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C-4684/2011

C-4684/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-28 · Deutsch CH

Rente

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4684/2011 Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien B. A._______, Z._______ (Kosovo), vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Y._______ (Kosovo), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 2. August 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vor­instanz) der seit November 1990 verwitweten A. A.______ (nachfolgend: Versicherte), geboren 1964, am 3. Juni 2004 die Auszahlung einer ordentlichen Witwenrente sowie zweier einfacher Waisenrenten für die Söhne B._______ (geboren am [...] 1987) und C._______ (geboren am [...] 1989) seit 1. Januar 2001 bestätigte (act. SAK/1.2, 1.20, 9), dass die Versicherte am 26. Dezember 2005 eine Studienbescheinigung vom 6. Dezember 2005 im Original für ihren Sohn B._______ einreichte, gemäss welcher dieser am D._______ (Universität), X._______, im akademischen Jahr 2005/2006 in der ökonomischen Fakultät, Fachrichtung Banking and Finance, eingeschrieben war (act. SAK/15.4), dass die Vorinstanz am 5. Januar 2006 mitteilte, die ordentliche einfache Waisenrente für B.________ werde ab 1. Juli 2005 weiter ausgerichtet (act. SAK/16.2), dass am 28. September 2007 bei der SAK eine Bestätigung des E._______ (Universität) vom 12. September 2007 einging, wonach B. A._______ im akademischen Jahr 2006/2007 im 4. Semester in der ökonomischen Fakultät eingeschrieben sei, und angab, das Studium dauere sechs Semester bzw. drei Jahre (act. SAK/17.2), dass am 17. November 2008 eine Kopie einer Studienbestätigung der Universität E._______ vom 29. Mai 2008 einging, wonach der Student B. A._______ im akademischen Jahr 2007/2008 für das 6. Semester registriert sei und die Anforderungen für die Registrierung für das 6. Semester erfüllt habe (act. SAK/21.1), dass die SAK die Versicherte am 28. November 2008 aufforderte, Studienbescheinigungen für ihren Sohn B.________ für die Studienjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 im Original, Belege zum Datum des Studienbeginns und des [voraussichtlichen] Studienendes, sowie eine Bestätigung der Prüfungen der Studienjahre 2006/2007 und 2007/2008 einzureichen, damit sie die Weiterzahlung der Waisenrente prüfen könne (act. SAK/22), dass am 23. Februar 2009 eine Studienbestätigung vom 16. Januar 2009 für B. A._______ einging, wonach dieser in der ökonomischen Fakultät, Fachrichtung Banking and Finance für das akademische Jahr 2008/2009 im dritten Jahr eingeschrieben sei, nicht den Status Absolvent habe, die Bedingungen für die Registrierung für das 5. und 6. Semester erfüllt habe, und gemäss Satzung der Universität das Studium innerhalb von drei bis sechs Jahren abschliessen müsse (act. SAK/23.1), dass die Vorinstanz die Versicherte am 1. April 2009 nochmals aufforderte, die verlangten Angaben einzureichen, um die Wiederaufnahme der Rentenzahlung zu prüfen (act. SAK/24), dass die Versicherte in der Folge eine im Wesentlichen gleichlautende Studienbestätigung für B. A._______ vom 20. Oktober 2009 (act. SAK/23.1) einreichte, woraus hervorgeht, dass er die Fachrichtung Banking, Finanz- und Rechnungswesen absolviere, für das akademische Jahr 2009/2010 eingeschrieben sei und das Studium noch nicht abgeschlossen habe (act. SAK/25.1, vgl. auch act. SAK/28), dass die Versicherte am 9. Februar 2010 bei der Vorinstanz unter Anderem telefonisch nachfragen liess, weshalb die Waisenrente für B.________ nicht mehr bezahlt werde (act. SAK/30), dass die Versicherte - nunmehr unter Unterstützung von Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Y._______ (vgl. Eingabe auf dessen Geschäftspapier) - weitere Studienbestätigungen der Universität E.______, ökonomische Fakultät, einreichte (act. SAK/33.1, 33.2, 36.3, 39.2), dass die Vorinstanz der Versicherten am 31. Mai 2010 und am 9. November 2010 mitteilte, für B. A._______ sei eine rückwirkende Waisenrente bis Juni 2008 bezahlt worden, danach seien die Semester mehrmals wiederholt worden, in solchen Fällen werde die Rente nicht mehr geleistet (act. SAK/35, 38), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 die Waisenrente für B. A._______ per 30. Juni 2008 einstellte, mit der Begründung, er habe das Studium, welches in drei Jahren hätte abgeschlossen werden können, im Jahr 2005 begonnen und seither das dritte Studienjahr viermal (recte: dreimal; 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011) wiederholt, ein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe demgegenüber nur dann, wenn ein Berufsziel innert nützlicher Frist erlangt werde (act. SAK/40), dass die Versicherte am 23. Dezember 2010 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2010 erhob, die Weiterleistung der Waisenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 - 25. November 2010 beantragte und die Diplomurkunde der Universität E.________, ökonomische Fakultät, von B. A._______ einreichte, woraus hervorgeht, dass er das Studium am 25. November 2010 abgeschlossen habe (act. SAK/41), dass die Versicherte am 15. Januar 2011 das Schreiben der F.________-Unfallversicherung vom 6. Januar 2011 einreichte, wonach für B. A._______ vom 1. Juli 2008 - 31. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2010 bis zum Abschluss der Ausbildung per Ende November 2010 wieder ein Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 2001 (UVG; SR 832.20) bestehe (act. SAK/42), dass die SAK die Versicherte am 17. Juni 2011 aufforderte, eine gut lesbare Kopie der Studienbescheinigung für B. A._______ für das Wintersemester 2007 und Kopien des Notenbüchleins für alle Semester (betreffend alle bestandenen und unbestandenen Prüfungen) einzureichen (act. SAK/47), dass die Versicherte am 30. Juni 2011 einen Beleg der Universität E.________ vom 30. Juni 2011 einreichte, welcher das Studium von B. A._______ ab 14. Juni 2005 (Einschreibung) bestätigte und ausführte, dass der Studierende die vorgesehenen Prüfungen des dritten Studienjahrs während den akademischen Jahren 2008/2009 und 2009/2010 wiederholen musste, sowie die zwischen dem 23. November 2006 - 14. September 2007 absolvierten Prüfungen bescheinigte (ohne Bekanntgabe von Noten oder Angaben dazu, ob die Prüfungen bestanden wurden; act. SAK/49), dass die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom 2. August 2011 die Einsprache der Versicherten mit der Begründung abwies, dass B. A._______ durch mehrmaliges Wiederholen des letzten Studienjahrs seine Ausbildung nicht mit dem vom Gesetzgeber verlangten Einsatz zur Erlangung des Studienabschlusses in einem angemessenen Zeitraum absolviert habe, und im Übrigen weder die verlangte Studienbescheinigung für das Wintersemester 2007 noch Kopien des Notenbüchleins, woraus die bestandenen und die nicht bestandenen Prüfungen ersichtlich gewesen wären, eingereicht worden seien (act. SAK/50 = B-act. 1.1), dass B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - unterstützt durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj - gegen diesen Bescheid am 20. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 2. August 2011 und die Zahlung einer Waisenrente vom 1. Juli 2008 - 25. November 2010 mit 4% Zinsen sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.- beantragte (B-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Mutter des Beschwerdeführers als Adressatin der angefochtenen Verfügung via Rechtsanwalt Sedaj am 30. August 2011 aufforderte, für das Verfahren ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide ihr durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, und diese Verfügung über die EDA-Vertretung in Pristina, Kosovo, am 23. September 2011 zustellte (B-act. 2-7), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 5. März 2012 zur Vernehmlassung aufforderte und die Verfügung dem Beschwerdeführer androhungsgemäss im Bundesblatt vom 20. März 2012 notifizierte (BBl 2012 3094; B-act. 8-9a), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügungen vom 7. Dezember 2010 und vom 2. August 2011 seien zu bestätigen (B-act. 10), dass sich der Beschwerdeführer innert der auferlegten Replikfrist (vgl. BBl 2012 4852, B-act. 13) nicht vernehmen liess und mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 18. Juni 2012 seine Beschwerdeanträge mit gleichlautender Begründung wie in der Beschwerde vom 20. August 2011 wiederholte (B-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2012 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2012 an die Vorinstanz zur Kenntnis weiterleitete und den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 15, 17; BBl 2012 6940), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung des ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 AHVG), dass im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Mutter des Beschwerdeführers Adressatin der angefochtenen Verfügung war und deshalb die verfahrensleitenden Verfügungen im vorliegenden Verfahren an die Mutter des Beschwerdeführers bzw. an den für die Mutter und den Beschwerdeführer die Korrespondenz einreichenden Rechtsanwalt Franklin Sedaj adressiert wurden, dass der volljährige Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde selbst unterschrieben hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 ATSG) und daher zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend in der Hauptsache strittig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenrente des Beschwerdeführers per 30. Juni 2008 eingestellt hat, dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG) haben, der Anspruch auf die Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats entsteht, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise erlischt (Art. 25 Abs. 4 AHVG) und für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt, und der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat (Art. 25 Abs. 5 AHVG sowie Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101, in Kraft seit 1. Januar 2011]), dass der gesetzliche Begriff der Ausbildung nach ständiger Praxis und neu gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV so verstanden wird, als dass das Kind sich im Sinne eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen beruflichen Bildungsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe, dass eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen; wobei die Ausbildung den Willen voraussetzt, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3), dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei gemäss dem Statut der Universität zulässig, das Studium innerhalb der doppelten Zeitdauer der ordentlichen Studiendauer abzuschliessen, d.h. vorliegend innerhalb von sechs statt drei Jahren (act. SAK/39.1, 41.1). dass für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente nach Vollendung des 18. Altersjahrs bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG) nicht die formell maximal zulässige Studiendauer massgebend ist, sondern die Frage, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5865/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen), dass deshalb, wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, dies substantiiert zu begründen ist, dass der Beschwerdeführer nur Studienbestätigungen der Universität jeweils pro Semester einreichen liess, jedoch weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ansatzweise dargelegt hat, weshalb er für das Studium bis zum Abschluss statt in den üblichen drei Ausbildungsjahren insgesamt fünf Jahre und sechs Monate benötigte und die vorgesehenen Prüfungen im dritten Studienjahr zweimal wiederholen musste (vgl. act. SAK/49.2 f.), dass er auch die von der Vorinstanz mehrfach verlangte Deklaration der Noten der absolvierten (Zwischen)-Prüfungen im Studium ab Wintersemester 2007 - ausser den Prüfungen für den Zeitraum von November 2006 bis September 2007 (und damit nicht massgeblichen Zeitraum) - nicht eingereicht hat, dass während der geplanten und deklarierten voraussichtlich drei Studienjahre dauernden Ausbildung von Juni 2005 - Juni 2008 die Waisenrente für den Beschwerdeführer geleistet wurde (vgl. act. SAK/40), dass unter den vorliegenden Umständen zufolge fehlender Dokumentation und fehlender Begründung nach Juni 2008 kein Waisenrentenanspruch mehr besteht - auch nicht für den Zeitraum des offenbar von Juli bis November 2010 bestritten und schliesslich mit Erfolg absolvierten Studienabschlusses, dass an dieser Beurteilung auch die Weiterleistung der Waisenrente durch die F._______-Unfallversicherung - welche sich auf das UVG stützt - nichts ändert, da vorliegend auf das AHVG, die AHVV und die oben dargelegte ständige Praxis im AHV-Recht sowie die dazu einzureichende Dokumentation, welche vorliegend fehlt, abzustellen ist, dass der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid somit vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) sind, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass unter diesen Umständen der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) haben, dass das vorinstanzliche Einspracheverfahren kostenlos ist und in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG), weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Vorinstanz seien die "aussergerichtlichen Kosten" aufzuerlegen, nicht weiter einzugehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: