolge ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Juli 2013 zu schützen und die Beschwerde abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei - nachdem er seine Lebens­partnerin und Mutter der zwei minderjährigen Kinder in Thailand im März 2015 geheiratet hat - einen Antrag auf Ausrichtung zweier Kinderrenten aufgrund des geänderten Zivilstandes zu stellen.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so­dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4694/2013 Urteil vom 15. Juni 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, TH- H._______, P._______, X._______, Zustelladresse: c/o B._______, I._______, Y._______,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Pflegekinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 31. Juli 2013. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde dem am 22. Mai 1946 geborenen und seit 2003 verwitweten Schweizer Staatsangehörigen, A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), mit Wirkung ab 1. Juni 2011, eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenen-versicherung in der Höhe von Fr. 2'320.- (Vollrente samt Zuschlag für Witwer) zuge­sprochen, die ihm von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz bis Sep­tember 2012 ausbezahlt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten [SAK-act.] 4, 9, 24). Ab Oktober 2012 erfolgte die Ausrichtung der Altersrentenleistungen durch die Schweizeri­sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz; SAK 10), da der Ver­sicherte ge­mäss Schreiben der Ausgleichskasse M._______ vom 5. Sep­tember 2012 nach Thailand weggezogen sei (SAK-act. 3) be­ziehungsweise sich per 31. Dezember 2011 bei der Gemeinde N._______ abgemeldet habe (SAK-act. 7.5, 7.9, 10.1, 15 f.). B. B.a Am 24. Dezember 2012 stellte der Versicherte aus "Thai­land/Y._______" einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente für die beiden in Thailand lebenden, minder­jährigen Söhne (C._______, ge­boren am 21. September 2004 und D._______, geboren am 22. Juni 2007) seiner Lebenspartnerin E._______ (SAK-act. 22.1 f., 23.7 ff., 35). Zur Begründung des Pflegeverhältnisses und unter Beilage diverser Passkopien, Geburts­urkunden sowie Beglaubigungen (SAK-act. 23.1 ff.) führte der Versicherte an, dass er nach dem Tode seiner Ehe­gattin (im Jahre 2003) im Jahre 2009 seine thailändische Lebenspartnerin kennen­gelernt habe, seither immer zwischen der Schweiz und Thailand hin und her pendle und die Familie seit Ende 2009 regelmässig finanziell unter­stützt habe, unter anderem für den Kauf eines Grundstückes sowie für die "Er­stellung eines Hauses nach europäischen Massstäben". Da sich der Ge­sundheitszustand seiner Mutter in der Schweiz verschlechtert habe und eine Bedarfsabklärung im April 2011 für die Betreuung durch die Spitex noch ausstehend gewesen sei, habe der Versicherte seinen gefassten Entschluss betreffend seine Auswanderung nach Thailand vorläufig in den Hintergrund gestellt (SAK-act. 22.1). B.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 übermittelte der Versicherte aus "Thailand/Y._______" das Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung der beiden Kinderrenten (SAK-act. 37.2), den Zusatzfragebogen zur Prüfung des An­spruchs auf eine Kinder­rente (SAK-act. 35), eine Kopie des Passes seiner Lebensgefährtin (SAK-act. 36.1), eine Kopie des Identitätsausweises von "Master C._______" (Geburtsdatum: 21. September 2004; SAK-act. 36.2) sowie eine Übersetzung der Unterhaltsbescheinigung für die beiden Kinder des stellvertretenden Bezirksamtsleiters von X._______ vom 5. März 2013, die auf Bitte von E._______ ausge­stellt worden sei (SAK-act. 36.3 f.). Im Ergänzungsblatt vom 10. Juni 2013 gab der Versicherte an, dass seit 2009 ein Pflegever­hältnis zwischen ihm und den beiden minderjährigen Kindern seiner Lebens­partnerin bestehe. Dem Zusatzfragebogen vom 10. Juni 2013 ist zu ent­nehmen, dass der Wohnsitz des leiblichen Vaters, F._______, unbekannt sei und dieser nicht mit seinen Kindern und ihrer Mutter im Haus 123, Dorf 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______, Provinz X._______, Thai­land, wohne (SAK-act. 35). Der Versicherte hielt mit Nachdruck in seinem Begleit­schreiben fest, dass er spätestens seit 2009 für den ge­samten Unterhalt seiner Lebenspartnerin und deren Kinder aufgekommen sei, er während seines Aufenthaltes in Thailand Barleistungen erbracht, jedoch über deren Höhe nicht Buch geführt habe respektive keinerlei Belege dafür existieren würden (SAK-act. 37.1 ff.). B.c Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 wies die SAK das Gesuch um Aus­richtung einer Kinderrente der AHV mit folgender Begründung ab: Ge­mäss Art. 22ter AHVG bestehe für Pflegekinder, die erst nach der Ent­stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus­gehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen würden, kein Anspruch auf Kinderrente. Zudem müsse das Kind zur Pflege und Erziehung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen werden und dort die faktische Stellung eines eigenen Kindes innehaben. Der Anspruch auf Altersrente des Ver­sicherten sei am 1. Juni 2011 entstanden. Da sich der Versicherte erst per 31. Dezember 2012 [recte: 31. Dezember 2011; vgl. SAK-act. 3, 7.5, 7.9] in der Schweiz abgemeldet habe, habe mit Entstehen des Altersrenten­anspruchs gar keine Hausgemeinschaft mit den Pflegekindern in Thailand bestehen können (SAK-act. 38). B.d In seiner Einsprache vom 8. Juli 2013 (SAK-act. 39.1) beantragte der Versicherte, dass die Verfügung vom 2. Juli 2013 aufzuheben sei und ihm rückwirkend auf den 1. Juni 2011 zwei Kinderrenten zuzusprechen seien. Nach Ansicht des Versicherten belegten sowohl das am 20. Dezember 2010 wie auch das am 4. April 2011 durch das thailändische Generalkonsulat in Zürich für jeweils 3 Monate ausgestellte Visum sowie das am 6. Juli 2011 durch das Migrationsamt in Thailand bewilligte Jahresvisum ganz klar, dass weder ein Ferienaufenthalt noch eine Durchreise geplant gewesen seien. Vielmehr werde mit den Visaeinträgen in seinem Pass seine Absicht des dauernden Aufenthaltes in Thailand bewiesen (SAK-act. 39.1 ff.). B.e Die Einsprache wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 mit der gleichen Begründung (fehlende Hausgemeinschaft vor Eintritt des Altersrentenanspruchs) wie in der Verfügung vom 2. Juli 2012 (vgl. SAK-act. 38) abgewiesen. Zudem fügte die Vorinstanz hinzu, dass die Aufnahme von Pflegekindern in Thailand klar geregelt sei. Ein Generaldirektor des "Departement of Social Develope­ment and Welfare" müsse ein Pflegeverhältnis bestätigen und nach Er­teilung der Bewilligung auch das weiterhin bestehende Pflegeverhältnis in regelmässigen Abständen kontrollieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Vergangenheit die Zusprechung von AHV-Leistungen unmissverständlich an das Vorhandensein dieses Dokuments geknüpft. Die über­setzte Notiz [Übersetzung der Unterhaltsbescheinigung] vom 5. März 2013 (vgl. Bst. B.b) erfülle die Anspruchsvoraussetzungen, die an das vorerwähnte Dokument gestellt würden, nicht (SAK-act. 41). C. C.a Mit Datum vom 22. August 2013 (Poststempel: 21. August 2013) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be­antragte, es seien ihm die Kinderrenten für seine beiden Pflege­kinder rück­wirkend auf den 1. Juni 2011 auszurichten und die Einspracheverfügung vom 31. Juli 2013 aufzuheben. In Ergänzung seiner bisherigen Begründung (vgl. Bst. B.b, B.d) führte der Beschwerdeführer an, dass die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt auf die erforderliche Beibringung einer Bestätigung des Pflegeverhältnisses durch den Generaldirektor des Departement of Social Developement and Welfare hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich - wie schon im Herbst 2012 und im Frühjahr 2013 - wegen seines Krebsleidens in der Schweiz. Er werde nach seiner Rückkehr am 18. September 2013 in Thailand das fehlende Dokument beschaffen und nachreichen (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 3). C.c Mit Replik vom 22. Oktober 2013 wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisher gestellten Anträge. Unter Hinweis auf die bei­liegende Korrespondenz mit der Swiss Support und der Schweizer Bot­schaft in Bangkok äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Sitz des Departement of Social Developement and Welfare in Bangkok sei und die Behörde weder bereit noch authorisiert sei, eine von der Vorinstanz verlangte Bestätigung des Pflegeverhältnisses auszu­stellen. Aus den Informationen im Internet gehe klar hervor, dass diese Behörde ausschliesslich für Adoptionen zuständig sei. Er habe zwischen­zeitlich die Vorinstanz ersucht, dass sie ihm ein Muster einer solchen Be­scheinigung des zuständigen Departements zustellen möge. Sollte die Vorinstanz kein solches Schriftstück mangels dessen Existenz vorlegen können, beantrage er, dass es der Vorinstanz untersagt werde, künftig solche Bescheinigungen von den Gesuchstellern einzufordern. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass von Antragstellern Beweismittel verlangt würden, die im Aufenthaltsland nicht zu be­schaffen seien, weil sich keine Behörde verantwortlich beziehungsweise zuständig fühle (B-act. 5). C.d Mit Duplik vom 1. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Aus­führungen sowie Anträgen in der Vernehmlassung vom 19. September 2013 fest (B-act. 7). C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 8). C.f Am 7. April 2015 informierte die SAK mit beiliegendem E-Mail des Be­schwerdeführers vom 5. April 2015, dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin E._______ in Thailand geheiratet und der Familienname der Ehegattin keine Änderung erfahren habe (B-act. 11, 11.1 f.). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach­folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 31. Juli 2013, mit dem die Verfügung vom 2. Juli 2013 bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zwei Kinderrenten der AHV habe. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig­keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenen­versicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundes­verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb grundsätzlich (vgl. E. 3.1) darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein­sprache­entscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über­schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer un­richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivil­prozessrechts, 4. Auflage 1984, S. 135). 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so­fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts­darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu­nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht­gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach­verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti­zipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. Auflage 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die be­hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit­gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat­sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An­spruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygy, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial­versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be­steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Ver­sicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver­sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht­gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge­richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objek­tiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge­statten. 3. 3.1 Streitig ist vorliegend der Anspruch auf Kinderrenten für zwei Pflege­kinder. Soweit der Beschwerdeführer mit der Replik beantragt, es sei der Vorinstanz zu untersagen, künftig von Antragstellern für eine Pflegekinderrente Bestätigungen des Departement of Social Developement and Welfare in Bangkok betreffend Pflegeverhältnis einzufordern, ist auf das Nachfolgende zu verweisen. 3.1.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; BGE 125 V 413 E. 1b; BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann sich somit zwar um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den Anfechtungsgegenstand hinaus ausweiten. Nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen akzeptiert die Rechtsprechung gelegentlich eine Ausweitung des Streitgegenstandes, die vorliegend nicht zur Debatte steht (Markus Müller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44; BGE 122 V 34 E. 2a; Urteil des BVGer C-5218/2009 E. 4.2). 3.1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Pflegekinderrenten für die beiden Kinder C._______ und D._______. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Replik eine allgemein geltende Anweisung des Gerichts an die SAK betreffend Bestätigungen des Departement of Social Developement and Welfare in Bangkok beantragt, erhebt er damit zum Streitgegenstand, was nicht vom Anfechtungsgegenstand in der Verfügung der SAK vom 31. Juli 2013 gedeckt ist. Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber der SAK hat, sondern diese Aufgabe dem Bundesamt für Sozialversicherungen obliegt (Art. 76 ATSG, Art. 72 Abs. 1 AHVG, Art. 176 AHVV). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 3.2 Im Nachfolgenden sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge­setzlichen Grundlagen darzustellen. 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thai­land. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinder­renten aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvor­schriften anzu­wenden. 3.2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts­wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Demzufolge ist ein allfälliger (neuer) Anspruch auf Kinderrenten aufgrund der im März 2015 erfolgten Eheschliessung zwischen dem Beschwerde­führer und seiner thailändischen Lebenspartnerin nicht vom Bundesver­waltungsgericht zu prüfen (vgl. B-act. 11.1 ff.; siehe auch diesbezügliches Informationsschreiben der Vorinstanz vom 28. August 2013, SAK-act. 44). Weil, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend ein geltend gemachtes Pflegeverhältnis seit dem Jahr 2009 [respektive vor Eintritt des Alters­rentenanspruchs im Juni 2011] zu prüfen ist (Bst. B.a und B.b), sind auch die anwendbaren Bestimmungen seit dem 1. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt des ange­fochtenen Verwaltungsaktes (31. Juli 2013) zu zitieren. 3.2.3 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An­spruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Ent­stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus­gehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). 3.2.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76 N 10.04). 3.2.5 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsäch­lich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhält­nisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unter­scheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b). 3.2.6 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Aus­bildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Haus­gemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2012], Rz. 3308). 3.2.7 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine be­stimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbe­fristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316). 3.2.8 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufent­haltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025). 3.2.9 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Be­hörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an­wendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.).

4. Vorliegend ist zu prüfen, ob bis zum Zeitpunkt des Altersrentenanspruchs (1. Juni 2011) ein Pflegeverhältnis zwischen dem Be­schwerdeführer und den beiden minderjährigen Kindern seiner thailändi­schen Lebens­partnerin entstanden ist (vgl. E. 3.2.3 - 3.2.8). 4.1 4.1.1 Unbestritten ist, dass die beiden minderjährigen Kinder bei ihrer leib­lichen, obhuts- und sorgeberechtigten Mutter im gemeinsamen Haus­halt in Thailand leben. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht kein Anspruch auf eine Kinder­rente für die beiden in Thailand lebenden, minderjährigen Söhne, weil der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und damit nicht bei den beiden Kindern (und ihrer leib­lichen Mutter) im gleichen Haushalt gelebt habe. 4.1.2 Für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente auf­grund eines dauerhaften Pflegekindverhältnisses ist vorliegend der Wohnsitz des Beschwerdeführers vor dem Eintritt seines Altersrenten-anspruchs (1. Juni 2011) massgeblich und nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 3.2.8). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Ab­sicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Art. 23 N 11). Nicht alleine massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften domiziliert hat (STAEHELIN, a.a.O, Art. 23 N 23). Gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. 4.1.3 Der Beschwerdeführer bezieht seit Juni 2011 eine AHV-Rente. Er macht geltend, dass er seit seiner "vorzeitigen Pensionierung 2006" mit seiner Lebenspartnerin E._______ und ihren zwei minderjährigen Kindern in Thailand lebe (vgl. SAK-act. 11, E-Mail vom 22. September 2012), seit Ende 2009 seine Lebenspartnerin und ihre zwei minderjährigen Söhne in Thailand finanziell unterstützt habe und immer wieder zwischen der Schweiz und Thailand "hin- und hergependelt" sei (vgl. Bst. B.a, B.b, B.d). Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Visaeinträge in seinem Pass ein Beweis dafür, dass weder ein Ferienauf­enthalt in Thailand noch eine Durchreise geplant gewesen sei. Vielmehr werde mit den Visaeinträgen in seinem Pass seine Absicht des dauern­den Aufenthaltes in Thailand bewiesen. Als Begründung für seine erst nach dem 1. Juni 2011 erfolgte Abmeldung in der Schweiz (31. Dezember 2011) sowie seine Anmeldung am 1. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft in Thailand (vgl. SAK-act. 7.5., 22.3 f.) gab er an, dass er sich um seine betagte und gesundheitlich angeschlagene Mutter sowie um den Liegenschaftsbesitz in der Schweiz habe kümmern müssen. Zudem würden die Kontoauszüge der Bank W._______ belegen, dass er seine Lebenspartnerin und ihre zwei Kinder seit Ende Jahr 2009 finanziell unterstützt habe. Es sei somit klar, dass bei Entstehen des An­spruches auf Altersrente ein Pflegekindverhältnis bereits bestanden habe und lediglich der Antrag auf Kinderrente später erfolgt sei (SAK-act. 39.1 ff.). 4.1.4 In der Anmeldung für eine Altersrente vom 10. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer folgende Wohnadresse in der Schweiz an (SAK-act. 4.1): "N._______, Q.______-strasse 13". Dies weist, im Sinne eines Indizes, darauf hin, dass der Be­schwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. E. 4.1.2 mit Hinweis zu Art. 23 Abs. 1 ZGB) in der Gemeinde N._______ hatte, von wo er sich am 31. Dezember 2011 nach Thailand abgemeldet hatte (vgl. SAK-act. 7.5, 7.9, 22.3 f.). Gemäss den Angaben des Beschwerde­führers in der "Anmeldung bei einer schweizerischen Vertretung" vom 1. Januar 2012 (SAK-act. 22.3 f.) lautet die Wohnadresse in Thailand ab 1. Januar 2012 wie folgt: c/o E._______, Haus Nr. 123, Dorf Nr. 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______, G.-H._______, Provinz X._______. In der "ELAR-Notiz" der Ausgleichskasse M._______ vom 23. Mai 2011 (rund 7 Monate vor der Abmeldung in N._______) ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf bestehe, seine Korrespondenz müsse an folgende [von seiner Wohnadresse in N._______ abweichen­de] Adresse in der Schweiz zugestellt werden: "Herr A._______, c/o B._______, I._______, Y._______" (SAK-act. 7.3; vgl. auch SAK-act. 7.5: Angabe der "Korrespondenz- und/oder Vertreteradresse" in der Anmeldung bei einer schweizerischen Vertretung vom 1. Januar 2012; SAK-act. 4). Die "Korrespondenz- und/oder Vertreteradresse" in der Schweiz ist zwar ein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht ständig an seinem Wohnsitz in N._______ aufgehalten hat; der zivilrechtliche Wohn­sitz (N._______) hat sich mit der Bekanntgabe der neuen "Korrespondenz- und/oder Vertreteradresse" jedoch nicht geändert, zumal Art. 23 Abs. 2 ZGB Folgendes bestimmt: Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt be­stehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ob sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und damit der objektiv physische Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits vor Eintritt des Rentenanspruchs in Thailand bei seiner Lebenspartnerin und ihren beiden Kindern befand (vgl. E. 4.2 m.w.H.), ist daher anhand weiterer Beweis­mittel und Indizien im Nachfolgenden zu prüfen. 4.1.5 Aus den eingereichten Auszügen des Passes des Beschwerde­führers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Dezember 2010 bis 19. März 2011 (3 Monate), 4. April 2011 bis 2. Juli 2011 (3 Monate) und 6. Juli 2011 bis 30. Juli 2012 (rund 13 Monate) je ein "Non-Immigrant Visa" für seinen Aufenthalt in Thailand vom thailändi­schen Generalkonsulat in Zürich und zuletzt von der Immigrationsbe­hörde in Thailand erhalten hat. Zudem wurden die Kurz­aufenthalte des Beschwerdeführers in Thailand in der Zeit vom 3. Januar bis 1. Februar 2013 (1 Monat; jedoch Stempel mit Vermerk "Departed" per 13. Januar 2013), vom 24. Januar bis 22. Februar 2013 (1 Monat, jedoch Stempel mit Vermerk "Departed" per 20. Februar 2013) sowie vom 9. Mai bis 7 Juni 2013 (1 Monat) von der thailändischen Immi­grationsbehörde im Pass vermerkt (B-act. 1.7-1.9; SAK-act. 39.3-39.5). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer - entgegen einer ersten Aussage, er lebe seit seiner "vor­zeitigen Pensionierung 2006" in Thailand - erstmals ab Dezember 2010 den Nachweis für Kurzaufenthalte in Thailand erbracht hat und in der Folge mehrmals in unregelmässigen Abständen nach Thailand gereist ist. Nach­gewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. Dezember 2010 bis 7. Juni 2013 eine Aufenthaltsdauer von insgesamt 21 Monaten in Thailand (mit Unterbrechungen) bewilligt worden ist. Die An­zahl der Visaeinträge bestätigt zwar verschiedene längere Aufenthalte in Thailand, jedoch ist damit die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens in Thailand bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs am 1. Juni 2011 respektive bis zum Zeitpunkt der Abmeldung aus der Gemeinde N._______ am 31. Dezember 2011 nicht nachgewiesen. Auch in der vom 5. März 2013 datierten beglaubigten Übersetzung zur Be­fragung bezüglich der Versorgung eines Kindes durch das Bezirksamt P._______ findet sich kein Hinweis darüber, seit wann der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt seiner Lebensgefährtin und ihrer beiden Kinder in Thailand lebe, oder ab welchem Zeitpunkt der neue Wohnsitz in Thailand be­hördlich registriert wurde. In diesem Schriftstück wird lediglich die Aus­sage der Lebensgefährtin, sie lebe mit ihrem "Mann" A._______ in ehe­ähnlicher, aber nicht amtlich registrierter Gemeinschaft im "Haus Nummer 123, Dorf Nr. 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______, Provinz X._______") bestätigt (SAK-act. 36.3). 4.1.6 Gegen einen dauerhaft begründeten Wohnsitz in Thailand und ein auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerde­führer und den beiden minderjährigen Kindern seiner Lebenspartnerin spricht, dass der Beschwerde­führer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bis 31. Dezember 2011 in der Gemeinde N._______ hatte, wo er sich gleichentags nach Thailand abgemeldet hatte. Die in den vorinstanzlichen Akten aufgeführte Wohn­adresse in Thailand - "A._______, c/o E._______ [Name der Lebensgefährtin], G.-P._______, X._______" - wird erstmals in einem vom 5. September 2012 datierten Schriftstück der Ausgleichskasse M._______ im Zusammenhang mit der Übertragung der Rentenakte des Beschwerde­führers an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf erwähnt (SAK-act. 3). Zu­dem findet sich kein anderer Nachweis dafür, dass der Be­schwerdeführer tatsäch­lich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt bereits vor Eintritt seines Altersrentenanspruchs nach Thailand zu seiner Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern verlegt hat, zumal der Be­schwerdeführer bis anfangs Juli 2011 seinen Aufenthalt in Thailand via 3-Monatsvisa legitimierte, sich erst per 1. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft als Aufenthalter anmeldete und nach wie vor wesentliche Berührungspunkte zur Schweiz hatte und zwischen Thailand und seiner Heimat "hin- und her pendelte" (Ver­sorgung der pflegebedürftigen Mutter, Regelung des Liegenschafts­besitzes, krankheitsbedingter Aufenthalt und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Schweiz; vgl. Bst. B.a). Zudem widerspricht der Annahme, dass er bereits vor Eintritt seines Altersrentenanspruchs die subjektive ("innere") Absicht gehabt habe, seinen Wohnsitz auf Dauer nach Thai­land zu verlegen, dass er die beiden minderjährigen Kinder in Thailand, mit denen er bereits seit mehreren Jahren im gemeinsamen Haus­halt gelebt habe, bei der Anmeldung für eine Altersrente im Dezember 2010 nicht als seine Pflegekinder angab (vgl. die dafür vorgesehene Ziff. 3 des Anmeldeformulars) und seine persönlichen Verhältnisse als "wahrheitsge­treu" mit seiner Unterschrift bekräftigte (SAK-act. 4). Auch nachdem die Ausgleichskasse M._______ mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 den Beschwerdeführer aufforderte, dass für die Berechnung allfälliger Er­ziehungsgutschriften die entsprechenden Geburtsurkunden der Kinder zuzustellen seien, sofern der Beschwerdeführer Kinder [oder Pflege­kinder] habe (SAK-act. 7.1), reagierte dieser nicht. Zudem fehlt in den Akten die von der Vorinstanz verlangte amtliche Wohnsitzbescheinigung des Be­schwerdeführers (als Pflegeelternteil) aus Thailand (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 22. Januar 2013 an den Beschwerdeführer; SAK-act. 28.2) oder eine behördliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer spätestens per Ende Mai 2011 in das Hausregister (seiner Lebens­partnerin) in Thailand eingetragen worden sei - als Bestätigung für einen neu begründeten Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die beigebrachte Staatsangehörigkeits- und Immatriku­lations­bestätigung vom 26. Januar 2012 bescheinigt ihrerseits lediglich, dass der Be­schwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Thailand im Matrikel­register eingetragen worden ist (SAK-act. 25). Sie gibt jedoch keine Aus­kunft über den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Thailand. 4.1.7 Aufgrund des Dargelegten kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen Wohnsitz vor Ein­tritt seines Altersrentenanspruchs (1. Juni 2011) dauerhaft nach Thailand verlegt hatte. Auch konnte die Vorinstanz anhand der ihr vorliegenden Informationen nicht ohne Weiteres "von aussen erkennen", dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Rentenanspruchs die Absicht hatte, seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer nach Thailand zu verlegen, um gemeinsam mit der Lebenspartnerin und den beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt zu leben. Da die beiden Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (objektiv physischer Aufenthalt und "innere Absicht" des dauernden Verbleibens) nicht erfüllt sind, konnte - aus zivilrechtlicher Sicht - auch kein auf Dauer begründeter Wohnsitz in Thailand bis zum Eintritt des Rentenanspruchs nachgewiesen werden. Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers - er habe seine Auswanderung nach Thailand vorläufig in den Hintergrund gestellt, weil er im April 2011 eine Bedarfs­abklärung der Spitex für seine Mutter hätte abwarten und den Liegen­schaftsbesitz sowie seine Steuern regeln müssen - nichts ändern, zumal er sich hierfür wiederholt für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte und darin auch keine subjektive Absicht zu erkennen ist, den Wohnsitz vor Ende 2011 nach Thailand verlegen zu wollen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass aufgrund seiner "Unterhaltsleistungen" an die beiden minderjährigen Kinder (bzw. an seine Lebensgefährtin) ein auf Dauer ausgerichtetes Pflegekindverhältnis seit dem Jahr 2009 bestehe, weshalb er einen Anspruch auf Ausrichtung von zwei Kinderrenten für seine beiden Pflege­kinder rück­wirkend auf den 1. Juni 2011 habe. 4.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ist vorliegend für die Beur­teilung des Anspruchs auf Kinderrente nicht relevant, seit wann der Be­schwerdeführer die beiden Kinder und seine Lebenspartnerin unterstützt hat, da ein Anspruch auf Kinderrente bereits aus den zuvor er­wähnten Gründen zu verneinen ist. Dennoch sei am Rande erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, er könne die Barleistungen, die er während seines Aufenthaltes in Thailand erbracht habe, nicht nachweisen, da er über deren Höhe nicht Buch ge­führt habe beziehungsweise keinerlei Belege dafür existieren würden (vgl. Bst. B.b). Zudem geht aus den beigebrachten Über­weisungsbelegen der Bank W._______ (e-banking-Auszüge) lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ab 27. November 2009 bis einschliesslich 20. Mai 2011 einen monatlichen Betrag zwischen Fr. 150.- und Fr. 5'000.- als "Auslandsvergütung" an E._______, Provinz X._______ (Bank Office J._______), P._______, überwiesen hatte (SAK-act. 22.6 ff.). Nicht ersichtlich ist anhand der Belege, wofür der Beschwerdeführer das Geld nach Thailand über­wiesen hat (z.B. Ausbildungs-, Betreuungs-, Lebensunterhaltskosten für die Kinder). 4.3 In Gesamtwürdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Beweis­mittel kann im Ergebnis nicht mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit auf ein auf Dauer ausgerichtetes Pflege­verhältnis vor der Ent­stehung des (vorbezogenen) Altersrenten­anspruchs am 1. Juni 2011 geschlossen werden. Die Vorbringen des Be­schwerdeführers zu seiner Wohnsitznahme in Thailand vor Juni 2011 sind nicht hin­reichend substantiiert worden. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kinder­renten für Pflege­kinder demnach zu Recht und unter der Begründung ab­ge­wiesen, dass kein auf Dauer ange­legtes Pflegeverhältnis im Sinne der Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Bestätigung des Departement of Social Develope­ment and Welfare und die weiteren vom Be­schwerdeführer vorge­brachten Rügen näher einzugehen. Demzufolge ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Juli 2013 zu schützen und die Beschwerde abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei - nachdem er seine Lebens­partnerin und Mutter der zwei minderjährigen Kinder in Thailand im März 2015 geheiratet hat - einen Antrag auf Ausrichtung zweier Kinderrenten aufgrund des geänderten Zivilstandes zu stellen.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so­dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: